Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AL 652/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 24/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Sowohl die Rechtmäßigkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als solche als auch die einer im Gutschein enthaltenen Nebenbestimmung kann nicht im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.
2. Zur Frage der Nichtigkeit einer in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein enthaltenen auflösenden Bedingung.
3. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon nichtig, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, es sich um einen sogenannten gesetzlosen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsordnung zugrundeliegende wesentliche Wertvorstellungen verletzt werden, und dass dies offenkundig ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 09.06.1999 – B 6 KA 76/97 R – SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 = juris Rdnr. 29).
4. Maßgebend für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer Verfügung in ihm ist die Schwere und nicht die Häufigkeit des Fehlers.
5. Ein privater Arbeitsvermittler ist in Bezug auf einen konkreten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht befugt, verfahrensrechtlich als Sachwalter des Arbeitsuchenden aufzutreten. Er hat lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses den vorgelegten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und, wenn er den Gutschein als rechtswidrig einschätzen sollte, seinen Kunden, das heißt den Arbeitsuchenden, darüber zu informieren und ihn auf Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen.
2. Zur Frage der Nichtigkeit einer in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein enthaltenen auflösenden Bedingung.
3. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon nichtig, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, es sich um einen sogenannten gesetzlosen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsordnung zugrundeliegende wesentliche Wertvorstellungen verletzt werden, und dass dies offenkundig ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 09.06.1999 – B 6 KA 76/97 R – SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 = juris Rdnr. 29).
4. Maßgebend für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer Verfügung in ihm ist die Schwere und nicht die Häufigkeit des Fehlers.
5. Ein privater Arbeitsvermittler ist in Bezug auf einen konkreten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht befugt, verfahrensrechtlich als Sachwalter des Arbeitsuchenden aufzutreten. Er hat lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses den vorgelegten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und, wenn er den Gutschein als rechtswidrig einschätzen sollte, seinen Kunden, das heißt den Arbeitsuchenden, darüber zu informieren und ihn auf Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 6. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte stellte dem Beigeladenen, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2014 beigeladen hat, am 12. April 2012 einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus. Die Geltungsdauer wurde auf die Zeit vom 12. April 2012 bis zum 11. Juli 2012 festgelegt. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)". Der Gutschein enthält auf Seite 1 unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage: "Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger • Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld 3. [ ]" Auf Seite 2 enthält er folgende Passage: "Vermittlungsvergütung Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins • Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist"
Die Klägerin, eine gewerbliche Personalvermittlerin, beantragte am 27. August 2012 die Zahlung von 1.000,00 EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Sie legte ihre Gewerbeummeldung vom 8. September 2011, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitsgeberin des Beigeladenen, Fa. Y ... GmbH & Co. KG Personaldienstleistungen (Niederlassung X ...), vom 8. August 2012 vor. Danach wurde der Arbeitsvertrag am 11. Juni 2012 auf Dauer mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich geschlossen. Die Arbeitsgeberin bestätigte weiter, dass das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen seit dem 13. Juni 2012 bestand, und dass der Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden war.
In der Verwaltungsakte findet sich ein von der Beklagten computergestützt geführten Lebenslauf des Beigeladenen. Dort ist die "Berufspraxis" "Gapelstaplerfahrer/in" bei der W ... Jobs GmbH in der Zeit vom 3. Mai 2012 bis zum 12. Juni 2012 eingetragen. Ferner findet sich in dieser Akte ein Computervermerk vom 2. Mai 2012, worin der Beigeladene per E-Mail mitgeteilt hatte, er habe bei der W ... Jobs GmbH angerufen und "werde morgen um 7 anfangen zu arbeiten".
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. September 2012 ab, weil der Beigeladene nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vermittelt worden sei und der Beigeladene die von der Klägerin vermittelte Beschäftigung bei der Fa. Y ... GmbH & Co. KG Personaldienstleistungen nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins aufgenommen habe. Die befristete Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins habe vorzeitig durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen am 3. Mai 2012 geendet. Damit habe keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung bestanden.
Die Klägerin legte hiergegen am 27. September 2012 Widerspruch ein. Beim Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handele es sich um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte hätte deshalb den dem Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit der kurzfristigen Aufnahme einer Beschäftigung zum 3. Mai 2012 zurücknehmen müssen, wenn dieser seine Gültigkeit verloren hätte. Der private Arbeitsvermittler müsse sich auf die im Vermittlungsgutschein angegebenen Daten verlassen, insbesondere auf den Gültigkeitszeitraum.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Nach der im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein enthaltenen Nebenbestimmung habe die Gültigkeitsdauer mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geendet. Die Agentur für Arbeit sei folglich bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, welche nicht durch den Träger vermittelt worden sei, nicht mehr an die Zusicherung gebunden. Im vorliegenden Fall habe durch die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen am 3. Mai 2012 keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung bestanden.
Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin hat am 19. November 2012 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass sie den Beigeladenen, für den die Beklagte einen Vermittlungsgutschein ausgestellt habe, vermittelt habe. Die Beklagte behaupte, dass ein Anspruch nicht bestehe, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein unter einer auflösenden Bedingung gestanden habe, wonach der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein automatisch seine Wirkung verliere, wenn der Beigeladene während der Gültigkeitsdauer eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehme. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass diese Nebenbestimmung unwirksam sei. Maßgebend sei, ob der Beigeladene einen Anspruch auf Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gehabt habe. Die Klägerin hat ausgeführt, dass der Beigeladene einen Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gehabt habe. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein dürfe nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Der streitgegenständliche Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sei mit einer auflösenden Bedingung versehen worden. Das Gesetz zur Regelung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins sehe eine solche Nebenbestimmung nicht vor. Demnach wäre eine Nebenbestimmung nur zulässig, wenn bei Erlass des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ausgeräumt werden sollten. Dies sei offensichtlich nicht gegeben. Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die rechtswidrige Nebenbestimmung auch im Abrechnungsverfahren zu prüfen sei, weil andernfalls das Recht der angemessenen Vergütung verletzt wäre. Ihr, der Klägerin, stehe ansonsten keine Überprüfungsmöglichkeit zu. Die Arbeitsuchenden würden die Vermittlungsgutscheine in der Regel nicht auf die Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Die Beklagte könne sich wegen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht auf die rechtswidrige Nebenbestimmung berufen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Vermittlungsvereinbarung vom 23. April 2012 und die den Beigeladenen betreffende Vermittlungshistorie vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2016 abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts fehle es an einer Vermittlung des Beigeladenen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins. Eine Rechtswidrigkeit der maßgebenden Nebenbestimmung erscheine zwar nicht ausgeschlossen. Eine Nichtigkeit im Sinne des § 40 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) sei für das Gericht allerdings nicht ersichtlich, da es hier an einem besonders schwerwiegenden Fehler mangle, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zudem offensichtlich sein müsste. Der dem Beigeladenen erteilte Vermittlungsgutschein mit der hier streitigen Nebenbestimmung sei unstreitig bestandskräftig geworden und entfalte damit auch Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin hat am 28. Januar 2016 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihre Rechtsauffassung, wonach die dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beigefügte Nebenbestimmung nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig sei und dies im Abrechnungsverfahren geprüft werden könne, und dass sich die Beklagte nicht auf die rechtswidrige Nebenbestimmung berufen könne.
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten sei, einen rechtswidrigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegenüber dem Beigeladenen in Bezug auf die rechtswidrige Nebenbestimmung aufzuheben und demzufolge den rechtswidrigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht mehr im Abrechnungsverfahren geltend zu machen. Wenn sich die Beklagte weiter auf eine rechtswidrige Nebenbestimmung in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berufe, sei dies treuwidrig im Sinne von § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, die rechtswidrigen Nebenbestimmungen in ihren standardisierten Vermittlungsgutscheinen zu entfernen, nachdem unter anderem das Sozialgericht Dresden wiederholt darauf hingewiesen habe, dass verschiedene Nebenbestimmungen rechtswidrig seien. Die Beklagte sei an Recht und Gesetz gebunden.
Die Klägerin beantragt:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 6. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2012 verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In Bezug auf den Beigeladenen hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieser die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nach § 45 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) erfüllt habe. Er sei ab 28. Januar 2012 arbeitslos gewesen und bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht vermittelt gewesen.
Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil er hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergütung.
1. Die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch findet sich in § 45 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000,00 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung unter anderem nach den § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III wird in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III (im Folgenden: § 421g SGB III a. F.) war der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzte, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergab, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtete, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert waren (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = NJW 2007, 1902 ff. = juris Rdnr. 13 ff., m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R – juris Rdnr. 15, m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 15, m. w. N.).
Da sich durch die Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung von § 421g SGB III a. F. in § 45 SGB III in der Sache nichts geändert hat, gilt nach der Senatsrechtsprechung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur vorhergehenden Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung fort (so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 27; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – juris Rdnr. 34).
Dies hat nunmehr das Bundessozialgericht im Urteil vom 9. Juni 2017 bestätigt. Bei dem Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf die Vermittlungsvergütung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 19). Für ihn gelten die bereits zu § 421g SGB III a. F. formulierten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 25).
Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
Neu ist seit dem 1. April 2012 (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) lediglich, dass private Arbeitsvermittler gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Zulassung durch eine fachkundige Stelle bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiervon sieht § 443 Abs. 3 Satz 4 SGB III (vgl. Artikel 2 Nr. 110 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) eine Ausnahme vor. Danach besteht ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III für bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur, wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat.
3. Vorliegend sind lediglich vier dieser fünf Voraussetzungen erfüllt. Dem Beigeladenen war am 12. April 2012 ein Vermittlungsgutschein ausgestellt worden. Der Vermittlungsvertrag vom 23. April 2012 war vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossen worden. Das vermittelte Beschäftigungsverhältnis hatte sechs Wochen gedauert. Schließlich hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt.
Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht mehr wirksam war, als die Klägerin den Beigeladenen an dessen spätere Arbeitgeberin ermittelte. Denn der Gutschein hatte auf Grund der ihm beigefügten Nebenbestimmungen seine Wirksamkeit verloren.
a) Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt auch unter Geltung von § 45 SGB III wie bereits unter Geltung von § 421g SGB III a. F. im Verhältnis zum Arbeitslosen oder Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 24; zu § 421g SGB III a. F.: BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz).
Verwaltungsakte können nach Maßgabe von § 32 SGB X mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nebenbestimmungen sind unter anderem die Befristung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), das heißt eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt, und die Bedingung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X), das heißt eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Nebenbestimmungen können auch miteinander verbunden werden (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 32 Rdnr. 11; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 2/2016, August 2016], § 32 Rdnr. 37).
Der streitbefangene Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 war sowohl mit einer Befristung ("Für die Zeit vom: 12.04.2012 bis 11.07.2012 [Gültigkeitszeitraum des Gutscheins]") als auch mit auflösenden Bedingungen versehen. Denn unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" war unter anderem geregelt, dass die Befristung (Gültigkeitsdauer) unter anderem bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld endet.
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Unbeschadet hiervon darf nach § 32 Abs. 2 SGB X ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Befristung, einer Bedingung und einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage und einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Nach § 32 Abs. 3 SGB X darf eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Der Beigeladene hatte keinen Anspruch auf Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines, weil er die Voraussetzungen aus § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht erfüllte. Nach dieser Regelung haben Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III. Zwar beruhte der Arbeitslosengeldanspruch des Beigeladenen nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III. Der Beigeladene war auch seit 28. Januar 2012 arbeitslos. Bis zur Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins am 12. April 2012 war aber noch nicht die 3-Monatsfrist für eine Vermittlung durch die Beklagte verstrichen gewesen. Danach war für die Nebenbestimmungen § 32 Abs. 2 und 3 SGB X maßgebend.
Zumindest die Voraussetzungen für die auflösende Bedingung des Endes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld waren erfüllt. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem eine Arbeitslosigkeit voraus (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslosigkeit wiederum erfordert unter anderem Beschäftigungslosigkeit. Beschäftigungslos ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Nach § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Der Beigeladene nahm am 3. Mai 2012 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Damit war der Beigeladene nach Maßgabe der genannten Bestimmungen ab dem 3. Mai 2012 nicht mehr beschäftigungslos und hatte in Folge dessen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.
b) Die Nebenbestimmungen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 sind allerdings nur beachtlich, wenn sie wirksam sind. Erforderlich hierfür ist, dass sie wenn nicht rechtmäßig so zumindest nicht nichtig sind. Der Klägerbevollmächtigte stellt die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingungen in Frage und äußert sogar Zweifel, ob sie möglicherweise nichtig sind. Diesbezüglich stellt sich neben der Frage, ob diese Nebenbestimmungen in Einklang mit § 32 Abs. 2 und 3 SGB X, oder im Fall einer etwaigen Anspruches des Arbeitsuchenden auf die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines in Einklang mit § 32 Abs. 1 SGB X, stehen, die weitergehende Frage, ob ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine Befristung und eine regionale Beschränkung hinaus mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe von § 32 SGB X versehen werden kann oder ob die Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex spezialis zu § 32 SGB X ist mit der Folge, dass sie eine Sperrwirkung gegenüber § 32 SGB X entfaltet.
c) Dies kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben (ebenso bereits Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 47 ff.), weil die Rechtmäßigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 nicht im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden kann.
(1) Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. Mai 2008 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F.) – unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins – im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; vgl. hierzu auch Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 53 ff.). Damit können im vorliegenden Abrechnungsverfahren weder der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 als solcher noch einzelne Verfügungen oder Nebenbestimmungen, hier insbesondere die auflösenden Bedingungen, auf ihre Rechtswidrigkeit hin überprüft werden.
Zwar hat das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass dies nicht für eine im Gutschein geäußerte falsche Rechtsansicht der Beklagten zum für die Vermittlung maßgeblichen Zeitpunkt gelten könne (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O.). Diese Einschränkung betrifft aber, wie sich aus der Beschreibung der Rechtsansicht ersehen lässt, gerade nicht die Nebenbestimmungen in einem Vermittlungsgutschein, dort die Befristung. Dass eine Befristung eines Vermittlungsgutscheins in einem Abrechnungsverfahren nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, ergibt sich zudem aus den weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichtes. Danach darf sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O.). Wenn aber die Agentur für Arbeit gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler an die im Vermittlungsgutschein festgelegten Geltungsdauer gebunden ist, gilt dies umgekehrt auch im Verhältnis vom privaten Arbeitsvermittler zur Agentur für Arbeit.
(2) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die auflösenden Bedingungen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 nichtig wären. Denn gemäß § 39 Abs. 3 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Er muss und darf von niemanden beachtet oder befolgt werden (vgl. Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 39 Rdnr. 15; Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X [2013], § 39 Rdnr. 51). Dies wiederum hat zur Folge, dass die Nichtigkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines als solchem oder einer Regelung in diesem Gutschein im Gegensatz zur bloßen Rechtswidrigkeit im Abrechnungsverfahren zu prüfen ist.
Ein solcher Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor.
Ein Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Absolute Nichtigkeitsgründe sind in § 40 Abs. 2 SGB X geregelt.
Wenn die Beklagte, als sie dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein die beiden genannten auflösenden Bedingungen beifügte, die Vorgaben aus § 32 Abs. 2 und 3 SGB X nicht beachtet hätte, oder wenn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex spezialis zu § 32 SGB X wäre, wären die beiden auflösenden Bedingungen zwar rechtswidrig. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB X hätte aber nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen aus § 40 Abs. 1 SGB X wären nicht erfüllt. Nichtigkeit im Sinne dieser Regelung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nur vor, wenn ein Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen steht, dass es unerträglich wäre, wenn er die beabsichtigten Rechtswirkungen zeitigen würde. Dieses ist nicht schon der Fall, wenn dem Verwaltungsakt die Rechtsgrundlage fehlt, sondern erst dann, wenn weitere schwerwiegende und offensichtliche Nichtigkeitsgründe hinzutreten, das heißt eine "absoluten Gesetzlosigkeit" (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 82/92 – SozR 3-1300 § 40 Nr. 2 = juris Rdnr. 29).
In Bezug auf eine erforderliche Rechtsgrundlage ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er gegen eine Verbotsnorm verstößt (vgl. Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 1/2015, Mai 2015], § 40 Rdnr. 14) oder der Rechtsfolge eine rechtliche Unmöglichkeit entgegensteht (vgl. hierzu: Littmann, a. a. O.; der Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit ist bereits von § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X erfasst). Hingegen ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 9. Juni 1999 ein Verwaltungsakt nicht schon nichtig, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, es sich um einen sogenannten gesetzlosen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsordnung zugrundeliegende wesentliche Wertvorstellungen verletzt werden, und dass dies offenkundig ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 – B 6 KA 76/97 R – SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 = juris Rdnr. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – SozR 3-1300 § 40 Nr. 2 = juris Rdnr. 29). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1/96 – NVwZ 1998, 1061 ff. = juris Rdnr. 28) und des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2002 – VII R 2/02 – BFHE 200, 88 = juris Rdnr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Ausgehend hiervon begründen die beiden beschriebenen denkbaren Fehler keine Nichtigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X.
Auch der Umstand, dass die Beklagte, worauf der Klägerbevollmächtigte hinweist, in ihrer Massenverwaltung häufig Vermittlungsgutscheine mit entsprechenden oder vergleichbaren Nebenbestimmungen versieht, macht als solche die Nebenbestimmungen nicht nichtig. Denn maßgebend für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer Verfügung ist die Schwere und nicht die Häufigkeit des Fehlers.
d) Soweit der Klägerbevollmächtigte, wie bereits in früheren Verfahren, geltend macht, dass sich die Beklagte auf Grund von Treu und Glauben im Abrechnungsverfahren nicht auf einen rechtswidrigen Nebenbestimmung berufen könne, wenn sie gehalten wäre, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Rahmen von § 44 SGB X zu ändern, vermag auch dieser Ansatz dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn damit würde im Ergebnis auf Umwegen doch die Prüfung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines im Abrechnungsverfahren eröffnet. Dies wäre eine unzulässige Umgehung des gesetzlich vorgegebenen beschränkten Prüfungsumfanges im Abrechnungsverfahren (ebenso Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 53).
Auch die im Klageverfahren vorgetragene Auffassung der Klägerin, dass die rechtswidrige Nebenbestimmung auch im Abrechnungsverfahren zu prüfen sei, weil sie ansonsten keine Möglichkeit habe, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, trägt ebenso wenig wie ihr Hinweis, dass die Arbeitsuchenden die Vermittlungsgutscheine in der Regel nicht auf die Rechtmäßigkeit prüfen lassen würden. Denn ein privater Arbeitsvermittler ist der Sache nach ein durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Drittbegünstigter. Er kann keine weitergehende Rechtsposition in Bezug auf seinen Vergütungsanspruch erstreiten als die, die sich in Folge der Ausstellung eines konkreten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines einerseits und der unterlassenen Anfechtung des Gutscheines durch den antragstellenden Arbeitsuchenden andererseits ergeben. Ein privater Arbeitsvermittler ist in Bezug auf einen konkreten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht befugt, verfahrensrechtlich als Sachwalter des Arbeitsuchenden aufzutreten. Er hat lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses den vorgelegten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und, wenn er den Gutschein als rechtswidrig einschätzen sollte, seinen Kunden, das heißt den Arbeitsuchenden, darüber zu informieren und ihn auf Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen.
e) Da sich ein privater Arbeitsvermittler, wie oben ausgeführt wurde, auf den im Gutschein festgelegten Geltungszeitraum verlassen darf (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17), folgt daraus im Gegenzug, dass er auch nicht nichtige Nebenbestimmungen, die Auswirkungen auf die Gültigkeitsdauer des Gutscheines haben, gegen sich gelten lassen muss. Dies bedeutet, dass die Klägerin bereits wegen der die Befristung der Gültigkeitsdauer betreffenden auflösenden Bedingung nicht den geltend gemachten Vergütungsanspruch hat. Es kommt deshalb vorliegend nicht auf die weiteren Textpassagen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 an, insbesondere nicht auf die zur Maßgeblichkeit der Gültigkeitsdauer auf Seite 1 des Gutscheines und zur Vermittlungsvergütung auf Seite 2 des Gutscheines (vgl. zur fehlenden Relevanz dieser Textpassagen im Verhältnis zwischen privatem Arbeitsvermittler und Bundesagentur für Arbeit: Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 28 ff.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris Rdnr. 28).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.
IV. Die Festsetzung des Streitwertes (zum Streitwert in einem Abrechnungsverfahren eines privaten Arbeitsvermittlers: BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 35) für das Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ist gemäß § 68Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte stellte dem Beigeladenen, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2014 beigeladen hat, am 12. April 2012 einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus. Die Geltungsdauer wurde auf die Zeit vom 12. April 2012 bis zum 11. Juli 2012 festgelegt. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)". Der Gutschein enthält auf Seite 1 unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage: "Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger • Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld 3. [ ]" Auf Seite 2 enthält er folgende Passage: "Vermittlungsvergütung Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins • Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist"
Die Klägerin, eine gewerbliche Personalvermittlerin, beantragte am 27. August 2012 die Zahlung von 1.000,00 EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Sie legte ihre Gewerbeummeldung vom 8. September 2011, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitsgeberin des Beigeladenen, Fa. Y ... GmbH & Co. KG Personaldienstleistungen (Niederlassung X ...), vom 8. August 2012 vor. Danach wurde der Arbeitsvertrag am 11. Juni 2012 auf Dauer mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich geschlossen. Die Arbeitsgeberin bestätigte weiter, dass das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen seit dem 13. Juni 2012 bestand, und dass der Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden war.
In der Verwaltungsakte findet sich ein von der Beklagten computergestützt geführten Lebenslauf des Beigeladenen. Dort ist die "Berufspraxis" "Gapelstaplerfahrer/in" bei der W ... Jobs GmbH in der Zeit vom 3. Mai 2012 bis zum 12. Juni 2012 eingetragen. Ferner findet sich in dieser Akte ein Computervermerk vom 2. Mai 2012, worin der Beigeladene per E-Mail mitgeteilt hatte, er habe bei der W ... Jobs GmbH angerufen und "werde morgen um 7 anfangen zu arbeiten".
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. September 2012 ab, weil der Beigeladene nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vermittelt worden sei und der Beigeladene die von der Klägerin vermittelte Beschäftigung bei der Fa. Y ... GmbH & Co. KG Personaldienstleistungen nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins aufgenommen habe. Die befristete Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins habe vorzeitig durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen am 3. Mai 2012 geendet. Damit habe keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung bestanden.
Die Klägerin legte hiergegen am 27. September 2012 Widerspruch ein. Beim Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handele es sich um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte hätte deshalb den dem Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit der kurzfristigen Aufnahme einer Beschäftigung zum 3. Mai 2012 zurücknehmen müssen, wenn dieser seine Gültigkeit verloren hätte. Der private Arbeitsvermittler müsse sich auf die im Vermittlungsgutschein angegebenen Daten verlassen, insbesondere auf den Gültigkeitszeitraum.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Nach der im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein enthaltenen Nebenbestimmung habe die Gültigkeitsdauer mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geendet. Die Agentur für Arbeit sei folglich bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, welche nicht durch den Träger vermittelt worden sei, nicht mehr an die Zusicherung gebunden. Im vorliegenden Fall habe durch die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen am 3. Mai 2012 keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung bestanden.
Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin hat am 19. November 2012 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass sie den Beigeladenen, für den die Beklagte einen Vermittlungsgutschein ausgestellt habe, vermittelt habe. Die Beklagte behaupte, dass ein Anspruch nicht bestehe, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein unter einer auflösenden Bedingung gestanden habe, wonach der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein automatisch seine Wirkung verliere, wenn der Beigeladene während der Gültigkeitsdauer eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehme. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass diese Nebenbestimmung unwirksam sei. Maßgebend sei, ob der Beigeladene einen Anspruch auf Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gehabt habe. Die Klägerin hat ausgeführt, dass der Beigeladene einen Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gehabt habe. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein dürfe nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Der streitgegenständliche Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sei mit einer auflösenden Bedingung versehen worden. Das Gesetz zur Regelung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins sehe eine solche Nebenbestimmung nicht vor. Demnach wäre eine Nebenbestimmung nur zulässig, wenn bei Erlass des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ausgeräumt werden sollten. Dies sei offensichtlich nicht gegeben. Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die rechtswidrige Nebenbestimmung auch im Abrechnungsverfahren zu prüfen sei, weil andernfalls das Recht der angemessenen Vergütung verletzt wäre. Ihr, der Klägerin, stehe ansonsten keine Überprüfungsmöglichkeit zu. Die Arbeitsuchenden würden die Vermittlungsgutscheine in der Regel nicht auf die Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Die Beklagte könne sich wegen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht auf die rechtswidrige Nebenbestimmung berufen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Vermittlungsvereinbarung vom 23. April 2012 und die den Beigeladenen betreffende Vermittlungshistorie vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2016 abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts fehle es an einer Vermittlung des Beigeladenen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins. Eine Rechtswidrigkeit der maßgebenden Nebenbestimmung erscheine zwar nicht ausgeschlossen. Eine Nichtigkeit im Sinne des § 40 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) sei für das Gericht allerdings nicht ersichtlich, da es hier an einem besonders schwerwiegenden Fehler mangle, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zudem offensichtlich sein müsste. Der dem Beigeladenen erteilte Vermittlungsgutschein mit der hier streitigen Nebenbestimmung sei unstreitig bestandskräftig geworden und entfalte damit auch Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin hat am 28. Januar 2016 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihre Rechtsauffassung, wonach die dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beigefügte Nebenbestimmung nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig sei und dies im Abrechnungsverfahren geprüft werden könne, und dass sich die Beklagte nicht auf die rechtswidrige Nebenbestimmung berufen könne.
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten sei, einen rechtswidrigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegenüber dem Beigeladenen in Bezug auf die rechtswidrige Nebenbestimmung aufzuheben und demzufolge den rechtswidrigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht mehr im Abrechnungsverfahren geltend zu machen. Wenn sich die Beklagte weiter auf eine rechtswidrige Nebenbestimmung in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berufe, sei dies treuwidrig im Sinne von § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, die rechtswidrigen Nebenbestimmungen in ihren standardisierten Vermittlungsgutscheinen zu entfernen, nachdem unter anderem das Sozialgericht Dresden wiederholt darauf hingewiesen habe, dass verschiedene Nebenbestimmungen rechtswidrig seien. Die Beklagte sei an Recht und Gesetz gebunden.
Die Klägerin beantragt:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 6. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2012 verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In Bezug auf den Beigeladenen hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieser die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nach § 45 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) erfüllt habe. Er sei ab 28. Januar 2012 arbeitslos gewesen und bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht vermittelt gewesen.
Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil er hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergütung.
1. Die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch findet sich in § 45 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000,00 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung unter anderem nach den § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III wird in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III (im Folgenden: § 421g SGB III a. F.) war der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzte, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergab, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtete, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert waren (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = NJW 2007, 1902 ff. = juris Rdnr. 13 ff., m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R – juris Rdnr. 15, m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 15, m. w. N.).
Da sich durch die Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung von § 421g SGB III a. F. in § 45 SGB III in der Sache nichts geändert hat, gilt nach der Senatsrechtsprechung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur vorhergehenden Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung fort (so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 27; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – juris Rdnr. 34).
Dies hat nunmehr das Bundessozialgericht im Urteil vom 9. Juni 2017 bestätigt. Bei dem Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf die Vermittlungsvergütung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 19). Für ihn gelten die bereits zu § 421g SGB III a. F. formulierten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 25).
Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
Neu ist seit dem 1. April 2012 (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) lediglich, dass private Arbeitsvermittler gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Zulassung durch eine fachkundige Stelle bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiervon sieht § 443 Abs. 3 Satz 4 SGB III (vgl. Artikel 2 Nr. 110 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) eine Ausnahme vor. Danach besteht ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III für bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur, wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat.
3. Vorliegend sind lediglich vier dieser fünf Voraussetzungen erfüllt. Dem Beigeladenen war am 12. April 2012 ein Vermittlungsgutschein ausgestellt worden. Der Vermittlungsvertrag vom 23. April 2012 war vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossen worden. Das vermittelte Beschäftigungsverhältnis hatte sechs Wochen gedauert. Schließlich hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt.
Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht mehr wirksam war, als die Klägerin den Beigeladenen an dessen spätere Arbeitgeberin ermittelte. Denn der Gutschein hatte auf Grund der ihm beigefügten Nebenbestimmungen seine Wirksamkeit verloren.
a) Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt auch unter Geltung von § 45 SGB III wie bereits unter Geltung von § 421g SGB III a. F. im Verhältnis zum Arbeitslosen oder Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 24; zu § 421g SGB III a. F.: BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz).
Verwaltungsakte können nach Maßgabe von § 32 SGB X mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nebenbestimmungen sind unter anderem die Befristung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), das heißt eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt, und die Bedingung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X), das heißt eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Nebenbestimmungen können auch miteinander verbunden werden (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 32 Rdnr. 11; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 2/2016, August 2016], § 32 Rdnr. 37).
Der streitbefangene Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 war sowohl mit einer Befristung ("Für die Zeit vom: 12.04.2012 bis 11.07.2012 [Gültigkeitszeitraum des Gutscheins]") als auch mit auflösenden Bedingungen versehen. Denn unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" war unter anderem geregelt, dass die Befristung (Gültigkeitsdauer) unter anderem bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld endet.
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Unbeschadet hiervon darf nach § 32 Abs. 2 SGB X ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Befristung, einer Bedingung und einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage und einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Nach § 32 Abs. 3 SGB X darf eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Der Beigeladene hatte keinen Anspruch auf Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines, weil er die Voraussetzungen aus § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht erfüllte. Nach dieser Regelung haben Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III. Zwar beruhte der Arbeitslosengeldanspruch des Beigeladenen nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III. Der Beigeladene war auch seit 28. Januar 2012 arbeitslos. Bis zur Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins am 12. April 2012 war aber noch nicht die 3-Monatsfrist für eine Vermittlung durch die Beklagte verstrichen gewesen. Danach war für die Nebenbestimmungen § 32 Abs. 2 und 3 SGB X maßgebend.
Zumindest die Voraussetzungen für die auflösende Bedingung des Endes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld waren erfüllt. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem eine Arbeitslosigkeit voraus (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslosigkeit wiederum erfordert unter anderem Beschäftigungslosigkeit. Beschäftigungslos ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Nach § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Der Beigeladene nahm am 3. Mai 2012 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Damit war der Beigeladene nach Maßgabe der genannten Bestimmungen ab dem 3. Mai 2012 nicht mehr beschäftigungslos und hatte in Folge dessen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.
b) Die Nebenbestimmungen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 sind allerdings nur beachtlich, wenn sie wirksam sind. Erforderlich hierfür ist, dass sie wenn nicht rechtmäßig so zumindest nicht nichtig sind. Der Klägerbevollmächtigte stellt die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingungen in Frage und äußert sogar Zweifel, ob sie möglicherweise nichtig sind. Diesbezüglich stellt sich neben der Frage, ob diese Nebenbestimmungen in Einklang mit § 32 Abs. 2 und 3 SGB X, oder im Fall einer etwaigen Anspruches des Arbeitsuchenden auf die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines in Einklang mit § 32 Abs. 1 SGB X, stehen, die weitergehende Frage, ob ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine Befristung und eine regionale Beschränkung hinaus mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe von § 32 SGB X versehen werden kann oder ob die Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex spezialis zu § 32 SGB X ist mit der Folge, dass sie eine Sperrwirkung gegenüber § 32 SGB X entfaltet.
c) Dies kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben (ebenso bereits Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 47 ff.), weil die Rechtmäßigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 nicht im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden kann.
(1) Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. Mai 2008 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F.) – unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins – im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; vgl. hierzu auch Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 53 ff.). Damit können im vorliegenden Abrechnungsverfahren weder der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 als solcher noch einzelne Verfügungen oder Nebenbestimmungen, hier insbesondere die auflösenden Bedingungen, auf ihre Rechtswidrigkeit hin überprüft werden.
Zwar hat das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass dies nicht für eine im Gutschein geäußerte falsche Rechtsansicht der Beklagten zum für die Vermittlung maßgeblichen Zeitpunkt gelten könne (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O.). Diese Einschränkung betrifft aber, wie sich aus der Beschreibung der Rechtsansicht ersehen lässt, gerade nicht die Nebenbestimmungen in einem Vermittlungsgutschein, dort die Befristung. Dass eine Befristung eines Vermittlungsgutscheins in einem Abrechnungsverfahren nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, ergibt sich zudem aus den weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichtes. Danach darf sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O.). Wenn aber die Agentur für Arbeit gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler an die im Vermittlungsgutschein festgelegten Geltungsdauer gebunden ist, gilt dies umgekehrt auch im Verhältnis vom privaten Arbeitsvermittler zur Agentur für Arbeit.
(2) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die auflösenden Bedingungen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 nichtig wären. Denn gemäß § 39 Abs. 3 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Er muss und darf von niemanden beachtet oder befolgt werden (vgl. Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 39 Rdnr. 15; Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X [2013], § 39 Rdnr. 51). Dies wiederum hat zur Folge, dass die Nichtigkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines als solchem oder einer Regelung in diesem Gutschein im Gegensatz zur bloßen Rechtswidrigkeit im Abrechnungsverfahren zu prüfen ist.
Ein solcher Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor.
Ein Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Absolute Nichtigkeitsgründe sind in § 40 Abs. 2 SGB X geregelt.
Wenn die Beklagte, als sie dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein die beiden genannten auflösenden Bedingungen beifügte, die Vorgaben aus § 32 Abs. 2 und 3 SGB X nicht beachtet hätte, oder wenn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex spezialis zu § 32 SGB X wäre, wären die beiden auflösenden Bedingungen zwar rechtswidrig. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB X hätte aber nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen aus § 40 Abs. 1 SGB X wären nicht erfüllt. Nichtigkeit im Sinne dieser Regelung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nur vor, wenn ein Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen steht, dass es unerträglich wäre, wenn er die beabsichtigten Rechtswirkungen zeitigen würde. Dieses ist nicht schon der Fall, wenn dem Verwaltungsakt die Rechtsgrundlage fehlt, sondern erst dann, wenn weitere schwerwiegende und offensichtliche Nichtigkeitsgründe hinzutreten, das heißt eine "absoluten Gesetzlosigkeit" (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 82/92 – SozR 3-1300 § 40 Nr. 2 = juris Rdnr. 29).
