Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1199/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1475/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Die im Jahr 1940 in H./R. geborene Klägerin, Inhaberin eines Vertriebenenausweises A, siedelte am 16.06.1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Im Jahr 1991 beantragte sie bei der L. eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente. Sie gab hierbei an, vom 19.10.1955 - 10.05.1990 in H. als Arbeiterin in einer Knopffabrik beschäftigt gewesen zu sein. Die Klägerin legte hierzu Adeverintas vom 10.06.1990 und vom 20.12.1992 vor, in denen angeführt wird, dass sie vom 19.10.1955 - 10.05.1990 als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei. Angaben zu Fehl- oder Urlaubszeiten enthalten die Bescheinigungen ebenso wenig wie Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit. Auch in dem gleichfalls von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbuch sind keine Angaben zu krankheits- oder urlaubsbedingten Fehlzeiten beinhaltet. Die Klägerin gab im Rahmen ihres Antrages ferner an, vom 19.06.1990 - 22.04.1991 Arbeitslosengeld/-hilfe vom Arbeitsamt St. sowie ab dem 23.04.1991 Krankengeld von der A. St. bezogen zu haben.
Im Rahmen der medizinischen Ermittlungen der L. trat zu Tage, dass die Klägerin in den Jahren 1976, 1977 und 1984 jeweils operiert worden ist.
Am 17.12.1999 beantragte die Klägerin bei der L. die Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 31.01.2000 bewilligte die L. der Klägerin eine Altersrente für Frauen beginnend ab dem 01.04.2000 i.H.v. 1.149,69 DM (1.065,19 DM netto) monatlich. Die L. legte hierbei insg. 23,8081 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde und berücksichtigte die Zeiträume vom 19.10.1955 - 15.03.1962, vom 01.01.1963 - 20.01.1966 und vom 01.04.1967 bis 10.05.1990 als nach dem Fremdrentengesetz (FRG) glaubhaft gemachte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit zu 5/6 der Tabellenwerte. Die Zeiträume vom 16.03.1962 - 31.05.1963 und vom 21.01.1966 - 31.03.1967 berücksichtigte sie als Zeiten der Kindererziehung bzw. als Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz. Ferner faktorisierte sie die nach dem maßgebenden Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half die L. mit Teilabhilfebescheid vom 19.06.2000 der Gestalt ab, als sie der Klägerin die Altersrente i.H.v. monatlich 1.169,56 DM (1.080,86 DM netto) bewilligte. Sie stellte hierbei zusätzlich vom 01.04.1995 - 21.08.1995 Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ein. Dies gründete daran, dass die A. zuvor mitgeteilt hatte, dass sie seit dem 16.08.1994 Pflegegeld zahle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2000 wies die L. den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.09.2000 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG; - S 2 RJ 5021/00 -). Zu deren Begründung brachte sie vor, nach § 22 Abs. 1 FRG seien für nachgewiesene Zeiten nach dem 31.12.1949 die in der Anlage zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) genannten Durchschnittjahresverdienste um 1/5 zu erhöhen. Ihre Beschäftigungszeiten seien mit der Vorlage des Arbeitsbuches belegt. Da dort keine Unterbrechungen vermerkt seien, sei belegt, dass sie durchgängig gearbeitet habe. Auch dürften Entgeltpunkte für Ausbildungszeiten nicht um den Faktor 0,6 reduziert werden. Für die Erziehung ihrer Kinder seien ihr vom 01.06.1962 - 31.05.1963 und vom 01.04.1966 - 31.03.1967 Pflichtbeitragszeiten und für die Zeit vom 22.05.1962 - 28.03.1976 Berücksichtigungszeiten einzustellen. Die hieraus resultierenden Entgeltpunkte seien zu addieren. Auch seien die Zeiten vom 01.03.1962 - 09.04.1962 und vom 01.01.1966 - 15.02.1966 als vollwertige Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Schließlich seien Zeiten der Pflege bereits ab einem früheren Zeitpunkt zu berücksichtigen.
Die L. B., die Rechtsnachfolgerin der L., trat der Klage entgegen. Sie führte hierzu an, dass die Angaben im r. Arbeitsbuch allein für den Nachweis der Beitragsentrichtung nicht ausreichten, da hierin keine Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft, vermerkt seien. Der Vortrag, die Klägerin habe ununterbrochen gearbeitet, stehe im Widerspruch dazu, dass sie am 22.05.1962 und am 29.03.1966 zwei Kinder geboren habe, die, in den auch in R. bestehenden Mutterschutzregelungen, nicht zum Ausdruck kämen. Überdies seien Kindererziehungszeiten und gleichzeitig zurückgelegte echte Pflichtbeitragszeiten additiv berücksichtigt worden. Eine Begrenzung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sei nicht erfolgt. In R. habe ab dem 24.07.1956 eine gesetzliche Mutterschutzfrist von insgesamt 112 Tagen gegolten. Diese seien insgesamt als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI anerkannt worden. Eine Verschiebung des Zeitraums hätte auf die Höhe der Entgeltpunkte, so die L. B., keine Auswirkung. Überdies unterlägen Zeiten des Sozialleistungsbezuges erst seit dem 01.01.1992 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zeitraum vom 16.06.1990 - 31.12.1991 sei als Ersatzzeit berücksichtigt worden. Schließlich könne der Zeitraum vom 01.01.1992 - 31.03.1995 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt werden, da es nicht nachgewiesen sei, dass ein Hinweis durch die A. hinsichtlich der Möglichkeit der Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflegezeiten tatsächlich nicht erfolgt sei.
Mit Beschluss vom 07.11.2001 wurde das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens angeordnet.
Am 25.02.2011 rief die Beklagte, nachdem sie zuvor mit Bescheid vom 29.11.2010 die Rente der Klägerin neu berechnet hatte, das vorliegende Verfahren wieder an. Sie führte aus, dass sie im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der L. B. getreten sei. Im Bescheid vom 29.11.2010 sei die Rente der Klägerin für die Zeit vom 01.04. - 30.06.2000 nach Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz (FANG) neu berechnet worden, insoweit sei dem Klagebegehren hinsichtlich der 0,6-Absenkung entsprochen worden. Im Übrigen sei die Kürzung der Fremdrentenzeiten um 40 %, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13.06.2006 (- 1 BvL 9/00 -, in juris) entschieden habe, verfassungsgemäß. Mit ihrem Bescheid habe sie den nachträglich ergangenen Übergangsregelungen entsprochen. Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Die Beitragszeiten könnten nicht zu 6/6 angerechnet werden, da keine Lohnlistenauszüge oder Nachweise des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs vorlägen. Das r. Arbeitsbuch sei lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung. Auch könne über den Zeitraum vom 01.04. - 21.08.1995 hinaus keine weitere Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt werden, da eine Pflichtverletzung der A. hinsichtlich des Hinweises zur Anrechnung von Berücksichtigungszeiten nicht nachgewiesen worden sei.
Die Klägerin betonte im wiederangerufenen Verfahren, dass die Zeiten nach dem FRG (19.10.1955 - 10.05.1990) vollständig, d. h. zu 6/6 anzurechnen seien. Für die Zeiten vom 01.06.1962 - 31.05.1963 und vom 01.04.1966 - 31.03.1967 seien Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zuzuordnen. Die Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes seien nicht als Anrechnungs- sondern wegen der Beitragsleistung als Beitragszeiten zu bewerten. Der Zeitraum vom 23.04.1991 - 31.12.1991 sei wegen des Bezugs von Krankengeld als Pflichtbeitragszeit zu bewerten. Schließlich sei, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, die Zeit vom 16.08.1994 - 31.03.1995 als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anzurechnen. Es könne unterstellt werden, dass ein Berechtigter, bei entsprechender Beratung, von der Möglichkeit des § 249b SGB VI Gebrauch gemacht hätte. Im gerichtlichen Verfahren legte die Klägerin sodann ein Schreiben der A. St. vom 10.02.1992 vor, nach dem sie vom 23.04. - 31.12.1991 Krankengeld i.H.v. insg. 8.354,50 DM (netto) bezogen habe. Ferner legte sie den Bescheid des Arbeitsamts St. vom 23.04.1991 über die Bewilligung von Eingliederungsgeld vom 19.06.1990 - 22.04.1991 vor. Auf Anfrage des SG wurde durch die A. unter dem 11.08.2015 mitgeteilt, dass die Klägerin vom 23.04.1991 - 22.08.1992 wegen des Bezugs von Krankengeld versichert gewesen sei. Einer Bescheinigung ihrer Vorgängerin, der A. St., vom 30.07.1991 sei zu entnehmen, dass Beiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte von der Klägerin und der A. entrichtet worden seien. Dies lasse sich jedoch nicht mehr nachvollziehen. Klägerseits wurde sodann der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts St. vom 16.12.1992 vorgelegt, nach dem der Klägerin ab dem 10.09.1992 für 256 Tage Arbeitslosengeld bewilligt worden ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Klage sei zulässig. Die Beklagte sei im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der L. B. getreten und sei hiernach befugt, das Verfahren fortzuführen. Auch sei die Klage fristgerecht erhoben worden. Zwar datiere der Widerspruchsbescheid auf den 27.07.2000, da jedoch die Originalakten der L. B. nicht mehr vorlägen und aus den wiederhergestellten Unterlagen nicht ersichtlich sei, wann der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben worden sei, sei davon auszugehen, dass die Klage fristgerecht erhoben worden sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für Frauen. Im Besonderen sei der Zeitraum vom 19.10.1955 -10.05.1990 berechtigter Maßen nur zu 5/6 anerkannt worden. Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten setze voraus, dass die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Unterbrechung ohne Beitragsentrichtung waren. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises sei regelmäßig erst dann geführt, wenn ein derart hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht sei, dass sämtliche begründeten Zweifel in den Hintergrund träten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da aus den vorgelegten Adeverintas und dem vorgelegten Arbeitsbuch keine Zeiten der Unterbrechung ersichtlich seien. Indes habe die Klägerin selbst vorgetragen, sich in R. drei Operationen unterzogen und Kinder geboren zu haben. Bereits hiernach verblieben Zweifel am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen, sodass die streitige Zeit insg. nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sei. Auch habe die Beklagte Kindererziehungszeiten zutreffend mit 0,0833 Entgeltpunkten berücksichtigt. Zusätzlich seien hierzu Entgeltpunkte für Zeiten der Beschäftigung in R. zugeordnet worden. Gleiches gelte für die Berücksichtigungszeiten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Auch habe es die Beklagte zutreffend abgelehnt, die Zeit vom 23.04.1991 bis 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeit wegen des Bezugs von Krankengeld zu berücksichtigen. Es sei, so das SG begründend, nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum Beiträge (mit-)getragen habe. Zwar habe die A. St. bestätigt, dass Beiträge entrichtet worden seien, es habe jedoch nicht nachvollzogen werden können, von wem diese Beiträge entrichtet worden seien. Dies lasse sich weder den vorgelegten Unterlagen entnehmen, noch habe die Klägerin anderweitig den Beweis ihrer eigenen Beitragszahlung geführt. Es sei hiernach davon auszugehen, dass die Krankenkasse nach § 1385b Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Beiträge, da die Leistung unmittelbar nach dem Bezug von Eingliederungsgeld, erfolgt sei, allein übernommen habe. Auch könne der Zeitraum vom 16.08.1994 - 31.03.1995 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt werden. Dies sei nur dann möglich gewesen, wenn bis zum 30.06.1995 ein Antrag gestellt worden sei, was den Unterlagen nicht entnommen werden könne. Schließlich könnten die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Klägerin nicht zum Erfolg gereichen, da bereits nicht ersichtlich sei, dass seitens der Kranken- bzw. Pflegekasse einer Beratungspflicht nicht nachgekommen worden sei. So sei bereits nicht vorgetragen, dass und ggf. wann die Klägerin sich konkret mit dem Begehren einer Beratung an die Kranken- bzw. Pflegekasse gewandt habe. Auch bzgl. der geltend gemachten Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosengeldbezugs fehle es an einer Verletzung einer behördlichen Pflicht. Im Übrigen habe die Beklagte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Bescheid vom 29.11.2010 entsprochen. Sie habe die Übergangsregel des Art. 6 § 4c FANG zutreffend angewandt.
