Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1730/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3663/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28. August 2017 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. September 2017 wird angeordnet, soweit dieser die Aufhebung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. September 2017 betrifft. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. März 2018, längstens jedoch bis zur Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 12. September 2017, Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 450,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller fünf Sechstel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 9. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.r, S., bewilligt.
Gründe:
I. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde hat in dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang auch Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 4 SGG).
1. a) Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist in Anbetracht der ungenau formulierten Sachanträge auslegungsbedürftig und unter entsprechender Anwendung des § 123 SGG zu würdigen. Noch hinreichend deutlich ist dem Beschwerdevortrag zu entnehmen, dass Regelungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Einen der Änderungsbescheid vom 12. September 2017 sein soll, mit dem der Antragsgegner den Bescheid vom 6. März 2017 über die für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - teilweise - aufgehoben hat, und zwar für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 wegen geänderten Renteneinkommens, für die Zeit ab dem 1. September 2017 wegen des "Wegfall[s] der Mietkosten", und ferner die sofortige Vollziehung der "Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft" angeordnet hat. Gegen die Regelungen in dem (Teil-)Aufhebungsbescheid vom 12. September 2017 wendet sich der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Beschwerdebegehrens im vorliegenden Eilverfahren allerdings nur insoweit, als es die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung ab dem 1. September 2017 anbelangt. Zu diesem Zeitpunkt ist er aus der Wohnung in der B.straße ... in T. ausgezogen und in die - in Nachbarschaft zur Ein-Zimmer-Wohnung seiner Ehefrau in der S.straße ... (Wohnfläche 31,36 m²) befindliche - Ein-Zimmer-Wohnung in der S.straße ... in B. (Wohnfläche 44 m²) umgezogen, wobei sich die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nunmehr auf insgesamt 450,00 Euro monatlich belaufen, während die betreffenden laufenden Aufwendungen für die bisherige Wohnung in T. - vom Beklagten bis zum 31. August 2017 als Leistungen für die Unterkunft und Heizung (vollständig) übernommen - insgesamt 400,00 Euro monatlich betragen haben.
b) Über den gegen den Bescheid vom 12. September 2017 erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids richtet sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst nach § 86b Abs. 1 SGG. Diese Verfahrensvorschrift ist im einstweiligen Rechtsschutz bei Anfechtungssachen vorrangig; sie hilft dem Eilbegehren des Antragstellers allerdings allein nicht weiter, weil damit eine einstweilige Leistungsgewährung mit Bezug auf die ab dem 1. September 2017 von dem Antragsteller (im Vergleich zur früheren Wohnung) zu zahlenden höheren (Gesamt-)Unterkunftskosten nicht ausreichend - auch nicht über einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B - (juris Rdnr. 6); Krodel in Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2016, Rdnrn. 178 ff.)) - erlangt werden kann. Solches ist vielmehr nur ergänzend über eine einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) erreichbar. In diesem Sinne ist auch das Beschwerdebegehren mit Bezug auf die Übernahme der "Miete" für die Wohnung in der S.straße ... in B. zu werten. Denn Eilanträge sind im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sachdienlich auszulegen, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B - (juris Rdnr. 2); Senatsbeschluss vom 17. Juni 2017 - L 7 AS 2242/17 ER-B - (n.v.)). Diesem Eilbegehren ist stattzugeben (vgl. hierzu unter 2.), wobei der Senat im Tenor des Beschlusses die Verpflichtung des Antragsgegner zur Zahlung der Kosten zur Klarstellung in voller Höhe (450,00 Euro monatlich) ausgesprochen hat; eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG stellt ohnedies eine spezielle Form der Regelungsanordnung dar (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 178).
c) Darüber hinaus begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der an den Vermieter der Wohnung in der S.straße ... in B. zu zahlenden Mietkaution (500,00 Euro) sowie der Umzugskosten, die in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2017 mit 76,60 Euro beziffert worden sind. Insoweit hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers allerdings bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg (vgl. hierzu nachstehend unter 3.).
2. a) Das oben unter 1. a) und b) dargestellte Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, Leistungen für die Unterkunft und Heizung - einen abtrennbaren Streitgegenstand (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-3500 § 29 Nr. 3 (Rdnr. 10)) - einstweilen für die Zeit ab dem 1. September 2017 in Höhe von monatlich 450,00 Euro zu erhalten. Dieses Ziel ist wegen der für die Wohnung in der S.straße ... in B. im Vergleich zur früheren Wohnung in T. um 50,00 Euro höheren (Gesamt-)Unterkunftskosten (nur teilweise) dadurch erreichbar, dass hinsichtlich des am 18. September 2017 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2017 die aufschiebende Wirkung angeordnet wird (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Der Widerspruch des Antragstellers hat vorliegend keine aufschiebende Wirkung, nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt indes in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
aa) Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung an Fehlern leidet, ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Frage von zentraler Bedeutung, so dass das Gericht in solchen Verfahren die behördliche Anordnung stets formell und materiell zu prüfen hat (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - (juris Rdnr. 18); Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 8)). In formeller Hinsicht bedarf die Vollziehbarkeitsanordnung einer schriftlichen Begründung, aus der hervorgehen muss, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt (Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 10); Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 86a Rdnr. 21b (beide m.w.N.)). Die formellen Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG sind vorliegend beachtet; das Interesse an der sofortigen Vollziehung ist vom Antragsgegner unter Darstellung und Abwägung der Interessen der Beteiligten ausreichend schriftlich begründet worden. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 12. September 2017 enthält eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, weshalb wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ausnahmsweise die sofortige Vollziehung hinsichtlich der ab dem 1. September 2017 bei den Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht mehr berücksichtigten Bedarfe für die Unterkunft und Heizung aus Sicht des Antragsgegners notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Antragstellers, weiter in den Genuss der aufschiebenden Wirkung zu kommen, zurücktreten muss.
