Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 SF 329/13 K
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 6/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht im Beschwerdewege eine höhere Vergütung für ein von ihr erstattetes Sachverständigengutachten geltend.
Das Sozialgericht Darmstadt (SG) ernannte die Antragstellerin durch Beweisanordnung vom 31. Januar 2013 im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 18 P 58/12 (C .../. AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen – Pflegekasse –) auf der Grundlage von § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Sachverständigen und beauftragte sie, ein Gutachten zum Pflegebedarf des Klägers im Ausgangsverfahren zu erstellen. Wegen der Beweisfragen wird auf die Beweisanordnung Bezug genommen.
Die Antragstellerin erstattete ihr 34 Seiten umfassendes Gutachten schriftlich unter dem 22. Juli 2013. Mit Kostenrechnung vom gleichen Tage hat sie eine Vergütung in Höhe von 2.991,15 Euro und dabei insbesondere einen Zeitaufwand von 48 Stunden für die Erstellung des Gutachtens geltend gemacht; wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung und das von der Antragstellerin dazu eingereichte Erläuterungsschreiben Bezug genommen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG hat diesem Antrag nur zum Teil entsprochen und mit Schreiben vom 8. August 2013 einen Betrag von 1.851,05 Euro (incl. Umsatzsteuer) anerkannt, insbesondere nur eine Stundenzahl von 24 berücksichtigt.
Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 18. August 2013, eingegangen beim SG am 19. August 2013, einen Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung gestellt. Dabei hat sie für die Durchsicht der Akten und vorbereitende Arbeiten zwei Stunden, für die Erhebung der Vorgeschichte zwei Stunden, für die körperliche Untersuchung und Auswertung der erhobenen Befunde nebst Zeitaufwand für die Fahrt 9 Stunden 45 Minuten, für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung 28 Stunden und für das Diktat und die Korrektur der Reinschrift sechs Stunden, in der Summe also den genannten Zeitaufwand von 47 Stunden 45 Minuten bzw. 48 Sunden, angesetzt. Ihre Aufwendungen und die Schreibauslagen hat sie mit insgesamt 111, 15 Euro in Rechnung gestellt. Dabei hat sie u.a. geltend gemacht, wegen einer Straßensperrung auf der Strecke zwischen D-Stadt und E-Stadt habe sie nicht den kürzesten Weg nehmen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung (Bl. 3 der Gerichtsakte) sowie auf die zur Begründung eingereichten Schreiben vom 18. August 2013 und 12. Januar 2014 (Blätter 1 f. und 64 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat demgegenüber beantragt, die Vergütung der Antragstellerin auf (nur) 1.529,56 Euro festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Kostenrechtsprechung zum Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz sei für die Bemessung des zu vergütenden Zeitaufwandes ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf Grund langjähriger Erfahrung bei der Vergütung gleichartiger Sachverständigenleistungen habe die Kostenrechtsprechung zu den einzelnen Leistungsabschnitten bestimmte Maßstäbe und Erfahrungswerte entwickelt. Hiervon ausgehend könnten insgesamt 24 Stunden mit einem Stundensatz von 60,00 Euro berücksichtigt werden, und zwar für den Tätigkeitsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" eine Stunde, für die "Erhebung der Vorgeschichte" zwei Stunden, für die Untersuchung vier Stunden zuzüglich des Zeitaufwands für die Fahrt, der mit 1,5 Stunden ausreichend bewertet sei, sowie einer Stunde für die Auswertung der Untersuchung. Bei dem Leistungsabschnitt "Abfassung der schriftlichen Beurteilung" könnten insgesamt neun Stunden berücksichtigt werden – wobei nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden könnten, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzungen mit den Beweisfragen enthielten, was nach Auswertung des Gutachtens im konkreten Fall nur bei Passagen mit einem Umfang von ca. 16.000 Anschläge der Fall sei –, für den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift" 5,3 Stunden. Die Fahrtkosten könnten mit 15,00 Euro, der Aufwendungsersatz für die Erstellung des Originalgutachtens, das 52.200 Anschläge umfasse, mit 39,75 Euro, die Kosten für die Erstellung von Ablichtungen für weitere Exemplare des Gutachtens angesichts des Textumfangs mit 26,20 Euro und Portoauslagen mit 8,64 Euro angesetzt werden. Die begehrte Pauschale von 20,00 Euro für verschiedene Aufwendungen könne nicht begehrt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Dezember 2013 (Bl. 57 ff. Gerichtsakte) Bezug genommen.
Das SG hat das Honorar der Antragstellerin mit Beschluss vom 31. März 2014 entsprechend dem Antrag des Antragsgegners auf 1.529,56 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, nach Überprüfung der angefochtenen Entscheidung der Urkundsbeamtin sei sogar eine noch niedrigere Vergütung festzusetzen. Ein Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) bestehe nach herrschender Meinung in dem Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) nicht (Hinweis auf Binz, in: Binz u.a., GKG – JVEG – Kommentar, § 4 JVEG Rn. 5 m.w.N.). Was den zu berücksichtigenden Zeitaufwand anbelange, folge die Kammer der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowie des Antragsgegners. Ein Honoraranspruch bestehe insgesamt für 24 Stunden. Dabei gelte im Einzelnen Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Verweis auf die Beschlüsse vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04 – und 21. Februar 2008 – L 2 SF 78/05 R), der die erkennende Kammer insoweit folge, orientiere sich der zu vergütende Zeitaufwand nach § 8 Ab. 2 JVEG an dem Begriff der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Sei das Honorar in Stundensätzen zu bemessen, werde es für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde werde voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich gewesen sei, andernfalls betrage das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Grundsätzlich sei bei der Honorarfestsetzung den Angaben des Sachverständigen zu folgen, es sei denn, es bestehe begründeter Anlass zur Nachprüfung. Das sei dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung und die dafür beanspruchte Vergütung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes in einem Missverhältnis stünden. Es komme hier nicht auf die für die Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern auf diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötige. Zu den einzelnen Leistungsabschnitten eines Gutachtens gebe es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe, die im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen zugrunde zu legen seien. Die erbrachte gutachterliche Leistung werde für die kostenrechtliche Überprüfung grundsätzlich aufgegliedert in die verschiedenen Leistungsabschnitte, nämlich Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, die Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Februar 2008 – L 2 SF 78/05 R). Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" könne im konkreten Fall eine Stunde berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Hinweis auf den Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04), der die erkennende Kammer insoweit folge, werde im Rahmen dieses Leistungsabschnitts davon ausgegangen, dass ein Sachverständiger im Schnitt pro Stunde etwa 50 bis 100 Aktenblätter durchsehen könne, um diese fachgerecht zur Verwertung im zu fertigenden Gutachten aufzubereiten. Dabei könne es im Einzelfall Besonderheiten geben, zum Beispiel wenn wenig oder besonders umfangreiches gutachtensrelevantes Material durchzuarbeiten sei, was den Zeitaufwand (und die Vergütung) beeinflusse. Vorliegend hätten die der Antragstellerin übersandten Akten einen Umfang von insgesamt 65 Blatt gehabt. 42 Blätter seien auf die Verwaltungsakte, 23 Blätter auf die Gerichtsakte entfallen. Das Aktenmaterial sei durchschnittlich gewesen, so dass insoweit ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von 1,0 Stunden angemessen sei. Der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte in Höhe von 2,0 Stunden könne antragsgemäß berücksichtigt werden. Damit seien die Telefonate mit Ärzten und Einrichtungen, Terminsvereinbarungen etc. abgegolten. Für die Durchführung der körperlichen Untersuchung könnten lediglich 4,0 Stunden berücksichtigt werden. Insoweit folge die Kammer der Auffassung der Antragsgegnerin. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin einen derart langen Zeitraum [von 5,35 Stunden] für die Untersuchung hätte aufwenden sollen. Aus dem Inhalt des Gutachtens sei ein derartiger Zeitaufwand jedenfalls nicht ableitbar. Weder sei die Kommunikation mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens beeinträchtigt gewesen noch habe ein physischer oder psychischer Zustand bei ihm vorgelegen, der einen derart immensen Zeitaufwand plausibel machen könnte. Für die Fahrt könnten nur 1,5 Stunden berücksichtigt werden. Zutreffend weise der Antragsgegner darauf hin, dass die einfache kürzeste Strecke zwischen dem Wohnort der Antragstellerin in A-Stadt zum Wohnsitz des Klägers 23 km lang sei. Zur Bewältigung dieser Strecke sei eine Fahrzeit von etwa 30 Minuten notwendig. Auf eine Straßensperrung zwischen D-Stadt und E-Stadt komme es nicht an. Die von diversen Routenplanern vorgeschlagenen Strecken (z.B. Google Maps oder viamichelin) sähen keine Streckenplanung über D-Stadt vor. Die Kammer folge dem Antragsgegner weiter, wenn dieser für die Auswertung der Untersuchung einen Zeitansatz von einer Stunde berücksichtige. Insoweit sei die Kammer der Auffassung, dass es hier im Wesentlichen um den Zeitaufwand für die im SGB XI im Einzelnen festgelegten pflegerelevanten Verrichtungen der Grundpflege gegangen sei, die recht einfach zu erfassen und auszuwerten seien. Für den Leistungsabschnitt "Abfassung der schriftlichen Beurteilung" sei nur ein Zeitaufwand von neun Stunden zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Verweis auf die bereits zitierten Beschlüsse), der die Kammer folge, betrage der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung pro Seite etwa eine Stunde. Eine entschädigungsfähige Standardseite liege vor, wenn sie mit 1.800 Anschlägen beschrieben sei. Im Rahmen dieses Leistungsabschnitts könnten nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die nicht bloß Wiedergabe von vorausgegangenen Passagen seien, sondern sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthielten. Denn Wiederholungen und Zusammenfassungen gehörten nicht zu der gutachterlichen Beurteilung, die in diesem Leistungsabschnitt zu würdigen sei. Vorliegend folge der Aufbau des Gutachtens keinen üblichen Vorbildern. Der Antragsgegner weise zutreffend darauf hin, dass nach Deckblatt und Gliederung des Gutachtens und wörtlicher Wiederholung der Beweisfragen und der gerichtlichen Hinweise ab Seite 6 bis zur Seite 34 des Gutachtens der Abschnitt "Beantwortung der Beweisfragen und Beurteilung der gegenwärtigen sozialmedizinischen Zustands" folge. In diesem Abschnitt werde von der Antragstellerin im Text nicht näher zwischen der Wiederholung der Beweisfragen, der Wiedergabe medizinischer Befunde, die von Dritten erhoben worden seien, und gutachterlichen Erwägungen differenziert. Auch soweit nicht nur Befunde der behandelnden Ärzte wiedergegeben, sondern eigene Untersuchungsbefunde genannt würden, fehlten häufig gutachterliche Erwägungen und eine Auseinandersetzung mit den eigenen oder fremden Feststellungen. Die Kammer halte daher die von dem Antragsgegner durchgeführte Berechnung von 16.000 Anschlägen im Rahmen der Beurteilung für ausgesprochen wohlwollend und folge diesen Feststellungen aus eigener Überzeugung, was dann im Endeffekt zu einer Berücksichtigung von 9,0 Stunden (weil 9 Standardseiten) führe. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Verweis auf den Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04), der die Kammer folge, sei für den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift" ein Zeitmaßstab von 5 6 Standardseiten pro Stunde abzurechnen. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners habe das Gutachten einen Umfang von 52.200 Anschlägen, die Texte in der Kopf- und Fußzeile könnten als Autotexte nur einmal berücksichtigt werden. Soweit die Antragstellerin behaupte, die Zahl der Anschläge betrage pro Seite 1984 Anschläge (31 Zeilen zu je 64 Anschlägen) werde dies durch verschiedene Stichproben (Seiten 8, 9, 10, 11, 12) des Gutachtens eindeutig widerlegt. Ausgehend von 29 Standardseiten (52.200 Anschläge./. 1800 Anschläge je Standardseite) könnten somit 5,3 Stunden (29 Standardseiten./. 5,5 Seiten pro Stunde) vergütet werden. Damit seien im Ergebnis 23,8 Stunden – gerundet 24,0 Stunden – mit einem Stundensatz von 60,00 Euro, mithin 1.440,00 Euro, zu vergüten. Hinzu kämen die Auslagen und Aufwendungen. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG könnten Fahrtkosten von maximal 50 km (50 km mal 0,30 Euro) mit 15,00 Euro berücksichtigt werden. Der Aufwendungsersatz für die schriftliche Erstellung des Originalgutachtens betrage nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,75 EUR für angefangene 1000 Anschläge. Für zu berücksichtigende 52.200 Anschläge betrage daher der Aufwendungsersatz 39,75 Euro. Für die beiden Mehrausfertigungen könnten nach dem objektiv erforderlichen Textumfang (29 Seiten) insgesamt 58 Ablichtungen berücksichtigt werden. Deshalb könnten insgesamt 26,20 Euro gemäß § 7 Abs. 2 JVEG honoriert werden (50 Ablichtungen zu je 0,50 Euro sowie 8 Ablichtungen zu je 0,15 Euro). Portokosten könnten in Höhe von 8,64 Euro berücksichtigt werden (DHL-Paket bis 5 kg für 6,90 Euro nebst 1,74 EUR für drei Briefe). Die sonstige Pauschale für Telefonate, Faxkosten, Schreibzubehör etc. könne nicht entschädigt werden, da insoweit eine gesetzliche Grundlage fehle. Insoweit handele es sich um nicht erstattungsfähige übliche Gemeinkosten (§ 12 Abs. 1 S. 1 JVEG) oder seien die Kosten (z.B. für Telefonate) nicht substantiiert nachgewiesen. Die Notwendigkeit der Nutzung eines Mobiltelefones sei in dieser allgemeinen Form nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergebe sich daher folgende Vergütung: Sachverständigenvergütung (24 Stunden zu je 60,00 Euro) 1.440,00 Euro Schreibauslagen 39,75 Euro Portoauslagen 8,64 Euro Kopierkosten 26,20 Euro Fahrtkosten 15,00 Euro Gesamthonorar 1.529,56 Euro
Die Antragstellerin hat nach Zustellung des Beschlusses bei ihr am 3. April 2014 mit Schreiben vom 4. April 2014, eingegangen bei Gericht am 7. April 2014, Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zu deren Begründung hat sie zunächst ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor dem SG wiederholt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 hat sie sodann ihre Rechnung nochmals nach oben korrigiert; sie macht nunmehr einen Zeitaufwand von insgesamt 51 Stunden – für Diktat und Reinschrift 6,8 statt zuvor 6,0 Stunden, für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung 30,86 statt zuvor 28 Stunden – und höhere Schreibauslagen – 50,59 Euro statt zuvor 39,00 Euro – geltend.
Sinngemäß beantragt sie,
den Beschluss des SG vom 31. März 2014 abzuändern und ihre Vergütung für das unter dem 30. April 2013 im Verfahren S 18 P 58/12 (Hr. C.) vor dem SG erstellte Gutachten auf 3.066,60 Euro festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 im Festsetzungsverfahren vor dem SG.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Festsetzungsverfahren vor dem SG und zum hiesigen Beschwerdeverfahren – einschließlich der als Anlage zur Akte genommenen Auszüge aus dem Ausgangsverfahren – Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde gegen die richterliche Vergütungsfestsetzung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens entscheidet der Senat gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 Hs. 2 JVEG durch Beschluss des Berichterstatters als Einzelrichter, nachdem keine Gründe dafür vorliegen, das Verfahren nach § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG auf den Senat zu übertragen. Die Beschwerde ist statthaft – der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 4 Abs. 3 JVEG) wird deutlich überschritten – und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur in geringem Umfang begründet.
1. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren den geltend gemachten Betrag nochmals erhöht hat, kann sie mit ihrem Begehren von vornherein keinen Erfolg haben. Zwar ist das erweiterte Begehren nicht bereits prozessual unzulässig; vielmehr dürfte im Beschwerdeverfahren wegen der Vergütungsfestsetzung eine Antragserweiterung (als Form der Antragsänderung) auf der Grundlage von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG häufig ohne Weiteres möglich sein; selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, wäre die Antragsänderung im vorliegenden Fall schon deswegen als zulässig zu behandeln, weil sich der Antragsgegner im Schreiben vom 5. Februar 2015 – durch den inhaltlichen Verweis auf die Stellungnahme im Verfahren vor dem SG – rügelos zur Sache eingelassen hat.
Die Nachliquidation scheitert jedoch – ohne dass es auf die inhaltliche Berechtigung des zusätzlich geforderten Betrages ankäme – daran, dass der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate bei der Stelle, die die Sachverständige herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG), sofern die Sachverständige hierüber belehrt worden ist (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 JVEG). Die Frist beginnt im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Auftrag erteilt hat (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).
Dabei hat die Sachverständige innerhalb der Frist eine substantiierte, bezifferte und abschließende Rechnung zu stellen; es genügt dagegen nicht, wenn sie innerhalb der Frist nur allgemein Entschädigung begehrt oder Teile der Vergütung geltend macht und weitere später nachfordert (vgl. LSG Thüringen, Beschl. v. 18. Juni 2007 – L 6 B 77/07 SF). Eine Nachliquidation ist nur innerhalb der noch laufenden Frist möglich, andernfalls beschränkt sich der Gesamtanspruch auf den ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Februar 2008 – L 2 SF 78/05 R).
Die Antragstellerin hat ihr Gutachten vorliegend am 24. Juli 2013 bei dem SG, das ihr den Auftrag erteilt hatte, eingereicht. Auf die Frist zur Vorlage des Vergütungsantrags war sie mit der Auftragserteilung hingewiesen worden. Eine Nachliquidation im Jahr 2015 ist daher nicht möglich; Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin substantiiert geltend gemacht.
2. Auch im Rahmen des rechtzeitig geltend gemachten Vergütungsanspruchs kann die Beschwerde allerdings keinen Erfolg haben. Insoweit macht sich das Beschwerdegericht die ausführliche und zutreffende Begründung des SG nach eigener Prüfung zu eigen und sieht deswegen – von den nachfolgenden Ausführungen abgesehen – von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Das SG durfte zunächst den von der Kostenbeamtin ausgeworfenen Betrag nach unten korrigieren; es war nicht an deren Berechnung gebunden. Es handelt sich nämlich bei der Entscheidung des SG nicht um eine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung, sondern um die davon unabhängige erstmalige gerichtliche Festsetzung. Daher gilt, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, das sogenannte Verböserungsverbot nicht (vgl. so auch Bayer. LSG, Beschluss vom 21. November 2013 – L 15 SF 9/13 – und Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. März 2015 – L 8 SF 99/13 E).
