Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 1737/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3072/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein bei der Servicestelle eines (unzuständigen) Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung eingegangener Antrag
nach § 7a SGB IV gilt entsprechend § 16 Abs 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt bei der (zuständigen) DRV Bund gestellt, in dem er der Servicestelle zugegangen ist. Die Einzugsstelle ist nicht berechtigt, eine eigenständige
Feststellung des Vorliegens einer abhängiger Beschäftigung zusätzlich zur Feststellung der Versicherungsfreiheit als kurzfristige
Beschäftigung zu treffen. Die Feststellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung durch die Einzugsstelle für ein gesamtes Kalenderjahr ist rechtswidrig, wenn die Versicherte nur an einzelnen Tagen im Kalenderjahr im Rahmen von Einzelaufträgen (Messehostess) beschäftigt war.
nach § 7a SGB IV gilt entsprechend § 16 Abs 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt bei der (zuständigen) DRV Bund gestellt, in dem er der Servicestelle zugegangen ist. Die Einzugsstelle ist nicht berechtigt, eine eigenständige
Feststellung des Vorliegens einer abhängiger Beschäftigung zusätzlich zur Feststellung der Versicherungsfreiheit als kurzfristige
Beschäftigung zu treffen. Die Feststellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung durch die Einzugsstelle für ein gesamtes Kalenderjahr ist rechtswidrig, wenn die Versicherte nur an einzelnen Tagen im Kalenderjahr im Rahmen von Einzelaufträgen (Messehostess) beschäftigt war.
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum 2005 bis 2009 in der Tätigkeit Messehostess/Promotion versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die 1999 gegründete Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Unternehmen zur Durchführung und Organisation von Messeveranstaltungen und Messeabenden, Catering, Besucherumfragen, Bewirtung und Betreuung, Vermittlung von touristischen Dienstleistungen, Organisation und Durchführung von Reisen, Werbemaßnahmen und Veranstaltungen aller Art. Die 1975 geborene Beigeladene zu 1) war für die Klägerin in den Jahren 2005 bis 2010 vor allem als Messehostess tätig. Für die Zeit vom 06.10. bis 30.11.2009, 16.01. bis 30.04.2010 und 07.06. bis 30.06.2010 meldete die Klägerin sie als kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmerin an.
Am 31.05.2011 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg (Beigeladene zu 3) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Zusammenhang traten Unklarheiten über von der Beigeladenen zu 1) angegebene Zeiten einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit zwischen 2005 und 2009 auf. Die Beigeladene zu 3) wandte sich daher mit Schreiben vom 23.11.2011 an die Beklagte als Einzugsstelle und bat im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgegebenen Meldungen um Prüfung, ob auch im Zeitraum davor ein Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin vorgelegen habe. Ein Zugang dieses Schreibens ist in der Akte der Beklagten erst mit Sachstandsanfrage der Beigeladenen zu 3) vom 01.06.2012 ersichtlich.
Bereits am 26.07.2011 stellte die Beigeladene zu 1) in der Servicestelle der DRV in S. Stadtmitte (R.-Straße) einen Statusfeststellungsantrag hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Klägerin. Diese Servicestelle wurde bis 31.07.2007 in gemeinsamer Trägerschaft der DRV Bund und des Regionalträgers betrieben, seither steht sie in alleiniger Rechtsträgerschaft der Beigeladenen zu 3). Eine Weiterleitung dieses Antrags an die DRV Bund erfolgte nicht; das Antragsformular gelangte mit der Anfrage wegen Klärung der rentenrechtlichen Zeiten an die Beklagte.
Auf Anforderung der Beklagten teilte die Beigeladene zu 1) die geleisteten Arbeitstage mit und legte hierzu Auftragsbestätigungen der Klägerin vor, in denen jeweils Einsatzzeit, Einsatzort, Kunde, Aufgabe (zB Erfassung von Aussteller- und Kongressbögen; Unterstützung Veranstalter; Countertätigkeit Einlasskontrolle; Umkodierungstätigkeit; Betreuung Info Ost etc), Kleidung (zB schwarzer Hosenanzug, schwarze geschlossene Absatzschuhe), Vergütung (idR 9,50 EUR/Stunde) geregelt waren. Für die Zeiten ab der Meldung legte sie "Verträge über ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis" vor. Die Beigeladene zu 1) gab an, inhaltlich habe es sich bei den als kurzfristige Beschäftigung gemeldeten und den davor ausgeübten Tätigkeiten um die gleichen Tätigkeiten gehandelt.
Mit Bescheid vom 04.09.2012 teilte die Beklagte mit, sie habe auf Wunsch der Beigeladenen zu 3) eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in den Jahren 2005 bis 2009 vorgenommen. Dabei sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1) als Arbeitnehmerin im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sei. Es sei eine Tätigkeit als Hostess und Informationsbetreuung bei Messen ausgeübt worden, die Beigeladene zu 1) sei als Promotionskraft für Kunden der Klägerin tätig geworden. Die Einsatzzeiten seien vorgegeben worden, die Tätigkeit werde an zugewiesenen Messeständen ausgeübt. Die Einsätze unterlägen den Vorgaben der Kunden, die Kleidung werde vorgeschrieben. Damit liege eine umfassende Weisungsgebundenheit vor. Anhaltspunkte für unternehmerisches Auftreten seien nicht zu erkennen, es werde ein erfolgsunabhängiger Stundenlohn gezahlt. Inhaltlich handele es sich um die gleichen Tätigkeiten, wie sie bereits 2009/2010 als kurzfristige Beschäftigungen gemeldet worden seien. Im Ergebnis sei die Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden. Für die Jahre 2005, 2007, 2008 und 2009 seien die Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse anzusehen, da die Grenze von 50 Arbeitstagen im Jahr nicht überschritten sei. 2006 sei die Tätigkeit an 66 Kalendertagen ausgeübt worden, es bestehe daher Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.09.2012 Widerspruch ein. Für 2005 bis 2007 sei bereits Verjährung eingetreten. Die Beigeladene zu 3) habe zudem für den Zeitraum 2004 bis 2009 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die Bescheide seien bereits bestandskräftig. In diesem Rahmen sei auch das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen zu 1) geprüft worden. Eine davon abweichende Beurteilung durch die Beklagte sei daher nicht zulässig. Im Übrigen liege eine selbstständige Tätigkeit vor. Die Beigeladene zu 1) habe seit Mai 2005 eine selbstständige Tätigkeit als Promoterin und Schreibbüro ausgeübt und angemeldet. Es habe ihr freigestanden, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Von den jeweiligen Kunden würden Wünsche hinsichtlich der Bekleidung branchenüblich vorgegeben. Eine Weisungsgebundenheit bestehe nicht, durch den jeweiligen Auftrag ergäben sich Vorgaben aus der Natur der Sache.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies erneut auf eine bestehende Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und Art und Weise der Tätigkeit. Die Eingliederung in den Betrieb ergebe sich daraus, dass stets Ansprechpartner für die Einsätze bei Messen vorhanden gewesen seien. Eine Verjährung der Beitragsforderungen sei nicht gegeben, da die 30jährige Verjährung gelte. Nachdem zwischenzeitlich entsprechende Tätigkeiten selbst als kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gemeldet worden seien, könne bedingter Vorsatz angenommen werden. Die durchgeführte Betriebsprüfung stehe der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status ebenfalls nicht entgegen, eine Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei in dem Betriebsprüfungsbescheid nicht vorgenommen worden.
Hiergegen richtet sich die am 22.03.2013 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, es liege kein Antrag vor, welcher ein Statusverfahren begründen könne; ein solches könne nicht auf Wunsch des Rentenversicherungsträgers eingeleitet werden. Im Übrigen habe es der Beigeladenen zu 1) frei gestanden, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin liege nicht vor, in fachlicher Hinsicht habe es keine Vorgaben gewesen.
Das SG hat die Beigeladene zu 1) im Erörterungstermin am 25.05.2016 persönlich angehört und sodann mit Urteil vom 13.07.2016 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entscheidungserheblich sei hier nur der Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006, da die Beklagte nur insoweit die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) festgestellt habe und eine Beschwer der Klägerin nur insoweit denkbar sei. Zur Meldung und Nachentrichtung von Beiträgen könne die Klägerin nur für 2006 aufgefordert werden. Dass die Beigeladene zu 1) in den Jahren 2005 und 2007 bis 2009 die Tätigkeit ebenfalls ausgeübt habe und die Beklagte insoweit eine abhängige Beschäftigung festgestellt habe, sei nicht entscheidend, da die Klägerin mangels Feststellung der Versicherungspflicht nicht beschwert sei. Das Vorliegen einer Beschäftigung sei als Tatbestandsmerkmal einer isolierten Feststellung zwar grundsätzlich nicht zugänglich, eine solche isolierte Feststellung sei hier jedoch auch nicht getroffen worden. Die Ausführungen der Beklagten hierzu seien lediglich im Rahmen der Begründung erfolgt. Die Beklagte sei als Einzugsstelle auch zuständig für das Verfahren nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Beigeladene zu 3) habe die Überprüfung ausdrücklich beantragt, dies genüge zur Verfahrenseinleitung. § 28h SGB IV verlange im Unterschied zu § 7a SGB IV gerade keinen schriftlichen Antrag der Beteiligten. Die Einzugsstelle könne jederzeit tätig werden, sofern nicht bereits ein vorgreifliches Verfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet worden sei. Dies sei hier nicht ersichtlich. Auch die durchgeführte Betriebsprüfung stehe der Entscheidung der Beklagten nicht entgegen. Eine personenbezogene Feststellung betreffend die Beigeladene zu 1) sei den Prüfbescheiden nicht zu entnehmen, diese sei nicht namentlich genannt.
Die Feststellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung im Kalenderjahr 2006 sei nicht zu beanstanden. Die Beigeladene zu 1) sei bei der Klägerin auf Abruf für eine Vielzahl von kurzfristigen Arbeitsverhältnissen als Hostess oder Promoterin beschäftigt worden. 2005 sei die Klägerin an 35 Arbeitstagen, 2006 an 66 Arbeitstagen, 2007 an 26 Arbeitstagen, 2008 an 32 Arbeitstagen und 2009 an 17 Arbeitstagen beschäftigt gewesen, bevor sie ab 06.10.2009 als kurzfristig Beschäftigte gemeldet worden sei. Ein schriftlicher Vertrag liege über die Auftragsbestätigungen hinaus nicht vor. Bei ihren Einsätzen als Hostess auf der Messe S. habe die Beigeladene zu 1) in einem von der Klägerin zusammengestellten Team unter der Führung einer Chefhostess zumeist an der Information gearbeitet. Bei anderen Promotionseinsätzen habe sie einen Werbestand einer Kundin in Supermärkten betreut. Die Beigeladene zu 1) habe einem arbeitgebertypischen Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Ort und Zeit der Tätigkeit seien vorgegeben und nicht verhandelbar gewesen, der Auftrag habe nur insgesamt abgelehnt werden können. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) ebenfalls nicht frei gewesen, da zu Beginn der Tätigkeit zumeist Briefings durch einen Mitarbeiter der Klägerin, meist die als Chefhostess eingesetzte Frau S. stattgefunden habe, bei denen die aus Sicht der Klägerin bzw des Kunden wichtigsten Punkte dargelegt worden seien. Die Beigeladene zu 1) habe insoweit bei ihrer Vernehmung vor Gericht Frau S. als "Führungskraft" der Klägerin und ihre damalige faktische Vorgesetzte bezeichnet. Diese habe beispielsweise darauf geachtet, dass die Beigeladene zu 1) pünktlich kam und die verlangte Kleidung trug. Sofern die Beigeladene zu 1) den Auftrag angenommen habe, sei sie in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Sie sei auch gehalten gewesen, im Krankheitsfall Frau S. anzurufen, damit diese eine andere Person als Ersatz organisieren könne. Der in einigen Auftragsbestätigungen enthaltenen Passage, dass eine Vertretung möglich sei, komme damit in der Realität keine Bedeutung zu, denn die Klägerin habe sich wie ein Arbeitgeber selbst um Vertretung im Krankheitsfall gekümmert. Ein Unternehmerrisiko habe die Beigeladene zu 1) nicht getragen, sie habe lediglich eigene Arbeitskleidung eingesetzt, was jedoch bei den meisten Arbeitnehmern der Fall sei. Als schwerwiegend zu berücksichtigen erscheine auch, dass die Tätigkeit später ohne Änderung im Ablauf als kurzfristige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis verrichtet worden sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Verjährung spiele für die Frage der Feststellung der Versicherungspflicht keine Rolle, § 25 SGB IV betreffe allein die Forderung von Beiträgen.
Gegen das ihr am 25.07.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.08.2016 eingelegte Berufung der Klägerin. Soweit das SG lediglich das Jahr 2006 als entscheidungserheblich angesehen habe, verkenne es den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Dieser beziehe sich auf eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum 2005 bis 2009, ohne dass ersichtlich wäre, dass ab einem bestimmten Zeitraum eine abhängige Beschäftigung bestehe. Die Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1) in ihren Tätigkeiten als Arbeitnehmer iSd Sozialversicherung anzusehen sei. Es sei schon nicht klar, welche konkreten Tätigkeiten davon erfasst sein sollten. Die Behauptung des Bescheids, dass eine Beschäftigung an 66 Arbeitstagen im Jahr 2006 ausgeübt worden sein solle, beinhalte keine Feststellung der konkreten Versicherungspflicht in einem konkreten Leistungszeitraum. Weder würden Feststellungen zur Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts getroffen, noch der konkrete Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt. Der Bescheid behaupte lediglich Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses. Als Tatbestandselement sei die Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht zulässig, hier zudem völlig unbestimmt. Das Vorliegen einer kurzfristigen, versicherungsfreien Beschäftigung sei zudem vorausschauend bei Beginn der Tätigkeit zu beurteilen. Überschreite eine zunächst als kurzfristig eingestufte Beschäftigung die in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV genannten Zeitgrenzen, trete erst vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Daher sei hier schon nicht nachvollziehbar, ab wann die Beklagte bzw das SG von einem Überschreiten ausgehen wolle. Dass das SG bei dieser Konstellation davon ausgehe, die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2006 sei zulässigerweise festgestellt, sei offenkundig rechtsfehlerhaft, da eine Sozialversicherungspflicht weder durch die Benennung eines konkreten Zeitraums, noch unter Benennung einer konkreten Berechnungsgrundlage zur Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts erfolge. Im Falle der nicht vorhersehbaren Zeitüberschreitung nach 50 Tagen habe zudem die Prüfung zu erfolgen, ob dann nicht eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV vorliege; eine solche geringfügige Beschäftigung habe hier vorgelegen. Im Verfahren der Einzugsstelle sei eine isolierte Feststellung über die Versicherungspflicht dem Grunde nach ohne die Festsetzung einer Beitragshöhe nicht zulässig. Hinsichtlich der Beschwer der Klägerin verkenne das SG, dass die Beklagte die Klägerin aufgefordert habe, für die Jahre 2005, 2007, 2008 und 2009 die Jahresmeldungen für kurzfristig Beschäftigte zu übermitteln; insoweit müsste auch die pauschalierte Lohnsteuer gezahlt werden. Eine Beschwer liege auch vor, wenn sich die angenommenen kurzfristigen Beschäftigungen als geringfügige Beschäftigungen darstellen würden, da dann eine Pauschalierung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen würde. Die Beklagte sei zudem nicht zuständig; ihre Zuständigkeit als Einzugsstelle ergebe sich ausschließlich für den Beginn der Meldungen ab 06.10.2009. Eine Zuständigkeit für die Frage, ob 2005 bis 2009 eine geringfügige, kurzfristige oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, bestehe daher nicht. Zudem sei bei der Beigeladenen zu 3) am 26.07.2011 ein Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV eingegangen, welcher zeitlich vorrangig sei.
