L 12 AS 1292/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 6440/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1292/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.02.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Auszahlungsweise der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Dezember 2012. Außerdem begehrt er Leistungen für die Zeit von August bis Oktober 2012 ohne Anrechnung des Mietkautionsdarlehns.

Der geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige, Kläger beantragte im Jahr 2006 (zusammen mit seiner 1991 geborenen Tochter) Leistungen beim Beklagten, die dieser bewilligte. In der Folge erhielt der Kläger immer wieder Leistungen vom Beklagten. In den Anträgen vom Mai und November 2011 war die Tochter des Klägers nicht erwähnt. Mit Bescheid vom 30.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.11.2011 bis 30.04.2012.

Nach einer Räumungsklage in seiner vorherigen Unterkunft unterzeichnete der Kläger am 10.03.2012 einen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer, die Grundmiete betrug 160,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung belief sich auf 40,00 EUR, für Wasser waren 30,00 EUR zu zahlen. Die Kaution betrug 320,00 EUR.

Mit Schreiben vom 23.03.2012 teilte der Beklagte den Vermietern mit, dass die Miete direkt an sie bezahlt werde.

Auf Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 23.03.2012 ein Mietkautionsdarlehen gewährt, dieses werde nach § 42a Abs. 2 SGB II in acht monatlichen Raten in Höhe von 37,40 EUR und einer Rate in Höhe von 20,80 EUR von den monatlichen Leistungen einbehalten. Ebenfalls am 23.03.2012 unterzeichnete der Kläger einen Abtretungsvertrag.

Am 17.04.2012 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Leistungen. In dem Antrag wurde die Tochter des Klägers erneut nicht erwähnt.

Der Beklagte bewilligte am 18.04.2012 für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 Leistungen in Höhe von 604,00 EUR. Da das Schreiben nicht zugestellt werden konnte, wurden mit Bescheid vom 30.04.2012 Leistungen in Höhe von 604,00 EUR (Regelleistung 374,00 EUR, Kosten der Unterkunft 230,00 EUR) bewilligt. Ausbezahlt wurden 336,60 EUR; die Unterkunftskosten wurden direkt an die Vermieter überwiesen, 37,40 EUR gingen an die Stadtkasse Stuttgart (wegen der Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens).

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 21.05.2012 Widerspruch. Die Verrechnung von 37,40 EUR sei rechtwidrig, zumal er den Kautionsrückzahlungsanspruch bereits an den Beklagten abgetreten habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auch der Widerspruchsbescheid konnte postalisch nicht zugestellt werden. Er wurde dem Kläger jedoch anlässlich einer Vorsprache am 02.08.2012 persönlich ausgehändigt.

Da mehrere Schreiben des Beklagten den Kläger nicht erreichten, fand am 25.07.2012 ein Hausbesuch statt, bei dem der Kläger nicht angetroffen wurde. Der Vermieter habe mitgeteilt, dass er nicht sicher sei, ob der Kläger noch in der Wohnung wohne.

Mit Schreiben vom 23.07.2012 wurde der Kläger aufgefordert am 30.07.2012 oder am 02.08.2012 beim Beklagten zu erscheinen. Daraufhin erschien der Kläger am 02.08.2012. In der Vorsprache wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Leistungen nunmehr wöchentlich ausbezahlt würden. Die erste Auszahlung erfolgte dann auch am 02.08.2012. Mit als "sofortige Beschwerde" bezeichnetem Schreiben vom 03.08.2012 beantragte der Kläger die Leistungen mit sofortiger Wirkung wieder monatlich im Voraus zu überweisen.

Mit Bescheid vom 03.08.2012, dem Kläger persönlich ausgehändigt am 06.08.2012, bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 insgesamt 604,00 EUR, wobei auch hier die Miete direkt an den Vermieter überwiesen und 37,40 EUR einbehalten wurde. Die Leistungen würden wöchentlich im Voraus ausbezahlt.

