Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 163/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 62/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin bis zum 30.09.2007 gegen Krankheit versichert.
Bei ihm bestehen seit 1999 rezidivierende depressive Störungen mit wiederholten und auch längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten, die zur Gewährung von Krankengeld führten. Im Mai 2005 nahm der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) zu dem Sachverhalt Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) vorliegen, da die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers erheblich gefährdet sei. Der Antragsteller wurde daraufhin aufgefordert, einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des Schreibens zu stellen.
Noch vor Ablauf der Frist trat der Antragsteller eine Stelle bei der Zeitarbeitsfirma Q als Hilfsarbeiter an, nahm jedoch den ihm noch zustehenden Urlaub in Anspruch. Er machte gegenüber der Antragsgegnerin geltend, Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht mehr, die entsprechende Speicherung von Daten mit solchem Inhalt sei rechtswidrig.
Bereits am 26.07.2007 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Daten zu löschen. Mit Beschluss vom 01.08.2007 wurde der Antrag abgelehnt. Die Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.08.2007 zurückgewiesen.
Unter dem Aktenzeichen S 5 KR 230/07 ist das Hauptsacheverfahren des Klägers gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung anhängig. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehen.
Auf eine Sachstandsanfrage des Antragstellers vom 01.05.2008 in dem o.g. Verfahren wurde ihm mitgeteilt, dass angesichts einer Vielzahl älterer Streitsachen noch nicht absehbar sei, wann eine Entscheidung ergehen könne.
Der Antragsteller begehrt nunmehr erneut einstweiligen Rechtsschutz, offensichtlich mit dem Ziel, eine Datensperre gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen.
Er beantragt sinngemäß,
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Datensperre anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 5 KR 230/07.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ebenso sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Dabei hat der Antragsteller neben dem Vorliegen eines Anordnungsanspruches gleichfalls das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.
Dem Vortrag des Antragstellers ist in keiner Weise zu entnehmen, aus welchen Gründen - nunmehr erneut - eine besondere Gefährdung durch eine möglicherweise unkorrekte Speicherung von Daten gegeben sein könnte. Auf die Ausführungen des Landessozial-gerichts Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 22.08.2007 wird insoweit Bezug genommen, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund durch das bloße Vorhalten von Daten, die möglicherweise nicht zutreffend sind, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen könnten.
Ein Anordnungsgrund ist daher nicht ersichtlich, so dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin bis zum 30.09.2007 gegen Krankheit versichert.
Bei ihm bestehen seit 1999 rezidivierende depressive Störungen mit wiederholten und auch längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten, die zur Gewährung von Krankengeld führten. Im Mai 2005 nahm der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) zu dem Sachverhalt Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) vorliegen, da die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers erheblich gefährdet sei. Der Antragsteller wurde daraufhin aufgefordert, einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des Schreibens zu stellen.
Noch vor Ablauf der Frist trat der Antragsteller eine Stelle bei der Zeitarbeitsfirma Q als Hilfsarbeiter an, nahm jedoch den ihm noch zustehenden Urlaub in Anspruch. Er machte gegenüber der Antragsgegnerin geltend, Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht mehr, die entsprechende Speicherung von Daten mit solchem Inhalt sei rechtswidrig.
Bereits am 26.07.2007 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Daten zu löschen. Mit Beschluss vom 01.08.2007 wurde der Antrag abgelehnt. Die Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.08.2007 zurückgewiesen.
Unter dem Aktenzeichen S 5 KR 230/07 ist das Hauptsacheverfahren des Klägers gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung anhängig. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehen.
Auf eine Sachstandsanfrage des Antragstellers vom 01.05.2008 in dem o.g. Verfahren wurde ihm mitgeteilt, dass angesichts einer Vielzahl älterer Streitsachen noch nicht absehbar sei, wann eine Entscheidung ergehen könne.
Der Antragsteller begehrt nunmehr erneut einstweiligen Rechtsschutz, offensichtlich mit dem Ziel, eine Datensperre gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen.
Er beantragt sinngemäß,
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Datensperre anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 5 KR 230/07.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ebenso sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Dabei hat der Antragsteller neben dem Vorliegen eines Anordnungsanspruches gleichfalls das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.
Dem Vortrag des Antragstellers ist in keiner Weise zu entnehmen, aus welchen Gründen - nunmehr erneut - eine besondere Gefährdung durch eine möglicherweise unkorrekte Speicherung von Daten gegeben sein könnte. Auf die Ausführungen des Landessozial-gerichts Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 22.08.2007 wird insoweit Bezug genommen, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund durch das bloße Vorhalten von Daten, die möglicherweise nicht zutreffend sind, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen könnten.
Ein Anordnungsgrund ist daher nicht ersichtlich, so dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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