Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2185/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2456/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt anstelle einer zeitlich befristeten und bewilligten Rente eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1965 geborene Kläger reiste aus dem K. kommend im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er zuletzt als Lagerist beschäftigt gewesen ist. Ab Oktober 2010 ist er arbeitsunfähig gewesen.
Auf einen als Rentenantrag umgedeuteten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligte die Beklagte aufgrund eines Leistungsfalles vom 27. September 2010 dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. November 2012, nachdem ein Rezidiv eines Non-Hodgkin-Lymphoms diagnostiziert worden war.
Auf Antrag des Klägers vom 22. August 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. November 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. November 2012 hinaus bis zum 31. Juli 2013. Grundlage der Entscheidung war das Gutachten des Internisten Dr. M. vom 8. November 2012, der ausführte, dass zunächst die onkologische Nachsorge abgewartet werden sollte. Derzeit bestehe ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten von drei bis unter sechs Stunden täglich (Diagnosen: Non-Hodgkin-Lymphom im Nasen-Rachen-Bereich, Erstdiagnose 02/08, Rezidiv 09/2010 und 03/2011, ab 05/2011 Komplettremission; Folgen nach Chemotherapie und Bestrahlung mit chronischer Nasennebenhöhlenentzündung, Beeinträchtigung der Stimme und Tränenabflussstörung am rechten Auge; Lumboischialgien links bei Bandscheibenschäden in den Etagen L3/4, L5/S1; leichte Fußheberschwäche).
Auf den Widerspruch des Klägers veranlasste die Beklagte die Untersuchung und Begutachtung durch den Chirurgen Dr. R. sowie durch den Nervenarzt B ... Dr. R. hielt den Kläger in seinem Gutachten vom 11. April 2013 auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet für in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben (Diagnosen: Rezidivierende Lumboischialgien bei NPP L4/5 und Bandscheibenprotrusion L3/4, Fußheberschwäche links, mitgeteilte seronegative rheumatoide Arthritis, keine wesentliche entzündliche Aktivität derzeit). Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. hat eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik (unbehandelt) im Rahmen einer depressiven Anpassungsstörung diagnostiziert. Es hätten sich Hinweise für eine L5-Kompression und L5/S1-Reizung linksseitig mit leichtgradigen Paresen und eine Fußheberschwäche ohne quantitative Leistungsrelevanz ergeben. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es lägen keine Gründe vor, die gegen eine noch mögliche bedeutsame Steigerung des Leistungsvermögens des Klägers sprächen. Aus medizinischer Sicht sei die Wiedererlangung einer ausreichenden und verwertbaren Erwerbsfähigkeit nicht unwahrscheinlich. Dies sei der Fall, weil das periphere T-Zell-Lymphom seit Mai 2011 voll remittiert sei. Die Folgen der Chemotherapie und Bestrahlung mit chronischer Nasennebenhöhlenentzündung seien behandelbar. Eine Besserung sei zu erwarten. Die Rente sei daher nur befristet zu gewähren. Die Entscheidung beziehe sich auf die Zeit bis 31. Juli 2013. Eine Aussage über das Leistungsvermögen und über einen eventuellen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. August 2013 werde mit diesem Widerspruchsbescheid nicht getroffen.
Wegen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten hat der Kläger am 22. Juli 2013 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Ihm sei eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen gehört und zu den erhobenen Befunden sowie Ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers befragt. Auf die schriftlichen Aussagen des Augenarztes Dr. K. (Bl. 24/28), des Allgemeinmediziners Dr. Sch. (Bl. 29/39), des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. H. (Bl. 41/43), des Orthopäden Dr. N. (Bl. 46/64), der Nervenärzte Dres. L. und V. C. (Bl. 65/84) und des Neurologen Dr. R. (Bl. 85/105) wird Bezug genommen.