Gegen den ihr am 18.03.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.04.2016 beim SG Berufung eingelegt. Das SG habe ihr rechtserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt. Sie versichere, dass es im Laufe der im Herkunftsgebiet zurückgelegten 35-jährigen versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit zu keinen längeren, mindestens einen Kalendermonat umfassenden Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen sei bzw. dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten insgesamt nicht mehr als 1 %, also deutlich weniger als 1/6, der Arbeitstage betragen habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 hat die Tochter der Klägerin u.a. vorgetragen, die Kläger beziehe (auch) eine r. Rente, in der die Beschäftigungszeit in R. vollumfänglich berücksichtigt sei. Dies müsse auch für die vorliegend streitige Rentenbewilligung gelten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.01.2000 und vom 19.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2000 in der Fassung des Bescheides vom 29.11.2010 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten in R. vom 19.10.1955 - 10.05.1990 zu 6/6, von Entgeltpunkten für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.06.1962 - 31.05.1963 und vom 01.04.1966 - 31.03.1967, der Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes nicht als Anrechnungszeit, sondern wegen Beitragsleistung als Pflichtbeitragszeit, der Zeit vom 23.04. - 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeit wegen des Bezuges von Krankengeld, der Zeit vom 16.08.1994 - 31.03.1995 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als Berücksichtigungszeit wegen Pflege sowie der Zeit vom 10.09.1992 - 07.01.1994 als Pflichtbeitragszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße und der nachfolgenden Zeiten als Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2000 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt hierzu aus, aus den Ausführungen der Klägerin ergäbe sich keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Streitgegenständlich sind die Bescheide betreffend die Bewilligung einer Altersrente für Frauen vom 31.01.2000 und vom 19.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2000 in der Fassung des Bescheides vom 29.11.2010. In der Folgezeit ergangene Rentenanpassungsbescheide sind hingegen nicht streitgegenständlich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014, - L 13 R 4388/12 -, in juris, dort Rn. 33; Urteil des erkennenden Senats vom 17.05.2017, - L 5 R 4294/16 -, n. v.). Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsbescheiden beschränkt sich auf die Höhe der Rentenanpassung und stellt insoweit einen selbstständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R -, in juris).
Die Berufung führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Die Klägerin hat ab dem 01.04.2000 - unstreitig - nach § 237a SGB VI in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) Anspruch auf eine Altersrente für Frauen, da sie vor dem 01.01.1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweist und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.
Die Höhe der Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden (§ 63 Abs. 2 SGB VI).
Nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Da der Rentenartfaktor für die Altersrente mit 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI) wie der aktuelle Rentenwert (vgl. § 68 Abs. 1 SGB VI) konstant sind, kann das Begehren einer höheren Rente nur durch eine weitergehende Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten erfolgen.
Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Nr. 1), beitragsfreie Zeiten (Nr. 2), Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (Nr. 3), Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting (Nr. 4), Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (Nr. 5), Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (Nr. 6), Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgelösten Wertguthaben (Nr. 7), Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (Nr. 8), Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (Nr. 9) und Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit (Nr. 10) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht werden.
Beitragszeiten i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Als Beitragszeiten gelten schließlich nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Diese Vorgaben zu Grunde legend hat das SG in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für Frauen hat. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht von einer Begründung seiner Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Ergänzend und betonend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Die von der Klägerin in R. zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten sind daher, da diese zu dem nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis rechnet, bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte unter Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI zu berücksichtigen. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder die nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FRG).
Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Indes findet nach § 22 Abs. 3 FRG bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne schädliche Unterbrechungstatbestände zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, - L 9 R 4225/11 -, in juris). Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht 1/6 der Zeit erreichen (BSG, Urteil vom 21.08.2008, - B 1/4 R 2/07 R -). Den vorgelegten Unterlagen müssen daher die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist. Hiernach ist zu fordern, dass die vorgelegten Bestätigungen monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn- und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Bescheinigungen ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Diesen Ansprüchen genügen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht. Bereits das SG hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass sich die vorliegenden Adeverintas nicht zu etwaigen Fehlzeiten verhalten und keinerlei Unterbrechungen dokumentieren. Da indes infolge der beiden Geburten der Klägerin sowie dreier durchgeführter Operationen Fehlzeiten eingetreten sein müssen, bestehen für den Senat Zweifel an der Richtigkeit der aktenkundigen Unterlagen, weswegen die berücksichtigten Beitragszeiten nicht nachgewiesen sind. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass die Klägerin während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zwar zunächst vorgetragen hat, es lägen überhaupt keine Fehlzeiten vor, sie sich jedoch nunmehr im Berufungsverfahren dahingehend eingelassen hat, dass selbige jedenfalls nicht mehr als 1 % der Arbeitstage betragen hätten. Da indes Belege hierfür weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich sind, vermag dies eine Bewertung als nachgewiesen nicht zu tragen. Unverändert bleibt im Besonderen die zeitliche Lage der Fehlzeiten wie der Umfang nicht bewiesen. Das pauschale Einräumen einer unter 1 %-igen Fehlzeit, ist nicht ausreichend, den Nachweis zu führen. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des bescheinigten Zeitraums ist daher nicht geführt; die Entgeltpunkte wurden von der Beklagten zu Recht nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzt. Ein evtl. erteilter r. Rentenbescheid, der die Beschäftigungszeiten vom 19.10.1955 - 10.05.1990 vollumfänglich berücksichtigt, entfaltet für das vorliegende Verfahren, anders als es Tochter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 vorgebracht hat, keine tatsächliche oder rechtliche Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren und führt auch nicht dazu, dass die Unterlagen des r. Versicherungsträgers zum hiesigen Verfahren beizuziehen sind oder von Amts wegen weiter zu ermitteln wäre.
