S 17 R 700/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 17 R 700/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 1019/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 70.270,44 EUR streitig.

Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen.

Auf Veranlassung der Stadt H - Fachbereich Ordnung - führte das Hauptzollamt C in den Jahren 2010 bis 2012 beim Kläger Ermittlungen über die Verletzung der Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) durch und informierte die Beklage über das Ergebnis der Ermittlungen.

Am 14.07.2010 überprüfte das Hauptzollamt C eine Baustelle auf der X-Straße 4 in C. Dort wurden 9 lettische und litauische Staatsangehörige angetroffen, die angaben, für den Kläger zu arbeiten.

Das Hauptzollamt C hat zahlreiche Personen vernommen, u. a. Herrn B W am 13.10.2010. Bezüglich seiner Aussage und der Aussagen weiterer dort angetroffener Personen wird auf Bl 25 bis 29 sowie Bl. 134 bis 237 der Verwaltungsakten Bezug genommen. In ihren Zeugenaussagen beurteilten sich die vom Hauptzollamt vernommenen Personen überwiegend selbst als Arbeitnehmer.

Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 28.10.2011, wobei die Beklagte davon ausging, dass es sich bei den tätigen Personen nicht um Subunternehmer, sondern um abhängig Beschäftigte handelte, erlies die Beklagte den streitigen Betriebsprüfungsbescheid vom 09.12.2011, mit dem sie eine Nachforderung in Höhe von 70.270,44 EUR gegen den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.10.2010 geltend machte, mit der Begründung, dass er abhängige Arbeitnehmer beschäftigt gehabt habe. Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich nicht um Subunternehmer handele und Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen bestehe. Deswegen würden die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nacherhoben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, der Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen der Scheinselbständigkeit. Es fehle an einer Abhängigkeit der betroffenen Mitarbeiter, vielmehr seien diese als Subunternehmer anzusehen. Vor der Gewerbeanmeldung für die ausländischen Mitarbeiter sei das Ordnungsamt der Stadt H kontaktiert worden; auch mit dem zuständigen Finanzamt sei gesprochen worden und dies habe keine Bedenken gegen das Geschäftsmodell geäußert. Auch aus den Zeugenaussagen ergäbe sich nicht der Hinweis auf eine Scheinselbständigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte führte aus, dass die in den Berechnungsunterlagen benannten Personen nicht als selbständige Unternehmer tätig gewesen seien. Sie hätten nicht über einen eigenen Betrieb mit einer eigenen Arbeitsorganisation verfügt. Zur Durchführung der übernommenen Aufträge seien sie vielmehr in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert gewesen und hätten auch insoweit dem Weisungsrecht des Klägers unterlegen. Im Übrigen wird auf die umfangreiche Begründung im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2013 Bezug genommen.

Der Kläger hat am 25.07.2013 Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die für ihn tätigen Personen Unternehmer gewesen seien und keine abhängigen Arbeitnehmer. Er weist ferner darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft C das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 17.12.2012 gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt habe. Zudem sei kein Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt worden. Auch das Finanzamt habe keine Steuern geltend gemacht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich bereits aus den Zeugenvernehmungen ergäbe, dass die Arbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden hätten.

Bei Zweifeln über die tatsächliche Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit sowie der entsprechenden Beitragsberechnung bzw. –abführung sei der Arbeitgeber gehalten, die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung um Hilfe zu bitten, um in jedem Fall eine zeitgemäße Beitragsberechnung und Beitragsabführung sicherzustellen. Der Kläger habe jedoch nicht die maßgeblichen Stellen befragt, sondern sich darauf verlassen, dass die betroffenen Auftragnehmer Gewerbe- und Steueranmeldungen vorgenommen hätten. Nur auf Grund eines Gewerbescheines werde eine damit in Verbindung stehende Tätigkeit nicht automatisch zu einer Selbständigkeit im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Forderung sei hinreichend bestimmt, da die Personen, die betroffen seien, im Beitragsbescheid ausdrücklich erwähnt seien.

Die Einstellung des Strafverfahrens könne keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren haben.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die auch Gegenstand der Erörterungstermine vom 06.03.2015 und 29.10.2015 gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Kläger-Bevollmächtigte durch Vorlage des Eingangsstempels am 25.06.2013 nachgewiesen, dass der Widerspruchbescheid erst an diesem Tag bei der Kläger-Bevollmächtigten eingegangen ist.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2013 nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 SGG beschwert, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig ergangen.

Der Kläger ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 70.270,44 EUR zu zahlen.

Grundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28 p Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) nach dem die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung gegenüber den Arbeitgebern Regelungen zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung treffen. Sie treffen in diesem Rahmen auch Regelungen zur Umlagepflicht und zur Umlagehöhe für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und für Insolvenzgeld.

Die von der Beklagten aufgestellte Forderung ist hinreichend bestimmend, da die betroffenen Personen allesamt im Beitragsbescheid aufgeführt waren. Die in den Berechnungsunterlagen benannten Personen waren in den dort genannten Zeiten gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt und unterlagen der Versicherungspflicht. Gegen eine Subunternehmerstellung und für eine abhängige Beschäftigung spricht bereits die Tatsache, dass die Arbeiter kein Unternehmerrisiko zu tragen hatten.

Nach dem BSG-Urteil, Az.: B 12 KR 5/97 R ist maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

Laut ihrer Aussagen verfügten die betroffenen Arbeiter nicht über einen eigenen Betrieb zur Durchführung der übernommenen Aufträge, sie trugen damit nicht das Risiko, eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes einzusetzen. Es wurde mit ihnen ein im Voraus vereinbarter fester Stundenlohn verabredet, es bestand somit auch nicht die Gefahr, ihre Arbeitskraft vergeblich einzusetzen. Das Risiko der Betroffenen, nur für die Zeit des Arbeitseinsatzes vergütet zu werden und möglicherweise keinen Anschlussauftrag zu erhalten, ist kein typisches Unternehmerrisiko. Auch das Risiko, dass einzelne Arbeiter dahingehend trugen, dass niedrigere Löhne gezahlt wurden als vereinbart worden waren, ist kein Unternehmerrisiko, sondern ein typisches Arbeitnehmerrisiko.

Ferner haben die Arbeiter Tätigkeiten ausgeführt, die eine Betriebs- und Arbeitsorganisation verlangten, über die sie selbst nicht verfügten. Die übernommenen Arbeiten konnten nur deswegen ausgeführt werden, da die Arbeiter in eine fremde Arbeitsorganisation nämlich in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert waren. Dies belegen auch die in den Einzelfällen ausgestellten Rechnungen. Die Rechnungen entsprechen nicht der Abrechnung frei kalkulierter Leistungen, wie sie zwischen selbständigen Unternehmern üblich sind, denn an keiner Stelle wurde das verwendete Material, der Einsatz eigener Mitarbeiter oder die Fahrtkosten für den Einsatz eigener Fahrzeuge in Rechnung gestellt.

Auch wurden den Arbeitern von dem Kläger die erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt und ihnen die erforderlichen Baumaterialien beschafft.

Ferner war eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers festzustellen und auch davon auszugehen, dass die Arbeiter dem Weisungsrecht des Klägers unterlagen. Entsprechende Anweisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsausführung wurden ihnen erteilt, dies wurde auch von den betroffenen Arbeitern bei ihren Vernehmungen durch das Hauptzollamt bestätigt.Auch hatten die betroffenen Arbeiter bei der Ausführung der Arbeiten keine freien Gestaltungsmöglichkeiten.

In seinem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.10.2008 (Az.: L 11 R 2762/08) hat das LSG entschieden, dass ausländische Subunternehmer, die durch mangelnde Sprachkenntnisse, durch fehlenden Betriebssitz und fehlenden Einsatz von Kapital tätig werden, generell keine selbständige Tätigkeit verrichten. Es spreche die reine zur Verfügungstellung der Arbeitskraft immer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Nach einem Urteil des BSG vom 18.11.1980 (Az.: 12 RK 76/79) ist auch eine Gewerbeanmeldung allein kein Kriterium für eine selbständige Tätigkeit. Vielmehr ändere sich an der persönlichen Abhängigkeit einer Beschäftigung nichts, wenn ein Beschäftigter inzwischen ein eigenes Gewerbe angemeldet hat.

Somit ist auch die Tatsache, dass einzelne Beschäftigte möglicherweise Gewerbeanmeldungen innehatten, unerheblich.

Auch die Tatsache, dass vom Finanzamt H keine eigene Forderung gegen den Kläger erhoben wurde oder auch die Tatsache, dass eine Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens erwirkt wurde, ist für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Handhabung nicht maßgeblich.

Die Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung ist nicht zu beanstanden. Mangels Entgeltunterlagen sind die Beiträge zu Recht nach den vom Hauptzollamt ermittelten Arbeitsentgelten bemessen worden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung des Mindestlohnes die Angaben der Betroffenen zur Arbeitszeit berücksichtigt wurden und das schätzungsweise eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu Grunde gelegt wurde.

Auch Säumniszuschläge wurden zu Recht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved