Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KN 126/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 12/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit laufender Regelaltersrente.
Der am 00.00.1940 in Italien geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er kam 1960 nach Deutschland und war hier jedenfalls in den Jahren 1998 und 1999 unter der Anschrift W-straße 00 in L (auch) als Baueinzelunternehmer tätig; gleichzeitig war er ab dem 1.1.1999 bei der Agentur für Arbeit L arbeitslos gemeldet. Seit dem 1.4.2005 bezieht er von der Beklagten Regelaltersrente (in Höhe von zunächst brutto 362,34 EUR monatlich). Im Juli 2006 kehrte der Kläger von L nach Italien (T) zurück, ohne bei der Stadt L eine neue Meldeadresse anzugeben. Die italienische Rentenversicherung (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)) gewährt ihm Altersrente (monatlich 182,10 EUR, Stand 2/2013) und Sozialbeihilfe (monatlich 156,90 EUR, Stand 2/2013). Seine Ehefrau bezieht eine deutsche Altersrente in Höhe von monatlich 247,36 EUR (Stand 7/2012, ab 1/2014: 247,70 EUR). Italienische Rentenleistungen bezieht sie nicht. Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen in Italien eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das im Eigentum der Ehefrau steht. Über die weitere Bebauung bzw. deren Zustand ist nichts bekannt. Nach eigenen Angaben bewirtschaftet der Kläger für den Eigenbedarf eine Parzelle Ackerland.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) stellte in den Jahren 2005/2006 bei einer Betriebsprüfung ("Anlass der Prüfung: Schwarzarbeit / illegale Beschäftigung") fest, dass der Kläger (als Arbeitgeber) der zuständigen Einzugsstelle für die Zeit vom 1.4.1998 bis zum 31.12.1999 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 202.607,31 (zzgl. Säumniszuschlägen, Kosten und Gebühren in Höhe von 189.934,80 EUR, also insgesamt EUR 392.542,09) schuldete. Dies stellte sie mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 6.12.2006 fest. Nachdem die Stadt L der DRV Bund am 5.12.2006 mitgeteilt hatte, dass eine Meldeanschrift des Klägers nicht ermittelt werden könne, ordnete die DRV Bund die öffentliche Zustellung des Bescheides an. Nachdem sie den Bescheid "vom 27.12.2006 bis 8.1.2007" in ihren Räumen ausgehängt hatte (Aktenvermerk vom 16.1.2007), vermerkte sie in ihren Unterlagen, dass die öffentliche Zustellung am 27.12.2006 erfolgt sei. Dem Klägerbevollmächtigten wurde im Klageverfahren mit gerichtlicher Verfügung vom 21.12.2011 eine Kopie des Bescheides vom 6.12.2006 übersandt.
Die DRV Bund übermittelte der AOK Rheinland/Hamburg als zuständiger Einzugsstelle eine Mehrausfertigung des Beitragsbescheides vom 6.12.2006 zur weiteren Veranlassung mit dem Hinweis, dass der Bescheid öffentlich durch Aushang in den Geschäftsräumen der DRV Bund zugestellt worden sei, da eine zustellfähige Anschrift des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Die Einzugsstelle hat im Rahmen ihrer Ermittlungen von der Tochter des Klägers erfahren, dass dieser seit dem 17.7.2006 nicht mehr unter der L Anschrift wohne. Eine neue Anschrift sei nicht bekannt. Die Abmeldebescheinigung der Stadt L habe eingesehen werden können (Vermerk vom 21.2.2007). Am 24.5.2007 teilte die Stadt L der Einzugsstelle mit, der Kläger sei nach M / Italien verzogen.
Nachdem die Beklagte der Einzugsstelle auf deren Nachfrage mitgeteilt hatte, dass der Kläger Regelaltersrente in Höhe von (damals) 368,93 EUR monatlich beziehe, richtete diese ein Verrechnungsersuchen an die Beklagte: Der Kläger schulde Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.4.1998 bis zum 31.12.1999 zuzüglich Säumniszuschlägen, Kosten und Gebühren in Höhe von mittlerweile insgesamt 396.488,61 EUR. Die Forderung sei fällig, vollstreckbar und nicht verjährt (Verrechnungsersuchen vom 7.8.2008). Die Beklagte hörte den Kläger zu der beabsichtigten Verrechnung eines Betrages von monatlich 184,20 EUR aus der laufenden Rente mit der Forderung der Einzugsstelle an (Schreiben vom 29.8.2008). Der Kläger wandte über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen die beabsichtigte Verrechnung ein, dass es sich bei der Rente um seine einzige Einkunft handele. Es treffe nicht zu, dass er Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der benannten Höhe schulde (Schreiben vom 29.9.2008).
Die Beklagte entschied, dass sie ab dem 1.5.2009 von der laufenden Rente des Klägers einen Betrag in Höhe von 184,20 EUR einbehalten und an die Einzugsstelle abführen werde. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Sozialleistungsträger verpflichtet seien, ihre Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Unter Zugrundelegung des monatlichen Einkommens des Klägers sei eine Verrechnung mit der laufenden Rente in vorgenommener Höhe zulässig und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers auch vertretbar (Bescheid vom 5.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 8.6.2009, den Klägerbevollmächtigten am 15.6.2009 bekannt gegeben).
Mit seiner Klage vom 15.7.2009 hat der Kläger eingewandt, es treffe nicht zu, dass er der Einzugsstelle Beiträge in Höhe von 396.488,61 EUR schulde. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Bescheid vom 6.12.2006 öffentlich zugestellt worden sei. Unter Zugrundelegung seines monatlichen Einkommens in Höhe von 377,26 EUR sei eine Verrechnung in Höhe von 184,20 EUR im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation unvertretbar. Nachdem er zunächst angegeben hatte, nicht über Grundvermögen zu verfügen, hat der Kläger später eingeräumt, er sei Eigentümer eines Grundstücks in T, das zum Obst- und Gemüseanbau genutzt werde. Auf dem Grundstück stünden 40 Rebstöcke und 2 Olivenbäume, er halte dort außerdem 15 Hühner. Auf dem Grundstück stehe auch eine Hütte. Er lebe in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das "einer Angehörigen" gehöre. Er fahre einen alten Fiat Panda. Die Rente sei die einzige Zuwendung, die er erhalte. Seine Ehefrau und er seien schwer krank und auf Medikamenteneinnahme angewiesen. Das Einkommen der Ehegatten liege unter 600 EUR. Aus seinem italienischen Rentenbescheid vom 2.1.2009 ergebe sich, dass er aufgrund seiner geringen Einkommensverhältnisse eine finanzielle Zuwendung seitens des italienischen Staates erhalte.
Das Sozialgericht (SG) hat die AOK Rheinland/Hamburg als Einzugsstelle zum Verfahren beigeladen (fortan: Beigeladene).
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 8.6.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Solange der Kläger keine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde vorlege, aus der sich ergebe, dass nach Durchführung der Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete, sei eine Verrechnung zulässig. Mit der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung beabsichtige der Gesetzgeber, die Schulden des Einzelnen nicht auf Kosten der Allgemeinheit tilgen zu lassen. Aus europäischem Recht folge nichts Abweichendes.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Ihre Forderung sei durch rechtskräftigen Bescheid vom 6.12.2006 festgestellt. Sie sei als Einzugsstelle gehalten, die offene Forderung beizutreiben.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass der Kläger durch die Verrechnung hilfebedürftig werde. Erforderlich sei dafür, dass eine entsprechende Bedarfsbescheinigung des zuständigen italienischen Leistungsträgers beigebracht wird oder dass zumindest zweifelsfreie Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers gemacht werden, die eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit - ggf. durch eine Nachfrage beim zuständigen italienischen Sozialversicherungsträger - möglich machten. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht entsprochen. Der Kläger habe trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht eine entsprechende Bedarfsbescheinigung nicht vorgelegt. Auch habe er keine hinreichend konkreten und widerspruchsfreien Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der vom Kläger vorgelegte Bescheid des INPS vom 2.1.2009 stelle keinen hinreichenden Nachweis für eine Hilfebedürftigkeit dar. Dem Kläger sei durch den italienischen Rententräger mit Bescheid vom 2.1.2009 lediglich vorläufig eine zusätzliche Leistung zugesprochen worden, die von seinem Einkommen und dem seiner Ehefrau abhängig sei. Es sei bereits fraglich, ob diese Leistung mit Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vergleichbar sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da die Leistung seitens des italienischen Rententrägers nur vorläufig und allein auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben bewilligt worden sei. Dass eine endgültige Feststellung der Leistung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides erfolgt ist, lasse sich ebenso wenig feststellen wie die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Weder habe der Kläger einen endgültigen italienischen Leistungsbescheid zu den Akten gereicht, noch habe er widerspruchsfreie Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Kläger habe zunächst im Rahmen des Antragsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angegeben, nicht über Grundvermögen zu verfügen. Diese Angabe habe sich im Laufe des Verfahrens als unzutreffend herausgestellt. Auch später habe der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht eindeutig klargestellt und nachgewiesen, über welches Einkommen und Vermögen er tatsächlich verfüge. Entsprechende Nachfragen des Gerichts seien nur unzureichend beantwortet worden. Der fehlende Nachweis wirke sich zu Lasten des Klägers (Urteil vom 15.11.2012, zugestellt am 14.12.2012).
Mit seiner Berufung vom 14.1.2013 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, es sei nicht richtig, dass die Beklagte dem Kläger Rentenzahlungen vorenthalte, und der italienische Staat dadurch (höhere) Sozialhilfeleistungen gewähren müsse.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 hat die Beigeladene ihr Verrechnungsersuchen auf einen Betrag von 392.542,09 EUR reduziert. Die Beklagte hat darauf den streitigen Verrechnungsbescheid dahingehend geändert, dass nur noch ein Gesamtbetrag von 392.542,09 EUR zur Verrechnung gestellt wird.
Die Beklagte meint, bei der vom italienischen Leistungsträger ab März 2006 gewährten Sozialbeihilfe seien nur die italienischen Rentenleistungen, nicht jedoch die deutsche Rente zugrunde gelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Rente dem italienischen Sozialleistungsträger nicht bekannt sei. Der für den ausländischen Rentenbezug vorgesehenen Rubrik "q.ta.estera" seien keine Eintragungen zu entnehmen. Darüber hinaus zeige die Rubrik "cod.imp.", dass es sich wegen möglicher fehlender Einkommenserklärung noch nicht um eine endgültige Berechnung handelt.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen.
Eine Anfrage des Senats bei der IPNS blieb - trotz Einschaltung der DRV Schwaben als zuständiger Verbindungsstelle der allgemeinen Rentenversicherung - unbeantwortet. Die DRV Schwaben hat dem Senat mitgeteilt, dass das italienische Recht verschiedene Leistungen bei Bedürftigkeit kenne. Die nach den italienischen Rechtsvorschriften zu gewährende Sozialrente (pensione sociale) entspreche ihrem Wesen nach der deutschen Sozialhilfeleistung. Anspruch bestehe für EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nur ein geringes Einkommen beziehen. Bei Verheirateten zähle grundsätzlich das Einkommen beider Ehegatten. Zum Einkommen zählten auch ausländische Renten. Seit 1996 werde die Sozialrente durch die Sozialzulage bzw. Sozialbeihilfe (assegno sociale) ersetzt. Der Höchstbetrag der Sozialzulage/Sozialbeihilfe entspreche gleichzeitig der jeweiligen Einkommensgrenze. Diese belaufe sich im Jahr 2015 auf 5.830,76 EUR für Alleinstehende (monatlicher Höchstbetrag 448,52 EUR) und 11.661,52 EUR für Verheiratete (Schreiben vom 4.9.2015).
Die Beteiligten haben sich im Januar 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der DRV Bund Bezug.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 153 Abs 1 in Verbindung mit § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Verrechnungsbescheid vom 5.2.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2009, § 95 SGG) ist rechtmäßig ergangen und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs 1 Satz 1 SGG.
Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 5.2.2009 geregelten und im Termin am 22.11.2016 im Wege der Teilabhilfe geringfügig modifizierten Verfügungen der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte hat die Regelaltersrente des Klägers zu Recht in Höhe von EUR 184,20 mit Beitragsansprüchen der Beigeladenen in Höhe von EUR 392.542, 09 verrechnet und den Verrechnungsbetrag an die Beigeladene weitergeleitet. Sie hat diese Entscheidung zu Recht auf §§ 52 iVm 51 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) als Ermächtigungsgrundlage gestützt (1.). Die Forderung der Einzugsstelle ist rechtskräftig festgestellt, so dass Einwendungen dagegen nicht mehr erhoben werden können (2.). Eine der Verrechnung entgegenstehende Hilfebedürftigkeit hat der Kläger nicht nachgewiesen (3). Der Rechtsstreit ist schließlich entscheidungsreif (4.).
1. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger (hier die für die Regelaltersrente des Klägers zuständige Beklagte) von einem anderen Leistungsträger (hier der beigeladenen Einzugsstelle) ermächtigt werden, dessen Ansprüche gegen einen Berechtigten (hier den Kläger) mit der ihm obliegenden Geldleistung (hier die monatliche Regelaltersrente) zu verrechnen, soweit eine Aufrechnung nach § 51 SGB I zulässig ist (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 52 SGB I, Rn 11). Da die Verrechnung ein Sonderfall der Aufrechnung ist, müssen - mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen - alle Voraussetzungen des § 51 Abs 2 SGB I vorliegen (Pflüger, aaO, Rn 14). Nach § 51 Abs 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig [ ] wird.
a. Der Verrechnungs-Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte hat den Kläger zuvor angehört, § 24 Abs 1 SGB X. Die getroffene Regelung ist überdies hinreichend bestimmt, § 33 Abs 1 SGB X. Aus dem Verfügungssatz der Verrechnungserklärung vom 5.2.2009 geht für den Kläger mit hinreichender Klarheit hervor, was die Behörde regeln will, insbesondere in welcher Höhe insgesamt und laufend monatlich verrechnet werden soll. Für den Kläger ist klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Sozialleistungsansprüche und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen durch die Verrechnung erlöschen (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.1.2013, Az L 16 R 656/12 WA unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.2.2012, Az B 13 R 85/09 R).
Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ausgeübt. Das Wort "kann" im Wortlaut des § 51 SGB I - auf den § 52 SGB I verweist - bedeutet, dass der Leistungsträger eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wobei insbesondere der Zweck der ihm obliegenden Leistung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers und haushaltsrechtliche Erwägungen zu berücksichtigen sind (vgl. Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 51 SGB I, Rn 67). Die Beklagte hat erkannt, dass Ermessen auszuüben ist, und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und haushaltsrechtliche Überlegungen berücksichtigt. Sonstige Gesichtspunkte, die die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hätte berücksichtigen müssen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
b. Der Verrechnungsverwaltungsakt ist auch materiell rechtmäßig.
aa. Die Voraussetzungen des § 52 SGB I sind gegeben. Ein anderer Leistungsträger (hier die Beigeladene) als der, der die Leistung zuständigkeitshalber zu erbringen hat (hier die Beklagte), muss diesen wegen seiner Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten zur Verrechnung ermächtigen. Die Ermächtigung ist eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Sie gibt dem ersuchten Leistungsträger die Befugnis, im eigenen Namen über ein Recht des ersuchenden Leistungsträgers zu verfügen, indem er dessen Gegenanspruch durch Aufrechnung mit seiner Hauptforderung zum Erlöschen bringt. Hier hat die Beigeladene die Beklagte unter dem 7.8.2008 schriftlich zur Verrechnung ermächtigt. Gegenüber dem leistungsberechtigten Kläger ist die Verrechnung als besondere Form der Aufrechnung durch eine Erklärung der von der Beigeladenen ersuchten Beklagten entsprechend § 388 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig. Dabei durfte die Beklagte als Rentenversicherungsträger mit dem Rentenanspruch des Klägers auch künftige Rentenzahlungsansprüche mit Wirkung für den jeweiligen Zeitpunkt ihres Entstehens verrechnen (vgl § 118 Abs 1 SGB VI; Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 52 SGB I, Rn 40). Die Verrechnung durfte - wie hier geschehen - grundsätzlich durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen (BSGE 109, 81ff = SozR 4-1200 § 52 Nr 4; im Anschluss daran BSG Urteile vom 7.2.2012, SozR 4-1200 § 52 Nr 5 und B 13 R 109/11 R sowie Urt v 31.10.2012, Az B 13 R 13/12 R).
bb. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 1. Halbsatz SGB I liegen ebenfalls vor. Eine Aufrechnung ist zulässig gegen Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen im Sinne der §§ 11, 18-29 SGB I. Bei der laufenden Regelaltersrente des Klägers handelt es sich um eine solche. Die dieser gegenüber stehende Gegenforderung muss gleichartig, d.h. auch auf eine Geldleistung gerichtet sein. Das ist bei den von der beigeladenen Einzugsstelle geforderten Geldleistungen (Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschläge, Rechtsverfolgungskosten/ Zustellgebühren) der Fall.
Eine Aufrechnungslage setzt - allgemein - voraus, dass der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (vgl § 387 BGB). Die Gegenforderung (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Rechtsverfolgungskosten/ Zustellgebühren) muss entstanden und fällig sein, während die Hauptforderung (Regelaltersrente) zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 51 SGB I, Rn 37). Hier sind die streitigen Beitragsansprüche ohne weiteres Zutun der Beigeladenen bzw. der DRV Bund kraft Gesetzes entstanden und fällig (vgl. §§ 22, 23 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)).
Ob die Einzugsstelle (als um Verrechnung ersuchender Leistungsträger) Gläubigerin (im Sinne von treuhänderisch gebundener Rechtsinhaberin) des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, ist (vgl Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28h SGB IV, Rn 54) oder lediglich die vollständige Verfügungsbefugnis innehat und deshalb ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht (vgl zu der Rechtsstellung der Einzugsstelle im Einzelnen BSGE 101, 1ff = SozR 4-2400 § 28h Nr 5 Rn 14ff mwN), kann offen bleiben. Obwohl hat sie den der Forderung zugrunde liegenden Beitragsbescheid nicht erlassen, sie ist gleichwohl als Einzugsstelle (§ 28h Abs 1 Satz 3 SGB IV) für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge und damit auch für dazu dienende Verrechnungsersuchen zuständig. Sie ist nämlich berechtigt und verpflichtet, die offene Forderung mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in eigenem Namen einzuziehen (vgl Wagner, in: BeckOK SozR, 45. Edition, Stand: 1.6.2017, SGB IV § 28h Rn 4).
2. Die zur Verrechnung gestellte Forderung ist bestandskräftig festgestellt, so dass der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden kann, er schulde die mit Bescheid vom 6.12.2006 festgestellten Geldleistungen nicht.
Einwände gegen eine zur Verrechnung gestellte Forderung sind ausgeschlossen, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist, weil damit die Rechtslage abschließend feststeht. Einem rechtskräftigem Urteil steht die Feststellung durch bestandskräftigen Verwaltungsakt gleich (BSG Urt v 31.10.2012, Az B 13 R 13/12 R Rn 23 mwN). Der die streitige Forderung festsetzende Bescheid der DRV Bund vom 6.12.2006 ist rechtskräftig geworden. Er ist dem Kläger insbesondere wirksam bekannt gegeben worden. Nach § 65 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 VwZG kann (darf) durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Dies setzt bei zunächst nicht bekanntem Aufenthaltsort voraus, dass gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erfolgen. Denn die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundene Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Dagegen kann eine vorschnelle öffentliche Bekanntmachung zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs führen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.10.1987, Az 1 BvR 198/87). Nach dieser Maßgabe durfte die DRV Bund die öffentliche Zustellung wählen. Eine Meldeanschrift des Klägers im In- oder Ausland war der DRV Bund nicht bekannt. Auf Nachfrage teilte die Stadt L ihr am 5.12.2006 mit, dass keine Meldeanschrift des Klägers ermittelt werden konnte. Die DRV Bund hatte keine Kenntnis über den Aufenthaltsort in Italien, an dem sich der Kläger bereits seit dem 17.7.2006 (möglicherweise schon früher, ab März 2006) aufhielt. Der Kläger hat seinen neuen Wohnort weder der Beklagten, noch der Beigeladenen oder der DRV Bund mitgeteilt. Ein Vertreter oder ein Zustellbevollmächtigter war nicht benannt (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 VwZG). Der Umstand, dass an der ehemaligen Wohnanschrift die Tochter des Klägers wohnte, ändert daran nichts, diese weder kraft Gesetzes noch kraft Vollmacht berechtigt war, als Zustellbevollmächtigte zu fungieren. Glaubt man dem Aktenvermerk des Mitarbeiters der Beigeladenen vom 21.2.2007, so war selbst der Tochter des Klägers der neue Wohnsitz (noch?) nicht bekannt. Zu weitergehenden Ermittlungen war die DRV Bund nicht verpflichtet. Die Behörde genügt ihrer Prüfungspflicht in aller Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten - wie hier - durch das Einwohnermeldeamt zu ermitteln (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2.8.2016, Az 6 ZB 15.20). Die Anordnung erfolgte über die öffentliche Zustellung mit Verfügung vom 6.12.2006 durch einen zeichnungsberechtigten Bediensteten (§ 10 Abs 1 Satz 2 VwZG). Anhaltspunkte, dass der Aushang nicht an einer Stelle erfolgte, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (§ 10 Abs 2 Satz 1 VwZG), oder den inhaltlichen Anforderungen des § 10 Abs 2 Satz 2, 3 VwZG nicht Rechnung getragen wurde, bestehen nicht. In den Akten ist vermerkt, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde (§ 10 Abs 2 Satz 5 VwZG). Ob die zweiwöchige Aushangfrist (§ 10 Abs 2 Satz 6 VwZG) mit einem Aushang vom 27.12.2006 bis 8.1.2007 gewahrt wurde, kann dahinstehen. Da die Bescheinigung des Aushangs am 16.1.2007 erfolgte, ist bereits nicht klar, ob der Aushang nicht (nahe liegend, weil üblich) erst an diesem Tag abgenommen und der "8." ein Schreibfehler ist. Jedenfalls ist dieser Mangel geheilt, § 8 Satz 1, Hs 1 VwZG. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der tatsächliche Zugang kann auch durch eine Kopie des zuzustellenden Dokuments erfolgen. Der Zweck der Bekanntgabe ist erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird (BVerwG, Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 8/86). Dies war hier spätestens der Fall, als dem Klägerbevollmächtigten im laufenden Verfahren mit gerichtlicher Verfügung vom 21.12.2011 eine Kopie des Bescheides vom 6.12.2006 (als Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14.12.2011) übermittelt worden ist, die er nach eigener Angabe (im Schriftsatz vom 4.1.2012) auch tatsächlich erhalten hat. Mit der Zustellung gilt der Bescheid als dem Kläger bekannt gegeben. Der Bescheid vom 6.12.2006 ist auch bestandskräftig geworden. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid zu keinem Zeitpunkt einen Rechtsbehelf eingelegt. Dies wäre auch überraschend, da der Kläger und sein jetziger Prozessbevollmächtigter in der Angelegenheit bereits gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L Auskunft erteilt hatten, und dort eine abschließende Besprechung deshalb nicht mehr stattgefunden hat, weil die Prüffeststellungen "einvernehmlich erörtert wurden".
3. Die Beklagte hat die doppelte Begrenzung der Verrechnungsermächtigung beachtet. Sie ist mit dem festgesetzten Betrag von EUR 184,20 monatlich nicht über den hälftigen monatlichen Zahlbetrag der Regelaltersrente hinausgegangen. Der Klägers hat auch nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung in dieser Höhe hilfebedürftig wird, § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I. Im Ergebnis ist für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ohne Belang, dass der Kläger italienischer Staatsangehöriger ist und dauerhaft in Italien lebt. Selbst sich wenn im Falle Klägers der Maßstab zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I (in direkter oder entsprechender Anwendung) bestimmte, hätte der Kläger eine solche nicht nachgewiesen.
Das im Vergleich zu § 51 Abs 1 SGB I, der als Grenze die Pfändbarkeit benennt, erweiterte Zugriffsrecht auf Einkünfte von Schuldnern dient dem Schutz der finanziellen Interessen der Versichertengemeinschaft. Bei Beitrags- und Erstattungsansprüchen soll der Berechtigte nicht einerseits die volle Rentenleistung vom Staat verlangen können und andererseits staatliche Leistungsträger bei deren Gegenansprüchen auf den Pfändungsschutz verweisen können (Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 51, Rn 75). Die Verrechnung ist in diesem Rahmen auf einen Betrag beschränkt, der dem Berechtigten noch die Mittel des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt belässt.
Es wird vertreten, dass die Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I über die Auf- und Verrechnung auch auf Leistungsempfänger im Ausland Anwendung finden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.1.2015, Az L 2 R 148/13; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.1.2013, Az L 16 R 656/12 WA; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.1999, Az L 4 RJ 194/08; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.5.2007, Az L 16 R 498/07). Die Rechtsprechung folgt hierbei der Entscheidung des BSG vom 12.4.1995 (Az 5 RJ 12/94), wonach bei einer Aufrechnung mit einer aus deutschem Recht begründeten Forderung gegen einen Zahlungsanspruch aus deutschem Sozialversicherungsrecht keine Unterscheidung danach zu treffen sei, welcher Nationalität der Sozialleistungsberechtigte ist und ob er seinen Wohnsitz im In- oder Ausland hat. Danach soll ein Ausländer in Bezug auf § 51 Abs 2 SGB I genauso zu behandeln sein wie ein deutscher Staatsbürger. Nach Auffassung des BSG habe folglich der Sozialleistungsträger bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufrechnung oder Verrechnung auch bei einem im Ausland lebenden Kläger zu prüfen, ob dieser dadurch hilfebedürftig werde. Gegen dieses Gesetzesverständnis bestehen Bedenken. Die im zweiten Halbsatz des § 51 Abs 2 SGB I vorgenommene Einschränkung hat vorrangig fiskalischen Charakter und dient der Verwaltungsvereinfachung, nicht aber dem Mindestschutz des Berechtigten. Sinn und Zweck des § 51 Abs 2 SGB I ist es, "das Hin- und Herschieben" von Leistungsverpflichtungen zulasten der Sozialhilfe- und Grundsicherungsträger zu verhindern (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.9.2007 - L 8 RA 91/04). Ohne die Regelung des § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I bestünde die Gefahr, dass der Versicherte in stärkerem Maße oder überhaupt erst Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und somit im Ergebnis der (inländische) Sozialhilfeträger für die Schulden des Berechtigten einzustehen hätte (vgl Gutzler, in: BeckOK SozR, 45. Edition, Stand: 1.3.2017, SGB I § 51 Rn 22; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.5.2011, Az L 5 R 86/11 B ER). Der hier zu beurteilende Fall ist insofern anders gelagert, da hier durch die mit der Verrechnung verbundene erhöhte Hilfebedürftigkeit kein inländischer - sondern ein italienischer - Sozialleistungsträger belastet wird, dem es nach dem sozialrechtlichen Territorialitätsprinzip obliegt, das Existenzminimum des Klägers in Italien zu sichern (vgl § 24 Abs 2 SGB XII).
Auch wenn § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I im vorliegenden Fall anzuwenden wäre, hätte der Kläger den geforderten Nachweis nicht erbracht. Dazu müsste er den Nachweis geführt haben, dass er durch die streitige Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)) oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch (§ 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) wird. Beides ist bereits nach dem eindeutigen Wortlaut ausgeschlossen. Das SGB II und das SGB XII sind auf den in Italien lebenden Kläger nicht anwendbar. Eine "Hilfebedürftigkeit" im Sinne dieser Normen kann folglich nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II scheidet wegen der Kopplung des Anspruchs an den Inlandsaufenthalt bei dem in Italien lebenden Kläger generell aus (§ 7 SGB II). Ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII ist ebenfalls an einen Inlandsaufenthalt geknüpft bzw. im Ausland deutschen Staatsbürgern vorbehalten, § 24 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Eine Ausnahmekonstellation, in der das SGB XII auch auf Auslandssachverhalte Anwendung findet, liegt nicht vor, § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII.
Es kann dahinstehen, ob § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I entsprechend auf im Ausland lebende Ausländer anzuwenden ist. Diese Auffassung wird vertreten, um die Norm auch für Auslandssachverhalte handhabbar zu machen. Dabei wird wegen des Eintritts von Hilfebedürftigkeit auf die sozialhilferechtlichen Regelungen im Aufenthaltsstaat abgestellt (BSG, Urteil v 12.4.1995, Az 5 RJ 12/94; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.1.2015, Az L 2 R 148/13; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.1.2013, Az L 16 R 656/12 WA; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.11.2007, Az L 13 R 157/07; Gutzler, in: BeckOK, 45. Edition, Stand: 1.3.2017, SGB I § 51 Rn 22). Eine solche entsprechende Anwendung ist dogmatisch kaum zu begründen. Der klare Wortlaut der Norm stellt ausdrücklich auf die Regelungen des SGB XII und des SGB II ab. Das Sozialhilferecht des Aufenthaltsstaates ist auch nicht über § 24 Abs 3 SGB XII heranzuziehen. Für anspruchsberechtigte Deutsche iSv § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII statuiert § 24 Abs 3 SGB XII, dass Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland richten. Der Kläger ist nicht deutscher Staatsangehöriger. Überdies ist bei der Anwendung des § 24 Abs 3 SGB XII zu beachten, dass Hilfe nach § 24 SGB XII nicht generell auf das allgemeine Lebensniveau im Aufenthaltsland beschränkt ist, sondern bei außerordentlichen Notlagen iS von § 24 Abs 1 SGB XII auch Leistungen umfassen kann, die über den allgemeinen Standard im Aufenthaltsland hinausgehen (vgl. Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 24 SGB XII, Rn 55). Aus § 24 Abs 3 SGB XII folgt mithin nicht, dass Sozialhilfe im Ausland zwingend an den dortigen Sozialhilfesatz gekoppelt ist. Auch begegnet es grundsätzlichen dogmatischen Bedenken, eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Ausnahmeregel des § 51 Abs 2 SGB I über den Wortlaut des Gesetzes hinaus allein wegen des Sinn und Zwecks (u.a. Entlastung der Sozialhilfeträger) für geboten zu erachten. Es dürfte vielmehr dem Gesetzgeber zu überlassen sein, ob er in dem Fall, dass trotz Aufrechnung das Existenzminimum durch einen ausländischen Leistungsträger gewährleistet wird - eine Aufrechnung begrenzen und damit - de facto - auch ausländische Sozialleistungsträger entlasten will. Im SGB XII hat er für Fälle mit Auslandsbezug eine differenzierte Regelung in § 24 SGB XII getroffen. Für die Ver-/Aufrechnung nach dem SGB I fehlt es an einer solchen Norm.
Aber auch nach den italienischen Regelungen ist eine Hilfebedürftigkeit des Klägers aufgrund der streitigen Verrechnung nicht nachgewiesen. In Italien gibt es keinen einheitlichen Anspruch auf sozialhilferechtliche Leistungen (vgl: Ihre Rechte der sozialen Sicherung in Italien, S. 23, Auflage 2013, Herausgeber: Europäische Kommission, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/employment social/empl portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Italy de.pdf; Stand: 27.6.2017). Ein italienisches Existenzminimum der Höhe nach einheitlich zu beziffern, gelingt nur, wenn an die in Italien gewährte sog. "Mindestrente" angeknüpft wird. Diese ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Deshalb darf das Gehalt von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestimmte - im Schriftsatz der DRV Schwaben vom 4.9.2015 genannte - jährlich festgelegte Grenzen nicht überschreiten.
Gemessen hieran ist nicht erwiesen, dass der Kläger nach italienischem Recht durch die Verrechnung hilfebedürftig wird. Vielmehr ist weiter völlig unklar, über welche Einkünfte und über welches Vermögen der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich verfügen und welche Angaben sie dazu bei italienischen Behörden gemacht haben.
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keine nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. So hat er erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens eingeräumt, dass er in einer Wohnung seiner Ehefrau wohne, der ein Mehrfamilienhaus gehöre. Die behauptete Baufälligkeit dieser Immobilie, die der Erzielung von Mieteinnahmen entgegenstehe, hat er nicht belegt. Nicht glaubhaft ist auch die Darstellung, dass der Kläger sein Ackerland nur zur eigenen Nutzung bewirtschaftet. Nach den zur Akte gelangten Bildern, die diese Ackerfläche zeigen sollen, ist vielmehr davon auszugehen, dass nach der Größe und dem Bewirtschaftungszustand der Ackerfläche eine maschinellen Bewirtschaftung erforderlich ist, die nach ihrem Umfang über eine reine Eigenversorgung hinausgeht. Danach kann die Erzielung von Gewinnen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Entscheidend ist allerdings, dass der Kläger auch nach Aufforderung des Gerichts (mit Verfügung vom 19.7.2013) und trotz wiederholter Erinnerung keine (Kopien der) bei den italienischen Behörden gestellten Anträge auf Sozialbeihilfe und Rente nebst Anlagen vorgelegt hat. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der INPS vom 14.1.2013, die eine zusammenfassende Übersicht über die im Jahr 2013 gewährten Renten beinhaltet, lässt nicht erkennen, ob bei der auf ein "Mindestentgelt" ergänzten italienischen Altersrente die deutschen Rentenbezüge berücksichtigt worden sind, die nach Auskunft der DRV Schwaben als Einkommen in Italien grundsätzlich anrechenbar sind. Auch die Auskünfte der INPS vom 16.8.2016 räumen die Bedenken zur Hilfebedürftigkeit nicht aus. Die seit März 2016 gewährte Sozialbeihilfe ist nach den vorliegenden Auskünften der INPS nur auf Grundlage der italienischen Rentenleistungen berechnet worden. Die für ausländische Rentenleistungen vorgesehene Rubrik "q.ta estera" enthält keine Angaben. Zudem ist der Kennziffer "0" in der Rubrik "cod.imp." zu entnehmen, dass die Sozialbeihilfe seit März 2006 nur vorläufig festgesetzt worden ist. Eine endgültige Festsetzung, die eine abschließende Beurteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers ermöglicht, ist durch die INPS offenbar noch nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht einmal erkennbar, ob sich durch die bereits seit Jahren vollzogene Verrechnung überhaupt eine Änderung der italienischen Leistungen ergibt oder ergeben wird.
4. Der Rechtsstreit ist auch zur Entscheidung reif. Dabei kann offen bleiben, ob die zum 1.1.2005 geänderte Vorschrift des § 51 Abs 2 SGB I eine Beibringungsobliegenheit des Leistungsempfängers begründet oder - nur eine den Amtsermittlungsgrundsatz nicht einschränkende - Beweislastregelung enthält (in diesem letzteren Sinne wohl Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 52, Rn 6, 75). Der Senat muss sich auch im letzteren Fall nicht gedrängt fühlen, von Amts wegen weitere Ermittlungen zum Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit des Klägers einzuleiten. Er sieht dazu keine weiteren aussichtsreichen Ermittlungsansätze. Ohne die gebotene Mitwirkung des Klägers ist es dem Senat vielmehr unmöglich festzustellen, welche Folgen die Verrechnung auf die von ihm in Italien bezogenen Sozialleistungen hat. Der fehlende Nachweis wirkt sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers aus. Dieser Grundsatz besagt, dass sich die Nichterweislichkeit einer Tatsache (hier: Hilfebedürftigkeit) im Prozess zu Lasten desjenigen auswirkt, der daraus Rechte herleiten will.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
C. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Verrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit laufender Regelaltersrente.
