Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 9 AL 17/13
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 15/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. April 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Die geborene Klägerin besuchte bis zum 30. Juli 2011 ein Gymnasium. Am 3. Juni 2011 schloss sie mit der "m - GmbH" in Büdelsdorf einen Studien- und Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Arts (Betriebswirtschaft) ab. Nach Ziffer 1 des Vertrages wird im Rahmen des Studien- und Ausbildungsganges an der Berufsakademie der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (WAK) in Verbindung mit der m - GmbH eine wissenschaftsbezogene und praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt, deren Ziel der Abschluss zum Bachelor of Arts ist; daneben findet eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Bürokauffrau mit anschließender Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) statt. Sowohl der Studiengang als auch die Ausbildungszeit begannen am 1. Oktober 2011.
Am 19. September 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten BAB für die Berufsausbildung zur Bürokauffrau. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Ausbildung der Klägerin sei nicht förderungsfähig, da es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um eine schulische Ausbildung (duales Studium zum Bachelor of Arts) handele. Den Widerspruch der Klägerin vom 9. November 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2011 als unbegründet zurück. Bei der von der Klägerin gewählten Ausbildung handele es sich um einen dualen Studiengang, bei dem eine berufliche Ausbildung in einem Betrieb oder einer außerbetrieblichen Ausbildungsstätte mit einem Studium verbunden sei. Der duale Studiengang werde nachhaltig vom Studium geprägt. Ziel der dualen Studiengänge sei nicht der staatlich anerkannte Ausbildungsberuf, sondern der Abschluss des Studiums. Die berufliche Ausbildung diene dabei nur dem Erwerb praktischer Kenntnisse und solle die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse im Beruf des angestrebten Studienabschlusses erhöhen. Das Studium erhalte damit einen stärkeren Praxisbezug und führe zu einer verbesserten Verwertbarkeit des Studiums auf dem Arbeitsmarkt.
Die Klägerin hat am 16. Dezember 2011 Klage vor dem Sozialgericht Kiel erhoben (ursprünglich: S 9 AL 131/11). Mit Beschluss vom 7. Juni 2012 hat die Kammer das Verfahren vor dem Hintergrund des Antrages auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ruhend gestellt. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt K den Antrag der Klägerin auf BAföG mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 abgelehnt hat, da die WAK eine nichtstaatliche Akademie sei und die Fördervoraussetzungen des § 2 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen, hat die Klägerin das Verfahren auf Antrag der Klägerin vom 21. Februar 2013 unter dem Aktenzeichen S 9 AL 17/13 fortgesetzt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf die Neufassung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verwiesen. Danach stehen Teilnehmer und Teilnehmerinnen an dualen Studiengängen Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich und gelten als versicherungspflichtige Beschäftigte. Im Unterschied zu den klassischen Studiengängen mit Praxisbezug werde das Studium in praxisintegrierten dualen Studiengängen mit einer Tätigkeit im Betrieb derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft sei. Der Studien- und Ausbildungsvertrag der Klägerin weise mehrheitlich Regelungen auf, die typisch seien für Ausbildungsverträge nach dem BBiG. Zudem erfolge auch eine Berufsausbildung nach dem BBiG zur Bürokauffrau, die mit einer Abschlussprüfung vor der IHK abschließe. Bei der Ausbildung der Klägerin handele es sich mithin vorrangig um eine betriebliche Ausbildung nach den von dem Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2009 (- B 12 R 4/08 R -) aufgestellten Maßstäben, zumal die praktische Zeit im Betrieb mit 22 Monaten gegenüber der theoretischen Zeit in der WAK überwiege.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011 aufzuheben und der Klägerin Leistungen nach dem BAB in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass auch nach dem Studien- und Ausbildungsvertrag der Abschluss "Bachelor of Arts" im Vordergrund stehe und lediglich daneben auch die Berufsausbildung zur Bürokauffrau stattfinde. Ziel des Ausbildungsganges sei die Ausbildung von Führungskräften, daher finde eine enge Verzahnung zwischen Studium und Praxis statt, wobei die praktische Ausbildung im Betrieb inhaltlich und zeitlich auf das Studium abzustimmen sei. Vor diesem Hintergrund werde der gesamte Ausbildungsgang nachhaltig durch das Studium geprägt.
Am 13. Januar 2014 hat die Klägerin die Berufsausbildung zur Bürokauffrau nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung vor der IHK abgeschlossen. Auf Nachfrage des Gerichts hat die IHK am 18. Juli 2014 mitgeteilt, dass das Ausbildungsverhältnis der Klägerin zur Bürokauffrau in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge gemäß § 34 BBiG aufgenommen worden und mit dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung am 13. Januar 2014 beendet worden ist. In der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 hat die Klägerin zudem das Studium der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Bachelor of Arts) an der WAK erfolgreich absolviert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Mit Urteil vom 10. April 2015 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Ausbildung zur Bürokauffrau vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2014 handele es sich um eine förderungsfähige Berufsausbildung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 57 SGB III. Gemäß § 57 SGB III sei eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem alten Pflegegesetz betrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dies sei hier der Fall. Die im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2014 durchgeführte Ausbildung zur Bürokauffrau sei eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. Herbst in juris-PK SGB III, 1. Aufl. 2014 § 57 SGB III, Rn. 14). Die Ausbildung werde auch in denen vom Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt. Insbesondere sei nach Auskunft der IHK zu das im Juni 2011 geschlossene Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge gemäß § 34 BBiG aufgenommen worden. Entsprechend handele es sich bei der Ausbildung zur Bürokauffrau um eine entsprechend den Vorschriften des BBiG durchgeführte Ausbildung. Die Argumentation der Beklagten, dass die nachhaltige Prägung der dualen Ausbildung durch das Studium der Förderungsfähigkeit der Berufsausbildung entgegenstehe, finde keine Grundlage in § 57 SGB III. Der Umstand, dass die Berufsausbildung zur Bürokauffrau im Rahmen eines dualen Studienganges aufgenommen wurde, stehe der Förderungsfähigkeit nicht entgegen. Zwar schreibe § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vor, dass die Vorschriften über die Berufsausbildung nicht gelten für Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werden. Der Ausschluss nach der genannten Vorschrift betreffe Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden Studiengängen, nicht jedoch wie hier in ausbildungsintegrierten Studiengängen im Rahmen des dualen Systems durchgeführt würden.
