Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 621/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 240/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 61/17 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.09.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU.
Der im Jahre 1979 geborene Kläger lebt als rumänischer Staatsangehöriger seit dem 01.09.2011 in der Bundesrepublik.
Unter dem 08.06.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU für die Zeit vom 08.06.2012 bis 01.01.2014 und legte eine Bescheinigung nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie zwei Diplome der Universität U vom 21.09.2007 und 25.06.2010 über Abschlüsse in Ökonomie und Politischer Wissenschaft vor.
Mit Schreiben vom 19.06.2012 führte die Beklagte daraufhin aus, dass eine vom deutschen Kabinett beschlossene Verordnung einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für rumänische und bulgarische Fachkräfte vorsehe. Ab dem 01.01.2012 entfalle nach § 284 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) i.V.m. § 12b Abs. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) für Fachkräfte mit Hochschulabschluss im Rahmen einer entsprechenden qualifizierten Beschäftigung die Arbeitserlaubnispflicht-EU. Für eine Tätigkeit, die nicht dem Hochschulabschluss des Klägers entspreche, müsse dieser einen gesonderten Antrag stellen und eine Kopie seines Passes/Personalausweises, eine aktuelle Meldebescheinigung, eine Stellenbeschreibung, ggf. einen Entwurf des Arbeitsvertrages, ggf. einen Lebenslauf mit Qualifikationsnachweisen und einen Originalantrag auf eine Arbeitsgenehmigung-EU einreichen.
Seinen hiergegen am 02.07.2012 eingelegten "Widerspruch" begründete der Kläger damit, dass er die Arbeitserlaubnis-EU nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ArGV ohne die Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Betrieb begehre. Er erfülle hierfür sämtliche Voraussetzungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig und führte aus: Nach § 62 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 78 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Das Schreiben vom 19.06.2012 stelle keinen Verwaltungsakt dar, da hierdurch Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt würden. Eine Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei mit dem Schreiben nicht getroffen worden. Dem Kläger sei vielmehr Gelegenheit gegeben worden, sich zu den maßgeblichen Tatsachen zu äußern und seine Einwände mitzuteilen. Es werde nochmals klargestellt, dass der Kläger zur Ausübung einer seiner beruflichen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit keine Arbeitsgenehmigung-EU benötige.
Hiergegen hat der Kläger am 25.07.2012 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Er habe eine umfassende Arbeitsgenehmigung auch für nicht seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeiten beantragt. Darüber sei durch Bescheid vom 19.06.2012 ablehnend entschieden worden. Es handele sich um einen Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch zulässig gewesen sei. Er fühle sich durch eine verzögerte Bearbeitung seitens der Agentur in verschiedener Hinsicht diskriminiert. Die von der Beklagten geforderten Unterlagen würden zur Bearbeitung nicht benötigt, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Sämtliche von der Beklagten tatsächlich benötigten Unterlagen lägen ihr vor. Es sei ihm bewusst, dass er seit dem 01.01.2014 keine Arbeitsgenehmigung mehr benötige, doch sei sein Antrag vom 08.06.2012 bislang nicht beschieden worden. Neben der unbeschränkten Arbeitserlaubnis-EU begehre er einen Ausgleich für ausgefallene Löhne (1.329,- EUR monatlich für 18 Monate) sowie ein Schmerzensgeld von 4,5x 1.329,- EUR. Zwar habe er im Februar 2014 eine Tätigkeit als Produktionshelfer aufnehmen können, doch seien ihm seit der Antragstellung zwei Stellen entgangen, die er in Aussicht gehabt habe, wegen der fehlenden Arbeitserlaubnis aber nicht habe bekommen können. Er beantrage zudem die Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetzes - (GVG). Schließlich beantrage er nach Art. 3 und 14 EMRK die Zahlung von Entschädigungen in Höhe von 150.000,- EUR - aber nach Ermessen des Gerichts auch über 150.000,- EUR hinaus - wegen der erlittenen immateriellen Nachteile durch die nicht erteilte Arbeitserlaubnis. Sämtliche geltend gemachten Geldansprüche seien nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zur Auszahlung zu verzinsen.