Der am 00.00.1940 in Italien geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er kam 1960 nach Deutschland und war hier jedenfalls in den Jahren 1998 und 1999 unter der Anschrift W-straße 00 in L (auch) als Baueinzelunternehmer tätig; gleichzeitig war er ab dem 1.1.1999 bei der Agentur für Arbeit L arbeitslos gemeldet. Seit dem 1.4.2005 bezieht er von der Beklagten Regelaltersrente (in Höhe von zunächst brutto 362,34 EUR monatlich). Im Juli 2006 kehrte der Kläger von L nach Italien (T) zurück, ohne bei der Stadt L eine neue Meldeadresse anzugeben. Die italienische Rentenversicherung (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)) gewährt ihm Altersrente (monatlich 182,10 EUR, Stand 2/2013) und Sozialbeihilfe (monatlich 156,90 EUR, Stand 2/2013). Seine Ehefrau bezieht eine deutsche Altersrente in Höhe von monatlich 247,36 EUR (Stand 7/2012, ab 1/2014: 247,70 EUR). Italienische Rentenleistungen bezieht sie nicht. Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen in Italien eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das im Eigentum der Ehefrau steht. Über die weitere Bebauung bzw. deren Zustand ist nichts bekannt. Nach eigenen Angaben bewirtschaftet der Kläger für den Eigenbedarf eine Parzelle Ackerland.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) stellte in den Jahren 2005/2006 bei einer Betriebsprüfung ("Anlass der Prüfung: Schwarzarbeit / illegale Beschäftigung") fest, dass der Kläger (als Arbeitgeber) der zuständigen Einzugsstelle für die Zeit vom 1.4.1998 bis zum 31.12.1999 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 202.607,31 (zzgl. Säumniszuschlägen, Kosten und Gebühren in Höhe von 189.934,80 EUR, also insgesamt EUR 392.542,09) schuldete. Dies stellte sie mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 6.12.2006 fest. Nachdem die Stadt L der DRV Bund am 5.12.2006 mitgeteilt hatte, dass eine Meldeanschrift des Klägers nicht ermittelt werden könne, ordnete die DRV Bund die öffentliche Zustellung des Bescheides an. Nachdem sie den Bescheid "vom 27.12.2006 bis 8.1.2007" in ihren Räumen ausgehängt hatte (Aktenvermerk vom 16.1.2007), vermerkte sie in ihren Unterlagen, dass die öffentliche Zustellung am 27.12.2006 erfolgt sei. Dem Klägerbevollmächtigten wurde im Klageverfahren mit gerichtlicher Verfügung vom 21.12.2011 eine Kopie des Bescheides vom 6.12.2006 übersandt.
Die DRV Bund übermittelte der AOK Rheinland/Hamburg als zuständiger Einzugsstelle eine Mehrausfertigung des Beitragsbescheides vom 6.12.2006 zur weiteren Veranlassung mit dem Hinweis, dass der Bescheid öffentlich durch Aushang in den Geschäftsräumen der DRV Bund zugestellt worden sei, da eine zustellfähige Anschrift des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Die Einzugsstelle hat im Rahmen ihrer Ermittlungen von der Tochter des Klägers erfahren, dass dieser seit dem 17.7.2006 nicht mehr unter der L Anschrift wohne. Eine neue Anschrift sei nicht bekannt. Die Abmeldebescheinigung der Stadt L habe eingesehen werden können (Vermerk vom 21.2.2007). Am 24.5.2007 teilte die Stadt L der Einzugsstelle mit, der Kläger sei nach M / Italien verzogen.
Nachdem die Beklagte der Einzugsstelle auf deren Nachfrage mitgeteilt hatte, dass der Kläger Regelaltersrente in Höhe von (damals) 368,93 EUR monatlich beziehe, richtete diese ein Verrechnungsersuchen an die Beklagte: Der Kläger schulde Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.4.1998 bis zum 31.12.1999 zuzüglich Säumniszuschlägen, Kosten und Gebühren in Höhe von mittlerweile insgesamt 396.488,61 EUR. Die Forderung sei fällig, vollstreckbar und nicht verjährt (Verrechnungsersuchen vom 7.8.2008). Die Beklagte hörte den Kläger zu der beabsichtigten Verrechnung eines Betrages von monatlich 184,20 EUR aus der laufenden Rente mit der Forderung der Einzugsstelle an (Schreiben vom 29.8.2008). Der Kläger wandte über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen die beabsichtigte Verrechnung ein, dass es sich bei der Rente um seine einzige Einkunft handele. Es treffe nicht zu, dass er Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der benannten Höhe schulde (Schreiben vom 29.9.2008).
Die Beklagte entschied, dass sie ab dem 1.5.2009 von der laufenden Rente des Klägers einen Betrag in Höhe von 184,20 EUR einbehalten und an die Einzugsstelle abführen werde. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Sozialleistungsträger verpflichtet seien, ihre Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Unter Zugrundelegung des monatlichen Einkommens des Klägers sei eine Verrechnung mit der laufenden Rente in vorgenommener Höhe zulässig und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers auch vertretbar (Bescheid vom 5.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 8.6.2009, den Klägerbevollmächtigten am 15.6.2009 bekannt gegeben).
Mit seiner Klage vom 15.7.2009 hat der Kläger eingewandt, es treffe nicht zu, dass er der Einzugsstelle Beiträge in Höhe von 396.488,61 EUR schulde. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Bescheid vom 6.12.2006 öffentlich zugestellt worden sei. Unter Zugrundelegung seines monatlichen Einkommens in Höhe von 377,26 EUR sei eine Verrechnung in Höhe von 184,20 EUR im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation unvertretbar. Nachdem er zunächst angegeben hatte, nicht über Grundvermögen zu verfügen, hat der Kläger später eingeräumt, er sei Eigentümer eines Grundstücks in T, das zum Obst- und Gemüseanbau genutzt werde. Auf dem Grundstück stünden 40 Rebstöcke und 2 Olivenbäume, er halte dort außerdem 15 Hühner. Auf dem Grundstück stehe auch eine Hütte. Er lebe in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das "einer Angehörigen" gehöre. Er fahre einen alten Fiat Panda. Die Rente sei die einzige Zuwendung, die er erhalte. Seine Ehefrau und er seien schwer krank und auf Medikamenteneinnahme angewiesen. Das Einkommen der Ehegatten liege unter 600 EUR. Aus seinem italienischen Rentenbescheid vom 2.1.2009 ergebe sich, dass er aufgrund seiner geringen Einkommensverhältnisse eine finanzielle Zuwendung seitens des italienischen Staates erhalte.
Das Sozialgericht (SG) hat die AOK Rheinland/Hamburg als Einzugsstelle zum Verfahren beigeladen (fortan: Beigeladene).
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 8.6.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Solange der Kläger keine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde vorlege, aus der sich ergebe, dass nach Durchführung der Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete, sei eine Verrechnung zulässig. Mit der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung beabsichtige der Gesetzgeber, die Schulden des Einzelnen nicht auf Kosten der Allgemeinheit tilgen zu lassen. Aus europäischem Recht folge nichts Abweichendes.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Ihre Forderung sei durch rechtskräftigen Bescheid vom 6.12.2006 festgestellt. Sie sei als Einzugsstelle gehalten, die offene Forderung beizutreiben.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass der Kläger durch die Verrechnung hilfebedürftig werde. Erforderlich sei dafür, dass eine entsprechende Bedarfsbescheinigung des zuständigen italienischen Leistungsträgers beigebracht wird oder dass zumindest zweifelsfreie Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers gemacht werden, die eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit - ggf. durch eine Nachfrage beim zuständigen italienischen Sozialversicherungsträger - möglich machten. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht entsprochen. Der Kläger habe trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht eine entsprechende Bedarfsbescheinigung nicht vorgelegt. Auch habe er keine hinreichend konkreten und widerspruchsfreien Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der vom Kläger vorgelegte Bescheid des INPS vom 2.1.2009 stelle keinen hinreichenden Nachweis für eine Hilfebedürftigkeit dar. Dem Kläger sei durch den italienischen Rententräger mit Bescheid vom 2.1.2009 lediglich vorläufig eine zusätzliche Leistung zugesprochen worden, die von seinem Einkommen und dem seiner Ehefrau abhängig sei. Es sei bereits fraglich, ob diese Leistung mit Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vergleichbar sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da die Leistung seitens des italienischen Rententrägers nur vorläufig und allein auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben bewilligt worden sei. Dass eine endgültige Feststellung der Leistung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides erfolgt ist, lasse sich ebenso wenig feststellen wie die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Weder habe der Kläger einen endgültigen italienischen Leistungsbescheid zu den Akten gereicht, noch habe er widerspruchsfreie Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Kläger habe zunächst im Rahmen des Antragsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angegeben, nicht über Grundvermögen zu verfügen. Diese Angabe habe sich im Laufe des Verfahrens als unzutreffend herausgestellt. Auch später habe der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht eindeutig klargestellt und nachgewiesen, über welches Einkommen und Vermögen er tatsächlich verfüge. Entsprechende Nachfragen des Gerichts seien nur unzureichend beantwortet worden. Der fehlende Nachweis wirke sich zu Lasten des Klägers (Urteil vom 15.11.2012, zugestellt am 14.12.2012).
Mit seiner Berufung vom 14.1.2013 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, es sei nicht richtig, dass die Beklagte dem Kläger Rentenzahlungen vorenthalte, und der italienische Staat dadurch (höhere) Sozialhilfeleistungen gewähren müsse.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 hat die Beigeladene ihr Verrechnungsersuchen auf einen Betrag von 392.542,09 EUR reduziert. Die Beklagte hat darauf den streitigen Verrechnungsbescheid dahingehend geändert, dass nur noch ein Gesamtbetrag von 392.542,09 EUR zur Verrechnung gestellt wird.
Die Beklagte meint, bei der vom italienischen Leistungsträger ab März 2006 gewährten Sozialbeihilfe seien nur die italienischen Rentenleistungen, nicht jedoch die deutsche Rente zugrunde gelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Rente dem italienischen Sozialleistungsträger nicht bekannt sei. Der für den ausländischen Rentenbezug vorgesehenen Rubrik "q.ta.estera" seien keine Eintragungen zu entnehmen. Darüber hinaus zeige die Rubrik "cod.imp.", dass es sich wegen möglicher fehlender Einkommenserklärung noch nicht um eine endgültige Berechnung handelt.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen.
Eine Anfrage des Senats bei der IPNS blieb - trotz Einschaltung der DRV Schwaben als zuständiger Verbindungsstelle der allgemeinen Rentenversicherung - unbeantwortet. Die DRV Schwaben hat dem Senat mitgeteilt, dass das italienische Recht verschiedene Leistungen bei Bedürftigkeit kenne. Die nach den italienischen Rechtsvorschriften zu gewährende Sozialrente (pensione sociale) entspreche ihrem Wesen nach der deutschen Sozialhilfeleistung. Anspruch bestehe für EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nur ein geringes Einkommen beziehen. Bei Verheirateten zähle grundsätzlich das Einkommen beider Ehegatten. Zum Einkommen zählten auch ausländische Renten. Seit 1996 werde die Sozialrente durch die Sozialzulage bzw. Sozialbeihilfe (assegno sociale) ersetzt. Der Höchstbetrag der Sozialzulage/Sozialbeihilfe entspreche gleichzeitig der jeweiligen Einkommensgrenze. Diese belaufe sich im Jahr 2015 auf 5.830,76 EUR für Alleinstehende (monatlicher Höchstbetrag 448,52 EUR) und 11.661,52 EUR für Verheiratete (Schreiben vom 4.9.2015).
Die Beteiligten haben sich im Januar 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der DRV Bund Bezug.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 153 Abs 1 in Verbindung mit § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Verrechnungsbescheid vom 5.2.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2009, § 95 SGG) ist rechtmäßig ergangen und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs 1 Satz 1 SGG.
Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 5.2.2009 geregelten und im Termin am 22.11.2016 im Wege der Teilabhilfe geringfügig modifizierten Verfügungen der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte hat die Regelaltersrente des Klägers zu Recht in Höhe von EUR 184,20 mit Beitragsansprüchen der Beigeladenen in Höhe von EUR 392.542, 09 verrechnet und den Verrechnungsbetrag an die Beigeladene weitergeleitet. Sie hat diese Entscheidung zu Recht auf §§ 52 iVm 51 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) als Ermächtigungsgrundlage gestützt (1.). Die Forderung der Einzugsstelle ist rechtskräftig festgestellt, so dass Einwendungen dagegen nicht mehr erhoben werden können (2.). Eine der Verrechnung entgegenstehende Hilfebedürftigkeit hat der Kläger nicht nachgewiesen (3). Der Rechtsstreit ist schließlich entscheidungsreif (4.).
1. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger (hier die für die Regelaltersrente des Klägers zuständige Beklagte) von einem anderen Leistungsträger (hier der beigeladenen Einzugsstelle) ermächtigt werden, dessen Ansprüche gegen einen Berechtigten (hier den Kläger) mit der ihm obliegenden Geldleistung (hier die monatliche Regelaltersrente) zu verrechnen, soweit eine Aufrechnung nach § 51 SGB I zulässig ist (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 52 SGB I, Rn 11). Da die Verrechnung ein Sonderfall der Aufrechnung ist, müssen - mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen - alle Voraussetzungen des § 51 Abs 2 SGB I vorliegen (Pflüger, aaO, Rn 14). Nach § 51 Abs 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig [ ] wird.
a. Der Verrechnungs-Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte hat den Kläger zuvor angehört, § 24 Abs 1 SGB X. Die getroffene Regelung ist überdies hinreichend bestimmt, § 33 Abs 1 SGB X. Aus dem Verfügungssatz der Verrechnungserklärung vom 5.2.2009 geht für den Kläger mit hinreichender Klarheit hervor, was die Behörde regeln will, insbesondere in welcher Höhe insgesamt und laufend monatlich verrechnet werden soll. Für den Kläger ist klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Sozialleistungsansprüche und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen durch die Verrechnung erlöschen (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.1.2013, Az L 16 R 656/12 WA unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.2.2012, Az B 13 R 85/09 R).
Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ausgeübt. Das Wort "kann" im Wortlaut des § 51 SGB I - auf den § 52 SGB I verweist - bedeutet, dass der Leistungsträger eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wobei insbesondere der Zweck der ihm obliegenden Leistung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers und haushaltsrechtliche Erwägungen zu berücksichtigen sind (vgl. Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 51 SGB I, Rn 67). Die Beklagte hat erkannt, dass Ermessen auszuüben ist, und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und haushaltsrechtliche Überlegungen berücksichtigt. Sonstige Gesichtspunkte, die die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hätte berücksichtigen müssen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
b. Der Verrechnungsverwaltungsakt ist auch materiell rechtmäßig.
aa. Die Voraussetzungen des § 52 SGB I sind gegeben. Ein anderer Leistungsträger (hier die Beigeladene) als der, der die Leistung zuständigkeitshalber zu erbringen hat (hier die Beklagte), muss diesen wegen seiner Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten zur Verrechnung ermächtigen. Die Ermächtigung ist eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Sie gibt dem ersuchten Leistungsträger die Befugnis, im eigenen Namen über ein Recht des ersuchenden Leistungsträgers zu verfügen, indem er dessen Gegenanspruch durch Aufrechnung mit seiner Hauptforderung zum Erlöschen bringt. Hier hat die Beigeladene die Beklagte unter dem 7.8.2008 schriftlich zur Verrechnung ermächtigt. Gegenüber dem leistungsberechtigten Kläger ist die Verrechnung als besondere Form der Aufrechnung durch eine Erklärung der von der Beigeladenen ersuchten Beklagten entsprechend § 388 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig. Dabei durfte die Beklagte als Rentenversicherungsträger mit dem Rentenanspruch des Klägers auch künftige Rentenzahlungsansprüche mit Wirkung für den jeweiligen Zeitpunkt ihres Entstehens verrechnen (vgl § 118 Abs 1 SGB VI; Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 52 SGB I, Rn 40). Die Verrechnung durfte - wie hier geschehen - grundsätzlich durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen (BSGE 109, 81ff = SozR 4-1200 § 52 Nr 4; im Anschluss daran BSG Urteile vom 7.2.2012, SozR 4-1200 § 52 Nr 5 und B 13 R 109/11 R sowie Urt v 31.10.2012, Az B 13 R 13/12 R).
bb. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 1. Halbsatz SGB I liegen ebenfalls vor. Eine Aufrechnung ist zulässig gegen Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen im Sinne der §§ 11, 18-29 SGB I. Bei der laufenden Regelaltersrente des Klägers handelt es sich um eine solche. Die dieser gegenüber stehende Gegenforderung muss gleichartig, d.h. auch auf eine Geldleistung gerichtet sein. Das ist bei den von der beigeladenen Einzugsstelle geforderten Geldleistungen (Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschläge, Rechtsverfolgungskosten/ Zustellgebühren) der Fall.
Eine Aufrechnungslage setzt - allgemein - voraus, dass der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (vgl § 387 BGB). Die Gegenforderung (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Rechtsverfolgungskosten/ Zustellgebühren) muss entstanden und fällig sein, während die Hauptforderung (Regelaltersrente) zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 51 SGB I, Rn 37). Hier sind die streitigen Beitragsansprüche ohne weiteres Zutun der Beigeladenen bzw. der DRV Bund kraft Gesetzes entstanden und fällig (vgl. §§ 22, 23 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)).
Ob die Einzugsstelle (als um Verrechnung ersuchender Leistungsträger) Gläubigerin (im Sinne von treuhänderisch gebundener Rechtsinhaberin) des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, ist (vgl Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28h SGB IV, Rn 54) oder lediglich die vollständige Verfügungsbefugnis innehat und deshalb ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht (vgl zu der Rechtsstellung der Einzugsstelle im Einzelnen BSGE 101, 1ff = SozR 4-2400 § 28h Nr 5 Rn 14ff mwN), kann offen bleiben. Obwohl hat sie den der Forderung zugrunde liegenden Beitragsbescheid nicht erlassen, sie ist gleichwohl als Einzugsstelle (§ 28h Abs 1 Satz 3 SGB IV) für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge und damit auch für dazu dienende Verrechnungsersuchen zuständig. Sie ist nämlich berechtigt und verpflichtet, die offene Forderung mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in eigenem Namen einzuziehen (vgl Wagner, in: BeckOK SozR, 45. Edition, Stand: 1.6.2017, SGB IV § 28h Rn 4).
2. Die zur Verrechnung gestellte Forderung ist bestandskräftig festgestellt, so dass der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden kann, er schulde die mit Bescheid vom 6.12.2006 festgestellten Geldleistungen nicht.
Einwände gegen eine zur Verrechnung gestellte Forderung sind ausgeschlossen, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist, weil damit die Rechtslage abschließend feststeht. Einem rechtskräftigem Urteil steht die Feststellung durch bestandskräftigen Verwaltungsakt gleich (BSG Urt v 31.10.2012, Az B 13 R 13/12 R Rn 23 mwN). Der die streitige Forderung festsetzende Bescheid der DRV Bund vom 6.12.2006 ist rechtskräftig geworden. Er ist dem Kläger insbesondere wirksam bekannt gegeben worden. Nach § 65 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 VwZG kann (darf) durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Dies setzt bei zunächst nicht bekanntem Aufenthaltsort voraus, dass gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erfolgen. Denn die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundene Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Dagegen kann eine vorschnelle öffentliche Bekanntmachung zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs führen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.10.1987, Az 1 BvR 198/87). Nach dieser Maßgabe durfte die DRV Bund die öffentliche Zustellung wählen. Eine Meldeanschrift des Klägers im In- oder Ausland war der DRV Bund nicht bekannt. Auf Nachfrage teilte die Stadt L ihr am 5.12.2006 mit, dass keine Meldeanschrift des Klägers ermittelt werden konnte. Die DRV Bund hatte keine Kenntnis über den Aufenthaltsort in Italien, an dem sich der Kläger bereits seit dem 17.7.2006 (möglicherweise schon früher, ab März 2006) aufhielt. Der Kläger hat seinen neuen Wohnort weder der Beklagten, noch der Beigeladenen oder der DRV Bund mitgeteilt. Ein Vertreter oder ein Zustellbevollmächtigter war nicht benannt (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 VwZG). Der Umstand, dass an der ehemaligen Wohnanschrift die Tochter des Klägers wohnte, ändert daran nichts, diese weder kraft Gesetzes noch kraft Vollmacht berechtigt war, als Zustellbevollmächtigte zu fungieren. Glaubt man dem Aktenvermerk des Mitarbeiters der Beigeladenen vom 21.2.2007, so war selbst der Tochter des Klägers der neue Wohnsitz (noch?) nicht bekannt. Zu weitergehenden Ermittlungen war die DRV Bund nicht verpflichtet. Die Behörde genügt ihrer Prüfungspflicht in aller Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten - wie hier - durch das Einwohnermeldeamt zu ermitteln (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2.8.2016, Az 6 ZB 15.20). Die Anordnung erfolgte über die öffentliche Zustellung mit Verfügung vom 6.12.2006 durch einen zeichnungsberechtigten Bediensteten (§ 10 Abs 1 Satz 2 VwZG). Anhaltspunkte, dass der Aushang nicht an einer Stelle erfolgte, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (§ 10 Abs 2 Satz 1 VwZG), oder den inhaltlichen Anforderungen des § 10 Abs 2 Satz 2, 3 VwZG nicht Rechnung getragen wurde, bestehen nicht. In den Akten ist vermerkt, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde (§ 10 Abs 2 Satz 5 VwZG). Ob die zweiwöchige Aushangfrist (§ 10 Abs 2 Satz 6 VwZG) mit einem Aushang vom 27.12.2006 bis 8.1.2007 gewahrt wurde, kann dahinstehen. Da die Bescheinigung des Aushangs am 16.1.2007 erfolgte, ist bereits nicht klar, ob der Aushang nicht (nahe liegend, weil üblich) erst an diesem Tag abgenommen und der "8." ein Schreibfehler ist. Jedenfalls ist dieser Mangel geheilt, § 8 Satz 1, Hs 1 VwZG. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der tatsächliche Zugang kann auch durch eine Kopie des zuzustellenden Dokuments erfolgen. Der Zweck der Bekanntgabe ist erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird (BVerwG, Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 8/86). Dies war hier spätestens der Fall, als dem Klägerbevollmächtigten im laufenden Verfahren mit gerichtlicher Verfügung vom 21.12.2011 eine Kopie des Bescheides vom 6.12.2006 (als Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14.12.2011) übermittelt worden ist, die er nach eigener Angabe (im Schriftsatz vom 4.1.2012) auch tatsächlich erhalten hat. Mit der Zustellung gilt der Bescheid als dem Kläger bekannt gegeben. Der Bescheid vom 6.12.2006 ist auch bestandskräftig geworden. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid zu keinem Zeitpunkt einen Rechtsbehelf eingelegt. Dies wäre auch überraschend, da der Kläger und sein jetziger Prozessbevollmächtigter in der Angelegenheit bereits gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L Auskunft erteilt hatten, und dort eine abschließende Besprechung deshalb nicht mehr stattgefunden hat, weil die Prüffeststellungen "einvernehmlich erörtert wurden".
3. Die Beklagte hat die doppelte Begrenzung der Verrechnungsermächtigung beachtet. Sie ist mit dem festgesetzten Betrag von EUR 184,20 monatlich nicht über den hälftigen monatlichen Zahlbetrag der Regelaltersrente hinausgegangen. Der Klägers hat auch nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung in dieser Höhe hilfebedürftig wird, § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I. Im Ergebnis ist für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ohne Belang, dass der Kläger italienischer Staatsangehöriger ist und dauerhaft in Italien lebt. Selbst sich wenn im Falle Klägers der Maßstab zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I (in direkter oder entsprechender Anwendung) bestimmte, hätte der Kläger eine solche nicht nachgewiesen.
Das im Vergleich zu § 51 Abs 1 SGB I, der als Grenze die Pfändbarkeit benennt, erweiterte Zugriffsrecht auf Einkünfte von Schuldnern dient dem Schutz der finanziellen Interessen der Versichertengemeinschaft. Bei Beitrags- und Erstattungsansprüchen soll der Berechtigte nicht einerseits die volle Rentenleistung vom Staat verlangen können und andererseits staatliche Leistungsträger bei deren Gegenansprüchen auf den Pfändungsschutz verweisen können (Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 51, Rn 75). Die Verrechnung ist in diesem Rahmen auf einen Betrag beschränkt, der dem Berechtigten noch die Mittel des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt belässt.
Es wird vertreten, dass die Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I über die Auf- und Verrechnung auch auf Leistungsempfänger im Ausland Anwendung finden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.1.2015, Az L 2 R 148/13; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.1.2013, Az L 16 R 656/12 WA; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.1999, Az L 4 RJ 194/08; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.5.2007, Az L 16 R 498/07). Die Rechtsprechung folgt hierbei der Entscheidung des BSG vom 12.4.1995 (Az 5 RJ 12/94), wonach bei einer Aufrechnung mit einer aus deutschem Recht begründeten Forderung gegen einen Zahlungsanspruch aus deutschem Sozialversicherungsrecht keine Unterscheidung danach zu treffen sei, welcher Nationalität der Sozialleistungsberechtigte ist und ob er seinen Wohnsitz im In- oder Ausland hat. Danach soll ein Ausländer in Bezug auf § 51 Abs 2 SGB I genauso zu behandeln sein wie ein deutscher Staatsbürger. Nach Auffassung des BSG habe folglich der Sozialleistungsträger bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufrechnung oder Verrechnung auch bei einem im Ausland lebenden Kläger zu prüfen, ob dieser dadurch hilfebedürftig werde. Gegen dieses Gesetzesverständnis bestehen Bedenken. Die im zweiten Halbsatz des § 51 Abs 2 SGB I vorgenommene Einschränkung hat vorrangig fiskalischen Charakter und dient der Verwaltungsvereinfachung, nicht aber dem Mindestschutz des Berechtigten. Sinn und Zweck des § 51 Abs 2 SGB I ist es, "das Hin- und Herschieben" von Leistungsverpflichtungen zulasten der Sozialhilfe- und Grundsicherungsträger zu verhindern (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.9.2007 - L 8 RA 91/04). Ohne die Regelung des § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I bestünde die Gefahr, dass der Versicherte in stärkerem Maße oder überhaupt erst Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und somit im Ergebnis der (inländische) Sozialhilfeträger für die Schulden des Berechtigten einzustehen hätte (vgl Gutzler, in: BeckOK SozR, 45. Edition, Stand: 1.3.2017, SGB I § 51 Rn 22; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.5.2011, Az L 5 R 86/11 B ER). Der hier zu beurteilende Fall ist insofern anders gelagert, da hier durch die mit der Verrechnung verbundene erhöhte Hilfebedürftigkeit kein inländischer - sondern ein italienischer - Sozialleistungsträger belastet wird, dem es nach dem sozialrechtlichen Territorialitätsprinzip obliegt, das Existenzminimum des Klägers in Italien zu sichern (vgl § 24 Abs 2 SGB XII).
