L 6 VS 3520/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 26 VS 1972/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 3520/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nr. 2 zu § 18 BVG der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz (BVGVwV) kann zur Auslegung der Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs in § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG herangezogen werden, es handelt sich aber nicht um eine „normkonkretisierende“ Verwaltungsvorschrift mit rechtlicher Bindungswirkung gegenüber dem Beschädigten.
2. Die Voraussetzungen aus Nr. 2 Satz 3 BVGVwV zu § 18 BVG - unvermeidbare Umstände bei erstmaliger Inanspruchnahme versorgungsrechtlicher Heilbehandlung - liegen dann nicht vor, wenn sich der Beschädigte mit seinem Anliegen an die Versorgungsverwaltung gewandt hatte und von dort darüber informiert worden war, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden worden sei, er sich dann aber gleichwohl die begehrte Behandlung bzw. das begehrte Hilfsmittel auf eigene Kosten selbst beschafft hat.
3. Für die Anwendung des „sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs“ mit dem Ziel der Erstattung von Aufwendungen für selbst beschaffte Heilbehandlung oder Hilfsmittel im Versorgungsrecht ist neben dem gesetzlich geregelten Erstattungsanspruch in § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG kein Raum.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die Anschaffung von Hörgeräten in Höhe von EUR 4.388,00 im Rahmen der Soldatenversorgung.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger war Anfang der 1960er Jahre Soldat der Bundeswehr. Dabei kam es nach seinen späteren Angaben im Jahre 1964 zu einer Schädigung beider Ohren, als er ohne Gehörschutz mit Panzerfäusten schießen musste. Diese Hörschädigung teilte er im Jahre 1967 dem Truppenarzt mit und beantragte Soldatenversorgung. Mit Bescheid vom 12. Juli 1968 erkannte das damalige Versorgungsamt St. als Folge dieser Wehrdienstbeschädigung eine "leichte Schädigung des Innenohrs beidseits" im Sinne der Entstehung an. Eine Rentengewährung wurde abgelehnt, weil die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, heute "Grad der Schädigungsfolgen" [GdS]) keine 25 v.H. erreiche. Ferner wurde "für die Wehrdienstbeschädigungsfolgen" Heilbehandlung ohne Festlegung des Anspruchsbeginns bewilligt.

Der Kläger wohnt heute im Landkreis E ... Unter dem 29. April 2013 wandte er sich an die Orthopädische Versorgungsstelle des Landratsamts (LRA) B. (im Folgenden: "Versorgungstelle"). Er teilte mit, er habe einen regelrechten Absturz im Hörvermögen und "seither" beiderseits ständige Geräusche im Ohr. Er habe sich bislang gescheut, die Situation durch ein Hörgerät zu verbessern, jetzt aber gehe es nicht anders. Er teste zurzeit verschiedene Geräte. In dem Schreiben stellte er einen Antrag auf Übernahme der Kosten, die er mit "zweimal EUR 2.800,00" bezifferte. Er bat darum, ihm mitzuteilen, wie die Kostenübernahme durch das Versorgungsamt geregelt werde.

Auf eine Nachfrage der Versorgungsstelle teilte das LRA E. mit, dass für den Kläger keine schwerbehindertenrechtlichen Vorgänge vorlägen.

Die Versorgungsstelle forderte den Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf, die ohrenärztliche Verordnung, den Anpassbericht des Hörgeräteakustikers und weitere, im Einzeln benannte Unterlagen zu übersenden, "um diesen Antrag weiter bearbeiten zu können". Ferner wies sie dort "vorsorglich" darauf hin, dass "in der Regel nur die für (vergleichbare) Festbetragsgeräte anfallenden Kosten übernommen werden" könnten.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 teilte der Kläger der Versorgungsstelle mit, er habe seit April 2013 verschiedene Geräte getestet und sich nunmehr für den Typ "Widex Clear 330 c3-FS" entschieden. Ergänzend führte er aus, er sei seit 1957 Organist in einer Kirche und das gewählte Geräte sei aus bestimmten - im Einzelnen genannten - Gründen dafür besonders geeignet. Er fügte dem Schreiben die ohrenärztliche Verordnung von Dr. W. vom 23. Mai 2013, den Anpass- und Abschlussbericht des Hörgeräteakustikers B. (Daten: 18. April 2013 und 9. Januar 2014) sowie die Rechnung dieses Hörgeräteakustikers über insgesamt EUR 4.388,00 vom 20. Januar 2014 bei. Die Verordnung war zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers ausgestellt, auf dem Anpassbericht war vermerkt, Kostenträger sei das Versorgungsamt.

Die Versorgungsstelle versuchte, die Akten des Anerkennungsverfahrens aus den Jahren 1967/1968 beizuziehen und stellte dabei fest, dass diese vernichtet worden waren.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 lehnte die Versorgungsstelle den Antrag ab. Sie führte aus, nach § 18 Abs. 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) seien Kosten für selbstbeschaffte Hilfsmittel - nur - dann zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde unmöglich gemacht hätten. Unvermeidbare Umstände in diesem Sinne lägen nach Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 18 BVG (VV zu § 18 BVG, im Folgenden "VV") vor, wenn von dem Berechtigten nicht habe erwartet werden können, die Verwaltungsbehörde rechtzeitig nach Einleitung der Behandlungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Dem Kläger sei am 3. Mai 2013 mitgeteilt worden, welche Unterlagen vor einer Bearbeitung seines Antrags benötigt würden. Er habe mit Schreiben vom 21. Januar 2014 die Unterlagen über die bereits durchgeführte Hörgeräteversorgung übersandt. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 BVG seien damit nicht erfüllt. Es könne nicht von unvermeidbaren Umständen ausgegangen werden. Eine Prüfung, ob eine sachliche Zuständigkeit für die Hörgeräteversorgung gegeben sei, könne daher unterbleiben.

Der Kläger erhob am 17. Februar 2014 Widerspruch. Er teilte mit, er habe erst nach der ausführlichen Testphase gewusst, welches Hörgerät die akzeptable Verbesserung bringe und daher der Versorgungsstelle am 21. Januar 2014 die am 3. Mai 2013 angeforderten Unterlagen geschickt. Die Hörgeräteversorgung sei wegen der Wehrdienstbeschädigung notwendig gewesen. Das Schreiben vom 3. Mai 2013 habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er zuerst zu seiner Krankenkasse gehen müsse, sondern ihm nur mitgeteilt, welche Unterlagen er einreichen müsse.

Das Regierungspräsidium St. als Landesversorgungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 zurück. Kosten für eine selbst durchgeführte Heil- oder Krankenbehandlung nach Anerkennung des Versorgungsanspruchs seien in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde unmöglich gemacht hätten. Hinsichtlich der unvermeidbaren Umstände wurde - ohne nähere Ausführungen - auf Nr. 2 VV verwiesen. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigte die Annahme unvermeidbarer Umstände schlechthin nicht, vielmehr müsse sich ein Berechtigter nach Anerkennung eines Versorgungsanspruchs über die Rechtslage informieren, wenn er Leistungen in Anspruch nehme.

Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2014 gegen das Land Baden-Württemberg (ehemaliger Beklagter) Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, es hätten unvermeidbare Umstände vorgelegen. Er habe erstmals Leistungen der Versorgungsverwaltung wegen der Wehrdienstbeschädigung in Anspruch nehmen wollen und sich daher mit dem Beschaffungsweg nicht ausgekannt. Diese Fallgruppe sei in Nr. 2 VV erfasst. Ferner habe er unter dem 29. April 2013 gefragt, wie die Kostenübernahme geregelt sei. Dies sei als Bitte um Beratung aufzufassen gewesen. Daher lägen - auch - die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor.

Der ehemalige Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt, er habe in dem Schreiben vom 3. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass "zur Prüfung" bestimmte Unterlagen vorgelegt werden müssen. Eine Rechnung habe er dabei nicht erwähnt. Vielmehr habe der Kläger durch die Selbstbeschaffung vollendete Tatsachen geschaffen.

Am 19. Januar 2015 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, auf Grund der Änderungen in § 88 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) habe zum 1. Januar 2015 der Beklagte gewechselt. Zuständig sei nunmehr die B. D. (Beklagte). Das Passivrubrum werde von Amts wegen geändert, eine ausdrückliche Entlassung des bisherigen Beklagten sei nicht erforderlich.

Die Beklagte ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Festbeträge für ein Hörgerät für schwerhörige - aber nicht taube - Berechtigte im Jahre 2014 bei EUR 733,58 je Ohr gelegen hätten, wobei noch ein Abschlag von EUR 146,72 für das zweite Ohr vorgenommen werde.

Das SG hat den Beteiligten vorgeschlagen, den Rechtsstreit vergleichsweise dahin zu erledigen, dass die Beklagte die Kosten in Höhe der Festbeträge, also in Höhe von EUR 1.320,46, übernimmt. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass der bisherige Beklagte keine Ermittlungen zu der Frage durchgeführt habe, ob die Hörminderung noch Folge der anerkannten Wehrdienstbeschädigung sei. Eigene Unterlagen über die damalige Schädigung habe - auch - die Beklagte nicht mehr. Es müsse daher noch im Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr ermittelt werden, dazu sei eine Einverständniserklärung des Klägers vonnöten. Erst danach seien Vergleichsgespräche sinnvoll. Der Kläger hat die begehrte Einverständniserklärung erteilt.

Auf Nachfrage des SG hat die Beklagte mitgeteilt, sie teile - auch - die Begründung der Bescheide des ehemaligen Beklagten. Aus der Mitteilung der Versorgungsstelle vom 5. März 2013 sei objektiv erkennbar gewesen, dass weitere Schritte vor der Bewilligung der Hörgeräteversorgung notwendig seien. Hierauf habe der Kläger erst nach der Selbstbeschaffung im Januar 2014 geantwortet.

Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 30. Juni 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Hilfsmittelversorgung für geschädigte Soldaten herrsche das Sachleistungsprinzip. Es hätten keine unvermeidbaren Umstände vorgelegen, die dem Kläger eine Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde unmöglich gemacht hätten. Weder habe der ehemalige Beklagte die Versorgung vor der Selbstbeschaffung zu Unrecht abgelehnt noch habe ein Notfall vorgelegen. Soweit der Kläger auf Nr. 2 VV verweise, wonach unvermeidbare Umstände auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung vorlägen, handele es sich um eine Verwaltungsvorschrift ohne rechtlich bindenden Charakter. Auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sei es unbeachtlich, wenn ein Versicherter vor der Selbstbeschaffung noch keine Anträge gestellt habe, da die Kenntnis von Rechtsvorschriften vorauszusetzen sei. Auch ein Beratungsverschulden des ehemaligen Beklagten sei nicht anzunehmen. Aus dem Schreiben vom 29. April 2013 sei kein Beratungsbegehren des Klägers dergestalt hervorgegangen, dass er über den Beschaffungsweg informiert werden wolle. Vielmehr habe der Kläger nur gefragt, wie hoch der Erstattungsbetrag sei. Auch habe der Kläger, nachdem er das Schreiben vom 3. Mai 2013 mit der Liste der nachzureichenden Unterlagen erhalten habe, nicht davon ausgehen dürfen, dass direkt von einer Kostenerstattung auszugehen sei. So habe der ehemalige Beklagte dort nicht die Rechnung angefordert, sondern Prüfungsunterlagen. Dem Kläger habe es daher oblegen, nochmals nachzufragen.

Gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 20. Juli 2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 20. August 2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Er trägt ergänzend vor, die ausgewählten Hörgeräte seien angesichts seiner Hörschädigung und der Anforderungen an sein Hörvermögen zweckmäßig und wirtschaftlich gewesen. Er meint weiterhin, der Beklagte könne sich nicht auf eine unzulässige Selbstbeschaffung berufen, weil er erstmals Leistungen der Soldatenversorgung in Anspruch genommen habe. Bei Nr. 2 VV handele es sich entgegen der Ansicht des SG um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, und zwar um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Hinsichtlich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat der Kläger zunächst vorgetragen, aus seinem ersten Schreiben vom 29. April 2014 sei auch hinreichend deutlich ein Beratungsbedarf über den Beschaffungsweg hervorgegangen, sodass von einem Beratungsverschulden des ehemaligen Beklagen auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung am 9. November 2017 hat der Kläger der Rechtsansicht der Beklagten zugestimmt, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei hier durch die abschließende Regelung in § 18 Abs. 4 BVG verdrängt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2015 und den Bescheid vom 3. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 4.388,00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, der Kläger könne sich auch nicht auf die Fallgruppe der geschäftsungewandten Beschädigten berufen, weil er beruflich als Betriebswirt mit Personalverantwortung tätig bzw. tätig gewesen sei.

Der Kläger hat medizinische Unterlagen über die Wehrdienstbeschädigung und Messungen des Hörvermögens aus den Jahren 1967 bis 1969 vorgelegt, auf denen zum Teil eigene Eintragungen vorhanden sind. Die Beklagte hat die bei ihr aufgefundenen Unterlagen des Instituts für Wehrmedizinalstatistik über die Wehrdienstbeschädigung des Klägers sowie über weitere damals geltend gemachte gesundheitliche Schädigungen (auf orthopädischem Gebiet) vorgelegt.

Mit Beweisbeschluss vom 5. Juli 2016 hat der Senat von Amts wegen Dr. B., Klinik für HNO-Krankheiten am O.-Hospital St. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Das Gutachten, erstellt am 30. April 2017, ist nach mehreren Fristsetzungen und der Verhängung eines Ordnungsgeldes mit Beschluss vom 3. Mai 2017 am 8. Mai 2017 bei dem Senat eingegangen.

Der Sachverständige hat festgestellt, bei dem Kläger handele es sich um eine geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen beidseits. Bei der Untersuchung am 9. Februar 2017 seien die Hörverluste tonaudiometrisch mit 30 bis 38 % rechts und 20 bis 38 % links (jeweils nach Röser 1973 bzw. 1980) sowie sprachaudiometrisch mit 10 % beidseits, hier mit einem auffällig um 40 % verminderten Sprachverständnis bei 60 dB lautem Nutz- und Störschall, ermittelt worden. Dieser Hörschaden sei mit Wahrscheinlichkeit auf das am 10. März 1964 erlittene und in den Akten dokumentierte Knalltrauma zurückzuführen. Es lägen keinerlei Hinweise auf einen vorbestehenden Hörschaden vor. Unmittelbar nach dem Unfall sei die typische C5-Senke am rechten Ohr festgestellt worden. Es sei bereits zeitnah ärztlicherseits vermutet worden, dass ein Ohrgeräusch als Schädigungsfolge verbleiben werde. Eine - dauerhafte - Hör¬minderung sei dann erstmals in den Akten ab 1967 dokumentiert worden. Auf dieser Basis sei die damalige Anerkennung zu Recht erfolgt. Zum weiteren Verlauf hat Dr. B. ausgeführt, es lägen audiometrische Untersuchungen aus den Jahren 1967, 1980 und 2013 vor. Aus diesen ergebe sich eine nur geringfügige Verschlechterung des Hörvermögens im Frequenzbereich zwischen 1 kHz und 3 kHz. Die Frequenzen unterhalb 1 kHz seien bis heute nicht beeinträchtigt. Die Tätigkeit als Organist habe keinen nachweisbaren Zusatzschaden verursacht. Dass der Kläger erst 2013 Hörgeräte begehrt habe, sei keiner erheblichen Verschlechterung geschuldet gewesen. Vielmehr habe er insbesondere beim Zuhören, vor allem bei Umgebungsgeräuschen, und beim Verstehen immer schon Schwierigkeiten gehabt und häufig nachfragen müssen. Allein auf Grund des Verlaufs der Hörkurven mit erheblichen Einbußen im hochfrequenten Bereich sei schon vor Jahren eine Hörgeräteversorgung indiziert gewesen. Jedoch habe die Gerätetechnik erst in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten die Fortschritte gemacht, die eine Schädigung wie hier mit einem Steilabfall zwischen 1 und 4 kHz adäquat ausgleichen könnten. Für diesen Ausgleich nicht geeignet seien - auch digitale - Basisgeräte mit nur 3 bis 4 Kanälen, die nur einen annähernd gleichen Hörverlust über das gesamte Frequenzspektrum abdeckten. Nötig seien Mittelklassegeräte mit bis zu 10 Frequenzbändern. Der Kläger habe nach den detaillierten Angaben in dem Anpassbericht seines Hörgeräteakustikers sechs solcher Geräte getestet. Das von ihm gewählte Geräte Widex Clear 330 c3-FS habe dabei 85 % Sprachverständnis in Ruhe und 70 % im Störschall erreicht. Teurere Geräte der Premiumklasse habe der Kläger nicht - über längere Zeiträume - genutzt. Vor diesem Hintergrund, so der Sachverständige abschließend, habe der Kläger eine zweckmäßige Versorgung erhalten, die das wirtschaftlich notwendige Ausmaß nicht überschreite.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen und die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere war sie angesichts des Streitwerts von EUR 4.388,00 nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, auch wenn keine laufenden Sozialleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) in Streit stehen.

Sie ist auch im Übrigen zulässig, vor allem hat sie der Kläger am 20. August 2015 fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils am 20. Juli 2015 erhoben.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Erstattungsanspruch besteht nicht.

Allerdings ist die Beklagte insoweit passivlegitimiert. Nach der Änderung des § 88 Abs. 1 Satz 1 SVG durch das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG (§§ 80 bis 86) auf den Bund vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2416) wird die Soldatenversorgung nunmehr von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 2015 auch für in der Vergangenheit geltend gemachte Ansprüche zuständig, es sei denn, was hier nicht der Fall ist, die Versorgung besteht in Leistungen nach §§ 25 bis 27j BVG. Insoweit kommt es nicht auf die nach früherer Rechtslage zu treffende Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Bundeswehrverwaltung und den damals noch für die Ausführung des BVG zuständigen Behörden nach § 88 SVG in der bisherigen Fassung an, ob es also um die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung geht, die bereits während des Wehrdienstes vorgelegen haben oder die erst nach seinem Ende aufgetreten sind (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 3. August 2017 – L 6 VS 1447/16 –, juris, Rz. 50).

Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte auch nicht - erneut - über den Erstattungsantrag des Klägers entscheiden. Die Ablehnungsentscheidung des früheren Beklagten ist nicht wegen eines Mangels der sachlichen Zuständigkeit rechtswidrig (der allerdings beachtlich wäre, vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 1 und § 42 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X], wonach nur Mängel der örtlichen Zuständigkeit privilegiert werden). Im Rahmen des Anfechtungsteils der Klage des Klägers ist die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids nach der Rechtslage zu überprüfen, die zur Zeit der letzten Behördenentscheidung galt. Dies gilt auch, wenn eine solche Anfechtungsklage mit einer Leistungsklage verbunden wird, über die ihrerseits nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Verhandlung vor einer gerichtlichen Tatsacheninstanz zu befinden ist. Eine abweichende Übergangsregelung enthält das Gesetz vom 15. Juli 2013 nicht. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2014, auf den es insoweit ankommt (§ 95 SGG), waren aber noch die Behörden des ehemaligen Beklagten sachlich zuständig.

Auch im Übrigen leidet die Ablehnungsentscheidung nicht unter formellen Fehlern. Insbesondere hat sie die sachlich zuständige Behörde (des ehemaligen Beklagten) erlassen. Für die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BVG, zu denen nach § 13 Abs. 1 BVG auch Hörgeräte als "andere Hilfsmittel" zählen, sind - bzw. im Bereich der Soldatenversorgung: waren - nach § 2 Buchstabe a der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung (KOV¬ZustV) vom 20. Mai 1963 nicht die Versorgungsämter (vgl. § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung [KOVVwG] vom 12. März 1951) zuständig, sondern die Orthopädischen Versorgungsstellen nach § 2 Nr. 1 KOVVwG. Dies gilt bzw. galt nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Buchstabe a Halbsatz 2 KOVZustV auch für die "Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 und 2 BVG" (heute § 18 Abs. 3 und Abs. 4 BVG), soweit sie mit einer Hilfsmittelversorgung zusammenhängt. Die für den Kläger zuständige Orthopädische Versorgungsstelle war nach § 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-Würt¬tem¬berg (Versorgungsver¬wal¬tungsgesetz BW - VersVG) vom 1. Juli 2004 das LRA B., das hier auch gehandelt hat, und nicht das für den Kläger als Versorgungsamt an sich zuständige LRA E., das nicht über eine Orthopädische Versorgungsstelle verfügt.

Auch in der Sache weist die Ablehnungsentscheidung keine Rechtsfehler auf.

Der Erstattungsanspruch des Klägers kann sich nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 1 BVG stützen. Dieser Anspruch betrifft nur Aufwendungen eines beschädigten Berechtigten "vor der Anerkennung". Hier aber ist die Wehrdienstbeschädigung des Klägers bereits seit den 1960er Jahren anerkannt.

Auch die Voraussetzungen des weiteren Erstattungsanspruchs aus § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG sind nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift hat die Versorgungsverwaltung "Kosten" für eine notwendige Heil- oder Krankenbehandlung oder Badekur in angemessenem Umfang zu erstatten, die der Berechtigte nach der Anerkennung durchgeführt hat, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1 BVG) oder der Verwaltungsbehörde selbst (§ 18c Abs. 1 Satz 2 BVG) unmöglich gemacht haben.

Dieser Erstattungsanspruch ist eine Ausnahmeregelung, denn im Versorgungsrecht herrscht - wie grundsätzlich auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - das Sachleistungsprinzip (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG auch für Hilfsmittel wie Hörgeräte. Hilfsmittel hat die Versorgungsverwaltung - direkt oder ggfs. durch einen Leistungserbringer wie hier einen Hörgeräteakustiker - dem Berechtigten zu liefern, und zwar grundsätzlich zu Eigentum, bei einem Wert unter EUR 300,00 dagegen nur zur (öffentlich-rechtlichen) Leihe (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BVG). In der Praxis macht sich dieser Beschaffungsweg für den Berechtigten - nur - darin bemerkbar, dass nicht er die Rechnung des Leistungserbringers bezahlt, sondern die Versorgungsverwaltung.

Eine solche Sachleistung hat der Kläger nicht in Anspruch genommen, er hat die fraglichen Hörgeräte vielmehr direkt bei einem Leistungserbringer gekauft, von diesem übereignet erhalten und aus eigenen Mitteln bezahlt.

Der Erstattungsanspruch aus § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG umfasst auch die Besorgung von Hilfsmitteln nach § 13 Abs. 1 BVG. Dies folgt schon daraus, dass der Begriff der Heilbehandlung" im Versorgungsrecht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BVG auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst. Entsprechend gehören zur "Heil- und Krankenbehandlung" nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVG alle Leistungen der §§ 10 bis 24a BVG, also auch jene nach § 13 BVG. Ferner hat der Kläger die in Streit stehenden Hörgeräte nach der Anerkennung als Beschädigter beschafft und ihm sind hierfür Kosten entstanden, also freiwillige Aufwendungen aus eigenem Vermögen.

Es lagen jedoch keine unvermeidbaren Umstände vor, die eine Inanspruchnahme des Beklagten oder der Krankenkasse vor der Selbstbeschaffung ausschlossen.

Mit "Inanspruchnahme" meint diese Vorschrift nicht nur einen entsprechenden Antrag bei der Versorgungsverwaltung oder der Krankenkasse - ein solcher kann hier in dem Schreiben vom 29. April 2013 gesehen werden -, sondern das Abwarten bis zur entsprechenden Sachleistung. Bereits der Begriff "in Anspruch nehmen" umfasst mehr als die bloße Antragstellung, nämlich die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs. Ferner wäre der Sinn und Zweck der Einschränkung in § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG, das Sachleistungsprinzip zu schützen, nicht zu erreichen, wenn es ausreichen sollte, dass ein Berechtigter lediglich einen Antrag stellt und sich sodann das fragliche Hilfsmittel selbst beschafft.

Wann einem Berechtigten ein solches Abwarten wegen unvermeidbarer Umstände nicht obliegt, ist in der VV zu § 18 BVG geregelt, wobei sich die Nrn. 2 und 3 auf den Erstattungsanspruch aus § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG beziehen. Diese Verwaltungsvorschrift wurde erstmals im Jahre 1969 erlassen, weshalb z.B. ihre Nr. 2 nach wie vor auf "§ 18 Abs. 2 BVG" verweist, obwohl der Erstattungsanspruch auf Grund späterer Gesetzesänderungen inzwischen in § 18 Abs. 4 BVG zu finden ist (vgl. im Einzelnen Vogl, in Knickrehm: Gesamtes Entschädigungs¬recht, 2012, § 18 BVG, vor Rz. 1).

Diese Verwaltungsvorschrift entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, also zu Gunsten oder zu Lasten des Bürgers. Der Senat tritt dieser Rechtsansicht des SG bei.

