L 10 R 3496/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2553/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3496/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Untätigkeitsklage.

Am 11.11.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Untätigkeitsklage erhoben, weil die Beklagte seinen Widerspruch (Datum vom 13.06.2014) gegen den Bescheid vom 02.06.2014 (Ablehnung der Rücknahme der Ablehnung von Rente wegen Erwerbsminderung im Bescheid vom 20.08.2009) nicht beschieden habe. Tatsächlich hatte die Beklagte den Widerspruch vom Juni 2014 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 zurückgewiesen, wogegen der Kläger erfolglos klagte (vgl. nur Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 17.03.2016, L 7 R 5178/14).

Mit Urteil vom 24.08.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil über den Widerspruch entschieden worden sei.

Hiergegen hat der Kläger am 06.09.2017 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.08.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch vom Juni 2014 zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Entsprechend der fehlenden Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung), sodass der vom Kläger gestellte Antrag abzulehnen ist.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klage unzulässig ist. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht hätte der Beklagten "die Untätigkeitsklage ... zu einer Stellungnahme ... vorlegen müssen", ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht eine solche Stellungnahme eingeholt und dem Kläger zur Kenntnis übersandt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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