Der Kläger hat - wörtlich - beantragt,
"Ich stelle die Anträge aus dem Klageverfahren. Dies beinhaltet sämtliche in der Prozessakte befindlichen Anträge."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass der Widerspruch des Klägers unzulässig sei. Er habe für eine nicht seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit einen Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU stellen müssen. Die hierfür erforderlichen Angaben habe der Kläger nicht gemacht, auch die weiteren geforderten Unterlagen seien zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Eine Bescheidung über einen solchen Antrag sei in dem Schreiben vom 19.06.2012 nicht zu sehen. Die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für rumänische Arbeitnehmer sei zum 01.01.2014 beendet. Der Kläger benötige seither keine Arbeitsgenehmigung mehr. Bis zum Ende der Beschränkung der Freizügigkeit seien die Voraussetzungen für die Erteilung jedenfalls nicht nachgewiesen.
Mit Beschluss vom 11.04.2014 - die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben - hat das Sozialgericht den Rechtsstreit bezüglich der vom Kläger erhobenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche abgetrennt und den insoweit unter dem Aktenzeichen S 33 AL 329/14 weitergeführten Rechtsstreit an das LG O verwiesen, wo er nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 O 4237/15 geführt wird.
Am 13.05.2014 hat der Kläger beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem Aktenzeichen L 11 SF 536/14 EK AL eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben.
Mit Urteil vom 14.09.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich das Folgende ausgeführt:
"Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der unbeschränkten Arbeitserlaubnis-EU aufrecht erhalten hat, ist die Klage unzulässig. Es mangelt an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens i.S.v. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach dieser Vorschrift sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren zu prüfen.
Die Durchführung des ordnungsgemäßen Vorverfahrens scheitert hier bereits daran, dass ein Verwaltungshandeln, gegen das der Widerspruch statthaft gewesen wäre, nicht vorliegt. Das Schreiben vom 19.06.2012, gegen das sich der Kläger gewendet hat, stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt dar. Das Gericht sieht insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 folgt. Ergänzend ist nur noch ausführen: Die Kammer hält das Schreiben vom 19.06.2012 für einen Hinweis auf die aus Sicht der Beklagten bestehende Rechtslage hinsichtlich der begehrten Arbeitsgenehmigung-EU. Dem Schreiben ist klar zu entnehmen, dass eine Regelung des Sachverhalts nicht erfolgen sollte. Sofern es um eine der Qualifikation des Klägers entsprechende Tätigkeit gegangen wäre, verdeutlicht das Schreiben vom 19.06.2012 lediglich, dass dann eine Arbeitserlaubnispflicht für den Kläger nicht bestanden hätte. Der andere Fall - nämlich eine der Qualifikation des Klägers nicht entsprechende Tätigkeit - wird ebenfalls nicht entschieden. Insofern wird das aus Sicht der Beklagten bestehende Erfordernis einer separaten Antragstellung verdeutlicht. Ebenso wird der Kläger auf fehlende Unterlagen hingewiesen. Eine ablehnende Entscheidung, gegen die der Widerspruch gegeben wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
Die Kammer geht ergänzend davon aus, dass im Hinblick auf die vom Kläger angesichts des unverändert aufrecht erhaltenen Antrags weiterhin begehrte Arbeitsgenehmigung-EU für die Zeiträume ab dem 01.01.2014 das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Kläger unterliegt ab dem 01.01.2014 keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit mehr, benötigt keine Arbeitsgenehmigung und ist auch ansonsten inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Da es ihm letztlich seiner Antragstellung darum gegangen sein dürfte, sich frei auf dem Arbeitsmarkt bewegen und jede beliebige Stelle ausüben zu können, ist dieses Ziel für ihn seit dem 01.01.2014 erreicht. Die bezüglich der fehlenden Arbeitsgenehmigung-EU zuvor bestehende Beschwer ist seither weggefallen. Umso mehr gilt dies, als der ursprüngliche Antrag vom 08.06.2012 ausdrücklich auch nur auf die Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU für die Zeit vom 08.06.2012 bis 01.01.2014 gerichtet war. Für die weitere Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht insoweit kein Anlass.
Soweit der Kläger im vorliegenden Klageverfahren weiterhin Schadensersatz-, Entschädigungs- und Schmerzensgeldansprüche geltend macht, ist der Rechtsstreit abgetrennt und verwiesen worden. Die entsprechende Klage ist beim Landgericht O unter dem Aktenzeichen 4 O 4237/15 anhängig. Dem entsprechenden Vortrag und den Anträgen des Klägers ist in dem sozialgerichtlichen Klageverfahren nicht weiter nachzugehen.
Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch im Hinblick auf die zuletzt mit Schriftsatz vom 12.09.2016 ergänzend geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigungszahlungen, die sich nach Auffassung des Klägers aus Art. 3 und Art. 14 EMRK ergeben sollen. Diese wären ggf. vom Kläger klageerweiternd im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen und dürften letztlich nur einen anderen Begründungsansatz für die vom Kläger zivilrechtlich ohnehin betriebene Klage und die in diesem Zusammenhang erhobenen Ansprüche darstellen.
Ergänzend führt die Kammer insoweit aus, dass zum einen nicht erkennbar ist, dass die Art. 3 und 14 EMRK unmittelbar Zahlungsansprüche begründen würden oder gar eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage darstellen könnten. Es braucht deshalb zum anderen nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass das Vorbringen des Klägers zu den in Art. 3 und 14 EMRK aufgeführten Tatbeständen unsubstantiiert geblieben ist. Für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von (zumindest) 150.000,- EUR ist weder tatsächlich noch rechtlich eine Grundlage zu erkennen.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend macht, sind die entsprechenden Anträge des Klägers ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn der Kläger hat - zutreffend orientiert an der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung der §§ 198 ff. GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG - beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen L 11 SF 536/14 EK AL geführt wird. Diese Ansprüche können nicht parallel und entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung im erstinstanzlichen Verfahren (weiter-) verfolgt werden.
Weitere Klageanträge hat das Gericht der Prozessakte nicht entnehmen können. Der Kläger hat den auf der Grundlage des § 106 Abs. 1 SGG in der mündlichen Verhandlung unternommenen Versuch, auf sachgerechte Anträge hinzuwirken, nicht unterstützen wollen."
Gegen dieses ihm am 22.11.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 08.12.2016 eingelegten Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
Statt der von ihm beantragten Arbeitserlaubnis ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen beschränkten Betrieb, habe die Beklagte ihm nur eine Beratung erteilt, die er aber nicht beantragt habe. Durch die vorsätzliche Nichterteilung der beantragten Arbeitserlaubnis habe er schwere materielle und immaterielle Nachteile erlitten, die die Beklagte zu ersetzen habe. Er habe zwangsweise Hunger leiden müssen und auch sonst unter sehr schwer vorstellbaren Lebensbedingungen überlebt. Auch habe er einen Anspruch auf Urlaubsentgelt gegen die Beklagte, denn hätte sie ihn nicht durch die Nichterteilung der beantragten Arbeitserlaubnis diskriminiert, hätte er Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.09.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1) ihm eine Entschädigung - wegen aufgrund der vorsätzlichen Nichterteilung der beantragten Arbeitserlaubnis erlittener immaterieller Nachteile - in Höhe von 150.000 EUR nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen,
2) ihm eine Entschädigung - wegen erlittener immaterieller Nachteile - über 150.000 EUR hinaus nach Ermessen des Gerichts nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen,
3) ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.993,50 EUR als Urlaubsentgelt nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, die sie für überzeugend hält. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 24.05.2017, dem Kläger am 01.06.2017, der Beklagten am 02.06.2017 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.09.2016 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers bietet keinerlei Anhaltspunkte, die auch nur im Ansatz geeignet wären, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die von dem Kläger schriftsätzlich gestellten Sachanträge sind bereits unzulässig, weil dem Senat eine Entscheidung hierüber verwehrt ist. Denn soweit er sein Begehren im Berufungsverfahren auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Schadensersatz bzw. einer Entschädigung beschränkt hat, ist der diesbezügliche Rechtsstreit durch bindende Beschlüsse des Sozialgerichts abgetrennt und an das für Amtshaftungsklagen ausschließlich zuständige Landgericht, hier das LG O, verwiesen worden und dort unter dem Aktenzeichen 4 O 4237/15 noch anhängig. Im Übrigen sind Anspruchsgrundlagen hinsichtlich der begehrten Entschädigungszahlungen, insbesondere zu deren Prüfung die Sozialgerichte im Rahmen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung berufen wären (s. § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG), nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die EMKR oder gar das Bundesurlaubsgesetz - (BurlG) beruft, ist dies im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts ohnehin erkennbar abwegig.
Aus diesen Gründen besteht für den Senat kein Anlass, sich mit den völlig an der Sache vorbeigehenden rechtlichen Ausführungen des Klägers näher zu befassen. Insbesondere fehlt es für die von ihm gerügten Grundrechtsverstöße sowie Verletzungen des primären Gemeinschaftsrechts bzw. der Grundrechtecharta der EU und der EMKR bereits an einem sachlich-rechtlichen Anknüpfungspunkt und daher an jeglicher Substanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU.
Der im Jahre 1979 geborene Kläger lebt als rumänischer Staatsangehöriger seit dem 01.09.2011 in der Bundesrepublik.
Unter dem 08.06.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU für die Zeit vom 08.06.2012 bis 01.01.2014 und legte eine Bescheinigung nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie zwei Diplome der Universität U vom 21.09.2007 und 25.06.2010 über Abschlüsse in Ökonomie und Politischer Wissenschaft vor.
Mit Schreiben vom 19.06.2012 führte die Beklagte daraufhin aus, dass eine vom deutschen Kabinett beschlossene Verordnung einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für rumänische und bulgarische Fachkräfte vorsehe. Ab dem 01.01.2012 entfalle nach § 284 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) i.V.m. § 12b Abs. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) für Fachkräfte mit Hochschulabschluss im Rahmen einer entsprechenden qualifizierten Beschäftigung die Arbeitserlaubnispflicht-EU. Für eine Tätigkeit, die nicht dem Hochschulabschluss des Klägers entspreche, müsse dieser einen gesonderten Antrag stellen und eine Kopie seines Passes/Personalausweises, eine aktuelle Meldebescheinigung, eine Stellenbeschreibung, ggf. einen Entwurf des Arbeitsvertrages, ggf. einen Lebenslauf mit Qualifikationsnachweisen und einen Originalantrag auf eine Arbeitsgenehmigung-EU einreichen.
Seinen hiergegen am 02.07.2012 eingelegten "Widerspruch" begründete der Kläger damit, dass er die Arbeitserlaubnis-EU nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ArGV ohne die Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Betrieb begehre. Er erfülle hierfür sämtliche Voraussetzungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig und führte aus: Nach § 62 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 78 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Das Schreiben vom 19.06.2012 stelle keinen Verwaltungsakt dar, da hierdurch Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt würden. Eine Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei mit dem Schreiben nicht getroffen worden. Dem Kläger sei vielmehr Gelegenheit gegeben worden, sich zu den maßgeblichen Tatsachen zu äußern und seine Einwände mitzuteilen. Es werde nochmals klargestellt, dass der Kläger zur Ausübung einer seiner beruflichen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit keine Arbeitsgenehmigung-EU benötige.
Hiergegen hat der Kläger am 25.07.2012 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Er habe eine umfassende Arbeitsgenehmigung auch für nicht seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeiten beantragt. Darüber sei durch Bescheid vom 19.06.2012 ablehnend entschieden worden. Es handele sich um einen Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch zulässig gewesen sei. Er fühle sich durch eine verzögerte Bearbeitung seitens der Agentur in verschiedener Hinsicht diskriminiert. Die von der Beklagten geforderten Unterlagen würden zur Bearbeitung nicht benötigt, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Sämtliche von der Beklagten tatsächlich benötigten Unterlagen lägen ihr vor. Es sei ihm bewusst, dass er seit dem 01.01.2014 keine Arbeitsgenehmigung mehr benötige, doch sei sein Antrag vom 08.06.2012 bislang nicht beschieden worden. Neben der unbeschränkten Arbeitserlaubnis-EU begehre er einen Ausgleich für ausgefallene Löhne (1.329,- EUR monatlich für 18 Monate) sowie ein Schmerzensgeld von 4,5x 1.329,- EUR. Zwar habe er im Februar 2014 eine Tätigkeit als Produktionshelfer aufnehmen können, doch seien ihm seit der Antragstellung zwei Stellen entgangen, die er in Aussicht gehabt habe, wegen der fehlenden Arbeitserlaubnis aber nicht habe bekommen können. Er beantrage zudem die Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetzes - (GVG). Schließlich beantrage er nach Art. 3 und 14 EMRK die Zahlung von Entschädigungen in Höhe von 150.000,- EUR - aber nach Ermessen des Gerichts auch über 150.000,- EUR hinaus - wegen der erlittenen immateriellen Nachteile durch die nicht erteilte Arbeitserlaubnis. Sämtliche geltend gemachten Geldansprüche seien nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zur Auszahlung zu verzinsen.
Der Kläger hat - wörtlich - beantragt,
"Ich stelle die Anträge aus dem Klageverfahren. Dies beinhaltet sämtliche in der Prozessakte befindlichen Anträge."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass der Widerspruch des Klägers unzulässig sei. Er habe für eine nicht seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit einen Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU stellen müssen. Die hierfür erforderlichen Angaben habe der Kläger nicht gemacht, auch die weiteren geforderten Unterlagen seien zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Eine Bescheidung über einen solchen Antrag sei in dem Schreiben vom 19.06.2012 nicht zu sehen. Die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für rumänische Arbeitnehmer sei zum 01.01.2014 beendet. Der Kläger benötige seither keine Arbeitsgenehmigung mehr. Bis zum Ende der Beschränkung der Freizügigkeit seien die Voraussetzungen für die Erteilung jedenfalls nicht nachgewiesen.
Mit Beschluss vom 11.04.2014 - die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben - hat das Sozialgericht den Rechtsstreit bezüglich der vom Kläger erhobenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche abgetrennt und den insoweit unter dem Aktenzeichen S 33 AL 329/14 weitergeführten Rechtsstreit an das LG O verwiesen, wo er nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 O 4237/15 geführt wird.
Am 13.05.2014 hat der Kläger beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem Aktenzeichen L 11 SF 536/14 EK AL eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben.
Mit Urteil vom 14.09.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich das Folgende ausgeführt:
"Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der unbeschränkten Arbeitserlaubnis-EU aufrecht erhalten hat, ist die Klage unzulässig. Es mangelt an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens i.S.v. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach dieser Vorschrift sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren zu prüfen.
Die Durchführung des ordnungsgemäßen Vorverfahrens scheitert hier bereits daran, dass ein Verwaltungshandeln, gegen das der Widerspruch statthaft gewesen wäre, nicht vorliegt. Das Schreiben vom 19.06.2012, gegen das sich der Kläger gewendet hat, stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt dar. Das Gericht sieht insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 folgt. Ergänzend ist nur noch ausführen: Die Kammer hält das Schreiben vom 19.06.2012 für einen Hinweis auf die aus Sicht der Beklagten bestehende Rechtslage hinsichtlich der begehrten Arbeitsgenehmigung-EU. Dem Schreiben ist klar zu entnehmen, dass eine Regelung des Sachverhalts nicht erfolgen sollte. Sofern es um eine der Qualifikation des Klägers entsprechende Tätigkeit gegangen wäre, verdeutlicht das Schreiben vom 19.06.2012 lediglich, dass dann eine Arbeitserlaubnispflicht für den Kläger nicht bestanden hätte. Der andere Fall - nämlich eine der Qualifikation des Klägers nicht entsprechende Tätigkeit - wird ebenfalls nicht entschieden. Insofern wird das aus Sicht der Beklagten bestehende Erfordernis einer separaten Antragstellung verdeutlicht. Ebenso wird der Kläger auf fehlende Unterlagen hingewiesen. Eine ablehnende Entscheidung, gegen die der Widerspruch gegeben wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
Die Kammer geht ergänzend davon aus, dass im Hinblick auf die vom Kläger angesichts des unverändert aufrecht erhaltenen Antrags weiterhin begehrte Arbeitsgenehmigung-EU für die Zeiträume ab dem 01.01.2014 das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Kläger unterliegt ab dem 01.01.2014 keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit mehr, benötigt keine Arbeitsgenehmigung und ist auch ansonsten inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Da es ihm letztlich seiner Antragstellung darum gegangen sein dürfte, sich frei auf dem Arbeitsmarkt bewegen und jede beliebige Stelle ausüben zu können, ist dieses Ziel für ihn seit dem 01.01.2014 erreicht. Die bezüglich der fehlenden Arbeitsgenehmigung-EU zuvor bestehende Beschwer ist seither weggefallen. Umso mehr gilt dies, als der ursprüngliche Antrag vom 08.06.2012 ausdrücklich auch nur auf die Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU für die Zeit vom 08.06.2012 bis 01.01.2014 gerichtet war. Für die weitere Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht insoweit kein Anlass.
Soweit der Kläger im vorliegenden Klageverfahren weiterhin Schadensersatz-, Entschädigungs- und Schmerzensgeldansprüche geltend macht, ist der Rechtsstreit abgetrennt und verwiesen worden. Die entsprechende Klage ist beim Landgericht O unter dem Aktenzeichen 4 O 4237/15 anhängig. Dem entsprechenden Vortrag und den Anträgen des Klägers ist in dem sozialgerichtlichen Klageverfahren nicht weiter nachzugehen.
Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch im Hinblick auf die zuletzt mit Schriftsatz vom 12.09.2016 ergänzend geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigungszahlungen, die sich nach Auffassung des Klägers aus Art. 3 und Art. 14 EMRK ergeben sollen. Diese wären ggf. vom Kläger klageerweiternd im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen und dürften letztlich nur einen anderen Begründungsansatz für die vom Kläger zivilrechtlich ohnehin betriebene Klage und die in diesem Zusammenhang erhobenen Ansprüche darstellen.
Ergänzend führt die Kammer insoweit aus, dass zum einen nicht erkennbar ist, dass die Art. 3 und 14 EMRK unmittelbar Zahlungsansprüche begründen würden oder gar eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage darstellen könnten. Es braucht deshalb zum anderen nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass das Vorbringen des Klägers zu den in Art. 3 und 14 EMRK aufgeführten Tatbeständen unsubstantiiert geblieben ist. Für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von (zumindest) 150.000,- EUR ist weder tatsächlich noch rechtlich eine Grundlage zu erkennen.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend macht, sind die entsprechenden Anträge des Klägers ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn der Kläger hat - zutreffend orientiert an der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung der §§ 198 ff. GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG - beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen L 11 SF 536/14 EK AL geführt wird. Diese Ansprüche können nicht parallel und entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung im erstinstanzlichen Verfahren (weiter-) verfolgt werden.
Weitere Klageanträge hat das Gericht der Prozessakte nicht entnehmen können. Der Kläger hat den auf der Grundlage des § 106 Abs. 1 SGG in der mündlichen Verhandlung unternommenen Versuch, auf sachgerechte Anträge hinzuwirken, nicht unterstützen wollen."
Gegen dieses ihm am 22.11.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 08.12.2016 eingelegten Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
Statt der von ihm beantragten Arbeitserlaubnis ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen beschränkten Betrieb, habe die Beklagte ihm nur eine Beratung erteilt, die er aber nicht beantragt habe. Durch die vorsätzliche Nichterteilung der beantragten Arbeitserlaubnis habe er schwere materielle und immaterielle Nachteile erlitten, die die Beklagte zu ersetzen habe. Er habe zwangsweise Hunger leiden müssen und auch sonst unter sehr schwer vorstellbaren Lebensbedingungen überlebt. Auch habe er einen Anspruch auf Urlaubsentgelt gegen die Beklagte, denn hätte sie ihn nicht durch die Nichterteilung der beantragten Arbeitserlaubnis diskriminiert, hätte er Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.09.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1) ihm eine Entschädigung - wegen aufgrund der vorsätzlichen Nichterteilung der beantragten Arbeitserlaubnis erlittener immaterieller Nachteile - in Höhe von 150.000 EUR nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen,
2) ihm eine Entschädigung - wegen erlittener immaterieller Nachteile - über 150.000 EUR hinaus nach Ermessen des Gerichts nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen,
3) ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.993,50 EUR als Urlaubsentgelt nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, die sie für überzeugend hält. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 24.05.2017, dem Kläger am 01.06.2017, der Beklagten am 02.06.2017 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.09.2016 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers bietet keinerlei Anhaltspunkte, die auch nur im Ansatz geeignet wären, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die von dem Kläger schriftsätzlich gestellten Sachanträge sind bereits unzulässig, weil dem Senat eine Entscheidung hierüber verwehrt ist. Denn soweit er sein Begehren im Berufungsverfahren auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Schadensersatz bzw. einer Entschädigung beschränkt hat, ist der diesbezügliche Rechtsstreit durch bindende Beschlüsse des Sozialgerichts abgetrennt und an das für Amtshaftungsklagen ausschließlich zuständige Landgericht, hier das LG O, verwiesen worden und dort unter dem Aktenzeichen 4 O 4237/15 noch anhängig. Im Übrigen sind Anspruchsgrundlagen hinsichtlich der begehrten Entschädigungszahlungen, insbesondere zu deren Prüfung die Sozialgerichte im Rahmen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung berufen wären (s. § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG), nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die EMKR oder gar das Bundesurlaubsgesetz - (BurlG) beruft, ist dies im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts ohnehin erkennbar abwegig.
Aus diesen Gründen besteht für den Senat kein Anlass, sich mit den völlig an der Sache vorbeigehenden rechtlichen Ausführungen des Klägers näher zu befassen. Insbesondere fehlt es für die von ihm gerügten Grundrechtsverstöße sowie Verletzungen des primären Gemeinschaftsrechts bzw. der Grundrechtecharta der EU und der EMKR bereits an einem sachlich-rechtlichen Anknüpfungspunkt und daher an jeglicher Substanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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