Ob eine Verwaltungsvorschrift eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet, die über den Binnenbereich der Verwaltung hinausgeht und andere Rechtsträger, darunter u.U. die Normunterworfenen, bis hin zu den Gerichten binden kann, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dies gilt auch für die Reichweite einer etwaigen Rechtswirkung nach außen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 21. Juni 1989 – 1 BvR 32/87 –, juris, Rz. 28). Unmittelbar, ohne Rückgriff auf andere, höhere Rechtsgrundsätze wie z.B. aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG], kann eine solche rechtliche Außenwirkung allenfalls so genannten "normkonkretisierenden" Verwaltungsvorschriften zukommen (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteile vom 19. Dezember 1985 – 7 C 65/82 –, juris, Rz. 44; sowie vom 21. Juni 2001 – 7 C 21/00 –, juris, Rz. 9; vgl. für das Sozialrecht Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R –, juris, Rz. 27; und vom 20. März 1996 – 6 RKa 62/94 –, juris, Rz. 20). Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bedürfen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, aus der sich eine Ermächtigung oder sogar ein Auftrag an die Verwaltung entnehmen lässt, unbestimmte Rechtsbegriffe oder "offene" Normen auch für die Gerichte verbindlich auszufüllen (BVerfG, a.a.O., Rz. 28; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O., Rz. 44). Eine solche Ermächtigung lässt sich einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage z.B. dann entnehmen, wenn für den Erlass von Verwaltungsvorschriften besondere wissenschaftliche oder technische Kenntnisse notwendig sind (vgl. die Technischen Anleitungen Lärm und Luft nach § 48 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz [BImschG]) oder wenn die Verwaltungsvorschrift auf der Entscheidung pluralistisch oder fachkundig besetzter Gremien fußen soll (vgl. zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V] BSG, Urteil vom 20. März 1996 – 6 RKa 62/94 –, juris, Rz. 20). Es handelt sich weitgehend um solche Fälle, in denen bereits die zu Grunde liegende parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht nur unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, sondern der Exekutive einen "Beurteilungsspielraum" einräumt, den die Gerichte auch bei einer Entscheidung im Einzelfall nur eingeschränkt überprüfen können (vgl. zu den Entscheidungen fachlicher Prüfungskommissionen BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 –, juris, Rz. 11). Den üblichen Verwaltungsvorschriften, seien es norminterpretierende, seien es ermessenslenkende, kommt dagegen grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung zu. Solche Verwaltungsvorschriften berücksichtigen die Gerichte allenfalls im Rahmen der Auslegung der parlamentsgesetzlichen Normen, die von solchen Verwaltungsvorschriften betroffen sind. Bei norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften können die Gerichte z.B. zu dem Ergebnis kommen, dass die fragliche Interpretation die rechtlich zutreffende ist. Ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften kann - vor allem über die Figur einer Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG - Bedeutung bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung zukommen (§ 114 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 18 BVG sind nur norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, denen keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu Gunsten oder zu Lasten des Bürgers zukommt. Es fehlt bereits an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (im BVG), aus der sich eine ausdrückliche Ermächtigung oder ein Auftrag an die Versorgungsverwaltung ergäbe, normkonkretisierend tätig zu werden. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BVG stützen sich vielmehr allen auf die allgemeine verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in Art. 84 Abs. 2 GG (vgl. Knickrehm, a.a.O., vor § 1 BVG, Rz. 13). Die hier betroffene gesetzliche Regelung in § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG regelt auch keine rechtlichen Voraussetzungen, die nur mit technisch-wissenschaftlichem Sachverstand oder nur durch pluralistisch oder fachkundig besetzte Gremien festzustellen wären. Vielmehr handelt es sich bei dem relevanten Tatbestandsmerkmal des Gesetzes, den "unvermeidbaren Umständen" um einen normalen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt, von dem die Verwaltung auch durch Verwaltungsvorschriften nicht abweichen könnte. Dieser Begriff wird in vielen Zusammenhängen in unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet.

Vor diesem Hintergrund berücksichtigt der Senat zwar Nr. 2 VV bei der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG, kann jedoch - in Bezug auf die hier besonders diskutierte Regelung in Satz 3 dieser Regelung - nicht am reinen Wortlaut der Verwaltungsvorschrift stehen bleiben, weil eine solche Anwendung nicht vollständig mit der parlamentsgesetzlichen Grundlage in § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG übereinstimmen würde:

Grundsätzlich gibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 18 BVG die auch materiellrechtlich zutreffende Auslegung des § 18 BVG wieder, weswegen sie in der Rechtsprechung herangezogen wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. November 1997 – 9 RV 10/96 –, juris, Rz. 13).

Der weitest reichende Anwendungsfall des § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG ist dabei in Nr. 3 VV zu § 18 BVG geregelt. In dieser Vorschrift spiegelt sich der Grundsatz wider, dass eine Kostenerstattung immer dann verlangt werden kann, wenn sich die Versorgungsverwaltung rechtswidrig verhalten und der Berechtigte deshalb die ihm zustehende Sachleistung nicht erhalten hat (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2001 – L 4 VG 2/00 –, juris, Rz. 43). Im Rahmen dieser Fallgruppe bejaht die Rechtsprechung unvermeidbare Umstände im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG zunächst immer dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997, a.a.O.) oder eine beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 9. April 1997 – 9 RV 23/95 –, juris, Rz. 14). Diese beiden Fallgruppen werden der krankenversicherungsrechtlichen Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V und der gleich lautenden Vorschrift des Rehabilitationsrechts (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]) entnommen, die in Struktur und Anwendungsbereich dem § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG entsprechen. Ein weiterer anerkannter Anwendungsfall der Nr. 3 VV zu § 18 BVG liegt vor, wenn die Versorgungsverwaltung einem Berechtigten falsche Auskünfte über den Beschaffungsweg gibt, aus denen dieser entnehmen darf, dass er sich die fragliche Leistung selbst besorgen dürfe. Eine solche falsche Information (vgl. § 15 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) ist auch in anderen Zusammenhängen als Grund für Abweichungen vom Sachleistungsprinzip anerkannt, z.B. im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. In gleicher Weise können Fehlinformationen einer Krankenkasse auch den parallel geregelten Erstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V auslösen (BSG, Urteil vom 2. November 2007 – B 1 KR 14/07 R –, juris, Rz. 29).

Diese Fallgruppen liegen hier nicht vor. Die Voraussetzungen aus Nr. 3 VV zu § 18 BVG sind nicht gegeben. Eine (eventuell rechtswidrige) Ablehnungsentscheidung hat der Kläger nicht abgewartet. Ein Eilfall im Sinne eines Notfalls (BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 10/96 - juris, Rz. 14) lag ebenfalls nicht vor, da er nach der Verordnung im Mai 2013 noch bis Januar 2014 zur Versorgung zuwarten konnte, zumal der Kläger trotz der seit Jahrzehnten bestehenden Hörminderung bislang ohne Hörhilfen zurecht gekommen war. Und letztlich hatte das LRA B. keine falsche Auskunft gegeben. Dem Schreiben vom 3. Mai 2013 musste ein objektiver Erklärungsempfänger (vgl. den Rechtsgedanken der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) entnehmen, dass die Versorgungsverwaltung den Antrag des Klägers erst noch bearbeiten wollte und deshalb die angeforderten Unterlagen benötigte. Hierfür sprach schon die Formulierung "um diesen Antrag weiter bearbeiten zu können". Der Kläger durfte auf Grund des Schreibens nicht davon ausgehen, dass die Sache geklärt sei und er sich die Hörgeräte selbst beschaffen dürfe, wenn auch beschränkt auf die - in dem Schreiben ebenfalls erwähnten - Festbeträge.

