Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 478/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2722/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Wird nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels Erfolgsaussichten erneut Prozesskostenhilfe beantragt, fehlt es für diesen Antrag am Rechtsschutzbedürfnis, wenn derselbe Sachverhalt dem Gericht unverändert zur Entscheidung gestellt wird.
2. Wird ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, ohne diesen zu begründen und sind Gründe für eine Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes auch nicht ersichtlich, löst der Überprüfungsantrag keine inhaltliche Prüfungspflicht der Behörde aus.
2. Wird ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, ohne diesen zu begründen und sind Gründe für eine Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes auch nicht ersichtlich, löst der Überprüfungsantrag keine inhaltliche Prüfungspflicht der Behörde aus.
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Juni 2017 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für ein anhängiges erstinstanzliches Verfahren.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 10. Juni 2015 vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Juli 2015 bis Juni 2016.
Nachdem die Kläger durch ihre anwaltliche Bevollmächtigte bereits zuvor zahlreiche – allein am 25. Januar 2015 mindestens je elf – Überprüfungsanträge nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt hatten, ohne diese zu begründen, beantragten die Kläger am 11. Oktober 2015 die Überprüfung des Bescheides vom 10. Juni 2015 ohne Angaben von Gründen.
Der Beklagte lehnte diese Überprüfungsanträge mit Bescheiden vom 14. Oktober 2015 ab. Die Überprüfungsanträge seien ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Für einen Antrag nach § 44 SGB X sei es erforderlich, dass die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt und Gründe für deren Unrichtigkeit angegeben würden. Werde der Antrag lediglich pauschal gestellt, so könne diese ohne Sach- und Rechtsprüfung abgelehnt werden. Die Kläger hätten keine Gründe vorgetragen, die für die Unrichtigkeit des Bescheides sprächen.
Hiergegen erhoben die Kläger am 22. Oktober 2015 Widerspruch, erneut ohne Begründung.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2016 als unbegründet zurück. Die Bevollmächtigte der Kläger habe zu keinen Zeitpunkt erkennen lassen, inwiefern die Bescheide zu bestanden seien.
Die Kläger haben hiergegen am 24. Februar 2016 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2016 aufzuheben und sie nach Auffassung des Gericht neu zu bescheiden. Der Beklagte habe im streitgegenständlichen Bescheid eine Aufrechnung in Höhe von 103,40 EUR getätigt, welche rechtswidrig sei; es fehle an einem Aufrechnungsbescheid. Im weiteren Verlauf haben die Kläger geltend gemacht, die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien zu niedrig bewilligt worden (Schriftsatz vom 11. Juli 2016). Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine Prüfung des Bescheides vom 10. Juni 2015 vorzunehmen.
Der Beklagte ist den Klagen entgegengetreten.
Das SG hat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2017 abgelehnt. Die Klagen hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Überprüfungsanträge der Kläger dürften keine inhaltliche Prüfpflicht des Beklagten ausgelöst haben. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten lediglich einen zu überprüfenden Bewilligungsbescheid des Beklagten benannt, ohne zu benennen oder auch nur anzudeuten, weshalb dieser Bescheid rechtswidrig gewesen sein sollte. Zu einer Überprüfung "ins Blaue hinein" sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Da für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag mit einer Prüfpflicht des Leistungsträgers vorliege, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen sei (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 16), sei die erstmal im Klageverfahren vorgebrachte Begründung unbeachtlich. Die Kammer sehe zudem eine gewisse Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss wurde den Klägern am 9. Mai 2017 zugestellt. Ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.
Am 16. Juni 2017 haben die Kläger beim SG erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag sei zulässig, da die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft erwachse.
Das SG hat den zweiten Antrag mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil die Kläger nach Ablehnung des ersten Antrages mit Beschluss vom 4. Mai 2017 ohne jegliche Begründung einen neuen Antrag gestellt hätte. Ein an sich zulässiger wiederholter Prozesskostenhilfeantrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorbringe.
Gegen diesen, ihnen am 22. Juni 2017 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 12. Juli 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, dass im Bescheid vom 10. Juni 2015 eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 103,40 EUR vorgenommen worden sei und dass die Leistungen lediglich vorläufig bewilligt worden seien, ohne den Umfang der Vorläufigkeit anzugeben. Das Recht sei bei Erlass dieses Bescheides falsch angewandt worden, so dass der Beklagte über den Überprüfungsantrag auch ohne detaillierte Begründung zu entscheiden gehabt habe.
Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Juni 2017 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit S 13 AS 478/16 zu gewähren.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Kläger sind auch im Übrigen zulässig. Der Senat unterstellt dabei zugunsten der Kläger, dass sie mit ihren Überprüfungsanträgen auf die Gewährung von weiteren Leistungen nach dem SGB II in Höhe von mehr als 750,00 EUR abzielen, so dass die Beschwerden nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen sind. Allerdings haben die Kläger bis heute ihr Klagebegehren auch nicht annähernd beziffert.
2. Die Beschwerden der Kläger sind aber unbegründet. Das SG hat die erneuten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 13 AS 478/16 zu Recht abgelehnt.
a) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 5. Januar 1994 – 1 A 14/92 – juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 10 S 961/07 – juris Rdnr. 3).
Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – juris Rdnr. 22 f.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 23, 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/98 – juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 – juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 – juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bezüglich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine summarische Prüfung geboten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06 – juris Rdnr. 13; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 164/05 – juris Rdnr. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006 – L 7 SO 96/06 PKH-B – juris Rdnr. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4).
b) Die erneuten Prozesskostenhilfeanträge sind bereits unzulässig.
aa) Zwar steht der Zulässigkeit der wiederholten Anträge nicht schon der Beschluss des SG vom 4. Mai 2017 über die ersten Prozesskostenhilfeanträge der Kläger entgegen, denn Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 243/03 – juris Rdnr. 5 ff.). Einem neuerlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe fehlt es aber am Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird; dies ist etwa der Fall, wenn derselbe Lebenssachverhalt dem Gericht unverändert zur Entscheidung gestellt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 12. März 2012 – B 11 AL 33/11 BH – juris Rdnr. 4; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 243/03 – juris Rdnr. 16; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – VIII ZB 78/06 – juris Rdnr. 12; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rdnr. 13g m.w.N.).
bb) So liegt die Sache hier. Weder sind von den Klägern – auch im Beschwerdeverfahren – neue Tatsachen vorgetragen worden oder sind solche ersichtlich noch ist eine Änderung der Rechtslage gegeben, die eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klagen ergeben würden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Sachentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch besteht sonach nicht.
c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Prozesskostenhilfeanträge aus den vom SG in seinem Beschluss vom 4. Mai 2017 dargelegten Gründen auch unbegründet sind. Der ohne jede Begründung gestellte Überprüfungsantrag der Kläger bezüglich des Bescheides vom 10. Juni 2015 hat keine inhaltliche Prüfpflicht des Beklagten ausgelöst. Die – hier erfolgte – konkrete Benennung des zu überprüfenden Bescheides ist zwar notwendig (BSG, Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B – juris Rdnr. 6; BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 14 f.; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R – juris Rdnr. 15), aber nicht hinreichend. Der Überprüfungsantrag bestimmt vielmehr den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 13). Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund – Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage – nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 13). Es müssen also Anhaltspunkte dafür ersichtlich bzw. vorgetragen sein, dass der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt rechtswidrig und daher zurückzunehmen ist (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 19). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, nachdem die Kläger ihren Überprüfungsantrag weder begründet haben noch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Juni 2015 ersichtlich waren. In einer solchen Konstellation besteht keine inhaltliche Prüfungspflicht (Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685 [689]). Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, ihr bindend gewordenes Verwaltungshandeln "ins Blaue hinein" zu überprüfen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 19; Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685 [689]). Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Behörde sei zur inhaltlichen Prüfung verpflichtet, wenn das Recht falsch angewendet worden sei, ist dies zirkulär: Ob das Recht unrichtig angewendet worden ist, ist ja gerade erst Ergebnis einer solchen Prüfung, kann aber nicht deren Anlass sein.
Vorbringen nach Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung – hier der Widerspruchsbescheide vom 29. Januar 2016 – ist insofern unbeachtlich (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R – juris Rdnr. 20). Das Vorbringen der Kläger im Klageverfahren ist insofern im Übrigen aber auch widersprüchlich. In der Klageschrift vom 3. Februar 2016 haben die Kläger nur moniert, dass der Beklagte im Bescheid vom 10. Juni 2015 eine Aufrechnung vorgenommen habe. Im Schriftsatz vom 11. Juli 2016 stellen die Kläger hingegen nur darauf ab, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig bewilligt worden seien, freilich auch hier, ohne dies zu konkretisieren.
Berücksichtigt man zusätzlich, dass die anwaltliche Bevollmächtigte der Kläger es nach dem aus einer Vielzahl von Verfahren beim Senat entstandenen Eindruck zu ihrem Geschäftsmodell gemacht hat, für ihren Mandaten gegenüber ergangene Verwaltungsakte wahllos Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X zu stellen, ohne diese zu begründen, erscheint die Rechtsverfolgung überwies mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 SGG und rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wobei die Auferlegung von Verschuldenskosten auch gegenüber der Bevollmächtigten in Betracht kommt (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG; Urteil des Senats vom 23. März 2017 – L 7 R 2213/16 – n.v., m.w.N.; Stotz in jurisPK-SGG, 2017, § 192 Rn. 62 m.w.N. auch zur Gegenansicht).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für ein anhängiges erstinstanzliches Verfahren.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 10. Juni 2015 vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Juli 2015 bis Juni 2016.
Nachdem die Kläger durch ihre anwaltliche Bevollmächtigte bereits zuvor zahlreiche – allein am 25. Januar 2015 mindestens je elf – Überprüfungsanträge nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt hatten, ohne diese zu begründen, beantragten die Kläger am 11. Oktober 2015 die Überprüfung des Bescheides vom 10. Juni 2015 ohne Angaben von Gründen.
Der Beklagte lehnte diese Überprüfungsanträge mit Bescheiden vom 14. Oktober 2015 ab. Die Überprüfungsanträge seien ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Für einen Antrag nach § 44 SGB X sei es erforderlich, dass die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt und Gründe für deren Unrichtigkeit angegeben würden. Werde der Antrag lediglich pauschal gestellt, so könne diese ohne Sach- und Rechtsprüfung abgelehnt werden. Die Kläger hätten keine Gründe vorgetragen, die für die Unrichtigkeit des Bescheides sprächen.
Hiergegen erhoben die Kläger am 22. Oktober 2015 Widerspruch, erneut ohne Begründung.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2016 als unbegründet zurück. Die Bevollmächtigte der Kläger habe zu keinen Zeitpunkt erkennen lassen, inwiefern die Bescheide zu bestanden seien.
Die Kläger haben hiergegen am 24. Februar 2016 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2016 aufzuheben und sie nach Auffassung des Gericht neu zu bescheiden. Der Beklagte habe im streitgegenständlichen Bescheid eine Aufrechnung in Höhe von 103,40 EUR getätigt, welche rechtswidrig sei; es fehle an einem Aufrechnungsbescheid. Im weiteren Verlauf haben die Kläger geltend gemacht, die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien zu niedrig bewilligt worden (Schriftsatz vom 11. Juli 2016). Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine Prüfung des Bescheides vom 10. Juni 2015 vorzunehmen.
Der Beklagte ist den Klagen entgegengetreten.
Das SG hat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2017 abgelehnt. Die Klagen hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Überprüfungsanträge der Kläger dürften keine inhaltliche Prüfpflicht des Beklagten ausgelöst haben. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten lediglich einen zu überprüfenden Bewilligungsbescheid des Beklagten benannt, ohne zu benennen oder auch nur anzudeuten, weshalb dieser Bescheid rechtswidrig gewesen sein sollte. Zu einer Überprüfung "ins Blaue hinein" sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Da für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag mit einer Prüfpflicht des Leistungsträgers vorliege, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen sei (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 16), sei die erstmal im Klageverfahren vorgebrachte Begründung unbeachtlich. Die Kammer sehe zudem eine gewisse Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss wurde den Klägern am 9. Mai 2017 zugestellt. Ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.
Am 16. Juni 2017 haben die Kläger beim SG erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag sei zulässig, da die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft erwachse.
Das SG hat den zweiten Antrag mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil die Kläger nach Ablehnung des ersten Antrages mit Beschluss vom 4. Mai 2017 ohne jegliche Begründung einen neuen Antrag gestellt hätte. Ein an sich zulässiger wiederholter Prozesskostenhilfeantrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorbringe.
Gegen diesen, ihnen am 22. Juni 2017 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 12. Juli 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, dass im Bescheid vom 10. Juni 2015 eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 103,40 EUR vorgenommen worden sei und dass die Leistungen lediglich vorläufig bewilligt worden seien, ohne den Umfang der Vorläufigkeit anzugeben. Das Recht sei bei Erlass dieses Bescheides falsch angewandt worden, so dass der Beklagte über den Überprüfungsantrag auch ohne detaillierte Begründung zu entscheiden gehabt habe.
Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Juni 2017 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit S 13 AS 478/16 zu gewähren.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Kläger sind auch im Übrigen zulässig. Der Senat unterstellt dabei zugunsten der Kläger, dass sie mit ihren Überprüfungsanträgen auf die Gewährung von weiteren Leistungen nach dem SGB II in Höhe von mehr als 750,00 EUR abzielen, so dass die Beschwerden nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen sind. Allerdings haben die Kläger bis heute ihr Klagebegehren auch nicht annähernd beziffert.