Gegen dieses der Beklagten am 20. Mai 2015 zugestellte Urteil richtet sich ihre bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 5. Juni 2015 eingegangene Berufung. Zur Begründung führt die Beklagte aus: Die Berufsbildung in berufsqualifizierenden und vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder sei gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aus dem Geltungsbereich des BBiG ausgenommen, so dass eine Förderung durch BAB ausscheide (Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB III, 64. EL Dezember 2016, § 57 Rn. 19). Ergänzend weist sie auf das Ergebnis einer aktuellen Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 17. November 2015 zum Thema "Berufsausbildungsförderung und Förderung duales Studium" hin (Information 201602001 vom 22. Februar 2016). Da die Klägerin ein duales, sechssemestriges Vollzeitstudium an der WAK zeitgleich mit der Aufnahme der betrieblichen Ausbildung absolviert habe und mit der Wirksamkeit der Immatrikulation (Aufnahme des Studiums als Studierender im ersten Fachsemester) die Förderungsfähigkeit durch BAB ende, komme ein Anspruch auf BAB nicht in Betracht. Der Rechtsfrage, ob eine Ausbildung im Sinne von § 57 SGB III auch dann förderfähig sei, wenn dieses als integrierter Bestandteil eines dualen Studiums absolviert werde, messe die Beklagte grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Der Umstand, dass neben einer anerkannten Berufsausbildung nach dem BBiG auch ein Studium absolviert werde, rechtfertige nicht die Herausnahme der Ausbildung aus dem Geltungsbereich des BBiG. Der Entscheidung des BSG vom 18. August 2005 (B 7 a/7 AL 100/04 R) sei im Umkehrschluss zu entnehmen, dass die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverzeichnisse bindend für die Parteien des Ausbildungsverhältnisses, die Beklagte und die Sozialgerichte sei. Auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 11. Juni 2008 - 6 C 35/07 -) werde der staatlich anerkannte Ausbildungsberuf im Rahmen eines dualen Studiums als eigenständiger Teil einer Doppelqualifikation angesehen.
Auf Nachfrage des Senats hat die WAK am 25. Oktober 2016 mitgeteilt, dass es sich bei dem dualen Studium "Bachelor of Arts" an der Berufsakademie der WAK um ein duales Vollzeitstudium handele, das sich sechssemestrig in Theorie- und Praxisphasen aufteile. Gesetzliche Grundlage für das Studium sei das schleswig-holsteinische Berufsakademiegesetz (BerAkadG SH) vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. 2008, 522). Damit seien Abschlüsse von Bachelorausbildungsgängen den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichwertig und ihnen gleichgestellt (§ 6 Satz 2 BerAkadG SH).
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Eine Berufungsbeschränkung liegt nicht vor, da die Beklagte zur Gewährung von BAB für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2014, mithin zu Leistungen für mehr als ein Jahr verurteilt worden ist, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf BAB für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2014. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von BAB für die in dem dualen Studiengang "Bachelor of Arts" (Betriebswirtschaft) integrierte Berufsausbildung zur Bürokauffrau abgelehnt, denn bei der Ausbildung der Klägerin handelt es sich nicht um eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des §§ 59 Nr. 1, 60 Abs. 1 SGB III a.F ...
Nach § 59 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 mit Wirkung vom 18. September 2010 [Artikel 8 Abs. 3], BGBl. I, 2917; a.F.) haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Klägerin gehört zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F., denn sie ist als deutsche Staatsangehörige förderungsfähig. Gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. werden Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn sie außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnen und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Beides ist vorliegend gegeben, denn die getrennt lebenden Eltern der Klägerin wohnten in T und in N im Kreis S , so dass die in B gelegene Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit erreicht werden konnte. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAB gegeben waren, da diesbezügliche Angaben der Eltern zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehlen. Denn die Ausbildung der Klägerin ist nicht förderungsfähig nach dem SGB III.
Eine erste berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist, § 60 SGB III a.F ...
Bei der zum 1. Oktober 2011 aufgenommenen Ausbildung zur Bürokauffrau bei der m - GmbH handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Ausbildung ist auch in einer vom BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführt worden. Die Klägerin schloss einen Ausbildungsvertrag als Bürokauffrau ab, der nach Auskunft der IHK vom 18. Juli 2014 in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge der Industrie- und Handelskammer Kiel nach § 34 BBiG eingetragen wurde. Am 13. Januar 2014 bestand sie die Abschlussprüfung als Bürokauffrau vor der IHK. Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in den vom BBiG vorgeschriebenen Formen durchgeführt wird (BSG, Urteil vom 23. Mai 1990 - 9 b/7 RAr 18/89 -, Rn. 12; BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R -; LSG Sachsen, Urteil vom 10. November 2011 - L 3 AL 60/10 -; LSG Thüringen, Urteil vom 30. Mai 2012 - L 10 AL 41/09 -; LSG Hamburg, Urteil vom 11. September 2013 - L 2 AL 86/10 -, juris). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. Juni 1994 - 11 RAr 81/93 -; Urteil vom 18. August 2005 - B 7 a/7 AL 100/04 R -, Rn. 16, juris) wird durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 35 BBiG zu führende Verzeichnis durch die hierfür zuständige Stelle entschieden, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht. Da der Ausbildungsvertrag der Klägerin in das Berufsausbildungsverzeichnis der IHK aufgenommen wurde, ist die Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau nach dem BBiG durchgeführt worden, mithin dem Grunde nach förderungsfähig nach § 60 Abs. 1 SGB III a.F ...
Die Klägerin hat hingegen am 1. Oktober 2011 nicht lediglich eine Ausbildung zur Bürokauffrau aufgenommen, sondern parallel dazu auch ein sechssemestriges Vollzeitstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Berufsakademie der WAK vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 erfolgreich durchlaufen. Die duale Ausbildung an der WAK Schleswig-Holstein besteht nach § 4 Abs. 1 BerAkadG SH SH aus einem theoretischen Ausbildungsteil, der ausschließlich als Studium an der Berufsakademie durchgeführt wird, und einer inhaltlich und zeitlich abgestimmten praktischen Ausbildung in betrieblichen Ausbildungsstätten. Zwischen den Berufsakademien und den betrieblichen Ausbildungsstätten ist in einer Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Inhalt der praktischen Ausbildung und deren inhaltliche und zeitliche Abstimmung mit dem Studium festgelegt. Dabei wechseln sich zehnwöchige Studienphasen an der Berufsakademie mit mehrwöchigen Praxisphasen im Unternehmen (fünf bis 20 Wochen) ab (vgl. Terminplan für die Theoriemodule). Das 1. Theoriemodul der Klägerin fand vom 9. Januar bis 16. März 2012 statt, die Immatrikulation bei der WAK erfolgte hingegen bereits zum Studienbeginn am 1. Oktober 2011.
Zur Überzeugung des Senats steht der Förderung der Ausbildung der Klägerin nach §§ 57 ff SGB III a.F. vor diesem Hintergrund der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entgegen.
Das BSG hat bezogen auf die Feststellung von Sozialversicherungspflicht in der Vergangenheit differenziert zwischen sog. ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (Studium ist mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG verknüpft), sog. praxisintegrierten, dualen Studiengängen (Studium wird mit einer Tätigkeit im Betrieb derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft wird) sowie sog. berufsbegleitenden/berufsintegrierten Studiengängen (berufliche Weiterbildung nach abgeschlossener Ausbildung; vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R -, Rn. 19, juris). Diese Differenzierung gilt auch im Arbeitsrecht (Koch-Rust/Rosen-treter, Rechtliche Gestaltung der Praxisphase bei dualen Studiengängen, NJW 2009, 3005, 3006). Als Reaktion auf die Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 hat der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht und Gleichstellung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dualen Studiengängen mit Beschäftigten zur Berufsausbildung ab 1. Januar 2012 eingeführt (vgl. § 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 4 a SGB V, § 1 SGB VI durch das 4. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl I S. 3057]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2013 – 1 BvR 131/13 –, Rn. 2, juris).
Bezogen auf die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung wird aber an der aufgezeigten Differenzierung des BSG festgehalten. Danach sollen ausbildungsintegrierte duale Studiengänge nicht vom BBiG umfasst und damit auch nicht förderfähig sein. Da sich im Rahmen der sog. ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge betriebliche Praxisblöcke mit theoretischer Hochschulausbildung abwechseln, bestehe zwar eine große Ähnlichkeit mit der dualen Berufsausbildung nach dem BBiG; die Berufsbildung in berufsqualifizierenden und vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder werde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG hingegen aus dem Geltungsbereich des BBiG ausgenommen (Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB III, 64. EL Dezember 2016, § 57 Rn. 19; Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 57 SGB III, Rn. 32). Nach anderer Auffassung findet die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur bei sog. praxisintegrierten Studiengängen Anwendung (so SG Speyer, Urteil vom 3. September 2014 – S 1 AL 13/14 –, Rn. 17, juris mit zustimmender Anmerkung Geiger in info also 2015, 17 sowie Petzold in Hauck/Noftz, 10/2016, SGB III, § 56). In der nachgehenden Berufungsentscheidung hat das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29. April 2016 - L 1 AL 84/14 -, jurion) ergänzend ausgeführt, dass zumindest bei einem zweistufigen Modell, in dem eine betriebliche Ausbildungsphase vor der Aufnahme eines Vollzeitstudiums (Immatrikulation) erfolge, erst mit dem Übergang zum Studium ein Statuswechsel anzunehmen sei. Für die Ausbildungsphase sei dann BAB für eine nach dem BBiG durchgeführte Ausbildung zu gewähren (in diesem Sinne auch LSG Hamburg, Urteil vom 11. September 2013 – L 2 AL 86/10 –, R. 32, juris; zur Einbeziehung ausbildungsintegrierter Studiengänge in den Geltungsbereich des BBiG auch Koch-Rust/Rosentreter, a.a.O., NJW 2009, 3005, 3007). Dieser Rechtsprechung hat sich auch die Beklagte im Rahmen eines Fachdialoges mit dem BMAS am 17. November 2015 angeschlossen (Information 201602001 vom 22.02.2016 – Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) – duales Studium https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtyz/~edisp/l6019022dstbai815935.pdf? ba.sid=L6019022DSTBAI815938). Nunmehr soll BAB für die dem dualen Studium vorgelagerte Praxisphase zu zahlen sein, solange eine Immatrikulation in einem Vollzeitstudiengang nicht vorliegt. Mit Wirksamkeit der Immatrikulation (Aufnahme des Studiums als Studierender im ersten Fachsemester) soll danach die Förderungsfähigkeit durch BAB enden (so auch https://www.wegweiser-duales-studium.de/gehalt/studienfinanzierung/).
Ungeachtet der Differenzierung dualer Studiengänge in sog. ausbildungsintegrierte duale Studiengänge oder sog. praxisintegrierte Studiengänge ist beiden Auffassungen gemeinsam, dass mit Aufnahme des Studiums, d.h. der Immatrikulation an der Fach-/Hochschule einem Anspruch auf BAB der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entgegensteht. Dies gilt zur Überzeugung des Senats vorliegend auch für die Aufnahme des Studiums an einer Wirtschaftsakademie, ungeachtet des Umstandes, dass die Voraussetzungen der Förderung für ein Studium an der WAK nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BAföG nicht gegeben sind.