Auch wenn § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I im vorliegenden Fall anzuwenden wäre, hätte der Kläger den geforderten Nachweis nicht erbracht. Dazu müsste er den Nachweis geführt haben, dass er durch die streitige Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)) oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch (§ 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) wird. Beides ist bereits nach dem eindeutigen Wortlaut ausgeschlossen. Das SGB II und das SGB XII sind auf den in Italien lebenden Kläger nicht anwendbar. Eine "Hilfebedürftigkeit" im Sinne dieser Normen kann folglich nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II scheidet wegen der Kopplung des Anspruchs an den Inlandsaufenthalt bei dem in Italien lebenden Kläger generell aus (§ 7 SGB II). Ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII ist ebenfalls an einen Inlandsaufenthalt geknüpft bzw. im Ausland deutschen Staatsbürgern vorbehalten, § 24 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Eine Ausnahmekonstellation, in der das SGB XII auch auf Auslandssachverhalte Anwendung findet, liegt nicht vor, § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII.
Es kann dahinstehen, ob § 51 Abs 2 2. Halbsatz SGB I entsprechend auf im Ausland lebende Ausländer anzuwenden ist. Diese Auffassung wird vertreten, um die Norm auch für Auslandssachverhalte handhabbar zu machen. Dabei wird wegen des Eintritts von Hilfebedürftigkeit auf die sozialhilferechtlichen Regelungen im Aufenthaltsstaat abgestellt (BSG, Urteil v 12.4.1995, Az 5 RJ 12/94; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.1.2015, Az L 2 R 148/13; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.1.2013, Az L 16 R 656/12 WA; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.11.2007, Az L 13 R 157/07; Gutzler, in: BeckOK, 45. Edition, Stand: 1.3.2017, SGB I § 51 Rn 22). Eine solche entsprechende Anwendung ist dogmatisch kaum zu begründen. Der klare Wortlaut der Norm stellt ausdrücklich auf die Regelungen des SGB XII und des SGB II ab. Das Sozialhilferecht des Aufenthaltsstaates ist auch nicht über § 24 Abs 3 SGB XII heranzuziehen. Für anspruchsberechtigte Deutsche iSv § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII statuiert § 24 Abs 3 SGB XII, dass Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland richten. Der Kläger ist nicht deutscher Staatsangehöriger. Überdies ist bei der Anwendung des § 24 Abs 3 SGB XII zu beachten, dass Hilfe nach § 24 SGB XII nicht generell auf das allgemeine Lebensniveau im Aufenthaltsland beschränkt ist, sondern bei außerordentlichen Notlagen iS von § 24 Abs 1 SGB XII auch Leistungen umfassen kann, die über den allgemeinen Standard im Aufenthaltsland hinausgehen (vgl. Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 24 SGB XII, Rn 55). Aus § 24 Abs 3 SGB XII folgt mithin nicht, dass Sozialhilfe im Ausland zwingend an den dortigen Sozialhilfesatz gekoppelt ist. Auch begegnet es grundsätzlichen dogmatischen Bedenken, eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Ausnahmeregel des § 51 Abs 2 SGB I über den Wortlaut des Gesetzes hinaus allein wegen des Sinn und Zwecks (u.a. Entlastung der Sozialhilfeträger) für geboten zu erachten. Es dürfte vielmehr dem Gesetzgeber zu überlassen sein, ob er in dem Fall, dass trotz Aufrechnung das Existenzminimum durch einen ausländischen Leistungsträger gewährleistet wird - eine Aufrechnung begrenzen und damit - de facto - auch ausländische Sozialleistungsträger entlasten will. Im SGB XII hat er für Fälle mit Auslandsbezug eine differenzierte Regelung in § 24 SGB XII getroffen. Für die Ver-/Aufrechnung nach dem SGB I fehlt es an einer solchen Norm.
Aber auch nach den italienischen Regelungen ist eine Hilfebedürftigkeit des Klägers aufgrund der streitigen Verrechnung nicht nachgewiesen. In Italien gibt es keinen einheitlichen Anspruch auf sozialhilferechtliche Leistungen (vgl: Ihre Rechte der sozialen Sicherung in Italien, S. 23, Auflage 2013, Herausgeber: Europäische Kommission, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/employment social/empl portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Italy de.pdf; Stand: 27.6.2017). Ein italienisches Existenzminimum der Höhe nach einheitlich zu beziffern, gelingt nur, wenn an die in Italien gewährte sog. "Mindestrente" angeknüpft wird. Diese ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Deshalb darf das Gehalt von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestimmte - im Schriftsatz der DRV Schwaben vom 4.9.2015 genannte - jährlich festgelegte Grenzen nicht überschreiten.
Gemessen hieran ist nicht erwiesen, dass der Kläger nach italienischem Recht durch die Verrechnung hilfebedürftig wird. Vielmehr ist weiter völlig unklar, über welche Einkünfte und über welches Vermögen der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich verfügen und welche Angaben sie dazu bei italienischen Behörden gemacht haben.
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keine nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. So hat er erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens eingeräumt, dass er in einer Wohnung seiner Ehefrau wohne, der ein Mehrfamilienhaus gehöre. Die behauptete Baufälligkeit dieser Immobilie, die der Erzielung von Mieteinnahmen entgegenstehe, hat er nicht belegt. Nicht glaubhaft ist auch die Darstellung, dass der Kläger sein Ackerland nur zur eigenen Nutzung bewirtschaftet. Nach den zur Akte gelangten Bildern, die diese Ackerfläche zeigen sollen, ist vielmehr davon auszugehen, dass nach der Größe und dem Bewirtschaftungszustand der Ackerfläche eine maschinellen Bewirtschaftung erforderlich ist, die nach ihrem Umfang über eine reine Eigenversorgung hinausgeht. Danach kann die Erzielung von Gewinnen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Entscheidend ist allerdings, dass der Kläger auch nach Aufforderung des Gerichts (mit Verfügung vom 19.7.2013) und trotz wiederholter Erinnerung keine (Kopien der) bei den italienischen Behörden gestellten Anträge auf Sozialbeihilfe und Rente nebst Anlagen vorgelegt hat. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der INPS vom 14.1.2013, die eine zusammenfassende Übersicht über die im Jahr 2013 gewährten Renten beinhaltet, lässt nicht erkennen, ob bei der auf ein "Mindestentgelt" ergänzten italienischen Altersrente die deutschen Rentenbezüge berücksichtigt worden sind, die nach Auskunft der DRV Schwaben als Einkommen in Italien grundsätzlich anrechenbar sind. Auch die Auskünfte der INPS vom 16.8.2016 räumen die Bedenken zur Hilfebedürftigkeit nicht aus. Die seit März 2016 gewährte Sozialbeihilfe ist nach den vorliegenden Auskünften der INPS nur auf Grundlage der italienischen Rentenleistungen berechnet worden. Die für ausländische Rentenleistungen vorgesehene Rubrik "q.ta estera" enthält keine Angaben. Zudem ist der Kennziffer "0" in der Rubrik "cod.imp." zu entnehmen, dass die Sozialbeihilfe seit März 2006 nur vorläufig festgesetzt worden ist. Eine endgültige Festsetzung, die eine abschließende Beurteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers ermöglicht, ist durch die INPS offenbar noch nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht einmal erkennbar, ob sich durch die bereits seit Jahren vollzogene Verrechnung überhaupt eine Änderung der italienischen Leistungen ergibt oder ergeben wird.
4. Der Rechtsstreit ist auch zur Entscheidung reif. Dabei kann offen bleiben, ob die zum 1.1.2005 geänderte Vorschrift des § 51 Abs 2 SGB I eine Beibringungsobliegenheit des Leistungsempfängers begründet oder - nur eine den Amtsermittlungsgrundsatz nicht einschränkende - Beweislastregelung enthält (in diesem letzteren Sinne wohl Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 52, Rn 6, 75). Der Senat muss sich auch im letzteren Fall nicht gedrängt fühlen, von Amts wegen weitere Ermittlungen zum Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit des Klägers einzuleiten. Er sieht dazu keine weiteren aussichtsreichen Ermittlungsansätze. Ohne die gebotene Mitwirkung des Klägers ist es dem Senat vielmehr unmöglich festzustellen, welche Folgen die Verrechnung auf die von ihm in Italien bezogenen Sozialleistungen hat. Der fehlende Nachweis wirkt sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers aus. Dieser Grundsatz besagt, dass sich die Nichterweislichkeit einer Tatsache (hier: Hilfebedürftigkeit) im Prozess zu Lasten desjenigen auswirkt, der daraus Rechte herleiten will.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
C. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 SGG.
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