Vom 27.09.2012 bis 16.10.2012 saß der Kläger in Haft. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2012 die Bewilligung von Leistungen ab 28.09.2012 auf, wobei die an den Vermieter bereits überwiesene Miete nicht zurückgefordert werde. Nach der Haftentlassung beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Mit Bescheid vom 18.10.2012 wurden dem Kläger für die Zeit vom 16.10.2012 bis 31.10.2012 insgesamt 429,47 EUR bewilligt (Kosten der Unterkunft 320,00 EUR, Regelleistung 199,47 EUR).

Am 16.10.2012 beatragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen ab November 2012, die mit Bescheid vom 17.10.2012 in Höhe von 604,00 EUR für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 bewilligt wurden. Ab 19.12.2012 wurden die Leistungen wieder auf sein Bankkonto überwiesen. Ein Abzug wegen des Mietkautionsdarlehens erfolgte letztmals im Dezember 2012. Gegen den Bescheid wandte sich der Kläger am 19.12.2012 und beantragte, diesen aufzuheben. Der Beklagte legte dieses Schreiben als Überprüfungsantrag aus, der jedoch mit Bescheid vom 08.03.2013 abgelehnt wurde. Ein Abzug von 37,40 EUR sei lediglich im November erfolgt, im Dezember seien noch 20,80 EUR einbehalten worden, ab Januar 2013 nichts mehr, irreführend sei gewesen, dass nur der Berechnungsbogen für November beigefügt worden sei, hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch.

Am 27.11.2012 hat der Kläger ausschließlich unter seinem Namen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Der Beklagte solle verpflichtet werden, die Geldleistungen sowie die Mietkosten ab 30.11.2012 monatlich im Voraus auf das angegebene Bankkonto zu überweisen. Außerdem solle der Beklagte verpflichtet werden, die restlichen Geldleistungen für die Monate September, Oktober und November 2012 auf sein Bankkonto zu überweisen. Seine Tochter wurde auch in der Begründung der Klage nicht erwähnt.

Am 04.04.2013 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen.

Mit Urteil vom 28.02.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Klage gegen die Bescheide vom 09.10.2012 und vom 18.10.2012 sei unzulässig, da die Bescheide bestandskräftig seien. Soweit sich der Kläger gegen die Auszahlungsweise ab 30.11.2012 wende, sei die Klage ebenfalls unzulässig, da der Kläger die bewilligten Leistungen voll ausbezahlt bekommen habe; eine mögliche Fortsetzungsfeststellungsklage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, da keine Wiederholungsgefahr drohe, da der Kläger seit 01.05.2014 wegen der Erreichens der Altersgrenze nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten stehe. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2012 sei entgegen der Ansicht des Beklagten zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 01.04.2017, eingegangen am 03.04.2017. Zunächst werde seine Klage zeitlich erweitert, schon am 27.11.2012 habe er beantragt, alle Sozialgerichtsakten seit 2004 beizuziehen. Seit September 2003 habe er Sozialhilfe im Ausland beantragt. Alle Klagen seien immer von ihm und seiner Tochter geführt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts vom 28.02.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, 1. die restlichen Geldleistungen für die Monate September, Oktober und November 2012 auf sein Bankkonto zu überweisen und 2. die Geldleistungen sowie die Mietkosten ab 30.11.2012 monatlich im Voraus auf das angegebene Bankkonto zu überweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat mit Schreiben vom 26.07.2017 angekündigt, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden zu wollen. Das Schreiben wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08.08.2017 zugestellt.

