Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 4370/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 565/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des So-zialgerichts Berlin vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Der 1945 geborene Kläger, dem nach dem Besuch einer Ingenieurschule mit Urkunde vom 15. Juli 1967 das Recht zuerkannt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, war vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 im VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin beschäftigt.
Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum von 1967 bis 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 ab. Auf den Widerspruch des Klägers hob sie mit Bescheid vom 9. März 2011 den angegriffenen Bescheid auf, stellte bestimmte andere Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest, blieb jedoch bei ihrer Auffassung, dass in der Zeit vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorlägen. Den Widerspruch wies sie, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die betrieblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, da es sich bei dem VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin nicht um einen volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2016 unter Bezugnahme auf die Gründe der Verwaltungsentscheidung abgewiesen.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Er bekräftigt seine Auffassung, hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums bei einem volkseige-ner Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2011 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vorzumerken sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sich aus der Berufungsbegründung keine Tatsachen oder Beweismittel ergäben, die nicht bereits erstinstanzlich Berücksichtigung gefunden hätten.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversor-gung der technischen Intelligenz. Gleiches gilt für die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die von dem Kläger begehrte Einbeziehung scheitert daran, dass der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin weder ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch ein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb war. Der Senat hält an seiner Auffassung in dem – den Beteiligten bekannten – Urteil vom 25. November 2010 – L 27 R 1837/06 – fest, wonach die Charakterisierung des Beschäftigungsbetriebs des Klägers als reiner Installationsbetrieb ohne eigene Produktion die Zuordnung zu einem Betrieb der industriellen Produktion ausschließt.
Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Er beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Ok-tober 2012 – B 5 RS 5/11 R –. Danach unterscheidet sich die Massenproduktion in ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (so grundlegend BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 47; BSG Urteil vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – Juris, Rn. 17). Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinn ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist.
Diese Voraussetzungen sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht erfüllt. Danach habe der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin in mehreren Ländern (z.B. Kuba, Vietnam, Nordkorea, Jemen) vollständige Fernsprechsysteme errichtet, in anderen Ländern deren Fernsprechsysteme modernisiert und erweitert. Für diese länderumspannenden Anlagen seien Tausende Schaltschränke gefertigt und zu einem funktionierenden System verbunden worden. Mit dieser Beschreibung wird bestätigt, dass die Endprodukte nicht im Rahmen einer vom Hersteller angebotenen standardisierten Palette gefertigt, sondern individualisiert zusammengebaut worden sind.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (DB) gleichgestellten Betrieb. Insbesondere zählte er nicht zu den Betrieben des Fernmeldewesens, da er Fernmeldeanlagen nicht betrieb, sondern installierte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Der 1945 geborene Kläger, dem nach dem Besuch einer Ingenieurschule mit Urkunde vom 15. Juli 1967 das Recht zuerkannt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, war vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 im VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin beschäftigt.
Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum von 1967 bis 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 ab. Auf den Widerspruch des Klägers hob sie mit Bescheid vom 9. März 2011 den angegriffenen Bescheid auf, stellte bestimmte andere Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest, blieb jedoch bei ihrer Auffassung, dass in der Zeit vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorlägen. Den Widerspruch wies sie, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die betrieblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, da es sich bei dem VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin nicht um einen volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2016 unter Bezugnahme auf die Gründe der Verwaltungsentscheidung abgewiesen.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Er bekräftigt seine Auffassung, hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums bei einem volkseige-ner Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2011 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vorzumerken sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sich aus der Berufungsbegründung keine Tatsachen oder Beweismittel ergäben, die nicht bereits erstinstanzlich Berücksichtigung gefunden hätten.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversor-gung der technischen Intelligenz. Gleiches gilt für die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die von dem Kläger begehrte Einbeziehung scheitert daran, dass der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin weder ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch ein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb war. Der Senat hält an seiner Auffassung in dem – den Beteiligten bekannten – Urteil vom 25. November 2010 – L 27 R 1837/06 – fest, wonach die Charakterisierung des Beschäftigungsbetriebs des Klägers als reiner Installationsbetrieb ohne eigene Produktion die Zuordnung zu einem Betrieb der industriellen Produktion ausschließt.
Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Er beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Ok-tober 2012 – B 5 RS 5/11 R –. Danach unterscheidet sich die Massenproduktion in ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (so grundlegend BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 47; BSG Urteil vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – Juris, Rn. 17). Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinn ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist.
Diese Voraussetzungen sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht erfüllt. Danach habe der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin in mehreren Ländern (z.B. Kuba, Vietnam, Nordkorea, Jemen) vollständige Fernsprechsysteme errichtet, in anderen Ländern deren Fernsprechsysteme modernisiert und erweitert. Für diese länderumspannenden Anlagen seien Tausende Schaltschränke gefertigt und zu einem funktionierenden System verbunden worden. Mit dieser Beschreibung wird bestätigt, dass die Endprodukte nicht im Rahmen einer vom Hersteller angebotenen standardisierten Palette gefertigt, sondern individualisiert zusammengebaut worden sind.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (DB) gleichgestellten Betrieb. Insbesondere zählte er nicht zu den Betrieben des Fernmeldewesens, da er Fernmeldeanlagen nicht betrieb, sondern installierte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
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