Das SG hat weiter Beweis erhoben durch Einholung des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Th. vom 8. Juli 2014 mit ergänzender Stellungnahme vom 3. November 2014. In seinem Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, bei dem Kläger liege eine depressive Anpassungsstörung vor, ferner bestünden chronische Rückenschmerzen. Eine sechsstündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Kläger möglich. Die bisherigen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft, so dass bei konsequenter Therapie mit einer Besserung innerhalb von sechs Monaten zu rechnen sei.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG die Untersuchung und Begutachtung des Klägers bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin Dr. K. veranlasst. Dieser hat in seinem Gutachten vom 1. März 2015 (mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Oktober 2015) ausgeführt, bei dem Kläger sei eine schwere Depression mit psychotischer Symptomatik, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren gegeben. Der Kläger sei lediglich in der Lage, unter dreistündig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten zu verrichten. Auch unter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung sei innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht mit einer so wesentlichen Besserung zu rechnen, dass die angegebenen Leistungseinschränkungen ganz oder teilweise entfielen.
Auf Veranlassung des SG hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. das Gutachten vom 24. Juli 2016 erstattet. Der Kläger leide an einem schmerzhaften Wirbelsäulensyndrom mit ausstrahlenden Beschwerden mit Wurzelreizsyndrom in L5 und S1 links sowie an vertebragenen Kopfschmerzen, an einer posttraumatischen Belastungsstörung (DD: schizoaffektive Psychose; schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen) und anamnestisch an einer Hypakusis und an einem Tinnitus sowie an einer Tränenkanalverengung rechts. Er schließe sich der Auffassung des Dr. K. an. Die stärkeren depressiven Störungen begründeten eine eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit. Das Leistungsvermögen sei auf unter drei Stunden täglich gesunken. Die festgestellten Leistungseinschränkungen bestünden in ihren Anfängen seit 2008; die psychische Störung habe sich dann zunehmend verstärkt. Eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes sei allenfalls mittelfristig bis längerfristig zu erwarten. Sofern eine tragfähige therapeutische Beziehung aufgebaut werden könne und eine konsequente psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung stattfinde, sei mit einer Besserung in ein bis zwei Jahren zu rechnen.
Unter dem 22. September 2016 hat die Beklagte daraufhin anerkannt, dass der Kläger über den 31. Juli 2013 hinaus voll erwerbsgemindert sei. Sie sei daher bereit, die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Juli 2013 hinaus befristet bis zum 31. Juli 2018 weiter zu gewähren. Eine Befristung sei vorzunehmen, weil es nicht unwahrscheinlich sei, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes eintreten könne. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 hat die Beklagte ihr Anerkenntnis ausgeführt. Der Kläger hat das Anerkenntnis der Beklagten am 11. November 2016 als Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt. Ihm sei eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Mit Urteil vom 11. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, das Leistungsvermögen des Klägers sei auf unter drei Stunden täglich gefallen, was sich nachvollziehbar aus dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten von Dr. L. ergebe. Die ursprüngliche Befristung der Rente bis zum 31. Juli 2013 sei nicht zu beanstanden, da es sich hierbei um eine Rente gehandelt habe, die nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass das Leistungsvermögen des Klägers zwischen drei und unter sechs Stunden gelegen sei, so dass eine so genannte Arbeitsmarktrente vorgelegen habe. Eine solche Rente sei zu befristen. Auch die aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ab 1. August 2013 zu gewährende Rente wegen voller Erwerbsminderung sei nach § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI zu befristen. Nach den Aussagen des Dr. L. seien nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, dieser beschreibe in seinem Gutachten unter Eintritt bestimmter Voraussetzungen und konsequenter Therapie durchaus die Möglichkeit einer Besserung. Auch Dr. Th. habe eine bis zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nur unzureichende Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen beschrieben. Dem Gutachten des Dr. K. könne nicht gefolgt werden, weil eine Beschwerdevalidierung nicht erfolgt sei und eine Auseinandersetzung mit den Gutachten des Nervenarztes B. und des Dr. Th. nicht stattgefunden habe. Somit sei es nicht unwahrscheinlich, dass eine Besserung der das Leistungsvermögen beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen erfolgen könne, sodass die Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet zu gewähren sei. Schließlich stehe der Umstand, dass die Beklagte erst mit Anerkenntnis vom 22. September 2016 rückwirkend ab 1. August 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anerkannt und die Rente um weitere zwei Jahre befristet weitergewähre, einer Befristung nicht entgegen. Insoweit sei ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts oder dem Anerkenntnis durch die Beklagte die Befristung auszusprechen. Für die Vergangenheit bedürfe es einer Befristung auf längstens drei Jahre nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB VI nicht. Vorliegend sei auch die Gesamtdauer der Befristung nach § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI gewahrt, so dass eine Befristung bis zum 31. Juli 2018 möglich sei.