bb) Liegt hier mithin ein - die formelle Rechtmäßigkeit berührender - Begründungsmangel nicht vor, erweisen sich die vom Antragsgegner angeführten Gründe im Ergebnis freilich nicht als tragfähig, um vorliegend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können. Dies stellt keinen Begründungsmangel im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG dar, sondern einen Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen der Vorschrift (Senatsbeschluss 12. August 2016 - L 7 SO 1073/16 ER-B - (n.v.); Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 11) (beide m.w.N.)). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der verfügten Aufhebung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab dem 1. September 2017 im Bescheid vom 12. September 2017 erweist sich vorliegend als materiell rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 12. September 2017 mit Bezug auf die dort verfügte Aufhebung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. September 2017 ist aus den nachfolgend dargestellten Gründen anzuordnen mit der Folge, dass dieser Bescheid, der gegenüber dem Bescheid vom 6. März 2017 hinsichtlich der hier fraglichen Unterkunfts- und Heizungskosten einen belastenden Regelungsinhalt hat, vorläufig nicht vollzogen werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, a.a.O., § 86a Rdnr. 4). Der Antragsgegner darf mithin aus seiner Aufhebungsentscheidung im Umfang des Beschlussausspruchs zunächst keine Folgerungen ziehen.
cc) Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aufschubinteresse gegeneinander abzuwägen sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. August 2011- L 7 AS 2367/11 ER-B - (juris Rdnr. 4), 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 11) und 27. Juni 2017 - L 7 AS 2242/17 ER-B - (n.v.)). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sind in die Betrachtung einzubeziehen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit maßgebliche Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel in Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnrn. 220 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnrn. 12e, 12f). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind demnach zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - (juris Rdnr. 4), vom 2. August 2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B - (juris Rdnr. 4) und vom 27. Juni 2017 - L 7 AS 2242/17 ER-B - (n.v.) (alle m.w.N.)). Auch bei offenem Verfahrensausgang in der Hauptsache muss der Einzelfallbezug gewahrt bleiben. Der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) schlägt dabei umso stärker zu Buche und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382, 402; BVerfGE 69, 220, 228; BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 (juris Rdnr. 42) und vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13 - (juris Rdnr. 7); ferner die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschlüsse vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - (juris Rdnr. 4) und vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B- (juris Rdnr. 5)). Dabei ist stets zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG die Regel, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Ausnahme darstellt (BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 (Rdnr. 28); BSGE 118, 40 = SozR 2-2500 § 51 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 32)), so dass in Zweifelsfällen das Vollzugsinteresse zurückzustehen hat (Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 14); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 12d). Dies gilt wegen der besonderen Grundrechtsrelevanz insbesondere und gerade auch bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem SGB XII.
dd) Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12. September 2017, soweit dort die Aufhebung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab dem 1. September 2017 verfügt worden ist. Der Bescheid ist - soweit ersichtlich - ohne vorherige Anhörung (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)) des Antragstellers ergangen. Da indes die fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, kann allein aus der Verletzung einer solchen - heilbaren - Verfahrensvorschrift regelmäßig noch nicht von einer Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ausgegangen werden (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2017 - L 7 AS 1226/17 ER-B - und 27. Juni 2017 - L 7 AS2242/17 ER-B - (beide n.v.); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rnr. 12f).
ee) Als Rechtsgrundlage für seine kassatorische Entscheidung hat der Antragsgegner im Bescheid vom 12. September 2017 den § 48 SGB X angeführt, ohne freilich zu beachten, dass die Vorschrift in ihrem Absatz 1 zwischen Vergangenheit und Zukunft unterscheidet. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids bezeichnet die Grenze zwischen Vergangenheit und Zukunft im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X (BSGE 61, 189, 190 = SozR 1300 § 48 Nr. 31; BSGE 77, 253, 265 = SozR 3-8570 § 13 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 3 (juris Rdnr. 19)). Unter Beachtung der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X wäre eine Leistungsaufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegend nur unter Beachtung der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X rechtlich zulässig; auf welchen dieser Tatbestände der Antragsgegner seine Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung stützen möchte, geht aus dem Bescheid vom 12. September 2017 jedoch nicht hervor, wobei allerdings die Nrn. 1, 2 und 3 a.a.O. auch aus dessen Sicht wohl von vornherein ausscheiden dürften. Ungeachtet des Umstandes, dass die Tatbestandsvariante des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (wie auch die Nr. 2 a.a.O.) ein grobes Verschulden im Sinne einer Bösgläubigkeit verlangt, setzt die Bestimmung aber in jedem Fall voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung liegt hier indessen nicht vor.
ff) Der Antragsgegner stützt seine Aufhebungsentscheidung sinngemäß darauf, dass der Antragsteller von seiner Ehefrau nicht getrennt lebe und deshalb die Voraussetzungen für die Übernahme der vollen Aufwendungen des Antragstellers für die von ihm ab dem 1. September 2017 angemietete Wohnung in der S.straße ... in B. nicht in Betracht komme. Anders hatte der Antragsgegner es noch für die frühere Wohnung in der B.straße ... in T. gesehen, wenngleich die dort angefallenen Kosten seiner Darstellung zufolge lediglich auf Grund einer "Kulanzentscheidung" auf Anweisung des Sozialdezernenten (vgl. Schriftsätze vom 18. August und 26. Oktober 2017) übernommen worden sein sollen.
Von einem Getrenntleben der beiden Eheleute geht auch der Senat in Anbetracht des Vorbringens des Antragstellers, der jetzt (wieder) in der unmittelbaren Nachbarschaft seiner Ehefrau wohnt und von dieser gepflegt wird, nicht aus. Den entsprechenden Hinweisen in der richterlichen Verfügung vom 23. Oktober 2017 hat der Antragsteller nicht widersprochen. Eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehepartner nach dem von ihnen einvernehmlich gewählten Ehemodell keinen gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt haben; ein Getrenntleben liegt dann nicht vor (vgl. BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16; Kirchhoff in Hauck/Noftz, § 43 SGB XII Rdnr. 20 (Stand: 10/17); Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 27 Rdnr. 16 (Stand: 30.11.2016)). Ob die Voraussetzungen für ein Getrenntleben von Eheleuten gegeben sind, richtet sich nach den Grundsätzen, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind (BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnrn. 13 ff.); dem folgend Senatsbeschluss vom 27. Juni 2017 - L 7 AS 2242/17 ER-B - (n.v.)). Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Maßgebend ist also ein objektiv hervortretender Trennungswille (BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnr. 13); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 (Rdnr. 17); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 (Rdnr. 17)). Einen solchen Trennungswillen zur Aufgabe der vom Antragsteller mit seiner Ehefrau verwirklichten Lebensgemeinschaft hat nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats keiner der Eheleute unmissverständlich zu erkennen gegeben.
gg) Indessen ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht nur das Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten im Rahmen der Einsatzgemeinschaft zu berücksichtigen - die Ehefrau des Antragstellers steht jedoch selbst im Bezug von existenzsichernden Leistungen (hier nach dem SGB II, vgl. den Bescheid des Jobcenters Landkreis Konstanz vom 18. Januar 2017), nach Aktenlage ist bei ihr ferner weder anrechenbares Einkommen noch Vermögen vorhanden -, vielmehr ist dem Umstand des Nichtgetrenntlebens grundsätzlich auch im Rahmen der Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung Rechnung zu tragen (vgl. BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnr. 17)). Nach § 42 Nr. 4 Buchst. a, § 42a Abs. 1 SGB XII (in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG - vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159); zur vorherigen Rechtslage vgl. § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1, 2 und 4 SGB XII in der jeweils bis 30. Juni 2017 maßgeblichen Fassung) werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Insoweit sind die tatsächlichen Mietaufwendungen beider Eheleute mit den Wohnungsmieten für Zwei-Personen-Haushalte im maßgeblichen Vergleichsraum abzugleichen (nochmals BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnr. 17)). Auch soweit die Unterkunftskosten den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, kann eine weitere (befristete) Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger erfolgen (vgl. den Verweis in § 42a Abs. 1 SGB XII auf den Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII, mithin auch auf § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (in der Fassung des RBEG); ferner Silbermann in jurisPK-SGB XII, § 42a Rdnr. 43 (Stand: 01.08.2017)). Denn der Vorwurf, der Hilfebedürftige habe seine Obliegenheit, Kostensenkungsbemühungen vorzunehmen, verletzt, setzt regelmäßig eine Kostensenkungsaufforderung voraus (BSG SozR 4-3500 § 29 Nr. 1 (Rdnr. 23)); ein Kostensenkungsverfahren ist auch hinsichtlich der Heizkosten erforderlich (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 45 (Rdnr. 1), BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 (jeweils Rdnrn. 35 ff.)). Insofern ist zu prüfen, ob und ggf. nach welchem Zeitablauf den Eheleuten eine Senkung der Unterkunfts- und Heizkosten möglich und subjektiv zumutbar ist (vgl. BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (jeweils Rdnrn. 30 f.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass Hilfebedürftige nur dann eine Kostensenkungsobliegenheit trifft, wenn sie Kenntnis hiervon hatten (vgl. hierzu im Einzelnen BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 28 (jeweils Rdnr. 15)). Der Schutzgedanke des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist bereits von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Fälle ausgedehnt worden, in denen der Wechsel in eine unangemessen teure Wohnung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unausweichlich war (Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 101, 194, 200; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. April 1996 - Bs 120/96 - (juris Rdnrn. 13 ff.); Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 9 TG 1446/94 - (juris Rdnr. 7 ff.); Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 35 Rdnr. 49).
hh) Eine solche Unausweichlichkeit erachtet der Senat beim gegenwärtigen Erkenntnisstand vorliegend für gegeben. Es ist davon auszugehen, dass weder der Antragsteller, dessen Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 82 ff., 90 SGB XII) auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, noch seine Ehefrau bislang Kenntnis von ihren Kostensenkungsobliegenheiten hatten. Von Seiten des Antragsgegners, der zwischenzeitlich (vgl. Schriftsatz vom 26. Oktober 2017) eingeräumt hat, dass im Fall des Nichtgetrenntlebens von Ehegatten (wie hier) die angemessenen Kosten auf der Grundlage eines Zwei-Personen-Haushalts zu ermitteln sind, die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung mithin nicht - wie im Bescheid vom 12. September 2017 angeordnet - gänzlich in Wegfall kommen können, ist allerdings das hier nach den gegebenen Umständen erforderliche Kostensenkungsverfahren nicht eingeleitet worden. Dass der Antragsteller angemessene Unterkunftskosten lediglich in dem oben dargestellten Sinne verlangen könne, ist ihm von dem Antragsgegner - soweit ersichtlich - nie vor Augen geführt worden. Die Kosten für die Wohnung in der B.straße ... in T. waren von dem Antragsgegner auf Grund einer "Kulanzregelung" übernommen worden, ohne dass dies - und erst recht nicht - eine Aufforderung zur Kostensenkung in den insoweit ergangenen Bescheiden vom 10. August 2015, 31. März 2016 und 6. März 2017 (vgl. auch die Änderungsbescheide vom 4. Januar 2016, 15. Dezember 2016 und 24. Februar 2017) zum Ausdruck gebracht worden wäre. Auch das Jobcenter Landkreis Konstanz hat ausweislich der aktenkundigen Bescheide vom 18. Februar 2016 und 18. Januar 2017 für die Ehefrau des Antragstellers stets die vollen Kosten für die Grundmiete und die Nebenkosten übernommen. Noch in dem am 13. Juli 2017 geführten Ferngespräch des Antragstellers mit dem Antragsgegner wurde jenem (vgl. den Aktenvermerk vom 13. Juli 2017, Bl. 529) mitgeteilt, dass die Kosten für die Wohnung in der S.straße ... in B. der "angemessenen Mietobergrenze" entsprächen. Offensichtlich wurden vom Antragsgegner auch seinerzeit die oben dargestellten besonderen, bei nicht getrenntlebenden Ehegatten maßgeblichen Umstände im Fall räumlich getrennter Wohnungen noch nicht erkannt.
b) Der Bescheid vom 12. September 2017, mit dem die Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab dem 1. September 2017 vollständig aufgehoben worden ist, erweist sich sonach bereits aus den soeben dargestellten Gründen als offensichtlich rechtswidrig. Deshalb braucht auf das Vorbringen des Antragstellers, wonach ihm der Antragsgegner die Übernahme der gesamten Unterkunfts- und Heizungskosten für die Wohnung in der S.straße ... in B. zugesagt habe, nicht weiter eingegangen zu werden; allerdings bedarf, worauf das Sozialgericht Konstanz im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat, eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 SGB X der Schriftform. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen ist, hat der vom Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug im vorgenannten Bescheid keinen Bestand. Infolgedessen sind die bereits durch Bescheid vom 6. März 2017 auch für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 Euro monatlich weiter an den Antragsteller auszuzahlen. Die regelmäßig zu beachtende Sechs-Monats-Frist (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) wäre im Übrigen - selbst wenn nunmehr eine Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller ergehen sollte - bis dahin noch nicht abgelaufen.
c) aa) Allerdings vermag der Antragsteller - wie oben unter 1. b) ausgeführt - mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einstweilen die vollen Kosten für die Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der S.straße ... in B. noch nicht zu erlangen. Hinsichtlich des Differenzbetrags von monatlich 50,00 Euro kommt nur eine Regelungsanordnung im Sinne § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Deren Erlass setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; z.B. Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - (juris)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - (beide juris)).
bb) Vorliegend erachtet der Senat die Anordnungsvoraussetzungen hinsichtlich des die Kosten für die bisherige Wohnung in T. um 50,00 Euro monatlich übersteigenden Betrags für gegeben. Ein Anordnungsanspruch liegt vor; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (siehe unter a) ee) bis hh) verwiesen. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben; hierbei ist zu beachten, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen und die Prüfung auch nicht schematisch erfolgen darf, vielmehr eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 - (juris)). Vorliegend hat der Vermieter dem - schwerkranken - Antragsteller bereits angedroht, dass er den Mietvertrag kündigen werde (vgl. dessen mit Schriftsatz vom 9. November 2017 vorgelegtes Schreiben vom 8. November 2017). Unter diesen Umständen bejaht der Senat die Eilbedürftigkeit der Sache bei dem Antragsteller, der gesundheitlich ganz erheblich beeinträchtigt ist (Pflegegrad 3), zumal eine Erfolgsaussicht für den Hauptsacherechtsbehelf derzeit gegeben ist. Indes ist zu beachten, dass in einem Eilverfahren regelmäßig nicht mehr gewährt werden darf, als in einem Hauptsacheverfahren rechtlich möglich ist (vgl. Krodel/Feldbaum in Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnr. 506; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 35b (m.w.N.)). Dem Umstand, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Klageverfahren Ansprüche regelmäßig nur hinsichtlich des im Bescheid bewilligten Zeitraums einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und deshalb Folgezeiträume nicht in das Verfahren einbezogen werden können (z.B. BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 9)), ist daher auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -, 27. Oktober 2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B - und 24. März 2015 - L 7 AS 756/15 ER-B - (alle n.v.); Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B - (juris Rdnr. 3)). Insoweit war deshalb eine Begrenzung der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum 31. März 2018 geboten.
3.a) Dagegen war dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragsteller, soweit es die Mietkaution sowie die Umzugskosten betrifft, bereits aus prozessrechtlichen Gründen nicht stattzugeben. Hierbei ist zu beachten, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. August 2017 die Gewährung eines Kautionsdarlehens sowie die Übernahme von Umzugskosten (§ 42a Abs. 1 i.V.m. §35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII) abgelehnt hat. Diesen Bescheid hat der Antragsteller nach Aktenlage nicht angefochten (vgl. auch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. Oktober 2017). Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift vom 15. August 2017 auf ein dort beigefügtes, freilich nicht unterschriebenes Anwaltsschreiben vom 3. August 2017 verwiesen hat, ist dieses Schreiben in den hier vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Das Schreiben vom 3. August 2017 mit dem dort formulierten Widerspruch ist aber ohnehin - wie sich aus seinem Inhalt ergibt - offenkundig verfasst worden, bevor eine Bekanntgabe des Bescheids vom 3. August 2017 erfolgt ist. Ein vorsorglich eingelegter Widerspruch ist indessen nicht zulässig und wird auch nicht dadurch zulässig, dass der Verwaltungsakt später tatsächlich ergeht (Senatsurteil vom 10. August 2017 - L 7 SO 4668/16 - (n.v.); B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 83 Rdnr. 3; Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 83 Rdnr. 8). Von einer mittlerweile eingetretenen Bestandkraft (§ 77 SGG) des (mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) Bescheids vom 3. August 2017 ist sonach auszugehen.
b) Liegt indes bezüglich eines einstweiligen Rechtsschutzverlangen bereits eine ablehnende Verwaltungsentscheidung vor, die zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden ist, mangelt es schon an einem streitigen Rechtsverhältnis, hinsichtlich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden könnte. Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - und 14. Dezember 2016 - L 7 AS 4120/16 ER-B (beide juris); ferner Krodel/Feldbaum in Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnrn. 14, 32, 510, 559). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein Verfahren auf Überprüfung des Bescheids vom 3. August 2017 nach § 44 SGB X eingeleitet hat (vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in diesen Fällen Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - (juris Rdnr. 5); ferner Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnrn. 32, 559 (m.w.N.)). Das Eilbegehren des Antragstellers ist sonach, was die Mietkaution und die Umzugskosten betrifft, bereits wegen fehlender Zulässigkeit abzulehnen. Auf die Voraussetzungen für die Übernahme solcher Kosten durch den Sozialhilfeträger (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 52 (Rdnr. 17)) war sonach hier nicht mehr einzugehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, wobei der Senat das teilweise Obsiegen des Antragstellers angemessen berücksichtigt hat.
