L 11 KR 2422/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 3841/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2422/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.05.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Beitragserhebung auf Versorgungsbezüge.

Der am 15.01.1955 geborene Kläger ist bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Er war in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.05.2015 wegen Bezuges von Arbeitslosengeld krankenversicherungspflichtig. Seit dem 01.06.2015 besteht die Versicherungspflicht wieder als Arbeitnehmer wegen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers schloss als Versicherungsnehmer für diesen im Jahr 1989 und 1991 zwei Lebensversicherungsverträge bei der D. Lebensversicherungs a.G. (im Folgenden D.) ab. Der Kläger übernahm nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.12.1997 die Direktversicherungen, wurde selbst Versicherungsnehmer, und zahlte die weiteren Versicherungsbeiträge selbst.

Am 22.12.2014 erhielt der Kläger von der D. 84.020,86 EUR ausgezahlt. Am 09.02.2015 informierte die D. die Beklagten über die Auszahlung der Kapitalleistungen, die in Höhe von 24.127,25 EUR und in Höhe von 4.242,75 EUR als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung und damit als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen seien.

Mit Bescheid vom 09.02.2015 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass die am 22.12.2014 von der D. ausgezahlten Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterlägen. Für die Beitragsberechnung sei für maximal zehn Jahre monatlich 1/120 der ausgezahlten Summe von 28.370,00 EUR, also 236,42 EUR anzusetzen. Hieraus ergebe sich ab 01.01.2015 ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 36,65 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 6,15 EUR.

Hiergegen legte der Kläger am 26.02.2015 Widerspruch ein. Es handele sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung. Die von der D. den Beklagten mitgeteilten Beträge würden aus zwei privaten Lebensversicherungen resultieren, bei denen er jeweils sowohl als Versicherungsnehmer als auch als versicherte Person eingetragen sei. Zudem sei die Gesetzgebung bezüglich der Betriebsrenten und Direktversicherungen erst am 01.01.2004 in Kraft getreten und könne nicht rückwirkend greifen.

Die Beklagten baten sodann die D. um konkretere Angaben. Mit Schreiben vom 23.03.2015 teilte die D. mit, dass der Kläger zwar in der Zeit vom 01.01.1998 bis 01.01.2015 bzw vom 01.02.1998 bis 01.01.2015 Versicherungsnehmer gewesen sei und die Beiträge selbst gezahlt habe. Zuvor habe es sich jedoch um Direktversicherungen mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gehandelt. Seitens der D. sei von vorneherein im Rahmen der Mitteilung nur derjenige Teil der Leistung gemeldet worden, der auf die Zeit vor dem Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers Anfang 1998 zurückzuführen sei. Ergänzend führte die D. unter dem 01. und 21.09.2015 aus, dass die Höhe der einen Kapitalleistungen bei 14.549,92 EUR liege, hierauf Prämien in Höhe von 7.361,28 EUR entrichtet worden seien, wovon 2.147,04 EUR auf Zeiten entfielen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei und der beitragspflichtige Anteil der Kapitalleistung bei 4.242,75 EUR liege. Die Höhe der anderen Kapitalleistung habe bei 69.470,91 EUR gelegen, hierauf seien Prämien in Höhe von 32.807,86 EUR gezahlt worden, wovon 11.146,34 EUR auf Zeiten entfielen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei und der beitragspflichtige Anteil der Kapitalleistung bei 24.127,25 EUR liege.

Mit Änderungsbescheid vom 01.10.2015 korrigierten die Beklagten die Beitragsberechnung bezogen auf die Kapitalleistung in Höhe von 69.470,94 EUR und gelangten zu einem beitragspflichtigen Anteil von 23.602,48 EUR. Mit der konkreten Mitteilung der D. ergebe sich eine für den Kläger günstigere prämienratierliche Berechnung. Sodann setzten sie den monatlichen Beitrag für Krankenversicherung auf 35,97 EUR und für die Pflegeversicherung auf 6,03 EUR fest. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Das Guthaben in Höhe von 6,40 EUR werde dem Kläger mit einer zukünftigen Beitragszahlung verrechnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2015 wiesen die Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Die dem Kläger im Dezember 2014 ausgezahlten Kapitalleistungen seien eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen zählen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik sei eindeutig. Derjenige Teil der Kapitalleistung, der – mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer – einen betrieblichen Zusammenhang aufweise, sei bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen.

Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Es sei bislang die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass der Vertragswechsel von der betrieblichen in die private Lebensversicherung bereits am 01.01.1998 vollzogen worden sei. Die von den Beklagten angeführte Rechtslage bezüglich der Betriebsrenten und Direktversicherungen sei erst am 01.01.2004 in Kraft getreten und dürfe daher nicht rückwirkend Geltung erhalten. Ebenso sei die Addierung der beiden Versicherungen zweifelhaft, da dadurch die vom Gesetzgeber vorgegebene Geringfügigkeitsregelung nicht berücksichtigt werde.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei bei der Beitragsberechnung gerade berücksichtigt worden, dass Anfang 1998 ein Versicherungsnehmerwechsel stattgefunden habe. Zudem seien bei einem Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritten werde, die Versorgungsbezüge zusammenzurechnen.