Auch hat die Beklagte die Kindererziehung der Klägerin zutreffend berücksichtigt. Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Kindererziehungszeiten, wobei nach § 28b FRG die Erziehung im Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des SGB gleichsteht. Treffen Kindererziehungszeiten mit sonstigen Zeiten, insb. Beitragszeiten zusammen, sind nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Entgeltpunkte für Beitragszeiten um 0,0833 Entgeltpunkt zu erhöhen (additive Anrechnung), wobei die Höchstwerte nach der Anlage 2b zu beachten sind. Dies hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend berücksichtigt und in den Zeiten vom 01.06.1962 - 31.05.1963 und vom 01.04.1966 - 31.03.1967 jedem Monat 0,0833 Entgeltpunkte zugeordnet. Ferner hat die Beklagte zu diesen Entgeltpunkten die Entgeltpunkte für die gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung hinzu addiert (Anlage 3 des Bescheids vom 29.11.2010). Die klägerseits geltend gemachten Kindererziehungszeiten sind mithin gesetzeskonform berücksichtigt.
Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehntem Lebensjahr sind bei einem Elternteil, soweit die Voraussetzungen einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, auch eine Berücksichtigungszeit (§ 57 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten sind zwar gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI rentenrechtliche Zeiten, für sie werden aber, wie aus der abschließenden Aufzählung des § 66 Abs. 1 SGB VI ersichtlich wird, in der Berücksichtigungszeiten nicht aufgeführt sind, grundsätzlich keine Entgeltpunkte ermittelt (Körner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 3, Stand Dez. 2016, SGB VI, § 71, Rn. 14). Um zu verhindern, dass sich Berücksichtigungszeiten als Lücke auswirken, werden sie bei der Rentenberechnung (nur) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 SGB VI eingestellt. Eine - rentensteigernde - Berücksichtigung mit Entgeltpunkten ist hingegen für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - verfassungskonform (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2007 - 1 BvR 858/03 -, in juris) - nicht vorgesehen. Die Berücksichtigung der Berücksichtigungszeiten durch die Beklagte in Anlage 4 der streitgegenständlichen Bescheide ist mithin gleichfalls nicht zu beanstanden.
Die Zeiten der Schwangerschaft bzw. der Mutterschaft sind von der Beklagten zutreffend als Anrechnungs- und nicht als Beitragszeit berücksichtigt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FRG sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 FRG benannte Beschäftigung oder Tätigkeit u.a. durch Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen unterbrochen worden ist, als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Eine additive Berücksichtigung parallel zurückgelegter Beitragszeiten, wie dies bspw. gesetzlich in § 70 Abs. 2 SGB VI (vgl. vorstehende Ausführungen) vorgesehen ist, ist in § 29 FRG für Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten nicht normiert, so dass die Zeiten nicht (auch) als Beitragszeit berücksichtigt werden können. Die Berücksichtigung als Anrechnungszeit unterliegt auch insofern keinen Bedenken, als die Beklagte die in R. vorgesehenen Zeiträume von 52 Tage vor und 60 Tage nach der Geburt in diesem Umfang eingestellt hat.
Auch der Zeitraum vom 23.04. - 31.12.1991 kann nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden. Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 - 31.12.1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Diese Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat (§ 247 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zwar hat die Klägerin im benannten Zeitraum ausweislich der vorliegenden Bestätigungen der A. Krankengeld bezogen, indes ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren eine teilweise Beitragstragung durch die Klägerin nicht belegt. In Ansehung der zeitlichen Abläufe ist, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, davon auszugehen, dass das Krankengeld der Höhe nach entsprechend der zuvor gewährten Leistung der Bundesagentur für Arbeit erbracht wurde und hiernach, nach der damals geltenden Rechtslage, die Bundesagentur nach § 1385b RVO die Beiträge allein entrichtet hat. Anderweitiges ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
Auch kann eine Berücksichtigungszeit wegen Pflege im Zeitraum vom 16.08.1994 - 31.03.1995 nicht anerkannt werden. Nach § 249b SGB VI sind Berücksichtigungszeiten wegen Pflege auch Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 - 31.03.1995, so lange die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen (Nr. 1) und nicht zu den in § 56 Abs. 4 SGB VI genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind (Nr. 2). Eine Berücksichtigung erfolgt indes nur auf Antrag, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufnahme der Pflegetätigkeit (§ 249b Satz 2 SGB VI), spätestens zum 30.06.1995 (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 249b, Rn. 15) gestellt worden ist. Eine entsprechende Antragstellung ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch kann die Klägerin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden, als sei der Antrag (rechtzeitig) gestellt. Dieses als Korrelat für fehlerhaftes Behördenhandeln entwickelte Institut erfordert, dass der Leistungsträger eine sich aus dem konkreten Sozialrechtsverhältnis gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Versicherten ergebende Pflicht nicht oder fehlerhaft erfüllt hat. Hierunter können grds. auch fehlerhafte oder unterlassene Beratungen rechnen. Da indes die Klägerin ihr pauschales Vorbringen, sie sei nicht dahingehend beraten worden, einen Antrag nach § 249b SGB VI zu stellen, bereits nicht dahingehend substantiiert hat, aus welchem konkreten Anlass eine Beratungsverpflichtung der Kranken- bzw. Pflegekasse oder des Rentenversicherungsträgers bestanden haben soll - allein der Umstand, dass dem Vater der Klägerin Pflegegeld gewährt worden ist, begründet keine Beratungsverpflichtung der Träger der Sozialversicherung - liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht vor.
Die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ab dem 10.09.1992 - 05.07.1993 wurde von der L. bereits im Bescheid vom 31.01.2000 und dem dortigen Versicherungsverlauf mit Pflichtbeiträgen belegt (Seite 2 der Anlage 2 des Bescheides), sodass eine weitere Berücksichtigung nicht mehr möglich ist. Gleiches gilt für die anschließenden Zeiten des (Nicht-)Bezuges von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit, die von der L. als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug eingestellt worden sind. Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 29.11.2010 aufgenommen und diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet (S. 3 der Anlage 3 zum Bescheid). Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht möglich.
Im Übrigen hat die Beklagte im Bescheid vom 29.11.2010 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (a.a.O.) und die hiernach geschaffene Übergangsnorm des Art. 6 § 4c zutreffend angewandt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht möglich.