Grundlage des Vergütungsanspruchs ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält eine Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist (§ 9 JVEG). Dabei beträgt der Stundensatz für die der Honorargruppe 2 zuzuordnende Tätigkeit der Antragstellerin 60,00 Euro. Die ab 1. August 2013 geltende Erhöhung der Werte der Tabelle aus § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) kommt der Antragstellerin wegen der Übergangsvorschrift aus § 24 Abs. 2 JVEG noch nicht zugute, da der Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden war.
Wegen des Leistungsabschnitts "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" wie auch wegen des Leistungsabschnitts "Erhebung der Vorgeschichte" wird auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss – und die damit übereinstimmenden Erwägungen des Antragsgegners – verwiesen.
Gleiches gilt für die Erwägungen hinsichtlich des Leistungsabschnitts "Untersuchung". Auch für den Senat ist weder anhand des Gutachtens noch anhand sonstiger Umstände nachvollziehbar, weshalb für die Untersuchung hier objektiv mehr als vier Stunden notwendig gewesen sein könnten. Auch die Antragstellerin hat derartige Umstände weder zur Erläuterung der Kostenrechnung noch später – also weder in der Erwiderung auf die Ausführungen des Antragsgegners noch im Rahmen der Beschwerdebegründung – dargetan, sondern nur wiederholt die nach ihren Angaben aufgewendete Zeit angeführt, ohne näher darzulegen, warum diese im konkreten Fall notwendig gewesen wäre.
Weiter kann die von der Antragstellerin geltend gemachte längere Fahrtdauer wegen einer Straßensperrung nicht berücksichtigt werden. Auch nach eigener Prüfung durch den Senat anhand von Straßenkarten und internet-gestützten Routenplanern (here.com; reiseplanung.de; maps.adac.de) ist die kürzeste – 21 km – lange und schnellste Straßenverbindung zwischen A-Stadt (A-Straße) und E-Stadt (E-Straße) über F-Stadt und G-Stadt von einer Straßensperrung zwischen D-Stadt und E-Stadt gar nicht betroffen. Sollte die Antragstellerin – ohne dass sie hierfür einen kostenrechtlich beachtenswerten Grund angegeben hat – daher über D-Stadt gefahren sein, müsste schon dies für die Vergütungsfestsetzung außer Betracht bleiben. Umso mehr gilt dies für eine dann möglicherweise nochmals weitere und längere Zeit in Anspruch nehmende Fahrtstrecke, wenn es auf dem Umweg zu einer Verkehrsbehinderung gekommen sei.
Für den Leistungsabschnitt "Abfassung der schriftlichen Beurteilung" sind auch nach Auffassung des Senats (nur) 9,0 Stunden zu berücksichtigen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholung wiederum Bezug auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts und in der – damit übereinstimmenden – erstinstanzlichen Stellungnahme des Antragsgegners: Für die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Zeitaufwandes für diesen Leistungsabschnitt kann nicht der gesamte Text des Gutachtens herangezogen werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachtliche Beurteilung im Sinne bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Demensprechend gehen Wiederholungen der Beweisfragen oder das Referat medizinischer Vorbefunde, aber auch die reine Beschreibung der Pflegesituation – ähnlich wie die Anamnese oder das Ergebnis von Exploration und Untersuchung in einem medizinischen Gutachten – nicht in die zeitliche Bewertung ein (vgl. den Beschluss des Senats vom 27.02.2007 – L 2 SF 112/05).
Im konkreten Fall ist die Beurteilung, wie das SG und der Antragsgegner ebenfalls bereits zutreffend hervorgehoben haben, dadurch erschwert, dass die Gutachterin Wiederholung der Beweisfragen, Referat von Vorbefunden, Situationsbeschreibung einerseits und gutachterliche Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen andererseits textlich nicht auseinanderhält. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen können daher viele Textteile, z.B. wenn die Antragstellerin die Frage 2a) im Wesentlichen durch das aufzählende Referat medizinischer Vorbefunde (wobei dementsprechend die Diagnosen einfach wiederholt werden, wenn sie im medizinischen Berichtswesen mehrfach auftauchen) beantwortet, nicht – auch nicht teilweise, da eine eigene sachverständige Beurteilung und Bewertung auf Grund des aufzählenden Charakters nicht erkennbar ist – als Beleg für einen berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand im hiesigen Zusammenhang dienen.
Sachverständige Beurteilungen finden sich vor diesem Hintergrund auf insgesamt neun (Standard-)Seiten (à 1.800 Anschläge): Viele Seiten können – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – von vornherein gar nicht in die Beurteilung einbezogen werden, da sie sich – wie die Seiten 8 bis 18 und 23 bis 33 – auf die Wiedergabe von Vorbefunden oder auf die Situationsbeschreibung beschränken. Auch die sonstigen Seiten sind – etwa wegen der Wiederholung der Beweisfragen – nur in Teilen für die Zeitbemessung im hiesigen Leistungsabschnitt berücksichtigungsfähig. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zwar geltend macht, die jeweilige Textmenge auf einer Gutachtensseite entspreche der einer Standardseite von 1.800 Anschlägen; dies würde aber nur zutreffen, wenn die Antragstellerin die jeweils 30 oder 31 Zeilen einer Seite tatsächlich vollständig genutzt und mit (durchschnittlich) je 60 Anschlägen beschrieben hätte. Ganz augenfällig ist das aber auf vielen Seiten – namentlich angesichts der Vielzahl von Aufzählungen – nicht der Fall. Nach allem sind ausgehend von den plausiblen Ermittlungen des Antragsgegners – Bl. 3 f. seiner Stellungnahme vom 10.12.2013 –, die mit einer eigenen Prüfung des Beschwerdegerichts übereinstimmen, für den hiesigen Leistungsabschnitt neun Standardseiten der Vergütung zugrunde zu legen.
Wegen der übrigen Berechnungspositionen verweist der Senat wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Auch hinsichtlich der Fahrtkosten kann dabei ein Umweg, der auf Grund einer Straßensperrung zu einem nochmals weiteren Umweg geführt haben soll, nicht berücksichtigt werden, so dass sich die Berechnung auf der Grundlage einer Wegstrecke von 50 km schon als großzügig erweist. Die von der Antragstellerin als Grundlage für die von ihr angesetzte Pauschale angeführten Sachkosten sind nicht belegt, für die Abrechnung einer Pauschale fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 S. 1 JVEG); Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 S. 2 JVEG). Eine Kostenentscheidung muss daher nicht ergehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht im Beschwerdewege eine höhere Vergütung für ein von ihr erstattetes Sachverständigengutachten geltend.
