L 12 AS 5283/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3623/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5283/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.08.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2012 streitig.

Der 1968 geborene Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhielten seit Januar 2005 mit Unterbrechungen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In keinem der Anträge gab der Kläger an, über Vermögen zu verfügen.

Mit Bescheid vom 24.11.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 451,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2005-30.06.2005, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 125,01 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 78,00 EUR gezahlt. Für Juni 2005 wurden 127,12 EUR einbehalten.

Mit Bescheid vom 21.06.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 451,00 EUR für die Zeit vom 01.07.2005-31.12.2005, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 125,01 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 78,00 EUR gezahlt. Für Juli und August 2006 wurden jeweils 325,20 EUR einbehalten, für September 2005 wurden lediglich 524,34 EUR ausbezahlt.

Mit Bescheid vom 12.12.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 570,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2006-30.06.2006, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 125,01 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 78,00 EUR gezahlt. Von April bis Juni 2006 betrugen die Beiträge zur Krankenversicherung 117,07 EUR, die Beiträge zur Pflegeversicherung 15,08 EUR.

Mit Bescheid vom 26.06.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 570,00 EUR für die Zeit vom 01.07.2006-31.12.2006, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 125,01 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 78,00 EUR gezahlt.

Mit Bescheid vom 11.12.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 570,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2007-30.06.2007, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 112,20 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,45 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 39,98 EUR gezahlt.

Von Juli bis Dezember 2007 bezog der Kläger keine Leistungen.

Mit Bescheid vom 07.02.2008, geändert durch die Bescheide vom 01.04.2008, vom 29.05.2008 und vom 05.03.2009, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 572,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2008-29.02.2008 und für Juni 2008 sowie in Höhe von 524,00 EUR für die Zeit vom 01.03.2008- 31.05.2008, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 118,31 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 15,29 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 40,80 EUR gezahlt. Aufgrund von Anrechnungen variierten die Auszahlungsbeträge in der Zeit von März bis Juni 2008.

Mit Bescheid vom 10.07.2008, geändert durch Bescheide vom 22.10.2008 und vom 05.03.2009, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 576,00 EUR für die Zeit vom 01.07.2008-31.10.2008 und von 541,00 EUR für die Zeit vom 01.11.2008-20.11.2008 und von 433,80 EUR für die Zeit vom 01.12.2008-31.12.2008, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 125,01 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,54 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 40,80 EUR gezahlt.

Mit Bescheid vom 10.12.2008, geändert durch Bescheide vom 05.03.2009 und vom 03.04.2009, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 541,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2009-31.01.2009 und von 576,00 EUR für die Zeit vom 01.02.2009-30.06.2006, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 129,54 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,79 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 40,80 EUR gezahlt.

Mit Bescheid vom 29.05.2009, geändert durch Bescheid vom 22.02.2010, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 576,00 EUR für die Zeit vom 01.07.2009-31.10.2009, 528,00 EUR für November 2009 und 516,00 EUR für Dezember 2009, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 125,01 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 78,00 EUR gezahlt.

Mit Bescheid vom 09.12.2009, geändert durch Bescheide vom 04.05.2010, vom 28.05.2010 und vom 29.10.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 359,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2010-31.05.2010 und von 465,27 EUR für 01.06.2010-30.06.2010, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 126,05 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 18,04 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 40,80 EUR gezahlt.

Mit Bescheid vom 19.05.2010, geändert durch Bescheide vom 23.06.2010, vom 29.07.2010, vom 29.10.2010 und vom 17.01.2011, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 375,55 EUR für die Zeit vom 01.07.2010-31.07.2010, von 427,02 EUR für 01.08.2010-30.09.2010, von 418,73 für Oktober 2010, von 29,69 EUR für November 2010 und von 404,76 für Dezember 2010, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 126,05 EUR, zur Pflegeversicherung in Höhe von 18,04 EUR und zur Rentenversicherung in Höhe von 40,80 EUR gezahlt.

Von Januar bis Juli 2011 bezog der Kläger keine Leistungen.

Mit Bescheid vom 01.07.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 364,00 EUR für die Zeit vom 01.07.2011-31.12.2011, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 131,34 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 18,04 EUR gezahlt. Mit Bescheid vom 13.07.2011 hob der Beklagte die Bewilligung ab 01.08.2011 ganz auf, da der Kläger Einkommen beziehe.

Mit Bescheid vom 28.09.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 364,00 EUR für die Zeit vom 01.010.2011-31.12.2011, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 131,34 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 18,04 EUR gezahlt. Mit Bescheid vom 13.07.2011 hob der Beklagte die Bewilligung ab 01.11.2011 ganz auf, da der Kläger Einkommen beziehe.

Mit Bescheid vom 27.01.2012, geändert durch Bescheide vom 26.03.2012 und vom 11.05.2012, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 614,44 EUR für die Zeit vom 01.01.2012-31.01.2012, von 654,00 EUR für die Zeit vom 01.02.2012-31.05.2012 sowie für Juni in Höhe von 614,00 EUR, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 134,94 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 18,53 EUR gezahlt.

Mit Bescheid vom 09.07.2012, geändert durch Bescheid vom 13.07.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig 614,00 EUR für die Zeit vom 01.07.2012-31.07.2012 und von 614,00 für 01.08.2012-31.12.2012, außerdem wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 134,94 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 18,53 EUR gezahlt.

Auf Grund von Anrechnungen und Rückzahlungen wurden dem Kläger insgesamt folgende Leistungen gewährt: Januar bis Mai 2005 668,87 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 125,01 EUR Pflegeversicherung: 14,86 EUR Rentenversicherung: 78,00 EUR Juni 2005 541,75 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 125,01 EUR Pflegeversicherung: 14,86 EUR Rentenversicherung: 78,00 EUR Juli und August 2005 343,67 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 125,01 EUR Pflegeversicherung: 14,86 EUR Rentenversicherung: 78,00 EUR September 2005 742,21 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 125,01 EUR Pflegeversicherung: 14,86 EUR Rentenversicherung: 78,00 EUR Oktober 2005 bis März 2006 787,87 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 125,01 EUR Pflegeversicherung: 14,86 EUR Rentenversicherung: 78,00 EUR April bis Juni 2006 780,15 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 117,07 EUR Pflegeversicherung: 15,08 EUR Rentenversicherung: 78,00 EUR Juli bis Dezember 2006 774,65 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 112,20 EUR Pflegeversicherung: 14,45 EUR Rentenversicherung: 78,00 EUR Januar bis Juni 2007 738,30 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 113,05 EUR Pflegeversicherung: 14,45 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Juli bis Dezember 2007 keine Leistungen Januar 2008 705,60 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 118,31 EUR Pflegeversicherung: 15,29 EUR Februar 2008 746,40 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 118,31 EUR Pflegeversicherung: 15,29 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR März bis Mai 2008 698,40 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 118,31 EUR Pflegeversicherung: 15,29 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Juni 2008 746,40 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 118,31 EUR Pflegeversicherung: 15,29 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Juli bis Oktober 2008 752,65 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 118,31 EUR Pflegeversicherung: 17,54 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR November 2008 717,65 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 118,31 EUR Pflegeversicherung: 17,54 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Dezember 2008 610,45 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 118,31 EUR Pflegeversicherung: 17,54 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Januar 2009 729,13 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 129,54 EUR Pflegeversicherung: 17,79 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Februar bis Juni 2009 764,13 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 129,54 EUR Pflegeversicherung: 17,79 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Juli bis Oktober 2009 766,91 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 124,32 EUR Pflegeversicherung: 17,79 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR November 2009 718,91 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 124,32 EUR Pflegeversicherung: 17,79 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Dezember 2009 706,91 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 124,32 EUR Pflegeversicherung: 17,79 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Januar bis Mai 2010 768,89 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 126,05 EUR Pflegeversicherung: 18,04 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Juni 2010 651,00 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 12,05 EUR Pflegeversicherung: 18,04 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Juli 2010 560,44 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 126,05 EUR Pflegeversicherung: 18,04 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR August und September 2010 621,91 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 126,05 EUR Pflegeversicherung: 18,04 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Oktober 2010 603,70 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 126,05 EUR Pflegeversicherung: 18,04 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR November 2010 87,72 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 126,05 EUR Pflegeversicherung: 18,04 EUR Rentenversicherung: 40,80 EUR Zwischensumme 46.212,70 EUR Dezember 2010 bis Juni 2011 keine Leistungen Juli 2011 513,38 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 131,34 EUR Pflegeversicherung: 18,04 EUR August und September 2011 keine Leistungen Oktober 2011 418,77 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 48,16 EUR Pflegeversicherung: 6,61 EUR November und Dezember 2011 keine Leistungen Januar 2012 763,58 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 131,11 EUR Pflegeversicherung: 18,03 EUR Februar 2012 792,31 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 121,53 EUR Pflegeversicherung: 16,78 EUR März 2012 772,11 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 134,94 EUR Pflegeversicherung: 18,53 EUR April und Mai 2012 807,47 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 134,94 EUR Pflegeversicherung: 18,53 EUR Juni bis September 2012 767,47 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 134,94 EUR Pflegeversicherung: 18,53 EUR Oktober 2012 706,08 EUR davon Beiträge zur Krankenversicherung: 134,94 EUR Pflegeversicherung: 18,53 EUR Zwischensumme 8.651,05 EUR Gesamtsumme 54.873,75 EUR

Am 04.05.2012 sprach die geschiedene Ehefrau des Klägers beim Beklagten vor und teilte mit, dass ihr geschiedener Ehemann in Griechenland Immobilien besitze, die er auch vermiete. Außerdem habe der Kläger noch ein weiteres Konto bei der B. B.bank. Sie legte einen Kontoauszug vor, aus dem sich eine Überweisung ihres geschiedenen Ehemannes an sie ergebe. Daraufhin wandte sich der Beklagte an die Staatsanwaltschaft.

Am 25.09.2012 wollte die Staatsanwaltschaft M. beim Kläger eine Durchsuchung durchführen, da der Kläger jedoch die Vorwürfe (Eigentum in Griechenland und Einkünfte von 8.170 EUR in der Zeit vom März 2010 bis Januar 2012) einräumte wurde auf eine Durchsuchung verzichtet.

Mit Bescheid vom 27.03.2013 nahm der Beklagte die Entscheidungen vom 01.07.2011, 28.09.2011, 27.01.2012, 26.03.2012, 11.05.2012, 14.05.2012 und 09.07.2012 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.07.2011 bis 31.10.2012 zurück und forderte die Erstattung der Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von 8.651,05 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger über Vermögenswerte verfüge, die seinen Vermögensfreibeitrag überstiegen. Hierbei handele es sich um Immobilien in Griechenland. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinen Anträgen ab 22.11.2004 zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht habe.