Die Beklagte sei auch durch die erfolgten Betriebsprüfungen an der Statusfeststellung der Beigeladenen zu 1) gehindert (Teilbescheid der Beigeladenen zu 3) vom 11.12.2008 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2007 und Bescheid vom 07.08.2009 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.05.2009). Die Frage der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1) sei bereits Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Die Beigeladene zu 3) habe auch im Rahmen der am 10.11.2011 eingeleiteten weiteren Betriebsprüfung erneut die Beigeladene zu 1) namentlich genannt zur Prüfung der Einhaltung der 50-Tage-Grenze. Das Betriebsprüfungsverfahren sei damit zeitlich vor dem von der Beklagten erst 2012 eingeleiteten Verfahren begonnen worden und stehe daher bis zu seinem Abschluss auch dem Verfahren der Beklagten entgegen. Auch im vorangegangenen Verfahren sei die Beigeladene zu 1) aufgrund der Namensliste als selektierter Personalfall Gegenstand des Verfahrens gewesen, auch wenn nachfolgend ein Summenbeitragsbescheid erlassen worden sei. Das Bundesozialgericht (BSG) lehne in seiner Rechtsprechung einen Bestandsschutz für den Arbeitgeber nur im Fall von beanstandungsfreien Betriebsprüfungen ab. Die Auffassung des SG führe dazu, dass jede Betriebsprüfung, die in einem Vergleich mit einem Summenbeitragsbescheid ende, für den Arbeitgeber gerade zu keinem rechtskräftigen Abschluss des Prüfzeitraums führen könne, sondern die dort enthaltenen Vorgänge jederzeit erneut wieder zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden könnten und in der Folge eine unbegrenzte Anzahl von weiteren Sozialversicherungsbeiträgen erhoben werden könnte.
Die Beigeladene zu 1) sei darüber hinaus auch selbstständig tätig gewesen. Es liege keine Vereinbarung vor, wonach die Klägerin eine Arbeitsleistung an einer bestimmten Zahl von Arbeitstagen abrufen könne. Es bestehe keine Rahmenvereinbarung und keine Befristung und vor allem keine Arbeitspflicht der Beigeladenen zu 1), welche Anfragen jederzeit hätte ablehnen können. Hier habe die Tätigkeit im Rahmen jeweils angenommener Einzelaufträge selbstständig stattgefunden. Als Studentin und alleinerziehende Mutter habe die Beigeladene zu 1) ohnehin nur mit erheblichen Einschränkungen tätig sein können. Auch die unregelmäßigen Einsatzzeiten über mehrere Jahre belegten, dass es sich nicht um eine Abruftätigkeit handeln könne, da wesentliche Präliminarien überhaupt nicht erkennbar seien. Die Beigeladene zu 1) habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch unwahre Angaben gemacht. Die Beigeladene zu 1) sei bereits vom 01.09.2004 bis 30.09.2005 im Rahmen kurzfristiger Beschäftigung tätig gewesen, hierzu seien vor dem SG die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2004 und 2005 vorgelegt worden. Es treffe daher nicht zu, dass Voraussetzung für die Tätigkeit die Vorlage eines Gewerbescheines gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) habe den Gewerbeschein erst 7½ Monate nach erstmaliger Tätigkeit für die Klägerin beantragt. Ein arbeitgebertypisches Weisungsrecht sei nicht anzunehmen, vielmehr seien die Einschränkungen hinsichtlich Zeit und Ort der Dienstleistung immanent, die Aufträge seien von den Kunden vorgegeben. Gleiches gelte für Vorgaben hinsichtlich der Art der Tätigkeit. Dass im Rahmen eines Briefings der Auftrag vorab besprochen werde, sei unerlässlich, um den übernommenen Dienst überhaupt ausführen zu können. Daraus ergebe sich keine Eingliederung in Betriebsabläufe. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) liege in der Ungewissheit künftiger Aufträge. Diese habe eine geringfügige selbstständige Tätigkeit bereits deshalb ausgeübt, weil sie mehrere Auftraggeber gehabt habe und Dienstleistungen wie Büroarbeiten, Übersetzungen und Web-Design für andere Kunden ausgeführt habe. Entgegen der Unterstellung des SG sei die Tätigkeit auch nicht auf bisheriger Basis fortgeführt worden, sondern ab Mai 2009 hätten sich die vertraglichen Grundlagen geändert; aufgrund dieser geänderten Grundlagen sei die Beigeladenen zu 1) ab Oktober 2009 beschäftigt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es bestehe auch keine vorrangige Zuständigkeit der DRV Bund im Rahmen eines Clearingverfahrens, da der Statusfeststellungsantrag nicht in den Verfügungsbereich der DRV Bund gelangt sei. In Ermangelung eines Verfahrensbeginns nach § 7a SGB IV sei die Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung befugt gewesen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und damit zulässig, sie ist in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn die Beklagte war formell für den Erlass des Bescheides schon nicht zuständig und der Bescheid ist zudem auch materiell rechtswidrig.
Streitgegenstand des Verfahrens ist entgegen der Auffassung des SG nicht nur die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2006. Der Bescheid vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2013 enthält zumindest den Rechtsschein einer Elementenfeststellung abhängiger Beschäftigung für die Jahre 2005 und 2007 bis 2009 (dazu unten), so dass auch diese Zeiträume Gegenstand des Verfahrens sind.
Der Senat hat von Amts wegen das Rubrum berichtigt und die Bezeichnung der Klägerin von P. T. – T. Veranstaltungsservice GmbH geändert in T. Veranstaltungsservice GmbH. Letzteres entspricht der Bezeichnung der Klägerin, wie sie sich aus dem Handelsregister ergibt (Amtsgericht S., HRB ...). Dass die Beklagte die erstgenannte Bezeichnung in ihren Bescheiden verwendet hat, ist eine unschädliche Falschbezeichnung, denn die Identität der juristischen Person der Klägerin ist geklärt; diese firmiert im Geschäftsleben auch unter der Bezeichnung P. T ...
Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für den Erlass gar nicht sachlich zuständig war. Nach § 28h Abs 2 SGB IV entscheidet die nach § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. (Beklagte) prüft als nach § 28i Satz 5 SGB IV zuständige Einzugsstelle die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a SGB IV und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten außerdem schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Beide Verfahren stehen gleichwertig nebeneinander; die Zuständigkeit zwischen Einzugsstelle und DRV Bund grenzt sich dabei rein nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit ab (vgl BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV Stand Oktober 2009, § 7a RdNr 2; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV Stand 07/16, § 28h RdNr 7; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV Stand 07/08, § 7a RdNr 5).
