S 6 KN 282/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 282/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und ggf. weiche für welche Dauer beanspruchen kann. Der am 19.10.1967 geborene Kläger, der keine Ausbildung absolviert hat, ver¬richtete von Januar 1985 bis August 1989 mit Unterbrechungen verschiedene Tä¬tigkeiten als Arbeiter und wurde am 14.08.1989 im deutschen Steinkohlenberg¬bau angelegt, wo er zunächst als Neubergmann tätig war. Danach übte er Tätig¬keiten als Hauer im Streckenausbau (Lohngruppe 9} und Hauer für Erweiterungs-arbeiten (Lohngruppe 10) bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im September 2000 aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls aus. Nach der Entgeltfort¬zahlung erhielt der Kläger Krankengeld. Am 06.12.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seinen Antrag begründete er mit den Folgen des nach seinen unterschiedlichen Angaben am 22. oder 23.09.2000 erlittenen Verkehrsunfalls. Die Beklagte veranlaßte daraufhin die Untersuchung und Be¬ gutachtung des Klägers durch ihren Sozialmedizinischen Dienst (SMD) in Ober¬ hausen, für den Dr. (Internistin/Sozialmedizin) unter dem 19.02.2001 ein Gutachten erstellte. In diesem Gutachten stellte Dr. folgende Dia¬ gnosen: 1. Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten bei Zustand nach Polytrauma (Verkehrsunfall, 23,09.2000) mit Oberschenkelfraktur rechts, Sprunggelenksfraktur rechts, offener Unterschenkelfraktur links und entsprechender osteosynthetischer Versorgung. Verriegelungsnagel-Wechsel des rechten Oberschenkels (am 17.11.2000). Derzeit Gehen nur an 2 Unterarmstützen möglich. 2. Zustand nach Radiusschaftfraktur links, Nasenbeinfraktur und Kieferhöhlenwandfraktur (im Rahmen des o.g. Polytraumas) mit entspre¬- chender operativer Versorgung der Radiusschaftfraktur und der Kieferhöhlenwandfraktur und gutem Ergebnis.

3. Niedriger Body-Mass-Index, 19 kg/m2, Norm 25 kg/m2. Dr. gelangte in ihrer arbeitsmedizinischen Beurteilung zu dem Ergeb- nis, dass derzeit ein völlig erloschenes Leistungsvermögen vorliege. Es sei noch eine intensive Therapie wegen der Folgen des erlittenen Verkehrsunfalls erforderlich. Zum jetzigen Zeitpunkt läge keine Wegefähigkeit vor. Die Be¬handlung sei noch nicht abgeschlossen. Eine Nachuntersuchung nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfallereignis sei empfehlenswert. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Die Beklagte gewährte sodann mit Bescheid vom 03.08.2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2002. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Rentenan¬spruch zeitlich begrenzt sei, weil es nach medizinischen Untersuchungsbefun¬den nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben wer¬den könne. Die Zustellung des Rentenbescheides an den Kläger erfolgte am 16.08.2001. Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 13.09.2001 bei der Beklagten ein¬ gegangene Widerspruch des Klägers. Er machte geltend, dass sich der Wider¬ spruch gegen die Befristung der Rente richte. Nach seiner Ansicht und der An¬ sicht 6er behandelnden Ärzte sei er auf Dauer nur noch, in der Lage, leichte¬ ste Tätigkeiten ohne größere Anforderungen zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien nicht sozial zumutbar. Keinesfalls komme auf Dauer eine Rückkehr zu seinen hauptberuflichen Tätigkeiten als Hauer im Streckenvortrieb in Frage, Aufgrund dessen liege bei ihm der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 29.09.2000 vor. Der Dauerzustand lasse für eine Befristung der Rente gemäss § 102 SGB VI alte Fassung keinen Raum. Unter dem 13.11.2001 richtete die Beklagte an ihren SMD in Oberhausen eine Anfrage des Inhalts, ob es unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeiten als Auslieferungsfahrer und Tankstellenkassierer behoben werden könne. Der SMD in Oberhausen nahm durch Dr. {Internistin/Sozialmedizin} Stellung, die unter dem 23.11.2001 ausführte, dass unter Fortführung der Behandlung im Laufe der nächsten beiden Jahre sicherlich noch eine deutliche Besserung möglich sei, so dass auch wie¬der ein Berufstätigkeit ausgeübt werden könne. Es sei derzeit keinesfalls auszuschließen, dass der Versicherte noch einmal einsetzbar sein werde für andere sozial zumutbare Tätigkeiten (z. B. Tankstellenkassierer). Die Beklag-

te fragte daraufhin unter inhaltlicher Wiedergabe der Stellungnahme von Dr. bei dem Kläger nach, ob dieser seinen Widerspruch zurücknehme. Zugleich zog die Beklagte noch den Krankenhausentlassungsbericht über die stationären Behandlungen des Klägers in der chirurgischen Klinik des Knapp¬ schafts-Krankenhauses vom 10. bis 24.10,2000, vom 27.10. bis 03.11. und vom 15.11. bis 28.11.2000 sowie eine im Rahmen des Vertrauensärztlichen Dienstes von Dr. abgegebene Stellungnahme vom 06.07.2001 be. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird verwiesen. Auf die Anfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalte. Mit dem Bescheid vom 02.09.2002 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klägers zu¬ rück und führte unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 SGB VI aus, dass im Hinblick auf die Tätigkeit als Tankstellenkassierer die Besserung des Gesundheitszu¬- standes nicht unwahrscheinlich sei und daher die Befristung der Renten wegen voller Erwerbsminderung zu recht erfolgt sei. Ebenso könne daher eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer nicht gewährt werden. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger erfolgte am 07.09.2002. Zur Überprüfung, ob die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2002 hinaus zu gewähren ist, veranlasste die Beklagte die Nachuntersu¬- chung des Klägers durch ihren Sozialmedizinischen Dienst in Oberhausen, für den Dr. (Leitender Medizinal-Direktor, Chefarzt) und Dr. (Ärztin für Innere Medizin/Kardiologie} unter dem 04.10.2002 ein weiteres Gutachten ersteilten. Diese Ärzte diagnostizierten in dem Gutachten folgende Gesundheitsstörungen: 1. Leichte Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten bei Zustand nach PKW-Unfall vom 23.09.2000 mit Oberschenkelfraktur und Sprunggelenks¬fraktur rechts sowie konsekutiver Beinverkürzung, offener Unterschenkel¬fraktur links, Radiusschaftfraktur links, Nasenbeinfraktur und Kiefer¬höhlenwandfraktur. 2. Leichte Minderbelastbarkeit der LWS bei anatomischer Fehlhaltung (Steiisteliung). 3. Zustand nach zweimaligem Spontanpneumothorax mit partieller Pleurektomie der Pleura parietalis 2/1995.

In ihrer arbeitsmedizinischen Beurteilung gelangten diese Ärzte zu dem Ergeb¬- nis, dass der Kläger leichte und einfache Arbeiten der Lohngruppen 04 bis 02 (Hilfsarbeiter im Labor; Magazin, Büro; Pförtner und ähnliche Tätigkeiten) vollschichtig verrichten könne. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird verwiesen. Mit Bescheid vom 11.11.2002 lehnte die Beklagte auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung von Dr. und Dr. die Weitergewährung der Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung über den 31.12.2002 hinaus ab. Über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus liege bei dem Kläger jedoch verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 45 Abs. 2 SGB VI vor. Über den weiteren Rentenanspruch erhalte er einen Bescheid, der dann am 04.12.2003 er¬teilt wurde. Am 07.10.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer begehrt. Er ist der Auffassung, dass nach der Beurteilung im Gutachten des SMD der Beklagten vom 04.10.2002 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht auf Dauer zu gewähren sei. Darüber hinaus sei er auch nach neuem Recht erwerbsgemindert. Er habe insbesondere ein verkürztes Bein und eigentlich bei jeder Haltung erhebliche Schmerzen, die über das Kreuz gingen. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2004 hat der Vertreter der Be¬klagten einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem er den Rentenantrag des Klägers vom 06.12,2000 auch insoweit abgelehnt hat, als mit diesem eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt worden ist. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 03.