Nach alledem erweist sich der Rentenbescheid vom 31.01.2000 in der Fassung des Bescheides vom 19.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2000 in der Fassung des Bescheides vom 29.11.2010 als rechtmäßig. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Die im Jahr 1940 in H./R. geborene Klägerin, Inhaberin eines Vertriebenenausweises A, siedelte am 16.06.1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Im Jahr 1991 beantragte sie bei der L. eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente. Sie gab hierbei an, vom 19.10.1955 - 10.05.1990 in H. als Arbeiterin in einer Knopffabrik beschäftigt gewesen zu sein. Die Klägerin legte hierzu Adeverintas vom 10.06.1990 und vom 20.12.1992 vor, in denen angeführt wird, dass sie vom 19.10.1955 - 10.05.1990 als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei. Angaben zu Fehl- oder Urlaubszeiten enthalten die Bescheinigungen ebenso wenig wie Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit. Auch in dem gleichfalls von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbuch sind keine Angaben zu krankheits- oder urlaubsbedingten Fehlzeiten beinhaltet. Die Klägerin gab im Rahmen ihres Antrages ferner an, vom 19.06.1990 - 22.04.1991 Arbeitslosengeld/-hilfe vom Arbeitsamt St. sowie ab dem 23.04.1991 Krankengeld von der A. St. bezogen zu haben.
Im Rahmen der medizinischen Ermittlungen der L. trat zu Tage, dass die Klägerin in den Jahren 1976, 1977 und 1984 jeweils operiert worden ist.
Am 17.12.1999 beantragte die Klägerin bei der L. die Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 31.01.2000 bewilligte die L. der Klägerin eine Altersrente für Frauen beginnend ab dem 01.04.2000 i.H.v. 1.149,69 DM (1.065,19 DM netto) monatlich. Die L. legte hierbei insg. 23,8081 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde und berücksichtigte die Zeiträume vom 19.10.1955 - 15.03.1962, vom 01.01.1963 - 20.01.1966 und vom 01.04.1967 bis 10.05.1990 als nach dem Fremdrentengesetz (FRG) glaubhaft gemachte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit zu 5/6 der Tabellenwerte. Die Zeiträume vom 16.03.1962 - 31.05.1963 und vom 21.01.1966 - 31.03.1967 berücksichtigte sie als Zeiten der Kindererziehung bzw. als Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz. Ferner faktorisierte sie die nach dem maßgebenden Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half die L. mit Teilabhilfebescheid vom 19.06.2000 der Gestalt ab, als sie der Klägerin die Altersrente i.H.v. monatlich 1.169,56 DM (1.080,86 DM netto) bewilligte. Sie stellte hierbei zusätzlich vom 01.04.1995 - 21.08.1995 Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ein. Dies gründete daran, dass die A. zuvor mitgeteilt hatte, dass sie seit dem 16.08.1994 Pflegegeld zahle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2000 wies die L. den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.09.2000 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG; - S 2 RJ 5021/00 -). Zu deren Begründung brachte sie vor, nach § 22 Abs. 1 FRG seien für nachgewiesene Zeiten nach dem 31.12.1949 die in der Anlage zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) genannten Durchschnittjahresverdienste um 1/5 zu erhöhen. Ihre Beschäftigungszeiten seien mit der Vorlage des Arbeitsbuches belegt. Da dort keine Unterbrechungen vermerkt seien, sei belegt, dass sie durchgängig gearbeitet habe. Auch dürften Entgeltpunkte für Ausbildungszeiten nicht um den Faktor 0,6 reduziert werden. Für die Erziehung ihrer Kinder seien ihr vom 01.06.1962 - 31.05.1963 und vom 01.04.1966 - 31.03.1967 Pflichtbeitragszeiten und für die Zeit vom 22.05.1962 - 28.03.1976 Berücksichtigungszeiten einzustellen. Die hieraus resultierenden Entgeltpunkte seien zu addieren. Auch seien die Zeiten vom 01.03.1962 - 09.04.1962 und vom 01.01.1966 - 15.02.1966 als vollwertige Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Schließlich seien Zeiten der Pflege bereits ab einem früheren Zeitpunkt zu berücksichtigen.
Die L. B., die Rechtsnachfolgerin der L., trat der Klage entgegen. Sie führte hierzu an, dass die Angaben im r. Arbeitsbuch allein für den Nachweis der Beitragsentrichtung nicht ausreichten, da hierin keine Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft, vermerkt seien. Der Vortrag, die Klägerin habe ununterbrochen gearbeitet, stehe im Widerspruch dazu, dass sie am 22.05.1962 und am 29.03.1966 zwei Kinder geboren habe, die, in den auch in R. bestehenden Mutterschutzregelungen, nicht zum Ausdruck kämen. Überdies seien Kindererziehungszeiten und gleichzeitig zurückgelegte echte Pflichtbeitragszeiten additiv berücksichtigt worden. Eine Begrenzung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sei nicht erfolgt. In R. habe ab dem 24.07.1956 eine gesetzliche Mutterschutzfrist von insgesamt 112 Tagen gegolten. Diese seien insgesamt als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI anerkannt worden. Eine Verschiebung des Zeitraums hätte auf die Höhe der Entgeltpunkte, so die L. B., keine Auswirkung. Überdies unterlägen Zeiten des Sozialleistungsbezuges erst seit dem 01.01.1992 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zeitraum vom 16.06.1990 - 31.12.1991 sei als Ersatzzeit berücksichtigt worden. Schließlich könne der Zeitraum vom 01.01.1992 - 31.03.1995 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt werden, da es nicht nachgewiesen sei, dass ein Hinweis durch die A. hinsichtlich der Möglichkeit der Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflegezeiten tatsächlich nicht erfolgt sei.
Mit Beschluss vom 07.11.2001 wurde das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens angeordnet.
Am 25.02.2011 rief die Beklagte, nachdem sie zuvor mit Bescheid vom 29.11.2010 die Rente der Klägerin neu berechnet hatte, das vorliegende Verfahren wieder an. Sie führte aus, dass sie im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der L. B. getreten sei. Im Bescheid vom 29.11.2010 sei die Rente der Klägerin für die Zeit vom 01.04. - 30.06.2000 nach Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz (FANG) neu berechnet worden, insoweit sei dem Klagebegehren hinsichtlich der 0,6-Absenkung entsprochen worden. Im Übrigen sei die Kürzung der Fremdrentenzeiten um 40 %, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13.06.2006 (- 1 BvL 9/00 -, in juris) entschieden habe, verfassungsgemäß. Mit ihrem Bescheid habe sie den nachträglich ergangenen Übergangsregelungen entsprochen. Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Die Beitragszeiten könnten nicht zu 6/6 angerechnet werden, da keine Lohnlistenauszüge oder Nachweise des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs vorlägen. Das r. Arbeitsbuch sei lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung. Auch könne über den Zeitraum vom 01.04. - 21.08.1995 hinaus keine weitere Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt werden, da eine Pflichtverletzung der A. hinsichtlich des Hinweises zur Anrechnung von Berücksichtigungszeiten nicht nachgewiesen worden sei.
Die Klägerin betonte im wiederangerufenen Verfahren, dass die Zeiten nach dem FRG (19.10.1955 - 10.05.1990) vollständig, d. h. zu 6/6 anzurechnen seien. Für die Zeiten vom 01.06.1962 - 31.05.1963 und vom 01.04.1966 - 31.03.1967 seien Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zuzuordnen. Die Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes seien nicht als Anrechnungs- sondern wegen der Beitragsleistung als Beitragszeiten zu bewerten. Der Zeitraum vom 23.04.1991 - 31.12.1991 sei wegen des Bezugs von Krankengeld als Pflichtbeitragszeit zu bewerten. Schließlich sei, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, die Zeit vom 16.08.1994 - 31.03.1995 als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anzurechnen. Es könne unterstellt werden, dass ein Berechtigter, bei entsprechender Beratung, von der Möglichkeit des § 249b SGB VI Gebrauch gemacht hätte. Im gerichtlichen Verfahren legte die Klägerin sodann ein Schreiben der A. St. vom 10.02.1992 vor, nach dem sie vom 23.04. - 31.12.1991 Krankengeld i.H.v. insg. 8.354,50 DM (netto) bezogen habe. Ferner legte sie den Bescheid des Arbeitsamts St. vom 23.04.1991 über die Bewilligung von Eingliederungsgeld vom 19.06.1990 - 22.04.1991 vor. Auf Anfrage des SG wurde durch die A. unter dem 11.08.2015 mitgeteilt, dass die Klägerin vom 23.04.1991 - 22.08.1992 wegen des Bezugs von Krankengeld versichert gewesen sei. Einer Bescheinigung ihrer Vorgängerin, der A. St., vom 30.07.1991 sei zu entnehmen, dass Beiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte von der Klägerin und der A. entrichtet worden seien. Dies lasse sich jedoch nicht mehr nachvollziehen. Klägerseits wurde sodann der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts St. vom 16.12.1992 vorgelegt, nach dem der Klägerin ab dem 10.09.1992 für 256 Tage Arbeitslosengeld bewilligt worden ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Klage sei zulässig. Die Beklagte sei im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der L. B. getreten und sei hiernach befugt, das Verfahren fortzuführen. Auch sei die Klage fristgerecht erhoben worden. Zwar datiere der Widerspruchsbescheid auf den 27.07.2000, da jedoch die Originalakten der L. B. nicht mehr vorlägen und aus den wiederhergestellten Unterlagen nicht ersichtlich sei, wann der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben worden sei, sei davon auszugehen, dass die Klage fristgerecht erhoben worden sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für Frauen. Im Besonderen sei der Zeitraum vom 19.10.1955 -10.05.1990 berechtigter Maßen nur zu 5/6 anerkannt worden. Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten setze voraus, dass die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Unterbrechung ohne Beitragsentrichtung waren. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises sei regelmäßig erst dann geführt, wenn ein derart hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht sei, dass sämtliche begründeten Zweifel in den Hintergrund träten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da aus den vorgelegten Adeverintas und dem vorgelegten Arbeitsbuch keine Zeiten der Unterbrechung ersichtlich seien. Indes habe die Klägerin selbst vorgetragen, sich in R. drei Operationen unterzogen und Kinder geboren zu haben. Bereits hiernach verblieben Zweifel am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen, sodass die streitige Zeit insg. nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sei. Auch habe die Beklagte Kindererziehungszeiten zutreffend mit 0,0833 Entgeltpunkten berücksichtigt. Zusätzlich seien hierzu Entgeltpunkte für Zeiten der Beschäftigung in R. zugeordnet worden. Gleiches gelte für die Berücksichtigungszeiten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Auch habe es die Beklagte zutreffend abgelehnt, die Zeit vom 23.04.1991 bis 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeit wegen des Bezugs von Krankengeld zu berücksichtigen. Es sei, so das SG begründend, nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum Beiträge (mit-)getragen habe. Zwar habe die A. St. bestätigt, dass Beiträge entrichtet worden seien, es habe jedoch nicht nachvollzogen werden können, von wem diese Beiträge entrichtet worden seien. Dies lasse sich weder den vorgelegten Unterlagen entnehmen, noch habe die Klägerin anderweitig den Beweis ihrer eigenen Beitragszahlung geführt. Es sei hiernach davon auszugehen, dass die Krankenkasse nach § 1385b Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Beiträge, da die Leistung unmittelbar nach dem Bezug von Eingliederungsgeld, erfolgt sei, allein übernommen habe. Auch könne der Zeitraum vom 16.08.1994 - 31.03.1995 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt werden. Dies sei nur dann möglich gewesen, wenn bis zum 30.06.1995 ein Antrag gestellt worden sei, was den Unterlagen nicht entnommen werden könne. Schließlich könnten die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Klägerin nicht zum Erfolg gereichen, da bereits nicht ersichtlich sei, dass seitens der Kranken- bzw. Pflegekasse einer Beratungspflicht nicht nachgekommen worden sei. So sei bereits nicht vorgetragen, dass und ggf. wann die Klägerin sich konkret mit dem Begehren einer Beratung an die Kranken- bzw. Pflegekasse gewandt habe. Auch bzgl. der geltend gemachten Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosengeldbezugs fehle es an einer Verletzung einer behördlichen Pflicht. Im Übrigen habe die Beklagte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Bescheid vom 29.11.2010 entsprochen. Sie habe die Übergangsregel des Art. 6 § 4c FANG zutreffend angewandt.
Gegen den ihr am 18.03.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.04.2016 beim SG Berufung eingelegt. Das SG habe ihr rechtserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt. Sie versichere, dass es im Laufe der im Herkunftsgebiet zurückgelegten 35-jährigen versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit zu keinen längeren, mindestens einen Kalendermonat umfassenden Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen sei bzw. dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten insgesamt nicht mehr als 1 %, also deutlich weniger als 1/6, der Arbeitstage betragen habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 hat die Tochter der Klägerin u.a. vorgetragen, die Kläger beziehe (auch) eine r. Rente, in der die Beschäftigungszeit in R. vollumfänglich berücksichtigt sei. Dies müsse auch für die vorliegend streitige Rentenbewilligung gelten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.01.2000 und vom 19.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2000 in der Fassung des Bescheides vom 29.11.2010 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten in R. vom 19.10.1955 - 10.05.1990 zu 6/6, von Entgeltpunkten für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.06.1962 - 31.05.1963 und vom 01.04.1966 - 31.03.1967, der Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes nicht als Anrechnungszeit, sondern wegen Beitragsleistung als Pflichtbeitragszeit, der Zeit vom 23.04. - 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeit wegen des Bezuges von Krankengeld, der Zeit vom 16.08.1994 - 31.03.1995 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als Berücksichtigungszeit wegen Pflege sowie der Zeit vom 10.09.1992 - 07.01.1994 als Pflichtbeitragszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße und der nachfolgenden Zeiten als Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2000 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt hierzu aus, aus den Ausführungen der Klägerin ergäbe sich keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Streitgegenständlich sind die Bescheide betreffend die Bewilligung einer Altersrente für Frauen vom 31.01.2000 und vom 19.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2000 in der Fassung des Bescheides vom 29.11.2010. In der Folgezeit ergangene Rentenanpassungsbescheide sind hingegen nicht streitgegenständlich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014, - L 13 R 4388/12 -, in juris, dort Rn. 33; Urteil des erkennenden Senats vom 17.05.2017, - L 5 R 4294/16 -, n. v.). Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsbescheiden beschränkt sich auf die Höhe der Rentenanpassung und stellt insoweit einen selbstständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R -, in juris).
Die Berufung führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Die Klägerin hat ab dem 01.04.2000 - unstreitig - nach § 237a SGB VI in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) Anspruch auf eine Altersrente für Frauen, da sie vor dem 01.01.1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweist und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.
Die Höhe der Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden (§ 63 Abs. 2 SGB VI).
Nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Da der Rentenartfaktor für die Altersrente mit 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI) wie der aktuelle Rentenwert (vgl. § 68 Abs. 1 SGB VI) konstant sind, kann das Begehren einer höheren Rente nur durch eine weitergehende Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten erfolgen.
Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Nr. 1), beitragsfreie Zeiten (Nr. 2), Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (Nr. 3), Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting (Nr. 4), Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (Nr. 5), Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (Nr. 6), Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgelösten Wertguthaben (Nr. 7), Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (Nr. 8), Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (Nr. 9) und Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit (Nr. 10) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht werden.
Beitragszeiten i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Als Beitragszeiten gelten schließlich nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Diese Vorgaben zu Grunde legend hat das SG in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für Frauen hat. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht von einer Begründung seiner Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Ergänzend und betonend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Die von der Klägerin in R. zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten sind daher, da diese zu dem nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis rechnet, bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte unter Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI zu berücksichtigen. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder die nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FRG).
Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Indes findet nach § 22 Abs. 3 FRG bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne schädliche Unterbrechungstatbestände zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, - L 9 R 4225/11 -, in juris). Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht 1/6 der Zeit erreichen (BSG, Urteil vom 21.08.2008, - B 1/4 R 2/07 R -). Den vorgelegten Unterlagen müssen daher die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist. Hiernach ist zu fordern, dass die vorgelegten Bestätigungen monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn- und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Bescheinigungen ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Diesen Ansprüchen genügen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht. Bereits das SG hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass sich die vorliegenden Adeverintas nicht zu etwaigen Fehlzeiten verhalten und keinerlei Unterbrechungen dokumentieren. Da indes infolge der beiden Geburten der Klägerin sowie dreier durchgeführter Operationen Fehlzeiten eingetreten sein müssen, bestehen für den Senat Zweifel an der Richtigkeit der aktenkundigen Unterlagen, weswegen die berücksichtigten Beitragszeiten nicht nachgewiesen sind. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass die Klägerin während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zwar zunächst vorgetragen hat, es lägen überhaupt keine Fehlzeiten vor, sie sich jedoch nunmehr im Berufungsverfahren dahingehend eingelassen hat, dass selbige jedenfalls nicht mehr als 1 % der Arbeitstage betragen hätten. Da indes Belege hierfür weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich sind, vermag dies eine Bewertung als nachgewiesen nicht zu tragen. Unverändert bleibt im Besonderen die zeitliche Lage der Fehlzeiten wie der Umfang nicht bewiesen. Das pauschale Einräumen einer unter 1 %-igen Fehlzeit, ist nicht ausreichend, den Nachweis zu führen. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des bescheinigten Zeitraums ist daher nicht geführt; die Entgeltpunkte wurden von der Beklagten zu Recht nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzt. Ein evtl. erteilter r. Rentenbescheid, der die Beschäftigungszeiten vom 19.10.1955 - 10.05.1990 vollumfänglich berücksichtigt, entfaltet für das vorliegende Verfahren, anders als es Tochter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 vorgebracht hat, keine tatsächliche oder rechtliche Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren und führt auch nicht dazu, dass die Unterlagen des r. Versicherungsträgers zum hiesigen Verfahren beizuziehen sind oder von Amts wegen weiter zu ermitteln wäre.