Im konkreten Fall ist vorliegend der von der Beigeladenen zu 1) am 26.07.2011 in der Servicestelle der DRV in S. gestellte Statusfeststellungsantrag zeitlich vorrangig gegenüber dem frühestens mit Schreiben der Beigeladenen zu 3) vom 23.11.2011 an die Beklagte angeregten Einzugsstellenverfahren. Zutreffend ist zwar, dass die Beigeladene zu 3) als Betreiberin der Servicestelle nicht zuständig für das Statusfeststellungsverfahren ist, sondern die DRV Bund. An diese ist der Antrag damals nicht weitergeleitet worden, sondern sie hat erstmals im Berufungsverfahren im Rahmen einer Nachfrage zum Ausgang des Clearingverfahrens hiervon Kenntnis erhalten. Entsprechend § 16 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gilt der Statusfeststellungsantrag jedoch als zum 26.07.2011 wirksam gestellt. Nach § 16 Abs 2 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG wird § 16 SGB I entsprechend auch auf Anträge angewandt, die keine Anträge auf Sozialleistungen iSv § 11 SGB I sind, die jedoch für die Stellung als Versicherter Bedeutung haben (vgl BSG 26.11.1985, 12 RK 41/84, BSGE 59, 190 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 63 und BSG 17.07.1990, 12 RK 10/89, SozR 3-1200 § 16 Nr 2 – zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen). Die Fiktionswirkung des § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung (vgl Lilge SGB I, 4. Aufl, § 16 RdNr 59 ff) führt dazu, dass das Statusfeststellungsverfahren bereits beantragt und damit vorrangig war, als die Beklagte erstmals mit dem Begehren der Beigeladenen zu 3) auf Klärung rentenrechtlicher Zeiten konfrontiert worden war (vgl zum Zugang eines weitergeleiteten Antrags nach § 7a SGB IV BSG 29.06.2016, B 12 R 5/14 R, juris Rn 24). Die Wirksamkeit der Antragstellung zum 26.05.2011 entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I, wonach der Einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (vgl BT-Drs 7/868 S 25/26). Insbesondere gilt dies, wenn der Antrag – wie hier – bei einer Beratungsstelle der DRV gestellt wird, bei der für den Versicherten schon gar nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, welcher Träger der Rentenversicherung dahinter steht und die DRV Bund seit der Organisationsreform 2007 überhaupt keine Beratungsstellen in der Fläche mehr betreibt. Die Beigeladene zu 1) konnte den Antrag somit bei der Beratungsstelle der Rentenversicherung stellen und darauf vertrauen, dass dieser dort entgegengenommen und entsprechend behandelt wird. Es liegt nicht der Fall vor, dass ein Antrag bewusst bei einer unzuständigen Behörde gestellt wird und diese als Bote tätig werden soll, der den Antrag an die zuständige Stelle weiterleitet; nur in einem solchen Fall wäre der Antrag erst wirksam mit Eingang bei der zuständigen Stelle (vgl BSG 17.07.1990, aaO RdNr 20).
Insoweit ist die hier zu beurteilende Konstellation auch nicht vergleichbar mit dem vom BSG am 28.09.2011 entschiedenen Fall (B 12 KR 15/10 R, juris). Dort hatte jemand bei der Einzugsstelle selbst eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit beantragt und diesem Antrag ein Formular nach § 7a SGB IV beigefügt. Die Auslegung des Antrags hatte in diesem Fall ergeben, dass der Betreffende ausdrücklich eine Entscheidung der Einzugsstelle gewünscht hatte und keine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Allein das beigefügte Formular ließ nicht die Annahme zu, dass es sich der Sache nach um einen Statusfeststellungsantrag an die DRV Bund handeln sollte. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung der Einzugsstelle, das Verfahren an die DRV Bund abzugeben. Hier war der Antrag der Beigeladenen zu 1) dagegen bei der Rentenversicherung gestellt worden und ganz klar auf ein Statusfeststellungsverfahren gerichtet. Die Beigeladene zu 3) war - anders als die Einzugsstelle in dem vom BSG entschiedenen Fall - für die Entscheidung über den "Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung" nicht zuständig. Dass die Beigeladene zu 3) der Auffassung war, dieser Antrag wegen der Tätigkeit ab 2005 habe sich mit der Meldung des Arbeitgebers für Zeiten ab Oktober 2009 als kurzfristige Beschäftigung erledigt (so ausdrücklich der E-Mail-Verkehr im Rahmen der Sachbearbeitung, Blatt 99 Senatsakte), und in völlig anderem Zusammenhang (Klärung der rentenrechtlichen Zeiten im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente) den gesamten Vorgang an die Beklagte geleitet hat, führt nicht dazu, dass der Antrag als bei dieser gestellt betrachtet werden kann. Für die Beigeladene zu 1) war der gesamte Vorgang ohnehin nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 26.07.2012 ist sie von der Beklagten zu ihrer Tätigkeit befragt worden, denn "auf Wunsch der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist im Rahmen des anhängigen Rentenverfahrens für Ihre Tätigkeiten bei dem og Arbeitgeber eine versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen". Nach alledem war die Beklagte als Einzugsstelle aufgrund des zeitlich früheren Antrags auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV sachlich nicht zuständig für die Beurteilung der Versicherungspflicht.
Abgesehen von der formellen Rechtswidrigkeit wegen sachlicher Unzuständigkeit der Beklagten ist der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Zum einen durfte eine isolierte Feststellung einer abhängigen Beschäftigung für die Jahre 2005 und 2007 bis 2009 nicht erfolgen, zum anderen ist die Feststellung einer versicherungspflichtigen (Dauer)Beschäftigung für das Kalenderjahr 2006 unzutreffend.
Der Senat kann offenlassen, ob in dem angefochtenen Bescheid tatsächlich eine eigenständige zusätzliche Feststellung getroffen worden ist, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Der Wortlaut und der Aufbau des Bescheides (Nennung des Prüfzeitraums 2005 bis 2009 und anschließende Beurteilung als abhängige Beschäftigung auf Seite 1) sprechen eher für eine solche eigenständige Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Erst auf Seite 4 des Bescheids vom 04.09.2012 wird nach nochmaliger Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt, dass für die Jahre 2005 und 2007 bis 2009 die Beschäftigungen unabhängig von der Höhe des bezahlten Entgelts gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV als kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse anzusehen seien und 2006 durch Überschreiten der Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintrete. Jedenfalls wird damit der Rechtsschein einer Feststellung abhängiger Beschäftigung für den gesamten Prüfzeitraum 2005 bis 2009 gesetzt. Die Beklagte war jedoch nicht berechtigt, eine eigenständige Feststellung des Vorliegens abhängiger Beschäftigung zusätzlich zur Feststellung der Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung zu treffen (vgl BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R; BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr 2 = BSGE 103, 17). War die Beklagte hierzu aber nicht berechtigt, ist die Klägerin auch schon durch den dementsprechend gesetzten Rechtsschein einer solchen Feststellung beschwert und hat einen Anspruch auf Beseitigung des Rechtsscheins (vgl Senatsurteil vom 25.07.2017, L 11 R 3643/16, juris). Für die Jahre 2005 und 2007 bis 2009 ist die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung daher aufzuheben.
Auch die Feststellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung im Jahr 2006 aufgrund abhängiger Beschäftigung ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Gegenstand des Einzugsstellenverfahrens nach § 28h SGB IV ist die Entscheidung über Versicherungspflicht (und Beitragshöhe) in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Bei einem Dauerbeschäftigungsverhältnis ist es dieses. Werden dagegen unter dem Dach eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, nur kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen Einsatzaufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (BSG 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris RdNr 25 zu § 7a SGB IV). Vorliegend bestehen für ein Dauerarbeitsverhältnis schon überhaupt keine Anhaltspunkte, die Beigeladene zu 1) war stets nur nach Absprache einzelne Tage für die Klägerin tätig, ohne dass eine Verpflichtung zur Übernahme der Aufträge bestand. Ein – von der Klägerin bestrittener – Rahmenvertrag dürfte zumindest konkludent geschlossen sein und eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung begründet haben. Allerdings ist weder eine Regelung zur Anzahl der Arbeitseinsätze pro Jahr ersichtlich, wie die stark schwankenden Zeiten über die Jahre belegen, noch bestand ein konkretes Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin zur Übernahme einzelner Einsätze. Auch die Beklagte geht davon aus, dass es hinsichtlich der einzelnen Einsätze bei der Beigeladenen zu 1) lag, dass "ob" der Aufnahme der Beschäftigung zu bestimmen. Bei dieser Konstellation ist die im Bescheid getroffene Feststellung einer abhängigen Beschäftigung als Dauerrechtsverhältnis für das gesamte Kalenderjahr 2006 mit entsprechender Versicherungspflicht rechtswidrig. Die Feststellung der Versicherungspflicht hätte sich hier auf die einzelnen 66 Einsatztage beziehen müssen, denn die Beigeladene zu 1) war nur im Rahmen von Einzelaufträgen tätig. Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann auch nicht für die einzelnen Einsatztage des Jahres 2006 aufrecht erhalten bleiben, soweit sie von der Feststellung der generellen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahr 2006 umfasst sind. Denn an die Feststellung, ob ein Dauerrechtsverhältnis oder eine Mehrzahl von Einzelaufträgen vorliegt, knüpfen sich in versicherungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Rechtsfolgen an (zB unständige Beschäftigung - §§ 186 Abs 2 SGB V, 27 Abs 3 Nr 1 SGB III; kurzfristige Beschäftigung - § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV). Das gilt auch aufgrund des Umstandes, dass die Entscheidungen der Versicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht im Falle ihrer Bestandskraft auch beitragsrechtlich verbindlich sind (BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris). Auch insoweit ist eine Feststellung des genauen Beschäftigungszeitraums bzw ein eindeutiger Hinweises im Verfügungssatz auf die Geltung der Feststellung nur für die jeweiligen Einsätze von erheblicher Bedeutung (zB für die Beitragsbemessungsgrenze).
Der angefochtene Bescheid ist somit in formeller wie materieller Hinsicht insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Diese haben keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, jedoch noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum 2005 bis 2009 in der Tätigkeit Messehostess/Promotion versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die 1999 gegründete Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Unternehmen zur Durchführung und Organisation von Messeveranstaltungen und Messeabenden, Catering, Besucherumfragen, Bewirtung und Betreuung, Vermittlung von touristischen Dienstleistungen, Organisation und Durchführung von Reisen, Werbemaßnahmen und Veranstaltungen aller Art. Die 1975 geborene Beigeladene zu 1) war für die Klägerin in den Jahren 2005 bis 2010 vor allem als Messehostess tätig. Für die Zeit vom 06.10. bis 30.11.2009, 16.01. bis 30.04.2010 und 07.06. bis 30.06.2010 meldete die Klägerin sie als kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmerin an.
Am 31.05.2011 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg (Beigeladene zu 3) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Zusammenhang traten Unklarheiten über von der Beigeladenen zu 1) angegebene Zeiten einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit zwischen 2005 und 2009 auf. Die Beigeladene zu 3) wandte sich daher mit Schreiben vom 23.11.2011 an die Beklagte als Einzugsstelle und bat im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgegebenen Meldungen um Prüfung, ob auch im Zeitraum davor ein Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin vorgelegen habe. Ein Zugang dieses Schreibens ist in der Akte der Beklagten erst mit Sachstandsanfrage der Beigeladenen zu 3) vom 01.06.2012 ersichtlich.
Bereits am 26.07.2011 stellte die Beigeladene zu 1) in der Servicestelle der DRV in S. Stadtmitte (R.-Straße) einen Statusfeststellungsantrag hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Klägerin. Diese Servicestelle wurde bis 31.07.2007 in gemeinsamer Trägerschaft der DRV Bund und des Regionalträgers betrieben, seither steht sie in alleiniger Rechtsträgerschaft der Beigeladenen zu 3). Eine Weiterleitung dieses Antrags an die DRV Bund erfolgte nicht; das Antragsformular gelangte mit der Anfrage wegen Klärung der rentenrechtlichen Zeiten an die Beklagte.
Auf Anforderung der Beklagten teilte die Beigeladene zu 1) die geleisteten Arbeitstage mit und legte hierzu Auftragsbestätigungen der Klägerin vor, in denen jeweils Einsatzzeit, Einsatzort, Kunde, Aufgabe (zB Erfassung von Aussteller- und Kongressbögen; Unterstützung Veranstalter; Countertätigkeit Einlasskontrolle; Umkodierungstätigkeit; Betreuung Info Ost etc), Kleidung (zB schwarzer Hosenanzug, schwarze geschlossene Absatzschuhe), Vergütung (idR 9,50 EUR/Stunde) geregelt waren. Für die Zeiten ab der Meldung legte sie "Verträge über ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis" vor. Die Beigeladene zu 1) gab an, inhaltlich habe es sich bei den als kurzfristige Beschäftigung gemeldeten und den davor ausgeübten Tätigkeiten um die gleichen Tätigkeiten gehandelt.
Mit Bescheid vom 04.09.2012 teilte die Beklagte mit, sie habe auf Wunsch der Beigeladenen zu 3) eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in den Jahren 2005 bis 2009 vorgenommen. Dabei sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1) als Arbeitnehmerin im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sei. Es sei eine Tätigkeit als Hostess und Informationsbetreuung bei Messen ausgeübt worden, die Beigeladene zu 1) sei als Promotionskraft für Kunden der Klägerin tätig geworden. Die Einsatzzeiten seien vorgegeben worden, die Tätigkeit werde an zugewiesenen Messeständen ausgeübt. Die Einsätze unterlägen den Vorgaben der Kunden, die Kleidung werde vorgeschrieben. Damit liege eine umfassende Weisungsgebundenheit vor. Anhaltspunkte für unternehmerisches Auftreten seien nicht zu erkennen, es werde ein erfolgsunabhängiger Stundenlohn gezahlt. Inhaltlich handele es sich um die gleichen Tätigkeiten, wie sie bereits 2009/2010 als kurzfristige Beschäftigungen gemeldet worden seien. Im Ergebnis sei die Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden. Für die Jahre 2005, 2007, 2008 und 2009 seien die Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse anzusehen, da die Grenze von 50 Arbeitstagen im Jahr nicht überschritten sei. 2006 sei die Tätigkeit an 66 Kalendertagen ausgeübt worden, es bestehe daher Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.09.2012 Widerspruch ein. Für 2005 bis 2007 sei bereits Verjährung eingetreten. Die Beigeladene zu 3) habe zudem für den Zeitraum 2004 bis 2009 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die Bescheide seien bereits bestandskräftig. In diesem Rahmen sei auch das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen zu 1) geprüft worden. Eine davon abweichende Beurteilung durch die Beklagte sei daher nicht zulässig. Im Übrigen liege eine selbstständige Tätigkeit vor. Die Beigeladene zu 1) habe seit Mai 2005 eine selbstständige Tätigkeit als Promoterin und Schreibbüro ausgeübt und angemeldet. Es habe ihr freigestanden, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Von den jeweiligen Kunden würden Wünsche hinsichtlich der Bekleidung branchenüblich vorgegeben. Eine Weisungsgebundenheit bestehe nicht, durch den jeweiligen Auftrag ergäben sich Vorgaben aus der Natur der Sache.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies erneut auf eine bestehende Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und Art und Weise der Tätigkeit. Die Eingliederung in den Betrieb ergebe sich daraus, dass stets Ansprechpartner für die Einsätze bei Messen vorhanden gewesen seien. Eine Verjährung der Beitragsforderungen sei nicht gegeben, da die 30jährige Verjährung gelte. Nachdem zwischenzeitlich entsprechende Tätigkeiten selbst als kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gemeldet worden seien, könne bedingter Vorsatz angenommen werden. Die durchgeführte Betriebsprüfung stehe der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status ebenfalls nicht entgegen, eine Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei in dem Betriebsprüfungsbescheid nicht vorgenommen worden.
Hiergegen richtet sich die am 22.03.2013 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, es liege kein Antrag vor, welcher ein Statusverfahren begründen könne; ein solches könne nicht auf Wunsch des Rentenversicherungsträgers eingeleitet werden. Im Übrigen habe es der Beigeladenen zu 1) frei gestanden, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin liege nicht vor, in fachlicher Hinsicht habe es keine Vorgaben gewesen.
