Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 328/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 312/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Magdeburg vom 16. August 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Widerspruch vom 19. Juni 2017 gegen den Bescheid vom 29. Mai 2017 aufschiebende Wirkung hat, soweit er eine Betragsforderung in Höhe von insgesamt 5.612,95 Euro betrifft.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 1.403,24 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen nach einer Betriebsprüfung ergangenen Beitragsnachforderungsbescheid.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Fußballverein. Für diesen spielen verschiedene Amateurfußballspieler und sind mehrere Fußballtrainer und Übungsleiter tätig. Einigen Fußballspielern, Fußballtrainern und Übungsleitern wies der Antragsteller regelmäßig einen Betrag in unterschiedlicher Höhe an. Ferner waren einige Personen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes für den Antragsteller tätig.
Die Antragsgegnerin führte in der Zeit vom 2. Juni 2016 bis zum 24. Mai 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2015 eine Betriebsprüfung bei dem Antragsteller durch.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 forderte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2015 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 9.755,80 Euro nach. Sie stellte darüber hinaus fest, dass einige Amateurspieler und ein Übungsleiter beschäftigte Arbeitnehmer seien. Sie würden sich der Satzung und Ordnung des Vereins unterwerfen. Die Zahlung des vereinbarten Entgelts in Höhe von 100,00 Euro, 200,00 Euro, 300,00 Euro bzw. 450,00 Euro erfolge regelmäßig monatlich während der jeweiligen Saison. Die Spieler verpflichteten sich, zweimal wöchentlich am Trainingsbetrieb des Vereins teilzunehmen. Aus den zur Betriebsprüfung eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass Fahrkosten gesondert erstattet würden. Das unternehmerische Risiko werde von den Spielern und dem Übungsleiter nicht getragen. Alle notwendigen Mittel sowie Räumlichkeiten stelle der Antragsteller zur Verfügung. Welche Spieler und welcher Übungsleiter betroffen sind, ist der Anlage zum Bescheid zu entnehmen.
Der Antragsteller erhob unter dem 19. Juni 2017 Widerspruch mit der Begründung, bei den Spielern und dem Übungsleiter handele es nicht um Arbeitnehmer des Vereins, da diesen Personen im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes ausschließlich ein Aufwendungsersatz für die tatsächlichen Aufwendungen (Fahrkosten) gewährt werde. Um beiden Seiten eine Abrechnung nach Kilometern zu ersparen, sei eine Pauschale hinsichtlich der Aufwandsentschädigung gewählt worden. Der Antragsteller beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung der festgestellten Beitragsforderung.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung.
Am 27. Juli 2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Er ist der Auffassung, die Beitragsnachforderung sei teilweise zu Unrecht erfolgt. Während er derzeit hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die im Bundesfreiwilligendienst bei ihm beschäftigten Personen eine entsprechende Zahlungsmodalität zu finden suche, sei die Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 5.612,95 Euro nicht richtig. Bei den Spielern G., K. und W. und dem Übungsleiter G. handele es sich nicht um Arbeitnehmer. Eine Vergütung sei zu keiner Zeit gezahlt worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. August 2017 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides. Die Amateurspieler G. und K. seien bei dem Antragsteller gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen. Weisungsgebunden beschäftigt gewesen seien auch der Spieler W. und der Übungsleiter G.
Dagegen hat der Antragsteller am 11. September 2017 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben.
Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, aus § 11 der Spielordnung des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt ergäbe sich zweifelsfrei, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Eine Auf-wandsentschädigung sei nur bei tatsächlicher Teilnahme an den Spielen und am Training gewährt worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. August 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Juni 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2017 in Höhe von 5.612,95 Euro anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden, § 173 SGG.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. in den Fällen des § 86a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht anordnen, da der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29. Mai 2017 schon nach dem Gesetz aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG ist dadurch nicht unzulässig. Er kann in einen zulässigen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG analog umgedeutet werden (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rdnr. 15; Kroedel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rdnr. 11; Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 - L 1 R 454/12 B ER - juris).
Die Beschwerde ist nach ihrer Auslegung in vollem Umfang begründet. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 16. August 2017 den Antrag auf teilweise Anordnung bzw. auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 7a Abs. 7 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt, liegt hier nicht vor. Der streitgegenständliche Bescheid enthält zwar eine Beitragsnacherhebung, aber als Voraussetzung hierfür wird auch der Status der bei dem Antragsteller tätigen Spieler und des Übungsleiters des Antragstellers als versicherungspflichtig Beschäftigte festgestellt. Der vorläufige Rechtsschutz nach § 7a Abs. 7 SGB IV kann nicht dadurch entfallen, dass daneben auch Beiträge nachgefordert werden. Gegenüber § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist § 7a SGB IV lex specialis (vgl. Seewald, Beitragsnachforderungen und vorläufiger Rechtsschutz, SGb 2012, 253, 254; ders. in KassKomm § 7a SGB IV Rdnr. 25; Lüdtke/Winkler in LPK-SGB IV, 2. Auflage 2016, § 7a, Rn. 29).
Die in § 7a Abs. 7 SGB IV geregelte aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gilt auch bei Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV (Maschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Auflage 2014, § 7a, Rn. 9; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2016 - L 1 R 153/16 ER; vom 26. März 2013 - L 1 R 454/12 B ER und vom 8. November 2012 - L 1 R 304/11 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - L 12 R 539/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2008 - L 16 B 30/08 KR ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. September 2009 - L 4 R 196/09 B ER und vom 6. Januar 2014 - L 2 R 409/13 B ER - jeweils in juris). Das Verhältnis von § 7a Abs. 7 SGB IV zu § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist jedoch umstritten. Nach anderer Auffassung wird in Betriebsprüfungsverfahren die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen auf Grund von § 7a Abs. 7 SGB IV abgelehnt, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handele (vgl. zur Gegenmeinung LSG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 - L 3 R 19/12 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - L 5 R 868/14 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 22. August 2013 - L 1 KR 228/13 B ER - jeweils in juris). Dieser teleologischen Reduzierung der Norm gegen den bekannten Willen des Gesetzgebers kann sich der Senat nicht anschließen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – L 1 R 454/12 B ER). Die nach § 7a Abs. 7 SGB IV auch für die Statusentscheidung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV geregelte aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage darf der Träger der Rentenversicherung nicht dadurch umgehen können, dass er zusätzlich zu Statusentscheidungen auch Beitragsentscheidungen trifft. Ein solches Verständnis würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass von Statusentscheidungen, die mit Widerspruch und Klage angefochten werden, wegen ihrer Auswirkungen für die Betroffenen zunächst keine Rechtwirkungen ausgehen (BT-Drs. 14/1855 Seite 8).
Die endgültige materiell rechtliche Klärung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren in Höhe eines Viertels des Streitwertes in der Hauptsache folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem seit 1. März 2017 geltenden Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 1.403,24 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen nach einer Betriebsprüfung ergangenen Beitragsnachforderungsbescheid.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Fußballverein. Für diesen spielen verschiedene Amateurfußballspieler und sind mehrere Fußballtrainer und Übungsleiter tätig. Einigen Fußballspielern, Fußballtrainern und Übungsleitern wies der Antragsteller regelmäßig einen Betrag in unterschiedlicher Höhe an. Ferner waren einige Personen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes für den Antragsteller tätig.
Die Antragsgegnerin führte in der Zeit vom 2. Juni 2016 bis zum 24. Mai 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2015 eine Betriebsprüfung bei dem Antragsteller durch.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 forderte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2015 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 9.755,80 Euro nach. Sie stellte darüber hinaus fest, dass einige Amateurspieler und ein Übungsleiter beschäftigte Arbeitnehmer seien. Sie würden sich der Satzung und Ordnung des Vereins unterwerfen. Die Zahlung des vereinbarten Entgelts in Höhe von 100,00 Euro, 200,00 Euro, 300,00 Euro bzw. 450,00 Euro erfolge regelmäßig monatlich während der jeweiligen Saison. Die Spieler verpflichteten sich, zweimal wöchentlich am Trainingsbetrieb des Vereins teilzunehmen. Aus den zur Betriebsprüfung eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass Fahrkosten gesondert erstattet würden. Das unternehmerische Risiko werde von den Spielern und dem Übungsleiter nicht getragen. Alle notwendigen Mittel sowie Räumlichkeiten stelle der Antragsteller zur Verfügung. Welche Spieler und welcher Übungsleiter betroffen sind, ist der Anlage zum Bescheid zu entnehmen.
Der Antragsteller erhob unter dem 19. Juni 2017 Widerspruch mit der Begründung, bei den Spielern und dem Übungsleiter handele es nicht um Arbeitnehmer des Vereins, da diesen Personen im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes ausschließlich ein Aufwendungsersatz für die tatsächlichen Aufwendungen (Fahrkosten) gewährt werde. Um beiden Seiten eine Abrechnung nach Kilometern zu ersparen, sei eine Pauschale hinsichtlich der Aufwandsentschädigung gewählt worden. Der Antragsteller beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung der festgestellten Beitragsforderung.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung.
Am 27. Juli 2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Er ist der Auffassung, die Beitragsnachforderung sei teilweise zu Unrecht erfolgt. Während er derzeit hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die im Bundesfreiwilligendienst bei ihm beschäftigten Personen eine entsprechende Zahlungsmodalität zu finden suche, sei die Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 5.612,95 Euro nicht richtig. Bei den Spielern G., K. und W. und dem Übungsleiter G. handele es sich nicht um Arbeitnehmer. Eine Vergütung sei zu keiner Zeit gezahlt worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. August 2017 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides. Die Amateurspieler G. und K. seien bei dem Antragsteller gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen. Weisungsgebunden beschäftigt gewesen seien auch der Spieler W. und der Übungsleiter G.
Dagegen hat der Antragsteller am 11. September 2017 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben.
Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, aus § 11 der Spielordnung des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt ergäbe sich zweifelsfrei, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Eine Auf-wandsentschädigung sei nur bei tatsächlicher Teilnahme an den Spielen und am Training gewährt worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. August 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Juni 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2017 in Höhe von 5.612,95 Euro anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden, § 173 SGG.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. in den Fällen des § 86a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht anordnen, da der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29. Mai 2017 schon nach dem Gesetz aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG ist dadurch nicht unzulässig. Er kann in einen zulässigen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG analog umgedeutet werden (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rdnr. 15; Kroedel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rdnr. 11; Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 - L 1 R 454/12 B ER - juris).
Die Beschwerde ist nach ihrer Auslegung in vollem Umfang begründet. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 16. August 2017 den Antrag auf teilweise Anordnung bzw. auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 7a Abs. 7 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt, liegt hier nicht vor. Der streitgegenständliche Bescheid enthält zwar eine Beitragsnacherhebung, aber als Voraussetzung hierfür wird auch der Status der bei dem Antragsteller tätigen Spieler und des Übungsleiters des Antragstellers als versicherungspflichtig Beschäftigte festgestellt. Der vorläufige Rechtsschutz nach § 7a Abs. 7 SGB IV kann nicht dadurch entfallen, dass daneben auch Beiträge nachgefordert werden. Gegenüber § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist § 7a SGB IV lex specialis (vgl. Seewald, Beitragsnachforderungen und vorläufiger Rechtsschutz, SGb 2012, 253, 254; ders. in KassKomm § 7a SGB IV Rdnr. 25; Lüdtke/Winkler in LPK-SGB IV, 2. Auflage 2016, § 7a, Rn. 29).
Die in § 7a Abs. 7 SGB IV geregelte aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gilt auch bei Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV (Maschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Auflage 2014, § 7a, Rn. 9; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2016 - L 1 R 153/16 ER; vom 26. März 2013 - L 1 R 454/12 B ER und vom 8. November 2012 - L 1 R 304/11 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - L 12 R 539/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2008 - L 16 B 30/08 KR ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. September 2009 - L 4 R 196/09 B ER und vom 6. Januar 2014 - L 2 R 409/13 B ER - jeweils in juris). Das Verhältnis von § 7a Abs. 7 SGB IV zu § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist jedoch umstritten. Nach anderer Auffassung wird in Betriebsprüfungsverfahren die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen auf Grund von § 7a Abs. 7 SGB IV abgelehnt, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handele (vgl. zur Gegenmeinung LSG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 - L 3 R 19/12 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - L 5 R 868/14 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 22. August 2013 - L 1 KR 228/13 B ER - jeweils in juris). Dieser teleologischen Reduzierung der Norm gegen den bekannten Willen des Gesetzgebers kann sich der Senat nicht anschließen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – L 1 R 454/12 B ER). Die nach § 7a Abs. 7 SGB IV auch für die Statusentscheidung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV geregelte aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage darf der Träger der Rentenversicherung nicht dadurch umgehen können, dass er zusätzlich zu Statusentscheidungen auch Beitragsentscheidungen trifft. Ein solches Verständnis würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass von Statusentscheidungen, die mit Widerspruch und Klage angefochten werden, wegen ihrer Auswirkungen für die Betroffenen zunächst keine Rechtwirkungen ausgehen (BT-Drs. 14/1855 Seite 8).
Die endgültige materiell rechtliche Klärung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren in Höhe eines Viertels des Streitwertes in der Hauptsache folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem seit 1. März 2017 geltenden Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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