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 26. Mai 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Juni 2017 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt zur Begründung der Berufung unter anderem vor, entgegen der Ansicht des SG sei dem Gutachten des Dr. L. folgend bereits im Jahr 2008 der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten. Die Feststellung des angegriffenen Rentenbescheids vom 16. November 2012, dass volle Erwerbsminderung nicht auf den Gesundheitszustand des Klägers sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe, sei nachgewiesenermaßen rechtswidrig, weshalb auch die dort angeordnete Befristung zum 31. Juli 2013 obsolet sei. Der Rentenbescheid bestimme weder, ab welcher Zeit der Rentenfall eingetreten sein soll, noch enthalte er in Bezug auf die ausgesprochene Befristung Feststellungen dazu, dass die begründete Aussicht bestehe, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu dem festgesetzten Termin behoben sein könne. Damit liege aber die Bewilligung einer Dauerrente vor. Hinzu komme, dass eine rückwirkende Befristung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht zulässig erscheine. Die Gesamtdauer der Befristung nach § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI sei nicht gewahrt, denn bei einem Leistungsfall ab 2008 wäre der Neun-Jahreszeitraum wohl spätestens in 2017 abgelaufen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 in der Fassung des Bescheids vom 6. Oktober 2016 abzuändern und dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf unbefristete Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils korrekt die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung - § 43 SGB VI - und der Befristung einer solchen Rente (§ 102 SGB VI) dargelegt sowie zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Der Vortrag des Klägers, der Leistungsfall der Erwerbsminderung sei bereits 2008 eingetreten ist für die Frage der Befristung nicht relevant. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 mit dem die Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers, ihm über den 30. November 2012 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, lediglich befristet bis zum 31. Juli 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt und die unbefristete weitere Rentengewährung abgelehnt hat. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Befristung ist, ob die in § 102 SGB VI genannten Voraussetzungen für eine unbefristete Rentengewährung erfüllt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 S. 5 1. HS SGB VI). Selbst wenn entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG der Kläger bereits bis zum 31. Juli 2013 lediglich unter drei-stündig leistungsfähig gewesen wäre und damit unabhängig von der Arbeitsmarktlage Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gehabt hätte, ist die Rente dennoch zu befristen, weil eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt unwahrscheinlich gewesen ist. Entscheidend ist hierbei die Möglichkeit, das Leistungsvermögen eines Versicherten auf der Grundlage anerkannter Behandlungsmethoden wiederherzustellen; solange diese Möglichkeit besteht und im Einzelfall keine gesundheitsspezifischen Kontraindikationen entgegenstehen, ist von Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Erwerbsminderung nicht auszugehen (Kater in Kasseler Kommentar § 102 Rn. 12a mit weiteren Nachweisen). Nachdem auch der Sachverständige Dr. Lang schlüssig und nachvollziehbar eine nachhaltige Besserung bei tragfähiger therapeutischer Behandlung für möglich erachtet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Eine Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren (§ 102 Abs. 2 S. 5 2. HS SGB VI) wird vorliegend nicht erreicht. Der erstmalige Rentenbeginn hat am 1. November 2011 gelegen; die Befristung bis zum 31. Juli 2018 liegt somit innerhalb des Neun-Jahres-Zeitraums. Im Übrigen handelt es sich bei der Regelung, dass nach neun Jahren davon auszugehen ist, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist, nicht um eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion (Kater a.a.O. Rn. 13). Dass eine Besserung nicht unwahrscheinlich ist, ist hier bereits durch das Sachverständigengutachten von Dr. L. für den Senat überzeugend belegt und festzustellen.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass aus klägerischer Sicht eine rückwirkende Befristung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nach dem Gesetzeswortlaut nicht zulässig erscheine, geht dies fehl. Liegt der Rentenbeginn zur Zeit der Entscheidung bereits über drei Jahre zurück, kann die Zeitrente gemäß § 102 Abs. 2 S. 3 u. 4 SGB VI rückwirkend und für bis zu weiteren drei Jahren verlängert werden. Die Begrenzung der Bewilligungsdauer auf drei Jahre bezieht sich lediglich auf die Zukunft zum Zeitpunkt der Bewilligung (vgl. Kater a.a.O. § 102 Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt anstelle einer zeitlich befristeten und bewilligten Rente eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1965 geborene Kläger reiste aus dem K. kommend im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er zuletzt als Lagerist beschäftigt gewesen ist. Ab Oktober 2010 ist er arbeitsunfähig gewesen.
