Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 9 AS 369/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 975/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 197/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der seit Juli 2010 circa 387 Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel anhängig gemacht hat (nicht gezählt sind darin Nebenverfahren wie Ablehnungsanträge, Anhörungsrügen, etc.), begehrt im vorliegenden Verfahren - wie zwischen April 2012 und Juli 2013 in insgesamt circa 115 Klagen und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz - die Zustimmung des Beklagten zu einer Ortsabwesenheit.
Der 1957 in Äthiopien geborene Kläger kam Ende der 1980er Jahre in die Bundesrepublik und verfügt mittlerweile über die deutsche Staatsangehörigkeit. Er absolvierte Studiengänge an der Universität C-Stadt (Bachelor of Science) und an der Universität D-Stadt (Stadtplanung und Ökologische Umweltsicherung) bis zuletzt September 2009. Seit 2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II vom Beklagten (bzw. dessen Rechtsvorgängerin). Bereits bei einer ersten Vorsprache zu Beginn des Leistungsbezuges 2005 brachte der Kläger den Wunsch auf Fortbildungen im Bereich E./CAD zum Ausdruck. 2006 bewilligte der Beklagte ihm einen Fortbildungskurs, die weiteren Anträge lehnte der Beklagte ab. Vom Kläger angestrengte Gerichtsverfahren S 8 AS 1468/08 und S 8 AS 1474/08 endeten in einem Erörterungstermin am 16.7.2009 mit dem Vergleich: "1. Die Beklagte verpflichtet sich, bei dem Kläger eine Maßnahme der Eignungsfeststellung nach § 48 Abs. 1 SGB III durchzuführen. Sie wird darauf hinwirken, dass diese zeitnah durchgeführt wird. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ziel dieser Maßnahme die Klärung der für den Kläger am geeigneten (sic) Förderungsmöglichkeit sein soll. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, nach Abschluss dieser Maßnahme entsprechend das Ergebnis dieser Eignungsfeststellung wohlwollend umzusetzen. 4. Die Parteien erklären die Rechtsstreite S 8 AS 1474/08 und S 8 AS 1468/08 übereinstimmend für erledigt." In der Folge bot der Beklagte dem Kläger wiederholt die Durchführung einer Eignungsfeststellung an, etwa durch verschiedene Angebote des Bildungszentrums D Stadt bzw. bei der Gesellschaft zur Förderung beruflicher und sozialer Integration, beim psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit, durch eine Arbeitsgelegenheit mit praktischen Erfahrungen. Keines dieser Angebote nahm der Kläger wahr, sondern begehrte die Durchführung der Eignungsprüfung durch einen privaten Träger in Form der Durchführung einer der von ihm begehrten Weiterbildungsmaßnahmen, und stellte parallel immer wieder neue Antrag auf Übernahme der Kosten für Weiterbildungen, die er ab Juni 2010 mit einer Vielzahl von Klagen und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz begleitete. Auch kam es zu etlichen Klagen und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz rund um Eingliederungsvereinbarungen, in denen der Kläger u.a. vortrug, dass seiner Meinung nach bislang kein Profiling durchgeführt worden sei. Im Oktober 2011 ließ der Kläger beim Standesamt seinen Namen von "AX." in "A." ändern. Durch die Änderung des ersten Buchstabens des Nachnamen wurde ein anderer persönlicher Ansprechpartner beim Beklagten für ihn zuständig. Mit Schreiben vom 16.1.2012 lud dieser den Kläger zu einem Meldetermin am 30.1.2012 ein unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Falle von Arbeitsunfähigkeit am Terminstag verpflichtet sei, am ersten Tag nach Genesung vorzusprechen. Am 20.1.2012 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten F. vor für die Zeit vom 16.1.2012 bis 31.1.2012. Am 10.2.2012 legte der Kläger dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. G. vom 8.2.2012 bis 14.2.2012 vor, am 17.2.2012 dann des Internisten F. vom 15.2.2012 bis 29.2.2012. Mit Schreiben vom 17.2.2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen habe und spätestens am dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen habe. Mit Schreiben vom 26.1.2012 lud der Beklagte (unter Wiederholung des qualifizierten Hinweises vom 16.1.2012) den Kläger erneut zu einem Meldetermin ein, diesmal am 13.2.2012. Der Kläger erschien nicht. Mit Schreiben vom 7.3.2012 hörte der Beklagte den Kläger daraufhin zu einer beabsichtigten Sanktion an. Mit Schreiben vom 12.3.2012 forderte der Kläger die Mitteilung des Datums des Einladungsschreibens, des Zustelldatums, der Zustellungsform sowie des Ziels der Einladung. Mit Schreiben vom 19.3.2012 forderte der Kläger die Mitteilung der Rechtsgrundlagen für die Aufforderung, am ersten Tag nach Genesung vorzusprechen. Mit Schreiben vom 21.3.2012 antwortete der Beklagte. Der Beklagte lud den Kläger sodann mit Schreiben vom 14.3.2012 (dem Kläger nach der vorliegenden Postzustellurkunde am 16.3.2012 zugegangen) zu einem Meldetermin am 29.3.2012 ein. Am 29.3.2012 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.3.2012 bis 6.4.2012 vor. Am 30.3.2012 begehrte der Kläger dann die Zustimmung zu einem "Urlaub" vom 10.4.2012 bis 10.5.2012 und teilte mit, dass er von einer Zustimmung ausgehe, wenn er bis 6.4.2012 keine Antwort erhalte. Mit Fax vom 3.4.2012 erinnerte der Kläger an seinen Antrag. Mit Bescheid vom 3.4.2012 lehnte der Beklagte die Genehmigung ab unter Verweis auf die Einladung vom 14.3.2012 ab, die es erforderlich mache, dass der Kläger am 10.4.2012 bei seinem persönlichen Ansprechpartner vorspreche. Am 10.4.2012 erschien der Kläger in der Eingangszone des Beklagten, lehnte aber ein Aufsuchen des persönlichen Ansprechpartners ab. Er legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten F. vom 10.4.2012 bis 20.4.2012 vor. Mit Schreiben vom 10.4.2012, eingegangen beim Beklagten am 12.4.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 wies der Beklage den Widerspruch zurück. Den vom Kläger am 10.4.2012 angestrengten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz S 13 AS 66/12 ER hat das Gericht mit Beschluss vom 27.4.2012 abgelehnt - unter Offenlassen etlicher Aspekte der Zulässigkeit - mit der Begründung, dass eine (wie vom Kläger begehrte) mehr als dreiwöchige Ortsabwesenheit grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist. Am 3.5.2012 ist die Klage S 9 AS 383/12 bei Gericht eingegangen. Mit auf den 25.3.2012 datierten Schreiben, eingegangen bei dem Beklagten per Fax am 25.4.2012, beantragte der Kläger die Genehmigung von "21 Tagen Urlaub" vom 30.4.2012 bis 28.5.2012 – Samstage und Sonntage würden nicht mitgezählt (ebenfalls Verfahren S 13 AS 66/12 ER und S 9 AS 451/12). Mit Bescheid vom 26.4.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Am 25.4.2012 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. G. vom 23.4.2012 bis 27.4.2012 vor, am 2.5.2012 dann die Folgebescheinigung bis 4.5.2012, am 9.5.2012 dann eine Erstbescheinigung des Internisten F. vom 7.5.2011 bis 11.5.2011. Am 10.5.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 10.5.2012 beantragte der Kläger die Genehmigung von "21 Tagen Urlaub" vom 14.5.2012 bis 13.6.2012 – Samstage und Sonntage würden nicht mitgezählt (Verfahren S 13 AS 90/12 ER und ebenfalls S 9 AS 451/12). Mit Bescheid vom 10.5.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Am 12.5.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 14.5.2012 sprach der Kläger dann bei seinem persönlichen Ansprechpartner vor. Ein konstruktives Gespräch kam nicht zustande (auf den Vermerk Bl. 1296f. der M&I-Akten wird Bezug genommen, ebenso auf die Darstellung des Klägers vom 24.5.2012 [Bl. 1366f. und 1368]). Mit Schreiben vom 18.5.2012 beantragte der Kläger die Genehmigung von "21 Tagen Urlaub" vom 25.5.2012 bis 25.6.2012 – Samstage und Sonntage würden nicht mitgezählt – und korrigierte sich dann mit Fax vom 19.5.2012 dahingehend, dass es ihm um eine Ortsabwesenheit ab 25.5.2012 für 21 Tage gehe und der Beklagte entscheiden müsse, ob Samstage und Sonntage dabei mitzählten. Wenn er bis 22.5.2012 um 11:00 Uhr keine Antwort erhalte, werde er von Zustimmung ausgehen und eine Fahrt/Reise in Urlaub bei einer Firma buchen. Mit Bescheid vom 21.5.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Am 23.5.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Verfahren S 13 AS 103/12 ER und S 9 AS 452/12). Mit Schreiben vom 21.5.2012 lud der Beklagte den Kläger zu einem Termin am 5.6.2012 ein zur Erstellung eines Profilings, Überprüfung der Arbeitsbereitschaft und Überprüfung der Erwerbsfähigkeit. Am 22.5.2012 beantragte der Kläger die Überprüfung nach § 44 SGB X der Ablehnungen der Ortsabwesenheiten vom 30.4.2012 bis 28.5.2012 bzw. 14.5.2012 bis 13.6.2012. Mit Bescheid vom 30.5.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab unter Verweis auf die erforderliche Vorsprache. Am 25.5.2012 beantragte der Kläger die Genehmigung einer Ortsabwesenheit ab 6.6.2012 für bis zu drei Wochen, wobei der Beklagte entscheiden müsse, ob Samstage und Sonntag mitzählten. Mit Bescheid vom 21.5.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Verfahren S 13 AS 112/12 ER und S 9 AS 636/12). In der Folgezeit wiederholte sich nahezu wöchentlich folgender Ablauf: der Kläger stellte einen Antrag auf Genehmigung einer Ortsabwesenheit; der Beklagte lehnte den Antrag innerhalb weniger Tage ab; der Kläger legte umgehend Widerspruch ein (die der Beklagte zunächst mit Widerspruchsbescheiden bearbeitete, später mit dem Hinweis, nach Zeitablauf keine Widerspruchsbescheide mehr zu erstellen) und stellte dazu parallel Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und legte Klage ein. Begleitend stellte er Anträge auf Überprüfung nach § 44 SGB X bzw. rügte Untätigkeit bezüglich Anträgen auf Ortsabwesenheiten in den Vorjahren. Siehe insgesamt S 13 AS 66/12 ER, S 13 AS 90/12 ER, S 13 AS 103/12 ER, S 13 AS 112/12 ER, S 13 AS 119/12 ER, S 13 AS 130/12 ER, S 13 AS 137/12 ER, S 13 AS 145/12 ER, S 13 AS 155/12 ER, S 13 AS 167/12 ER, S 13 AS 177/12 ER, S 13 AS 181/12 ER, S 13 AS 185/12 ER, S 13 AS 195/12 ER, S 13 AS 200/12 ER, S 13 AS 211/12, S 12 AS 214/12 ER, S 13 AS 216/12 ER, S 13 AS 219/12 ER, S 13 AS 226/12 ER, S 13 AS 234/12 ER, S 13 AS 244/12 ER, S 13 AS 247/12 ER, S 13 AS 254/12 ER, S 13 AS 261/12 ER, S 13 AS 271/12 ER, S 13 AS 282/12 ER, S 13 AS 289/12 ER, S 13 AS 294/12 ER, S 13 AS 302/12 ER, S 13 AS 309/12 ER, S 13 AS 4/13 ER, S 13 AS 5/13 ER, S 13 AS 8/13 ER, S 13 AS 20/13 ER, S 13 AS 28/13 ER, S 13 AS 36/13 ER, S 13 AS 39/13 ER, S 13 AS 63/13 ER, S 13 AS 65/13 ER, S 13 AS 71/13 ER, S 13 AS 74/13 ER, S 13 AS 85/13 ER, S 13 AS 88/13 ER, S 13 AS 95/13 ER, S 13 AS 98/13 ER, S 9 AS 102/13 ER, S 13 AS 104/13 ER, S 13 AS 108/13 ER, S 13 AS 112/13 ER, S 9 AS 118/13 ER, S 9 AS 130/13 ER, S 9 AS 136/13 ER, S9 AS 383/12, S 9 AS 451/2, S 9 AS452/12, S 9 AS 636/12, S 9 AS 637/12, S 9 AS 639/12, S 9 AS 640/12, S 9 AS 641/12, S 9 AS 664/12, S 9 AS 666/12, S 9 AS 667/12, S 9 AS 675/12, S 9 AS 693/12, S 9 AS 694/12, S 9 AS 797/12, S 9 AS 798/12, S 9 AS 851/12, S 9 AS 852/12, S 9 AS 853/12, S 9 AS 854/12, S 9 AS 855/12, S 9 AS 869/12, S 9 AS 870/12, S 9 AS 871/12, S 9 AS 957/12, S 9 AS 23/13, S 9 AS 24/13, S 9 AS 25/13, S 9 AS 26/13, S 9 AS 41/13, S 9 AS 46/13, S 9 AS 47/13, S 9 AS 48/13, S 9 AS 148/13, S 9 A 149/13, S 9 AS 150/13, S 9 AS 151/13, S 9 AS 152/13, S 9 AS 258/13, S 9 AS 259/13, S 9 AS 324/13, S 9 AS 359/13, S 9 AS 360/13, S 9 AS 369/13, S 9 AS 380/13, S 9 AS 427/13, S 9 AS 461/13, S 9 AS 472/13, S 9 AS 480/13, S 9 AS 486/13, S 9 AS 494/13, S 9 AS 495/13, S 9 AS 515/13, S 9 AS 525/13, S 9 AS 536/13. Auf die die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschlüsse des Sozialgerichts Kassel hat der Kläger die Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht gesucht; soweit entschieden, hat das Landessozialgericht die Entscheidungen des Sozialgerichts bestätigt. Zum Meldetermin am 5.6.2012 erschien der Kläger. Ein konstruktives Gespräch kam nicht zustande (auf den Vermerk Bl. 1442 der M&I-Akten wird Bezug genommen). Der Beklagte sah den Kläger für eine Arbeitsgelegenheit vor und lud den Kläger für einen neuen Meldetermin am 21.6.2012 um 11:30 Uhr ein. Der Kläger erschien um 13:30 Uhr, ein konstruktives Gespräch kam nicht zustande (auf den Vermerk Bl. 1461 der M&I-Akten wird Bezug genommen). Der Beklagte versandte daraufhin eine Anhörung zu einer beabsichtigten Sanktion verbunden mit einer Folgeeinladung für den 3.7.2012 zur Erstellung eines Profilings und Überprüfung der Arbeitsbereitschaft. Am 3.7.2012 sprach der Kläger vor und die Beteiligten füllten eine Fallanalyse durch (auf den Vermerk Bl. 1558f. der M&I-Akten wird Bezug genommen). Nachdem der Kläger als gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich Diabetes Mellitus Typ II angab, ließ der Beklagte die Idee eines Gutachtens zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit fallen. Mit Bescheid vom 11.7.2012 wies der Beklagte den Kläger der Arbeitsgelegenheit "Überprüfung der Arbeitsbereitschaft Garten- und Landschaftspflege" zu. Die hernach vom Kläger gestellten Anträge auf Ortsabwesenheit lehnte der Beklagte unter Verweis auf die Arbeitsgelegenheit ab. Erstbeginn sollte dann am 15.8.2012 sein, der Träger lud den Kläger wiederholt ein. Teil nahm der Kläger nicht. Am 14.8.2012 legte der Kläger dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Psychiaters H. vom 13.8.2012 bis 29.8.2012 vor, am 30.8.2012 die Folgebescheinigung bis 12.9.2012, am 12.9.2012 die Folgebescheinigung bis 25.9.2012, am 25.9.2012 die Folgebescheinigung bis 14.10.2012. Am 15.10.2012 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Internistin J. vor vom 15.10.2012 bis 19.10.2012, am 19.10.2012 dann eine des Allgemeinmediziners K. vom 19.10.2012 bis 26.10.2012, am 29.10.2012 eine des Internisten F. vom 29.10.2012 bis 9.11.2012, am 14.11.2012 eine des Allgemeinmediziners K. vom 12.11.2012 bis 23.11.2012, hernach eine des Internisten F. vom 26.11.2012 bis 30.11.2012, am 3.12.2012 eine der Hautärztin Dr. L. vom 3.12.2012 bis 7.12.2012, am 17.12.2012 eine der Allgemeinmedizinerinnen Dr. M. und N. vom 17.12.2012 bis 21.12.2012, am 28.12.2012 eine des Internisten Dr. O. vom 28.12.2012 bis 4.1.2013, am 8.1.2013 eine des Internisten F. vom 7.1.2013 bis 16.1.2013, am 18.1.2013 des Allgemeinmediziners K. vom 17.1.2013 bis 23.1.2013, am 28.1.2013 des Allgemeinmediziners Dr. P. vom 14.1.2013 bis 26.1.2013. Parallel stellte der Kläger eine Vielzahl von Anträgen auf Eingliederungsleistungen. Im Abschlussbericht der am 31.12.2012 ausgelaufenen Arbeitsgelegenheit teilte der Träger mit "[ ] machte bei mehrmaligen Vorsprachen einen stark psychisch-kranken Eindruck. – Schaffung von Klarheit über [ ] tatsächlichen Gesundheitszustand - und damit verbunden - seiner Arbeitsfähigkeit scheint dringend geboten." Mit Bescheid vom 29.1.2013 wies der Beklagte den Kläger ab 1.2.2013 der Arbeitsgelegenheit "Zusätzliche Arbeiten im Grünflächen- und Landschaftsbereich Arbeitsbereitschaft - Pädagogische Gartenprojekte" zu. Am 30.1.2013 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Allgemeinmedizinerinnen Dr. M. und N. vom 23.1.2013 bis 1.2.2013 vor. Aus den Notizen der Beklagten ergibt sich, dass auch in der Folge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen. Am 2.2.2013 beantragte der Kläger selbst, dass nunmehr – wie im April und Mai 2012 angekündigt – seine Erwerbsfähigkeit überprüft werden solle, und beanstandete, dass davon ab Juli 2012 abgesehen worden sei. Mit Schreiben vom 7.2.2013 lud der Beklagte den Kläger daraufhin zu einem Meldetermin am 26.2.2013 zur "Überprüfung der Erwerbsfähigkeit – Auftrag zur Überprüfung beim Gesundheitsamt der Region D-Stadt veranlassen" ein. In der Folge forderte der Kläger die Rücknahme der Zuweisung zur Arbeitsgelegenheit sowie der Einladung zum Meldetermin, was der Beklagte beides ablehnte. Mit Schreiben vom 12.4.2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich am 30.4.2013 beim Gesundheitsamt der Region D-Stadt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q., vorzustellen. In der Folge forderte der Kläger die Rücknahme des Schreibens, was der Beklagte ablehnte. Der Kläger erschien nicht, sondern legte am 30.4.2013 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners K. vom 29.4.2013 bis 3.5.2013 vor. Zu den Meldeterminen am 27.5.2013 (wobei er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Allgemeinmedizinerinnen Dr. M. und N. vom 27.5.2013 bis 29.5.2013 vorlegte) und 17.6.2013 erschien der Kläger nicht. Die vom Kläger dann ab 4.7.2013 beantragten Ortsabwesenheiten genehmigte der Beklagte, teilte ihm aber mit, dass eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich sei. Dagegen ging der Kläger wiederum mit Widersprüchen, Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz und Klagen (u.a. S 9 AS 461/13) vor. Der Beklagte forderte den Kläger in der Folge noch wiederholt auf, sich beim Gesundheitsamt vorzustellen. Am 24.6.2014 erschien der Kläger dort schließlich. Dr. Q. teilte dann am 8.7.2014 jedoch unter Rückreichung des im Übrigen leeren Formulars mit "Es wurden eingehende Bemühungen unternommen, den Betroffenen zu untersuchen, ihn von der Notwendigkeit zur Mitarbeit und zur Unterzeichnung der Schweigepflichtentbindung zu bewegen. Ohne diese ist es nicht möglich, die beobachteten Auffälligkeiten zu berichten oder für das Jobcenter ein Leistungsbild zu erstellen.".
