Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 50 KR 801/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 624/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 27.01.2017 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 EUR. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitig war eine Kostenerstattung i.H.v. 192,00 EUR.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 8 ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder hat die Klägerin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, noch ist eine solche erkennbar. Entscheidungserheblich für den hier zugrundeliegenden Rechtsstreit ist allein die Frage, wie die Bewilligungserklärung der Beklagten vom 03.06.2013 auszulegen ist.
Das Urteil des SG Duisburg vom 27.01.2017 weicht auch nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.).
Eine Divergenz in Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Ein tragender Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage (vgl. Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 13 m.w.N). Für die Annahme einer Divergenz genügt es daher nicht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die das LSG, das BSG oder das BVerfG aufgestellt haben, oder dass das SG die Rechtsprechung der genannten Gerichte nicht gekannt, übersehen oder verkannt hat (vgl. Leitherer a.a.O., § 160 Rn. 14; Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 144 Rn. 18, jeweils m. w. N.). Die Begründung des Gerichts muss erkennen lassen, dass es den in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichten widersprochen und von deren rechtlichen Aussagen abweichende, d. h. mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe aufgestellt hat (BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - B 14 AS 345/14 B -).
Nach diesen Maßstäben liegt keine Divergenz vor. Das SG hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das SG insbesondere nicht von dem vom BSG im Urteil vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R - aufgestellten Rechtssatz abgewichen, dass die Kostenübernahmeerklärung einer Krankenkasse gegenüber einem Krankenhaus die Wirkungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im Zivilrecht hat. Denn vorliegend geht es nicht um eine solche im Gleichordnungsverhältnis ergangene Erklärung der Beklagten. Vielmehr stellte sich dem SG allein die Frage, welche Leistungen die Beklagte auf den Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport hin am 03.06.2013 bewilligt hatte. Damit hat das SG allein einen im Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger (vgl. dazu Luthe in jurisPK-SGB X, 1. Auflage, 2013, Stand 09.03.2015, § 31 Rn. 13) ergangenen Verwaltungsakt ausgelegt. Soweit die Klägerin vorträgt, sie gehe anders als das SG weiterhin von einer Bewilligung des konkret durchgeführten Kurses Nr. 202 aus, bezeichnet sie hiermit keinen abweichenden Rechtssatz, sondern rügt im Ergebnis die fehlerhafte Rechtsanwendung. Auf die Frage, ob ein SG bei seiner Entscheidung einen Rechtssatz zutreffend auf den Fall angewandt und richtig hierunter subsumiert hat, kommt es für die Frage der Divergenz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht an (vgl. Leitherer a.a.O., § 160 Rn. 14 m.w.N).
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Vortrag der Klägerin auf eine Unrichtigkeit der Entscheidung abzielt, rechtfertigt dieser Gesichtspunkt nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Eine (angebliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch fehlerhafte Rechtsanwendung betrifft nicht das Verfahren und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, Beschluss vom 09.02.2011 - B 11 AL 71/10 B -) bzw. stellt keinen Verfahrensmangel dar (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rn. 4a).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Gründe:
1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 27.01.2017 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 EUR. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitig war eine Kostenerstattung i.H.v. 192,00 EUR.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 8 ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder hat die Klägerin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, noch ist eine solche erkennbar. Entscheidungserheblich für den hier zugrundeliegenden Rechtsstreit ist allein die Frage, wie die Bewilligungserklärung der Beklagten vom 03.06.2013 auszulegen ist.
Das Urteil des SG Duisburg vom 27.01.2017 weicht auch nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.).
Eine Divergenz in Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Ein tragender Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage (vgl. Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 13 m.w.N). Für die Annahme einer Divergenz genügt es daher nicht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die das LSG, das BSG oder das BVerfG aufgestellt haben, oder dass das SG die Rechtsprechung der genannten Gerichte nicht gekannt, übersehen oder verkannt hat (vgl. Leitherer a.a.O., § 160 Rn. 14; Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 144 Rn. 18, jeweils m. w. N.). Die Begründung des Gerichts muss erkennen lassen, dass es den in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichten widersprochen und von deren rechtlichen Aussagen abweichende, d. h. mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe aufgestellt hat (BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - B 14 AS 345/14 B -).
Nach diesen Maßstäben liegt keine Divergenz vor. Das SG hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das SG insbesondere nicht von dem vom BSG im Urteil vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R - aufgestellten Rechtssatz abgewichen, dass die Kostenübernahmeerklärung einer Krankenkasse gegenüber einem Krankenhaus die Wirkungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im Zivilrecht hat. Denn vorliegend geht es nicht um eine solche im Gleichordnungsverhältnis ergangene Erklärung der Beklagten. Vielmehr stellte sich dem SG allein die Frage, welche Leistungen die Beklagte auf den Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport hin am 03.06.2013 bewilligt hatte. Damit hat das SG allein einen im Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger (vgl. dazu Luthe in jurisPK-SGB X, 1. Auflage, 2013, Stand 09.03.2015, § 31 Rn. 13) ergangenen Verwaltungsakt ausgelegt. Soweit die Klägerin vorträgt, sie gehe anders als das SG weiterhin von einer Bewilligung des konkret durchgeführten Kurses Nr. 202 aus, bezeichnet sie hiermit keinen abweichenden Rechtssatz, sondern rügt im Ergebnis die fehlerhafte Rechtsanwendung. Auf die Frage, ob ein SG bei seiner Entscheidung einen Rechtssatz zutreffend auf den Fall angewandt und richtig hierunter subsumiert hat, kommt es für die Frage der Divergenz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht an (vgl. Leitherer a.a.O., § 160 Rn. 14 m.w.N).
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Vortrag der Klägerin auf eine Unrichtigkeit der Entscheidung abzielt, rechtfertigt dieser Gesichtspunkt nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Eine (angebliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch fehlerhafte Rechtsanwendung betrifft nicht das Verfahren und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, Beschluss vom 09.02.2011 - B 11 AL 71/10 B -) bzw. stellt keinen Verfahrensmangel dar (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rn. 4a).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved