Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 3284/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 196/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschlags für Kindererziehungszeiten in der Zeit vor dem Jahr 2011.
Die im Jahr 1927 geborene Klägerin bezog seit Juli 1987 eine Altersrente aus der Pflichtversicherung der DDR. Mit Bescheid vom 28. November 1991 nahm die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Wirkung zum 1. Januar 1992 eine Umwertung der Rente der Klägerin nach neuem Recht vor. Der Bescheid sah unter anderem die Zuerkennung eines Auffüllbetrages bis zu dessen endgültiger Abschmelzung vor.
Am 8. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer von ihr so bezeichneten Mütterrente. Die Beklagte prüfte den Versicherungsverlauf der Klägerin erneut und stellte dabei fest, dass im Fall der Klägerin die zum 1. Juli 1998 eingeführte Vorschrift des § 307d Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) nicht beachtet worden war, das heißt, der Zuschlag für Kindererziehungszeiten war im Versicherungsverlauf nicht zum Ansatz gebracht worden. Rentenerhöhend hätte sich dieser Zuschlag ab dem Monat Juli 2000 auswirken müssen, weil ab diesem Zeitpunkt die Abschmelzung des Auffüllbetrages abgeschlossen gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 stellte daraufhin die Beklagte die Rente der Klägerin neu fest und gewährte der Klägerin mit Wirkung ab Januar 2011 eine höhere Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags für Kindererziehungszeiten. Für die Zeit vor Januar 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer höheren Rente unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2015 mit ähnlicher Begründung zurück.
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt, rückwirkend zum 1. Januar 1992 eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehungszeiten zu erreichen. Mit Urteil vom 9. Januar 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dabei insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe sich zu Recht auf die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X bezogen. Deshalb könne die höhere Rente nur rückwirkend zum Beginn des 4. Kalenderjahres vor Antragstellung, im Ergebnis also zu Recht erst ab dem 1. Januar 2011 gewährt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Ziel weiter verfolgt. Sie beruft sich darauf, die Gesetzgebungsmaterialien hätten eine rein maschinelle Umwertung zum Jahr 1992 vorgesehen. Außerdem sei in § 307 Abs. 1 Satz 4 sowie in § 307b Abs. 6 Satz 2 SGB VI ausdrücklich festgehalten, dass die dort vorgesehenen Umwertungen nicht durch Bescheid erfolgen müssten. Dies bringe zum Ausdruck, dass auch die Umwertung im vorliegenden Fall keine Bescheidqualität besitze. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2017 hat sie die Berufung für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2000 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2017 zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 28. November 1991 zu ändern und die Rente der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung der Zuschläge für Kindererziehungszeiten neu zu berechnen und den sich hiernach unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen ergebenden Differenzbetrag an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht kein Leistungsanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2011 zu. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Zwar bezieht sich die Klägerin auf die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 4 SGB VI sowie des § 307b Abs. 6 Satz 2 SGB VI nebst dazugehörigen Gesetzgebungsmaterialien. Hieraus folgt aber lediglich, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Umwertung zum Jahr 1992 auch ohne Erteilung eines Bescheides vorzunehmen. Indessen hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ermessensfehlerfrei entschieden, einen Bescheid zu erteilen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig und unterliegt in der Folgezeit auch sämtlichen Regeln, die für bestandskräftige Bescheide gelten. Dies schließt die Anwendung der Vorschriften der §§ 48 Abs. 4 bzw. 44 Abs. 4 SGB X ein. Gründe für ein rechtsmissbräuchliches oder in sonstiger Weise treuwidriges Verhalten der Beklagten sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschlags für Kindererziehungszeiten in der Zeit vor dem Jahr 2011.
Die im Jahr 1927 geborene Klägerin bezog seit Juli 1987 eine Altersrente aus der Pflichtversicherung der DDR. Mit Bescheid vom 28. November 1991 nahm die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Wirkung zum 1. Januar 1992 eine Umwertung der Rente der Klägerin nach neuem Recht vor. Der Bescheid sah unter anderem die Zuerkennung eines Auffüllbetrages bis zu dessen endgültiger Abschmelzung vor.
Am 8. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer von ihr so bezeichneten Mütterrente. Die Beklagte prüfte den Versicherungsverlauf der Klägerin erneut und stellte dabei fest, dass im Fall der Klägerin die zum 1. Juli 1998 eingeführte Vorschrift des § 307d Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) nicht beachtet worden war, das heißt, der Zuschlag für Kindererziehungszeiten war im Versicherungsverlauf nicht zum Ansatz gebracht worden. Rentenerhöhend hätte sich dieser Zuschlag ab dem Monat Juli 2000 auswirken müssen, weil ab diesem Zeitpunkt die Abschmelzung des Auffüllbetrages abgeschlossen gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 stellte daraufhin die Beklagte die Rente der Klägerin neu fest und gewährte der Klägerin mit Wirkung ab Januar 2011 eine höhere Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags für Kindererziehungszeiten. Für die Zeit vor Januar 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer höheren Rente unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2015 mit ähnlicher Begründung zurück.
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt, rückwirkend zum 1. Januar 1992 eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehungszeiten zu erreichen. Mit Urteil vom 9. Januar 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dabei insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe sich zu Recht auf die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X bezogen. Deshalb könne die höhere Rente nur rückwirkend zum Beginn des 4. Kalenderjahres vor Antragstellung, im Ergebnis also zu Recht erst ab dem 1. Januar 2011 gewährt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Ziel weiter verfolgt. Sie beruft sich darauf, die Gesetzgebungsmaterialien hätten eine rein maschinelle Umwertung zum Jahr 1992 vorgesehen. Außerdem sei in § 307 Abs. 1 Satz 4 sowie in § 307b Abs. 6 Satz 2 SGB VI ausdrücklich festgehalten, dass die dort vorgesehenen Umwertungen nicht durch Bescheid erfolgen müssten. Dies bringe zum Ausdruck, dass auch die Umwertung im vorliegenden Fall keine Bescheidqualität besitze. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2017 hat sie die Berufung für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2000 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2017 zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 28. November 1991 zu ändern und die Rente der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung der Zuschläge für Kindererziehungszeiten neu zu berechnen und den sich hiernach unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen ergebenden Differenzbetrag an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht kein Leistungsanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2011 zu. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Zwar bezieht sich die Klägerin auf die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 4 SGB VI sowie des § 307b Abs. 6 Satz 2 SGB VI nebst dazugehörigen Gesetzgebungsmaterialien. Hieraus folgt aber lediglich, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Umwertung zum Jahr 1992 auch ohne Erteilung eines Bescheides vorzunehmen. Indessen hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ermessensfehlerfrei entschieden, einen Bescheid zu erteilen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig und unterliegt in der Folgezeit auch sämtlichen Regeln, die für bestandskräftige Bescheide gelten. Dies schließt die Anwendung der Vorschriften der §§ 48 Abs. 4 bzw. 44 Abs. 4 SGB X ein. Gründe für ein rechtsmissbräuchliches oder in sonstiger Weise treuwidriges Verhalten der Beklagten sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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