Auf einen als Rentenantrag umgedeuteten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligte die Beklagte aufgrund eines Leistungsfalles vom 27. September 2010 dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. November 2012, nachdem ein Rezidiv eines Non-Hodgkin-Lymphoms diagnostiziert worden war.
Auf Antrag des Klägers vom 22. August 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. November 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. November 2012 hinaus bis zum 31. Juli 2013. Grundlage der Entscheidung war das Gutachten des Internisten Dr. M. vom 8. November 2012, der ausführte, dass zunächst die onkologische Nachsorge abgewartet werden sollte. Derzeit bestehe ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten von drei bis unter sechs Stunden täglich (Diagnosen: Non-Hodgkin-Lymphom im Nasen-Rachen-Bereich, Erstdiagnose 02/08, Rezidiv 09/2010 und 03/2011, ab 05/2011 Komplettremission; Folgen nach Chemotherapie und Bestrahlung mit chronischer Nasennebenhöhlenentzündung, Beeinträchtigung der Stimme und Tränenabflussstörung am rechten Auge; Lumboischialgien links bei Bandscheibenschäden in den Etagen L3/4, L5/S1; leichte Fußheberschwäche).
Auf den Widerspruch des Klägers veranlasste die Beklagte die Untersuchung und Begutachtung durch den Chirurgen Dr. R. sowie durch den Nervenarzt B ... Dr. R. hielt den Kläger in seinem Gutachten vom 11. April 2013 auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet für in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben (Diagnosen: Rezidivierende Lumboischialgien bei NPP L4/5 und Bandscheibenprotrusion L3/4, Fußheberschwäche links, mitgeteilte seronegative rheumatoide Arthritis, keine wesentliche entzündliche Aktivität derzeit). Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. hat eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik (unbehandelt) im Rahmen einer depressiven Anpassungsstörung diagnostiziert. Es hätten sich Hinweise für eine L5-Kompression und L5/S1-Reizung linksseitig mit leichtgradigen Paresen und eine Fußheberschwäche ohne quantitative Leistungsrelevanz ergeben. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es lägen keine Gründe vor, die gegen eine noch mögliche bedeutsame Steigerung des Leistungsvermögens des Klägers sprächen. Aus medizinischer Sicht sei die Wiedererlangung einer ausreichenden und verwertbaren Erwerbsfähigkeit nicht unwahrscheinlich. Dies sei der Fall, weil das periphere T-Zell-Lymphom seit Mai 2011 voll remittiert sei. Die Folgen der Chemotherapie und Bestrahlung mit chronischer Nasennebenhöhlenentzündung seien behandelbar. Eine Besserung sei zu erwarten. Die Rente sei daher nur befristet zu gewähren. Die Entscheidung beziehe sich auf die Zeit bis 31. Juli 2013. Eine Aussage über das Leistungsvermögen und über einen eventuellen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. August 2013 werde mit diesem Widerspruchsbescheid nicht getroffen.
Wegen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten hat der Kläger am 22. Juli 2013 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Ihm sei eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen gehört und zu den erhobenen Befunden sowie Ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers befragt. Auf die schriftlichen Aussagen des Augenarztes Dr. K. (Bl. 24/28), des Allgemeinmediziners Dr. Sch. (Bl. 29/39), des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. H. (Bl. 41/43), des Orthopäden Dr. N. (Bl. 46/64), der Nervenärzte Dres. L. und V. C. (Bl. 65/84) und des Neurologen Dr. R. (Bl. 85/105) wird Bezug genommen.