Mit weiterem Bescheid vom 27.03.2013 nahm der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen vom 24.11.2004, 21.06.2005, 12.12.2005, 26.06.2006, 11.12.2006, 07.02.2008, 06.03.2008, 01.04.2008, 14.07.2008, 22.10.2008, 10.12.2008, 05.03.2009, 29.05.2009, 06.06.2009, 09.12.2009,04.05.2010, 19.05.2010, 28.05.2010, 23.06.2010, 29.07.2010 und 29.10.2010 zurück und forderte die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten SGB II-Leistungen in Höhe von insgesamt 46.212,70 EUR. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger über Vermögenswerte verfüge, die den Vermögensfreibetrag in Höhe von 6.450,00 EUR überstiegen. Hierbei handele es sich um Immobilien in Griechenland. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinen Anträgen ab 22.11.2004 zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht habe.

Mit Schreiben vom 25.04.2013 erhob der Kläger gegen die Rücknahme- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 27.03.2013 Widerspruch. Die Eigentumswohnung in A. bzw. der Wert der Immobilie habe ihm bis zum Zeitpunkt Juli 2008 bereits deshalb nicht zur Verfügung gestanden, weil zum Schenkungszeitpunkt zugunsten des Vaters ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit eingeräumt worden sei. Erst am 09.07.2008 habe der Vater in einem notariellen Vertrag mit dem Kläger auf den Nießbrauch verzichtet. Auch das Grundstück in K. habe bis Juli 2008 keinen wirtschaftlichen Wert dargestellt. Auch insoweit sei dem Vater ein Nießbrauchsrecht eingeräumt worden, ein notarieller Verzicht sei zwar bereits am 08.09.2006 erfolgt, mit der Bebauung des Grundstücks sei jedoch erst Ende 2008 begonnen worden. Das Grundstück auf K. habe der Kläger zwar bereits Ende 1996 erhalten, der Kaufpreis sei seinerzeit aber in bar beim Notar vom Vater bezahlt worden. Eben deshalb sei auch zugunsten des Vaters ein Nießbrauchsrecht eingeräumt worden. Die Löschung dieses Nießbrauchsrechts im Jahr 2006 habe keineswegs zur Folge gehabt, dass nunmehr das Grundstück ihm zuzuordnen gewesen wäre. Das Grundstück habe vielmehr als Grundlage von Krediten dienen sollen, die benötigt wurden, um ein Ferienhaus zu bauen. Er habe mit alledem nichts zu tun gehabt, er sei nur formal Eigentümer gewesen, rein tatsächlich sei mit den Eltern abgesprochen gewesen, dass er wirtschaftlich nicht Eigentümer dieses Grundstückes sei, dass vielmehr nach wie vor der Vater die bestimmende Person sei. Die Eigentumsübertragungen seien allein aus steuerlichen Gründen vorzeitig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt. Eine Rückzahlungsverpflichtung bei einschließlich Juli 2008 sei demnach nicht gegeben. Nichts anderes gelte auch für die Zeit ab August 2008. Wie sich auch aus dem strafrichterlichen Urteil entnehmen lasse, hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2008 dadurch geändert, dass die Eltern geplant hätten, noch ein Stockwerk auf das Haus in A. draufzusetzen und außerdem auch in K. mit dem Bau des Ferienhauses begonnen hätten. Der Hintergrund der Änderungen sei darin zu sehen, dass für diese baulichen Maßnahmen Kredite benötigt wurden, und dass den Banken entsprechende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden mussten. Diese Sicherheiten hätten nur dadurch zur Verfügung gestellt werden können, dass bezüglich der Eigentumswohnung in A. der Nießbrauch aufgehoben worden sei und die Mietverträge auf seinen Namen abgeschlossen wurden. Der Nießbrauch habe deshalb zwingend gelöscht werden müssen, von den Banken wurde, wie es üblich ist, nur solche Sicherheiten bezogen auf den eingetragenen Eigentümer akzeptiert. Eines habe sich aber nicht geändert: nach wie vor habe der Kläger nur eine formelle Rechtsstellung innegehabt. Im Innenverhältnis gegenüber den Eltern habe diese formelle Rechtsstellung allerdings keinerlei Bedeutung gehabt. Die wirtschaftlichen Fäden seien auch ab August 2008 nur und ausschließlich von den Eltern gezogen worden, der Kläger sei an der finanziellen Gestaltung der Eltern in keiner Weise selbst beteiligt gewesen. Weder sei er gegenüber den Eltern in der Folge der Aufhebung des Nießbrauchs berechtigt gewesen, über das Eigentum zu verfügen, noch sei er tatsächlich im Innenverhältnis gegenüber den Eltern Berechtigter aus dem Mietvertrag gewesen, noch sollte er gegenüber seinen Eltern verpflichtet sein, die Kredite, die er der Form halber aufgenommen habe, abzubezahlen. Die gesamte wirtschaftliche Situation des Klägers sei unter der Prämisse zu sehen, dass sämtliche formelle Rechtspositionen, auf die sich der Beklagte berufe, von den tatsächlichen Vereinbarungen mit den Eltern überlagert seien und diese außer Kraft setzten. Diese Überlagerungen hätten zur Folge, dass der Kläger in keiner Weise tatsächlich über irgendwelche Immobilien verfügen konnte und durfte, es hatte weiterhin zur Folge, dass er auch nicht berechtigt gewesen sei, irgendwelchen Mietzins für sich in Anspruch zu nehmen. Es hatte letztlich sogar zur Folge, dass er im Innenverhältnis den Eltern gegenüber für den Kredit nicht haftete, dass diese vielmehr ihm gegenüber verpflichtet gewesen seien, den Kredit zurückzubezahlen. Im Ergebnis habe der Kläger bei dem Beklagten Angaben gemacht, die im Hinblick auf die materielle Rechtslage durchaus der Wahrheit entsprachen, er habe auch nichts verheimlicht. Die formalen Rechtspositionen, die aus den Grundbucheinträgen resultierten, seien wirtschaftlich wertlos gewesen, er sei berechtigt gewesen, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 30.04.2013 (Az.: 4 Ds 24 Js 3229/12) wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Rahmen der Urteilsbegründung führte das Amtsgericht M. Folgendes aus: "Zu den nachgenannten Zeitpunkten beantragte der Angeklagte jeweils bei der N.-O.-A. (jetzt: J. N.-O.) ( ...) für sich und ab Oktober 2010 auch für seine Tochter A. S. Arbeitslosengeld II, wobei er in seinem schriftlichen Antrag die Frage nach dem Eigentum an Immobiliarvermögen und Mieteinnahmen bewusst wahrheitswidrig verneinte. Tatsächlich ist und war der Angeklagte bereits vor Antragstellung Eigentümer einer fremdvermieteten Eigentumswohnung mit fünf Zimmern in einem Mehrfamilienhaus in A.-P. sowie eines Ferienhauses auf der Insel K. mit drei Zimmern, drei Bädern und Pool, welche er gelegentlich an Feriengäste vermietete. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben gewährte die Agentur für Arbeit dem Angeklagten Leistungen in Höhe von insgesamt 29.102,76 EUR. Um diesen Betrag, auf den der Angeklagte - wie er wusste - keinen Anspruch hatte, wurde das J. N.-O. geschädigt. Dabei plante der Angeschuldigte, sich durch die wiederholte Begehungsweise eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einkommensquelle zu verschaffen. ( ...) Der Angeklagte hat den Sozialleistungsbezug und die Existenz der Immobilien in Griechenland, die auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen sind, eingeräumt. ( ...) In subjektiver Hinsicht hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass die Wohnung in A. und das Ferienhaus in K. zwar auf seinen Namen lauten, es wirtschaftlich weiterhin aber den Eltern bzw. - nach dem Tod des Vaters im Jahr 2009 - der Mutter gehöre. Die Eltern hätten ihm das Grundstück in K. und die Wohnung in A. schenkungsweise im Weg vorweggenommener Erbfolge übertragen, um Steuern zu sparen. Es sei aber abgesprochen gewesen, dass die Eltern dort lebenslang wohnen können und er die Immobilien nicht gegen ihren Willen verkaufen dürfe. Gleiches habe für die beiden anderen Geschwister gegolten, die jeder auch eine Wohnung in A. erhalten hätten. Im Übrigen sei ein dingliches Nießbrauchsrecht bestellt worden, weshalb die Immobilien nicht als seine anzusehen seien. Schließlich würden die Mieteinnahmen allein an die Eltern bzw. jetzt an die Mutter fließen. ( ...) Eigentlich gingen die Mieteinnahmen ohnehin direkt an die Bank für einen Kredit für Handwerkerrechnungen und er habe nichts davon. Zwar sei es ein Fehler gewesen, dass er die Immobilien nicht bei der Antragstellung beim Jobcenter angegeben habe, da sie ihm nicht wirtschaftlich gehörten, habe sich der Fehler aber nicht ausgewirkt. Der Angeklagte habe nach einem familiären Ehrenkodex gehandelt, der in Griechenland die Kinder zur Sorge für die Eltern stärker als in Deutschland verpflichte. ( ...).

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht aber davon überzeugt, dass bei korrekter Angabe der Immobilien und Mieteinnahmen Leistungen nach dem SGB II nicht an den Angeklagten geflossen wären und er zumindest mit bedingtem Betrugsvorsatz und mit Bereicherungsabsicht handelte. Die von ihm vorgebrachten Argumente vermögen den Tatvorwurf nicht zu widerlegen. ( ...) Soweit geltend gemacht wurde, dass die Immobilien nicht viel wert und hoch belastet seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Grenze für das nicht anzurechnende Schonvermögen bei der Leistungsgewährung vorliegend überschritten ist. ( ...) Das zunächst unbebaute Grundstück in K. war nach Angaben des Angeklagten zwischen 5.000,00 EUR und 6.000,00 EUR wert. Zusammen mit der Wohnung in A. ist damit der Freibetrag auf jeden Fall überschritten. Anhaltspunkte für den Wert der Immobilien sind schließlich auch die Preise in den Grundstücksverträgen. Die Wohnung in A. wurde zwar im Wege der elterlichen Schenkung übertragen, der Wert ist dort - am 11.10.2000 - mit 17.732.513 Drachmen angegeben (laut Währungsrechner etwa 52.000,00 EUR). Der Kaufpreis für das Grundstück in K. betrug am 30.12.1996 1.000.000 Drachmen (laut Währungsrechner etwa 3.000,00 EUR). Das Finanzamt hatte den Wert allerdings auf 5.373.000 Drachmen geschätzt. Neben dem Vermögensstamm sind schließlich auch noch die Mieteinnahmen als laufende Einnahmen zu sehen. Zwar gaben Angeklagter und seine Mutter zunächst übereinstimmend an, die genaue Höhe der Mietzahlungen nicht zu kennen und nicht einmal den Namen des Mieters der A. Wohnung, der dort seit 2005 wohnen soll. Schließlich wurde die monatliche Kaltmiete der Wohnung auf 550,00 EUR beziffert. Das Ferienhaus sei nur vier bis sechs Wochen im Jahr vermietet, dabei lassen sich nach Angaben des Angeklagten 700,00 EUR bis 900,00 EUR pro Woche erzielen. Schon monatliche Mieteinnahmen von 550,00 EUR überstiegen aber die monatliche Regelleistung an den Angeklagten von durchschnittlich 350,00 EUR (schwankend ausweislich des auszugsweise verlesenen Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 27.03.2013). ( ...) Dass der Angeklagte einen "familiären Ehrenkodex" nicht verletzen wollte, war kein Rechtfertigungsgrund, sondern nur bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen.

Dass die Kinder sich um die Eltern kümmern und auch bei einer vorweggenommenen Schenkung ohne dingliche Sicherungsrechte diese nicht aus dem Haus werfen, ist nicht griechenlandspezifisch, sondern auch hierzulande üblich. Der Angeklagte hätte sich gesetzeskonform verhalten können, ohne die Eltern zu vernachlässigen. Zum einen hätte er die elterliche Schenkung unter Hinweis auf den Sozialleistungsbezug ausschlagen können. Zum anderen hätte er die Schenkung hier offenlegen können, dann aber in Kauf nehmen müssen, dass ihm die Sozialleistungen gestrichen werden.

Der Angeklagte handelte bei Tatbegehung auch gewerbsmäßig, da die gewährten Leistungen für ihn und die später mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter A. über Jahre die Haupteinkommensquelle waren und sein Lehen in Deutschland finanzierten während die griechischen Mieteinkünfte in den Aushau der dortigen Immobilien flossen. Wie der Angeklagte und seine Mutter übereinstimmend angaben, kam die Familie auch einmal im Jahr für einen Monat im Ferienhaus auf K. zusammen. Auch diese Reise muss letztendlich aus dem Sozialleistungsbezug finanziert worden sein. Der Angeklagte hat sich damit des gewerbsmäßigen Betruges in acht Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht."

Das Urteil des Amtsgerichts M. ist seit 08.05.2013 rechtskräftig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013 wies der Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger bereits bei der ersten Antragstellung Eigentümer einer Wohnung in A. und eines Grundstücks auf K. gewesen sei. Der Kläger sei unstreitig rechtlicher Eigentümer dieser Immobilien. Relevant für die Zurechnung des Vermögens sei ausschließlich die tatsächliche, rechtliche Situation. Der Kläger sei als Eigentümer der Grundstücke eingetragen, diese Position gelte gegenüber der deutschen Sozialbehörde genauso wie gegenüber dem griechischen Finanzamt. Auch die Verwendung der Mieteinnahmen (für Investitionen in die Immobilien) spreche gegen die Auslegung des Klägers, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, die Immobilien zu verwerten Ganz offenbar hätten (wenn man der Auffassung folgte, dass die Eltern die Entscheidung getroffen hätten) die Eltern immer im Interesse und zugunsten des Sohnes gehandelt. Der Sohn habe also vermutlich die Eltern nur über seine desolate finanzielle Lage informieren müssen und hatte dann vermutlich den nach seiner Ansicht erforderlichen "Segen" der Eltern zur Verwertung der Grundstücke erhalten. Verwertbar sei ein Vermögen, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden könne. Ein Grundstück lasse sich durch Verkauf in der Regel schlechter verwerten, wenn ein Nießbrauchsrecht eingetragen sei. Das Nießbrauchsrecht, das anfangs für den Vater des Klägers eingetragen gewesen sei, sei deshalb zu beachten. Allerdings führe die Eintragung eines Nießbrauchsrechts keineswegs zu einer Unverwertbarkeit und damit Nichtberücksichtigung des Vermögensgegenstandes. So sei es grundsätzlich denkbar, dass ein anderes Familienmitglied die Immobilien trotz des eingetragenen Nießbrauchs erworben hätte. Auch müsse neben der Möglichkeit einer Verwertung durch Verkauf die Möglichkeit einer Verwertung durch Beleihung geprüft werden. Eine Beleihung sei nämlich fast immer möglich (und habe in der Folge zumindest bei einem Grundstück ja auch für die Bebauung stattgefunden). Eine generelle Unverwertbarkeit könne der Beklagte daher nicht erkennen. Auch sei nicht von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auszugehen. In den von dem Kläger geschilderten Verhältnissen in Bezug auf seine Eltern sei auch keine besondere Härte zu erkennen. So sei mit den Mieteinnahmen eben nicht die Existenz der Mutter gesichert worden, die Mieteinnahmen haben zur Finanzierung der Bebauung bzw. Renovierung der Wohnung bzw. des Ferienhauses und damit zur Vermögensmehrung des Klägers gedient. Nach den Angaben des Finanzamtes habe schon der Wert des 1996 auf K. erworbenen unbebauten Grundstückes ca. 16.000,00 EUR betragen, so dass der Vermögensfreibetrag in jedem Fall überschritten worden sei. Ein Anspruch auf SGB II-Leistungen habe daher zu keinem Zeitpunkt bestanden. Abweichend hiervon seien tatsächlich Leistungen bewilligt worden. Sämtliche Bewilligungsentscheidungen seien insoweit von Anfang an rechtswidrig. Der Kläger habe insoweit auch gewusst bzw. habe aus der Lektüre der Merkblätter und aufgrund der Fragen im Antrag wissen müssen, dass SGB II-Leistungen vermögensabhängig sind und dass, da er sein Vermögen verschwiegen habe, seine Leistungsbewilligung damit rechtswidrig sein müsse. Er habe insoweit zumindest grob fahrlässig gehandelt, da er die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte hätte erkennen müssen. In der von der Aufhebung betroffenen Zeit seien Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt in Höhe von 51.304,66 EUR erbracht worden. Diese Beträge seien zu erstatten. Entgegen dem Ausgangsbescheid würden die Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.474,08 EUR direkt beim Rententräger geltend gemacht. Diese seien von dem Kläger nicht zu erstatten.