Die Berufsakademie der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein ist zwar keine Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, sie ist einer solchen hingegen gleichzustellen. Während das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz, GVOBl 2016, 39) nur für die dort genannten staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein einschließlich Hochschulen in freier Trägerschaft gilt, gilt für die Berufsakademie das BerAkadG SH. Grundlage des Studiums der Klägerin ist eine auf dem BerAkadG SH beruhende Studien- und Prüfungsordnung (vgl. § 4 Abs. 3 BerAkadG SH). Die Ausbildung an der Berufsakademie wird somit nicht auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetzes der Länder ausgeführt, so dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nach seinem Wortlaut keine Anwendung auf das Ausbildungsverhältnis der Klägerin findet. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in einer Entscheidung vom 16. Oktober 2002 (– 4 AZR 429/01 –, Rn. 29 ff. -; daran festhaltend BAG, Beschluss vom 27. September 2006 – 5 AZB 33/06 –, Rn. 11; offen gelassen: BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, Rn. 55; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 6 AZR 537/00 –, Rn. 25, juris; Koch-Rust/Rosentreter, a.a.O., NJW 2009, 3005, 3006) ausgeführt, dass eine Berufsakademie zwar keine Fachhochschule sei, es sich bei den an einer Berufsakademie angebotenen Studiengängen hingegen um Ausbildungsgänge handele, die sonst an Universitäten und Fachhochschulen angeboten werden. Entsprechende Voraussetzung für die Zulassung an der Berufsakademie ist die allgemeine oder die Fachhochschulreife (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Berufsakademie SH vgl. http://www.wak-sh.de/infofirmen.html ). Das nach drei Jahren abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie sind dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Hochschule zudem gleichwertig und ihm gleichgestellt, vermitteln mithin dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, § 6 BerAkadG SH. Gestützt hat das BAG (Urteil vom 16. Oktober 2002, 4 AZR 429/01 –, Rn. 31, juris) seine Auffassung zudem auf eine weitere Erwägung: Berufsbildende Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, sind nach § 2 Abs. 1 BBiG ausdrücklich vom Geltungsbereich des BBiG ausgenommen. Berufsbildende Schulen im Sinne § 1 Abs. 5 BBiG a.F. (in der Fassung vom 14. August 1969, BGBl I 1969, 1112; nunmehr des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) sind solche, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, und solche, die nicht der Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern insbesondere über Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen (BAG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 -, juris). Die Berufsbildung im ersteren Sinne nimmt § 2 Abs. 1 BBiG a.F. (nunmehr § 3 Abs. 1 BBiG) wegen fehlender Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes von seinem Anwendungsbereich aus. Nach dem Beschluss der Konferenz der Kultusminister vom 8. Dezember 1975 über die "Bezeichnungen zur Gliederung des beruflichen Schulwesens" gelten die Berufsakademien ausdrücklich als berufsbildende Schulen (vgl. schon BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 – 4 AZR 429/01 –, Rn. 33, juris). Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei der Ausbildung an der Berufsakademie SH nicht um eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (in diesem Sinne wohl auch Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – L 3 AL 53/14 –, Rn. 34, juris).
Soweit die Klägerin sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des BVerwG, (Urteil vom 11. Juni 2008 - 6 C 35/07 -, 19 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Okto-ber 2007 - 6 C 9/07 -, Rn. 30, juris) bezieht, verkennt sie, dass auch danach der duale Studiengang letztlich als eine durch das Hochschulelement geprägte Einheit zu betrachten ist. Daran anknüpfend wird bei der Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst mit der Semesterzählung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 Wehrpflichtgesetz selbst dann sofort begonnen, wenn das Studium der betrieblichen Ausbildung erst mit gewissem zeitlichen Abstand folgt.
Auch der Umstand, dass vorliegend eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Wegen der klar unterschiedlichen Zielrichtungen (Förderung von Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen einerseits und Förderung von Ausbildungen an Schulen und Hochschulen andererseits) soll nur eines der beiden Förderungssysteme (Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG-Leistungen) einschlägig und eine Leistungskonkurrenz ausgeschlossen sein. Die Leistungsvoraussetzungen sind mithin so geregelt, dass nicht ein Anspruch nach beiden Gesetzen entstehen kann (Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 57 SGB III, Rn. 43; Brecht-Heitzmann in: Gagel, SGB II/SGB III, § 57 Rn. 28). Ungeachtet dessen hat die Bundesagentur für Arbeit weder die Ausbildung noch die Weiterbildung zu einem akademischen Beruf zu fördern (BSG, Urteil vom 7. November 1990 - 9 b/11 RAr 95/88 -, juris). Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass eine bestimmte Ausbildung weder dem einen noch dem anderen Förderungssystem zugeordnet werden kann. Ein Anspruch auf Förderung auch in solch einem Fall gibt es nicht, es besteht vielmehr eine hinzunehmende Lücke im Förderungssystem (BSG, Urteil vom 23. Mai 1990 - 9 b/7 RAr 18/89 -, juris). Dies ist beruht vorliegend allein auf dem Umstand, dass es sich bei der Berufsakademie der WAK nicht um eine nach dem BAföG förderungsfähige öffentliche Einrichtung handelt (vgl. auch Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein, Stand 20. Oktober 2015). Denn das BAföG fördert den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen und Berufsaufbauschulen, höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen, § 2 BAföG. Dabei wird BAföG nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nicht-staatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird, § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG. In Schleswig-Holstein ist die Berufsakademie hingegen eine staatlich anerkannte Einrichtung eines nichtstaatlichen Trägers, der Wirtschaftsakademie. Eine Förderung setzt demnach den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 BAföG voraus, an der es vorliegend fehlt. Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt Kiel mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 eine Förderung der Ausbildung durch BAföG zutreffend abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Rechtsfrage, ob eine in einer vom BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführte Ausbildung parallel zu einem Vollzeitstudium (sog. duales Studium) förderungsfähig nach dem SGB III ist, bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Die geborene Klägerin besuchte bis zum 30. Juli 2011 ein Gymnasium. Am 3. Juni 2011 schloss sie mit der "m - GmbH" in Büdelsdorf einen Studien- und Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Arts (Betriebswirtschaft) ab. Nach Ziffer 1 des Vertrages wird im Rahmen des Studien- und Ausbildungsganges an der Berufsakademie der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (WAK) in Verbindung mit der m - GmbH eine wissenschaftsbezogene und praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt, deren Ziel der Abschluss zum Bachelor of Arts ist; daneben findet eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Bürokauffrau mit anschließender Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) statt. Sowohl der Studiengang als auch die Ausbildungszeit begannen am 1. Oktober 2011.
Am 19. September 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten BAB für die Berufsausbildung zur Bürokauffrau. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Ausbildung der Klägerin sei nicht förderungsfähig, da es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um eine schulische Ausbildung (duales Studium zum Bachelor of Arts) handele. Den Widerspruch der Klägerin vom 9. November 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2011 als unbegründet zurück. Bei der von der Klägerin gewählten Ausbildung handele es sich um einen dualen Studiengang, bei dem eine berufliche Ausbildung in einem Betrieb oder einer außerbetrieblichen Ausbildungsstätte mit einem Studium verbunden sei. Der duale Studiengang werde nachhaltig vom Studium geprägt. Ziel der dualen Studiengänge sei nicht der staatlich anerkannte Ausbildungsberuf, sondern der Abschluss des Studiums. Die berufliche Ausbildung diene dabei nur dem Erwerb praktischer Kenntnisse und solle die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse im Beruf des angestrebten Studienabschlusses erhöhen. Das Studium erhalte damit einen stärkeren Praxisbezug und führe zu einer verbesserten Verwertbarkeit des Studiums auf dem Arbeitsmarkt.
Die Klägerin hat am 16. Dezember 2011 Klage vor dem Sozialgericht Kiel erhoben (ursprünglich: S 9 AL 131/11). Mit Beschluss vom 7. Juni 2012 hat die Kammer das Verfahren vor dem Hintergrund des Antrages auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ruhend gestellt. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt K den Antrag der Klägerin auf BAföG mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 abgelehnt hat, da die WAK eine nichtstaatliche Akademie sei und die Fördervoraussetzungen des § 2 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen, hat die Klägerin das Verfahren auf Antrag der Klägerin vom 21. Februar 2013 unter dem Aktenzeichen S 9 AL 17/13 fortgesetzt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf die Neufassung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verwiesen. Danach stehen Teilnehmer und Teilnehmerinnen an dualen Studiengängen Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich und gelten als versicherungspflichtige Beschäftigte. Im Unterschied zu den klassischen Studiengängen mit Praxisbezug werde das Studium in praxisintegrierten dualen Studiengängen mit einer Tätigkeit im Betrieb derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft sei. Der Studien- und Ausbildungsvertrag der Klägerin weise mehrheitlich Regelungen auf, die typisch seien für Ausbildungsverträge nach dem BBiG. Zudem erfolge auch eine Berufsausbildung nach dem BBiG zur Bürokauffrau, die mit einer Abschlussprüfung vor der IHK abschließe. Bei der Ausbildung der Klägerin handele es sich mithin vorrangig um eine betriebliche Ausbildung nach den von dem Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2009 (- B 12 R 4/08 R -) aufgestellten Maßstäben, zumal die praktische Zeit im Betrieb mit 22 Monaten gegenüber der theoretischen Zeit in der WAK überwiege.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011 aufzuheben und der Klägerin Leistungen nach dem BAB in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass auch nach dem Studien- und Ausbildungsvertrag der Abschluss "Bachelor of Arts" im Vordergrund stehe und lediglich daneben auch die Berufsausbildung zur Bürokauffrau stattfinde. Ziel des Ausbildungsganges sei die Ausbildung von Führungskräften, daher finde eine enge Verzahnung zwischen Studium und Praxis statt, wobei die praktische Ausbildung im Betrieb inhaltlich und zeitlich auf das Studium abzustimmen sei. Vor diesem Hintergrund werde der gesamte Ausbildungsgang nachhaltig durch das Studium geprägt.
Am 13. Januar 2014 hat die Klägerin die Berufsausbildung zur Bürokauffrau nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung vor der IHK abgeschlossen. Auf Nachfrage des Gerichts hat die IHK am 18. Juli 2014 mitgeteilt, dass das Ausbildungsverhältnis der Klägerin zur Bürokauffrau in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge gemäß § 34 BBiG aufgenommen worden und mit dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung am 13. Januar 2014 beendet worden ist. In der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 hat die Klägerin zudem das Studium der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Bachelor of Arts) an der WAK erfolgreich absolviert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Mit Urteil vom 10. April 2015 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Ausbildung zur Bürokauffrau vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2014 handele es sich um eine förderungsfähige Berufsausbildung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 57 SGB III. Gemäß § 57 SGB III sei eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem alten Pflegegesetz betrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dies sei hier der Fall. Die im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2014 durchgeführte Ausbildung zur Bürokauffrau sei eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. Herbst in juris-PK SGB III, 1. Aufl. 2014 § 57 SGB III, Rn. 14). Die Ausbildung werde auch in denen vom Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt. Insbesondere sei nach Auskunft der IHK zu das im Juni 2011 geschlossene Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge gemäß § 34 BBiG aufgenommen worden. Entsprechend handele es sich bei der Ausbildung zur Bürokauffrau um eine entsprechend den Vorschriften des BBiG durchgeführte Ausbildung. Die Argumentation der Beklagten, dass die nachhaltige Prägung der dualen Ausbildung durch das Studium der Förderungsfähigkeit der Berufsausbildung entgegenstehe, finde keine Grundlage in § 57 SGB III. Der Umstand, dass die Berufsausbildung zur Bürokauffrau im Rahmen eines dualen Studienganges aufgenommen wurde, stehe der Förderungsfähigkeit nicht entgegen. Zwar schreibe § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vor, dass die Vorschriften über die Berufsausbildung nicht gelten für Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werden. Der Ausschluss nach der genannten Vorschrift betreffe Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden Studiengängen, nicht jedoch wie hier in ausbildungsintegrierten Studiengängen im Rahmen des dualen Systems durchgeführt würden.
Gegen dieses der Beklagten am 20. Mai 2015 zugestellte Urteil richtet sich ihre bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 5. Juni 2015 eingegangene Berufung. Zur Begründung führt die Beklagte aus: Die Berufsbildung in berufsqualifizierenden und vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder sei gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aus dem Geltungsbereich des BBiG ausgenommen, so dass eine Förderung durch BAB ausscheide (Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB III, 64. EL Dezember 2016, § 57 Rn. 19). Ergänzend weist sie auf das Ergebnis einer aktuellen Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 17. November 2015 zum Thema "Berufsausbildungsförderung und Förderung duales Studium" hin (Information 201602001 vom 22. Februar 2016). Da die Klägerin ein duales, sechssemestriges Vollzeitstudium an der WAK zeitgleich mit der Aufnahme der betrieblichen Ausbildung absolviert habe und mit der Wirksamkeit der Immatrikulation (Aufnahme des Studiums als Studierender im ersten Fachsemester) die Förderungsfähigkeit durch BAB ende, komme ein Anspruch auf BAB nicht in Betracht. Der Rechtsfrage, ob eine Ausbildung im Sinne von § 57 SGB III auch dann förderfähig sei, wenn dieses als integrierter Bestandteil eines dualen Studiums absolviert werde, messe die Beklagte grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Der Umstand, dass neben einer anerkannten Berufsausbildung nach dem BBiG auch ein Studium absolviert werde, rechtfertige nicht die Herausnahme der Ausbildung aus dem Geltungsbereich des BBiG. Der Entscheidung des BSG vom 18. August 2005 (B 7 a/7 AL 100/04 R) sei im Umkehrschluss zu entnehmen, dass die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverzeichnisse bindend für die Parteien des Ausbildungsverhältnisses, die Beklagte und die Sozialgerichte sei. Auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 11. Juni 2008 - 6 C 35/07 -) werde der staatlich anerkannte Ausbildungsberuf im Rahmen eines dualen Studiums als eigenständiger Teil einer Doppelqualifikation angesehen.
Auf Nachfrage des Senats hat die WAK am 25. Oktober 2016 mitgeteilt, dass es sich bei dem dualen Studium "Bachelor of Arts" an der Berufsakademie der WAK um ein duales Vollzeitstudium handele, das sich sechssemestrig in Theorie- und Praxisphasen aufteile. Gesetzliche Grundlage für das Studium sei das schleswig-holsteinische Berufsakademiegesetz (BerAkadG SH) vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. 2008, 522). Damit seien Abschlüsse von Bachelorausbildungsgängen den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichwertig und ihnen gleichgestellt (§ 6 Satz 2 BerAkadG SH).
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Eine Berufungsbeschränkung liegt nicht vor, da die Beklagte zur Gewährung von BAB für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2014, mithin zu Leistungen für mehr als ein Jahr verurteilt worden ist, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf BAB für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2014. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von BAB für die in dem dualen Studiengang "Bachelor of Arts" (Betriebswirtschaft) integrierte Berufsausbildung zur Bürokauffrau abgelehnt, denn bei der Ausbildung der Klägerin handelt es sich nicht um eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des §§ 59 Nr. 1, 60 Abs. 1 SGB III a.F ...
Nach § 59 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 mit Wirkung vom 18. September 2010 [Artikel 8 Abs. 3], BGBl. I, 2917; a.F.) haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Klägerin gehört zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F., denn sie ist als deutsche Staatsangehörige förderungsfähig. Gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. werden Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn sie außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnen und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Beides ist vorliegend gegeben, denn die getrennt lebenden Eltern der Klägerin wohnten in T und in N im Kreis S , so dass die in B gelegene Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit erreicht werden konnte. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAB gegeben waren, da diesbezügliche Angaben der Eltern zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehlen. Denn die Ausbildung der Klägerin ist nicht förderungsfähig nach dem SGB III.
Eine erste berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist, § 60 SGB III a.F ...
Bei der zum 1. Oktober 2011 aufgenommenen Ausbildung zur Bürokauffrau bei der m - GmbH handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Ausbildung ist auch in einer vom BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführt worden. Die Klägerin schloss einen Ausbildungsvertrag als Bürokauffrau ab, der nach Auskunft der IHK vom 18. Juli 2014 in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge der Industrie- und Handelskammer Kiel nach § 34 BBiG eingetragen wurde. Am 13. Januar 2014 bestand sie die Abschlussprüfung als Bürokauffrau vor der IHK. Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in den vom BBiG vorgeschriebenen Formen durchgeführt wird (BSG, Urteil vom 23. Mai 1990 - 9 b/7 RAr 18/89 -, Rn. 12; BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R -; LSG Sachsen, Urteil vom 10. November 2011 - L 3 AL 60/10 -; LSG Thüringen, Urteil vom 30. Mai 2012 - L 10 AL 41/09 -; LSG Hamburg, Urteil vom 11. September 2013 - L 2 AL 86/10 -, juris). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. Juni 1994 - 11 RAr 81/93 -; Urteil vom 18. August 2005 - B 7 a/7 AL 100/04 R -, Rn. 16, juris) wird durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 35 BBiG zu führende Verzeichnis durch die hierfür zuständige Stelle entschieden, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht. Da der Ausbildungsvertrag der Klägerin in das Berufsausbildungsverzeichnis der IHK aufgenommen wurde, ist die Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau nach dem BBiG durchgeführt worden, mithin dem Grunde nach förderungsfähig nach § 60 Abs. 1 SGB III a.F ...