In Bezug auf eine erforderliche Rechtsgrundlage ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er gegen eine Verbotsnorm verstößt (vgl. Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 1/2015, Mai 2015], § 40 Rdnr. 14) oder der Rechtsfolge eine rechtliche Unmöglichkeit entgegensteht (vgl. hierzu: Littmann, a. a. O.; der Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit ist bereits von § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X erfasst). Hingegen ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 9. Juni 1999 ein Verwaltungsakt nicht schon nichtig, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, es sich um einen sogenannten gesetzlosen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsordnung zugrundeliegende wesentliche Wertvorstellungen verletzt werden, und dass dies offenkundig ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 – B 6 KA 76/97 R – SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 = juris Rdnr. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – SozR 3-1300 § 40 Nr. 2 = juris Rdnr. 29). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1/96 – NVwZ 1998, 1061 ff. = juris Rdnr. 28) und des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2002 – VII R 2/02 – BFHE 200, 88 = juris Rdnr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Ausgehend hiervon begründen die beiden beschriebenen denkbaren Fehler keine Nichtigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X.
Auch der Umstand, dass die Beklagte, worauf der Klägerbevollmächtigte hinweist, in ihrer Massenverwaltung häufig Vermittlungsgutscheine mit entsprechenden oder vergleichbaren Nebenbestimmungen versieht, macht als solche die Nebenbestimmungen nicht nichtig. Denn maßgebend für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer Verfügung ist die Schwere und nicht die Häufigkeit des Fehlers.
d) Soweit der Klägerbevollmächtigte, wie bereits in früheren Verfahren, geltend macht, dass sich die Beklagte auf Grund von Treu und Glauben im Abrechnungsverfahren nicht auf einen rechtswidrigen Nebenbestimmung berufen könne, wenn sie gehalten wäre, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Rahmen von § 44 SGB X zu ändern, vermag auch dieser Ansatz dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn damit würde im Ergebnis auf Umwegen doch die Prüfung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines im Abrechnungsverfahren eröffnet. Dies wäre eine unzulässige Umgehung des gesetzlich vorgegebenen beschränkten Prüfungsumfanges im Abrechnungsverfahren (ebenso Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 53).
Auch die im Klageverfahren vorgetragene Auffassung der Klägerin, dass die rechtswidrige Nebenbestimmung auch im Abrechnungsverfahren zu prüfen sei, weil sie ansonsten keine Möglichkeit habe, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, trägt ebenso wenig wie ihr Hinweis, dass die Arbeitsuchenden die Vermittlungsgutscheine in der Regel nicht auf die Rechtmäßigkeit prüfen lassen würden. Denn ein privater Arbeitsvermittler ist der Sache nach ein durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Drittbegünstigter. Er kann keine weitergehende Rechtsposition in Bezug auf seinen Vergütungsanspruch erstreiten als die, die sich in Folge der Ausstellung eines konkreten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines einerseits und der unterlassenen Anfechtung des Gutscheines durch den antragstellenden Arbeitsuchenden andererseits ergeben. Ein privater Arbeitsvermittler ist in Bezug auf einen konkreten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht befugt, verfahrensrechtlich als Sachwalter des Arbeitsuchenden aufzutreten. Er hat lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses den vorgelegten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und, wenn er den Gutschein als rechtswidrig einschätzen sollte, seinen Kunden, das heißt den Arbeitsuchenden, darüber zu informieren und ihn auf Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen.
e) Da sich ein privater Arbeitsvermittler, wie oben ausgeführt wurde, auf den im Gutschein festgelegten Geltungszeitraum verlassen darf (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17), folgt daraus im Gegenzug, dass er auch nicht nichtige Nebenbestimmungen, die Auswirkungen auf die Gültigkeitsdauer des Gutscheines haben, gegen sich gelten lassen muss. Dies bedeutet, dass die Klägerin bereits wegen der die Befristung der Gültigkeitsdauer betreffenden auflösenden Bedingung nicht den geltend gemachten Vergütungsanspruch hat. Es kommt deshalb vorliegend nicht auf die weiteren Textpassagen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 12. April 2012 an, insbesondere nicht auf die zur Maßgeblichkeit der Gültigkeitsdauer auf Seite 1 des Gutscheines und zur Vermittlungsvergütung auf Seite 2 des Gutscheines (vgl. zur fehlenden Relevanz dieser Textpassagen im Verhältnis zwischen privatem Arbeitsvermittler und Bundesagentur für Arbeit: Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 28 ff.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris Rdnr. 28).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.
IV. Die Festsetzung des Streitwertes (zum Streitwert in einem Abrechnungsverfahren eines privaten Arbeitsvermittlers: BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 35) für das Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ist gemäß § 68Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
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