Mit Urteil vom 10.05.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beitragserhebung auf einen Teil der ausgezahlten Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 27.845,03 EUR sei rechtmäßig erfolgt. Die Erträge aus den beiden Direktversicherungen zur betrieblichen Altersvorsorge seien insoweit zu berücksichtigen, soweit ein betrieblicher Zusammenhang bestanden habe und der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer gewesen sei. Die ab 1998 erworbenen Ansprüche hätten die Beklagten zu Recht nicht der Beitragspflicht unterworfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen zu überfordern. Die vom BSG im Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R vorgegebene Berechnungsweise berücksichtige sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung als auch die vom Bundesverfassungsgericht hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung. Der Einwand des Klägers, wonach die Beklagten die beiden Versicherungen nicht hätten zusammenrechnen dürfen, greife nicht. Sämtliche Einnahmen in Form von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen seien zu addieren. Werde dann die Mindestgrenze überschritten, seien Beiträge aus den gesamten Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu entrichten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Auch der Einwand des Klägers, dass er im Ergebnis doppelt Beiträge zahlen müssen, greife nicht durch. So habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen nicht gegen das Grundgesetz verstoße, wenn die Versicherungsbeiträge aus Einkommen geleistet würden, dass bereits der Beitragspflicht zur Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Der steuerliche Grundsatz, das Einkommen nur beim ersten Zufluss zu versteuern sei, gelte im Versicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.

Gegen das ihm am 15.05.2017 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 13.06.2017 Berufung beim SG eingelegt, welche dem Senat am 22.06.2017 vorgelegt worden ist. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und aufrechterhalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.05.2017 und die Bescheide der Beklagten vom 09.02.2015 und 01.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2015 aufzuheben und die von ihm auf die Bescheide erbrachten Beitragszahlungen zurückzuzahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 19.09.2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.10.2017 gegeben worden. Der Kläger hat sich nicht geäußert. Die Beklagte hat sich mit der vorgesehenen Verfahrensweise einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als (weitere) Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen hat und der Kläger sich mit seiner Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt.

Die Bescheide der Beklagten vom 09.02.2015 und 01.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die ausgezahlten Kapitalleistungen sind insoweit bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, als der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die zu Grunde liegenden Direktversicherungen geführt hat und damit ein betrieblicher Zusammenhang besteht.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Senat nimmt vollumfänglich auf die Begründung des Sozialgerichts im Urteil vom 10.05.2017 Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs 2 SGG). Lediglich zur nochmaligen Verdeutlichung – der Kläger ist in der Berufungsbegründung weiterhin unzutreffend davon ausgegangen, dass auch Beiträge aus den von ihm privat erwirtschafteten Erträgen herangezogen worden sind – fasst der Senat nochmals zusammen:

Das SG hat die Grundsätze der Beitragsbemessung nach den hier anwendbaren §§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausführlich und zutreffend dargelegt. Die ausgezahlte Kapitalleistung ist eine Einnahme der betrieblichen Altersversorgung (vgl zur für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R mwN).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Versicherungen bei der D., deren Auszahlbetrag von der Beklagten teilweise der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde, um Direktversicherungen iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Gleiches gilt für Lebensversicherungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber abgeschlossen, aber von ihm unter Eintritt in das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführt (übernommen) wurden. Vorliegend war der Arbeitgeber des Klägers bis Anfang 1998 Versicherungsnehmer. Nur die aus dem Zeitraum bis dahin erwirtschafteten Erträge haben die Beklagten der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt und damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) beachtet, wonach Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, insoweit nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind. Dies haben die Beklagten berücksichtigt und von den insgesamt 84.02,86 EUR, die der Kläger erhalten hat, nur die vor Anfang 1998 in betrieblichem Zusammenhang, als der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer war, erwirtschafteten 27.845,23 EUR herangezogen.

Die im späteren Zeitraum, nachdem der Kläger selbst Versicherungsnehmer geworden ist, erwirtschafteten Beträge sind gerade nicht herangezogen worden. Eine Beitragspflicht besteht allerdings für denjenigen Teil der Auszahlungssumme, der auf den Beiträgen beruht, die während der Zeit einbezahlt wurden, in der ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R). Die betrieblichen Anteile der Kapitalleistung wurden von der D. mitgeteilt.

Fehler bei der Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich. Das SG hat ausführlich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R) dargelegt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Auch die Ausführungen des SG zur Addition der Beiträge aus den beiden Versicherungen geben die Rechtslage zutreffend wieder. Aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nach § 226 Abs 2 SGB V nur dann Beiträge zu entrichten, wenn diese Einnahmen die Mindestgrenze bzw "Bagatellgrenze" von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße in § 18 Abs 1 SGB IV übersteigen. Das sind im Jahr 2015 141,75 EUR bei einer monatlichen Bezugsgröße von 2.835 EUR (§ 2 Abs 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 v 01.12.2014, BGBl I 2014, 1957). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("insgesamt") wird deutlich, dass sämtliche Einnahmen in Form von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu addieren sind. Wird die Grenze bei Addition sämtlicher Einnahmen nicht überschritten, sind die Einnahmen beitragsfrei. Wird die Mindestgrenze überschritten, sind Beiträge aus den gesamten Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu entrichten (Peters in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 226 Rn 55).

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt schließlich nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl ua Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12; vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13; vom 23.06.2015, L 11 KR 452/15; vom 26.01.2016, L 11 KR 571/15). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an.

Es ergibt sich auch kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung von Versicherungsverträgen, die bereits vor dem 01.01.2004 geschlossen waren (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved