L 1 SV 219/16 B

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 SV 1/16
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SV 219/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 SF 2/17 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Flensburg (§§ 46 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz –ArbGG- i.V.m. §§ 12, 13, 17 Abs. 1 Zivilprozessordnung) verwiesen. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre (vgl. § 51 SGG), sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (stRspr z.B. BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 9 Rn. 17 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris). Die auf diese Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zu, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind. Der Streitgegenstand ist vorliegend der von der Klägerin (erneut) erhobene bürgerlich-rechtliche Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kreis S bzw. auf Schadensersatz u.a. in Form eines Rentenversicherungsausgleichs wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kreis S. Für diese Streitigkeit ist allein das Arbeitsgericht zuständig, weil der erhobene Anspruch nur auf eine bürgerlich – rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a und b und Nr. 4 Buchstabe a ArbGG zweifelsfrei in die Rechtswegkompetenz dieses Gerichts fällt.

Die Beteiligten sind auch ordnungsgemäß (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) angehört worden. Der Verweisung steht nicht gegen, dass die Klägerin mit ihr nicht einverstanden ist. Wenn das Gericht den beschrittenen Rechtsweg als unzulässig ansieht, ist es gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG verpflichtet, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Welche Gerichte über welche Streitigkeiten zu entscheiden haben, steht nicht im Belieben eines Klägers. Die Verweisung ist auch gegen den Willen der Beteiligten auszusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Zwar ist gem. § 17b Abs. 2 Satz 1GVG bei einem Verweisungs-beschluss nicht über die Kosten zu entscheiden. Wird ein ergangener Verweisungsbeschluss jedoch im Beschwerdeweg angefochten, so ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemeinen für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 -; BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, juris).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 GVG).
Rechtskraft
Aus
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