L 4 KR 3585/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 2553/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3585/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 5. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Befreiung von der Zuzahlung des Eigenanteils an den Kosten für Zahnersatz.

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Unter Vorlage des Heil- und Kostenplans vom 24. Juli 2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine zahnprothetische Behandlung. Die Gesamtkosten der Behandlung sind darin mit einem Betrag in Höhe von EUR 670,83 ausgewiesen. Am 1. August 2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Befreiung von der Zuzahlung des Eigenanteils an den Kosten für den geplanten Zahnersatz. Zur Begründung gab er an, er beziehe Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Am 15. August 2017 bewilligte die Antragsgegnerin den doppelten Festzuschuss in Höhe von EUR 379,62.

Am 21. August 2017 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG), die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutz zu verpflichten, die vollen Kosten für die geplante zahnprothetische Versorgung zu übernehmen. Er könne den Eigenanteil in Höhe von EUR 291,21 nicht aufbringen. Die geplante Interimsversorgung sei dringend erforderlich.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Eine Befreiung von der Zuzahlung des Eigenanteils für den Zahnersatz sei nicht möglich, weil der Antragsteller keinen aktuellen Bescheid des Sozialamtes vorgelegt habe.

Mit Beschluss vom 5. September 2017 lehnte das SG den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei unzulässig, weil der angestrebte Erfolg auf einfachere Weise erreicht werden könne. Der Antragsteller könne der Antragsgegnerin einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII übersenden. Es sei ihm zuzumuten, eine Entscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten.

Am 12. September 2017 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe der Antragsgegnerin den ihm vorliegenden aktuellen Bescheid des Sozialamtes zukommen lassen. Dennoch sei diese nur bereit, den doppelten Festzuschuss zu zahlen. Das Sozialamt lehne ebenfalls eine Kostenübernahme ab und berufe sich auf § 52 Abs. 1 SGB XII. Er könne den Differenzbetrag jedoch nicht aufbringen. Der Beschwerdewert sei erreicht, weil sich seine Beschwerde auch auf die Kosten für den endgültigen Zahnersatz, die sich geschätzt auf EUR 1.800,00 beliefen, beziehe.

Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 5. September 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für die mit Heil- und Kostenplan vom 24. Juli 2017 geplante Zahnbehandlung vorläufig in voller Höhe zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag beim SG und die Entscheidungsgründe des Beschlusses des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten im einstweiligen Rechtsschutz beider Rechtszüge sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung der Zulassung, weil der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht wird. Gegenstand des Verfahrens ist allein der Eigenanteil des Antragstellers an den Kosten der mit Heil- und Kostenplan vom 24. Juli 2017 geplanten zahnprothetischen Behandlung in Höhe von EUR 291,21. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift auch die bislang nicht streitgegenständlichen, lediglich geschätzten Kosten einer noch ausstehenden Planung der endgültigen zahnprothetischen Versorgung mit EUR 1.800,00 benennt und sein Begehren hierauf erweitert, kann damit nicht der Beschwerdewert erzeugt werden. Das SG hat – mangels entsprechenden Antrags in erster Instanz – hierüber keine Entscheidung getroffen. Insoweit ist der Antragsteller damit durch die Entscheidung des SG auch nicht beschwert.

Die Beschwerde war damit bereits als unzulässig zu verwerfen, ohne in der Sache zu prüfen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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