L 5 RS 470/16

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 RS 403/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 470/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Juni 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 verurteilt, den Bescheid vom 21. März 2003 in der Fassung der Bescheide vom 14. Februar 2012 sowie vom 29. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1975 259,07 Mark 1976 279,19 Mark 1977 290,87 Mark 1978 308,21 Mark 1979 305,45 Mark 1980 384,75 Mark 1981 412,19 Mark 1982 411,11 Mark 1983 430,69 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Fünfteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1975 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1947 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Informationselektronik an der Technischen Universität Z ... in der Zeit von September 1968 bis September 1973, mit Zeugnis vom 30. Juni 1973 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen sowie mit Urkunde vom 1. November 1973 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 24. September 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Fachbearbeiter Wartung Kraftwerke, als Fachbearbeiter Instandhaltungskoordinierung sowie als Abteilungsleiter BMSR-Technik (= Betriebs-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) Brikettfabriken und Außenanlagen im volkseigenen Betrieb (VEB) Gaskombinat Schwarze Pumpe -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 21. März 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 4. September 1973 (unzutreffend; richtigerweise: 24. September 1973) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 beantragte der Kläger die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von "Bergmannsprämien" sowie einer im Juli 1977 erhaltenen Prämie in Höhe von 100,00 Mark für die ihm verliehene Auszeichnung als "Bester seines Faches". Er legte im Verwaltungsverfahren unter anderem das Prämienschreiben für die ihm im Juli 1977 in Höhe von 100,00 Mark verliehene Auszeichnung als "Bester seines Faches", eine Urkunde vom 1. Mai 1978 über die ihm verliehene Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" sowie die Begründung zum Auszeichnungsvorschlag von April 1978 vor. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 15. April 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH an, ob hinsichtlich des Klägers Nachweise über gezahlte zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau vorliegen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte die Rhenus Office Systems GmbH mit, dass Unterlagen zum Kläger im Archiv nicht mehr vorhanden seien und die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau daher nicht berechnet werden könnten.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2012 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 4. September 1973 (erneut unzutreffend; richtigerweise: 24. September 1973) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest und legte dabei für das Jahr 1977 ein um 100,00 Mark erhöhtes Entgelt, unter Berücksichtigung der im Juli 1977 zugeflossenen Prämie für die verliehene Auszeichnung als "Bester seines Faches", zu Grunde. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstehe, auf und wies darauf hin, dass zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie andere Prämien (insbesondere für den Titel "Aktivist der sozialistischen Arbeit") nicht berücksichtigt werden könnten, weil der Zufluss dieser Belohnungen und Prämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei.

Den hiergegen mit Schreiben vom 28. Februar 2012 erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Berücksichtigung der "Bergmannsprämien" geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 20. Juni 2012 Klage zum Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 22 RS 1071/12). Im Rahmen des Klageverfahrens reichte der Kläger zwei Verdienstbescheinigung der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 29. November 2012 für den Zeitraum seiner Beschäftigung im VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe ein, in denen einerseits seine Bruttoverdienste und andererseits (separat) die bezogenen "Bergmannsprämien" ausgewiesen waren. Weiterhin ist in der Bescheinigung vom 29. November 2012 über die bezogenen "Bergmannsprämien" ausgeführt, dass Unterlagen über die Jahressonderzahlungen nicht mehr vorhanden seien. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2013 erkannte die Beklagte daraufhin an, höhere Entgelte für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 unter Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2013 nahm der Kläger das Anerkenntnis an.

In Ausführung des angenommenen Anerkenntnisses stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2013 abermals das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 4. September 1973 (erneut unzutreffend; richtigerweise: 24. September 1973) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung der von der Vattenfall Europe Business Services GmbH in der Bescheinigung vom 29. November 2012 mitgeteilten Entgeltbeträge für zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau in den Jahren 1974 bis 1990 fest. Den Bescheid vom 14. Februar 2012 hob sie, soweit er entgegenstehe, auf.

Mit Überprüfungsantrag vom 11. Dezember 2013 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt und reichte – im Widerspruchsverfahren – eine notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. Y ..., des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. X ..., des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters W ... und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie U ... des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009 ein, wonach in den Jahren von 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe Jahresendprämien entsprechend den damaligen Vorschriften gezahlt worden seien.

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 ab. Den hiergegen mit Schreiben vom 2. Januar 2014 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Zeugenerklärung enthalte keine konkreten Angaben zu den Höhen der Prämien. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.

Hiergegen erhob der Kläger am 13. März 2014 Klage zum Sozialgericht Z ... und legte eine schriftliche Zeugenerklärung des Herrn C ... vom 26. Februar 2014 sowie (nochmals) die notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. Y ..., des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. X ..., des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters W ... und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie U ... des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009 zu den regelmäßigen Jahresendprämienzahlungen im Betrieb vor. Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 8. Juni 2016 abgewiesen: Jahresendprämien seien – entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – steuerfreie Verdienstbestandteile und daher kein feststellungsfähiges Arbeitsentgelt.

Gegen das am 13. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 2016 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Jahresendprämienzahlungen seien dem Grunde nach durch die Zeugenerklärung glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen könne die Höhe der Prämien geschätzt werden.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 21. März 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2012 und vom 29. Januar 2013 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.

Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen C ... vom 3. Januar 2017 eingeholt und arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 7. August 2017 (Kläger) und vom 21. August 2017 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

I. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1975 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheiden vom 21. März 2003, 14. Februar 2012 und 29. Januar 2013 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für die Zuflussjahre 1984 bis 1990 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Juni 2016 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 21. März 2003 in der Fassung der Bescheide vom 14. Februar 2012 und vom 29. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 21. März 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2012 und vom 29. Januar 2013 ist teilweise rechtswidrig.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 21. März 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2012 und vom 29. Januar 2013 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Planjahre 1974 bis 1982 mit Zufluss in den Jahren 1975 bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):

a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 7. Oktober 2011 und der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 29. November 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) und Nachfolgefirma (Vattenfall Europe Business Services GmbH) hatten im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfrage der Beklagten vom 15. April 2011 sowie des Klägers mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV). Dementsprechend hat das Gericht auch von entsprechenden weiteren, ergänzenden Beiziehungsbemühungen abgesehen.

b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:

aa) Der Kläger war in den Jahren 1974 bis 1989 während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe -Stammbetrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen und Arbeitsänderungsverträgen vom 4. September 1973, vom 29. April 1974, vom 2. Juni 1975, vom 2. August 1976, vom 31. Mai 1977, vom 19. Oktober 1977, vom 5. Januar 1978, vom 22. Dezember 1978, vom 17. Dezember 1979, vom 3. Dezember 1981, vom 14. Juni 1983, vom 5. August 1986, vom 10. März 1987 und vom 21. April 1990 (Bl. 67-81 der Gerichtsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (lose vorn in Verwaltungsakte) ergibt.

bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.

cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften des Zeugen C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).

Der Zeuge C ..., der mit dem Kläger im gleichen Betrieb seit Januar 1979 zusammenarbeitete, gab in seiner, vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten, schriftlichen Erklärung vom 26. Februar 2014 (Bl. 8 der Gerichtsakte) an, dass - die Zahlung einer Jahresendprämie für den Bereich Brikettfabriken im Betrieb im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - im VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe und damit auch im gesamten Bereich Brikettfabriken bis zum 30. Juni 1990 regelmäßig jährlich eine Jahresendprämie gezahlt wurde und - alle Beschäftigten des Bereichs Brikettfabriken, und damit auch der Kläger, regelmäßig eine Jahresendprämie vom Betrieb erhalten hatten. Konkretisierend gab der Zeuge C ... in seiner schriftlichen Auskunft vom 3. Januar 2017 (Bl. 61-63 der Gerichtsakte), auf die gerichtliche Anfrage des Berufungsgerichts vom 15. Dezember 2016 (Bl. 60 der Gerichtsakte) an, dass er den Kläger seit dem Jahr 1978 im Betrieb kannte und der Betrieb der Hauptabteilung Instandhaltung Brikettfabriken jeweils jährlich eine Geldsumme zur Zahlung der Jahresendprämien zur Verfügung gestellt hatte. Die Höhe der Prämiensummen wurde in Abhängigkeit der Erfüllung und Übererfüllung der Produktionszielstellungen gebildet und aus dem Betriebsprämienfonds finanziert. Die Zuführungshöhe betrug seiner Erinnerung nach zumindest von 1983 bis 1990 100 Prozent des Monatsnettoverdienstes der Mitarbeiter. Die Jahresendprämien teilte der Hauptabteilungsleiter nach Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung auf die ihm unterstellten Instandhaltungsabteilungen und auf das Leitungskollektiv der Hauptabteilung Instandhaltung auf. Der Hauptabteilungsleiter gab vor dem versammelten Leitungskollektiv, und damit auch im Beisein des Klägers und des Zeugen, die prozentuale Höhe der persönlichen Jahresendprämien bekannt. Die Auszahlung erfolgte durch den Hauptabteilungsleiter Instandhaltung, in der Regel einige Tage später, indem der konkrete Geldbetrag eingetütet jedem einzelnen Abteilungsleiter persönlich übergeben wurde. Den Abteilungsleitern der Hauptverwaltung Instandhaltung Brikettfabriken wurde die Jahresendprämie persönlich in einer Lohntüte übergeben. Dieser Vorgang wiederholte sich mit gleichem Ablauf. Der Zeuge bekundete weiterhin, dass seiner Ansicht nach, alle Beschäftigten, die jahresdurchgängig bzw. im Planjahr anwesend waren, auch eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielten. Die Plankennziffern wurden von der Abteilung, in der der Kläger und der Zeuge tätig waren, immer erfüllt. Die Jahresendprämien wurden jährlich im Monat Februar für das vorangegangene Planjahr ausgezahlt. Die konkrete Jahresendprämie wurde in einer verschlossenen Lohntüte an jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich ausgezahlt bzw. übergeben. Da der Kläger als fachlich versierter und durchsetzungsstarker Leiter bekannt war, seine Arbeit im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Planzielstellungen in der Brikettproduktion stand und der Kläger eine engagierte Arbeit als Abteilungsleiter vollbrachte, ist sich der Zeuge sicher, dass der Kläger jährlich die persönlichen Leistungskennziffern erfüllt hatte und jährlich eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielt.

Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C ... wird unterstrichen durch die Angaben, die in der notariell beglaubigten Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. Y ..., des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. X ..., des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters W ... und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie U ... des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009 (Bl. 89-90 der Verwaltungsakte, 2. Heftfalz, sowie Bl. 6-7 und 15-16 der Gerichtsakte) enthalten sind. Auch in dieser Erklärung wird ausgeführt, dass in den Jahren von 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe Jahresendprämien an jeden Beschäftigten jährlich zusätzlich zu seinem Jahresbruttogehalt in Höhe eines durchschnittlichen Monatsbruttogehaltes gezahlt wurden. Die Zahlung der Jahresendprämien wurde dabei nur in betrieblichen Listen und nicht in persönlichen Dokumenten der Beschäftigten erfasst. Die Zahlung der Jahresendprämien für alle Werktätigen des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe wurde auf der Grundlage betrieblicher Vereinbarungen (Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie vom 1./27. Februar 1967 und seiner Nachträge vom 19. April 1967, 15. August 1967, 27. April 1970, 2. Februar 1971 und 17. Mai 1973) getroffen. Soweit die Beklagte im Verfahren L 5 RS 965/15 mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016, unter Beifügung von schriftlichen Erklärungen der Zeugen Dr. Y ... vom 13. April 2016, Dr. X ... vom 14. April 2016 und U ... vom 17. April 2016 (aus dem Verfahren L 22 R 181/15 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg), meint, die Unterzeichner der Erklärung vom 26. Januar 2009 würden nicht mehr hinter dem Inhalt ihrer eigenen Erklärung stehen und sich von ihr distanzieren, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus den Stellungnahmen des Jahres 2016 nicht ergibt. Denn zum einen weist Dr. Y ... in seiner schriftlichen Erklärung vom 13. April 2016 ausdrücklich auf die notarielle Erklärung vom 26. Januar 2009 hin und nimmt diese in Bezug. Zum anderen wurden die Zeugen ausweislich des Inhalts ihrer Angaben gar nicht danach befragt, ob sie noch hinter ihrer Erklärung aus dem Jahr 2009 stehen würden, sondern vielmehr danach, ob sie Angaben zur konkreten Jahresendprämienhöhe eines Beschäftigten namens Schreiber machen können. Was die Beklagte in die Erklärungen hineininterpretiert ist lediglich eine subjektive Wunschvorstellung.

Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen C ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. In der Leistungsbeurteilung des Betriebes vom 17. April 1975 (Bl. 85 der Gerichtsakte) wird der Kläger als selbstbewusster und zielstrebiger Fachkollege bewertet, der sich auch weiterhin ständig bemühte den besonderen Umständen in der Abteilung gerecht zu werden. Alle ihm übertragenen Aufgaben wurden von ihm gründlich bearbeitet und nach bestem Wissen einer Lösung zugeführt. Es wird weiterhin hervorgehoben, dass der Kläger eine positive Einstellung zu Neuem besaß, zusätzlichen Belastungen und Aufgaben stets aufgeschlossen gegenüber stand, eine gute Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin aufwies und sein ständiges Interesse zur Qualifizierung zeigte, um den Problemen seines Aufgabengebietes immer besser gerecht zu werden. Auch in der Leistungsbeurteilung des Betriebes vom 19. Oktober 1977 (Bl. 87 der Gerichtsakte) wird dem Kläger attestiert, stets bereitwillig seine erworbenen Kenntnisse und Arbeitserfahrungen weitervermittelt zu haben, selbständig und bereitwillig Leitungsaufgaben übernommen zu haben, zusätzliche operative Aufgaben übernommen zu haben, die er mit Verantwortungsbewusstsein und Umsichtigkeit erfüllte und dabei die Übersicht behalten zu haben und gutes Organisationsvermögen gezeigt zu haben. Diese Bewertung ergibt sich gleichfalls aus der Leistungsbeurteilung des Betriebes vom 21. Dezember 1978 (Bl. 92 der Gerichtsakte), in der darüber hinausgehend auch hervorgehoben wird, dass die Arbeitsleistungen des Klägers gleichbleibend gut waren, er ständig nach Verbesserungen strebte und die von ihm gezeigte gute Einstellung zur Arbeit beispielgebend im Kollektiv war. In der Leistungseinschätzung des Betriebes vom 14. Februar 1983 (Bl. 93 der Gerichtsakte) wird außerdem auf seine gute Arbeit abgestellt und herausgestellt, dass er sich im Jahr 1982 besondere Verdienste bei der Leistungssteigerung von Anlagen und beim Aufbau von Anlagen zur Ablösung von Heizöl erworben hatte. Darüber hinaus wurde seine schöpferische Arbeit zur Gewährleistung eines sicheren Produktionsablaufes durch hohe Funktionssicherheit und gute Aussagen zur BMSR-Technik besonders gewürdigt. In der Leistungseinschätzung des Betriebes vom 24. Januar 1984 (Bl. 98 der Gerichtsakte) wird das Bemühen des Klägers hervorgehoben, durch gewissenhafte Kontrollen, durch Erfüllung der Wartungsaufgaben sowie durch Einhaltung der Revisionsfristen an den BMSR-Anlagen beigetragen zu haben, dass diese Geräte zu einer hohen Sicherheit im Arbeits- und Produktionsprozess beitrugen. Es wurde explizit herausgestellt, dass dank der guten Arbeit des Klägers und des von ihm geleiteten Arbeitskollektivs im gesamten Jahr 1983 keine Störungen auftraten, die auf ein Versagen oder eine Störung an den BMSR-Anlagen zurückzuführen war; die Anlagen der BMSR erreichten die Störquote "0". Weiterhin wird in der Leistungseinschätzung ausgeführt, dass das vom Kläger geleitete Kollektiv durch einen Kollektivvorschlag, der hohe Effekte für den Betrieb und die gesamte Volkswirtschaft brachte, im Jahr 1983 als Sieger im Wettbewerb auf dem Gebiet des Neuererwesens hervorging und, dass der Kläger in der Durchsetzung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeits- und Produktionssicherheit im Jahr 1983 erfolgreich gearbeitet hatte. In der Leistungseinschätzung des Betriebes vom 26. Januar 1987 (Bl. 101 der Gerichtsakte) wird hervorgehoben, dass der Kläger im Jahr 1986 eine gute Leitungsarbeit leistete, in deren Ergebnis seine beiden Abschnitte die gestellten Aufgaben aus dem Jahresreparaturplan erfüllt hatten. Weiterhin wird auf seine intensive Arbeit bei der Realisierung von Rekonstruktionsaufgaben und Aufgaben zur Erhöhung der APS einschließlich von Maßnahmen der Bergbausicherheit hingewiesen. Besondere Würdigung erfuhren einzelne Arbeitsaufgaben (Röhrentrockneroptimierung Brikettfabrik West; Rekonstruktion BS 18 und BS 14; Dampfdruckerhöhung in den Trockendiensten). Außerdem wird auf die sehr erfolgreiche Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiet des Neuererwesens hingewiesen; durch planmäßige Leitungstätigkeit und eigene schöpferische Arbeit erfüllte seine Abteilung alle Kennziffern auf diesem Gebiet. In Anerkennung hervorragender Leistungen im sozialistischen Wettbewerb wurde ihm vom Betrieb am 22. August 1977 (Bl. 117 der Gerichtsakte) eine Urkunde mit der Auszeichnung "als Bester seines Faches" überreicht. Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb am 1. Mai 1978 (Bl. 120 der Gerichtsakte) sowie am 28. April 1988 (Bl. 128 der Gerichtsakte) verliehenen Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit". Mit diesen Auszeichnungen wurden jeweils unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren). Weiterhin wurde der Kläger wiederholt mit Urkunden als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1977, 1978, 1979 und 1980 (Bl. 119 der Gerichtsakte) ausgezeichnet. Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).

2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die geltend gemachten Planjahre (1974 bis 1989) in den darauffolgenden Zuflussjahren (1975 bis 1990) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1975 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).

a) Die dem Kläger für die geltend gemachten Planjahren (1974 bis 1989) in den darauf folgenden Jahren (1975 bis 1990) zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie sie selbst ausführte.

Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge C ... nicht vorlegen.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 7. Oktober 2011 und der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 29. November 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) und Nachfolgefirma (Vattenfall Europe Business Services GmbH) hatten im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfrage der Beklagten vom 15. April 2011 sowie des Klägers mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV). Dementsprechend hat das Gericht auch von entsprechenden weiteren, ergänzenden Beiziehungsbemühungen abgesehen. Die im Verfahren L 5 RS 965/15 durchgeführte ergänzende gerichtliche Anfrage am 4. April 2017 beim Bundesarchiv lieferte ebenfalls keine konkreten Hinweistatsachen. Das Bundesarchiv konnte mit Schreiben vom 20. April 2017 lediglich statistische Durchschnittwerte der im VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren mitteilen, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in seinem konkreten Kombinatsbetrieb (VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe -Stammbetrieb-) gezahlten Jahresendprämien erlauben.

b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die Planjahre 1974 bis 1989 in den Zuflussjahren 1975 bis 1990 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die in den Planjahren 1974 bis 1982 in den Zuflussjahren 1975 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):

aa) Den Angaben des Klägers, des C ... und der Betriebsverantwortlichen in der Erklärung vom 26. Januar 2009 kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte und etwa die Höhe eines durchschnittlichen Monatsbruttogehaltes oder Monatsnettogehaltes (so die Zeugenaussage von C ...) betrug. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist damit allerdings nicht verbunden, denn es handelt sich im Ergebnis um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von dem Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.

In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers und der Zeugen zur Höhe der an die Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge daher insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:

Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.

Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).

Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder der Zeuge C ... nachvollziehbare Angaben tätigen.

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.

bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.

Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).

Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.

Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die geltend gemachten Planjahre 1974 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1975 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den in den Feststellungsbescheiden der Beklagten vom 21. März 2003 und 14. Februar 2012 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Verdienstbescheinigung der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 29. November 2012) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der in den Feststellungsbescheiden der Beklagten vom 21. März 2003 und 14. Februar 2012 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Verdienstbescheinigung der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 29. November 2012) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, denn die zusätzlich (mit weiterem Schreiben der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 29. November 2012) mitgeteilten Werte der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, die erst in den Feststellungsbescheid vom 29. Januar 2013 Eingang fanden, werden bei der nachfolgenden Berechnung nicht berücksichtigt.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Planjahre 1974 bis 1982 in den Zuflussjahren 1975 bis 1983 wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1974 11.191,80 M 932,63 M 310,88 M 259,07 M 1975 1975 12.061,09 M 1.005,09 M 335,03 M 279,19 M 1976 1976 12.565,62 M 1.047,14 M 349,05 M 290,87 M 1977 1977 13.314,68 M 1.109,56 M 369,85 M 308,21 M 1978 1978 13.195,28 M 1.099,61 M 366,54 M 305,45 M 1979 1979 16.621,15 M 1.385,10 M 461,70 M 384,75 M 1980 1980 17.806,80 M 1.483,90 M 494,63 M 412,19 M 1981 1981 17.760,00 M 1.480,00 M 493,33 M 411,11 M 1982 1982 18.605,83 M 1.550,49 M 516,83 M 430,69 M 1983

c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-) einer Jahresendprämie für die Planjahre 1983 bis 1989 und damit für die Zuflussjahre 1984 bis 1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).

3. Die (in der Mindesthöhe für die Zuflussjahre 1975 bis 1983 glaubhaft gemachten) Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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