Das SG hat weiter Beweis erhoben durch Einholung des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Th. vom 8. Juli 2014 mit ergänzender Stellungnahme vom 3. November 2014. In seinem Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, bei dem Kläger liege eine depressive Anpassungsstörung vor, ferner bestünden chronische Rückenschmerzen. Eine sechsstündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Kläger möglich. Die bisherigen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft, so dass bei konsequenter Therapie mit einer Besserung innerhalb von sechs Monaten zu rechnen sei.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG die Untersuchung und Begutachtung des Klägers bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin Dr. K. veranlasst. Dieser hat in seinem Gutachten vom 1. März 2015 (mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Oktober 2015) ausgeführt, bei dem Kläger sei eine schwere Depression mit psychotischer Symptomatik, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren gegeben. Der Kläger sei lediglich in der Lage, unter dreistündig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten zu verrichten. Auch unter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung sei innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht mit einer so wesentlichen Besserung zu rechnen, dass die angegebenen Leistungseinschränkungen ganz oder teilweise entfielen.
Auf Veranlassung des SG hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. das Gutachten vom 24. Juli 2016 erstattet. Der Kläger leide an einem schmerzhaften Wirbelsäulensyndrom mit ausstrahlenden Beschwerden mit Wurzelreizsyndrom in L5 und S1 links sowie an vertebragenen Kopfschmerzen, an einer posttraumatischen Belastungsstörung (DD: schizoaffektive Psychose; schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen) und anamnestisch an einer Hypakusis und an einem Tinnitus sowie an einer Tränenkanalverengung rechts. Er schließe sich der Auffassung des Dr. K. an. Die stärkeren depressiven Störungen begründeten eine eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit. Das Leistungsvermögen sei auf unter drei Stunden täglich gesunken. Die festgestellten Leistungseinschränkungen bestünden in ihren Anfängen seit 2008; die psychische Störung habe sich dann zunehmend verstärkt. Eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes sei allenfalls mittelfristig bis längerfristig zu erwarten. Sofern eine tragfähige therapeutische Beziehung aufgebaut werden könne und eine konsequente psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung stattfinde, sei mit einer Besserung in ein bis zwei Jahren zu rechnen.
Unter dem 22. September 2016 hat die Beklagte daraufhin anerkannt, dass der Kläger über den 31. Juli 2013 hinaus voll erwerbsgemindert sei. Sie sei daher bereit, die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Juli 2013 hinaus befristet bis zum 31. Juli 2018 weiter zu gewähren. Eine Befristung sei vorzunehmen, weil es nicht unwahrscheinlich sei, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes eintreten könne. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 hat die Beklagte ihr Anerkenntnis ausgeführt. Der Kläger hat das Anerkenntnis der Beklagten am 11. November 2016 als Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt. Ihm sei eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Mit Urteil vom 11. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, das Leistungsvermögen des Klägers sei auf unter drei Stunden täglich gefallen, was sich nachvollziehbar aus dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten von Dr. L. ergebe. Die ursprüngliche Befristung der Rente bis zum 31. Juli 2013 sei nicht zu beanstanden, da es sich hierbei um eine Rente gehandelt habe, die nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass das Leistungsvermögen des Klägers zwischen drei und unter sechs Stunden gelegen sei, so dass eine so genannte Arbeitsmarktrente vorgelegen habe. Eine solche Rente sei zu befristen. Auch die aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ab 1. August 2013 zu gewährende Rente wegen voller Erwerbsminderung sei nach § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI zu befristen. Nach den Aussagen des Dr. L. seien nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, dieser beschreibe in seinem Gutachten unter Eintritt bestimmter Voraussetzungen und konsequenter Therapie durchaus die Möglichkeit einer Besserung. Auch Dr. Th. habe eine bis zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nur unzureichende Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen beschrieben. Dem Gutachten des Dr. K. könne nicht gefolgt werden, weil eine Beschwerdevalidierung nicht erfolgt sei und eine Auseinandersetzung mit den Gutachten des Nervenarztes B. und des Dr. Th. nicht stattgefunden habe. Somit sei es nicht unwahrscheinlich, dass eine Besserung der das Leistungsvermögen beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen erfolgen könne, sodass die Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet zu gewähren sei. Schließlich stehe der Umstand, dass die Beklagte erst mit Anerkenntnis vom 22. September 2016 rückwirkend ab 1. August 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anerkannt und die Rente um weitere zwei Jahre befristet weitergewähre, einer Befristung nicht entgegen. Insoweit sei ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts oder dem Anerkenntnis durch die Beklagte die Befristung auszusprechen. Für die Vergangenheit bedürfe es einer Befristung auf längstens drei Jahre nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB VI nicht. Vorliegend sei auch die Gesamtdauer der Befristung nach § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI gewahrt, so dass eine Befristung bis zum 31. Juli 2018 möglich sei.