Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5481/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4022/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2017 wegen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, da das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches abgelehnt hat.
Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 12. Oktober 2017 die rechtlichen Grundlagen für das dort von den Antragstellern erhobenen Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86 b Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 7, 9, 11, 11 b Zweitse Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. m. § 3 Alg II-V - dargelegt und zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen das Begehren erfolglos bleiben musste. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung der Akten und der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2017 uneingeschränkt an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurück
Ergänzend ist anzumerken, dass unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2017, nach der die Antragsteller (obwohl den Beschwerdeführern hierzu Gelegenheit eingeräumt worden ist) im Beschwerdeverfahren nichts Neues und nichts Rechtserhebliches vorgetragen haben, und sich aus der dem Antragsgegner zuletzt am 25. Oktober 2017 vorgelegten EKS ein Anordnungsanspruch Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft ergibt. Die EKS und die von Antragstellerseite selbst prognostizierten Einnahmen sind weiterhin nicht plausibel, nachdem im dritten Quartal Privatentnahmen in Höhe von 9.394,06 Euro erfolgt sein sollen, die nicht belegt sind.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, da das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches abgelehnt hat.
Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 12. Oktober 2017 die rechtlichen Grundlagen für das dort von den Antragstellern erhobenen Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86 b Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 7, 9, 11, 11 b Zweitse Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. m. § 3 Alg II-V - dargelegt und zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen das Begehren erfolglos bleiben musste. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung der Akten und der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2017 uneingeschränkt an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurück
Ergänzend ist anzumerken, dass unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2017, nach der die Antragsteller (obwohl den Beschwerdeführern hierzu Gelegenheit eingeräumt worden ist) im Beschwerdeverfahren nichts Neues und nichts Rechtserhebliches vorgetragen haben, und sich aus der dem Antragsgegner zuletzt am 25. Oktober 2017 vorgelegten EKS ein Anordnungsanspruch Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft ergibt. Die EKS und die von Antragstellerseite selbst prognostizierten Einnahmen sind weiterhin nicht plausibel, nachdem im dritten Quartal Privatentnahmen in Höhe von 9.394,06 Euro erfolgt sein sollen, die nicht belegt sind.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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