Auch hat die Beklagte die Kindererziehung der Klägerin zutreffend berücksichtigt. Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Kindererziehungszeiten, wobei nach § 28b FRG die Erziehung im Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des SGB gleichsteht. Treffen Kindererziehungszeiten mit sonstigen Zeiten, insb. Beitragszeiten zusammen, sind nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Entgeltpunkte für Beitragszeiten um 0,0833 Entgeltpunkt zu erhöhen (additive Anrechnung), wobei die Höchstwerte nach der Anlage 2b zu beachten sind. Dies hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend berücksichtigt und in den Zeiten vom 01.06.1962 - 31.05.1963 und vom 01.04.1966 - 31.03.1967 jedem Monat 0,0833 Entgeltpunkte zugeordnet. Ferner hat die Beklagte zu diesen Entgeltpunkten die Entgeltpunkte für die gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung hinzu addiert (Anlage 3 des Bescheids vom 29.11.2010). Die klägerseits geltend gemachten Kindererziehungszeiten sind mithin gesetzeskonform berücksichtigt.
Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehntem Lebensjahr sind bei einem Elternteil, soweit die Voraussetzungen einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, auch eine Berücksichtigungszeit (§ 57 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten sind zwar gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI rentenrechtliche Zeiten, für sie werden aber, wie aus der abschließenden Aufzählung des § 66 Abs. 1 SGB VI ersichtlich wird, in der Berücksichtigungszeiten nicht aufgeführt sind, grundsätzlich keine Entgeltpunkte ermittelt (Körner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 3, Stand Dez. 2016, SGB VI, § 71, Rn. 14). Um zu verhindern, dass sich Berücksichtigungszeiten als Lücke auswirken, werden sie bei der Rentenberechnung (nur) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 SGB VI eingestellt. Eine - rentensteigernde - Berücksichtigung mit Entgeltpunkten ist hingegen für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - verfassungskonform (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2007 - 1 BvR 858/03 -, in juris) - nicht vorgesehen. Die Berücksichtigung der Berücksichtigungszeiten durch die Beklagte in Anlage 4 der streitgegenständlichen Bescheide ist mithin gleichfalls nicht zu beanstanden.
Die Zeiten der Schwangerschaft bzw. der Mutterschaft sind von der Beklagten zutreffend als Anrechnungs- und nicht als Beitragszeit berücksichtigt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FRG sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 FRG benannte Beschäftigung oder Tätigkeit u.a. durch Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen unterbrochen worden ist, als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Eine additive Berücksichtigung parallel zurückgelegter Beitragszeiten, wie dies bspw. gesetzlich in § 70 Abs. 2 SGB VI (vgl. vorstehende Ausführungen) vorgesehen ist, ist in § 29 FRG für Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten nicht normiert, so dass die Zeiten nicht (auch) als Beitragszeit berücksichtigt werden können. Die Berücksichtigung als Anrechnungszeit unterliegt auch insofern keinen Bedenken, als die Beklagte die in R. vorgesehenen Zeiträume von 52 Tage vor und 60 Tage nach der Geburt in diesem Umfang eingestellt hat.
Auch der Zeitraum vom 23.04. - 31.12.1991 kann nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden. Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 - 31.12.1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Diese Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat (§ 247 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zwar hat die Klägerin im benannten Zeitraum ausweislich der vorliegenden Bestätigungen der A. Krankengeld bezogen, indes ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren eine teilweise Beitragstragung durch die Klägerin nicht belegt. In Ansehung der zeitlichen Abläufe ist, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, davon auszugehen, dass das Krankengeld der Höhe nach entsprechend der zuvor gewährten Leistung der Bundesagentur für Arbeit erbracht wurde und hiernach, nach der damals geltenden Rechtslage, die Bundesagentur nach § 1385b RVO die Beiträge allein entrichtet hat. Anderweitiges ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
Auch kann eine Berücksichtigungszeit wegen Pflege im Zeitraum vom 16.08.1994 - 31.03.1995 nicht anerkannt werden. Nach § 249b SGB VI sind Berücksichtigungszeiten wegen Pflege auch Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 - 31.03.1995, so lange die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen (Nr. 1) und nicht zu den in § 56 Abs. 4 SGB VI genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind (Nr. 2). Eine Berücksichtigung erfolgt indes nur auf Antrag, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufnahme der Pflegetätigkeit (§ 249b Satz 2 SGB VI), spätestens zum 30.06.1995 (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 249b, Rn. 15) gestellt worden ist. Eine entsprechende Antragstellung ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch kann die Klägerin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden, als sei der Antrag (rechtzeitig) gestellt. Dieses als Korrelat für fehlerhaftes Behördenhandeln entwickelte Institut erfordert, dass der Leistungsträger eine sich aus dem konkreten Sozialrechtsverhältnis gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Versicherten ergebende Pflicht nicht oder fehlerhaft erfüllt hat. Hierunter können grds. auch fehlerhafte oder unterlassene Beratungen rechnen. Da indes die Klägerin ihr pauschales Vorbringen, sie sei nicht dahingehend beraten worden, einen Antrag nach § 249b SGB VI zu stellen, bereits nicht dahingehend substantiiert hat, aus welchem konkreten Anlass eine Beratungsverpflichtung der Kranken- bzw. Pflegekasse oder des Rentenversicherungsträgers bestanden haben soll - allein der Umstand, dass dem Vater der Klägerin Pflegegeld gewährt worden ist, begründet keine Beratungsverpflichtung der Träger der Sozialversicherung - liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht vor.
Die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ab dem 10.09.1992 - 05.07.1993 wurde von der L. bereits im Bescheid vom 31.01.2000 und dem dortigen Versicherungsverlauf mit Pflichtbeiträgen belegt (Seite 2 der Anlage 2 des Bescheides), sodass eine weitere Berücksichtigung nicht mehr möglich ist. Gleiches gilt für die anschließenden Zeiten des (Nicht-)Bezuges von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit, die von der L. als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug eingestellt worden sind. Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 29.11.2010 aufgenommen und diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet (S. 3 der Anlage 3 zum Bescheid). Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht möglich.
Im Übrigen hat die Beklagte im Bescheid vom 29.11.2010 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (a.a.O.) und die hiernach geschaffene Übergangsnorm des Art. 6 § 4c zutreffend angewandt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht möglich.
Nach alledem erweist sich der Rentenbescheid vom 31.01.2000 in der Fassung des Bescheides vom 19.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2000 in der Fassung des Bescheides vom 29.11.2010 als rechtmäßig. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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