II. Dem Antragsteller war angesichts des (teilweisen) Erfolgs seines Rechtsmittels für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 , 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe ab der Vervollständigung seines Gesuchs mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 zu bewilligen. Die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten, eines Rechtsanwalts, war notwendig.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. September 2017 wird angeordnet, soweit dieser die Aufhebung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. September 2017 betrifft. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. März 2018, längstens jedoch bis zur Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 12. September 2017, Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 450,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller fünf Sechstel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 9. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.r, S., bewilligt.
Gründe:
I. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde hat in dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang auch Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 4 SGG).
1. a) Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist in Anbetracht der ungenau formulierten Sachanträge auslegungsbedürftig und unter entsprechender Anwendung des § 123 SGG zu würdigen. Noch hinreichend deutlich ist dem Beschwerdevortrag zu entnehmen, dass Regelungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Einen der Änderungsbescheid vom 12. September 2017 sein soll, mit dem der Antragsgegner den Bescheid vom 6. März 2017 über die für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - teilweise - aufgehoben hat, und zwar für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 wegen geänderten Renteneinkommens, für die Zeit ab dem 1. September 2017 wegen des "Wegfall[s] der Mietkosten", und ferner die sofortige Vollziehung der "Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft" angeordnet hat. Gegen die Regelungen in dem (Teil-)Aufhebungsbescheid vom 12. September 2017 wendet sich der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Beschwerdebegehrens im vorliegenden Eilverfahren allerdings nur insoweit, als es die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung ab dem 1. September 2017 anbelangt. Zu diesem Zeitpunkt ist er aus der Wohnung in der B.straße ... in T. ausgezogen und in die - in Nachbarschaft zur Ein-Zimmer-Wohnung seiner Ehefrau in der S.straße ... (Wohnfläche 31,36 m²) befindliche - Ein-Zimmer-Wohnung in der S.straße ... in B. (Wohnfläche 44 m²) umgezogen, wobei sich die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nunmehr auf insgesamt 450,00 Euro monatlich belaufen, während die betreffenden laufenden Aufwendungen für die bisherige Wohnung in T. - vom Beklagten bis zum 31. August 2017 als Leistungen für die Unterkunft und Heizung (vollständig) übernommen - insgesamt 400,00 Euro monatlich betragen haben.
b) Über den gegen den Bescheid vom 12. September 2017 erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids richtet sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst nach § 86b Abs. 1 SGG. Diese Verfahrensvorschrift ist im einstweiligen Rechtsschutz bei Anfechtungssachen vorrangig; sie hilft dem Eilbegehren des Antragstellers allerdings allein nicht weiter, weil damit eine einstweilige Leistungsgewährung mit Bezug auf die ab dem 1. September 2017 von dem Antragsteller (im Vergleich zur früheren Wohnung) zu zahlenden höheren (Gesamt-)Unterkunftskosten nicht ausreichend - auch nicht über einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B - (juris Rdnr. 6); Krodel in Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2016, Rdnrn. 178 ff.)) - erlangt werden kann. Solches ist vielmehr nur ergänzend über eine einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) erreichbar. In diesem Sinne ist auch das Beschwerdebegehren mit Bezug auf die Übernahme der "Miete" für die Wohnung in der S.straße ... in B. zu werten. Denn Eilanträge sind im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sachdienlich auszulegen, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B - (juris Rdnr. 2); Senatsbeschluss vom 17. Juni 2017 - L 7 AS 2242/17 ER-B - (n.v.)). Diesem Eilbegehren ist stattzugeben (vgl. hierzu unter 2.), wobei der Senat im Tenor des Beschlusses die Verpflichtung des Antragsgegner zur Zahlung der Kosten zur Klarstellung in voller Höhe (450,00 Euro monatlich) ausgesprochen hat; eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG stellt ohnedies eine spezielle Form der Regelungsanordnung dar (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 178).
c) Darüber hinaus begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der an den Vermieter der Wohnung in der S.straße ... in B. zu zahlenden Mietkaution (500,00 Euro) sowie der Umzugskosten, die in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2017 mit 76,60 Euro beziffert worden sind. Insoweit hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers allerdings bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg (vgl. hierzu nachstehend unter 3.).
2. a) Das oben unter 1. a) und b) dargestellte Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, Leistungen für die Unterkunft und Heizung - einen abtrennbaren Streitgegenstand (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-3500 § 29 Nr. 3 (Rdnr. 10)) - einstweilen für die Zeit ab dem 1. September 2017 in Höhe von monatlich 450,00 Euro zu erhalten. Dieses Ziel ist wegen der für die Wohnung in der S.straße ... in B. im Vergleich zur früheren Wohnung in T. um 50,00 Euro höheren (Gesamt-)Unterkunftskosten (nur teilweise) dadurch erreichbar, dass hinsichtlich des am 18. September 2017 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2017 die aufschiebende Wirkung angeordnet wird (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Der Widerspruch des Antragstellers hat vorliegend keine aufschiebende Wirkung, nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt indes in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
aa) Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung an Fehlern leidet, ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Frage von zentraler Bedeutung, so dass das Gericht in solchen Verfahren die behördliche Anordnung stets formell und materiell zu prüfen hat (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - (juris Rdnr. 18); Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 8)). In formeller Hinsicht bedarf die Vollziehbarkeitsanordnung einer schriftlichen Begründung, aus der hervorgehen muss, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt (Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 10); Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 86a Rdnr. 21b (beide m.w.N.)). Die formellen Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG sind vorliegend beachtet; das Interesse an der sofortigen Vollziehung ist vom Antragsgegner unter Darstellung und Abwägung der Interessen der Beteiligten ausreichend schriftlich begründet worden. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 12. September 2017 enthält eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, weshalb wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ausnahmsweise die sofortige Vollziehung hinsichtlich der ab dem 1. September 2017 bei den Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht mehr berücksichtigten Bedarfe für die Unterkunft und Heizung aus Sicht des Antragsgegners notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Antragstellers, weiter in den Genuss der aufschiebenden Wirkung zu kommen, zurücktreten muss.
bb) Liegt hier mithin ein - die formelle Rechtmäßigkeit berührender - Begründungsmangel nicht vor, erweisen sich die vom Antragsgegner angeführten Gründe im Ergebnis freilich nicht als tragfähig, um vorliegend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können. Dies stellt keinen Begründungsmangel im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG dar, sondern einen Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen der Vorschrift (Senatsbeschluss 12. August 2016 - L 7 SO 1073/16 ER-B - (n.v.); Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 11) (beide m.w.N.)). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der verfügten Aufhebung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab dem 1. September 2017 im Bescheid vom 12. September 2017 erweist sich vorliegend als materiell rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 12. September 2017 mit Bezug auf die dort verfügte Aufhebung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. September 2017 ist aus den nachfolgend dargestellten Gründen anzuordnen mit der Folge, dass dieser Bescheid, der gegenüber dem Bescheid vom 6. März 2017 hinsichtlich der hier fraglichen Unterkunfts- und Heizungskosten einen belastenden Regelungsinhalt hat, vorläufig nicht vollzogen werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, a.a.O., § 86a Rdnr. 4). Der Antragsgegner darf mithin aus seiner Aufhebungsentscheidung im Umfang des Beschlussausspruchs zunächst keine Folgerungen ziehen.
cc) Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aufschubinteresse gegeneinander abzuwägen sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. August 2011- L 7 AS 2367/11 ER-B - (juris Rdnr. 4), 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 11) und 27. Juni 2017 - L 7 AS 2242/17 ER-B - (n.v.)). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sind in die Betrachtung einzubeziehen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit maßgebliche Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel in Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnrn. 220 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnrn. 12e, 12f). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind demnach zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - (juris Rdnr. 4), vom 2. August 2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B - (juris Rdnr. 4) und vom 27. Juni 2017 - L 7 AS 2242/17 ER-B - (n.v.) (alle m.w.N.)). Auch bei offenem Verfahrensausgang in der Hauptsache muss der Einzelfallbezug gewahrt bleiben. Der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) schlägt dabei umso stärker zu Buche und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382, 402; BVerfGE 69, 220, 228; BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 (juris Rdnr. 42) und vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13 - (juris Rdnr. 7); ferner die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschlüsse vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - (juris Rdnr. 4) und vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B- (juris Rdnr. 5)). Dabei ist stets zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG die Regel, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Ausnahme darstellt (BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 (Rdnr. 28); BSGE 118, 40 = SozR 2-2500 § 51 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 32)), so dass in Zweifelsfällen das Vollzugsinteresse zurückzustehen hat (Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - (juris Rdnr. 14); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 12d). Dies gilt wegen der besonderen Grundrechtsrelevanz insbesondere und gerade auch bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem SGB XII.
dd) Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12. September 2017, soweit dort die Aufhebung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab dem 1. September 2017 verfügt worden ist. Der Bescheid ist - soweit ersichtlich - ohne vorherige Anhörung (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)) des Antragstellers ergangen. Da indes die fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, kann allein aus der Verletzung einer solchen - heilbaren - Verfahrensvorschrift regelmäßig noch nicht von einer Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ausgegangen werden (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2017 - L 7 AS 1226/17 ER-B - und 27. Juni 2017 - L 7 AS2242/17 ER-B - (beide n.v.); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rnr. 12f).
ee) Als Rechtsgrundlage für seine kassatorische Entscheidung hat der Antragsgegner im Bescheid vom 12. September 2017 den § 48 SGB X angeführt, ohne freilich zu beachten, dass die Vorschrift in ihrem Absatz 1 zwischen Vergangenheit und Zukunft unterscheidet. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids bezeichnet die Grenze zwischen Vergangenheit und Zukunft im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X (BSGE 61, 189, 190 = SozR 1300 § 48 Nr. 31; BSGE 77, 253, 265 = SozR 3-8570 § 13 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 3 (juris Rdnr. 19)). Unter Beachtung der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X wäre eine Leistungsaufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegend nur unter Beachtung der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X rechtlich zulässig; auf welchen dieser Tatbestände der Antragsgegner seine Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung stützen möchte, geht aus dem Bescheid vom 12. September 2017 jedoch nicht hervor, wobei allerdings die Nrn. 1, 2 und 3 a.a.O. auch aus dessen Sicht wohl von vornherein ausscheiden dürften. Ungeachtet des Umstandes, dass die Tatbestandsvariante des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (wie auch die Nr. 2 a.a.O.) ein grobes Verschulden im Sinne einer Bösgläubigkeit verlangt, setzt die Bestimmung aber in jedem Fall voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung liegt hier indessen nicht vor.
ff) Der Antragsgegner stützt seine Aufhebungsentscheidung sinngemäß darauf, dass der Antragsteller von seiner Ehefrau nicht getrennt lebe und deshalb die Voraussetzungen für die Übernahme der vollen Aufwendungen des Antragstellers für die von ihm ab dem 1. September 2017 angemietete Wohnung in der S.straße ... in B. nicht in Betracht komme. Anders hatte der Antragsgegner es noch für die frühere Wohnung in der B.straße ... in T. gesehen, wenngleich die dort angefallenen Kosten seiner Darstellung zufolge lediglich auf Grund einer "Kulanzentscheidung" auf Anweisung des Sozialdezernenten (vgl. Schriftsätze vom 18. August und 26. Oktober 2017) übernommen worden sein sollen.
Von einem Getrenntleben der beiden Eheleute geht auch der Senat in Anbetracht des Vorbringens des Antragstellers, der jetzt (wieder) in der unmittelbaren Nachbarschaft seiner Ehefrau wohnt und von dieser gepflegt wird, nicht aus. Den entsprechenden Hinweisen in der richterlichen Verfügung vom 23. Oktober 2017 hat der Antragsteller nicht widersprochen. Eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehepartner nach dem von ihnen einvernehmlich gewählten Ehemodell keinen gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt haben; ein Getrenntleben liegt dann nicht vor (vgl. BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16; Kirchhoff in Hauck/Noftz, § 43 SGB XII Rdnr. 20 (Stand: 10/17); Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 27 Rdnr. 16 (Stand: 30.11.2016)). Ob die Voraussetzungen für ein Getrenntleben von Eheleuten gegeben sind, richtet sich nach den Grundsätzen, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind (BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnrn. 13 ff.); dem folgend Senatsbeschluss vom 27. Juni 2017 - L 7 AS 2242/17 ER-B - (n.v.)). Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Maßgebend ist also ein objektiv hervortretender Trennungswille (BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnr. 13); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 (Rdnr. 17); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 (Rdnr. 17)). Einen solchen Trennungswillen zur Aufgabe der vom Antragsteller mit seiner Ehefrau verwirklichten Lebensgemeinschaft hat nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats keiner der Eheleute unmissverständlich zu erkennen gegeben.