Ende 2012 hat das Hessische Landessozialgericht Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers geäußert und zur Aufklärung ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. in Auftrag gegeben, das dieser – nachdem der Kläger zu der ihm angebotenen ambulanten Untersuchung nicht erschienen war – nach Aktenlage erstellt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger seit April 2009 wegen einer schwer ausgeprägten wahnhaften Störung nicht mehr in der Lage sei, solche Handlungen, die die Führung von Prozessen betreffen, von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Auf die Einführung des Gutachtens in die Verfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger (z.B. mit Schriftsatz seines damaligen dortigen Bevollmächtigten vom 22.1.2014 im Verfahren S 9 AS 79/13) die Einholung eines eigenen Gutachtens durch das Sozialgericht beantragt. Mit Schreiben vom 17.3.2014 im Verfahren S 9 AS 79/13 hat das Sozialgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es sich den Zweifeln des Landessozialgerichts anschließe, und zur Einholung eines Gutachten bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie angehört. Mit Schreiben vom 16.4.2014 hat der Kläger erklärt, Beschwerde gegen das Schreiben vom 17.3.2014 einlegen zu wollen. Mit Schriftsatz seines damaligen dortigen Bevollmächtigten vom 17.4.2014 hat der Kläger die Meinung vertreten, prozessfähig zu sein, wofür spreche, dass auf Verfahren von ihm der Beklagte seinen Anliegen entsprochen habe, wobei die Gerichtsverfahren wegen fehlerhafter Prozessführung des Beklagten bis heute nicht beendet seien. Sodann hat das Sozialgericht am 25.4.2014 im Verfahren S 9 AS 79/13 ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. in Auftrag gegeben. Mit Schriftsatz seines damaligen dortigen Bevollmächtigten vom 26.5.2014 hat der Kläger die Beweisfragen beanstandet und die Auffassung vertreten, dass von Befangenheit des Sachverständigen auszugehen sei, sollte er auf deren Basis tätig werden. Mit Schreiben vom 27.5.2014 hat der Kläger erklärt, Beschwerde gegen die Beweisanordnung einlegen zu wollen (wozu das Landessozialgericht am 8.7.2014 mitgeteilt hat, kein ernsthaftes Rechtsschutzbegehren zu sehen). Mit Schriftsatz seines damaligen dortigen Bevollmächtigten vom 4.6.2014 hat sich der Kläger darauf berufen, dass das Gericht auch bereits zu seinen Gunsten entschieden habe, mithin von seiner Prozessfähigkeit ausgegangen sei. Mit Schreiben vom 5.6.2014 hat der Kläger Akteneinsicht begehrt. Die Einladung des Sachverständigen Dr. D. zur ambulanten Untersuchung am 16.9.2014 hat das Gericht - im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Klägers bei an ihn von Gerichten und Behörden gestellten Terminen - dem Kläger mit Schreiben vom 28.8.2014 mitgeteilt unter gleichzeitigem Hinweis auf einen möglichen Fahrkartenvorschuss, Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren und weiter darauf, dass Arbeitsunfähigkeit keine Entschuldigung darstelle, nicht zum Termin zu erscheinen, sondern die Vorlage einer qualifizierten Bescheinigung mit Diagnosen und Beschwerden unter Darlegung persönlicher Untersuchung durch den bescheinigenden Arzt sowie Schweigepflichtentbindung diesen betreffend erforderlich sei. Das Schreiben vom 3.8.2014 ist dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 30.8.2014 zugegangen. Mit Schreiben vom 12.9.2014 hat der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 12.9.2014 bis 19.9.2014 vorgelegt des Facharztes für Innere Medizin F. Mit Schreiben vom 12.9.2014 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nichts darüber aussage, dass er nicht an einer Begutachtung teilnehmen könne, und es daher beim Termin am 16.9.2014 bleibe. Mit Fax vom 15.9.2014 um 14:21 Uhr hat der Kläger beantragt, dass das Gericht ihm die Mitnahme einer Begleitperson zum Termin am 16.9.2014 bis 2.10.2014 bestätigen und insgesamt die Beweisanordnung bis 19.9.2014 zurücknehmen solle. Das Gericht hat das Fax am 16.9.2014 an den Sachverständigen weitergeleitet mit dem Hinweis, dass die Zulassung von Dritten zur Untersuchung in seine Kompetenz falle. Entsprechend hat das Gericht den Kläger informiert, dass es davon ausgehe, dass er die Frage vor Ort mit dem Sachverständigen geklärt habe. Mit Schreiben vom 16.9.2014 hat der Sachverständige dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger nicht erschienen sei. Mit Schreiben vom 16.9.2014 hat der Kläger Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Kammervorsitzende gestellt (u.a. im Verfahren S 9 AS 79/13 den Antrag S 9 SF 219/14 AB). Mit Schreiben vom 18.9.2014 hat der Kläger vorgetragen, die Einladung zur Untersuchung von Dr. D. bislang nicht erhalten zu haben, und weiter verlangt, dass auch sämtliche von ihm zwischenzeitlich eingereichten Verfahren noch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden müssten. Mit Schreiben vom 18.9.2014 hat die für die Dauer des Ablehnungsverfahrens zuständige Vorsitzende den Kläger nochmals auf seine Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren hingewiesen und ihm Gelegenheit bis 7.10.2014 gegeben, sich zu den Gründen für sein Fernbleiben am 16.9.2014 zu erklären. Weiter hat sie den Sachverständigen gefragt, ob er hinreichende Grundlage für ein Gutachten nach Aktenlage sehe. Dies hat der Sachverständige Dr. D. mit Schreiben vom 24.9.2014 bejaht. Mit Schreiben vom 24.9.2014 hat der Kläger seine Ausführungen zur Mitnahme einer Begleitperson wiederholt sowie mit weiterem Schreiben vom 24.9.2014 seine Behauptung, die Einladung nicht erhalten zu haben. Mit Beschlüssen vom 25.9.2014 hat das Gericht die Ablehnungsanträge zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 5.10.2014 hat der Kläger seine Behauptung, die Einladung nicht erhalten zu haben, nochmals wiederholt. Mit weiterem Schreiben vom 5.10.2014 hat der Kläger Fristverlängerung bezüglich des Schreibens vom 18.9.2014 beantragt, die ihm das Gericht mit Schreiben vom 7.10.2014 gewährt hat. Mit Schreiben vom 6.10.2014 hat der Kläger erklärt, seine Beschwerde gegen die Kammervorsitzende wegen der Beweisanordnung vom 25.4.2014 ergänzen zu wollen. Mit Schreiben vom 10.10.2014 hat der Kläger die Aufhebung des gerichtlichen Schreibens vom 28.8.2014 gefordert mit der Begründung, dass er die Vorsitzende bereits seit 28.7.2014 als befangen abgelehnt habe. Am 10.10.2014 ging per Fax eine Bescheinigung des Internisten F. vom 7.10.2014 bei Gericht ein, in dem dieser mitteilte, dass der Kläger sich am 12.9.2014 mit schweren Magen-Darmkämpfen verbunden mit Diarrhoen vorgestellt habe und er zu körperlicher Schonung geraten habe und Arbeitsunfähigkeit bis 19.9.2014 attestiert habe und weiter "Im Bezug auf den bestehenden Sachverhalt war es dem Patienten daher aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, den Untersuchungstermin am 16.9.2014 wahrzunehmen." Mit Schreiben vom 6.10.2014 7.10.2014 hat der Kläger Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 25.9.2014 eingereicht. Mit Schreiben vom 14.10.2014 hat das Gericht den Sachverständigen Dr. D. gebeten, den Kläger erneut einzubestellen. Die Einladung vom 16.10.2014 zum Termin am 20.11.2014 hat das Gericht dem Kläger mit Schreiben vom 22.10.2014 übersandt unter Mitteilung, dass ein zwingender Grund für ein Fernbleiben vom Termin am 16.9.2014 nicht belegt sei, weder durch Ablehnungsanträge, noch durch das Aufwerfen von Fragen noch durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Weiter hat das Gericht seine Hinweise wiederholt zu Mitwirkungspflichten, Fahrtkosten, Vorgehen bei etwaiger Krankheit und Begleitperson. Das Schreiben des Gerichts vom 22.10.2014 ist dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 23.10.2014 zugegangen. Mit Schreiben vom 7.11.2014 hat der Sachverständige Dr. D. dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger das von ihm selbst ebenfalls an den Kläger übersandte Einladungsschreiben nicht abgeholt habe. Daraufhin hat das Gericht den Sachverständigen von der Zustellung am 23.10.2014 informiert. Mit Schreiben vom 17.11.2014 hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Vorsitzende das Attest vom 7.10.2014 nicht in Frage stellen dürfe, sondern vom Gesundheitsamt bestätigen lassen solle. Auch dürfe sie wegen der angestrengten Ablehnungsanträge und Anhörungsrügen keine Untersuchung veranlassen. Ferner habe er "auf gar keinen Fall" die eigene Ermittlung des Sozialgerichts beantragt, sondern die Vorsitzende mehrfach aufgefordert, die Beweisanordnung vom 25.4.2014 aufzuheben. Dies fordere er auch nochmals, ebenfalls die Aufhebung des Termins am 20.11.2014. Mit Schreiben vom 18.11.2014 hat das Gericht dem Kläger mitgeteilt, dass am Begutachtungstermin am 20.11.2014 festgehalten werde. Mit Schreiben vom 18.11.2014 hat der Kläger eine Stellungnahme bis 25.11.2014 zu seinen Anträgen auf Mitnahme einer Begleitperson gefordert. Weiter hat er die Meinung vertreten, dass eine Untersuchung bis zur Entscheidung über seine zahlreichen Ablehnungsanträge und Gehörsrügen nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 19.11.2014 hat das Gericht auf seine bisherigen Hinweise Bezug genommen und betont, dass es bei dem Termin am 20.11.2014 bleibe. Am 19.11.2014 ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 19.11.2014 bis 21.11.2014 vom Allgemeinmediziner K. bei Gericht eingegangen. Mit Schreiben vom 19.11.2014 hat das Gericht betont, dass es bei dem Begutachtungstermin bleibe. Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat der Sachverständige Dr. D. dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger nicht zum Termin erschienen sei. Mit Schreiben vom 25.11.2014 hat das Gericht dem Kläger Gelegenheit bis 10.12.2014 gegeben, sich zu seinen Gründen für sein Nichterscheinen zu äußern. Das Schreiben vom 25.11.2014 ist dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 26.11.2014 zugegangen. Eine Reaktion des Klägers ist nicht erfolgt. Am 12.12.2014 hat die Vorsitzende die Beweisanordnung vom 25.4.2014 abgeändert in ein Gutachten nach Aktenlage. Eine Reaktion des Klägers ist auch weiter nicht erfolgt. Am 27.2.2015 hat Dr. D. sein Gutachten vorgelegt, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei dem Kläger seit mindestens April 2009 eine schwere andauernde wahnhafte Störung bestehe, die den Willen des Klägers und seine Bestimmbarkeit so stark beherrsche, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen sei. Mit Beschlüssen vom 16.12.2014 hat das Gericht die Anhörungsrügen gegen die die Ablehnungsanträge zurückweisenden Beschlüsse als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 2.3.2015 hat das Gericht das Gutachten den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt mit einer Frist bis 8.4.2015. Das Schreiben vom 2.3.2015 ist dem Kläger gemäß der vorliegenden Postzustellurkunde am 4.3.2015 zugegangen. Mit Schreiben vom 5.3.2013 hat das Gericht das Gutachten in die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahren eingeführt. Mit Fax vom 31.3.2015 hat der Kläger Akteneinsicht begehrt und mitgeteilt, dass er zum Gutachten Dr. C. keine Stellungnahme abgeben werde und er zum Gutachten Dr. D. erst nach erfolgter Akteneinsicht Stellung nehmen werde, die ein langwieriger Prozess sei. Weiter forderte er von der Kammervorsitzenden Stellungnahmen und Bestätigungen zu den dem Sachverständigen übersandten Akten. Mit Schreiben vom 7.4.2015 hat die Kammervorsitzende mitgeteilt, dass es bei der Frist im Schreiben vom 2.3.2015 bleibe, es ihm aber freistehe, Akteneinsicht zu nehmen, und hinsichtlich der übersandten Akten auf die Beweisanordnung vom 25.4.2014 verwiesen werde. Mit Schreiben vom 8.4.2015 hat der Kläger erklärt, gegen die Schreiben des Gerichts vom 2.3.2015, 5.3.2015 und 6.3.2015 Beschwerde einzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 8.4.2015 hat der Kläger erklärt, gegen das Schreiben des Gerichts vom 7.4.2015 Beschwerde einzulegen, und wiederholt, dass er eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D. erst nach absolvierter Akteneinsicht vorlegen werden; dabei könne die Akteneinsicht mehrere Monate dauern, da er nur ein Verfahren pro Tag einsehen könne. Mit Schreiben vom 10.4.2015 hat das Gericht dem Kläger mitgeteilt, dass es gedenke, dem Verfahren Fortgang zu geben und ihm die Möglichkeit zu einer persönlichen Anhörung zur Frage seiner Prozessfähigkeit gewähren werde. Es stehe ihm selbstverständlich frei, weiterhin Akteneinsicht sowie schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15.4.2015, dem Kläger laut vorliegender Postzustellurkunde am 17.4.2015 zugegangen, hat das Gericht – unter Aufgreifen seiner Hinweise zum erforderlichen Vorgehen im Krankheitsfalle aus den Einladungen zu den Untersuchungsterminen – zu einem Kammertermin am 5.5.2015 geladen zur Anhörung des Klägers zur Frage seiner Prozessunfähigkeit. Am 4.5.2015 hat der Kläger persönlich auf der Poststelle des Gerichts eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29.4.2015 bis 15.5.2015 des Augenarztes Dr. R. sowie eine Bescheinigung des Allgemeinmediziners K. vom 30.4.2015 mit der Mitteilung "Wegen einer Augenoperation ist der Patient nicht sehfähig. Auf Grund der Erkrankung besteht Verhandlungsunfähigkeit vom 29.4.-15.5.2015." abgegeben verbunden mit einem Schreiben, in dem der Kläger mitteilt, dass seine Arbeitsunfähigkeit verlängert werde, bis sein Auge die optimale Heilung erreicht habe. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.5.2015 ist der Kläger nicht erschienen. Die Kammer hat den Termin auf den 20.5.2015 vertagt. Die Niederschrift vom 5.5.2015 mit begleitendem Ladungsschreiben, in dem der Kläger u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass ein zwingender Grund für sein Fernbleiben nicht belegt sei, ist dem Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellurkunde am 6.5.2015 zugegangen. Am 18.5.2015 hat der Kläger wiederum persönlich auf der Poststelle des Gerichts nochmals de Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Augenarztes Dr. R. für die Zeit vom 29.4.2015 bis 15.5.2015 sowie eine erneute Bescheinigung des Allgemeinmediziners K. vom 15.5.2015 vorgelegt mit der nunmehrigen Mitteilung: "Wegen einer Augenoperation ist der Patient nicht sehfähig. Auf Grund der Erkrankung besteht Verhandlungsunfähigkeit noch bis mindestens 30.5.2015." Mit Schreiben vom 18.5.2015 hat das Gericht beim Kläger nachgefragt, was er mit den vorgelegten Unterlagen zu Ausdruck bringen wolle. Vorsorglich werde jedenfalls mitgeteilt, dass der Termin am 20.5.2015 stattfinde. Ein etwaiger Hinderungsgrund sei nicht belegt, auf die Ladung vom 15.4.2015 werde Bezug genommen. Mit Fax vom 19.5.2015 hat der Kläger ohne Benennung eines vertretungsbereiten Anwaltes - Prozesskostenhilfe für sämtliche seiner zu diesem Zeitpunkt anhängigen 205 Verfahren beantragt. Weiter hat er die Meinung vertreten, dass das Gericht im Hinblick auf seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Termin am 20.5.2015 verlängern solle. Im Übrigen seien zunächst die von ihm eingereichten Beschwerden zu entscheiden. Zum Termin am 20.5.2015 ist der Kläger nicht erschienen. Die Kammer hat den Termin vertagt und die weiteren prozessleitenden Maßnahmen der Kammervorsitzenden überlassen. Mit Schreiben vom 22.5.2015 hat die Vorsitzende beim Amtsgericht Kassel als zuständigem Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung – ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung – angeregt. Mit weiterem Schreiben vom 22.5.2015 (dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 23.5.2015 zugegangen) hat die Vorsitzende dem Kläger mitgeteilt, dass das Gericht nach Aktenlage von seiner Prozessunfähigkeit ausgehe. Es stehe ihm weiterhin frei, Akteneinsicht und schriftlich wie mündlich Stellung zu nehmen. Einen Prozessvertreter könne er aber nicht wirksam bestellen. Er habe nun die Möglichkeit, sich einen Betreuer vom Betreuungsgericht bestellen zu lassen. Sollte bis zum 24.6.2015 kein Betreuer in die Verfahren eintreten, werde das Gericht den Verfahren unter Berücksichtigung der Regelungen zu einem besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG Fortgang geben. Mit Schreiben vom 1.6.2015 hat das Amtsgericht Kassel – Betreuungsgericht – einen Prozesskostenhilfe für einen neuen Anwalt ablehnenden Beschluss vom 1.6.2015 im Verfahren 780 XVII D 1833/13 dem Sozialgericht zur Kenntnis übersandt. Mit Schreiben vom 22.6.2015 hat der Kläger erklärt, gegen das Schreiben vom 22.5.2015 Beschwerde einzulegen. Er habe einen zwingenden Grund gehabt, nicht an den Terminen am 5.5.2015 und 20.5.2015 teilzunehmen. Auch seien zunächst seine Beschwerden zu bearbeiten, von der Kammervorsitzenden Listen bzw. Erklärungen zum Gutachten von Dr. D. zu fertigen, und sei ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur mündlichen Verhandlung am 21.7.2015 ist der Kläger nicht erschienen, wobei am 20.7.2015 um 18:26 Uhr per Fax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum von 20.7.2015 bis 22.7.2015 und ein Attest des HNO-Arztes Dr. S. eingegangen sind über eine mittelgradige Sinusitis ethmoidalis bds., Septumdeviation rechts, Nasenmuscheldysplasie und der Kläger begehrt hat, ihm vorab noch Akteneinsicht, rechtliches Gehör und das Mitbringen von Beiständen zu bestätigen. Zur mündlichen Verhandlung am 23.7.2015 ist der Kläger ebenfalls nicht erschienen. Am 23.7.2015 ist bei Gericht per Fax ohne Anschreiben eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 23.7.2015 bis 2.8.2015 und ein Attest des Allgemeinmediziners K. eingegangen mit dem Text "Es hat sich jetzt eine Sinusitis ethmodidalis mit Kopfschmerz ausgebildet bei Hyperplasie der Nasenmuscheln. Die radiologische Diagnostik bestätigt die Diagnose. Der Patient ist durch den sehr quälenden Kopfschmerz nicht Arbeits- und Verhandlungsfähig voraussichtlich bis zum 2.8.2015." Mit Schreiben vom 24.7.2015, dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 25.7.2015 zugegangen, hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass sich ihm mangels Anschreiben die Frage stelle, was der Kläger zum Ausdruck bringen wolle. Eine Terminsverlegung müsse ausdrücklich beantragt werden und ein erheblicher Grund glaubhaft gemacht werden. Das sei bislang nicht der Fall. Im Lichte des Verlaufs der Verfahren komme die Annahme krankheitsbedingter Verhinderung nur noch in Betracht, wenn durch ein amtsärztliches Attest eine Verhandlungsfähigkeit entgegenstehende Erkrankung nachgewiesen werde. Zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 28.7.2015, am 6.8.2015 und am 11.8.2015 ist der Kläger nicht erschienen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.8.2015 ist der Kläger ebenfalls nicht erschienen.
Am 3.6.2013 ist die Untätigkeitsklage S 9 AS 369/13 bei Gericht eingegangen. Die vom Kläger am 19.5.2014 gegen die Kammervorsitzende zum Hessischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde L 6 AS 382/14 B hat dieses mit Beschluss vom 28.4.2015 als unzulässig verworfen. Den am 30.9.2014 vom Kläger gegen die Kammervorsitzende gerichteten Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit S 9 SF 230/14 AB hat das Sozialgericht Kassel mit Beschluss vom 15.12.2014 abgelehnt.
Der Kläger ist der Meinung, dass er zweifellos prozessfähig sei. Der Kläger behauptet, am 30.9.2010 und 21.10.2011 jeweils Anträge auf Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit bei dem Beklagten gestellt zu haben, die dieser bis dato nicht bearbeitet habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge vom 30.9.2010 und 21.10.2011 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Meinung, dass das Verhalten des Klägers missbräuchlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten samt Beiakten der Verfahren S 8 AS 189/07, S 8 AS 46/08, S 8 AS 366/08, S 10 AS 799/08, S 5 AS 1169/08, S 5 AS 1170/08, S 8 AS 1378/08, S 8 AS 1468/08, S 8 AS 1474/08, S 8 AS 33/09, S 8 AS 124/10, S 1 AS 810/10, S 13 AS 709/10, S 13 AS 749/10, S 13 AS 780/10, S 9 AS 798/10, S 9 AS 864/10, S 13 AS 963/10, S 13 AS 1224/10, S 9 AS 1296/10, S 13 AS 1297/10, S 13 AS 1420/10, S 13 AS 205/11, S 9 AS 327/11, S 9 AS 328/11, S 13 AS 329/11, S 9 AS 330/11, S 13 AS 377/11, S 13 AS 379/11, S 13 AS 380/11, S 9 AS 410/11, S 9 AS 445/11, S 13 AS 501/11, S 9 AS 710/11, S 13 AS 752/11, S 9 AS 854/11, S 13 AS 979/11, S 9 AS 1015/11, S 9 AS 1193/11, S 9 AS 1194/11, S 9 AS 1225/11, S 9 AS 1270/11, S 9 AS 1271/11, S 9 AS 3/12, S 13 AS 21/12, S 9 AS 36/12, S 9 AS 60/12, S 9 AS 127/12, S 9 AS 212/12, S 9 AS 383/12, S 9 AS 390/12, S 9 AS 402/12, S 9 AS 451/12, S 9 AS 452/12, S 9 AS 506/12, S 9 AS 510/12, S 9 AS 582/12, S 9 AS 584/12, S 9 AS 585/12, S 9 AS 614/12, S 9 AS 615/12, S 9 AS 616/12, S 9 AS 617/12, S 9 AS 618/12, S 9 AS 619/12, S 9 AS 620/12, S 9 AS 636/12, S 9 AS 637/12, S 9 AS 638/12, S 9 AS 639/12, S 9 AS 640/12, S 9 AS 641/12, S 9 AS 648/12, S 9 AS 663/12, S 9 AS 664/12, S 9 AS 666/12, S 9 AS 664/12, S 9 AS 666/12, S 9 AS 667/12, S 9 AS 675/12, S 9 AS 693/12, S 9 AS 694/12, S 9 AS 784/12, S 9 AS 785/12, S 9 AS 786/12, S 9 AS 787/12, S 9 A 797/12, S 9 AS 798/12, S 9 AS 820/12, S 9 AS 847/12, S 9 AS 851/12, S 9 AS 852/12, S 9 AS 853/12, S 9 AS 854/12, S 9 AS 855/12, S 9 AS 860/12, S 9 AS 869/12, S 9 AS 70/12, S 9 AS 871/12, S 9 AS 898/12, S 9 AS 905/12, S 9 AS 906/12, S 9 AS 907/12, S 9 AS 908/12, S 9 AS 909/12, S 9 AS 910/12, S 9 AS 944/12, S 9 AS 957/12, S 9 AS 23/13, S 9 AS 24/13, S 9 AS 25/13, S 9 AS 26/13, S 9 AS 41/13, S 9 AS 46/13, S 9 AS 47/13, S 9 AS 48/13, S 9 AS 55/13, S 9 AS 79/13, S 9 AS 130/13, S 9 AS 148/13, S 9 AS 149/13, S 9 AS 150/13, S 9 AS 151/13, S 9 AS 152/13, S 9 AS 193/13, S 9 AS 194/13, S 9 AS 221/13, S 9 AS 222/13, S 9 AS 235/13, S 9 AS 258/13, S 9 AS 259/13, S 9 AS 324/13, S 9 AS 359/13, S 9 AS 360/13, S 9 AS 369/13, S 9 AS 370/13, S 9 AS 371/13, S 9 AS 372/13, S 9 AS 380/13, S 9 AS 425/13, S 9 AS 427/13, S 9 AS 461/13, S 9 AS 472/13, S 9 AS 476/13, S 9 AS 480/13, S 9 AS 486/13, S 9 AS 494/13, S 9 AS 495/13, S 9 AS 515/13, S 9 AS 525/13, S 9 AS 536/13, S 9 AS 537/13, S 9 AS 538/13, S 9 AS 642/13, S 9 AS 647/13, S 9 AS 651/13, S 9 AS 652/13, S 9 AS 653/13, S 9 AS 701/13, S 9 AS 732/13, S 9 AS 803/13, S 9 AS 838/13, S 9 AS 219/15, S 9 AS 255/14, S 9 AS 277/14, S 9 AS 278/14, S 9 AS 283/14, S 9 AS 284/14, S 9 AS 287/14, S 9 AS 296/14, S 9 AS 297/14, S 9 AS 318/14, S 9 AS 320/14, S 9 AS 324/14, S9 AS 361/14, S 9 AS 363/14, S 9 AS 364/14, S 9 AS 365/14, S 9 AS 366/14, S 9 AS 367/14, S 9 AS 368/14, S 9 AS 369/14, S 9 AS 370/14, S 9 AS 371/14, S 9 AS 272/14, S 9 AS 373/14, S 9 AS 374/14, S 9 AS 391/14, S 9 AS 721/14, S 9 AS 741/14, S 9 AS 742/14, S 9 AS 743/14, S 9 AS 744/14, S 9 AS 745/14, S 9 AS 748/14, S 9 AS 751/14, S 9 AS 752/14, S 9 AS 753/14, S 8 AS 118/09 ER, S 13 AS 176/10 ER, S 13 AS 333/10 ER, S 13 AS 337/10 ER, S 13 AS 370/10 ER, S 13 AS 408/10 ER, S 13 AS 412/10 ER, S 13 AS 418/10 ER, S 13 AS 21/11 ER, S 13 AS 22/11 ER, S 13 AS 71/11 ER, S 13 AS 90/11 ER, S 13 AS 109/11 ER, S 13 AS 110/11 ER, S 13 AS 118/11 ER, S 13 AS 121/11 ER, S 13 AS 135/11 ER, S 13 AS 159/11 ER, S 13 AS 174/11 ER, S 13 AS 203/11 ER, S 13 AS 213/11 ER, S 13 AS 222/11 ER, S 13 AS 227/11 ER, S 13 AS 235/11 ER, S 13 AS 267/11 ER, S 13 AS 268/11 ER, S 13 AS 276/11 ER, S 13 AS 294/11 ER, S 13 AS 295/11 ER, S 13 AS 309/11 ER, S 13 AS 14/12 ER, S 13 AS 30/12 ER, S 13 AS 34/12 ER, S 13 AS 66/12 ER, S 13 AS 75/12 ER, S 13 AS 88/12 ER, S 13 AS 90/12 ER, S 13 AS 91/12 ER, S 13 AS 103/12 ER, S 13 AS 112/12 ER, S 13 AS 119/12 ER, S 13 AS 122/12 ER, S 13 AS 128/12 ER, S 13 AS 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S 9 AS 231/14 ER, S 9 AS 232/14 ER, S 9 AS 238/14 ER, S 9 AS 239/14 ER, S 9 AS 240/14 ER, S 9 AS 241/14 ER, S 9 AS 50/15 ER Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Obschon der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.8.2015 nicht erschienen und auch nicht vertreten worden ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 24.7.2015 ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG).
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Es fehlt schon an der für eine wirksame Klageerhebung erforderlichen Prozesshandlungsfähigkeit des Klägers. Der Kläger ist - jedenfalls partiell bezüglich Behörden- und Gerichtsverfahren betreffend Angelegenheiten nach dem SGB II - prozessunfähig. Ein besonderer Vertreter war ihm nicht zu bestellen.
Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 – B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris). Ein solcher Zustand liegt nach Überzeugung der Kammer - jedenfalls partiell bezüglich Behörden- und Gerichtsverfahren betreffend Angelegenheiten nach dem SGB II - bei dem Kläger vor.
Da die Prozessfähigkeit des Klägers eine Sachurteilsvoraussetzungen ist, deren Vorliegen stets von Amts wegen festzustellen ist, hat der Kläger die (objektive) Beweislast für seine eigene Prozessfähigkeit zu tragen. Bei gewichtigen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit hat das Gericht von der Prozessunfähigkeit auszugehen wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht feststellen lässt, dass der betreffende Beteiligte prozessfähig (§ 71 Abs. 1 SGG) ist (vgl. BSG vom 3.7.2003 B 7 AL 216/02 B, zitiert nach juris). So aber liegt der Fall hier.
Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers ergeben sich für die Kammer bereits aus der Anzahl der vom Kläger zu immer wieder denselben Themen mit immer wieder demselben insistierenden Vortrag anhängig gemachten Verfahren. Seit Juli 2010 hat der Kläger allein vor dem Sozialgericht Kassel circa 387 Hauptsache- und ER-Verfahren anhängig gemacht. Dabei geht der Kläger gegen jedwede – auch für ihn positive – Entscheidung des Beklagten und des Gerichts vor und ist nicht in der Lage, auf (etwa durch Abhilfen oder Zeitablauf) geänderte Prozesssituationen adäquat zu reagieren. Inhalt und Diktion der Schreiben des Klägers zeigen vielmehr, dass er keinerlei Hinweisen des Gerichts oder seiner wechselnden Prozessbevollmächtigten zugänglich ist. Hinzukommen allein seit 2013 79 Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit und 53 Anhörungsrügen.
Angesichts des Gesamtinhaltes der ihm zur Verfügung stehenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Diese können nicht behoben werden.
Die ihm am 5.5.2015 sowie sodann am 20.5.2015 eröffnete Möglichkeit zur persönlichen Anhörung durch die Kammer hat der Kläger nicht genutzt. Dabei sind weder die im Vorfeld des Termins am 5.5.2015 noch die im Vorfeld des Termins am 20.5.2015 vom Kläger vorgelegten Unterlagen geeignet, das Fernbleiben des Klägers vom jeweiligen Termin zu entschuldigen und damit die Ermöglichung eines neuerlichen Termins notwendig zu machen.
Nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung. Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird – wie vom Kläger – eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträge auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BSG vom 13.10.2010 – B 6 KA 2/10 B; OVG NRW vom 4.3.2014 – 6 A 377/13, beide zitiert nach juris; Fischer, MDR 2011, 467 (468) - anders als im strafgerichtlichen Verfahren (§ 329 StPO) sind dem Sozialgericht nämlich nicht bereits durch die Vorlage eines privatärztlichen Attests Ermittlungen beim ausstellenden Arzt ermöglicht). Der Hinweis auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn diese durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt ist, genügt generell nicht (vgl. BFH vom 23.2.2012 – VI B 114/11, zitiert nach juris). Diese Kriterien (vgl. dazu BSG vom 7.7.2011 – B 14 AS 35/11 B, zitiert nach juris) waren dem Kläger durch die ihm zugestellten Ladungen zu den Terminen am 5.5.2015 und 20.5.2015 auch bekannt.
Den eben dargestellten Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für ein Terminsversäumnis genügen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Dabei nimmt die Kammer zunächst zur Kenntnis, dass der behandelnde Facharzt, der Augenarzt Dr. R. lediglich Arbeitsunfähigkeit vom 29.4.2015 bis 15.5.2015 attestiert hat ohne Nennung einer Diagnose. Erst der Hausarzt des Klägers, der Allgemeinmediziner K., spricht von Verhandlungsunfähigkeit bis zunächst 15.5.2015, dann 30.5.2015. Über Art und Schwere der Erkrankung des Klägers treffen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine Aussage. Soweit darin Augen-Operationen anklingt (vor dem Termin am 5.5.2015 zunächst an dem einem, dann zwischen den beiden Gerichtsterminen an dem anderen Auge), stellt sich der Kammer zunächst die Frage, ob diese im Angesicht von bereits erfolgten Terminsladungen des Gerichts gerade zu dem vom Kläger gewählten Zeitpunkt medizinisch notwendig waren. Weiter spricht die von Herrn K. angeführte Sehunfähigkeit des Klägers für die Kammer nicht zwingend gegen die Unfähigkeit an einer mündlichen Anhörung durch die Kammer teilzunehmen. Erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger (wie von seinem Hausarzt vier Tage bzw. fünf Tage vor dem jeweiligen Termin bescheinigt) tatsächlich sehunfähig war, ergeben sich für die Kammer außerdem dadurch, dass weder der behandelnde Facharzt noch der Hausarzt die Notwendigkeit gesehen haben, den Kläger stationär aufzunehmen. Erhebliche Zweifel, dass der Kläger tatsächlich an der Teilnahme an einer Anhörung gehindert war, ergeben sich für die Kammer dann weiter aus der Tatsache, dass der Kläger die ärztlichen Bescheinigungen jeweils ein bzw. zwei Tage vor dem Termin persönlich auf der Poststelle des Gerichts abgegeben hat. Nach alledem – und im Lichte des Gesamtverhaltens des Klägers bei ihm von Behörde und Gericht offerierten Terminen sowie der Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. D. – geht die Kammer davon aus, dass der Kläger Terminen ausweicht und eine Möglichkeit (sei es nun zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung) nicht wahrnehmen will.
Daher war es auch nicht geboten, ihm noch eine weitere Äußerungsfrist zu den ihm am 4.3.2015 zugestellten Gutachten von Dr. D. zu gewähren oder auf seine Forderungen nach Auflistungen, Akteneinsicht, etc. weiter einzugehen. Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 7.4.2015, 10.4.2015, 15.4.2015 und 22.5.2015 mitgeteilt, dass es ihm freistehe, Akteneinsicht zu nehmen. Dass der Kläger diese Möglichkeit bis dato nicht wahrgenommen hat, steht einer Entscheidung durch die Kammer nicht entgegen. Eine Liste, welche Akten dem Gerichtssachverständigen für sein Gutachten zur Verfügung standen, ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers bereits mit der Beweisanordnung vom 25.4.2015 zugestellt worden.
Zu einer psychiatrischen Untersuchung war der Kläger nicht bereit. Auch den beiden ihm vom Sachverständigen angebotenen Terminen am 16.9.2014 bzw. am 20.11.2014 ist der Kläger ohne zwingenden Grund ferngeblieben.
Soweit der Kläger behauptet, keine Einladung zum Termin am 16.9.2014 von Dr. D. erhalten zu haben, muss die Kammer diesem Vortrag nicht weiter nachgehen. Dem Kläger war der Termin rechtzeitig bekannt. Das Gericht hat dem Kläger die Einladung zum Termin am 16.9.2014 mit Postzustellungsurkunde am 13.9.2014 zugestellt. Auch hat der Kläger im Vorfeld des Termins unter Nennung von dessen Datum gegen diesen argumentiert.
Ausgehend von den bereits dargestellten Grundsätzen genügt die auf den 12.9.2014 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ebenfalls nicht, ein Fernbleiben vom Termin am 12.9.2014 zu entschuldigen. Die Zweifel daran, dass der Kläger nicht in der Lage war, einen Untersuchungstermin wahrzunehmen, sind auch nicht durch die vom Kläger später vorgelegte Bescheinigung seines Hausarztes K. ausgeräumt worden. Für das Gericht ist auch nach dessen Lektüre nicht klar, warum der Kläger am 12.9.2014 in der Lage gewesen sein soll, sich einer Untersuchung durch seinen Hausarzt zu stellen, dann aber nach dessen Einschätzung vom 12.9.2014 nicht in der Lage gewesen sein soll, (nach immerhin dann vier Tagen der Erholung) am 16.9.2014 sich einem gerichtlichen Sachverständigen zu präsentieren.
Nichtsdestotrotz hat das Gericht jedoch den Sachverständigen gebeten, den Kläger ein zweites Mal einzuladen. Der Kläger ist zu dem daraufhin angesetzten und ihm mit Postzustellungsurkunde am 23.10.2014 mitgeteilten Termin am 20.11.2014 wiederum nicht erschienen. Die von ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners K. vom 19.11.2014, für den Zeitraum 19.11.2014 bis 21.11.2014 ist, wie dargelegt, nicht geeignet, ein Fernbleiben von einer Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen zu entschuldigen. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 25.11.2014, dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 26.11.2014 zugegangen, sich zu seinen Gründen für sein Nichterscheinen am 20.11.2014 näher zu äußern und diese zu belegen, hat der Kläger nicht reagiert.
Auch keiner der vom Kläger im Vorfeld der Termine am 16.9.2014 bzw. am 20.11.2014 gestellten Anträge war geeignet, sein Fernbleiben vom Untersuchungstermin zu entschuldigen. Insbesondere hatte der Kläger – so ihm tatsächlich an einer Begleitperson lag – mit dieser direkt beim Sachverständigen vorzusprechen, woraufhin dieser über die volle oder teilweise Anwesenheit bzw. Abwesenheit der Begleitperson im Rahmen seiner Fachkompetenz zu entscheiden hatte (vgl. LSG Nds.-B. vom 20.11.2009 - L 2 R 516/09 B – und BGH vom 8.8.2002 – 3 StR 239/009, beide zitiert nach juris). Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen der Kammervorsitzenden bzw. Anhörungsrügen gegen Befangenheitsanträge zurückweisende Beschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung und enthoben den Kläger nicht von seinen Mitwirkungspflichten. Vielmehr spricht die schriftliche Argumentation des Klägers, inklusive des Negierens seines eigenen Begehrens nach Ermittlungen durch das Gericht (wie sie jedoch in etlichen Verfahren dokumentiert sind, etwa durch den – dem Kläger zuzurechnenden – Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 22.1.2014 in S 9 AS 79/13, S 9 AS 194/13 u.a.) gegen eine Bereitschaft des Kläger an Terminen teilzunehmen.
Die begründeten Zweifel des Gerichts an der Prozessfähigkeit des Klägers werden gestützt durch das (im Verfahren S 9 AS 79/13 eingeholte und auch in das vorliegenden Verfahren eingeführte und verwertete) am 27.2.2015 bei Gericht eingegangene Gutachten nach Aktenlage des vom Gericht von Amts wegen gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., der sich im Einklang befindet mit den Feststellungen des vom Hessischen Landessozialgerichts gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. Nach den ausführlichen und für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr. D. liegt bei dem Kläger seit mindestens April 2009 eine schwere andauernde wahnhafte Störung vor, die den Willen des Klägers und seine Bestimmbarkeit so stark beherrscht, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Der Kläger sehe sich subjektiv einem komplexen, gegen ihn gerichteten Unrechtssystem, bestehend aus der Sozialgerichtsbarkeit, beteiligten Richtern, Ämtern und Behörden gegenüber bzw. fühle sich ausgeliefert, Antragsgegner, Richter und Gerichte würden von ihm als kriminell wahrgenommen, Justizorgane und beteiligte Behörden als verbrecherisch eingestuft. An dieser Fehlbeurteilung halte der Kläger mit einer hohen subjektiven Gewissheit und auch Unkorrigierbarkeit fest, obschon diese im Widerspruch zur objektiven Wirklichkeit und auch zum Urteil der Mitmenschen stehe. Dabei zeige er in seinen Schriftsätzen und in den von ihm geführten zahlreichen Verfahren ein reflexhaftes und stereotypes Handeln, eine rigide Festlegung auf seine eigene, über jeden Zweifel erhabene Perspektive und eine mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik. Die schriftlichen Ausführungen des Klägers seien stereotyp und ließen keine Fähigkeit zur Modifikation erkennen, seien zudem über den zeitlichen Verlauf als deutlich expansiv und ausufernd einzustufen. Psychiatrischerseits sei festzustellen, dass aus den Schriftsätzen des Klägers eindeutig abzuleiten sei, dass dieser der unkorrigierbaren Überzeugung sei, dass sich andere Menschen und Institutionen (beteiligte Richter, die Sozialgerichtsbarkeit insgesamt, Ämter und Behörden) gegen ihn verschworen hätten, ihn ungerecht behandelten und gegen ihn gerichtete Kompromisse schmiedeten. Von diesem Sachverhalt sei der Kläger nach Lage der Akten überzeugt, dieser Sachverhalt sei für den Kläger evident und bedürfe für den Kläger keines Beweises. Obschon von ihm in den gefertigten Schriftsätzen auch ein zielgerichteter Sachvortrag erfolge, sei doch festzustellen, dass seitens des psychiatrischen Fachgebietes bei dem Kläger ohne jeden Zweifel von dem Vorliegen einer andauernden wahnhaften Störung auszugehen sei. Der Kläger sei von einem komplexen gegen ihn gerichteten Unrechtssystem unkorrigierbar überzeugt und in diesem Zusammenhang keinem Lern- und Überprüfungsprozess zugänglich. Daraus resultiere eine maßgebliche Beeinträchtigung des kritischen Denkprozesses und sei der Kläger auf diesem Hintergrund nicht in der Lage, realitätsgerecht zu entscheiden, ob es etwa sinnvoll und notwendig sei zu prozessieren, könne hinsichtlich der bei dem Kläger vorliegenden seelischen Abläufe nicht mehr von einer freien Motivierbarkeit gesprochen werden. Bei dem Kläger sei nach Symptomatik und Verlauf nach Lage der Akte eindeutig von dem Vorliegen einer chronifizierten, das heißt anhaltenden wahnhaften Störung auszugehen, welche therapieresistent sei. Der Kläger sehe im Rahmen der bei ihm bestehenden wahnhaften Störung folgerichtig auch keine Veranlassung, sich fachpsychiatrisch untersuchen zu lassen, da er nicht in der Lage sei, seine wahnhafte Überzeugung zur Diskussion zu stellen oder zu korrigieren.
Dennoch war dem Kläger für das vorliegende Verfahren kein besonderer Vertreter zu bestellen.
Das der Vorsitzenden in § 72 Abs. 1 SGG eingeräumte Ermessen ("kann") ist nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder dort, wo dies nicht möglich ist, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ein Ende des mittlerweile seit 2013 beim Betreuungsgericht anhängigen Verfahrens auf Einrichtung einer Betreuung 780 XVII D 1833/13 ist derzeit nicht absehbar.
Jedoch ist dem Kläger auch kein besonderer Vertreter zu bestellen. Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c). Denn der nach Art 19 Abs 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann.
Solche in der Sache offensichtlich haltlose Begehren liegen hier vor.
Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob der Kläger die behaupteten Anträge überhaupt tatsächlich gestellt (in den Akten des Beklagten sind diese nicht enthalten) und der Beklagte sie damals tatsächlich nicht zeitnah entschieden hat. Der Kläger hat im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Erhebung der Untätigkeitsklage am 3.6.2013 stellt lediglich die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden des Beklagten, des Gerichts und anderer rechtsschutzsuchender Bürger dar (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 88 Rn. 4a). Die vom Kläger behauptet beantragten Ortsabwesenheiten sind längst abgelaufen. Ob der Kläger tatsächlich ortsabwesend war, ist unklar. Jedenfalls behauptet aber schon der Kläger selbst nicht, dass der Beklagte irgendwelche für ihn negative Konsequenzen aus einer nichtgenehmigten Ortsabwesenheit gezogen habe.
Damit ist nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Anträge jemand – etwa ein besonderer Vertreter – stellen könnte. Mithin tangiert das Absehen von der Bestellung eines solchen nicht den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der seit Juli 2010 circa 387 Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel anhängig gemacht hat (nicht gezählt sind darin Nebenverfahren wie Ablehnungsanträge, Anhörungsrügen, etc.), begehrt im vorliegenden Verfahren - wie zwischen April 2012 und Juli 2013 in insgesamt circa 115 Klagen und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz - die Zustimmung des Beklagten zu einer Ortsabwesenheit.
Der 1957 in Äthiopien geborene Kläger kam Ende der 1980er Jahre in die Bundesrepublik und verfügt mittlerweile über die deutsche Staatsangehörigkeit. Er absolvierte Studiengänge an der Universität C-Stadt (Bachelor of Science) und an der Universität D-Stadt (Stadtplanung und Ökologische Umweltsicherung) bis zuletzt September 2009. Seit 2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II vom Beklagten (bzw. dessen Rechtsvorgängerin). Bereits bei einer ersten Vorsprache zu Beginn des Leistungsbezuges 2005 brachte der Kläger den Wunsch auf Fortbildungen im Bereich E./CAD zum Ausdruck. 2006 bewilligte der Beklagte ihm einen Fortbildungskurs, die weiteren Anträge lehnte der Beklagte ab. Vom Kläger angestrengte Gerichtsverfahren S 8 AS 1468/08 und S 8 AS 1474/08 endeten in einem Erörterungstermin am 16.7.2009 mit dem Vergleich: "1. Die Beklagte verpflichtet sich, bei dem Kläger eine Maßnahme der Eignungsfeststellung nach § 48 Abs. 1 SGB III durchzuführen. Sie wird darauf hinwirken, dass diese zeitnah durchgeführt wird. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ziel dieser Maßnahme die Klärung der für den Kläger am geeigneten (sic) Förderungsmöglichkeit sein soll. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, nach Abschluss dieser Maßnahme entsprechend das Ergebnis dieser Eignungsfeststellung wohlwollend umzusetzen. 4. Die Parteien erklären die Rechtsstreite S 8 AS 1474/08 und S 8 AS 1468/08 übereinstimmend für erledigt." In der Folge bot der Beklagte dem Kläger wiederholt die Durchführung einer Eignungsfeststellung an, etwa durch verschiedene Angebote des Bildungszentrums D Stadt bzw. bei der Gesellschaft zur Förderung beruflicher und sozialer Integration, beim psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit, durch eine Arbeitsgelegenheit mit praktischen Erfahrungen. Keines dieser Angebote nahm der Kläger wahr, sondern begehrte die Durchführung der Eignungsprüfung durch einen privaten Träger in Form der Durchführung einer der von ihm begehrten Weiterbildungsmaßnahmen, und stellte parallel immer wieder neue Antrag auf Übernahme der Kosten für Weiterbildungen, die er ab Juni 2010 mit einer Vielzahl von Klagen und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz begleitete. Auch kam es zu etlichen Klagen und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz rund um Eingliederungsvereinbarungen, in denen der Kläger u.a. vortrug, dass seiner Meinung nach bislang kein Profiling durchgeführt worden sei. Im Oktober 2011 ließ der Kläger beim Standesamt seinen Namen von "AX." in "A." ändern. Durch die Änderung des ersten Buchstabens des Nachnamen wurde ein anderer persönlicher Ansprechpartner beim Beklagten für ihn zuständig. Mit Schreiben vom 16.1.2012 lud dieser den Kläger zu einem Meldetermin am 30.1.2012 ein unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Falle von Arbeitsunfähigkeit am Terminstag verpflichtet sei, am ersten Tag nach Genesung vorzusprechen. Am 20.1.2012 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten F. vor für die Zeit vom 16.1.2012 bis 31.1.2012. Am 10.2.2012 legte der Kläger dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. G. vom 8.2.2012 bis 14.2.2012 vor, am 17.2.2012 dann des Internisten F. vom 15.2.2012 bis 29.2.2012. Mit Schreiben vom 17.2.2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen habe und spätestens am dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen habe. Mit Schreiben vom 26.1.2012 lud der Beklagte (unter Wiederholung des qualifizierten Hinweises vom 16.1.2012) den Kläger erneut zu einem Meldetermin ein, diesmal am 13.2.2012. Der Kläger erschien nicht. Mit Schreiben vom 7.3.2012 hörte der Beklagte den Kläger daraufhin zu einer beabsichtigten Sanktion an. Mit Schreiben vom 12.3.2012 forderte der Kläger die Mitteilung des Datums des Einladungsschreibens, des Zustelldatums, der Zustellungsform sowie des Ziels der Einladung. Mit Schreiben vom 19.3.2012 forderte der Kläger die Mitteilung der Rechtsgrundlagen für die Aufforderung, am ersten Tag nach Genesung vorzusprechen. Mit Schreiben vom 21.3.2012 antwortete der Beklagte. Der Beklagte lud den Kläger sodann mit Schreiben vom 14.3.2012 (dem Kläger nach der vorliegenden Postzustellurkunde am 16.3.2012 zugegangen) zu einem Meldetermin am 29.3.2012 ein. Am 29.3.2012 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.3.2012 bis 6.4.2012 vor. Am 30.3.2012 begehrte der Kläger dann die Zustimmung zu einem "Urlaub" vom 10.4.2012 bis 10.5.2012 und teilte mit, dass er von einer Zustimmung ausgehe, wenn er bis 6.4.2012 keine Antwort erhalte. Mit Fax vom 3.4.2012 erinnerte der Kläger an seinen Antrag. Mit Bescheid vom 3.4.2012 lehnte der Beklagte die Genehmigung ab unter Verweis auf die Einladung vom 14.3.2012 ab, die es erforderlich mache, dass der Kläger am 10.4.2012 bei seinem persönlichen Ansprechpartner vorspreche. Am 10.4.2012 erschien der Kläger in der Eingangszone des Beklagten, lehnte aber ein Aufsuchen des persönlichen Ansprechpartners ab. Er legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten F. vom 10.4.2012 bis 20.4.2012 vor. Mit Schreiben vom 10.4.2012, eingegangen beim Beklagten am 12.4.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 wies der Beklage den Widerspruch zurück. Den vom Kläger am 10.4.2012 angestrengten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz S 13 AS 66/12 ER hat das Gericht mit Beschluss vom 27.4.2012 abgelehnt - unter Offenlassen etlicher Aspekte der Zulässigkeit - mit der Begründung, dass eine (wie vom Kläger begehrte) mehr als dreiwöchige Ortsabwesenheit grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist. Am 3.5.2012 ist die Klage S 9 AS 383/12 bei Gericht eingegangen. Mit auf den 25.3.2012 datierten Schreiben, eingegangen bei dem Beklagten per Fax am 25.4.2012, beantragte der Kläger die Genehmigung von "21 Tagen Urlaub" vom 30.4.2012 bis 28.5.2012 – Samstage und Sonntage würden nicht mitgezählt (ebenfalls Verfahren S 13 AS 66/12 ER und S 9 AS 451/12). Mit Bescheid vom 26.4.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Am 25.4.2012 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. G. vom 23.4.2012 bis 27.4.2012 vor, am 2.5.2012 dann die Folgebescheinigung bis 4.5.2012, am 9.5.2012 dann eine Erstbescheinigung des Internisten F. vom 7.5.2011 bis 11.5.2011. Am 10.5.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 10.5.2012 beantragte der Kläger die Genehmigung von "21 Tagen Urlaub" vom 14.5.2012 bis 13.6.2012 – Samstage und Sonntage würden nicht mitgezählt (Verfahren S 13 AS 90/12 ER und ebenfalls S 9 AS 451/12). Mit Bescheid vom 10.5.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Am 12.5.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 14.5.2012 sprach der Kläger dann bei seinem persönlichen Ansprechpartner vor. Ein konstruktives Gespräch kam nicht zustande (auf den Vermerk Bl. 1296f. der M&I-Akten wird Bezug genommen, ebenso auf die Darstellung des Klägers vom 24.5.2012 [Bl. 1366f. und 1368]). Mit Schreiben vom 18.5.2012 beantragte der Kläger die Genehmigung von "21 Tagen Urlaub" vom 25.5.2012 bis 25.6.2012 – Samstage und Sonntage würden nicht mitgezählt – und korrigierte sich dann mit Fax vom 19.5.2012 dahingehend, dass es ihm um eine Ortsabwesenheit ab 25.5.2012 für 21 Tage gehe und der Beklagte entscheiden müsse, ob Samstage und Sonntage dabei mitzählten. Wenn er bis 22.5.2012 um 11:00 Uhr keine Antwort erhalte, werde er von Zustimmung ausgehen und eine Fahrt/Reise in Urlaub bei einer Firma buchen. Mit Bescheid vom 21.5.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Am 23.5.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Verfahren S 13 AS 103/12 ER und S 9 AS 452/12). Mit Schreiben vom 21.5.2012 lud der Beklagte den Kläger zu einem Termin am 5.6.2012 ein zur Erstellung eines Profilings, Überprüfung der Arbeitsbereitschaft und Überprüfung der Erwerbsfähigkeit. Am 22.5.2012 beantragte der Kläger die Überprüfung nach § 44 SGB X der Ablehnungen der Ortsabwesenheiten vom 30.4.2012 bis 28.5.2012 bzw. 14.5.2012 bis 13.6.2012. Mit Bescheid vom 30.5.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab unter Verweis auf die erforderliche Vorsprache. Am 25.5.2012 beantragte der Kläger die Genehmigung einer Ortsabwesenheit ab 6.6.2012 für bis zu drei Wochen, wobei der Beklagte entscheiden müsse, ob Samstage und Sonntag mitzählten. Mit Bescheid vom 21.5.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Verfahren S 13 AS 112/12 ER und S 9 AS 636/12). In der Folgezeit wiederholte sich nahezu wöchentlich folgender Ablauf: der Kläger stellte einen Antrag auf Genehmigung einer Ortsabwesenheit; der Beklagte lehnte den Antrag innerhalb weniger Tage ab; der Kläger legte umgehend Widerspruch ein (die der Beklagte zunächst mit Widerspruchsbescheiden bearbeitete, später mit dem Hinweis, nach Zeitablauf keine Widerspruchsbescheide mehr zu erstellen) und stellte dazu parallel Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und legte Klage ein. Begleitend stellte er Anträge auf Überprüfung nach § 44 SGB X bzw. rügte Untätigkeit bezüglich Anträgen auf Ortsabwesenheiten in den Vorjahren. Siehe insgesamt S 13 AS 66/12 ER, S 13 AS 90/12 ER, S 13 AS 103/12 ER, S 13 AS 112/12 ER, S 13 AS 119/12 ER, S 13 AS 130/12 ER, S 13 AS 137/12 ER, S 13 AS 145/12 ER, S 13 AS 155/12 ER, S 13 AS 167/12 ER, S 13 AS 177/12 ER, S 13 AS 181/12 ER, S 13 AS 185/12 ER, S 13 AS 195/12 ER, S 13 AS 200/12 ER, S 13 AS 211/12, S 12 AS 214/12 ER, S 13 AS 216/12 ER, S 13 AS 219/12 ER, S 13 AS 226/12 ER, S 13 AS 234/12 ER, S 13 AS 244/12 ER, S 13 AS 247/12 ER, S 13 AS 254/12 ER, S 13 AS 261/12 ER, S 13 AS 271/12 ER, S 13 AS 282/12 ER, S 13 AS 289/12 ER, S 13 AS 294/12 ER, S 13 AS 302/12 ER, S 13 AS 309/12 ER, S 13 AS 4/13 ER, S 13 AS 5/13 ER, S 13 AS 8/13 ER, S 13 AS 20/13 ER, S 13 AS 28/13 ER, S 13 AS 36/13 ER, S 13 AS 39/13 ER, S 13 AS 63/13 ER, S 13 AS 65/13 ER, S 13 AS 71/13 ER, S 13 AS 74/13 ER, S 13 AS 85/13 ER, S 13 AS 88/13 ER, S 13 AS 95/13 ER, S 13 AS 98/13 ER, S 9 AS 102/13 ER, S 13 AS 104/13 ER, S 13 AS 108/13 ER, S 13 AS 112/13 ER, S 9 AS 118/13 ER, S 9 AS 130/13 ER, S 9 AS 136/13 ER, S9 AS 383/12, S 9 AS 451/2, S 9 AS452/12, S 9 AS 636/12, S 9 AS 637/12, S 9 AS 639/12, S 9 AS 640/12, S 9 AS 641/12, S 9 AS 664/12, S 9 AS 666/12, S 9 AS 667/12, S 9 AS 675/12, S 9 AS 693/12, S 9 AS 694/12, S 9 AS 797/12, S 9 AS 798/12, S 9 AS 851/12, S 9 AS 852/12, S 9 AS 853/12, S 9 AS 854/12, S 9 AS 855/12, S 9 AS 869/12, S 9 AS 870/12, S 9 AS 871/12, S 9 AS 957/12, S 9 AS 23/13, S 9 AS 24/13, S 9 AS 25/13, S 9 AS 26/13, S 9 AS 41/13, S 9 AS 46/13, S 9 AS 47/13, S 9 AS 48/13, S 9 AS 148/13, S 9 A 149/13, S 9 AS 150/13, S 9 AS 151/13, S 9 AS 152/13, S 9 AS 258/13, S 9 AS 259/13, S 9 AS 324/13, S 9 AS 359/13, S 9 AS 360/13, S 9 AS 369/13, S 9 AS 380/13, S 9 AS 427/13, S 9 AS 461/13, S 9 AS 472/13, S 9 AS 480/13, S 9 AS 486/13, S 9 AS 494/13, S 9 AS 495/13, S 9 AS 515/13, S 9 AS 525/13, S 9 AS 536/13. Auf die die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschlüsse des Sozialgerichts Kassel hat der Kläger die Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht gesucht; soweit entschieden, hat das Landessozialgericht die Entscheidungen des Sozialgerichts bestätigt. Zum Meldetermin am 5.6.2012 erschien der Kläger. Ein konstruktives Gespräch kam nicht zustande (auf den Vermerk Bl. 1442 der M&I-Akten wird Bezug genommen). Der Beklagte sah den Kläger für eine Arbeitsgelegenheit vor und lud den Kläger für einen neuen Meldetermin am 21.6.2012 um 11:30 Uhr ein. Der Kläger erschien um 13:30 Uhr, ein konstruktives Gespräch kam nicht zustande (auf den Vermerk Bl. 1461 der M&I-Akten wird Bezug genommen). Der Beklagte versandte daraufhin eine Anhörung zu einer beabsichtigten Sanktion verbunden mit einer Folgeeinladung für den 3.7.2012 zur Erstellung eines Profilings und Überprüfung der Arbeitsbereitschaft. Am 3.7.2012 sprach der Kläger vor und die Beteiligten füllten eine Fallanalyse durch (auf den Vermerk Bl. 1558f. der M&I-Akten wird Bezug genommen). Nachdem der Kläger als gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich Diabetes Mellitus Typ II angab, ließ der Beklagte die Idee eines Gutachtens zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit fallen. Mit Bescheid vom 11.7.2012 wies der Beklagte den Kläger der Arbeitsgelegenheit "Überprüfung der Arbeitsbereitschaft Garten- und Landschaftspflege" zu. Die hernach vom Kläger gestellten Anträge auf Ortsabwesenheit lehnte der Beklagte unter Verweis auf die Arbeitsgelegenheit ab. Erstbeginn sollte dann am 15.8.2012 sein, der Träger lud den Kläger wiederholt ein. Teil nahm der Kläger nicht. Am 14.8.2012 legte der Kläger dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Psychiaters H. vom 13.8.2012 bis 29.8.2012 vor, am 30.8.2012 die Folgebescheinigung bis 12.9.2012, am 12.9.2012 die Folgebescheinigung bis 25.9.2012, am 25.9.2012 die Folgebescheinigung bis 14.10.2012. Am 15.10.2012 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Internistin J. vor vom 15.10.2012 bis 19.10.2012, am 19.10.2012 dann eine des Allgemeinmediziners K. vom 19.10.2012 bis 26.10.2012, am 29.10.2012 eine des Internisten F. vom 29.10.2012 bis 9.11.2012, am 14.11.2012 eine des Allgemeinmediziners K. vom 12.11.2012 bis 23.11.2012, hernach eine des Internisten F. vom 26.11.2012 bis 30.11.2012, am 3.12.2012 eine der Hautärztin Dr. L. vom 3.12.2012 bis 7.12.2012, am 17.12.2012 eine der Allgemeinmedizinerinnen Dr. M. und N. vom 17.12.2012 bis 21.12.2012, am 28.12.2012 eine des Internisten Dr. O. vom 28.12.2012 bis 4.1.2013, am 8.1.2013 eine des Internisten F. vom 7.1.2013 bis 16.1.2013, am 18.1.2013 des Allgemeinmediziners K. vom 17.1.2013 bis 23.1.2013, am 28.1.2013 des Allgemeinmediziners Dr. P. vom 14.1.2013 bis 26.1.2013. Parallel stellte der Kläger eine Vielzahl von Anträgen auf Eingliederungsleistungen. Im Abschlussbericht der am 31.12.2012 ausgelaufenen Arbeitsgelegenheit teilte der Träger mit "[ ] machte bei mehrmaligen Vorsprachen einen stark psychisch-kranken Eindruck. – Schaffung von Klarheit über [ ] tatsächlichen Gesundheitszustand - und damit verbunden - seiner Arbeitsfähigkeit scheint dringend geboten." Mit Bescheid vom 29.1.2013 wies der Beklagte den Kläger ab 1.2.2013 der Arbeitsgelegenheit "Zusätzliche Arbeiten im Grünflächen- und Landschaftsbereich Arbeitsbereitschaft - Pädagogische Gartenprojekte" zu. Am 30.1.2013 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Allgemeinmedizinerinnen Dr. M. und N. vom 23.1.2013 bis 1.2.2013 vor. Aus den Notizen der Beklagten ergibt sich, dass auch in der Folge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen. Am 2.2.2013 beantragte der Kläger selbst, dass nunmehr – wie im April und Mai 2012 angekündigt – seine Erwerbsfähigkeit überprüft werden solle, und beanstandete, dass davon ab Juli 2012 abgesehen worden sei. Mit Schreiben vom 7.2.2013 lud der Beklagte den Kläger daraufhin zu einem Meldetermin am 26.2.2013 zur "Überprüfung der Erwerbsfähigkeit – Auftrag zur Überprüfung beim Gesundheitsamt der Region D-Stadt veranlassen" ein. In der Folge forderte der Kläger die Rücknahme der Zuweisung zur Arbeitsgelegenheit sowie der Einladung zum Meldetermin, was der Beklagte beides ablehnte. Mit Schreiben vom 12.4.2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich am 30.4.2013 beim Gesundheitsamt der Region D-Stadt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q., vorzustellen. In der Folge forderte der Kläger die Rücknahme des Schreibens, was der Beklagte ablehnte. Der Kläger erschien nicht, sondern legte am 30.4.2013 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners K. vom 29.4.2013 bis 3.5.2013 vor. Zu den Meldeterminen am 27.5.2013 (wobei er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Allgemeinmedizinerinnen Dr. M. und N. vom 27.5.2013 bis 29.5.2013 vorlegte) und 17.6.2013 erschien der Kläger nicht. Die vom Kläger dann ab 4.7.2013 beantragten Ortsabwesenheiten genehmigte der Beklagte, teilte ihm aber mit, dass eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich sei. Dagegen ging der Kläger wiederum mit Widersprüchen, Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz und Klagen (u.a. S 9 AS 461/13) vor. Der Beklagte forderte den Kläger in der Folge noch wiederholt auf, sich beim Gesundheitsamt vorzustellen. Am 24.6.2014 erschien der Kläger dort schließlich. Dr. Q. teilte dann am 8.7.2014 jedoch unter Rückreichung des im Übrigen leeren Formulars mit "Es wurden eingehende Bemühungen unternommen, den Betroffenen zu untersuchen, ihn von der Notwendigkeit zur Mitarbeit und zur Unterzeichnung der Schweigepflichtentbindung zu bewegen. Ohne diese ist es nicht möglich, die beobachteten Auffälligkeiten zu berichten oder für das Jobcenter ein Leistungsbild zu erstellen.".