Das SG hat die Beigeladene zu 1) im Erörterungstermin am 25.05.2016 persönlich angehört und sodann mit Urteil vom 13.07.2016 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entscheidungserheblich sei hier nur der Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006, da die Beklagte nur insoweit die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) festgestellt habe und eine Beschwer der Klägerin nur insoweit denkbar sei. Zur Meldung und Nachentrichtung von Beiträgen könne die Klägerin nur für 2006 aufgefordert werden. Dass die Beigeladene zu 1) in den Jahren 2005 und 2007 bis 2009 die Tätigkeit ebenfalls ausgeübt habe und die Beklagte insoweit eine abhängige Beschäftigung festgestellt habe, sei nicht entscheidend, da die Klägerin mangels Feststellung der Versicherungspflicht nicht beschwert sei. Das Vorliegen einer Beschäftigung sei als Tatbestandsmerkmal einer isolierten Feststellung zwar grundsätzlich nicht zugänglich, eine solche isolierte Feststellung sei hier jedoch auch nicht getroffen worden. Die Ausführungen der Beklagten hierzu seien lediglich im Rahmen der Begründung erfolgt. Die Beklagte sei als Einzugsstelle auch zuständig für das Verfahren nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Beigeladene zu 3) habe die Überprüfung ausdrücklich beantragt, dies genüge zur Verfahrenseinleitung. § 28h SGB IV verlange im Unterschied zu § 7a SGB IV gerade keinen schriftlichen Antrag der Beteiligten. Die Einzugsstelle könne jederzeit tätig werden, sofern nicht bereits ein vorgreifliches Verfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet worden sei. Dies sei hier nicht ersichtlich. Auch die durchgeführte Betriebsprüfung stehe der Entscheidung der Beklagten nicht entgegen. Eine personenbezogene Feststellung betreffend die Beigeladene zu 1) sei den Prüfbescheiden nicht zu entnehmen, diese sei nicht namentlich genannt.
Die Feststellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung im Kalenderjahr 2006 sei nicht zu beanstanden. Die Beigeladene zu 1) sei bei der Klägerin auf Abruf für eine Vielzahl von kurzfristigen Arbeitsverhältnissen als Hostess oder Promoterin beschäftigt worden. 2005 sei die Klägerin an 35 Arbeitstagen, 2006 an 66 Arbeitstagen, 2007 an 26 Arbeitstagen, 2008 an 32 Arbeitstagen und 2009 an 17 Arbeitstagen beschäftigt gewesen, bevor sie ab 06.10.2009 als kurzfristig Beschäftigte gemeldet worden sei. Ein schriftlicher Vertrag liege über die Auftragsbestätigungen hinaus nicht vor. Bei ihren Einsätzen als Hostess auf der Messe S. habe die Beigeladene zu 1) in einem von der Klägerin zusammengestellten Team unter der Führung einer Chefhostess zumeist an der Information gearbeitet. Bei anderen Promotionseinsätzen habe sie einen Werbestand einer Kundin in Supermärkten betreut. Die Beigeladene zu 1) habe einem arbeitgebertypischen Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Ort und Zeit der Tätigkeit seien vorgegeben und nicht verhandelbar gewesen, der Auftrag habe nur insgesamt abgelehnt werden können. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) ebenfalls nicht frei gewesen, da zu Beginn der Tätigkeit zumeist Briefings durch einen Mitarbeiter der Klägerin, meist die als Chefhostess eingesetzte Frau S. stattgefunden habe, bei denen die aus Sicht der Klägerin bzw des Kunden wichtigsten Punkte dargelegt worden seien. Die Beigeladene zu 1) habe insoweit bei ihrer Vernehmung vor Gericht Frau S. als "Führungskraft" der Klägerin und ihre damalige faktische Vorgesetzte bezeichnet. Diese habe beispielsweise darauf geachtet, dass die Beigeladene zu 1) pünktlich kam und die verlangte Kleidung trug. Sofern die Beigeladene zu 1) den Auftrag angenommen habe, sei sie in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Sie sei auch gehalten gewesen, im Krankheitsfall Frau S. anzurufen, damit diese eine andere Person als Ersatz organisieren könne. Der in einigen Auftragsbestätigungen enthaltenen Passage, dass eine Vertretung möglich sei, komme damit in der Realität keine Bedeutung zu, denn die Klägerin habe sich wie ein Arbeitgeber selbst um Vertretung im Krankheitsfall gekümmert. Ein Unternehmerrisiko habe die Beigeladene zu 1) nicht getragen, sie habe lediglich eigene Arbeitskleidung eingesetzt, was jedoch bei den meisten Arbeitnehmern der Fall sei. Als schwerwiegend zu berücksichtigen erscheine auch, dass die Tätigkeit später ohne Änderung im Ablauf als kurzfristige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis verrichtet worden sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Verjährung spiele für die Frage der Feststellung der Versicherungspflicht keine Rolle, § 25 SGB IV betreffe allein die Forderung von Beiträgen.
Gegen das ihr am 25.07.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.08.2016 eingelegte Berufung der Klägerin. Soweit das SG lediglich das Jahr 2006 als entscheidungserheblich angesehen habe, verkenne es den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Dieser beziehe sich auf eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum 2005 bis 2009, ohne dass ersichtlich wäre, dass ab einem bestimmten Zeitraum eine abhängige Beschäftigung bestehe. Die Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1) in ihren Tätigkeiten als Arbeitnehmer iSd Sozialversicherung anzusehen sei. Es sei schon nicht klar, welche konkreten Tätigkeiten davon erfasst sein sollten. Die Behauptung des Bescheids, dass eine Beschäftigung an 66 Arbeitstagen im Jahr 2006 ausgeübt worden sein solle, beinhalte keine Feststellung der konkreten Versicherungspflicht in einem konkreten Leistungszeitraum. Weder würden Feststellungen zur Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts getroffen, noch der konkrete Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt. Der Bescheid behaupte lediglich Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses. Als Tatbestandselement sei die Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht zulässig, hier zudem völlig unbestimmt. Das Vorliegen einer kurzfristigen, versicherungsfreien Beschäftigung sei zudem vorausschauend bei Beginn der Tätigkeit zu beurteilen. Überschreite eine zunächst als kurzfristig eingestufte Beschäftigung die in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV genannten Zeitgrenzen, trete erst vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Daher sei hier schon nicht nachvollziehbar, ab wann die Beklagte bzw das SG von einem Überschreiten ausgehen wolle. Dass das SG bei dieser Konstellation davon ausgehe, die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2006 sei zulässigerweise festgestellt, sei offenkundig rechtsfehlerhaft, da eine Sozialversicherungspflicht weder durch die Benennung eines konkreten Zeitraums, noch unter Benennung einer konkreten Berechnungsgrundlage zur Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts erfolge. Im Falle der nicht vorhersehbaren Zeitüberschreitung nach 50 Tagen habe zudem die Prüfung zu erfolgen, ob dann nicht eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV vorliege; eine solche geringfügige Beschäftigung habe hier vorgelegen. Im Verfahren der Einzugsstelle sei eine isolierte Feststellung über die Versicherungspflicht dem Grunde nach ohne die Festsetzung einer Beitragshöhe nicht zulässig. Hinsichtlich der Beschwer der Klägerin verkenne das SG, dass die Beklagte die Klägerin aufgefordert habe, für die Jahre 2005, 2007, 2008 und 2009 die Jahresmeldungen für kurzfristig Beschäftigte zu übermitteln; insoweit müsste auch die pauschalierte Lohnsteuer gezahlt werden. Eine Beschwer liege auch vor, wenn sich die angenommenen kurzfristigen Beschäftigungen als geringfügige Beschäftigungen darstellen würden, da dann eine Pauschalierung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen würde. Die Beklagte sei zudem nicht zuständig; ihre Zuständigkeit als Einzugsstelle ergebe sich ausschließlich für den Beginn der Meldungen ab 06.10.2009. Eine Zuständigkeit für die Frage, ob 2005 bis 2009 eine geringfügige, kurzfristige oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, bestehe daher nicht. Zudem sei bei der Beigeladenen zu 3) am 26.07.2011 ein Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV eingegangen, welcher zeitlich vorrangig sei.
Die Beklagte sei auch durch die erfolgten Betriebsprüfungen an der Statusfeststellung der Beigeladenen zu 1) gehindert (Teilbescheid der Beigeladenen zu 3) vom 11.12.2008 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2007 und Bescheid vom 07.08.2009 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.05.2009). Die Frage der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1) sei bereits Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Die Beigeladene zu 3) habe auch im Rahmen der am 10.11.2011 eingeleiteten weiteren Betriebsprüfung erneut die Beigeladene zu 1) namentlich genannt zur Prüfung der Einhaltung der 50-Tage-Grenze. Das Betriebsprüfungsverfahren sei damit zeitlich vor dem von der Beklagten erst 2012 eingeleiteten Verfahren begonnen worden und stehe daher bis zu seinem Abschluss auch dem Verfahren der Beklagten entgegen. Auch im vorangegangenen Verfahren sei die Beigeladene zu 1) aufgrund der Namensliste als selektierter Personalfall Gegenstand des Verfahrens gewesen, auch wenn nachfolgend ein Summenbeitragsbescheid erlassen worden sei. Das Bundesozialgericht (BSG) lehne in seiner Rechtsprechung einen Bestandsschutz für den Arbeitgeber nur im Fall von beanstandungsfreien Betriebsprüfungen ab. Die Auffassung des SG führe dazu, dass jede Betriebsprüfung, die in einem Vergleich mit einem Summenbeitragsbescheid ende, für den Arbeitgeber gerade zu keinem rechtskräftigen Abschluss des Prüfzeitraums führen könne, sondern die dort enthaltenen Vorgänge jederzeit erneut wieder zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden könnten und in der Folge eine unbegrenzte Anzahl von weiteren Sozialversicherungsbeiträgen erhoben werden könnte.
Die Beigeladene zu 1) sei darüber hinaus auch selbstständig tätig gewesen. Es liege keine Vereinbarung vor, wonach die Klägerin eine Arbeitsleistung an einer bestimmten Zahl von Arbeitstagen abrufen könne. Es bestehe keine Rahmenvereinbarung und keine Befristung und vor allem keine Arbeitspflicht der Beigeladenen zu 1), welche Anfragen jederzeit hätte ablehnen können. Hier habe die Tätigkeit im Rahmen jeweils angenommener Einzelaufträge selbstständig stattgefunden. Als Studentin und alleinerziehende Mutter habe die Beigeladene zu 1) ohnehin nur mit erheblichen Einschränkungen tätig sein können. Auch die unregelmäßigen Einsatzzeiten über mehrere Jahre belegten, dass es sich nicht um eine Abruftätigkeit handeln könne, da wesentliche Präliminarien überhaupt nicht erkennbar seien. Die Beigeladene zu 1) habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch unwahre Angaben gemacht. Die Beigeladene zu 1) sei bereits vom 01.09.2004 bis 30.09.2005 im Rahmen kurzfristiger Beschäftigung tätig gewesen, hierzu seien vor dem SG die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2004 und 2005 vorgelegt worden. Es treffe daher nicht zu, dass Voraussetzung für die Tätigkeit die Vorlage eines Gewerbescheines gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) habe den Gewerbeschein erst 7½ Monate nach erstmaliger Tätigkeit für die Klägerin beantragt. Ein arbeitgebertypisches Weisungsrecht sei nicht anzunehmen, vielmehr seien die Einschränkungen hinsichtlich Zeit und Ort der Dienstleistung immanent, die Aufträge seien von den Kunden vorgegeben. Gleiches gelte für Vorgaben hinsichtlich der Art der Tätigkeit. Dass im Rahmen eines Briefings der Auftrag vorab besprochen werde, sei unerlässlich, um den übernommenen Dienst überhaupt ausführen zu können. Daraus ergebe sich keine Eingliederung in Betriebsabläufe. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) liege in der Ungewissheit künftiger Aufträge. Diese habe eine geringfügige selbstständige Tätigkeit bereits deshalb ausgeübt, weil sie mehrere Auftraggeber gehabt habe und Dienstleistungen wie Büroarbeiten, Übersetzungen und Web-Design für andere Kunden ausgeführt habe. Entgegen der Unterstellung des SG sei die Tätigkeit auch nicht auf bisheriger Basis fortgeführt worden, sondern ab Mai 2009 hätten sich die vertraglichen Grundlagen geändert; aufgrund dieser geänderten Grundlagen sei die Beigeladenen zu 1) ab Oktober 2009 beschäftigt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es bestehe auch keine vorrangige Zuständigkeit der DRV Bund im Rahmen eines Clearingverfahrens, da der Statusfeststellungsantrag nicht in den Verfügungsbereich der DRV Bund gelangt sei. In Ermangelung eines Verfahrensbeginns nach § 7a SGB IV sei die Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung befugt gewesen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und damit zulässig, sie ist in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn die Beklagte war formell für den Erlass des Bescheides schon nicht zuständig und der Bescheid ist zudem auch materiell rechtswidrig.
Streitgegenstand des Verfahrens ist entgegen der Auffassung des SG nicht nur die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2006. Der Bescheid vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2013 enthält zumindest den Rechtsschein einer Elementenfeststellung abhängiger Beschäftigung für die Jahre 2005 und 2007 bis 2009 (dazu unten), so dass auch diese Zeiträume Gegenstand des Verfahrens sind.
Der Senat hat von Amts wegen das Rubrum berichtigt und die Bezeichnung der Klägerin von P. T. – T. Veranstaltungsservice GmbH geändert in T. Veranstaltungsservice GmbH. Letzteres entspricht der Bezeichnung der Klägerin, wie sie sich aus dem Handelsregister ergibt (Amtsgericht S., HRB ...). Dass die Beklagte die erstgenannte Bezeichnung in ihren Bescheiden verwendet hat, ist eine unschädliche Falschbezeichnung, denn die Identität der juristischen Person der Klägerin ist geklärt; diese firmiert im Geschäftsleben auch unter der Bezeichnung P. T ...
Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für den Erlass gar nicht sachlich zuständig war. Nach § 28h Abs 2 SGB IV entscheidet die nach § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. (Beklagte) prüft als nach § 28i Satz 5 SGB IV zuständige Einzugsstelle die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a SGB IV und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten außerdem schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Beide Verfahren stehen gleichwertig nebeneinander; die Zuständigkeit zwischen Einzugsstelle und DRV Bund grenzt sich dabei rein nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit ab (vgl BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV Stand Oktober 2009, § 7a RdNr 2; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV Stand 07/16, § 28h RdNr 7; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV Stand 07/08, § 7a RdNr 5).
Im konkreten Fall ist vorliegend der von der Beigeladenen zu 1) am 26.07.2011 in der Servicestelle der DRV in S. gestellte Statusfeststellungsantrag zeitlich vorrangig gegenüber dem frühestens mit Schreiben der Beigeladenen zu 3) vom 23.11.2011 an die Beklagte angeregten Einzugsstellenverfahren. Zutreffend ist zwar, dass die Beigeladene zu 3) als Betreiberin der Servicestelle nicht zuständig für das Statusfeststellungsverfahren ist, sondern die DRV Bund. An diese ist der Antrag damals nicht weitergeleitet worden, sondern sie hat erstmals im Berufungsverfahren im Rahmen einer Nachfrage zum Ausgang des Clearingverfahrens hiervon Kenntnis erhalten. Entsprechend § 16 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gilt der Statusfeststellungsantrag jedoch als zum 26.07.2011 wirksam gestellt. Nach § 16 Abs 2 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG wird § 16 SGB I entsprechend auch auf Anträge angewandt, die keine Anträge auf Sozialleistungen iSv § 11 SGB I sind, die jedoch für die Stellung als Versicherter Bedeutung haben (vgl BSG 26.11.1985, 12 RK 41/84, BSGE 59, 190 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 63 und BSG 17.07.1990, 12 RK 10/89, SozR 3-1200 § 16 Nr 2 – zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen). Die Fiktionswirkung des § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung (vgl Lilge SGB I, 4. Aufl, § 16 RdNr 59 ff) führt dazu, dass das Statusfeststellungsverfahren bereits beantragt und damit vorrangig war, als die Beklagte erstmals mit dem Begehren der Beigeladenen zu 3) auf Klärung rentenrechtlicher Zeiten konfrontiert worden war (vgl zum Zugang eines weitergeleiteten Antrags nach § 7a SGB IV BSG 29.06.2016, B 12 R 5/14 R, juris Rn 24). Die Wirksamkeit der Antragstellung zum 26.05.2011 entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I, wonach der Einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (vgl BT-Drs 7/868 S 25/26). Insbesondere gilt dies, wenn der Antrag – wie hier – bei einer Beratungsstelle der DRV gestellt wird, bei der für den Versicherten schon gar nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, welcher Träger der Rentenversicherung dahinter steht und die DRV Bund seit der Organisationsreform 2007 überhaupt keine Beratungsstellen in der Fläche mehr betreibt. Die Beigeladene zu 1) konnte den Antrag somit bei der Beratungsstelle der Rentenversicherung stellen und darauf vertrauen, dass dieser dort entgegengenommen und entsprechend behandelt wird. Es liegt nicht der Fall vor, dass ein Antrag bewusst bei einer unzuständigen Behörde gestellt wird und diese als Bote tätig werden soll, der den Antrag an die zuständige Stelle weiterleitet; nur in einem solchen Fall wäre der Antrag erst wirksam mit Eingang bei der zuständigen Stelle (vgl BSG 17.07.1990, aaO RdNr 20).
Insoweit ist die hier zu beurteilende Konstellation auch nicht vergleichbar mit dem vom BSG am 28.09.2011 entschiedenen Fall (B 12 KR 15/10 R, juris). Dort hatte jemand bei der Einzugsstelle selbst eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit beantragt und diesem Antrag ein Formular nach § 7a SGB IV beigefügt. Die Auslegung des Antrags hatte in diesem Fall ergeben, dass der Betreffende ausdrücklich eine Entscheidung der Einzugsstelle gewünscht hatte und keine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Allein das beigefügte Formular ließ nicht die Annahme zu, dass es sich der Sache nach um einen Statusfeststellungsantrag an die DRV Bund handeln sollte. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung der Einzugsstelle, das Verfahren an die DRV Bund abzugeben. Hier war der Antrag der Beigeladenen zu 1) dagegen bei der Rentenversicherung gestellt worden und ganz klar auf ein Statusfeststellungsverfahren gerichtet. Die Beigeladene zu 3) war - anders als die Einzugsstelle in dem vom BSG entschiedenen Fall - für die Entscheidung über den "Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung" nicht zuständig. Dass die Beigeladene zu 3) der Auffassung war, dieser Antrag wegen der Tätigkeit ab 2005 habe sich mit der Meldung des Arbeitgebers für Zeiten ab Oktober 2009 als kurzfristige Beschäftigung erledigt (so ausdrücklich der E-Mail-Verkehr im Rahmen der Sachbearbeitung, Blatt 99 Senatsakte), und in völlig anderem Zusammenhang (Klärung der rentenrechtlichen Zeiten im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente) den gesamten Vorgang an die Beklagte geleitet hat, führt nicht dazu, dass der Antrag als bei dieser gestellt betrachtet werden kann. Für die Beigeladene zu 1) war der gesamte Vorgang ohnehin nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 26.07.2012 ist sie von der Beklagten zu ihrer Tätigkeit befragt worden, denn "auf Wunsch der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist im Rahmen des anhängigen Rentenverfahrens für Ihre Tätigkeiten bei dem og Arbeitgeber eine versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen". Nach alledem war die Beklagte als Einzugsstelle aufgrund des zeitlich früheren Antrags auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV sachlich nicht zuständig für die Beurteilung der Versicherungspflicht.
Abgesehen von der formellen Rechtswidrigkeit wegen sachlicher Unzuständigkeit der Beklagten ist der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Zum einen durfte eine isolierte Feststellung einer abhängigen Beschäftigung für die Jahre 2005 und 2007 bis 2009 nicht erfolgen, zum anderen ist die Feststellung einer versicherungspflichtigen (Dauer)Beschäftigung für das Kalenderjahr 2006 unzutreffend.
Der Senat kann offenlassen, ob in dem angefochtenen Bescheid tatsächlich eine eigenständige zusätzliche Feststellung getroffen worden ist, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Der Wortlaut und der Aufbau des Bescheides (Nennung des Prüfzeitraums 2005 bis 2009 und anschließende Beurteilung als abhängige Beschäftigung auf Seite 1) sprechen eher für eine solche eigenständige Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Erst auf Seite 4 des Bescheids vom 04.09.2012 wird nach nochmaliger Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt, dass für die Jahre 2005 und 2007 bis 2009 die Beschäftigungen unabhängig von der Höhe des bezahlten Entgelts gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV als kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse anzusehen seien und 2006 durch Überschreiten der Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintrete. Jedenfalls wird damit der Rechtsschein einer Feststellung abhängiger Beschäftigung für den gesamten Prüfzeitraum 2005 bis 2009 gesetzt. Die Beklagte war jedoch nicht berechtigt, eine eigenständige Feststellung des Vorliegens abhängiger Beschäftigung zusätzlich zur Feststellung der Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung zu treffen (vgl BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R; BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr 2 = BSGE 103, 17). War die Beklagte hierzu aber nicht berechtigt, ist die Klägerin auch schon durch den dementsprechend gesetzten Rechtsschein einer solchen Feststellung beschwert und hat einen Anspruch auf Beseitigung des Rechtsscheins (vgl Senatsurteil vom 25.07.2017, L 11 R 3643/16, juris). Für die Jahre 2005 und 2007 bis 2009 ist die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung daher aufzuheben.
Auch die Feststellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung im Jahr 2006 aufgrund abhängiger Beschäftigung ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Gegenstand des Einzugsstellenverfahrens nach § 28h SGB IV ist die Entscheidung über Versicherungspflicht (und Beitragshöhe) in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Bei einem Dauerbeschäftigungsverhältnis ist es dieses. Werden dagegen unter dem Dach eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, nur kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen Einsatzaufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (BSG 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris RdNr 25 zu § 7a SGB IV). Vorliegend bestehen für ein Dauerarbeitsverhältnis schon überhaupt keine Anhaltspunkte, die Beigeladene zu 1) war stets nur nach Absprache einzelne Tage für die Klägerin tätig, ohne dass eine Verpflichtung zur Übernahme der Aufträge bestand. Ein – von der Klägerin bestrittener – Rahmenvertrag dürfte zumindest konkludent geschlossen sein und eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung begründet haben. Allerdings ist weder eine Regelung zur Anzahl der Arbeitseinsätze pro Jahr ersichtlich, wie die stark schwankenden Zeiten über die Jahre belegen, noch bestand ein konkretes Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin zur Übernahme einzelner Einsätze. Auch die Beklagte geht davon aus, dass es hinsichtlich der einzelnen Einsätze bei der Beigeladenen zu 1) lag, dass "ob" der Aufnahme der Beschäftigung zu bestimmen. Bei dieser Konstellation ist die im Bescheid getroffene Feststellung einer abhängigen Beschäftigung als Dauerrechtsverhältnis für das gesamte Kalenderjahr 2006 mit entsprechender Versicherungspflicht rechtswidrig. Die Feststellung der Versicherungspflicht hätte sich hier auf die einzelnen 66 Einsatztage beziehen müssen, denn die Beigeladene zu 1) war nur im Rahmen von Einzelaufträgen tätig. Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann auch nicht für die einzelnen Einsatztage des Jahres 2006 aufrecht erhalten bleiben, soweit sie von der Feststellung der generellen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahr 2006 umfasst sind. Denn an die Feststellung, ob ein Dauerrechtsverhältnis oder eine Mehrzahl von Einzelaufträgen vorliegt, knüpfen sich in versicherungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Rechtsfolgen an (zB unständige Beschäftigung - §§ 186 Abs 2 SGB V, 27 Abs 3 Nr 1 SGB III; kurzfristige Beschäftigung - § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV). Das gilt auch aufgrund des Umstandes, dass die Entscheidungen der Versicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht im Falle ihrer Bestandskraft auch beitragsrechtlich verbindlich sind (BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris). Auch insoweit ist eine Feststellung des genauen Beschäftigungszeitraums bzw ein eindeutiger Hinweises im Verfügungssatz auf die Geltung der Feststellung nur für die jeweiligen Einsätze von erheblicher Bedeutung (zB für die Beitragsbemessungsgrenze).
Der angefochtene Bescheid ist somit in formeller wie materieller Hinsicht insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Diese haben keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, jedoch noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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