Hiergegen hat der Kläger am 28.10.2013 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen der Widerspruchsschreiben. Ergänzend führt er aus, dass die Berechnung als solche in den angefochtenen Bescheiden nicht in Frage gestellt werde. Würde eine Rückzahlungsverpflichtung bestehen, dann in der von der Gegenseite festgestellten Höhe. Nach wie vor sei er der Auffassung, dass er die Leistungen des Beklagten zu Recht in Anspruch genommen habe und dass deshalb keine Zahlungsverpflichtung bestehe, und zwar für den gesamten Zeitraum, somit in der Zeit zwischen 24.11.2004 und dem 01.07.2011, ein Zeitraum, der beide angefochtenen Bescheide umfasse. Der Kläger habe auch mit den Transaktionen, die dieses Ferienhaus betrafen, selbst nichts zu tun gehabt. Die Angelegenheit sei im Eltern-Kind-Verhältnis vertraglich geregelt. Der Kläger habe nur eine wirtschaftlich wertlose formelle Rechtsposition besessen. Die Verträge mit den Eltern hätten den Inhalt gehabt, dass der Kläger aus seinen formellen Rechtspositionen keine Rechte habe ableiten dürfen, er habe sich vielmehr so verhalten müssen, als sei ihm überhaupt keine Rechtsposition eingeräumt gewesen. Insoweit werde auf das Zeugnis sowohl der Mutter des Klägers wie auch des Bruders verwiesen. Der Beklagte verkenne die Grundlage der Argumentation des Klägers, die darin bestehe, dass es rechtsverbindliche Verträge mit den Eltern gegeben habe, die einen bestimmten Inhalt hatten und die ein Verwertungsrecht ausgeschlossen haben. Aus diesem Grund sei es völlig ohne Bedeutung, was sich möglicherweise aus rechtsdogmatischer Sicht aus dem Bestehen nur eines Nießbrauchsrechts ergebe. Auch eine Beleihung sei aus den genannten Gründen selbstredend nicht möglich gewesen. Fragen der Unwirtschaftlichkeit zu erörtern, erübrige sich, da das Grundstück faktisch dem Kläger nicht gehört habe und er deshalb keine Wirtschaftlichkeitsfragen stellen konnte. Es sei die Planung der Eltern gewesen, dass die Mieteinnahmen der Finanzierung der Bebauung dienen sollten, womit die Eltern wiederum ihre eigenen desolaten finanziellen Verhältnisse absichern wollten. Dies gelte nicht nur für die Immobilien in A., sondern auch für das Ferienhaus auf K ... Zusammenfassend sei zu sagen, dass eine formelle Rechtsposition jedenfalls dann unbeachtlich sei, wenn es davon abweichende rechtliche Vereinbarungen gebe, an die sich der Betreffende selbstredend abseits von seiner formellen Rechtsposition zu halten habe und die er zu respektieren habe, zumal wenn die Verträge mit den eigenen Eltern geschlossen worden seien und diese auf die Einhaltung der Verträge angewiesen seien.

Mit Urteil vom 27.08.2015, zugestellt am 24.11.2014, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Er habe seinen Bedarf durch verfügbares Vermögen decken können. Er sei Eigentümer einer Wohnung in A. und eines Ferienhauses auf K. gewesen. Bereits der Wert des Grundstücks auf K. habe 16.000,00 EUR betragen. Dem Kläger sei es möglich und zumutbar gewesen, die Immobilien zu verwerten und davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht sei nicht zu der Auffassung gelangt, dass nur die Eltern des Klägers über das Vermögen hätten verfügen können. Durch seine Position als Eigentümer habe er die Möglichkeit besessen, über sein Eigentum auch entsprechend zu verfügen. Nicht maßgebend sei, dass diese Rechtsposition nur gegenüber dem griechischen Finanzamt, nicht aber gegenüber dem Beklagten habe gelten sollen. Das ursprünglich bestehende Nießbrauchsrecht schließe eine Verwertung nicht aus. Die Vermögenswerte hätten die Freibeträge überstiegen. Da die Bewilligungen von Anfang an rechtswidrig gewesen seien und der Kläger die Rechtswidrigkeit zumindest habe erkennen müssen, seien die Bewilligungen aufzuheben und die gezahlten Leitungen einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 23.12.2015. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die früheren Schriftsätze Bezug. Ergänzend führt er aus, dass das SG vorschnell allein die formale Eigentümerposition als maßgeblich erachtet habe. Da die Immobilien vollständig aus dem Vermögen der Eltern finanziert worden seien, so dass auch nur diese darüber verfügen dürften. Auch habe der Kläger entgegen der Auffassung des SG derzeit keinerlei steuerliche Vorteile aus den Immobilien. Darüber hinaus sei es in Griechenland üblich, dass, um die hohen Erbschaftssteuern zu sparen, Eigentum bereits zu Lebzeiten übertragen werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.08.2015 sowie die Bescheide des Beklagten vom 27.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Im Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht erklärte der Kläger, die Wohnung in A. sei vermietet, die Mieteinnahmen gingen an seine Mutter. Seine Geschwister hätten ebenso Wohnungen bekommen, seine sei vermietet. Die Wohnung, in der die Mutter wohne gehöre ihm und seinen Geschwistern. Die Einnahmen für das Haus auf K. gingen fast vollständig in Steuern und Bankschulden.