Ende 2012 hat das Hessische Landessozialgericht Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers geäußert und zur Aufklärung ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. in Auftrag gegeben, das dieser – nachdem der Kläger zu der ihm angebotenen ambulanten Untersuchung nicht erschienen war – nach Aktenlage erstellt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger seit April 2009 wegen einer schwer ausgeprägten wahnhaften Störung nicht mehr in der Lage sei, solche Handlungen, die die Führung von Prozessen betreffen, von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Auf die Einführung des Gutachtens in die Verfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger (z.B. mit Schriftsatz seines damaligen dortigen Bevollmächtigten vom 22.1.2014 im Verfahren S 9 AS 79/13) die Einholung eines eigenen Gutachtens durch das Sozialgericht beantragt. Mit Schreiben vom 17.3.2014 im Verfahren S 9 AS 79/13 hat das Sozialgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es sich den Zweifeln des Landessozialgerichts anschließe, und zur Einholung eines Gutachten bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie angehört. Mit Schreiben vom 16.4.2014 hat der Kläger erklärt, Beschwerde gegen das Schreiben vom 17.3.2014 einlegen zu wollen. Mit Schriftsatz seines damaligen dortigen Bevollmächtigten vom 17.4.2014 hat der Kläger die Meinung vertreten, prozessfähig zu sein, wofür spreche, dass auf Verfahren von ihm der Beklagte seinen Anliegen entsprochen habe, wobei die Gerichtsverfahren wegen fehlerhafter Prozessführung des Beklagten bis heute nicht beendet seien. Sodann hat das Sozialgericht am 25.4.2014 im Verfahren S 9 AS 79/13 ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. in Auftrag gegeben. Mit Schriftsatz seines damaligen dortigen Bevollmächtigten vom 26.5.2014 hat der Kläger die Beweisfragen beanstandet und die Auffassung vertreten, dass von Befangenheit des Sachverständigen auszugehen sei, sollte er auf deren Basis tätig werden. Mit Schreiben vom 27.5.2014 hat der Kläger erklärt, Beschwerde gegen die Beweisanordnung einlegen zu wollen (wozu das Landessozialgericht am 8.7.2014 mitgeteilt hat, kein ernsthaftes Rechtsschutzbegehren zu sehen). Mit Schriftsatz seines damaligen dortigen Bevollmächtigten vom 4.6.2014 hat sich der Kläger darauf berufen, dass das Gericht auch bereits zu seinen Gunsten entschieden habe, mithin von seiner Prozessfähigkeit ausgegangen sei. Mit Schreiben vom 5.6.2014 hat der Kläger Akteneinsicht begehrt. Die Einladung des Sachverständigen Dr. D. zur ambulanten Untersuchung am 16.9.2014 hat das Gericht - im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Klägers bei an ihn von Gerichten und Behörden gestellten Terminen - dem Kläger mit Schreiben vom 28.8.2014 mitgeteilt unter gleichzeitigem Hinweis auf einen möglichen Fahrkartenvorschuss, Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren und weiter darauf, dass Arbeitsunfähigkeit keine Entschuldigung darstelle, nicht zum Termin zu erscheinen, sondern die Vorlage einer qualifizierten Bescheinigung mit Diagnosen und Beschwerden unter Darlegung persönlicher Untersuchung durch den bescheinigenden Arzt sowie Schweigepflichtentbindung diesen betreffend erforderlich sei. Das Schreiben vom 3.8.2014 ist dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 30.8.2014 zugegangen. Mit Schreiben vom 12.9.2014 hat der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 12.9.2014 bis 19.9.2014 vorgelegt des Facharztes für Innere Medizin F. Mit Schreiben vom 12.9.2014 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nichts darüber aussage, dass er nicht an einer Begutachtung teilnehmen könne, und es daher beim Termin am 16.9.2014 bleibe. Mit Fax vom 15.9.2014 um 14:21 Uhr hat der Kläger beantragt, dass das Gericht ihm die Mitnahme einer Begleitperson zum Termin am 16.9.2014 bis 2.10.2014 bestätigen und insgesamt die Beweisanordnung bis 19.9.2014 zurücknehmen solle. Das Gericht hat das Fax am 16.9.2014 an den Sachverständigen weitergeleitet mit dem Hinweis, dass die Zulassung von Dritten zur Untersuchung in seine Kompetenz falle. Entsprechend hat das Gericht den Kläger informiert, dass es davon ausgehe, dass er die Frage vor Ort mit dem Sachverständigen geklärt habe. Mit Schreiben vom 16.9.2014 hat der Sachverständige dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger nicht erschienen sei. Mit Schreiben vom 16.9.2014 hat der Kläger Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Kammervorsitzende gestellt (u.a. im Verfahren S 9 AS 79/13 den Antrag S 9 SF 219/14 AB). Mit Schreiben vom 18.9.2014 hat der Kläger vorgetragen, die Einladung zur Untersuchung von Dr. D. bislang nicht erhalten zu haben, und weiter verlangt, dass auch sämtliche von ihm zwischenzeitlich eingereichten Verfahren noch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden müssten. Mit Schreiben vom 18.9.2014 hat die für die Dauer des Ablehnungsverfahrens zuständige Vorsitzende den Kläger nochmals auf seine Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren hingewiesen und ihm Gelegenheit bis 7.10.2014 gegeben, sich zu den Gründen für sein Fernbleiben am 16.9.2014 zu erklären. Weiter hat sie den Sachverständigen gefragt, ob er hinreichende Grundlage für ein Gutachten nach Aktenlage sehe. Dies hat der Sachverständige Dr. D. mit Schreiben vom 24.9.2014 bejaht. Mit Schreiben vom 24.9.2014 hat der Kläger seine Ausführungen zur Mitnahme einer Begleitperson wiederholt sowie mit weiterem Schreiben vom 24.9.2014 seine Behauptung, die Einladung nicht erhalten zu haben. Mit Beschlüssen vom 25.9.2014 hat das Gericht die Ablehnungsanträge zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 5.10.2014 hat der Kläger seine Behauptung, die Einladung nicht erhalten zu haben, nochmals wiederholt. Mit weiterem Schreiben vom 5.10.2014 hat der Kläger Fristverlängerung bezüglich des Schreibens vom 18.9.2014 beantragt, die ihm das Gericht mit Schreiben vom 7.10.2014 gewährt hat. Mit Schreiben vom 6.10.2014 hat der Kläger erklärt, seine Beschwerde gegen die Kammervorsitzende wegen der Beweisanordnung vom 25.4.2014 ergänzen zu wollen. Mit Schreiben vom 10.10.2014 hat der Kläger die Aufhebung des gerichtlichen Schreibens vom 28.8.2014 gefordert mit der Begründung, dass er die Vorsitzende bereits seit 28.7.2014 als befangen abgelehnt habe. Am 10.10.2014 ging per Fax eine Bescheinigung des Internisten F. vom 7.10.2014 bei Gericht ein, in dem dieser mitteilte, dass der Kläger sich am 12.9.2014 mit schweren Magen-Darmkämpfen verbunden mit Diarrhoen vorgestellt habe und er zu körperlicher Schonung geraten habe und Arbeitsunfähigkeit bis 19.9.2014 attestiert habe und weiter "Im Bezug auf den bestehenden Sachverhalt war es dem Patienten daher aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, den Untersuchungstermin am 16.9.2014 wahrzunehmen." Mit Schreiben vom 6.10.2014 7.10.2014 hat der Kläger Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 25.9.2014 eingereicht. Mit Schreiben vom 14.10.2014 hat das Gericht den Sachverständigen Dr. D. gebeten, den Kläger erneut einzubestellen. Die Einladung vom 16.10.2014 zum Termin am 20.11.2014 hat das Gericht dem Kläger mit Schreiben vom 22.10.2014 übersandt unter Mitteilung, dass ein zwingender Grund für ein Fernbleiben vom Termin am 16.9.2014 nicht belegt sei, weder durch Ablehnungsanträge, noch durch das Aufwerfen von Fragen noch durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Weiter hat das Gericht seine Hinweise wiederholt zu Mitwirkungspflichten, Fahrtkosten, Vorgehen bei etwaiger Krankheit und Begleitperson. Das Schreiben des Gerichts vom 22.10.2014 ist dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 23.10.2014 zugegangen. Mit Schreiben vom 7.11.2014 hat der Sachverständige Dr. D. dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger das von ihm selbst ebenfalls an den Kläger übersandte Einladungsschreiben nicht abgeholt habe. Daraufhin hat das Gericht den Sachverständigen von der Zustellung am 23.10.2014 informiert. Mit Schreiben vom 17.11.2014 hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Vorsitzende das Attest vom 7.10.2014 nicht in Frage stellen dürfe, sondern vom Gesundheitsamt bestätigen lassen solle. Auch dürfe sie wegen der angestrengten Ablehnungsanträge und Anhörungsrügen keine Untersuchung veranlassen. Ferner habe er "auf gar keinen Fall" die eigene Ermittlung des Sozialgerichts beantragt, sondern die Vorsitzende mehrfach aufgefordert, die Beweisanordnung vom 25.4.2014 aufzuheben. Dies fordere er auch nochmals, ebenfalls die Aufhebung des Termins am 20.11.2014. Mit Schreiben vom 18.11.2014 hat das Gericht dem Kläger mitgeteilt, dass am Begutachtungstermin am 20.11.2014 festgehalten werde. Mit Schreiben vom 18.11.2014 hat der Kläger eine Stellungnahme bis 25.11.2014 zu seinen Anträgen auf Mitnahme einer Begleitperson gefordert. Weiter hat er die Meinung vertreten, dass eine Untersuchung bis zur Entscheidung über seine zahlreichen Ablehnungsanträge und Gehörsrügen nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 19.11.2014 hat das Gericht auf seine bisherigen Hinweise Bezug genommen und betont, dass es bei dem Termin am 20.11.2014 bleibe. Am 19.11.2014 ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 19.11.2014 bis 21.11.2014 vom Allgemeinmediziner K. bei Gericht eingegangen. Mit Schreiben vom 19.11.2014 hat das Gericht betont, dass es bei dem Begutachtungstermin bleibe. Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat der Sachverständige Dr. D. dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger nicht zum Termin erschienen sei. Mit Schreiben vom 25.11.2014 hat das Gericht dem Kläger Gelegenheit bis 10.12.2014 gegeben, sich zu seinen Gründen für sein Nichterscheinen zu äußern. Das Schreiben vom 25.11.2014 ist dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 26.11.2014 zugegangen. Eine Reaktion des Klägers ist nicht erfolgt. Am 12.12.2014 hat die Vorsitzende die Beweisanordnung vom 25.4.2014 abgeändert in ein Gutachten nach Aktenlage. Eine Reaktion des Klägers ist auch weiter nicht erfolgt. Am 27.2.2015 hat Dr. D. sein Gutachten vorgelegt, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei dem Kläger seit mindestens April 2009 eine schwere andauernde wahnhafte Störung bestehe, die den Willen des Klägers und seine Bestimmbarkeit so stark beherrsche, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen sei. Mit Beschlüssen vom 16.12.2014 hat das Gericht die Anhörungsrügen gegen die die Ablehnungsanträge zurückweisenden Beschlüsse als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 2.3.2015 hat das Gericht das Gutachten den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt mit einer Frist bis 8.4.2015. Das Schreiben vom 2.3.2015 ist dem Kläger gemäß der vorliegenden Postzustellurkunde am 4.3.2015 zugegangen. Mit Schreiben vom 5.3.2013 hat das Gericht das Gutachten in die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahren eingeführt. Mit Fax vom 31.3.2015 hat der Kläger Akteneinsicht begehrt und mitgeteilt, dass er zum Gutachten Dr. C. keine Stellungnahme abgeben werde und er zum Gutachten Dr. D. erst nach erfolgter Akteneinsicht Stellung nehmen werde, die ein langwieriger Prozess sei. Weiter forderte er von der Kammervorsitzenden Stellungnahmen und Bestätigungen zu den dem Sachverständigen übersandten Akten. Mit Schreiben vom 7.4.2015 hat die Kammervorsitzende mitgeteilt, dass es bei der Frist im Schreiben vom 2.3.2015 bleibe, es ihm aber freistehe, Akteneinsicht zu nehmen, und hinsichtlich der übersandten Akten auf die Beweisanordnung vom 25.4.2014 verwiesen werde. Mit Schreiben vom 8.4.2015 hat der Kläger erklärt, gegen die Schreiben des Gerichts vom 2.3.2015, 5.3.2015 und 6.3.2015 Beschwerde einzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 8.4.2015 hat der Kläger erklärt, gegen das Schreiben des Gerichts vom 7.4.2015 Beschwerde einzulegen, und wiederholt, dass er eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D. erst nach absolvierter Akteneinsicht vorlegen werden; dabei könne die Akteneinsicht mehrere Monate dauern, da er nur ein Verfahren pro Tag einsehen könne. Mit Schreiben vom 10.4.2015 hat das Gericht dem Kläger mitgeteilt, dass es gedenke, dem Verfahren Fortgang zu geben und ihm die Möglichkeit zu einer persönlichen Anhörung zur Frage seiner Prozessfähigkeit gewähren werde. Es stehe ihm selbstverständlich frei, weiterhin Akteneinsicht sowie schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15.4.2015, dem Kläger laut vorliegender Postzustellurkunde am 17.4.2015 zugegangen, hat das Gericht – unter Aufgreifen seiner Hinweise zum erforderlichen Vorgehen im Krankheitsfalle aus den Einladungen zu den Untersuchungsterminen – zu einem Kammertermin am 5.5.2015 geladen zur Anhörung des Klägers zur Frage seiner Prozessunfähigkeit. Am 4.5.2015 hat der Kläger persönlich auf der Poststelle des Gerichts eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29.4.2015 bis 15.5.2015 des Augenarztes Dr. R. sowie eine Bescheinigung des Allgemeinmediziners K. vom 30.4.2015 mit der Mitteilung "Wegen einer Augenoperation ist der Patient nicht sehfähig. Auf Grund der Erkrankung besteht Verhandlungsunfähigkeit vom 29.4.-15.5.2015." abgegeben verbunden mit einem Schreiben, in dem der Kläger mitteilt, dass seine Arbeitsunfähigkeit verlängert werde, bis sein Auge die optimale Heilung erreicht habe. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.5.2015 ist der Kläger nicht erschienen. Die Kammer hat den Termin auf den 20.5.2015 vertagt. Die Niederschrift vom 5.5.2015 mit begleitendem Ladungsschreiben, in dem der Kläger u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass ein zwingender Grund für sein Fernbleiben nicht belegt sei, ist dem Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellurkunde am 6.5.2015 zugegangen. Am 18.5.2015 hat der Kläger wiederum persönlich auf der Poststelle des Gerichts nochmals de Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Augenarztes Dr. R. für die Zeit vom 29.4.2015 bis 15.5.2015 sowie eine erneute Bescheinigung des Allgemeinmediziners K. vom 15.5.2015 vorgelegt mit der nunmehrigen Mitteilung: "Wegen einer Augenoperation ist der Patient nicht sehfähig. Auf Grund der Erkrankung besteht Verhandlungsunfähigkeit noch bis mindestens 30.5.2015." Mit Schreiben vom 18.5.2015 hat das Gericht beim Kläger nachgefragt, was er mit den vorgelegten Unterlagen zu Ausdruck bringen wolle. Vorsorglich werde jedenfalls mitgeteilt, dass der Termin am 20.5.2015 stattfinde. Ein etwaiger Hinderungsgrund sei nicht belegt, auf die Ladung vom 15.4.2015 werde Bezug genommen. Mit Fax vom 19.5.2015 hat der Kläger ohne Benennung eines vertretungsbereiten Anwaltes - Prozesskostenhilfe für sämtliche seiner zu diesem Zeitpunkt anhängigen 205 Verfahren beantragt. Weiter hat er die Meinung vertreten, dass das Gericht im Hinblick auf seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Termin am 20.5.2015 verlängern solle. Im Übrigen seien zunächst die von ihm eingereichten Beschwerden zu entscheiden. Zum Termin am 20.5.2015 ist der Kläger nicht erschienen. Die Kammer hat den Termin vertagt und die weiteren prozessleitenden Maßnahmen der Kammervorsitzenden überlassen. Mit Schreiben vom 22.5.2015 hat die Vorsitzende beim Amtsgericht Kassel als zuständigem Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung – ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung – angeregt. Mit weiterem Schreiben vom 22.5.2015 (dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 23.5.2015 zugegangen) hat die Vorsitzende dem Kläger mitgeteilt, dass das Gericht nach Aktenlage von seiner Prozessunfähigkeit ausgehe. Es stehe ihm weiterhin frei, Akteneinsicht und schriftlich wie mündlich Stellung zu nehmen. Einen Prozessvertreter könne er aber nicht wirksam bestellen. Er habe nun die Möglichkeit, sich einen Betreuer vom Betreuungsgericht bestellen zu lassen. Sollte bis zum 24.6.2015 kein Betreuer in die Verfahren eintreten, werde das Gericht den Verfahren unter Berücksichtigung der Regelungen zu einem besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG Fortgang geben. Mit Schreiben vom 1.6.2015 hat das Amtsgericht Kassel – Betreuungsgericht – einen Prozesskostenhilfe für einen neuen Anwalt ablehnenden Beschluss vom 1.6.2015 im Verfahren 780 XVII D 1833/13 dem Sozialgericht zur Kenntnis übersandt. Mit Schreiben vom 22.6.2015 hat der Kläger erklärt, gegen das Schreiben vom 22.5.2015 Beschwerde einzulegen. Er habe einen zwingenden Grund gehabt, nicht an den Terminen am 5.5.2015 und 20.5.2015 teilzunehmen. Auch seien zunächst seine Beschwerden zu bearbeiten, von der Kammervorsitzenden Listen bzw. Erklärungen zum Gutachten von Dr. D. zu fertigen, und sei ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur mündlichen Verhandlung am 21.7.2015 ist der Kläger nicht erschienen, wobei am 20.7.2015 um 18:26 Uhr per Fax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum von 20.7.2015 bis 22.7.2015 und ein Attest des HNO-Arztes Dr. S. eingegangen sind über eine mittelgradige Sinusitis ethmoidalis bds., Septumdeviation rechts, Nasenmuscheldysplasie und der Kläger begehrt hat, ihm vorab noch Akteneinsicht, rechtliches Gehör und das Mitbringen von Beiständen zu bestätigen. Zur mündlichen Verhandlung am 23.7.2015 ist der Kläger ebenfalls nicht erschienen. Am 23.7.2015 ist bei Gericht per Fax ohne Anschreiben eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 23.7.2015 bis 2.8.2015 und ein Attest des Allgemeinmediziners K. eingegangen mit dem Text "Es hat sich jetzt eine Sinusitis ethmodidalis mit Kopfschmerz ausgebildet bei Hyperplasie der Nasenmuscheln. Die radiologische Diagnostik bestätigt die Diagnose. Der Patient ist durch den sehr quälenden Kopfschmerz nicht Arbeits- und Verhandlungsfähig voraussichtlich bis zum 2.8.2015." Mit Schreiben vom 24.7.2015, dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 25.7.2015 zugegangen, hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass sich ihm mangels Anschreiben die Frage stelle, was der Kläger zum Ausdruck bringen wolle. Eine Terminsverlegung müsse ausdrücklich beantragt werden und ein erheblicher Grund glaubhaft gemacht werden. Das sei bislang nicht der Fall. Im Lichte des Verlaufs der Verfahren komme die Annahme krankheitsbedingter Verhinderung nur noch in Betracht, wenn durch ein amtsärztliches Attest eine Verhandlungsfähigkeit entgegenstehende Erkrankung nachgewiesen werde. Zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 28.7.2015, am 6.8.2015 und am 11.8.2015 ist der Kläger nicht erschienen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.8.2015 ist der Kläger ebenfalls nicht erschienen.
Am 3.6.2013 ist die Untätigkeitsklage S 9 AS 369/13 bei Gericht eingegangen. Die vom Kläger am 19.5.2014 gegen die Kammervorsitzende zum Hessischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde L 6 AS 382/14 B hat dieses mit Beschluss vom 28.4.2015 als unzulässig verworfen. Den am 30.9.2014 vom Kläger gegen die Kammervorsitzende gerichteten Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit S 9 SF 230/14 AB hat das Sozialgericht Kassel mit Beschluss vom 15.12.2014 abgelehnt.
Der Kläger ist der Meinung, dass er zweifellos prozessfähig sei. Der Kläger behauptet, am 30.9.2010 und 21.10.2011 jeweils Anträge auf Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit bei dem Beklagten gestellt zu haben, die dieser bis dato nicht bearbeitet habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge vom 30.9.2010 und 21.10.2011 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Meinung, dass das Verhalten des Klägers missbräuchlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten samt Beiakten der Verfahren S 8 AS 189/07, S 8 AS 46/08, S 8 AS 366/08, S 10 AS 799/08, S 5 AS 1169/08, S 5 AS 1170/08, S 8 AS 1378/08, S 8 AS 1468/08, S 8 AS 1474/08, S 8 AS 33/09, S 8 AS 124/10, S 1 AS 810/10, S 13 AS 709/10, S 13 AS 749/10, S 13 AS 780/10, S 9 AS 798/10, S 9 AS 864/10, S 13 AS 963/10, S 13 AS 1224/10, S 9 AS 1296/10, S 13 AS 1297/10, S 13 AS 1420/10, S 13 AS 205/11, S 9 AS 327/11, S 9 AS 328/11, S 13 AS 329/11, S 9 AS 330/11, S 13 AS 377/11, S 13 AS 379/11, S 13 AS 380/11, S 9 AS 410/11, S 9 AS 445/11, S 13 AS 501/11, S 9 AS 710/11, S 13 AS 752/11, S 9 AS 854/11, S 13 AS 979/11, S 9 AS 1015/11, S 9 AS 1193/11, S 9 AS 1194/11, S 9 AS 1225/11, S 9 AS 1270/11, S 9 AS 1271/11, S 9 AS 3/12, S 13 AS 21/12, S 9 AS 36/12, S 9 AS 60/12, S 9 AS 127/12, S 9 AS 212/12, S 9 AS 383/12, S 9 AS 390/12, S 9 AS 402/12, S 9 AS 451/12, S 9 AS 452/12, S 9 AS 506/12, S 9 AS 510/12, S 9 AS 582/12, S 9 AS 584/12, S 9 AS 585/12, S 9 AS 614/12, S 9 AS 615/12, S 9 AS 616/12, S 9 AS 617/12, S 9 AS 618/12, S 9 AS 619/12, S 9 AS 620/12, S 9 AS 636/12, S 9 AS 637/12, S 9 AS 638/12, S 9 AS 639/12, S 9 AS 640/12, S 9 AS 641/12, S 9 AS 648/12, S 9 AS 663/12, S 9 AS 664/12, S 9 AS 666/12, S 9 AS 664/12, S 9 AS 666/12, S 9 AS 667/12, S 9 AS 675/12, S 9 AS 693/12, S 9 AS 694/12, S 9 AS 784/12, S 9 AS 785/12, S 9 AS 786/12, S 9 AS 787/12, S 9 A 797/12, S 9 AS 798/12, S 9 AS 820/12, S 9 AS 847/12, S 9 AS 851/12, S 9 AS 852/12, S 9 AS 853/12, S 9 AS 854/12, S 9 AS 855/12, S 9 AS 860/12, S 9 AS 869/12, S 9 AS 70/12, S 9 AS 871/12, S 9 AS 898/12, S 9 AS 905/12, S 9 AS 906/12, S 9 AS 907/12, S 9 AS 908/12, S 9 AS 909/12, S 9 AS 910/12, S 9 AS 944/12, S 9 AS 957/12, S 9 AS 23/13, S 9 AS 24/13, S 9 AS 25/13, S 9 AS 26/13, S 9 AS 41/13, S 9 AS 46/13, S 9 AS 47/13, S 9 AS 48/13, S 9 AS 55/13, S 9 AS 79/13, S 9 AS 130/13, S 9 AS 148/13, S 9 AS 149/13, S 9 AS 150/13, S 9 AS 151/13, S 9 AS 152/13, S 9 AS 193/13, S 9 AS 194/13, S 9 AS 221/13, S 9 AS 222/13, S 9 AS 235/13, S 9 AS 258/13, S 9 AS 259/13, S 9 AS 324/13, S 9 AS 359/13, S 9 AS 360/13, S 9 AS 369/13, S 9 AS 370/13, S 9 AS 371/13, S 9 AS 372/13, S 9 AS 380/13, S 9 AS 425/13, S 9 AS 427/13, S 9 AS 461/13, S 9 AS 472/13, S 9 AS 476/13, S 9 AS 480/13, S 9 AS 486/13, S 9 AS 494/13, S 9 AS 495/13, S 9 AS 515/13, S 9 AS 525/13, S 9 AS 536/13, S 9 AS 537/13, S 9 AS 538/13, S 9 AS 642/13, S 9 AS 647/13, S 9 AS 651/13, S 9 AS 652/13, S 9 AS 653/13, S 9 AS 701/13, S 9 AS 732/13, S 9 AS 803/13, S 9 AS 838/13, S 9 AS 219/15, S 9 AS 255/14, S 9 AS 277/14, S 9 AS 278/14, S 9 AS 283/14, S 9 AS 284/14, S 9 AS 287/14, S 9 AS 296/14, S 9 AS 297/14, S 9 AS 318/14, S 9 AS 320/14, S 9 AS 324/14, S9 AS 361/14, S 9 AS 363/14, S 9 AS 364/14, S 9 AS 365/14, S 9 AS 366/14, S 9 AS 367/14, S 9 AS 368/14, S 9 AS 369/14, S 9 AS 370/14, S 9 AS 371/14, S 9 AS 272/14, S 9 AS 373/14, S 9 AS 374/14, S 9 AS 391/14, S 9 AS 721/14, S 9 AS 741/14, S 9 AS 742/14, S 9 AS 743/14, S 9 AS 744/14, S 9 AS 745/14, S 9 AS 748/14, S 9 AS 751/14, S 9 AS 752/14, S 9 AS 753/14, S 8 AS 118/09 ER, S 13 AS 176/10 ER, S 13 AS 333/10 ER, S 13 AS 337/10 ER, S 13 AS 370/10 ER, S 13 AS 408/10 ER, S 13 AS 412/10 ER, S 13 AS 418/10 ER, S 13 AS 21/11 ER, S 13 AS 22/11 ER, S 13 AS 71/11 ER, S 13 AS 90/11 ER, S 13 AS 109/11 ER, S 13 AS 110/11 ER, S 13 AS 118/11 ER, S 13 AS 121/11 ER, S 13 AS 135/11 ER, S 13 AS 159/11 ER, S 13 AS 174/11 ER, S 13 AS 203/11 ER, S 13 AS 213/11 ER, S 13 AS 222/11 ER, S 13 AS 227/11 ER, S 13 AS 235/11 ER, S 13 AS 267/11 ER, S 13 AS 268/11 ER, S 13 AS 276/11 ER, S 13 AS 294/11 ER, S 13 AS 295/11 ER, S 13 AS 309/11 ER, S 13 AS 14/12 ER, S 13 AS 30/12 ER, S 13 AS 34/12 ER, S 13 AS 66/12 ER, S 13 AS 75/12 ER, S 13 AS 88/12 ER, S 13 AS 90/12 ER, S 13 AS 91/12 ER, S 13 AS 103/12 ER, S 13 AS 112/12 ER, S 13 AS 119/12 ER, S 13 AS 122/12 ER, S 13 AS 128/12 ER, S 13 AS 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S 9 AS 231/14 ER, S 9 AS 232/14 ER, S 9 AS 238/14 ER, S 9 AS 239/14 ER, S 9 AS 240/14 ER, S 9 AS 241/14 ER, S 9 AS 50/15 ER Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Obschon der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.8.2015 nicht erschienen und auch nicht vertreten worden ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 24.7.2015 ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG).