Die Klägerin hat hingegen am 1. Oktober 2011 nicht lediglich eine Ausbildung zur Bürokauffrau aufgenommen, sondern parallel dazu auch ein sechssemestriges Vollzeitstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Berufsakademie der WAK vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 erfolgreich durchlaufen. Die duale Ausbildung an der WAK Schleswig-Holstein besteht nach § 4 Abs. 1 BerAkadG SH SH aus einem theoretischen Ausbildungsteil, der ausschließlich als Studium an der Berufsakademie durchgeführt wird, und einer inhaltlich und zeitlich abgestimmten praktischen Ausbildung in betrieblichen Ausbildungsstätten. Zwischen den Berufsakademien und den betrieblichen Ausbildungsstätten ist in einer Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Inhalt der praktischen Ausbildung und deren inhaltliche und zeitliche Abstimmung mit dem Studium festgelegt. Dabei wechseln sich zehnwöchige Studienphasen an der Berufsakademie mit mehrwöchigen Praxisphasen im Unternehmen (fünf bis 20 Wochen) ab (vgl. Terminplan für die Theoriemodule). Das 1. Theoriemodul der Klägerin fand vom 9. Januar bis 16. März 2012 statt, die Immatrikulation bei der WAK erfolgte hingegen bereits zum Studienbeginn am 1. Oktober 2011.
Zur Überzeugung des Senats steht der Förderung der Ausbildung der Klägerin nach §§ 57 ff SGB III a.F. vor diesem Hintergrund der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entgegen.
Das BSG hat bezogen auf die Feststellung von Sozialversicherungspflicht in der Vergangenheit differenziert zwischen sog. ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (Studium ist mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG verknüpft), sog. praxisintegrierten, dualen Studiengängen (Studium wird mit einer Tätigkeit im Betrieb derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft wird) sowie sog. berufsbegleitenden/berufsintegrierten Studiengängen (berufliche Weiterbildung nach abgeschlossener Ausbildung; vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R -, Rn. 19, juris). Diese Differenzierung gilt auch im Arbeitsrecht (Koch-Rust/Rosen-treter, Rechtliche Gestaltung der Praxisphase bei dualen Studiengängen, NJW 2009, 3005, 3006). Als Reaktion auf die Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 hat der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht und Gleichstellung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dualen Studiengängen mit Beschäftigten zur Berufsausbildung ab 1. Januar 2012 eingeführt (vgl. § 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 4 a SGB V, § 1 SGB VI durch das 4. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl I S. 3057]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2013 – 1 BvR 131/13 –, Rn. 2, juris).
Bezogen auf die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung wird aber an der aufgezeigten Differenzierung des BSG festgehalten. Danach sollen ausbildungsintegrierte duale Studiengänge nicht vom BBiG umfasst und damit auch nicht förderfähig sein. Da sich im Rahmen der sog. ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge betriebliche Praxisblöcke mit theoretischer Hochschulausbildung abwechseln, bestehe zwar eine große Ähnlichkeit mit der dualen Berufsausbildung nach dem BBiG; die Berufsbildung in berufsqualifizierenden und vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder werde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG hingegen aus dem Geltungsbereich des BBiG ausgenommen (Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB III, 64. EL Dezember 2016, § 57 Rn. 19; Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 57 SGB III, Rn. 32). Nach anderer Auffassung findet die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur bei sog. praxisintegrierten Studiengängen Anwendung (so SG Speyer, Urteil vom 3. September 2014 – S 1 AL 13/14 –, Rn. 17, juris mit zustimmender Anmerkung Geiger in info also 2015, 17 sowie Petzold in Hauck/Noftz, 10/2016, SGB III, § 56). In der nachgehenden Berufungsentscheidung hat das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29. April 2016 - L 1 AL 84/14 -, jurion) ergänzend ausgeführt, dass zumindest bei einem zweistufigen Modell, in dem eine betriebliche Ausbildungsphase vor der Aufnahme eines Vollzeitstudiums (Immatrikulation) erfolge, erst mit dem Übergang zum Studium ein Statuswechsel anzunehmen sei. Für die Ausbildungsphase sei dann BAB für eine nach dem BBiG durchgeführte Ausbildung zu gewähren (in diesem Sinne auch LSG Hamburg, Urteil vom 11. September 2013 – L 2 AL 86/10 –, R. 32, juris; zur Einbeziehung ausbildungsintegrierter Studiengänge in den Geltungsbereich des BBiG auch Koch-Rust/Rosentreter, a.a.O., NJW 2009, 3005, 3007). Dieser Rechtsprechung hat sich auch die Beklagte im Rahmen eines Fachdialoges mit dem BMAS am 17. November 2015 angeschlossen (Information 201602001 vom 22.02.2016 – Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) – duales Studium https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtyz/~edisp/l6019022dstbai815935.pdf? ba.sid=L6019022DSTBAI815938). Nunmehr soll BAB für die dem dualen Studium vorgelagerte Praxisphase zu zahlen sein, solange eine Immatrikulation in einem Vollzeitstudiengang nicht vorliegt. Mit Wirksamkeit der Immatrikulation (Aufnahme des Studiums als Studierender im ersten Fachsemester) soll danach die Förderungsfähigkeit durch BAB enden (so auch https://www.wegweiser-duales-studium.de/gehalt/studienfinanzierung/).
Ungeachtet der Differenzierung dualer Studiengänge in sog. ausbildungsintegrierte duale Studiengänge oder sog. praxisintegrierte Studiengänge ist beiden Auffassungen gemeinsam, dass mit Aufnahme des Studiums, d.h. der Immatrikulation an der Fach-/Hochschule einem Anspruch auf BAB der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entgegensteht. Dies gilt zur Überzeugung des Senats vorliegend auch für die Aufnahme des Studiums an einer Wirtschaftsakademie, ungeachtet des Umstandes, dass die Voraussetzungen der Förderung für ein Studium an der WAK nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BAföG nicht gegeben sind.
Die Berufsakademie der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein ist zwar keine Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, sie ist einer solchen hingegen gleichzustellen. Während das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz, GVOBl 2016, 39) nur für die dort genannten staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein einschließlich Hochschulen in freier Trägerschaft gilt, gilt für die Berufsakademie das BerAkadG SH. Grundlage des Studiums der Klägerin ist eine auf dem BerAkadG SH beruhende Studien- und Prüfungsordnung (vgl. § 4 Abs. 3 BerAkadG SH). Die Ausbildung an der Berufsakademie wird somit nicht auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetzes der Länder ausgeführt, so dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nach seinem Wortlaut keine Anwendung auf das Ausbildungsverhältnis der Klägerin findet. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in einer Entscheidung vom 16. Oktober 2002 (– 4 AZR 429/01 –, Rn. 29 ff. -; daran festhaltend BAG, Beschluss vom 27. September 2006 – 5 AZB 33/06 –, Rn. 11; offen gelassen: BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, Rn. 55; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 6 AZR 537/00 –, Rn. 25, juris; Koch-Rust/Rosentreter, a.a.O., NJW 2009, 3005, 3006) ausgeführt, dass eine Berufsakademie zwar keine Fachhochschule sei, es sich bei den an einer Berufsakademie angebotenen Studiengängen hingegen um Ausbildungsgänge handele, die sonst an Universitäten und Fachhochschulen angeboten werden. Entsprechende Voraussetzung für die Zulassung an der Berufsakademie ist die allgemeine oder die Fachhochschulreife (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Berufsakademie SH vgl. http://www.wak-sh.de/infofirmen.html ). Das nach drei Jahren abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie sind dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Hochschule zudem gleichwertig und ihm gleichgestellt, vermitteln mithin dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, § 6 BerAkadG SH. Gestützt hat das BAG (Urteil vom 16. Oktober 2002, 4 AZR 429/01 –, Rn. 31, juris) seine Auffassung zudem auf eine weitere Erwägung: Berufsbildende Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, sind nach § 2 Abs. 1 BBiG ausdrücklich vom Geltungsbereich des BBiG ausgenommen. Berufsbildende Schulen im Sinne § 1 Abs. 5 BBiG a.F. (in der Fassung vom 14. August 1969, BGBl I 1969, 1112; nunmehr des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) sind solche, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, und solche, die nicht der Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern insbesondere über Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen (BAG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 -, juris). Die Berufsbildung im ersteren Sinne nimmt § 2 Abs. 1 BBiG a.F. (nunmehr § 3 Abs. 1 BBiG) wegen fehlender Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes von seinem Anwendungsbereich aus. Nach dem Beschluss der Konferenz der Kultusminister vom 8. Dezember 1975 über die "Bezeichnungen zur Gliederung des beruflichen Schulwesens" gelten die Berufsakademien ausdrücklich als berufsbildende Schulen (vgl. schon BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 – 4 AZR 429/01 –, Rn. 33, juris). Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei der Ausbildung an der Berufsakademie SH nicht um eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (in diesem Sinne wohl auch Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – L 3 AL 53/14 –, Rn. 34, juris).
Soweit die Klägerin sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des BVerwG, (Urteil vom 11. Juni 2008 - 6 C 35/07 -, 19 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Okto-ber 2007 - 6 C 9/07 -, Rn. 30, juris) bezieht, verkennt sie, dass auch danach der duale Studiengang letztlich als eine durch das Hochschulelement geprägte Einheit zu betrachten ist. Daran anknüpfend wird bei der Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst mit der Semesterzählung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 Wehrpflichtgesetz selbst dann sofort begonnen, wenn das Studium der betrieblichen Ausbildung erst mit gewissem zeitlichen Abstand folgt.
Auch der Umstand, dass vorliegend eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Wegen der klar unterschiedlichen Zielrichtungen (Förderung von Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen einerseits und Förderung von Ausbildungen an Schulen und Hochschulen andererseits) soll nur eines der beiden Förderungssysteme (Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG-Leistungen) einschlägig und eine Leistungskonkurrenz ausgeschlossen sein. Die Leistungsvoraussetzungen sind mithin so geregelt, dass nicht ein Anspruch nach beiden Gesetzen entstehen kann (Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 57 SGB III, Rn. 43; Brecht-Heitzmann in: Gagel, SGB II/SGB III, § 57 Rn. 28). Ungeachtet dessen hat die Bundesagentur für Arbeit weder die Ausbildung noch die Weiterbildung zu einem akademischen Beruf zu fördern (BSG, Urteil vom 7. November 1990 - 9 b/11 RAr 95/88 -, juris). Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass eine bestimmte Ausbildung weder dem einen noch dem anderen Förderungssystem zugeordnet werden kann. Ein Anspruch auf Förderung auch in solch einem Fall gibt es nicht, es besteht vielmehr eine hinzunehmende Lücke im Förderungssystem (BSG, Urteil vom 23. Mai 1990 - 9 b/7 RAr 18/89 -, juris). Dies ist beruht vorliegend allein auf dem Umstand, dass es sich bei der Berufsakademie der WAK nicht um eine nach dem BAföG förderungsfähige öffentliche Einrichtung handelt (vgl. auch Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein, Stand 20. Oktober 2015). Denn das BAföG fördert den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen und Berufsaufbauschulen, höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen, § 2 BAföG. Dabei wird BAföG nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nicht-staatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird, § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG. In Schleswig-Holstein ist die Berufsakademie hingegen eine staatlich anerkannte Einrichtung eines nichtstaatlichen Trägers, der Wirtschaftsakademie. Eine Förderung setzt demnach den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 BAföG voraus, an der es vorliegend fehlt. Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt Kiel mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 eine Förderung der Ausbildung durch BAföG zutreffend abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Rechtsfrage, ob eine in einer vom BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführte Ausbildung parallel zu einem Vollzeitstudium (sog. duales Studium) förderungsfähig nach dem SGB III ist, bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
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