Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 2254/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4272/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen ihm am 5. Oktober 2017 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG), mit welchem dieses am 29. September 2017 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat und begehrt wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Gemäß § 172 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte - wie hier den Beschluss des SG vom 29. September 2017 - die Beschwerde statt.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 S. 2 SGG).
Ausweislich der Postzustellungsurkunde in der Gerichtsakte des SG ist der Umschlag mit dem Beschluss vom 29. September 2017 am 5. Oktober 2017 von dem Postbediensteten in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt und damit zugestellt und bekannt gegeben worden.
Die damit in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist endet nach den üblichen Grundsätzen mit dem Ablauf des Montag, 6. November 2017 (§ 64 SGG). Die Beschwerde ist jedoch erst am 7. November 2017 beim SG eingegangen und somit verspätet, was auch der Antragsteller einräumt. Die Einlegung der Beschwerde ist damit verfristet.
Gemäß § 67 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist wird dann ohne Verschulden versäumt, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Verfahrensfrist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Entsprechende Gründe sind bis zum Entscheidungszeitpunkt weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung des Antragstellers, er habe "aus gesundheitlichen Gründen, konkret eine psychische Belastungsreaktion" die Beschwerde nicht fristgerecht einlegen können, macht eine unverschuldete Versäumung der Beschwerdefrist nicht glaubhaft. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar und feststellbar, warum der Antragsteller, der ansonsten mit der Antragsgegnerin und dem per E-Mail bzw. Fax kommuniziert, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Beschwerde vor dem 7. November 2017 einzulegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Heilung eines verfristet eingelegten Rechtsmittels kommt somit nicht in Betracht.
Die erst am 7. November 2017 eingelegte Beschwerde ist mithin verfristet und somit als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückzuweisen, da - auch unter Mitberücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren - ein Anordnungsanspruch bezüglich der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht ist. Eine Zugehörigkeit des Antragstellers zum anspruchsberechtigten Personenkreis, ist derzeit nicht ersichtlich. Es ist auch weder substantiiert dargelegt, wie sich der begehrte pauschale Betrag zusammensetzen soll, noch ist eine Ermessensreduzierung auf null bei der Entscheidung der Antragsgegnerin ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer "die Eröffnung eines neuen Verfahrens" begehrt, wäre hierfür das SG zuständig und müsste er sich an dieses wenden.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen ihm am 5. Oktober 2017 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG), mit welchem dieses am 29. September 2017 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat und begehrt wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Gemäß § 172 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte - wie hier den Beschluss des SG vom 29. September 2017 - die Beschwerde statt.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 S. 2 SGG).
Ausweislich der Postzustellungsurkunde in der Gerichtsakte des SG ist der Umschlag mit dem Beschluss vom 29. September 2017 am 5. Oktober 2017 von dem Postbediensteten in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt und damit zugestellt und bekannt gegeben worden.
Die damit in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist endet nach den üblichen Grundsätzen mit dem Ablauf des Montag, 6. November 2017 (§ 64 SGG). Die Beschwerde ist jedoch erst am 7. November 2017 beim SG eingegangen und somit verspätet, was auch der Antragsteller einräumt. Die Einlegung der Beschwerde ist damit verfristet.
Gemäß § 67 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist wird dann ohne Verschulden versäumt, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Verfahrensfrist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Entsprechende Gründe sind bis zum Entscheidungszeitpunkt weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung des Antragstellers, er habe "aus gesundheitlichen Gründen, konkret eine psychische Belastungsreaktion" die Beschwerde nicht fristgerecht einlegen können, macht eine unverschuldete Versäumung der Beschwerdefrist nicht glaubhaft. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar und feststellbar, warum der Antragsteller, der ansonsten mit der Antragsgegnerin und dem per E-Mail bzw. Fax kommuniziert, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Beschwerde vor dem 7. November 2017 einzulegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Heilung eines verfristet eingelegten Rechtsmittels kommt somit nicht in Betracht.
Die erst am 7. November 2017 eingelegte Beschwerde ist mithin verfristet und somit als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückzuweisen, da - auch unter Mitberücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren - ein Anordnungsanspruch bezüglich der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht ist. Eine Zugehörigkeit des Antragstellers zum anspruchsberechtigten Personenkreis, ist derzeit nicht ersichtlich. Es ist auch weder substantiiert dargelegt, wie sich der begehrte pauschale Betrag zusammensetzen soll, noch ist eine Ermessensreduzierung auf null bei der Entscheidung der Antragsgegnerin ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer "die Eröffnung eines neuen Verfahrens" begehrt, wäre hierfür das SG zuständig und müsste er sich an dieses wenden.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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