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 26. Mai 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Juni 2017 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt zur Begründung der Berufung unter anderem vor, entgegen der Ansicht des SG sei dem Gutachten des Dr. L. folgend bereits im Jahr 2008 der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten. Die Feststellung des angegriffenen Rentenbescheids vom 16. November 2012, dass volle Erwerbsminderung nicht auf den Gesundheitszustand des Klägers sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe, sei nachgewiesenermaßen rechtswidrig, weshalb auch die dort angeordnete Befristung zum 31. Juli 2013 obsolet sei. Der Rentenbescheid bestimme weder, ab welcher Zeit der Rentenfall eingetreten sein soll, noch enthalte er in Bezug auf die ausgesprochene Befristung Feststellungen dazu, dass die begründete Aussicht bestehe, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu dem festgesetzten Termin behoben sein könne. Damit liege aber die Bewilligung einer Dauerrente vor. Hinzu komme, dass eine rückwirkende Befristung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht zulässig erscheine. Die Gesamtdauer der Befristung nach § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI sei nicht gewahrt, denn bei einem Leistungsfall ab 2008 wäre der Neun-Jahreszeitraum wohl spätestens in 2017 abgelaufen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 in der Fassung des Bescheids vom 6. Oktober 2016 abzuändern und dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf unbefristete Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils korrekt die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung - § 43 SGB VI - und der Befristung einer solchen Rente (§ 102 SGB VI) dargelegt sowie zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Der Vortrag des Klägers, der Leistungsfall der Erwerbsminderung sei bereits 2008 eingetreten ist für die Frage der Befristung nicht relevant. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 mit dem die Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers, ihm über den 30. November 2012 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, lediglich befristet bis zum 31. Juli 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt und die unbefristete weitere Rentengewährung abgelehnt hat. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Befristung ist, ob die in § 102 SGB VI genannten Voraussetzungen für eine unbefristete Rentengewährung erfüllt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 S. 5 1. HS SGB VI). Selbst wenn entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG der Kläger bereits bis zum 31. Juli 2013 lediglich unter drei-stündig leistungsfähig gewesen wäre und damit unabhängig von der Arbeitsmarktlage Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gehabt hätte, ist die Rente dennoch zu befristen, weil eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt unwahrscheinlich gewesen ist. Entscheidend ist hierbei die Möglichkeit, das Leistungsvermögen eines Versicherten auf der Grundlage anerkannter Behandlungsmethoden wiederherzustellen; solange diese Möglichkeit besteht und im Einzelfall keine gesundheitsspezifischen Kontraindikationen entgegenstehen, ist von Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Erwerbsminderung nicht auszugehen (Kater in Kasseler Kommentar § 102 Rn. 12a mit weiteren Nachweisen). Nachdem auch der Sachverständige Dr. Lang schlüssig und nachvollziehbar eine nachhaltige Besserung bei tragfähiger therapeutischer Behandlung für möglich erachtet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Eine Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren (§ 102 Abs. 2 S. 5 2. HS SGB VI) wird vorliegend nicht erreicht. Der erstmalige Rentenbeginn hat am 1. November 2011 gelegen; die Befristung bis zum 31. Juli 2018 liegt somit innerhalb des Neun-Jahres-Zeitraums. Im Übrigen handelt es sich bei der Regelung, dass nach neun Jahren davon auszugehen ist, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist, nicht um eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion (Kater a.a.O. Rn. 13). Dass eine Besserung nicht unwahrscheinlich ist, ist hier bereits durch das Sachverständigengutachten von Dr. L. für den Senat überzeugend belegt und festzustellen.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass aus klägerischer Sicht eine rückwirkende Befristung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nach dem Gesetzeswortlaut nicht zulässig erscheine, geht dies fehl. Liegt der Rentenbeginn zur Zeit der Entscheidung bereits über drei Jahre zurück, kann die Zeitrente gemäß § 102 Abs. 2 S. 3 u. 4 SGB VI rückwirkend und für bis zu weiteren drei Jahren verlängert werden. Die Begrenzung der Bewilligungsdauer auf drei Jahre bezieht sich lediglich auf die Zukunft zum Zeitpunkt der Bewilligung (vgl. Kater a.a.O. § 102 Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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