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Es fehlt schon an der für eine wirksame Klageerhebung erforderlichen Prozesshandlungsfähigkeit des Klägers. Der Kläger ist - jedenfalls partiell bezüglich Behörden- und Gerichtsverfahren betreffend Angelegenheiten nach dem SGB II - prozessunfähig. Ein besonderer Vertreter war ihm nicht zu bestellen.
Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 – B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris). Ein solcher Zustand liegt nach Überzeugung der Kammer - jedenfalls partiell bezüglich Behörden- und Gerichtsverfahren betreffend Angelegenheiten nach dem SGB II - bei dem Kläger vor.
Da die Prozessfähigkeit des Klägers eine Sachurteilsvoraussetzungen ist, deren Vorliegen stets von Amts wegen festzustellen ist, hat der Kläger die (objektive) Beweislast für seine eigene Prozessfähigkeit zu tragen. Bei gewichtigen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit hat das Gericht von der Prozessunfähigkeit auszugehen wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht feststellen lässt, dass der betreffende Beteiligte prozessfähig (§ 71 Abs. 1 SGG) ist (vgl. BSG vom 3.7.2003 B 7 AL 216/02 B, zitiert nach juris). So aber liegt der Fall hier.
Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers ergeben sich für die Kammer bereits aus der Anzahl der vom Kläger zu immer wieder denselben Themen mit immer wieder demselben insistierenden Vortrag anhängig gemachten Verfahren. Seit Juli 2010 hat der Kläger allein vor dem Sozialgericht Kassel circa 387 Hauptsache- und ER-Verfahren anhängig gemacht. Dabei geht der Kläger gegen jedwede – auch für ihn positive – Entscheidung des Beklagten und des Gerichts vor und ist nicht in der Lage, auf (etwa durch Abhilfen oder Zeitablauf) geänderte Prozesssituationen adäquat zu reagieren. Inhalt und Diktion der Schreiben des Klägers zeigen vielmehr, dass er keinerlei Hinweisen des Gerichts oder seiner wechselnden Prozessbevollmächtigten zugänglich ist. Hinzukommen allein seit 2013 79 Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit und 53 Anhörungsrügen.
Angesichts des Gesamtinhaltes der ihm zur Verfügung stehenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Diese können nicht behoben werden.
Die ihm am 5.5.2015 sowie sodann am 20.5.2015 eröffnete Möglichkeit zur persönlichen Anhörung durch die Kammer hat der Kläger nicht genutzt. Dabei sind weder die im Vorfeld des Termins am 5.5.2015 noch die im Vorfeld des Termins am 20.5.2015 vom Kläger vorgelegten Unterlagen geeignet, das Fernbleiben des Klägers vom jeweiligen Termin zu entschuldigen und damit die Ermöglichung eines neuerlichen Termins notwendig zu machen.
Nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung. Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird – wie vom Kläger – eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträge auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BSG vom 13.10.2010 – B 6 KA 2/10 B; OVG NRW vom 4.3.2014 – 6 A 377/13, beide zitiert nach juris; Fischer, MDR 2011, 467 (468) - anders als im strafgerichtlichen Verfahren (§ 329 StPO) sind dem Sozialgericht nämlich nicht bereits durch die Vorlage eines privatärztlichen Attests Ermittlungen beim ausstellenden Arzt ermöglicht). Der Hinweis auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn diese durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt ist, genügt generell nicht (vgl. BFH vom 23.2.2012 – VI B 114/11, zitiert nach juris). Diese Kriterien (vgl. dazu BSG vom 7.7.2011 – B 14 AS 35/11 B, zitiert nach juris) waren dem Kläger durch die ihm zugestellten Ladungen zu den Terminen am 5.5.2015 und 20.5.2015 auch bekannt.
Den eben dargestellten Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für ein Terminsversäumnis genügen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Dabei nimmt die Kammer zunächst zur Kenntnis, dass der behandelnde Facharzt, der Augenarzt Dr. R. lediglich Arbeitsunfähigkeit vom 29.4.2015 bis 15.5.2015 attestiert hat ohne Nennung einer Diagnose. Erst der Hausarzt des Klägers, der Allgemeinmediziner K., spricht von Verhandlungsunfähigkeit bis zunächst 15.5.2015, dann 30.5.2015. Über Art und Schwere der Erkrankung des Klägers treffen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine Aussage. Soweit darin Augen-Operationen anklingt (vor dem Termin am 5.5.2015 zunächst an dem einem, dann zwischen den beiden Gerichtsterminen an dem anderen Auge), stellt sich der Kammer zunächst die Frage, ob diese im Angesicht von bereits erfolgten Terminsladungen des Gerichts gerade zu dem vom Kläger gewählten Zeitpunkt medizinisch notwendig waren. Weiter spricht die von Herrn K. angeführte Sehunfähigkeit des Klägers für die Kammer nicht zwingend gegen die Unfähigkeit an einer mündlichen Anhörung durch die Kammer teilzunehmen. Erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger (wie von seinem Hausarzt vier Tage bzw. fünf Tage vor dem jeweiligen Termin bescheinigt) tatsächlich sehunfähig war, ergeben sich für die Kammer außerdem dadurch, dass weder der behandelnde Facharzt noch der Hausarzt die Notwendigkeit gesehen haben, den Kläger stationär aufzunehmen. Erhebliche Zweifel, dass der Kläger tatsächlich an der Teilnahme an einer Anhörung gehindert war, ergeben sich für die Kammer dann weiter aus der Tatsache, dass der Kläger die ärztlichen Bescheinigungen jeweils ein bzw. zwei Tage vor dem Termin persönlich auf der Poststelle des Gerichts abgegeben hat. Nach alledem – und im Lichte des Gesamtverhaltens des Klägers bei ihm von Behörde und Gericht offerierten Terminen sowie der Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. D. – geht die Kammer davon aus, dass der Kläger Terminen ausweicht und eine Möglichkeit (sei es nun zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung) nicht wahrnehmen will.
Daher war es auch nicht geboten, ihm noch eine weitere Äußerungsfrist zu den ihm am 4.3.2015 zugestellten Gutachten von Dr. D. zu gewähren oder auf seine Forderungen nach Auflistungen, Akteneinsicht, etc. weiter einzugehen. Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 7.4.2015, 10.4.2015, 15.4.2015 und 22.5.2015 mitgeteilt, dass es ihm freistehe, Akteneinsicht zu nehmen. Dass der Kläger diese Möglichkeit bis dato nicht wahrgenommen hat, steht einer Entscheidung durch die Kammer nicht entgegen. Eine Liste, welche Akten dem Gerichtssachverständigen für sein Gutachten zur Verfügung standen, ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers bereits mit der Beweisanordnung vom 25.4.2015 zugestellt worden.
Zu einer psychiatrischen Untersuchung war der Kläger nicht bereit. Auch den beiden ihm vom Sachverständigen angebotenen Terminen am 16.9.2014 bzw. am 20.11.2014 ist der Kläger ohne zwingenden Grund ferngeblieben.
Soweit der Kläger behauptet, keine Einladung zum Termin am 16.9.2014 von Dr. D. erhalten zu haben, muss die Kammer diesem Vortrag nicht weiter nachgehen. Dem Kläger war der Termin rechtzeitig bekannt. Das Gericht hat dem Kläger die Einladung zum Termin am 16.9.2014 mit Postzustellungsurkunde am 13.9.2014 zugestellt. Auch hat der Kläger im Vorfeld des Termins unter Nennung von dessen Datum gegen diesen argumentiert.
Ausgehend von den bereits dargestellten Grundsätzen genügt die auf den 12.9.2014 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ebenfalls nicht, ein Fernbleiben vom Termin am 12.9.2014 zu entschuldigen. Die Zweifel daran, dass der Kläger nicht in der Lage war, einen Untersuchungstermin wahrzunehmen, sind auch nicht durch die vom Kläger später vorgelegte Bescheinigung seines Hausarztes K. ausgeräumt worden. Für das Gericht ist auch nach dessen Lektüre nicht klar, warum der Kläger am 12.9.2014 in der Lage gewesen sein soll, sich einer Untersuchung durch seinen Hausarzt zu stellen, dann aber nach dessen Einschätzung vom 12.9.2014 nicht in der Lage gewesen sein soll, (nach immerhin dann vier Tagen der Erholung) am 16.9.2014 sich einem gerichtlichen Sachverständigen zu präsentieren.
Nichtsdestotrotz hat das Gericht jedoch den Sachverständigen gebeten, den Kläger ein zweites Mal einzuladen. Der Kläger ist zu dem daraufhin angesetzten und ihm mit Postzustellungsurkunde am 23.10.2014 mitgeteilten Termin am 20.11.2014 wiederum nicht erschienen. Die von ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners K. vom 19.11.2014, für den Zeitraum 19.11.2014 bis 21.11.2014 ist, wie dargelegt, nicht geeignet, ein Fernbleiben von einer Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen zu entschuldigen. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 25.11.2014, dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 26.11.2014 zugegangen, sich zu seinen Gründen für sein Nichterscheinen am 20.11.2014 näher zu äußern und diese zu belegen, hat der Kläger nicht reagiert.
Auch keiner der vom Kläger im Vorfeld der Termine am 16.9.2014 bzw. am 20.11.2014 gestellten Anträge war geeignet, sein Fernbleiben vom Untersuchungstermin zu entschuldigen. Insbesondere hatte der Kläger – so ihm tatsächlich an einer Begleitperson lag – mit dieser direkt beim Sachverständigen vorzusprechen, woraufhin dieser über die volle oder teilweise Anwesenheit bzw. Abwesenheit der Begleitperson im Rahmen seiner Fachkompetenz zu entscheiden hatte (vgl. LSG Nds.-B. vom 20.11.2009 - L 2 R 516/09 B – und BGH vom 8.8.2002 – 3 StR 239/009, beide zitiert nach juris). Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen der Kammervorsitzenden bzw. Anhörungsrügen gegen Befangenheitsanträge zurückweisende Beschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung und enthoben den Kläger nicht von seinen Mitwirkungspflichten. Vielmehr spricht die schriftliche Argumentation des Klägers, inklusive des Negierens seines eigenen Begehrens nach Ermittlungen durch das Gericht (wie sie jedoch in etlichen Verfahren dokumentiert sind, etwa durch den – dem Kläger zuzurechnenden – Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 22.1.2014 in S 9 AS 79/13, S 9 AS 194/13 u.a.) gegen eine Bereitschaft des Kläger an Terminen teilzunehmen.
Die begründeten Zweifel des Gerichts an der Prozessfähigkeit des Klägers werden gestützt durch das (im Verfahren S 9 AS 79/13 eingeholte und auch in das vorliegenden Verfahren eingeführte und verwertete) am 27.2.2015 bei Gericht eingegangene Gutachten nach Aktenlage des vom Gericht von Amts wegen gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., der sich im Einklang befindet mit den Feststellungen des vom Hessischen Landessozialgerichts gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. Nach den ausführlichen und für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr. D. liegt bei dem Kläger seit mindestens April 2009 eine schwere andauernde wahnhafte Störung vor, die den Willen des Klägers und seine Bestimmbarkeit so stark beherrscht, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Der Kläger sehe sich subjektiv einem komplexen, gegen ihn gerichteten Unrechtssystem, bestehend aus der Sozialgerichtsbarkeit, beteiligten Richtern, Ämtern und Behörden gegenüber bzw. fühle sich ausgeliefert, Antragsgegner, Richter und Gerichte würden von ihm als kriminell wahrgenommen, Justizorgane und beteiligte Behörden als verbrecherisch eingestuft. An dieser Fehlbeurteilung halte der Kläger mit einer hohen subjektiven Gewissheit und auch Unkorrigierbarkeit fest, obschon diese im Widerspruch zur objektiven Wirklichkeit und auch zum Urteil der Mitmenschen stehe. Dabei zeige er in seinen Schriftsätzen und in den von ihm geführten zahlreichen Verfahren ein reflexhaftes und stereotypes Handeln, eine rigide Festlegung auf seine eigene, über jeden Zweifel erhabene Perspektive und eine mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik. Die schriftlichen Ausführungen des Klägers seien stereotyp und ließen keine Fähigkeit zur Modifikation erkennen, seien zudem über den zeitlichen Verlauf als deutlich expansiv und ausufernd einzustufen. Psychiatrischerseits sei festzustellen, dass aus den Schriftsätzen des Klägers eindeutig abzuleiten sei, dass dieser der unkorrigierbaren Überzeugung sei, dass sich andere Menschen und Institutionen (beteiligte Richter, die Sozialgerichtsbarkeit insgesamt, Ämter und Behörden) gegen ihn verschworen hätten, ihn ungerecht behandelten und gegen ihn gerichtete Kompromisse schmiedeten. Von diesem Sachverhalt sei der Kläger nach Lage der Akten überzeugt, dieser Sachverhalt sei für den Kläger evident und bedürfe für den Kläger keines Beweises. Obschon von ihm in den gefertigten Schriftsätzen auch ein zielgerichteter Sachvortrag erfolge, sei doch festzustellen, dass seitens des psychiatrischen Fachgebietes bei dem Kläger ohne jeden Zweifel von dem Vorliegen einer andauernden wahnhaften Störung auszugehen sei. Der Kläger sei von einem komplexen gegen ihn gerichteten Unrechtssystem unkorrigierbar überzeugt und in diesem Zusammenhang keinem Lern- und Überprüfungsprozess zugänglich. Daraus resultiere eine maßgebliche Beeinträchtigung des kritischen Denkprozesses und sei der Kläger auf diesem Hintergrund nicht in der Lage, realitätsgerecht zu entscheiden, ob es etwa sinnvoll und notwendig sei zu prozessieren, könne hinsichtlich der bei dem Kläger vorliegenden seelischen Abläufe nicht mehr von einer freien Motivierbarkeit gesprochen werden. Bei dem Kläger sei nach Symptomatik und Verlauf nach Lage der Akte eindeutig von dem Vorliegen einer chronifizierten, das heißt anhaltenden wahnhaften Störung auszugehen, welche therapieresistent sei. Der Kläger sehe im Rahmen der bei ihm bestehenden wahnhaften Störung folgerichtig auch keine Veranlassung, sich fachpsychiatrisch untersuchen zu lassen, da er nicht in der Lage sei, seine wahnhafte Überzeugung zur Diskussion zu stellen oder zu korrigieren.
Dennoch war dem Kläger für das vorliegende Verfahren kein besonderer Vertreter zu bestellen.
Das der Vorsitzenden in § 72 Abs. 1 SGG eingeräumte Ermessen ("kann") ist nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder dort, wo dies nicht möglich ist, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ein Ende des mittlerweile seit 2013 beim Betreuungsgericht anhängigen Verfahrens auf Einrichtung einer Betreuung 780 XVII D 1833/13 ist derzeit nicht absehbar.
Jedoch ist dem Kläger auch kein besonderer Vertreter zu bestellen. Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c). Denn der nach Art 19 Abs 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann.
Solche in der Sache offensichtlich haltlose Begehren liegen hier vor.
Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob der Kläger die behaupteten Anträge überhaupt tatsächlich gestellt (in den Akten des Beklagten sind diese nicht enthalten) und der Beklagte sie damals tatsächlich nicht zeitnah entschieden hat. Der Kläger hat im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Erhebung der Untätigkeitsklage am 3.6.2013 stellt lediglich die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden des Beklagten, des Gerichts und anderer rechtsschutzsuchender Bürger dar (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 88 Rn. 4a). Die vom Kläger behauptet beantragten Ortsabwesenheiten sind längst abgelaufen. Ob der Kläger tatsächlich ortsabwesend war, ist unklar. Jedenfalls behauptet aber schon der Kläger selbst nicht, dass der Beklagte irgendwelche für ihn negative Konsequenzen aus einer nichtgenehmigten Ortsabwesenheit gezogen habe.
Damit ist nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Anträge jemand – etwa ein besonderer Vertreter – stellen könnte. Mithin tangiert das Absehen von der Bestellung eines solchen nicht den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
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