Auf Nachfrage des Klägers vom 27.07.2017, wie der Senat besetzt sei, wurde ihm mitgeteilt, dass der Senat mit dem Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Tröster als Vorsitzenden sowie dem Richter am Landessozialgericht Hassel und der Richterin am Landessozialgericht Langer als Berichterstatter besetzt sei. Mit Schreiben vom 11.09.2017 hat der Kläger die Richterin L. sowie die Richter T. und H. abgelehnt. Es gehe nicht nur um Befangenheit, sondern auch um eine grobe Verletzung der Menschenrechte. Seine Tochter, die ebenfalls Klägerin sei, sei nicht über die Klage informiert worden. Die Richter des Sozialgerichts Stuttgart sowie des Landessozialgerichts hätten seine Tochter verschwinden lassen und trügen deswegen die Verantwortung. Das Gericht habe die Aufgabe eine Lebensbescheinigung oder Kontaktaufnahme durch Ladung seiner Tochter nachzuweisen oder sie für tot zu erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Sachverhalt und im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten seit dem Erstantrag beim Beklagten im Jahr 2006 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Ablehnungsgesuch

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt nach § 60 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, Rn. 7 ff. m.w.N.).

Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 15.08.2017 – 2 BvC 67/14 –, Rn. 2, juris).

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass Besorgnis der Befangenheit bestehe, da ein Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angekündigt wurde. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit, vielmehr handelt es sich bei einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG um eine von der Prozessordnung zur Verfügung gestellte Möglichkeit, die entgegen der Ansicht des Klägers nicht dessen Zustimmung bedarf. Weiter trägt der Kläger vor, der Senat habe seine Tochter nicht über den Rechtsstreit und die beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG informiert. Die (erwachsene) Tochter des Klägers ist jedoch nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Schon die Anträge beim beklagten Jobcenter wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Kläger nur für sich selbst gestellt. Seine (erwachsene) Tochter wird in den Anträgen nicht erwähnt. Auch die Klage wurde nur vom Kläger selbst erhoben, seine Tochter wird weder als Beteiligte noch sonst im Klageschriftsatz erwähnt. Somit war die Klage der Tochter des Klägers auch nicht zuzustellen.

2. Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG

Der Senat kann über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.

3. Streitgegenständlicher Zeitraum

Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst die Monate August bis Oktober 2012 sowie November 2012 bis April 2013, in beiden Zeiträumen wendet er sich gegen die Auszahlungsweise und ist der Auffassung, ihm stünden Leistungen ohne Anrechnung zu.

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 30.04.2012 (betreffend den Zeitraum von August bis Oktober 2012) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2012 (bekanntgegeben am 02.08.2012) in der Fassung der Bescheide vom 03.08.2012, 09.10.2012 und 18.10.2012. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 03.08.2012 wendet, mit dem eine wöchentliche Zahlung angeordnet wurde, ersetzt dieser den ursprünglichen Bescheid vom 30.04.2012. Die Bescheide vom 09.10.2012 und 18.10.2012 ändern wiederum den Änderungsbescheid ab.

Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.10.2012 (betreffend den Zeitraum von November 2012 bis April 2013), da der Kläger sich mit seiner Klage auch gegen die Leistungen im Dezember 2012 und die Auszahlungsmodalitäten im November und Dezember 2012 gewandt hat.

Der Antrag vom 04.04.2013, der eine Leistungsbewilligung ab 01.05.2013 zur Folge hatte, führt zu einem neuen Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 R –, juris), der ggfs. in einem anderen Verfahren geltend zu machen ist.

4. Höhere Leistungen für August 2012 bis Oktober 2012

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit von August 2012 bis Oktober 2012. Die insoweit zum SG erhobene Klage ist unzulässig.

Soweit der Bescheid vom 30.04.2012 angegriffen wird, ist die Klage unzulässig. Der Beklagte bewilligte Leistungen mit Bescheid vom 30.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2012 in Höhe von 604,00 EUR, von denen jedoch 37,40 EUR monatlich einbehalten wurden. Die hiergegen am 24.11.2012 zum SG erhobene Klage ist verfristet. Nach § 87 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGG ist eine Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 02.08.2012 bekanntgegeben. Dies entnimmt der Senat dem Vermerk auf Bl. 42/5 von Band II der Verwaltungsakte, wo seitens des Beklagten festgehalten wurde, dass der Widerspruchsbescheid, nachdem er nicht zugestellt werden konnte, am 02.08.2012 persönlich ausgehändigt wurde. Zudem findet sich auf dem zurückgekommenen Kuvert (Bl. 50 von Band II der Verwaltungsakte) ein weiterer Vermerk zur persönlichen Aushändigung. Der Senat sieht keinen Anlass an der persönlichen Übergabe zu zweifeln. Der Kläger war an diesem Tag beim Beklagten, wie sich aus seiner "sofortigen Beschwerde" vom 03.08.2012 ergibt, in der er auf die persönliche Vorsprache am 02.08.2012 Bezug nimmt. Da eine förmliche Zustellung in § 87 SGG nicht vorgeschrieben ist, setzt auch diese formlose Bekanntgabe die Frist in Lauf (Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 87 Rn. 4). Die Klagefrist von einem Monat endete somit nach § 87 Abs. 1 Satz1 i.V.m. Abs. 2 SGG i.V.m. § 64 Abs. 2 SGG am 03.09.2012. Innerhalb dieser Frist wurde keine Klage erhoben.

Soweit sich der Kläger gegen die wöchentliche Auszahlung wendet, die mit Bescheid vom 03.08.2012, bekanntgegeben am 06.08.2012, angeordnet wurde, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), da der Kläger hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Der Bescheid vom 03.08.2012 wurde dem Kläger am 06.08.2012 persönlich ausgehändigt, dies hat der Kläger persönlich durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. Band II der Verwaltungsakte 2 Seiten hinter Bl. 49). Die einmonatige Widerspruchfrist endete nach § 84 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 64 SGG am 06.09.2012. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Der Bescheid konnte auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 30.04.2012 werden, da ein solches bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist noch nicht anhängig war und auch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist anhängig gemacht wurde.

Darüber hinaus fehlt dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt, da die Zahlungsmodalitäten rückwirkend nicht mehr korrigiert werden können. Der Beklagte hat die gewährten Leistungen ausweislich der Auszahlungsbelege voll ausbezahlt, so dass lediglich die Auszahlungsweise streitig ist. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass einer Fortsetzungsfeststellungsklage das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger steht, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, auf Grund seines Alters nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten. Da er die Voraussetzungen des § 7 SGB II nicht mehr erfüllen kann, droht vom Beklagten keine Wiederholungsgefahr mehr. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Gegen den Bescheid vom 09.10.2012 (Aufhebung auf Grund der Haft) hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben, so dass auch dieser bestandkräftig geworden ist. Der Bescheid wurde dem Kläger am 10.10.2012 in die Haft übersandt, so dass die Widerspruchsfrist spätestens am 13.11.2012 endete. Er hat nicht vorgetragen, den Bescheid nicht erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 18.10.2012 wurden dem Kläger für die Zeit vom 16.10.2012 bis 31.10.2012 wieder Leistungen bewilligt. Einen Widerspruch hiergegen hat der Kläger nicht erhoben, so dass auch hier Bestandskraft eingetreten ist.

5. Leistungen ab November 2012

Soweit sich der Kläger gegen die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 im Bescheid vom 17.10.2012 wendet, ist die Klage unzulässig. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), da der Kläger hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Der Bescheid vom 17.10.2012 gilt nach § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Die Widerspruchsfrist endete somit, bei einer Aufgabe zur Post am 18.10.2012, am 21.11.2012, so dass das Schreiben vom 19.12.2012 seitens des Beklagten zu Recht als Überprüfungsantrag ausgelegt wurde. Ein späterer Zugang wird vom Kläger nicht behauptet. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger, der sich selbst "human rights defender" nennt und zahlreiche Verfahren gegen den Beklagten und den Träger der Sozialhilfe geführt hat und führt, den Unterschied zwischen einem "Antrag" und einem "Widerspruch" kennt, da der u.a. gegen den Bescheid vom 30.04.2012 "Widerspruch" eingelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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