gg) Indessen ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht nur das Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten im Rahmen der Einsatzgemeinschaft zu berücksichtigen - die Ehefrau des Antragstellers steht jedoch selbst im Bezug von existenzsichernden Leistungen (hier nach dem SGB II, vgl. den Bescheid des Jobcenters Landkreis Konstanz vom 18. Januar 2017), nach Aktenlage ist bei ihr ferner weder anrechenbares Einkommen noch Vermögen vorhanden -, vielmehr ist dem Umstand des Nichtgetrenntlebens grundsätzlich auch im Rahmen der Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung Rechnung zu tragen (vgl. BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnr. 17)). Nach § 42 Nr. 4 Buchst. a, § 42a Abs. 1 SGB XII (in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG - vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159); zur vorherigen Rechtslage vgl. § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1, 2 und 4 SGB XII in der jeweils bis 30. Juni 2017 maßgeblichen Fassung) werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Insoweit sind die tatsächlichen Mietaufwendungen beider Eheleute mit den Wohnungsmieten für Zwei-Personen-Haushalte im maßgeblichen Vergleichsraum abzugleichen (nochmals BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnr. 17)). Auch soweit die Unterkunftskosten den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, kann eine weitere (befristete) Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger erfolgen (vgl. den Verweis in § 42a Abs. 1 SGB XII auf den Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII, mithin auch auf § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (in der Fassung des RBEG); ferner Silbermann in jurisPK-SGB XII, § 42a Rdnr. 43 (Stand: 01.08.2017)). Denn der Vorwurf, der Hilfebedürftige habe seine Obliegenheit, Kostensenkungsbemühungen vorzunehmen, verletzt, setzt regelmäßig eine Kostensenkungsaufforderung voraus (BSG SozR 4-3500 § 29 Nr. 1 (Rdnr. 23)); ein Kostensenkungsverfahren ist auch hinsichtlich der Heizkosten erforderlich (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 45 (Rdnr. 1), BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 (jeweils Rdnrn. 35 ff.)). Insofern ist zu prüfen, ob und ggf. nach welchem Zeitablauf den Eheleuten eine Senkung der Unterkunfts- und Heizkosten möglich und subjektiv zumutbar ist (vgl. BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (jeweils Rdnrn. 30 f.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass Hilfebedürftige nur dann eine Kostensenkungsobliegenheit trifft, wenn sie Kenntnis hiervon hatten (vgl. hierzu im Einzelnen BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 28 (jeweils Rdnr. 15)). Der Schutzgedanke des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist bereits von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Fälle ausgedehnt worden, in denen der Wechsel in eine unangemessen teure Wohnung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unausweichlich war (Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 101, 194, 200; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. April 1996 - Bs 120/96 - (juris Rdnrn. 13 ff.); Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 9 TG 1446/94 - (juris Rdnr. 7 ff.); Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 35 Rdnr. 49).
hh) Eine solche Unausweichlichkeit erachtet der Senat beim gegenwärtigen Erkenntnisstand vorliegend für gegeben. Es ist davon auszugehen, dass weder der Antragsteller, dessen Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 82 ff., 90 SGB XII) auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, noch seine Ehefrau bislang Kenntnis von ihren Kostensenkungsobliegenheiten hatten. Von Seiten des Antragsgegners, der zwischenzeitlich (vgl. Schriftsatz vom 26. Oktober 2017) eingeräumt hat, dass im Fall des Nichtgetrenntlebens von Ehegatten (wie hier) die angemessenen Kosten auf der Grundlage eines Zwei-Personen-Haushalts zu ermitteln sind, die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung mithin nicht - wie im Bescheid vom 12. September 2017 angeordnet - gänzlich in Wegfall kommen können, ist allerdings das hier nach den gegebenen Umständen erforderliche Kostensenkungsverfahren nicht eingeleitet worden. Dass der Antragsteller angemessene Unterkunftskosten lediglich in dem oben dargestellten Sinne verlangen könne, ist ihm von dem Antragsgegner - soweit ersichtlich - nie vor Augen geführt worden. Die Kosten für die Wohnung in der B.straße ... in T. waren von dem Antragsgegner auf Grund einer "Kulanzregelung" übernommen worden, ohne dass dies - und erst recht nicht - eine Aufforderung zur Kostensenkung in den insoweit ergangenen Bescheiden vom 10. August 2015, 31. März 2016 und 6. März 2017 (vgl. auch die Änderungsbescheide vom 4. Januar 2016, 15. Dezember 2016 und 24. Februar 2017) zum Ausdruck gebracht worden wäre. Auch das Jobcenter Landkreis Konstanz hat ausweislich der aktenkundigen Bescheide vom 18. Februar 2016 und 18. Januar 2017 für die Ehefrau des Antragstellers stets die vollen Kosten für die Grundmiete und die Nebenkosten übernommen. Noch in dem am 13. Juli 2017 geführten Ferngespräch des Antragstellers mit dem Antragsgegner wurde jenem (vgl. den Aktenvermerk vom 13. Juli 2017, Bl. 529) mitgeteilt, dass die Kosten für die Wohnung in der S.straße ... in B. der "angemessenen Mietobergrenze" entsprächen. Offensichtlich wurden vom Antragsgegner auch seinerzeit die oben dargestellten besonderen, bei nicht getrenntlebenden Ehegatten maßgeblichen Umstände im Fall räumlich getrennter Wohnungen noch nicht erkannt.