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 sowie die Bescheide vom 11.11.2002 und 21.09.2004 auf¬zuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise volle Erwerbsminderung, weiter hilfsweise teilweise Erwerbsminderung ab dem 23.09.2000 anzunehmen und Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater , nach § 109 Sozialgerichtsgesetz einzuholen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf den In¬halt der Rentenakten. Der Kläger sei am 02.10.2002 in ihrem SMD in Oberhausen ambulant untersucht worden. Dem über diese Untersuchung erstellten Gutachten sei zu entnehmen, dass der Kläger jetzt wieder fähig sei, körperlich leichte Tätigkeiten regelmäßig und vollschichtig zu verrichten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger mehr als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne, lägen über den 31.12.2002 hinaus weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Das Gericht hat zunächst zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalt einen Befundbericht von Dr. (Facharzt für Allgemeinmedizin /Chirotherapie/ Naturheilverfahren} in ... eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Zum Zwecke der weiteren Beweiserhebung über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben hat das Gericht ein Pneumologisches Gutachten von Dr ... n (Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Umweltmedizin, Sportmedizin, Oberarzt der Medizinischen Klinik II des Evangelischen und Johanniter Klini¬kums in Oberhausen) eingeholt. In seinem Gutachten vom 23.09,2003 hat dieser Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: Schmerzen nach im September 2000 erlittenen Polytrauma; Zustand nach zweimaligem Pneumo¬thorax (1994) bei bestehendem Nikotinabusus und Zustand nach partieller Pleu¬rektomie im Januar 1995; leichte Lungenüberblähung; chronische Bronchitis. In seiner arbeitsmedizinischen Beurteilung ist der Sachverständige zu dem Er¬gebnis gelangt, dass der Kläger noch leichte Arbeiten über Tage vollschichtig verrichten könne. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht ein Gutachten von Dr. (Arzt für Orthopädie, Chirotherapie,

Sportmedizin) eingeholt, Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.12.2003 folgende Diagnosen gestellt: 1. Rezidivierendes Cervico-Thoraco-Lumbal-Syndrom im Sinne einer sternosymphysalen Fehlhaltung. 2. Erhebliche Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. 3. Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. 4. Zustand nach Unterarmfraktur links mit begleitender Epicondylitis links. 5. Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts, die in Fehlstellung verheilt ist mit begleitender Coxalgie rechts. 6. Zustand nach offener Unterschenkelfraktur links, die knöchern und anato-misch fest verheilt ist. 7. Zustand nach Sprunggelenks-Fraktur rechts, die knöchern fest und anato-misch gut verheilt ist. 8. Fortgeschrittene Osteochondrose beider Kniegelenke. 9. Generalisierte Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit. 10. Depressive Stimmungslage, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung. Der Sachverständige Dr. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keine Tätigkeiten mehr verrichten könne. Wegen der Wirbelsäulen- und Gelenk-beschwerden sei es dem Kläger nicht möglich, Gehstrecken von 4 x 500 m in je-weils maximal 20 Minuten arbeitstäglich zurückzulegen. Auf den weiteren In¬halt dieses Gutachtens wird verwiesen. Der Kläger hat zu dem Gutachten von Dr. Stellung genommen und ausge- führt, dass dessen Gutachten bestätige, dass weiterhin von voller Erwerbsmin-

derung auszugehen sei. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei wohl auszuschließen. Es sei ihm nach alter Rechtslage die Rente wegen Berufsunfä-higkeit zu zahlen und zwar auf Dauer, weil er wohl während seiner Tätigkeit überwiegend in der Lohngruppe 10 als Hauer im Streckenvortrieb gearbeitet habe und damit durchaus die Stellung eines Facharbeiters inne gehabt habe. Auch die Beklagte hat unter Vorlage einer Stellungnahme ihrer beratenden Ärz¬ tin Dr Ärztin für Innere Medizin, Sozialmedizin) vom 25.03.2004 zu den eingeholten Gutachten Stellung genommen. Hinsichtlich der sozialmedi¬- zinischen Beurteilung sei das Gutachten von Dr. nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Anhand des medizinischen Befundes seien keine nennens¬- werten chirurgisch-orthopädischen Leiden bei dem Kläger zu erkennen, weswegen er einer leidensgerechten Erwerbstätigkeit nicht gewachsen wäre, dies voll- schichtig und unter betriebsübfichen Bedingungen. Ebenso sei der von Dr. erhobene Befund nicht derart ausgeprägt dass man deswegen der Mei¬- nung sein könnte, dass hier eine Einschränkung der Wegefähigkeit im renten¬- rechtlichen Sinne bestehen würde. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme von Dr, wird verwiesen» Das Gericht hat sodann von Amts wegen ein nervenärztliches Gutachten von Priv.-Doz. Dr, (Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie im St. ) und ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten von Dr. I (Facharzt für Orthopädie, Unfallchirugie, Chirotherapie, Oberarzt der Orthopädischen Abteilung der eingeholt. Der Sach- verständige Dr. hat in seinem Gutachten vom 02.07.2004 folgende Ge- sundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Verheilte Brüche des linken Unterarmes, des rechten Oberschenkels und des rechten Sprunggelenkes sowie des linken Unterschenkels, Nasenbein-und Kieferhöhlenwandbrüche, Bernverkürzung rechts von 3 cm. 2. Wirbelsäulenfehlhaltung. Er hat in seiner sozialmedizinischen Beurteilung den Kläger für in der Lage erachtet leichte und gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig

zu verrichten. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Kläger könne Wege zur Arbeitsstelle zu Fuß mit mehr als 500 m in ca. 20 Minuten zurückle¬gen. Er könne ein Kraftfahrzeug benutzen. Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. hat in seinem Gutachten vom 12.07.2004 ergänzend mitgeteilt, dass auf dem nervenärztlichen Fachgebiet krankhafte Befunde nicht vorlägen und ent¬sprechend Gebrechen mit einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens im Er¬werbsleben nicht formuliert werden könnten. Auf den wetteren Inhalt der Gut¬achten wird Bezug genommen. Die Absendung von Durchschriften der Gutachten an die Beteiligten hat das Ge¬ richt am 23.07.2004 vorgenommen. Dem Kläger ist eine Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Anberaumung des Termines zur mündlichen Verhandlung und die Ladung hierzu ist vom Gericht unter dem 23.08.2004 ver¬- fügt worden. Den Bevollmächtigten des Klägers ist die Terminsmitteilung am 25.08.2004 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2004 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass bereits mit Schriftsatz vom 02.08.2004 beantragt worden sei, dass ein weiteres psychiatrisches Gutachten von Dr. eingeholt werde. Das Gericht hat unter dem 13.09,2004 hierzu den Hinweis erteilt, das ein Schriftsatz vom 02.08.2004 nicht vorliege. Ein Antrag nach § 109 SGG liege dem Gericht im Hinblick auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erstmals mit dem Schriftsatz vom 10.09.2004 vor. Hierüber solle im Verhandlungstermin entschieden werden. im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er keine Knappen- oder Hauerprüfung abgelegt habe. Eine schriftliche Bestätigung des Betriebes, dass er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitze, um die in der. Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden wesentlichen bergmännischen Arbeiten zu verrichten, habe er nicht. Andere Hauerarbeiten als im Streckenausbau und Erweiterungsarbeiten habe er nicht ausgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In¬halt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 02.09.2002 und die Bescheide vom 11.11.2002 und 21,09.2004, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind rechtmäßig und beschweren den Kläger somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und auch nicht wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung über den 31.12.2002 hinaus. Der erhobene Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsun¬fähigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften des 6. Buches des Sozialge¬setzbuchs vom 18.12.1989 {BGBL I S. 2261, 1990 1 S, 1337) in der Fassung vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 910) ( SGB Vf a. F.), weil der geltend gemachte An¬spruch - unterstellt, er bestünde - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 {BGBI ...I S. 1827) ( SGB VI n. F.) zum 01.01.2001 entstanden wäre (vgl. hierzu § 300 Abs. 2 SGB VI n. F,). Denn der Kläger begehrt die Zahlung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Versicherungsfails vom 23.09.2000. Aufgrund der Regelungen