Wegen der Einzelheiten im Sachverhalt und im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da er nicht hilfebedürftig war (I.). Der Beklagte hat die Bewilligungen deshalb zu Recht aufgehoben und vom Kläger die gezahlten Leistungen zurückgefordert (II).

I. Kein Anspruch des Klägers

Der 1968 geborene erwerbsfähige Kläger war im streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.10.2012 nicht hilfebedürftig, da er seinen Bedarf aus verfügbarem Vermögen decken konnte. Der Kläger war in diesem Zeitraum Eigentümer einer Wohnung in A. und eines Grundstückes auf K ... Allein der Wert des Grundstückes auf K. betrug 15.000,00 EUR. Im streitigen Zeitraum war es dem Kläger sowohl möglich als auch zumutbar, die Immobilien zu verwerten und seinen Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Zumindest war der beweisbelastete Kläger nicht in der Lage, das Gegenteil zu beweisen.

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten kann. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers ist seinem nach dem SGB II in Betracht kommenden Bedarf die zu deren Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfs Deckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R).

Selbst wenn der Höchstbedarf des Klägers von 807,47 EUR monatlich zugrunde gelegt würde, wäre dieser durch verwertbares Vermögen bedeckt gewesen. Der Kläger war im streitigen Zeitraum in der Lage, seinen Gesamtbedarf aus verfügbarem Vermögen zu decken. Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Der Kläger war und ist Eigentümer eines Grundstücks auf K., einer vermieteten Eigentumswohnung in A. und eines Miteigentumsanteils an der Wohnung in A., in der seine Mutter lebt. Diese Auffassung des Senats gründet sich auf den Aussagen des Klägers u.a. im Erörterungstermin. Die formale Eigentumsposition des Klägers wird von diesem auch nicht in Frage gestellt. Der Wert der Wohnung in A. wurde, wenngleich die Wohnung im Wege der Schenkung übertragen worden war, am 11.10.2000 mit 17.732.513 Drachmen angegeben (laut Währungsrechner etwa 52.000,00 EUR). Der Kaufpreis für das Grundstück in K. betrug am 30.12.1996 1.000.000 Drachmen (laut Währungsrechner etwa 3.000,00 EUR). Das Finanzamt hatte den Wert allerdings auf 5.373.000 Drachmen (laut Währungsrechner etwa 15.000,00 EUR) geschätzt. Der Senat sieht keinen Grund an den Feststellungen des Finanzamtes zu zweifeln, zumal auch das Amtsgericht seine Entscheidung hierauf gestürzt hatte und der Kläger diese nicht in Frage stellt.

Dieses Vermögen war entgegen der Ansicht des Klägers auch verwertbar. Verwertbarkeit liegt vor, wenn die Vermögensgegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (u.a. BSG, Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG, a.a.O.) und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist.

Einer Verwertbarkeit des Grundstücks auf K. und der Eigentumswohnung in A. standen vorliegend weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Der Senat ist davon überzeugt, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Immobilien zu veräußern oder jedenfalls zu belasten. Entgegen den Ausführungen des Klägers konnte der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, dass tatsächlich nur die Eltern des Klägers über das Vermögen verfügen konnten und deshalb das Vermögen nicht bei dem Kläger zu berücksichtigen war. Der Kläger ist Eigentümer der Eigentumswohnung in A. und des Grundstückes auf K ... Durch seine Position als Eigentümer besitzt bzw. besaß er die Möglichkeit, über sein Eigentum auch entsprechend zu verfügen. Dass diese formelle Rechtsposition, wie es der Kläger mehrfach ausführt, nur auf Grund der Situation in Griechenland gegenüber dem griechischen Finanzamt gelten sollte, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten, ist für den Senat nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr alleine die Eigentümerposition an sich, die den Kläger dazu befähigt, über sein Eigentum entsprechend zu verfügen, unabhängig von etwaigen Abreden mit seinen Eltern. So kann der Kläger sich nicht einerseits – auf Grund der Erbschaftssteuer – als Eigentümer gerieren, in Deutschland hingegen, wenn es darum geht, Sozialleistungen zu beziehen, jedoch darauf berufen, dass diese Eigentümerstellung rein formeller Natur sei. Dass allein der Kläger über das Eigentum verfügen konnte, entnimmt der Senat zum einen der Tatsache, dass die Unterschrift des Klägers zur Beleihung der Eigentumswohnung notwendig war. Zum anderen wäre auch die Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten des Vaters des Klägers nicht notwendig gewesen, wenn der Kläger über die Wohnung ohnehin nicht hätte verfügen können. Darüber hinaus hat der Kläger keinerlei schriftliche Abreden, geschweige denn notariell beglaubigte Urkunden, vorgelegt, aus denen sich ein schuldrechtliches Verfügungsverbot ergibt.