Auch die weitergehenden, besonderen Fallgruppen für eine Kostenerstattung nach Nr. 2 VV zu § 18 BVG greifen hier nicht ein.

"Unvermeidbare Umstände" im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG liegen nach der Grundregelung in Nr. 2 Satz 1 VV vor, wenn von dem Berechtigten bei Berücksichtigung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nach seinen persönlichen Fähigkeiten oder Verhältnissen nicht erwartet werden konnte, die Krankenkasse oder die Versorgungsverwaltung rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.

Die beiden folgenden Sätze 2 und 3 sind Anwendungsbeispiele dieser Grundregelung und keine eigenständigen Fallgruppen. Dies ergibt sich schon daraus, dass in beiden Sätzen ausgeführt wird, die dort genannten Fälle "könnten" berücksichtigt werden. Diese Formulierung zeigt, dass in diesen Fällen weitere Umstände zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, bei der die Rechtsprechung nur die Einhaltung der äußeren und inneren Grenzen einer Ermessensentscheidung überprüfen könnte. § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG ist eine gebundene Norm, die kein Ermessen der Verwaltung begründet. Wie ausgeführt, verwendet sie lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voll überprüfbar ist. Es widerspräche dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sich die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift unüberprüfbares Ermessen verschaffen könnte, das ihr die Legislative nicht eingeräumt hatte.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger zunächst nicht auf Nr. 2 Satz 2 VV berufen. Er hat sich selbst nicht auf eine besondere Geschäftsungewandtheit berufen. Vor allem aber betrifft diese Regelung nur eine besondere Geschäftsungewandtheit wegen Alters ("und eine daraus ( ...) resultierende"), die bei dem Kläger sicher nicht vorliegt.

Nr. 2 Satz 3 VV führt für den Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg.

Hiernach "können" unvermeidbare Umstände auch dann angenommen werden, wenn der Berechtigte bisher noch keine Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung erhalten hat.

Der Senat legt diese Vorschrift dahin aus, dass es nicht allein ausreicht, dass ein Berechtigter erstmals eine Leistung der Heil- und Krankenbehandlung im Versorgungsrecht begehrt hat - was bei dem Kläger der Fall war. Vielmehr muss die gesetzliche Vorgabe der unvermeidbaren Umstände beachtet werden, wie sie in Nr. 2 Satz 1 VV beschrieben ist. Erfasst sind hier also nur solche Fälle, in denen ein Versorgungsberechtigter noch keine solchen Leistungen bezogen hat, daher über den Beschaffungsweg nicht informiert war und - zusätzlich - diese Unkenntnis unvermeidbar war, es also im Sinne von Satz 1 nach der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt unter Berücksichtigung individueller Umstände nicht zu erwarten war, dass sich der Berechtigte die fehlende Kenntnis anderweitig beschafft. Vor diesem Hintergrund greift die Verwaltungsvorschrift z.B. - nur - ein, wenn ein Berechtigter nicht nur bislang keine Leistungen erhalten hatte, sondern auch nie über seine Ansprüche auf Heil- und Krankenbehandlung informiert worden war. Denkbar ist eine Anwendung ferner, wenn der Berechtigte selbst nicht davon ausgeht, dass die notwendige Heil- oder Krankenbehandlung eine anerkannte Schädigungsfolge betrifft. Dies kann der Fall sein, wenn bei ihm auch Gesundheitsschäden vorliegen, die nicht schädigungsbedingt sind, für die aber - z.B. nach der Sonderregelung in § 10 Abs. 2 BVG - gleichwohl nicht (originär) die Krankenkasse, sondern die Versorgungsverwaltung zuständig ist. Sofern aber ein Berechtigter weiß, dass die Versorgungsverwaltung zuständig ist und die notwendige Behandlung eine Schädigungsfolge betrifft, kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift trotz erstmaliger Versorgung von einem "unvermeidbaren" Hindernis bei der Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung nicht ausgegangen werden.