der S§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 SGB VI a.F. kann zudem ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nur entstanden sein, wenn der Versicherungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähig¬keit spätestens bis zum 30.11.2000 eingetreten und eine unbefristete Rente zu gewähren ist. Nach § 102 Abs. 2 Nr. 1 SGB V i. a.F. wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet und damit nicht unbefristet, wenn begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Ein Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähig¬keit gem. §§ 44, 43 SGB VI a.F. aufgrund der gesundheitlichen Folgen des im September 2000 erlittenen Verkehrsunfalls besteht jedoch nicht. Denn eine

dauerhaft zur Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit führende Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne begründete Aussicht auf Behebung dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit lag nicht vor. Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit setzt gemäss § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. voraus, dass der Versicherte nicht einmal in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbs¬fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derje¬nigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnli¬cher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähig¬keiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderun¬gen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt ist dementsprechend bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesund¬heitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ Höchste darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 22.03.1988 - Az.: 8/5a RKN 9/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 158, vom 22.10.1996 -Az.: 13 RJ 35/96, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18.02,1998 - Az.: B5 RJ 34/97 R, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.) ... Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtspre¬chung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen

eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet wor¬den. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkann¬ter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelaus¬bildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren} und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. hierzu BSG, a.a.O.). Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschlie߬lich nach der Dauer der absolvierten oder der förmlichen Ausbildung. Ent¬scheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 S.2 SGB VI a. F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätig¬keit} umschrieben wird (vgl. BSG, Urteile vom 08.10.1992 - Az.: 13 RJ 49/91, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 27 und vom 24.04.1996 - Az.: 5 RJ 24/94). Davon aus¬gehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grund¬sätzlich (nur) auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 25.07.2001 - Az.: B 8 KN 14/00 R m.w.N.). Nach den vorgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG zum sog. Mehr-Stufen-Schema ist der Kläger höchstens in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters einzustufen. Während seiner Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau war der Kläger als Neubergmann, Hauer im Streckenausbau (Lohngruppe 9} und zuletzt als Hauer für Erweiterungsarbeiten (Lohngruppe 10) versicherungspflichtig beschäftigt. Diese zuletzt verrichtete Tätigkeit kann dem Kläger nicht den Status eines Facharbeiters vermitteln. Denn Hauer nach der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau ist, wer eine Prüfung als Knappe, Bergmechaniker, Berg- und Maschinenmann oder Hauer abgelegt hat, oder wenn der Betrieb nach zweijähriger Untertagetätigkeit schriftlich bestätigt hat, dass er die Kenntnisse und Fähigkeit, besitzt, die ihn befähigen, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden

wesentlichen bergmännischen Arbeiten zu verrichten (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.1993, Az.: 8 RKn 5/92). Ausnahmsweise kann einem Hauer gleichgestellt werden, wer eine ihm an sich zustehende Bestätigung des Betriebes nicht vor¬weisen könne (vgl. BSG a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Er hat w.eder eine Prüfung als Knappe, Bergmechaniker, Berg- und Maschinenmann oder Hauer abgelegt, noch kann er die vorgenannte schriftliche Bestätigung des Betriebes vorweisen. Darüber hinaus kommt auch eine ausnahmsweise Gleich-stellung mit einem Hauer nicht in Betracht, da er andere Hauerarbeiten als im Streckenausbau und Erweiterungsarbeiten nicht ausgeführt hat. Vorstehende Ausführungen beruhen auf den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten als Hauer im Strecken-ausbau und Hauer für Erweiterungsarbeiten sind daher nicht als Facharbeitertätigkeiten zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung sein bergmännischen Tä¬tigkeiten kann der Kläger daher höchstens
die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters eingestuft werden. Nach den vorgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG zum sog. Mehr-Stufen-Schema kann auch ein angelernter Arbeiter zur Vermeidung von Berufs¬unfähigkeit auf andere Anlerntätigkeiten sowie ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, wobei einschränkend hinzuzufügen ist, dass jedenfalls Angelernte im oberen Bereich nicht auf Tätigkeiten von ganz geringem Wert verwiesen werden dürfen. Nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme ist der Klä¬ger ab dem 01.01.2003 zumindest noch in der Lage, leichte Arbeiten über Tage vollschichtig zu verrichten. Gearbeitet werden kann vom Kläger unter den be-triebsüblichen Bedingungen. Es sind sowohl Tätigkeiten im Freien unter Witterungsschutz, als auch in geschlossenen Räumen möglich. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger ab dem 01.01,2003 noch die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte vollschichtig ver¬richten. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der im wesentlichen die Zugangsberechtigung zu überwachen ist, Schlüssel oder Ausweispapiere entgegenzunehmen sind und Funktionsknöpfe zur Bedienung von

Tür oder Schranke zu betätigen sind. Es kann dabei eine wechselnde Körperhal¬tung eingenommen werden. Kraftanstrengungen sind nicht erforderlich. Die Ar¬beit wird in einer geschlossenen Pförtnerloge verrichtet. Besetzte oder unbe¬setzte Arbeitsstellen dieser Art sind in ausreichender Zahl im Bundesgebiet. vorhanden (vgl. z. B. LSG NW, Urteil vom 06.07.1999, L 18 RJ 107/98}. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger ab dem 01.01.2003 auch noch die Tätigkeit einer Bürohilfskraft ausüben. Dieser Beruf bringt allgemeinkundig nur leichte körperliche Belastungen mit sich. Größere Kraftanstrengungen fallen nicht an. Die Tätigkeit wird in geschlossenen Räumen verrichtet und erlaubt es dem Stelleninhaber seine Körperhaltung frei zu wäh¬len und damit in wechselnder Körperhaltung zu arbeiten. Diese Tätigkeiten kann der Kläger seit dem 01.01.2003 und damit nach dem Weg¬fall der von der Beklagten gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung wie¬der verrichten. Selbst wenn der Kläger vom Zeitpunkt seines Verkehrsunfalls am 23.09.2000 bis zum 31.12.2002 nicht in der Lage war, die vorgenannten Tä¬tigkeiten zu verrichten, rechtfertigt dies nicht die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den § § 43, 44 SGB VI a.F ... Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die begründete Aussicht darauf bestanden, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die durch den am 23.09.2000 erlittenen Unfall eingetreten war, in absehbarer Zeit behoben sein kann, d.h. dass er die vorgenannten sozial zumutbaren Tätigkeiten wieder verrichten können wird. Nach dem Unfall am 23.09.2000 bestand die Aussicht auf eine Ausheilung der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, so dass damit gerechnet werden konnte, dass auch die Erwerbsfähigkeit des Klägers wieder hergestellt werden kann. Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung auf die Ausführungen in dem Gutachten von Dr und der Stellungnahme von Dr. (beide vom SMD der Beklagten). Die vorgenannten Unterlagen hat das Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Die Auffassungen von Dr. [ a und Dr. wurden auch nicht zuletzt durch die tatsächlich eingetretene wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers bestätigt.

Nach § 102 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a.F. wäre somit nur die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit in Betracht gekommen. Nach § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Be¬ginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähig¬keit geleistet. Danach hätte die Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgehend von dem Versicherungsfall am 23.09.2000 frühestens am 01.04.2001 beginnen können, Zu diesem Zeitpunkt war allerdings jedoch der § 43 SGB VI a. F. durch das Ge¬setz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) bereits aufgehoben. Die Gewährung einer befristeten Rente wegen Berufsunfähigkeit kam daher nicht mehr in Betracht. Die Anwendung des § 43 SGB VI a. F. kommt auch nach § 300 Abs. 2 SGB VI nicht mehr m Betracht. Nach dieser Vorschrift sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von 3 Kaiendermonaten nach der Aufhebung geltend ge¬macht wird. Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen nicht vor, denn zu dem Zeitpunkt der Aufhebung des § 43 SGB VI a. F. bestand noch kein Anspruch auf die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit aus den vorgenannten Gründen. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich ebenfalls, dass der Kläger auch kei¬nen Anspruch auf Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem § 44 SGB VI a.F. hat. Auch wenn der Kläger infolge der Verletzungen aufgrund des Unfalls vom 23.09.2000 zunächst keine Erwerbstätigkeit mehr verrichten konnte, konnte dies aufgrund der Regelungen des § 102 Abs. 2 SGB VI a.F. und des § 101 Abs. 1 SGB VI nicht zu einer Rentengewährung wegen Erwerbsunfähigkeit führen. Unter Anwendung der genannten Vorschriften hat die Beklagte zutreffend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt. Über den 31.12.2002 hinaus liegen allerdings weder teilweise noch volle Erwerbsminderung bei dem Kläger vor. Aufgrund der befristet bis zum 31.12.2002 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist der Antrag des Klägers dahin auszulegen, dass er eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung über den 31.12.2002 hinaus begehrt. Teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte,

die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes minde¬stens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert gemäss § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinde¬rung auf nicht absehbarer Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingun¬gen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger ab dem 01.01,2003 nicht mehr vor. Bei dem Kläger besteht seit dem 01.01.2003 das oben beschriebene voll-schichtige Leistungsvermögen. Da der Kläger wieder vollschichtig erwerbstätig sein kann, kann er auch 3 Stunden und 6 Stunden täglich eine versicherungs¬pflichtige Beschäftigung ausüben. Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb teilweise oder voll erwerbsgemindert, weil er nicht mehr in der Lage wäre, die erforderlichen Gehstrecken zurückzulegen, um einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Zur Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gehört nämlich auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 101), denn in der Regel ist eine entgeltliche Beschäftigung nur außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers möglich (BSG SozR 200 § 1246 Nr. 21, 27, 101). Dabei kommt es nicht auf d^en konkreten Weg von der Wohnung des Versicherten zu einer Arbeitsstelle, sondern allein darauf an, ob der Versicherte die zumindest in industriellen Ballungsgebieten üblichen Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurückfegen kann. Dies ist anzunehmen, wenn der Versicherte noch fähig ist, in jeweils maximal 20 Minuten viermal arbeitstäglich mehr als 500 m zu gehen (BSG SozR 3 - 2000 § 1247 Nr. 10). Diese Fähigkeit ist bei dem Kläger gegeben. Die Gehfähigkeit ist nicht mehr eingeschränkt. Bei dem Kläger liegen darüber hinaus auch keine gesundheitlichen Störungen vor, die ihn darin hindern würden, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Kraftfahrzeug zu benutzen. Der Kläger ist daher nach allem über den 31.12.2002 hinaus weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Mit den vorbeschriebenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Lei-stungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben ab dem 01.01.2003 folgt die Kammer den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in den Gutachten der Sachverständigen Dr. , Priv.-Doz. Dr und Dr ... Die Sachver- ständigen sind als erfahrene Fachärzte aufgrund eingehender Untersuchungen und sorgfältiger Befunderhebungen unter Berücksichtigung der übrigen im Un-tersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der von ihnen vorgenommenen Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben gelangt. Die Ausfüh¬rungen der Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass die Lei¬stungsbeurteilung der.Sachverständigen dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Klägers entspricht. Das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu Gunsten des Klägers zu gelangen. Die Aus¬- führungen des Sachverständigen Dr. i wurden durch die nachfolgend er¬ stellten Gutachten von Priv.-Doz. Dr. und Dr. widerlegt. Weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich der unteren Extremitäten konnten von diesen Sachverständigen eine volischichtige Leistungsfähigkeit ausschlie¬ß ßende Befunde erhoben werden. Die bei dem Verkehrsunfall am 23.09.2000 erlit¬- tenen Gliedmaßenbrüche sind in der Zwischenzeit nach der operativen Versor¬- gung verheilt. Das Osteosynthesematerial wurde inzwischen entfernt. Die Bein¬ muskulatur hat sich wieder normalisiert. Das von Dr. beschriebene sternosymphysale Syndrom ist ein von der überwiegenden Zahl der Orthopäden und der Schulmedizin nicht anerkanntes Krankheitsbild. Abgesehen von dieser Tatsache liegt bei dem Kläger auch keine nicht korrigierbare Fehlhaltung im Wirbesäulenbereich vor; Die Muskulatur war in allen Wirbelsäulenabschnitten weich und entspannt. Es bestanden keine neurologischen, motorischen oder sen¬- siblen Ausfälle. Den Ausführungen von Dr. konnte sich das Gericht daher nicht anschließen. Unerheblich ist, dass der Kläger einen seinem (eingeschränkten) Leistungsver¬mögen entsprechenden Arbeitsplatz derzeit nicht innehat, bzw. dass ihm ein solcher Arbeitsplatz bislang nicht vermittelt werden konnte. Das Risiko der Arbeitsvermittlung trägt nach den gesetzlichen Regelungen nicht der beklagte Rentenversicherungsträger sondern die Bundesagentur für Arbeit. Ob dem Kläger ein leidensgerechter Arbeitsplatz vermittelt werden kann, war deshalb bei der Entscheidung über sein Rentenbegehren nicht zu berücksichtigen. Dem Antrag des Klägers gemäss § 109 SGG, einen weiteren Arzt gutachtlich zu hören, war nicht zu folgen, weil durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre und der Antrag nach der freien Überzeu¬- gung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist {vgl. § 109 Abs. 2 SGG), Die Zulassung des Antrags hätte die Erledigung des Rechtsstreits deshalb verzögert da eine Entscheidung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2004 dann nicht möglich gewesen und eine Ver¬- tagung des Rechtsstreits erforderlich geworden wäre. Der Antrag nach § 109 SGG ist auch aus grober Nachlässigkeit verspätet gestellt worden. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er bereits mit einem Schriftsatz vom 02.08.2004 die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG beantragt habe, dieser Schriftsatz ist bei dem Gericht jedoch nicht eingegangen. Dass der entspre¬- chende Schriftsatz dem Gericht nicht vorliegt, konnten der Kläger und sein Bevollmächtigter auch erkennen. Denn unter dem 23.08.2004 erfolgte die An¬ beraumung des Termins zur mündlichen Verhandlung und wurde die Ladung der Be¬- teiligten zu diesem Termin verfügt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten des Klägers ist die Ladung diesem am 25.08.2004 zugegangen. Erst am 10.09.2004 hat dann der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewie¬- sen/ dass ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden solle und dies bereits mit einem Schriftsatz vom 02.08.2004 beantragt worden sei. Hier war zu erwarten, dass der Bevollmächtigte des Klägers unverzüglich nach dem Zugang der Ladung auf die vorgenannten Umstände hingewiesen hätte. Denn es ist völlig unüblich, dass vom Gericht ein rechtzeitig gestellter Antrag nach § 109 SGG ohne weiteres übergangen und die Ladung zu einem Termin zur münd¬ lichen Verhandlung verfügt wird. Jedenfalls durfte nicht ein Zeitraum von weiteren 16 Tagen abgewartet werden, um erst dann das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG angestrebt wird. Dem Gericht lag daher erstmals zum 10.09.2004 ein Antrag nach § 109 SGG vor. Seit der Übersendung des Gutachtens des Priv.-Doz. Dr. und Dr. an den Bevollmächtigten des Klägers waren somit bis zum 10.09.2004 ca. 6 Wochen vergangen. Erkennt ein Beteiligter, dass die Be-weiserhebung durch das Gericht abgeschlossen ist, geht ihm z. B, das von Amts wegen eingeholte Gutachten zu, muss er innerhalb angemessener Frist den An¬trag nach § 109 SGG stellen. Eine Frist von 6 Wochen ist zu lang (vgl. Meyer-Lad ewig, SGG, § 109, Rn. 8). Verspätung aus grober Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, wenn nicht getan wird, was jedem einleuchten mußte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 109, Rn. 11 m.w.N.). Wie bereits oben ausgeführt wurde, musste der Bevollmächtigte des Klägers aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles unmittelbar nach dem Zugang der Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung den weiteren Antrag nach § 109 SGG stellen. Eine ent¬sprechende Prozessführung hatte sich bei der Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt geradezu aufgedrängt bzw. hätte ohne weiteres einleuchten müssen. Die nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt wurde daher außer Acht gelassen, so dass die Verspätung aus grober Nachlässigkeit einge¬treten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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