b) Der Bescheid vom 12. September 2017, mit dem die Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab dem 1. September 2017 vollständig aufgehoben worden ist, erweist sich sonach bereits aus den soeben dargestellten Gründen als offensichtlich rechtswidrig. Deshalb braucht auf das Vorbringen des Antragstellers, wonach ihm der Antragsgegner die Übernahme der gesamten Unterkunfts- und Heizungskosten für die Wohnung in der S.straße ... in B. zugesagt habe, nicht weiter eingegangen zu werden; allerdings bedarf, worauf das Sozialgericht Konstanz im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat, eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 SGB X der Schriftform. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen ist, hat der vom Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug im vorgenannten Bescheid keinen Bestand. Infolgedessen sind die bereits durch Bescheid vom 6. März 2017 auch für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 Euro monatlich weiter an den Antragsteller auszuzahlen. Die regelmäßig zu beachtende Sechs-Monats-Frist (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) wäre im Übrigen - selbst wenn nunmehr eine Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller ergehen sollte - bis dahin noch nicht abgelaufen.
c) aa) Allerdings vermag der Antragsteller - wie oben unter 1. b) ausgeführt - mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einstweilen die vollen Kosten für die Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der S.straße ... in B. noch nicht zu erlangen. Hinsichtlich des Differenzbetrags von monatlich 50,00 Euro kommt nur eine Regelungsanordnung im Sinne § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Deren Erlass setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; z.B. Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - (juris)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - (beide juris)).
bb) Vorliegend erachtet der Senat die Anordnungsvoraussetzungen hinsichtlich des die Kosten für die bisherige Wohnung in T. um 50,00 Euro monatlich übersteigenden Betrags für gegeben. Ein Anordnungsanspruch liegt vor; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (siehe unter a) ee) bis hh) verwiesen. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben; hierbei ist zu beachten, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen und die Prüfung auch nicht schematisch erfolgen darf, vielmehr eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 - (juris)). Vorliegend hat der Vermieter dem - schwerkranken - Antragsteller bereits angedroht, dass er den Mietvertrag kündigen werde (vgl. dessen mit Schriftsatz vom 9. November 2017 vorgelegtes Schreiben vom 8. November 2017). Unter diesen Umständen bejaht der Senat die Eilbedürftigkeit der Sache bei dem Antragsteller, der gesundheitlich ganz erheblich beeinträchtigt ist (Pflegegrad 3), zumal eine Erfolgsaussicht für den Hauptsacherechtsbehelf derzeit gegeben ist. Indes ist zu beachten, dass in einem Eilverfahren regelmäßig nicht mehr gewährt werden darf, als in einem Hauptsacheverfahren rechtlich möglich ist (vgl. Krodel/Feldbaum in Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnr. 506; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 35b (m.w.N.)). Dem Umstand, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Klageverfahren Ansprüche regelmäßig nur hinsichtlich des im Bescheid bewilligten Zeitraums einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und deshalb Folgezeiträume nicht in das Verfahren einbezogen werden können (z.B. BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 9)), ist daher auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -, 27. Oktober 2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B - und 24. März 2015 - L 7 AS 756/15 ER-B - (alle n.v.); Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B - (juris Rdnr. 3)). Insoweit war deshalb eine Begrenzung der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum 31. März 2018 geboten.
3.a) Dagegen war dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragsteller, soweit es die Mietkaution sowie die Umzugskosten betrifft, bereits aus prozessrechtlichen Gründen nicht stattzugeben. Hierbei ist zu beachten, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. August 2017 die Gewährung eines Kautionsdarlehens sowie die Übernahme von Umzugskosten (§ 42a Abs. 1 i.V.m. §35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII) abgelehnt hat. Diesen Bescheid hat der Antragsteller nach Aktenlage nicht angefochten (vgl. auch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. Oktober 2017). Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift vom 15. August 2017 auf ein dort beigefügtes, freilich nicht unterschriebenes Anwaltsschreiben vom 3. August 2017 verwiesen hat, ist dieses Schreiben in den hier vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Das Schreiben vom 3. August 2017 mit dem dort formulierten Widerspruch ist aber ohnehin - wie sich aus seinem Inhalt ergibt - offenkundig verfasst worden, bevor eine Bekanntgabe des Bescheids vom 3. August 2017 erfolgt ist. Ein vorsorglich eingelegter Widerspruch ist indessen nicht zulässig und wird auch nicht dadurch zulässig, dass der Verwaltungsakt später tatsächlich ergeht (Senatsurteil vom 10. August 2017 - L 7 SO 4668/16 - (n.v.); B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 83 Rdnr. 3; Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 83 Rdnr. 8). Von einer mittlerweile eingetretenen Bestandkraft (§ 77 SGG) des (mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) Bescheids vom 3. August 2017 ist sonach auszugehen.
b) Liegt indes bezüglich eines einstweiligen Rechtsschutzverlangen bereits eine ablehnende Verwaltungsentscheidung vor, die zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden ist, mangelt es schon an einem streitigen Rechtsverhältnis, hinsichtlich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden könnte. Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - und 14. Dezember 2016 - L 7 AS 4120/16 ER-B (beide juris); ferner Krodel/Feldbaum in Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnrn. 14, 32, 510, 559). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein Verfahren auf Überprüfung des Bescheids vom 3. August 2017 nach § 44 SGB X eingeleitet hat (vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in diesen Fällen Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - (juris Rdnr. 5); ferner Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnrn. 32, 559 (m.w.N.)). Das Eilbegehren des Antragstellers ist sonach, was die Mietkaution und die Umzugskosten betrifft, bereits wegen fehlender Zulässigkeit abzulehnen. Auf die Voraussetzungen für die Übernahme solcher Kosten durch den Sozialhilfeträger (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 52 (Rdnr. 17)) war sonach hier nicht mehr einzugehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, wobei der Senat das teilweise Obsiegen des Antragstellers angemessen berücksichtigt hat.
II. Dem Antragsteller war angesichts des (teilweisen) Erfolgs seines Rechtsmittels für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 , 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe ab der Vervollständigung seines Gesuchs mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 zu bewilligen. Die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten, eines Rechtsanwalts, war notwendig.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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