L 7 AS 3537/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 639/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3537/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 7. Juli bis 30. September 2014 aufgrund seiner Inhaftierung.

Der Kläger wurde 1952 geboren. Er stand seit dem Jahr 2005 wiederholt im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Vom 2. November 2012 bis zum 7. Oktober 2013 war der Kläger inhaftiert. Die Beklagte entschied seinerzeit mit Bescheid vom 5. November 2012, dass Leistungen nach dem SGB II für die Dauer der Inhaftierung eingestellt würden.

Nach Beendigung der Inhaftierung bewilligte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit Bescheid vom 12. März 2014 Leistungen für April bis September 2014 in Höhe von monatlich 760,09 EUR.

Ab dem 7. Juli 2014 war der Kläger (bis zum 19. November 2014) in den Justizvollzugsanstalten (JVA) K. und O. zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe inhaftiert. Er informierte das Sozialamt der Beklagten hierüber mit Schreiben vom 16. September 2014. Bereits am 15. August 2014 hatte er bei der Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II beantragt, ohne auf seine Inhaftierung hinzuweisen.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 20. November 2014 teilte der Kläger unter Vorlage eines entsprechenden Entlassungsscheins mit, dass er vom 7. Juli bis 19. November 2014 erneut inhaftiert gewesen sei. Er habe sich gewundert, dass ihm weiterhin SGB II-Leistungen überwiesen worden seien. Er habe bei Haftantritt in der JVA gesagt, dass er Arbeitslosengeld II erhalte und sei davon ausgegangen, dass dies gemeldet würde.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 (Äußerungsfrist bis 23. Dezember 2014) Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, und dieser mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 vorgetragen hatte, die Beklagte über seine Inhaftierung schon im September 2014 informiert zu haben, hob die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2015, dem Kläger am 18. November 2015 zugestellt, die Leistungsgewährung für die Zeit vom "01.07.2014 bis 30.09.2014" auf und verfügte eine Erstattungsforderung von 2.128,25 EUR.

Hiergegen erhob der Kläger am 23. November 2015 Widerspruch. Er habe seine Haftdauer der Beklagten durch eine E-Mail der Sozialarbeiterin der JVA mitgeteilt. Auch später habe er die Beklagte mit Brief vom 16. September 2014 informiert.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2016 zurück. Aufgrund seiner Inhaftierung entfalle der Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 7. Juli bis 30. September 2014 nachträglich. Dies hätte der Kläger auch wissen müssen. Für die Zeit vom 1. bis 6. Juli 2014 habe der Kläger einen Leistungsanspruch von 152,02 EUR, so dass eine Überzahlung von 2.128,25 EUR entstanden sei.

Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2016 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er habe bereits Mitte Juli 2014 und Anfang August 2014 durch die Sozialarbeiter der JVA sowie mit Brief vom 16. September 2014 der Beklagten seine Inhaftierung mitgeteilt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2016 abgewiesen. Die Beklagte sei zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse berechtigt gewesen, da der Kläger jedenfalls grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch auf SGB II-Leistungen kraft Gesetzes weggefallen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die Beklagte über seine Inhaftierung informiert habe.

Gegen den ihm am 2. September 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. September 2016 Berufung eingelegt. Er trägt sinngemäß vor, die Beklagte rechtzeitig über seine Inhaftierung informiert zu haben, nämlich Anfang August 2014 durch eine E-Mail der Sozialarbeiterin der JVA sowie durch seinen Brief vom 16. September 2014. Ursprünglich habe er auch den Betrag von 2.128,25 EUR an die Beklagte zurückzahlen wollen. Inzwischen habe er das Geld jedoch nicht mehr und könne den Betrag nicht zurückzahlen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. August 2016 sowie den Bescheid der Beklagen vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid und den angefochtenen Gerichtsbescheid für unbegründet.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Beschwerdegegenstand Leistungen von mehr als 750,00 EUR betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG): Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 2.128,25 EUR.

2. Der Senat konnte trotz Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, nachdem diese in der Ladung, die dem Kläger ausweislich der zur Akte gelangten Postzustellungsurkunde am 17. Oktober 2017 und der Beklagten ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 18. Oktober 2017 zugestellt worden ist, hierauf hingewiesen worden sind (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Terminsverlegung hat der Kläger nicht beantragt. Sie war auch unter Berücksichtigung seines letzten Schriftsatzes vom 15. November 2017 nicht geboten. Soweit der Kläger behauptet, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, wenn er nicht die Kosten einer Taxifahrt von P. nach S. erstattet bekomme, ist damit ein Verlegungsgrund nicht dargetan. Dem vorgelegten Arztbrief des Prof. Dr. K. (Neurologische Klinik des H. Klinikum P.) vom 1. September 2017 lassen sich lediglich die aktuellen Diagnosen einer Polyneuropathie und einer multifaktoriellen Gangstörung entnehmen. Die Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, ergibt sich hieraus gerade nicht, zumal der Kläger gegenüber Prof. Dr. K. angegeben hat, nicht mehr ohne Stock gehen können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass er mit Stock noch gehen kann. Im Übrigen hat der Kläger den ihm gegenüber ergangenen Bescheid des Landsratsamts E. vom 22. Februar 2017 vorgelegt. Hierin wird lediglich ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt, aber nicht die Merkzeichen G oder aG zuerkannt.

3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 18. Februar 2016, mit dem die Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit vom 7. Juli bis 30. September 2014 teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung von insgesamt 2.128,25 Euro festgesetzt wurde, rechtmäßig ist.

a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X jedoch nicht im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.

b) Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 12. März 2014 liegen vor.

aa) Es handelt sich bei dem genannten Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Dementsprechend hat Dauerwirkung der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkung sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 – 1 RK 45/93 – juris Rdnr. 14 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall, weil mit dem Bescheid vom 12. März 2014 Leistungen nach dem SGB II für April bis September 2014 bewilligt worden sind.

bb) Gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12. März 2014 ist mit Wirkung zum 7. Juli 2014 eine wesentliche Änderung eingetreten.

Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich – zugunsten oder zulasten des Betroffenen – auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSG, Urteil vom 9. August 2001 – B 11 AL 17/01 R – juris Rdnr. 14 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn der Kläger erfüllte ab dem 7. Juli 2014 aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.

(1) Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II).

(2) Vor diesem Hintergrund war der Kläger aufgrund seiner Inhaftierung ab dem 7. Juli 2014 von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen. Das SG weist zu Recht darauf hin, dass in dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. November 2015 wörtlich formuliert wird, dass die Bewilligung vom 1. Juli bis 30. September 2014 aufgehoben wird. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt sich jedoch auch aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, dass die Leistungsaufhebung erst für die Zeit ab dem 7. Juli 2014 erfolgt ist.

cc) Die Beklagte durfte die Bewilligung der Leistungen auch für die Vergangenheit jedenfalls ab dem 7. Juli 2014 aufheben, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gegeben sind. Der Kläger wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz weggefallen ist. Das SG stellt insofern zu Recht darauf ab, dass dem Kläger bereits aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 5. November 2012 über die Einstellung der Leistungsgewährung während seiner damaligen Inhaftierung bekannt war, dass während einer Inhaftierung kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Entsprechend hat der Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache am 21. November 2014 ausweislich des Aktenvermerkes der Beklagten selbst gesagt, dass er sich gewundert habe, während der Inhaftierung weiterhin Leistungen erhalten zu haben, und dass er davon ausgegangen sei, dass seine Inhaftierung der Beklagten (man muss ergänzen: zum Zwecke der Zahlungseinstellung) mitgeteilt werde. Dies belegt, dass der Kläger wusste, während seiner Inhaftierung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu haben.

Es kann daher dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorliegen, ob also der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Auf die wiederholten Ausführungen des Klägers hierzu im Berufungsverfahren kommt es also nicht an. Im Übrigen behauptet auch er aber nur, die Beklagte Anfang August 2014 (so Schriftsatz vom 17. September 2016) bzw. Ende Juli 2014 (so Schriftsatz vom 9. Oktober 2017), also auch nicht rechtzeitig, durch eine von ihm veranlasste E-Mail der Sozialarbeiterin der JVA O. informiert zu haben.

dd) Die Beklagte war nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, bei der Aufhebung Ermessen auszuüben (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]).

ee) Auch die weiteren Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes sind erfüllt. So hat die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gehandelt.

Die Beklagte hat durch den Bescheid vom 16. November 2015 auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Kenntnis davon, dass der Kläger seit dem 7. Juli 2014 inhaftiert ist, hatte die Beklagte zwar bereits am 23. September 2014 durch das bei ihr an diesem Tag eingegangene Schreiben des Klägers vom 16. September 2014 erhalten. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt indes grundsätzlich erst mit erfolgter Anhörung des Betroffenen (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 – 13 RJ 35/94 – juris Rdnr. 27 ff.; BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 – B 7 AL 88/99 R – juris Rdnr. 24), die hier erst mit Ablauf der Äußerungsfrist (vgl. Padé in jurisPK-SGB X, 2013, § 45 Rdnr. 109) am 23. Dezember 2014 abgeschlossen wurde. Es sind keine Umstände ersichtlich, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen anderen Zeitpunkt des Beginns der Jahresfrist rechtfertigen könnten, etwa, weil die Beklagte bewusst davon abgesehen hätte, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 – B 7 AL 88/99 R – juris Rdnr. 24). Dahinstehen kann daher, ob der Kläger die Beklagte bereits Ende Juli oder Anfang August 2014 durch eine E-Mail der Sozialarbeiterin der JVA über seine Inhaftierung informiert hat.

Die Zehnjahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ist gewahrt.

ff) Die Beklagte hat die Aufhebung auch in zutreffender Höhe – nämlich in Höhe der für die Zeit vom 7. Juli bis 30. September 2014 bewilligten (und erbrachten) Leistungen – vorgenommen.

c) Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Der Kläger kann sich nicht auf Entreicherung berufen; § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ist im Rahmen des § 50 SGB X nicht anwendbar (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 50 Rdnr. 27; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 50 SGB X Rdnr. 24 [Dezember 2016], mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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