Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 6466/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2519/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.05.2017 (- S 5 KA 6466/15 -) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 531,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der vom Notfalldienst und der Bestellung eines Vertreters befreite Kläger, verpflichtet ist, zur Sicherstellung des organisierten Notfalldienstes eine Sicherstellungsumlage i.H.v. 59,- EUR monatlich für die Quartale 4/2013 - 2/2014 zu erbringen. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 29.05.2017 ab. Hiergegen richtet sich die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Diese wurde form- und fristgerecht (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegt und ist auch statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem von der Beklagten vom Kläger geltend gemachten Betrag von insg. 531,- EUR den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von 750,- EUR nicht erreicht.
Die Berufung, die vom SG in seinem Urteil vom 29.05.2017 nicht zugelassen worden ist, ist auch durch den Senat nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die klägerseits geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist anzunehmen, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich gelagerter Fälle eine Klärung erfolgt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss mithin eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, die sich nach der gegenwärtigen Gesetzeslage oder dem Stand der Rechtsprechung und dem Schrifttum nicht ohne weiteres beantworten lässt. Die vom Kläger nach dem Urteil des SG aufgeworfene Rechtsfrage, ob es rechtlich zulässig sei, dass die Beklagte von einem praktischen Arzt auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 der Notfalldienstverordnung und des Status zur Notfalldienstordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Notfalldienstordnung) eine Kopfpauschale zur Finanzierung des organisierten Notdienstes erhebt, wenn für den betroffenen praktischen Arzt rechtlich verbindlich festgestellt ist, dass er von der Teilnahme am organisierten Notfalldienst befreit und ihm die Bestellung eines Vertreters aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, lässt sich vorliegend anhand der Rechtsprechung des BSG ohne weiteres beantworten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 12.05.1993 (- 6 RKa 33/92 -, in juris) ausgeführt, dass die Vertragsärzte von Gesetzes wegen zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgung der Versicherten und ihrer Angehörigen und damit auch an dem zur Sicherstellung dieser Versorgung eingerichteten Not- und Bereitschaftsdienst verpflichtet seien. Hieraus sei, so das BSG, zu folgern, dass die Kassenärztliche Vereinigungen ihre zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich auf alle Kassenärzte nach einem einheitlich geltenden Maßstab umzulegen haben. Ferner hat das BSG in seiner Entscheidung vom 06.02.2008 (- B 6 KA 13/06 R -, in juris) ausgeführt, dass die Belastung der sich am Notfalldienst beteiligenden Ärzte durch die Privilegierung von, vom Notfalldienst befreiten Ärzten, möglichst gering zu halten sei. In Ansehung dieser Rechtsprechung lässt sich die klägerseits aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend beantworten, dass die Heranziehung von Ärzten, die vom Notfalldienst befreit sind, zur Zahlung der Sicherstellungsumlage, wie es in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Notfalldienstverordnung vorgesehen ist, zulässig ist. Der aufgeworfenen Rechtsfrage ist daher keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
Da eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht ersichtlich ist und eine Verfahrensrüge nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG klägerseits nicht erhoben worden ist, ist die Berufung gegen das Urteil des SG vom 29.05.2017 nicht zuzulassen; die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Das Urteil des SG vom 29.05.2017 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 531,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der vom Notfalldienst und der Bestellung eines Vertreters befreite Kläger, verpflichtet ist, zur Sicherstellung des organisierten Notfalldienstes eine Sicherstellungsumlage i.H.v. 59,- EUR monatlich für die Quartale 4/2013 - 2/2014 zu erbringen. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 29.05.2017 ab. Hiergegen richtet sich die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Diese wurde form- und fristgerecht (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegt und ist auch statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem von der Beklagten vom Kläger geltend gemachten Betrag von insg. 531,- EUR den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von 750,- EUR nicht erreicht.
Die Berufung, die vom SG in seinem Urteil vom 29.05.2017 nicht zugelassen worden ist, ist auch durch den Senat nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die klägerseits geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist anzunehmen, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich gelagerter Fälle eine Klärung erfolgt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss mithin eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, die sich nach der gegenwärtigen Gesetzeslage oder dem Stand der Rechtsprechung und dem Schrifttum nicht ohne weiteres beantworten lässt. Die vom Kläger nach dem Urteil des SG aufgeworfene Rechtsfrage, ob es rechtlich zulässig sei, dass die Beklagte von einem praktischen Arzt auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 der Notfalldienstverordnung und des Status zur Notfalldienstordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Notfalldienstordnung) eine Kopfpauschale zur Finanzierung des organisierten Notdienstes erhebt, wenn für den betroffenen praktischen Arzt rechtlich verbindlich festgestellt ist, dass er von der Teilnahme am organisierten Notfalldienst befreit und ihm die Bestellung eines Vertreters aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, lässt sich vorliegend anhand der Rechtsprechung des BSG ohne weiteres beantworten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 12.05.1993 (- 6 RKa 33/92 -, in juris) ausgeführt, dass die Vertragsärzte von Gesetzes wegen zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgung der Versicherten und ihrer Angehörigen und damit auch an dem zur Sicherstellung dieser Versorgung eingerichteten Not- und Bereitschaftsdienst verpflichtet seien. Hieraus sei, so das BSG, zu folgern, dass die Kassenärztliche Vereinigungen ihre zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich auf alle Kassenärzte nach einem einheitlich geltenden Maßstab umzulegen haben. Ferner hat das BSG in seiner Entscheidung vom 06.02.2008 (- B 6 KA 13/06 R -, in juris) ausgeführt, dass die Belastung der sich am Notfalldienst beteiligenden Ärzte durch die Privilegierung von, vom Notfalldienst befreiten Ärzten, möglichst gering zu halten sei. In Ansehung dieser Rechtsprechung lässt sich die klägerseits aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend beantworten, dass die Heranziehung von Ärzten, die vom Notfalldienst befreit sind, zur Zahlung der Sicherstellungsumlage, wie es in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Notfalldienstverordnung vorgesehen ist, zulässig ist. Der aufgeworfenen Rechtsfrage ist daher keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
Da eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht ersichtlich ist und eine Verfahrensrüge nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG klägerseits nicht erhoben worden ist, ist die Berufung gegen das Urteil des SG vom 29.05.2017 nicht zuzulassen; die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Das Urteil des SG vom 29.05.2017 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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