Das Sozialgericht Darmstadt (SG) ernannte die Antragstellerin durch Beweisanordnung vom 31. Januar 2013 im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 18 P 58/12 (C .../. AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen – Pflegekasse –) auf der Grundlage von § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Sachverständigen und beauftragte sie, ein Gutachten zum Pflegebedarf des Klägers im Ausgangsverfahren zu erstellen. Wegen der Beweisfragen wird auf die Beweisanordnung Bezug genommen.
Die Antragstellerin erstattete ihr 34 Seiten umfassendes Gutachten schriftlich unter dem 22. Juli 2013. Mit Kostenrechnung vom gleichen Tage hat sie eine Vergütung in Höhe von 2.991,15 Euro und dabei insbesondere einen Zeitaufwand von 48 Stunden für die Erstellung des Gutachtens geltend gemacht; wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung und das von der Antragstellerin dazu eingereichte Erläuterungsschreiben Bezug genommen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG hat diesem Antrag nur zum Teil entsprochen und mit Schreiben vom 8. August 2013 einen Betrag von 1.851,05 Euro (incl. Umsatzsteuer) anerkannt, insbesondere nur eine Stundenzahl von 24 berücksichtigt.
Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 18. August 2013, eingegangen beim SG am 19. August 2013, einen Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung gestellt. Dabei hat sie für die Durchsicht der Akten und vorbereitende Arbeiten zwei Stunden, für die Erhebung der Vorgeschichte zwei Stunden, für die körperliche Untersuchung und Auswertung der erhobenen Befunde nebst Zeitaufwand für die Fahrt 9 Stunden 45 Minuten, für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung 28 Stunden und für das Diktat und die Korrektur der Reinschrift sechs Stunden, in der Summe also den genannten Zeitaufwand von 47 Stunden 45 Minuten bzw. 48 Sunden, angesetzt. Ihre Aufwendungen und die Schreibauslagen hat sie mit insgesamt 111, 15 Euro in Rechnung gestellt. Dabei hat sie u.a. geltend gemacht, wegen einer Straßensperrung auf der Strecke zwischen D-Stadt und E-Stadt habe sie nicht den kürzesten Weg nehmen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung (Bl. 3 der Gerichtsakte) sowie auf die zur Begründung eingereichten Schreiben vom 18. August 2013 und 12. Januar 2014 (Blätter 1 f. und 64 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat demgegenüber beantragt, die Vergütung der Antragstellerin auf (nur) 1.529,56 Euro festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Kostenrechtsprechung zum Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz sei für die Bemessung des zu vergütenden Zeitaufwandes ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf Grund langjähriger Erfahrung bei der Vergütung gleichartiger Sachverständigenleistungen habe die Kostenrechtsprechung zu den einzelnen Leistungsabschnitten bestimmte Maßstäbe und Erfahrungswerte entwickelt. Hiervon ausgehend könnten insgesamt 24 Stunden mit einem Stundensatz von 60,00 Euro berücksichtigt werden, und zwar für den Tätigkeitsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" eine Stunde, für die "Erhebung der Vorgeschichte" zwei Stunden, für die Untersuchung vier Stunden zuzüglich des Zeitaufwands für die Fahrt, der mit 1,5 Stunden ausreichend bewertet sei, sowie einer Stunde für die Auswertung der Untersuchung. Bei dem Leistungsabschnitt "Abfassung der schriftlichen Beurteilung" könnten insgesamt neun Stunden berücksichtigt werden – wobei nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden könnten, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzungen mit den Beweisfragen enthielten, was nach Auswertung des Gutachtens im konkreten Fall nur bei Passagen mit einem Umfang von ca. 16.000 Anschläge der Fall sei –, für den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift" 5,3 Stunden. Die Fahrtkosten könnten mit 15,00 Euro, der Aufwendungsersatz für die Erstellung des Originalgutachtens, das 52.200 Anschläge umfasse, mit 39,75 Euro, die Kosten für die Erstellung von Ablichtungen für weitere Exemplare des Gutachtens angesichts des Textumfangs mit 26,20 Euro und Portoauslagen mit 8,64 Euro angesetzt werden. Die begehrte Pauschale von 20,00 Euro für verschiedene Aufwendungen könne nicht begehrt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Dezember 2013 (Bl. 57 ff. Gerichtsakte) Bezug genommen.
Das SG hat das Honorar der Antragstellerin mit Beschluss vom 31. März 2014 entsprechend dem Antrag des Antragsgegners auf 1.529,56 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, nach Überprüfung der angefochtenen Entscheidung der Urkundsbeamtin sei sogar eine noch niedrigere Vergütung festzusetzen. Ein Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) bestehe nach herrschender Meinung in dem Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) nicht (Hinweis auf Binz, in: Binz u.a., GKG – JVEG – Kommentar, § 4 JVEG Rn. 5 m.w.N.). Was den zu berücksichtigenden Zeitaufwand anbelange, folge die Kammer der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowie des Antragsgegners. Ein Honoraranspruch bestehe insgesamt für 24 Stunden. Dabei gelte im Einzelnen Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Verweis auf die Beschlüsse vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04 – und 21. Februar 2008 – L 2 SF 78/05 R), der die erkennende Kammer insoweit folge, orientiere sich der zu vergütende Zeitaufwand nach § 8 Ab. 2 JVEG an dem Begriff der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Sei das Honorar in Stundensätzen zu bemessen, werde es für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde werde voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich gewesen sei, andernfalls betrage das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Grundsätzlich sei bei der Honorarfestsetzung den Angaben des Sachverständigen zu folgen, es sei denn, es bestehe begründeter Anlass zur Nachprüfung. Das sei dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung und die dafür beanspruchte Vergütung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes in einem Missverhältnis stünden. Es komme hier nicht auf die für die Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern auf diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötige. Zu den einzelnen Leistungsabschnitten eines Gutachtens gebe es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe, die im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen zugrunde zu legen seien. Die erbrachte gutachterliche Leistung werde für die kostenrechtliche Überprüfung grundsätzlich aufgegliedert in die verschiedenen Leistungsabschnitte, nämlich Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, die Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Februar 2008 – L 2 SF 78/05 R). Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" könne im konkreten Fall eine Stunde berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Hinweis auf den Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04), der die erkennende Kammer insoweit folge, werde im Rahmen dieses Leistungsabschnitts davon ausgegangen, dass ein Sachverständiger im Schnitt pro Stunde etwa 50 bis 100 Aktenblätter durchsehen könne, um diese fachgerecht zur Verwertung im zu fertigenden Gutachten aufzubereiten. Dabei könne es im Einzelfall Besonderheiten geben, zum Beispiel wenn wenig oder besonders umfangreiches gutachtensrelevantes Material durchzuarbeiten sei, was den Zeitaufwand (und die Vergütung) beeinflusse. Vorliegend hätten die der Antragstellerin übersandten Akten einen Umfang von insgesamt 65 Blatt gehabt. 42 Blätter seien auf die Verwaltungsakte, 23 Blätter auf die Gerichtsakte entfallen. Das Aktenmaterial sei durchschnittlich gewesen, so dass insoweit ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von 1,0 Stunden angemessen sei. Der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte in Höhe von 2,0 Stunden könne antragsgemäß berücksichtigt werden. Damit seien die Telefonate mit Ärzten und Einrichtungen, Terminsvereinbarungen etc. abgegolten. Für die Durchführung der körperlichen Untersuchung könnten lediglich 4,0 Stunden berücksichtigt werden. Insoweit folge die Kammer der Auffassung der Antragsgegnerin. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin einen derart langen Zeitraum [von 5,35 Stunden] für die Untersuchung hätte aufwenden sollen. Aus dem Inhalt des Gutachtens sei ein derartiger Zeitaufwand jedenfalls nicht ableitbar. Weder sei die Kommunikation mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens beeinträchtigt gewesen noch habe ein physischer oder psychischer Zustand bei ihm vorgelegen, der einen derart immensen Zeitaufwand plausibel machen könnte. Für die Fahrt könnten nur 1,5 Stunden berücksichtigt werden. Zutreffend weise der Antragsgegner darauf hin, dass die einfache kürzeste Strecke zwischen dem Wohnort der Antragstellerin in A-Stadt zum Wohnsitz des Klägers 23 km lang sei. Zur Bewältigung dieser Strecke sei eine Fahrzeit von etwa 30 Minuten notwendig. Auf eine Straßensperrung zwischen D-Stadt und E-Stadt komme es nicht an. Die von diversen Routenplanern vorgeschlagenen Strecken (z.B. Google Maps oder viamichelin) sähen keine Streckenplanung über D-Stadt vor. Die Kammer folge dem Antragsgegner weiter, wenn dieser für die Auswertung der Untersuchung einen Zeitansatz von einer Stunde berücksichtige. Insoweit sei die Kammer der Auffassung, dass es hier im Wesentlichen um den Zeitaufwand für die im SGB XI im Einzelnen festgelegten pflegerelevanten Verrichtungen der Grundpflege gegangen sei, die recht einfach zu erfassen und auszuwerten seien. Für den Leistungsabschnitt "Abfassung der schriftlichen Beurteilung" sei nur ein Zeitaufwand von neun Stunden zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Verweis auf die bereits zitierten Beschlüsse), der die Kammer folge, betrage der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung pro Seite etwa eine Stunde. Eine entschädigungsfähige Standardseite liege vor, wenn sie mit 1.800 Anschlägen beschrieben sei. Im Rahmen dieses Leistungsabschnitts könnten nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die nicht bloß Wiedergabe von vorausgegangenen Passagen seien, sondern sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthielten. Denn Wiederholungen und Zusammenfassungen gehörten nicht zu der gutachterlichen Beurteilung, die in diesem Leistungsabschnitt zu würdigen sei. Vorliegend folge der Aufbau des Gutachtens keinen üblichen Vorbildern. Der Antragsgegner weise zutreffend darauf hin, dass nach Deckblatt und Gliederung des Gutachtens und wörtlicher Wiederholung der Beweisfragen und der gerichtlichen Hinweise ab Seite 6 bis zur Seite 34 des Gutachtens der Abschnitt "Beantwortung der Beweisfragen und Beurteilung der gegenwärtigen sozialmedizinischen Zustands" folge. In diesem Abschnitt werde von der Antragstellerin im Text nicht näher zwischen der Wiederholung der Beweisfragen, der Wiedergabe medizinischer Befunde, die von Dritten erhoben worden seien, und gutachterlichen Erwägungen differenziert. Auch soweit nicht nur Befunde der behandelnden Ärzte wiedergegeben, sondern eigene Untersuchungsbefunde genannt würden, fehlten häufig gutachterliche Erwägungen und eine Auseinandersetzung mit den eigenen oder fremden Feststellungen. Die Kammer halte daher die von dem Antragsgegner durchgeführte Berechnung von 16.000 Anschlägen im Rahmen der Beurteilung für ausgesprochen wohlwollend und folge diesen Feststellungen aus eigener Überzeugung, was dann im Endeffekt zu einer Berücksichtigung von 9,0 Stunden (weil 9 Standardseiten) führe. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Verweis auf den Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04), der die Kammer folge, sei für den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift" ein Zeitmaßstab von 5 6 Standardseiten pro Stunde abzurechnen. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners habe das Gutachten einen Umfang von 52.200 Anschlägen, die Texte in der Kopf- und Fußzeile könnten als Autotexte nur einmal berücksichtigt werden. Soweit die Antragstellerin behaupte, die Zahl der Anschläge betrage pro Seite 1984 Anschläge (31 Zeilen zu je 64 Anschlägen) werde dies durch verschiedene Stichproben (Seiten 8, 9, 10, 11, 12) des Gutachtens eindeutig widerlegt. Ausgehend von 29 Standardseiten (52.200 Anschläge./. 1800 Anschläge je Standardseite) könnten somit 5,3 Stunden (29 Standardseiten./. 5,5 Seiten pro Stunde) vergütet werden. Damit seien im Ergebnis 23,8 Stunden – gerundet 24,0 Stunden – mit einem Stundensatz von 60,00 Euro, mithin 1.440,00 Euro, zu vergüten. Hinzu kämen die Auslagen und Aufwendungen. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG könnten Fahrtkosten von maximal 50 km (50 km mal 0,30 Euro) mit 15,00 Euro berücksichtigt werden. Der Aufwendungsersatz für die schriftliche Erstellung des Originalgutachtens betrage nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,75 EUR für angefangene 1000 Anschläge. Für zu berücksichtigende 52.200 Anschläge betrage daher der Aufwendungsersatz 39,75 Euro. Für die beiden Mehrausfertigungen könnten nach dem objektiv erforderlichen Textumfang (29 Seiten) insgesamt 58 Ablichtungen berücksichtigt werden. Deshalb könnten insgesamt 26,20 Euro gemäß § 7 Abs. 2 JVEG honoriert werden (50 Ablichtungen zu je 0,50 Euro sowie 8 Ablichtungen zu je 0,15 Euro). Portokosten könnten in Höhe von 8,64 Euro berücksichtigt werden (DHL-Paket bis 5 kg für 6,90 Euro nebst 1,74 EUR für drei Briefe). Die sonstige Pauschale für Telefonate, Faxkosten, Schreibzubehör etc. könne nicht entschädigt werden, da insoweit eine gesetzliche Grundlage fehle. Insoweit handele es sich um nicht erstattungsfähige übliche Gemeinkosten (§ 12 Abs. 1 S. 1 JVEG) oder seien die Kosten (z.B. für Telefonate) nicht substantiiert nachgewiesen. Die Notwendigkeit der Nutzung eines Mobiltelefones sei in dieser allgemeinen Form nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergebe sich daher folgende Vergütung: Sachverständigenvergütung (24 Stunden zu je 60,00 Euro) 1.440,00 Euro Schreibauslagen 39,75 Euro Portoauslagen 8,64 Euro Kopierkosten 26,20 Euro Fahrtkosten 15,00 Euro Gesamthonorar 1.529,56 Euro
Die Antragstellerin hat nach Zustellung des Beschlusses bei ihr am 3. April 2014 mit Schreiben vom 4. April 2014, eingegangen bei Gericht am 7. April 2014, Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zu deren Begründung hat sie zunächst ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor dem SG wiederholt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 hat sie sodann ihre Rechnung nochmals nach oben korrigiert; sie macht nunmehr einen Zeitaufwand von insgesamt 51 Stunden – für Diktat und Reinschrift 6,8 statt zuvor 6,0 Stunden, für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung 30,86 statt zuvor 28 Stunden – und höhere Schreibauslagen – 50,59 Euro statt zuvor 39,00 Euro – geltend.
Sinngemäß beantragt sie,
den Beschluss des SG vom 31. März 2014 abzuändern und ihre Vergütung für das unter dem 30. April 2013 im Verfahren S 18 P 58/12 (Hr. C.) vor dem SG erstellte Gutachten auf 3.066,60 Euro festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 im Festsetzungsverfahren vor dem SG.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Festsetzungsverfahren vor dem SG und zum hiesigen Beschwerdeverfahren – einschließlich der als Anlage zur Akte genommenen Auszüge aus dem Ausgangsverfahren – Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde gegen die richterliche Vergütungsfestsetzung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens entscheidet der Senat gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 Hs. 2 JVEG durch Beschluss des Berichterstatters als Einzelrichter, nachdem keine Gründe dafür vorliegen, das Verfahren nach § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG auf den Senat zu übertragen. Die Beschwerde ist statthaft – der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 4 Abs. 3 JVEG) wird deutlich überschritten – und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur in geringem Umfang begründet.
1. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren den geltend gemachten Betrag nochmals erhöht hat, kann sie mit ihrem Begehren von vornherein keinen Erfolg haben. Zwar ist das erweiterte Begehren nicht bereits prozessual unzulässig; vielmehr dürfte im Beschwerdeverfahren wegen der Vergütungsfestsetzung eine Antragserweiterung (als Form der Antragsänderung) auf der Grundlage von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG häufig ohne Weiteres möglich sein; selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, wäre die Antragsänderung im vorliegenden Fall schon deswegen als zulässig zu behandeln, weil sich der Antragsgegner im Schreiben vom 5. Februar 2015 – durch den inhaltlichen Verweis auf die Stellungnahme im Verfahren vor dem SG – rügelos zur Sache eingelassen hat.
Die Nachliquidation scheitert jedoch – ohne dass es auf die inhaltliche Berechtigung des zusätzlich geforderten Betrages ankäme – daran, dass der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate bei der Stelle, die die Sachverständige herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG), sofern die Sachverständige hierüber belehrt worden ist (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 JVEG). Die Frist beginnt im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Auftrag erteilt hat (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).
Dabei hat die Sachverständige innerhalb der Frist eine substantiierte, bezifferte und abschließende Rechnung zu stellen; es genügt dagegen nicht, wenn sie innerhalb der Frist nur allgemein Entschädigung begehrt oder Teile der Vergütung geltend macht und weitere später nachfordert (vgl. LSG Thüringen, Beschl. v. 18. Juni 2007 – L 6 B 77/07 SF). Eine Nachliquidation ist nur innerhalb der noch laufenden Frist möglich, andernfalls beschränkt sich der Gesamtanspruch auf den ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Februar 2008 – L 2 SF 78/05 R).
Die Antragstellerin hat ihr Gutachten vorliegend am 24. Juli 2013 bei dem SG, das ihr den Auftrag erteilt hatte, eingereicht. Auf die Frist zur Vorlage des Vergütungsantrags war sie mit der Auftragserteilung hingewiesen worden. Eine Nachliquidation im Jahr 2015 ist daher nicht möglich; Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin substantiiert geltend gemacht.
2. Auch im Rahmen des rechtzeitig geltend gemachten Vergütungsanspruchs kann die Beschwerde allerdings keinen Erfolg haben. Insoweit macht sich das Beschwerdegericht die ausführliche und zutreffende Begründung des SG nach eigener Prüfung zu eigen und sieht deswegen – von den nachfolgenden Ausführungen abgesehen – von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Das SG durfte zunächst den von der Kostenbeamtin ausgeworfenen Betrag nach unten korrigieren; es war nicht an deren Berechnung gebunden. Es handelt sich nämlich bei der Entscheidung des SG nicht um eine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung, sondern um die davon unabhängige erstmalige gerichtliche Festsetzung. Daher gilt, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, das sogenannte Verböserungsverbot nicht (vgl. so auch Bayer. LSG, Beschluss vom 21. November 2013 – L 15 SF 9/13 – und Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. März 2015 – L 8 SF 99/13 E).
Grundlage des Vergütungsanspruchs ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält eine Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist (§ 9 JVEG). Dabei beträgt der Stundensatz für die der Honorargruppe 2 zuzuordnende Tätigkeit der Antragstellerin 60,00 Euro. Die ab 1. August 2013 geltende Erhöhung der Werte der Tabelle aus § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) kommt der Antragstellerin wegen der Übergangsvorschrift aus § 24 Abs. 2 JVEG noch nicht zugute, da der Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden war.
Wegen des Leistungsabschnitts "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" wie auch wegen des Leistungsabschnitts "Erhebung der Vorgeschichte" wird auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss – und die damit übereinstimmenden Erwägungen des Antragsgegners – verwiesen.
Gleiches gilt für die Erwägungen hinsichtlich des Leistungsabschnitts "Untersuchung". Auch für den Senat ist weder anhand des Gutachtens noch anhand sonstiger Umstände nachvollziehbar, weshalb für die Untersuchung hier objektiv mehr als vier Stunden notwendig gewesen sein könnten. Auch die Antragstellerin hat derartige Umstände weder zur Erläuterung der Kostenrechnung noch später – also weder in der Erwiderung auf die Ausführungen des Antragsgegners noch im Rahmen der Beschwerdebegründung – dargetan, sondern nur wiederholt die nach ihren Angaben aufgewendete Zeit angeführt, ohne näher darzulegen, warum diese im konkreten Fall notwendig gewesen wäre.
Weiter kann die von der Antragstellerin geltend gemachte längere Fahrtdauer wegen einer Straßensperrung nicht berücksichtigt werden. Auch nach eigener Prüfung durch den Senat anhand von Straßenkarten und internet-gestützten Routenplanern (here.com; reiseplanung.de; maps.adac.de) ist die kürzeste – 21 km – lange und schnellste Straßenverbindung zwischen A-Stadt (A-Straße) und E-Stadt (E-Straße) über F-Stadt und G-Stadt von einer Straßensperrung zwischen D-Stadt und E-Stadt gar nicht betroffen. Sollte die Antragstellerin – ohne dass sie hierfür einen kostenrechtlich beachtenswerten Grund angegeben hat – daher über D-Stadt gefahren sein, müsste schon dies für die Vergütungsfestsetzung außer Betracht bleiben. Umso mehr gilt dies für eine dann möglicherweise nochmals weitere und längere Zeit in Anspruch nehmende Fahrtstrecke, wenn es auf dem Umweg zu einer Verkehrsbehinderung gekommen sei.
Für den Leistungsabschnitt "Abfassung der schriftlichen Beurteilung" sind auch nach Auffassung des Senats (nur) 9,0 Stunden zu berücksichtigen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholung wiederum Bezug auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts und in der – damit übereinstimmenden – erstinstanzlichen Stellungnahme des Antragsgegners: Für die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Zeitaufwandes für diesen Leistungsabschnitt kann nicht der gesamte Text des Gutachtens herangezogen werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachtliche Beurteilung im Sinne bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Demensprechend gehen Wiederholungen der Beweisfragen oder das Referat medizinischer Vorbefunde, aber auch die reine Beschreibung der Pflegesituation – ähnlich wie die Anamnese oder das Ergebnis von Exploration und Untersuchung in einem medizinischen Gutachten – nicht in die zeitliche Bewertung ein (vgl. den Beschluss des Senats vom 27.02.2007 – L 2 SF 112/05).
Im konkreten Fall ist die Beurteilung, wie das SG und der Antragsgegner ebenfalls bereits zutreffend hervorgehoben haben, dadurch erschwert, dass die Gutachterin Wiederholung der Beweisfragen, Referat von Vorbefunden, Situationsbeschreibung einerseits und gutachterliche Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen andererseits textlich nicht auseinanderhält. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen können daher viele Textteile, z.B. wenn die Antragstellerin die Frage 2a) im Wesentlichen durch das aufzählende Referat medizinischer Vorbefunde (wobei dementsprechend die Diagnosen einfach wiederholt werden, wenn sie im medizinischen Berichtswesen mehrfach auftauchen) beantwortet, nicht – auch nicht teilweise, da eine eigene sachverständige Beurteilung und Bewertung auf Grund des aufzählenden Charakters nicht erkennbar ist – als Beleg für einen berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand im hiesigen Zusammenhang dienen.
Sachverständige Beurteilungen finden sich vor diesem Hintergrund auf insgesamt neun (Standard-)Seiten (à 1.800 Anschläge): Viele Seiten können – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – von vornherein gar nicht in die Beurteilung einbezogen werden, da sie sich – wie die Seiten 8 bis 18 und 23 bis 33 – auf die Wiedergabe von Vorbefunden oder auf die Situationsbeschreibung beschränken. Auch die sonstigen Seiten sind – etwa wegen der Wiederholung der Beweisfragen – nur in Teilen für die Zeitbemessung im hiesigen Leistungsabschnitt berücksichtigungsfähig. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zwar geltend macht, die jeweilige Textmenge auf einer Gutachtensseite entspreche der einer Standardseite von 1.800 Anschlägen; dies würde aber nur zutreffen, wenn die Antragstellerin die jeweils 30 oder 31 Zeilen einer Seite tatsächlich vollständig genutzt und mit (durchschnittlich) je 60 Anschlägen beschrieben hätte. Ganz augenfällig ist das aber auf vielen Seiten – namentlich angesichts der Vielzahl von Aufzählungen – nicht der Fall. Nach allem sind ausgehend von den plausiblen Ermittlungen des Antragsgegners – Bl. 3 f. seiner Stellungnahme vom 10.12.2013 –, die mit einer eigenen Prüfung des Beschwerdegerichts übereinstimmen, für den hiesigen Leistungsabschnitt neun Standardseiten der Vergütung zugrunde zu legen.
Wegen der übrigen Berechnungspositionen verweist der Senat wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Auch hinsichtlich der Fahrtkosten kann dabei ein Umweg, der auf Grund einer Straßensperrung zu einem nochmals weiteren Umweg geführt haben soll, nicht berücksichtigt werden, so dass sich die Berechnung auf der Grundlage einer Wegstrecke von 50 km schon als großzügig erweist. Die von der Antragstellerin als Grundlage für die von ihr angesetzte Pauschale angeführten Sachkosten sind nicht belegt, für die Abrechnung einer Pauschale fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 S. 1 JVEG); Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 S. 2 JVEG). Eine Kostenentscheidung muss daher nicht ergehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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