2. Die Beschwerden der Kläger sind aber unbegründet. Das SG hat die erneuten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 13 AS 478/16 zu Recht abgelehnt.
a) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 5. Januar 1994 – 1 A 14/92 – juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 10 S 961/07 – juris Rdnr. 3).
Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – juris Rdnr. 22 f.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 23, 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/98 – juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 – juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 – juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bezüglich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine summarische Prüfung geboten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06 – juris Rdnr. 13; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 164/05 – juris Rdnr. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006 – L 7 SO 96/06 PKH-B – juris Rdnr. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4).
b) Die erneuten Prozesskostenhilfeanträge sind bereits unzulässig.
aa) Zwar steht der Zulässigkeit der wiederholten Anträge nicht schon der Beschluss des SG vom 4. Mai 2017 über die ersten Prozesskostenhilfeanträge der Kläger entgegen, denn Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 243/03 – juris Rdnr. 5 ff.). Einem neuerlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe fehlt es aber am Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird; dies ist etwa der Fall, wenn derselbe Lebenssachverhalt dem Gericht unverändert zur Entscheidung gestellt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 12. März 2012 – B 11 AL 33/11 BH – juris Rdnr. 4; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 243/03 – juris Rdnr. 16; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – VIII ZB 78/06 – juris Rdnr. 12; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rdnr. 13g m.w.N.).
bb) So liegt die Sache hier. Weder sind von den Klägern – auch im Beschwerdeverfahren – neue Tatsachen vorgetragen worden oder sind solche ersichtlich noch ist eine Änderung der Rechtslage gegeben, die eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klagen ergeben würden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Sachentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch besteht sonach nicht.
c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Prozesskostenhilfeanträge aus den vom SG in seinem Beschluss vom 4. Mai 2017 dargelegten Gründen auch unbegründet sind. Der ohne jede Begründung gestellte Überprüfungsantrag der Kläger bezüglich des Bescheides vom 10. Juni 2015 hat keine inhaltliche Prüfpflicht des Beklagten ausgelöst. Die – hier erfolgte – konkrete Benennung des zu überprüfenden Bescheides ist zwar notwendig (BSG, Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B – juris Rdnr. 6; BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 14 f.; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R – juris Rdnr. 15), aber nicht hinreichend. Der Überprüfungsantrag bestimmt vielmehr den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 13). Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund – Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage – nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 13). Es müssen also Anhaltspunkte dafür ersichtlich bzw. vorgetragen sein, dass der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt rechtswidrig und daher zurückzunehmen ist (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 19). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, nachdem die Kläger ihren Überprüfungsantrag weder begründet haben noch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Juni 2015 ersichtlich waren. In einer solchen Konstellation besteht keine inhaltliche Prüfungspflicht (Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685 [689]). Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, ihr bindend gewordenes Verwaltungshandeln "ins Blaue hinein" zu überprüfen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 19; Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685 [689]). Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Behörde sei zur inhaltlichen Prüfung verpflichtet, wenn das Recht falsch angewendet worden sei, ist dies zirkulär: Ob das Recht unrichtig angewendet worden ist, ist ja gerade erst Ergebnis einer solchen Prüfung, kann aber nicht deren Anlass sein.
Vorbringen nach Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung – hier der Widerspruchsbescheide vom 29. Januar 2016 – ist insofern unbeachtlich (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R – juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R – juris Rdnr. 20). Das Vorbringen der Kläger im Klageverfahren ist insofern im Übrigen aber auch widersprüchlich. In der Klageschrift vom 3. Februar 2016 haben die Kläger nur moniert, dass der Beklagte im Bescheid vom 10. Juni 2015 eine Aufrechnung vorgenommen habe. Im Schriftsatz vom 11. Juli 2016 stellen die Kläger hingegen nur darauf ab, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig bewilligt worden seien, freilich auch hier, ohne dies zu konkretisieren.
Berücksichtigt man zusätzlich, dass die anwaltliche Bevollmächtigte der Kläger es nach dem aus einer Vielzahl von Verfahren beim Senat entstandenen Eindruck zu ihrem Geschäftsmodell gemacht hat, für ihren Mandaten gegenüber ergangene Verwaltungsakte wahllos Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X zu stellen, ohne diese zu begründen, erscheint die Rechtsverfolgung überwies mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 SGG und rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wobei die Auferlegung von Verschuldenskosten auch gegenüber der Bevollmächtigten in Betracht kommt (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG; Urteil des Senats vom 23. März 2017 – L 7 R 2213/16 – n.v., m.w.N.; Stotz in jurisPK-SGG, 2017, § 192 Rn. 62 m.w.N. auch zur Gegenansicht).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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