Der Kläger war bereits in dem Bescheid vom 12. Juli 1968 darüber unterrichtet worden, dass die Versorgungsverwaltung für die Heilbehandlung bezüglich der anerkannten Wehrdienstschädigung zuständig sei. Dass damals kein Datum für den Beginn des Anspruchs genannt wurde, schadet nicht, weil dies zu einer ab sofort geltenden Zuständigkeit führte. Der Kläger wusste auch bei Antragstellung noch, dass die Versorgungsverwaltung zuständig war, ansonsten hätte er den Brief vom 29. April 2013 nicht geschrieben. Es liegt kein Fall unvermeidbarer Unkenntnis über die Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung vor. Ebenso durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Versorgung seiner Wehrdienstbeschädigung durch Kostenerstattung erfolge und nicht durch Sachleistungen. Der Bescheid vom 12. Juli 1968 hatte allgemein von "Heilbehandlung" gesprochen, daraus war nicht auf Selbstbeschaffung zu schließen. Hinzu kommt, dass eine Kostenerstattung im gesamten Sozialleistungsrecht in Bezug auf Kranken- und Heilbehandlungen die Ausnahme darstellt, während das Sachleistungsprinzip die Regel ist. Aus diesen Gründen geht ein Irrtum über diese Frage im Rahmen des § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG in der Regel zu Lasten des Berechtigten. Und letztlich musste der Kläger auch aus dem Schreiben der Versorgungsstelle vom 3. Mai 2013 entnehmen, dass über seinen Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten überhaupt noch nicht entschieden war (sodass sich die Frage, ob eine Sachleistung oder eine Kostenerstattung zu erwarten war, noch gar nicht stellte). Dies folgt deutlich aus der Formulierung "um diesen Antrag weiter bearbeiten zu können". Ferner hatte die Versorgungsstelle mehrere Unterlagen angefordert, jedoch keine Rechnung. Auch dies deutete darauf hin, dass zunächst der Antrag überhaupt bewilligt werden musste. Sofern der Kläger subjektiv diese Angaben nicht für eindeutig gehalten haben sollte, war es angezeigt und ihm nach seinen Fähigkeiten auch zumutbar, etwaige Zweifel durch eine kurze Rückfrage, ggfs. telefonisch, zu klären. Jedenfalls kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, die mögliche Unkenntnis des Klägers vom Beschaffungsweg sei unvermeidbar gewesen.

Ein Erstattungsanspruch aus der erwähnten Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V besteht ebenfalls nicht. In direkter Anwendung kann sich dieser Anspruch ohnehin nur gegen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung richten, zu denen die Beklagte nicht gehört. Eine analoge Anwendung, die grundsätzlich für alle anderen Sozialleistungsträger im Bereich des Sachleistungsprinzips möglich ist, scheidet bei der Versorgungsverwaltung aus, weil hier mit § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG eine speziellere, abschließende Vorschrift zur Regelung solcher Fälle vorhanden ist, also keine unbewusste Regelungslücke besteht. Das Gleiche gilt für den Erstattungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der an sich anwendbar wäre, da die Versorgung mit Hörgeräten eine Leistung der medizinischen Rehabilitation ist (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) und die Versorgungsverwaltung von Bund und Ländern Rehabilitationsträger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX).

Letztlich kann sich der Kläger auch nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als eine aus dem Rechts- und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) abgeleitete besondere Form des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Sodann ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, wobei die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen darf (vgl. etwa BSG, Urteil vom 1. April 2004 – B 7 AL 52/03 R –, juris, Rz. 37 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, der - als Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG - ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann (Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).

Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zum Ersatz eigener Aufwendungen für selbst beschaffte Leistungen ist allerdings ausgeschlossen, soweit speziellere gesetzliche Regelungen solche Erstattungsansprüche wegen einer Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht abschließend regeln. Bereits zu der entsprechenden krankenversicherungsrechtlichen Erstattungsregelung führt das BSG in ständiger Rechtsprechung aus, dass § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V als abschließende gesetzliche Regelung der auf dem Herstellungsgedanken beruhenden Kostenerstattungsansprüche im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzufassen ist und dass dies seit dem In-Kraft-Treten des SGB IX auch für die entsprechende Regelung in § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB IX gilt (vgl. nur BSG, Urteil vom 2. November 2007 – B 1 KR 14/07 R –, juris, Rz. 14). Zwar fehlt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung zu dem Verhältnis zwischen dem Herstellungsanspruch und § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG. Aber angesichts der Gleichartigkeit dieses Anspruchs ist auch hier von einem Vorrang gegenüber dem Herstellungsanspruch auszugehen. Dies gilt hier umso mehr, als dieser Anspruch (Nr. 2 VV zu § 18 BVG) noch weitere Fallgruppen erfasst, die über § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V und § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB IX hinausgehen, also noch weniger Raum für einen zusätzlichen Erstattungsanspruch lässt.

Selbst wenn die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anwendbar wären, so lägen seine Voraussetzungen hier nicht vor. Zum einen hat die Versorgungsverwaltung dem Kläger, wie bereits zu § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG ausgeführt, keine falsche Auskunft gegeben. Und zum anderen könnte sie die begehrte Kostenerstattung nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung herbeiführen. Im Bereich der Heil- und Krankenbehandlung eines Beschädigten ist nach § 18 Abs. 1 BVG grundsätzlich nur die Erbringung von Sachleistungen zulässig. Kostenerstattungen sind nur in den besonderen Fällen des § 18 Abs. 3 und Abs. 4 BVG vorgesehen. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Normen ist eine Kostenerstattung durch die Versorgungsverwaltung unzulässig (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28. November 2012 – L 15 VK 9/09 –, juris, Rz. 49). Auch hierin spiegelt sich erneut der abschließende Charakter dieser Erstattungsansprüche, der einen Rückgriff auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ausschließt.

Wenn demnach der Anspruch des Klägers bereits an den eher formalen Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG scheitert, kann offen bleiben, ob die Notwendigkeit einer Versorgung mit Hörgeräten, konkret mit den selbst beschafften Hörgeräten, mit Wahrscheinlichkeit auf die anerkannte Wehrdienstbeschädigung zurückzuführen war, was allerdings der Gerichtssachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 30. April 2017 angenommen hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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