Auch das ursprünglich bestehende Nießbrauchsrecht des Vaters an der Wohnung und an dem Grundstück des Klägers vermag an der Verwertbarkeit des Vermögens nichts zu ändern. Denn die Belastung eines (Haus-)Grundstückes mit einem Nießbrauch- oder Wohnrecht schließt dessen Verwertung als Vermögen nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 158/11 R). Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass ein Grundstück durch einen Verkauf in der Regel schlechter zu verwerten ist, wenn ein Nießbrauchsrecht eingetragen ist. Allerdings führt die Eintragung eines Nießbrauchsrechts keineswegs zu einer Unverwertbarkeit und damit zur Nichtberücksichtigung des Vermögensgegenstandes. So wäre es grundsätzlich auch denkbar gewesen, dass ein anderes Familienmitglied die Immobilien trotz des eingetragenen Nießbrauchs erworben hätte. Auch kommt neben der Möglichkeit einer Verwertung durch Verkauf die Möglichkeit einer Verwertung durch Beleihung in Betracht. Letztlich lässt sich aus einer bloßen Nießbrauchsberechtigung jedoch keine Unverwertbarkeit erkennen. Darüber hinaus erscheint auch der Erwerb durch eine dritte Person, auch im Hinblick auf das Alter des Vaters des Klägers nicht ausgeschlossen.

Die Vermögenswerte haben die Vermögensfreibeträge des Klägers erheblich überstiegen. Der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II (Grundfreibetrag von 150,00 EUR pro vollendetem Lebensjahr zuzüglich 750,00 EUR Freibetrag für notwendige Anschaffungen) hat bei der ersten Antragstellung 6.150,00 EUR betragen (plus jeweils 150,00 EUR in den Folgejahren).

Das Vermögen ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt. Insoweit handelt es sich bei den streitgegenständlichen Immobilien nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

Schließlich schließt hier auch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II eine Verwertung der Immobilien nicht aus. Hiernach sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Wie das SG vermag auch der Senat in den familiären Verhältnissen keine besondere Härte zu erkennen. Während das Sozialhilferecht in § 90 Abs. 3 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch lediglich eine "Härte" verlangt, setzt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II eine "besondere Härte" voraus. Dementsprechend gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Sozialhilferecht (BSG Urteil vom. 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R). Es müssten daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, und die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen erfasst werden. Nach dem Sinn und Zweck von Härteregelungen begründen nur besondere, bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftretende Umstände des Einzelfalls, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte (Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rn. 171). Eine solche atypische Situation liegt nicht vor, da auch in Deutschland, um Erbschaftssteuer zu sparen oder bei einem drohenden Sozialhilfebezug der Eltern, Vermögen auch in Form von Hausgrundstücken übertragen wird, das dann bei Hilfebedürftigkeit der Kinder zu verwerten ist. Darüber hinaus wohnt die Mutter mietfrei in einer ihren Kindern gehörenden Wohnung hat. Außerdem hat der Kläger im Strafverfahren angegeben, die Mieteinnahmen gingen in da Haus auf K ... Selbst wenn jedoch eine besondere Härte in der Verwertung der Wohnung in A., deren Einnahmen nach Aussagen des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren seiner Mutter zugute kommen (im Strafverfahren war noch ausgesagt worden, die Einnahmen würden zum Bau der Ferienwohnung verwendet), vorliegen würde, ist der Kläger immer noch Eigentümer des Grundstücks mit Ferienhaus auf K ... Darüber hinaus hat der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt, dass seine Geschwister ebenfalls Eigentümer von Wohnungen in dem Haus sind, die diese jedoch selbst bewohnen. Warum allein dem Kläger eine eigene Nutzung nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht.

Der weitere Einwand des Klägers, dass das Grundstück und die Eigentumswohnung zum damaligen Zeitpunkt wohl nicht hätten verkauft werden können, ist ein Umstand, dessen Unaufklärbarkeit zu Lasten des Klägers geht. Der Kläger hat nichts vorgebracht, was Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen ließe. Insbesondere hat er keinerlei Vereinbarung vorgelegt, die seine Einwände stützen würden.

II. Aufhebung der Bewilligungen

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der für den streitigen Zeitraum bewilligten und an den Kläger ausgezahlten SGB II-Leistungen sind §§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des SG in seinem Urteil wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 (in bis 21.12.2010 geltenden Fassung) bzw. Nr. 5 (in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung) SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und 5 SGB III hat der Leistungsberechtigte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu erstatten, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist.

Soweit ein Verwaltungsakt nach § 45 SGB X aufgehoben worden ist, sind die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten. An den Kläger wurden (einschließlich Beiträgen zur gesetzlich Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung) insgesamt 51.304,66 EUR für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.10.2012 geleistet, die dieser nun zu erstatten hat (§ 50 Abs. 1 SGB X).

Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der im Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013 von dem Beklagten vorgenommenen Berechnung der Rückforderungssumme bestehen nicht, zumal der Beklagte erkannt hat, dass keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Beiträge zur Rentenversicherung gegenüber dem Kläger besteht und dies im Widerspruchsbescheid geändert hatte. Auch der Kläger hat mehrfach eingeräumt, dass die Forderung, soweit sie dem Grunde nach besteht, der Höhe nach zutreffend ist.

Dass, wenn lediglich das Grundstück auf K. als Vermögen zugrunde gelegt würde, mit dem Vermögen nicht der Bedarf für den gesamten Zeitraum hätte gedeckt werden können, ist unerheblich. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können nicht bewilligt werden, solange bei dem Antragsteller zu verwertendes und vorrangig einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 12 SGB II tatsächlich noch vorhanden ist. Verbraucht der Antragsteller sein Vermögen nicht, so steht es unabhängig von seinem Bedarf einer Leistungsbewilligung entgegen (BSG Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 14/08 R; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 03.04.2014 – L 7 AS 827/12; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 Rn. 49).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved