Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 761/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3630/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Kapitalauszahlung der A AG der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger war auf Grund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 31.03.2016 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Zugunsten des Klägers hatte dessen ehemaliger Arbeitgeber bei der A AG für diesen eine Direktversicherung (Lebensversicherung Nr. ) abgeschlossen, deren Beiträge im Wege einer Gehaltsumwandlung finanziert worden sind. Am 01.12.2014 zahlte die A AG aus der Direktversicherung eine Einmalzahlung i.H.v. 36.391,45 EUR an den Kläger aus. Nachdem die Beklagte zu 1) hiervon unterrichtet worden ist, setzte diese, auch namens der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 28.04.2015 die monatlichen Beiträge aus der Kapitalleistung ab dem 01.01.2015 zur Krankenversicherung auf 47,01 EUR und zur Pflegeversicherung auf 7,88 EUR, mithin auf insg. 54,89 EUR fest. Sie berücksichtigte hierbei die Kapitalleistung im Umfang von 1/120 des Auszahlungsbetrages von 36.391,45 EUR mit 303,26 EUR monatlich und verbeitragte diesen Betrag mit einem Beitragssatz von 15,5 %.
Hiergegen erhob der Kläger am 24.05.2015 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, dass auf Direktversicherungen, die von Arbeitnehmern übernommen und allein fortgeführt worden seien, nur Beiträge auf den anteiligen Teil der Auszahlung erhoben werden könnten, der vom Arbeitgeber getragen worden sei, der auf der privaten Fortführung beruhende Anteil der Versicherungsleistung hingegen nicht zu verbeitragen sei. Er, der Kläger, sei seit dem Jahr 1998 Versicherungsnehmer, weswegen die Verbeitragung nur die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Summe erfassen dürfe. Der Kläger legte ein Schreiben der A AG vom 16.12.1998 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger seit dem 01.12.1998 Versicherungsnehmer der Versicherung (Nr. ) sei. Ferner legte der Kläger eine von der A AG unter dem 29.07.2015 ausgestellte Bescheinigung vor, dass der Versicherungsvertrag am 01.12.1998 auf ihn, den Kläger, übertragen worden sei und sich der arbeitgeberfinanzierte Teil des Auszahlungsbetrages auf 36.391,45 EUR, der Teil der Auszahlungssumme, die auf privat einbezahlten Beiträgen beruhe, auf 0,- EUR belaufen habe. Klägerseits wurde sodann im Wesentlichen vorgetragen, der Beitragsbescheid sei ungeachtet der Bestätigung der A AG rechtswidrig. Er habe insg. 14.725,21 EUR in die Lebensversicheurng einbezahlt, Beiträge könnten nur auf diesen Betrag erhoben werden. Indem die Beklagte Beiträge auf den gesamten Auszahlungsbetrag erhebe, lege sie ihr Geld faktisch in seiner Lebensversicherung an.
Mit Bescheid vom 26.08.2015 setzte die Beklagte zu 1) - bei einer offenen Beitragsforderung für Juli 2015 i.H.v. 54,89 EUR - und mit Bescheid vom 24.09.2015 - bei einer offenen Beitragsforderung für August 2015 i.H.v. 54,89 EUR - jeweils eine Mahngebühr von 5,- EUR fest.
Nachdem der Kläger der Beklagten am 01.12.2015 die Geburtsurkunden seiner Kinder vorgelegt hatte, setzte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 09.12.2015 die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Kapitalleistung auf 7,13 EUR monatlich fest, wodurch sich bei einer unveränderten Höhe des Krankenversicherungsbeitrages (47,01 EUR) eine Beitragshöhe ab dem 01.01.2015 von insg. 54,14 EUR monatlich ergab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 entschied die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), sodann, dem Widerspruch des Klägers nicht stattzugeben. Begründend führte sie aus, bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern unterlägen neben dem Arbeitsentgelt auch Renten vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Hierunter rechneten, ungeachtet des Zeitpunktes des Abschlusses der Vertrages, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dies gelte auch für kapitalisiert ausgezahlte Leistungen. Ausreichend sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wenn ein formaler Bezug zum Arbeitsleben bestehe, der bpsw. darin zu erblicken sein könne, dass der Arbeitgeber den Vertrag abgeschlossen habe. Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Prämienzahlungen durch eine Gehaltsumwandlung getragen habe. Eine Ausnahme hiervon gelte nur dann, wenn der Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer übertragen worden sei, für Beiträge, die der Versicherte sodann selbst getragen habe. Da indes die Kapitalleistung der A AG vollständig durch den Arbeitgeber finanziert worden sei und die Leistung nicht auf Beiträgen beruhe, die der Kläger nach der Übernahme des Vertrages zum 01.12.1998 erbracht habe, sei die gesamte Kapitalleistung zu verbeitragen. Die Beiträge seien hierbei aus 1/120 der Kapitalzahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren zu bemessen und nach dem allgemeinen Beitragssatz zu verbeitragen.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.03.2016 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zu deren Begründung brachte er vor, die Politik habe zum Abschluss von privater Altersvorsorge ermutigt. Die später beschlossene Verbeitragung zur Sozialversicherung stelle ein sittenwidriges Verhalten dar. In seinem Fall sei hierbei nicht berücksichtigt worden, dass er vom 01.11.2002 - 31.08.2008 privat krankenversichert gewesen sei. Es sei auch nicht einzusehen, dass die Beiträge von ihm in voller Höhe zu entrichten seien, wohingegen im sonstigen Bereich der Sozialversicherung die paritätische Beitragserhebung gelte. Schließlich führe der Umstand, dass gesetzlich eine Verbeitragung über einen Zeitraum von zehn Jahren angeordnet sei, dazu, dass die von ihm zu entrichtenden Beiträge durch jede Beitragserhöhung anstiegen. Im Übrigen stelle es eine Farce dar, von betrieblicher Altersvorsorge auszugehen, obwohl er selbst und nicht der Arbeitgeber die Beiträge im Wege der Gehaltsumwandlung gezahlt habe.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, bei versicherungspflichtig Beschäftigten werde der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu Grunde gelegt. Hierunter rechneten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, worunter nach der Rspr. des BSG auch Renten fielen, die, wie vorliegend, aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt worden seien. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicheurng und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ein hinreichender Zusammenhang bestehe. Dies unterliege, so das SG weiter, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Ungleichbehandlung liege nur dann vor, wenn auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhten, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungssvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe, verbeitragt würden. Dies sei beim Kläger jedoch nicht geschehen. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gelte für längstens 120 Monate 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Die auf dieser Basis erfolgte Verbeitragung durch die Beklagte sei auch gesetzeskonform erfolgt.
Gegen den am 01.09.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.09.2016 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Er moniert, dass der (ehemalige) Arbeitgeber bei der Verbeitragung von Versorgungsbezügen nicht herangezogen werde und mit der Einführung der Beitragspflicht durch das GKV-Modernisierungsgesetz kein Sonderkündigungsrecht verankert worden sei. Die nachgelagerte Veranlagung führe dazu, dass auch Wertzuwächse wie Zinsen und Zinseszinsen der Beitragspflicht unterworfen seien. Anders als versicherungspflichtige Arbeitnehmer müssten privat krankenversicherte Personen keine Beiträge auf Versorgungsbezüge entrichten.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte zu 1) sodann ihren auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenen Bescheid vom 30.12.2015 vorgelegt, mit dem sie bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von insg. 16,1% (vgl. www ...de/d /beitraege/beitraege-im-ueberblick-1141658.html) die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.01.2016 auf 48,83 EUR festgesetzt hatte, wodurch sich bei einer unveränderten Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages (7,13 EUR) eine Beitragshöhe ab dem 01.01.2016 von insg. 55,96 EUR monatlich ergab.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.08.2016 sowie die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 28.04.2015 in der Fassung des Bescheides vom 09.12.2015 und vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweisen sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid sowie in den angefochtenen Bescheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die bei der Beklagten zu 1) geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nach § 143 SGG statthaft, da sie die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfasst (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Beitragsbescheid der Beklagten zu 1) vom 28.04.2015 in der Fassung des Bescheides vom 09.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016, mit dem die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), aus der dem Kläger zugeflossenen Kapitalabfindung der A AG von 36.391,45 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt hat. Der Bescheid vom 30.12.2015 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 14/15 R -, in juris m.w.N.). Die Bescheide vom 26.08.2015 und vom 24.09.2015 beinhalten zwar neben einer (bloßen) Zahlungsaufforderung auch die Festsetzung einer Mahngebühr von jeweils 5,- EUR betreffend die Monate Juli und August 2015, im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung jedoch keine neue Regelung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2014 - L 4 KR 2673/12 n.v.), sodass die streitgegenständlichen Bescheide weder abgeändert noch ersetzt worden sind und die Bescheide vom 26.08.2015 und vom 24.09.2015 daher nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind.
Mithin ist vorliegend streitig, ob und in welcher Höhe der Kläger vom 01.01.2015 - 31.03.2016 aus der Kapitalleistung der A AG Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 28.04.2015 in der Fassung des Bescheides vom 09.12.2015 und vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 sind rechtmäßig. Die Beklagte zu 1) hat zu Recht auf die dem Kläger zum 01.01.2015 zugeflossene Kapitalleistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.
Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2), auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheiden vom 28.04.2015, vom 09.12.2015 und vom 30.12.2015 erteilt.
Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist bei versicherungspflichtigen Beschäftigten - wie dem Kläger - neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung u.a. auch der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des §229 Abs. 1 S. 1 SGB V - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, in juris unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 -, in juris). Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form nicht wiederkehrender Leistung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Dabei durfte der Gesetzgeber im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris m.w.N.).
Die bei der A AG geführte Lebensversicherung, mit der der Kläger versichert worden ist, unterfällt als Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung und stellt somit einen Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar.
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen knüpft nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V und dem dortigen Wortlaut allein daran an, dass eine Rente der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt wurde. Das ist hier der Fall, denn es ist auf der Grundlage der Mitteilungen der A-AG unstreitig, dass der Kläger entsprechende Einmalzahlungen aus einer Kapitallebensversicherung erhalten hat. Hierbei spielt die Form der Auszahlung hinsichtlich der Beitragspflicht keine Rolle. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt bei einer als Einmalbezug gewährten Versorgungsleistung, dass 1/120 dieser Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt und dementsprechend für längstens 120 Monate Beiträge zu entrichten sind. Die Beklagte hat diesen Vorgaben entsprochen und aus den Kapitalleistungen von 36.391,45 EUR beitragspflichtige monatliche Bezüge von 303,26 EUR errechnet und zur Grundlage der konkreten Beitragsfestsetzung gemacht. Diese Vorgaben gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend.
Die Verbeitragung der dem Kläger gewährten Kapitalzahlung als Versorgungsbezug unterliegt auch in Ansehung des klägerischen Vortrages, er habe die im Wege der Gehaltsumwandlung entrichteten Prämien der Lebensversicherung in einer Höhe von 14.725,21 EUR selbst getragen; allenfalls hierauf dürften Beiträge erhoben werden, keinen Bedenken, da die Beitragserhebung typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem (früheren) Erwerbsleben abstellt. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG, Urteile vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - und vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, jew. in juris). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 - und Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, jew. in juris). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand, die Jahre, in denen er privat krankenversichert gewesen sei (01.11.2002 - 31.08.2008), seien bei der Beitragsberechnung herauszurechnen, nicht.
Eine Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen Art 3 GG liegt nach dem BVerfG jedoch dann vor, wenn auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit bezgl. derer die Direktversicherung abgeschlossen worden ist auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterworfen werden, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Arbeitnehmern und Rentnern keiner Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich § 229 SGB V dann in Widerspruch, wenn er Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung (BVerfG, 28.09.2010, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt jedoch beim Kläger nicht vor, wie sich aus der Bescheinigung der A-AG vom 29.07.2015 ergibt, in der mitgeteilt wird, dass der gesamte Auszahlungsbetrag von 36.391,45 EUR auf arbeitgeberfinanzierten Beiträgen beruht.
Die gesetzgeberische Entscheidung, den Renten vergleichbare Einnahmen der Beitragspflicht zu unterwerfen, ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Empfänger der Leistungen die Beiträge nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V alleine zu tragen hat. Hierin liegt insb. keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Krankenversicherungsanteile des Arbeitgebers sind wie diejenigen des Rentenversicherungsträgers Bestandteil des Arbeitsentgelts (Lohnnebenkosten) bzw. des Beitragsaufkommens. Da jedoch, anders als das früher gezahlte Arbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge, die bei der A AG erworbenen Anwartschaften nicht zu den gesetzlichen Sozialversicherungen beigetragen haben, ist es gerechtfertigt, dass der Versicherungspflichtige Beiträge auf andere Einkunftsarten als Arbeitseinkommen und Rente und mithin auch auf Versorgungsbezüge, allein zu tragen hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2007 - L 5 KR 71/06 -, in juris).
Aufgrund des zu verbeitragenden Betrags von monatlich 303,26 EUR hat die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie für die Beklagte zu 2) die monatlichen Beiträge zur Pflegepflichtversicherung unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragssätze zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit vom Kläger nicht erhoben worden. Die monatliche Höhe der beitragspflichtigen Versorgungseinkünfte übersteigt auch ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (vgl. § 226 Abs. 2 SGB V), die sich im Jahr 2015 auf 2.835,- EUR (davon ein Zwanzigstel: EUR 141,75), im Jahr 2016 auf 2.905,- EUR (davon ein Zwanzigstel: 145,25 EUR) und im Jahr 2017 auf 2.975,- EUR (davon ein Zwanzigstel: 148,75 EUR) belaufen hat.
Mithin unterliegt die Erhebung von Beiträgen aus den Kapitalleistungen der A AG zur Kranken- und zur Pflegeversicherung weder dem Grunde, noch der Höhe nach durchgreifenden Bedenken. Die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 28.04.2015 in der Fassung des Bescheides vom 09.12.2015 und vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Über den Antrag des Klägers, privat krankenversicherte Richter für befangen zu erklären, war, nachdem der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 nicht mehr gestellt hat, nicht zu entscheiden.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 30.08.2016 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Kapitalauszahlung der A AG der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger war auf Grund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 31.03.2016 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Zugunsten des Klägers hatte dessen ehemaliger Arbeitgeber bei der A AG für diesen eine Direktversicherung (Lebensversicherung Nr. ) abgeschlossen, deren Beiträge im Wege einer Gehaltsumwandlung finanziert worden sind. Am 01.12.2014 zahlte die A AG aus der Direktversicherung eine Einmalzahlung i.H.v. 36.391,45 EUR an den Kläger aus. Nachdem die Beklagte zu 1) hiervon unterrichtet worden ist, setzte diese, auch namens der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 28.04.2015 die monatlichen Beiträge aus der Kapitalleistung ab dem 01.01.2015 zur Krankenversicherung auf 47,01 EUR und zur Pflegeversicherung auf 7,88 EUR, mithin auf insg. 54,89 EUR fest. Sie berücksichtigte hierbei die Kapitalleistung im Umfang von 1/120 des Auszahlungsbetrages von 36.391,45 EUR mit 303,26 EUR monatlich und verbeitragte diesen Betrag mit einem Beitragssatz von 15,5 %.
Hiergegen erhob der Kläger am 24.05.2015 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, dass auf Direktversicherungen, die von Arbeitnehmern übernommen und allein fortgeführt worden seien, nur Beiträge auf den anteiligen Teil der Auszahlung erhoben werden könnten, der vom Arbeitgeber getragen worden sei, der auf der privaten Fortführung beruhende Anteil der Versicherungsleistung hingegen nicht zu verbeitragen sei. Er, der Kläger, sei seit dem Jahr 1998 Versicherungsnehmer, weswegen die Verbeitragung nur die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Summe erfassen dürfe. Der Kläger legte ein Schreiben der A AG vom 16.12.1998 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger seit dem 01.12.1998 Versicherungsnehmer der Versicherung (Nr. ) sei. Ferner legte der Kläger eine von der A AG unter dem 29.07.2015 ausgestellte Bescheinigung vor, dass der Versicherungsvertrag am 01.12.1998 auf ihn, den Kläger, übertragen worden sei und sich der arbeitgeberfinanzierte Teil des Auszahlungsbetrages auf 36.391,45 EUR, der Teil der Auszahlungssumme, die auf privat einbezahlten Beiträgen beruhe, auf 0,- EUR belaufen habe. Klägerseits wurde sodann im Wesentlichen vorgetragen, der Beitragsbescheid sei ungeachtet der Bestätigung der A AG rechtswidrig. Er habe insg. 14.725,21 EUR in die Lebensversicheurng einbezahlt, Beiträge könnten nur auf diesen Betrag erhoben werden. Indem die Beklagte Beiträge auf den gesamten Auszahlungsbetrag erhebe, lege sie ihr Geld faktisch in seiner Lebensversicherung an.
Mit Bescheid vom 26.08.2015 setzte die Beklagte zu 1) - bei einer offenen Beitragsforderung für Juli 2015 i.H.v. 54,89 EUR - und mit Bescheid vom 24.09.2015 - bei einer offenen Beitragsforderung für August 2015 i.H.v. 54,89 EUR - jeweils eine Mahngebühr von 5,- EUR fest.
Nachdem der Kläger der Beklagten am 01.12.2015 die Geburtsurkunden seiner Kinder vorgelegt hatte, setzte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 09.12.2015 die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Kapitalleistung auf 7,13 EUR monatlich fest, wodurch sich bei einer unveränderten Höhe des Krankenversicherungsbeitrages (47,01 EUR) eine Beitragshöhe ab dem 01.01.2015 von insg. 54,14 EUR monatlich ergab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 entschied die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), sodann, dem Widerspruch des Klägers nicht stattzugeben. Begründend führte sie aus, bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern unterlägen neben dem Arbeitsentgelt auch Renten vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Hierunter rechneten, ungeachtet des Zeitpunktes des Abschlusses der Vertrages, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dies gelte auch für kapitalisiert ausgezahlte Leistungen. Ausreichend sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wenn ein formaler Bezug zum Arbeitsleben bestehe, der bpsw. darin zu erblicken sein könne, dass der Arbeitgeber den Vertrag abgeschlossen habe. Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Prämienzahlungen durch eine Gehaltsumwandlung getragen habe. Eine Ausnahme hiervon gelte nur dann, wenn der Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer übertragen worden sei, für Beiträge, die der Versicherte sodann selbst getragen habe. Da indes die Kapitalleistung der A AG vollständig durch den Arbeitgeber finanziert worden sei und die Leistung nicht auf Beiträgen beruhe, die der Kläger nach der Übernahme des Vertrages zum 01.12.1998 erbracht habe, sei die gesamte Kapitalleistung zu verbeitragen. Die Beiträge seien hierbei aus 1/120 der Kapitalzahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren zu bemessen und nach dem allgemeinen Beitragssatz zu verbeitragen.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.03.2016 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zu deren Begründung brachte er vor, die Politik habe zum Abschluss von privater Altersvorsorge ermutigt. Die später beschlossene Verbeitragung zur Sozialversicherung stelle ein sittenwidriges Verhalten dar. In seinem Fall sei hierbei nicht berücksichtigt worden, dass er vom 01.11.2002 - 31.08.2008 privat krankenversichert gewesen sei. Es sei auch nicht einzusehen, dass die Beiträge von ihm in voller Höhe zu entrichten seien, wohingegen im sonstigen Bereich der Sozialversicherung die paritätische Beitragserhebung gelte. Schließlich führe der Umstand, dass gesetzlich eine Verbeitragung über einen Zeitraum von zehn Jahren angeordnet sei, dazu, dass die von ihm zu entrichtenden Beiträge durch jede Beitragserhöhung anstiegen. Im Übrigen stelle es eine Farce dar, von betrieblicher Altersvorsorge auszugehen, obwohl er selbst und nicht der Arbeitgeber die Beiträge im Wege der Gehaltsumwandlung gezahlt habe.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, bei versicherungspflichtig Beschäftigten werde der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu Grunde gelegt. Hierunter rechneten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, worunter nach der Rspr. des BSG auch Renten fielen, die, wie vorliegend, aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt worden seien. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicheurng und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ein hinreichender Zusammenhang bestehe. Dies unterliege, so das SG weiter, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Ungleichbehandlung liege nur dann vor, wenn auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhten, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungssvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe, verbeitragt würden. Dies sei beim Kläger jedoch nicht geschehen. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gelte für längstens 120 Monate 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Die auf dieser Basis erfolgte Verbeitragung durch die Beklagte sei auch gesetzeskonform erfolgt.
Gegen den am 01.09.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.09.2016 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Er moniert, dass der (ehemalige) Arbeitgeber bei der Verbeitragung von Versorgungsbezügen nicht herangezogen werde und mit der Einführung der Beitragspflicht durch das GKV-Modernisierungsgesetz kein Sonderkündigungsrecht verankert worden sei. Die nachgelagerte Veranlagung führe dazu, dass auch Wertzuwächse wie Zinsen und Zinseszinsen der Beitragspflicht unterworfen seien. Anders als versicherungspflichtige Arbeitnehmer müssten privat krankenversicherte Personen keine Beiträge auf Versorgungsbezüge entrichten.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte zu 1) sodann ihren auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenen Bescheid vom 30.12.2015 vorgelegt, mit dem sie bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von insg. 16,1% (vgl. www ...de/d /beitraege/beitraege-im-ueberblick-1141658.html) die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.01.2016 auf 48,83 EUR festgesetzt hatte, wodurch sich bei einer unveränderten Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages (7,13 EUR) eine Beitragshöhe ab dem 01.01.2016 von insg. 55,96 EUR monatlich ergab.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.08.2016 sowie die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 28.04.2015 in der Fassung des Bescheides vom 09.12.2015 und vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweisen sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid sowie in den angefochtenen Bescheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die bei der Beklagten zu 1) geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nach § 143 SGG statthaft, da sie die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfasst (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Beitragsbescheid der Beklagten zu 1) vom 28.04.2015 in der Fassung des Bescheides vom 09.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016, mit dem die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), aus der dem Kläger zugeflossenen Kapitalabfindung der A AG von 36.391,45 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt hat. Der Bescheid vom 30.12.2015 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 14/15 R -, in juris m.w.N.). Die Bescheide vom 26.08.2015 und vom 24.09.2015 beinhalten zwar neben einer (bloßen) Zahlungsaufforderung auch die Festsetzung einer Mahngebühr von jeweils 5,- EUR betreffend die Monate Juli und August 2015, im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung jedoch keine neue Regelung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2014 - L 4 KR 2673/12 n.v.), sodass die streitgegenständlichen Bescheide weder abgeändert noch ersetzt worden sind und die Bescheide vom 26.08.2015 und vom 24.09.2015 daher nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind.
Mithin ist vorliegend streitig, ob und in welcher Höhe der Kläger vom 01.01.2015 - 31.03.2016 aus der Kapitalleistung der A AG Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 28.04.2015 in der Fassung des Bescheides vom 09.12.2015 und vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 sind rechtmäßig. Die Beklagte zu 1) hat zu Recht auf die dem Kläger zum 01.01.2015 zugeflossene Kapitalleistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.
Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2), auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheiden vom 28.04.2015, vom 09.12.2015 und vom 30.12.2015 erteilt.
Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist bei versicherungspflichtigen Beschäftigten - wie dem Kläger - neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung u.a. auch der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des §229 Abs. 1 S. 1 SGB V - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, in juris unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 -, in juris). Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form nicht wiederkehrender Leistung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Dabei durfte der Gesetzgeber im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris m.w.N.).
Die bei der A AG geführte Lebensversicherung, mit der der Kläger versichert worden ist, unterfällt als Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung und stellt somit einen Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar.
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen knüpft nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V und dem dortigen Wortlaut allein daran an, dass eine Rente der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt wurde. Das ist hier der Fall, denn es ist auf der Grundlage der Mitteilungen der A-AG unstreitig, dass der Kläger entsprechende Einmalzahlungen aus einer Kapitallebensversicherung erhalten hat. Hierbei spielt die Form der Auszahlung hinsichtlich der Beitragspflicht keine Rolle. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt bei einer als Einmalbezug gewährten Versorgungsleistung, dass 1/120 dieser Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt und dementsprechend für längstens 120 Monate Beiträge zu entrichten sind. Die Beklagte hat diesen Vorgaben entsprochen und aus den Kapitalleistungen von 36.391,45 EUR beitragspflichtige monatliche Bezüge von 303,26 EUR errechnet und zur Grundlage der konkreten Beitragsfestsetzung gemacht. Diese Vorgaben gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend.
Die Verbeitragung der dem Kläger gewährten Kapitalzahlung als Versorgungsbezug unterliegt auch in Ansehung des klägerischen Vortrages, er habe die im Wege der Gehaltsumwandlung entrichteten Prämien der Lebensversicherung in einer Höhe von 14.725,21 EUR selbst getragen; allenfalls hierauf dürften Beiträge erhoben werden, keinen Bedenken, da die Beitragserhebung typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem (früheren) Erwerbsleben abstellt. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG, Urteile vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - und vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, jew. in juris). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 - und Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, jew. in juris). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand, die Jahre, in denen er privat krankenversichert gewesen sei (01.11.2002 - 31.08.2008), seien bei der Beitragsberechnung herauszurechnen, nicht.
Eine Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen Art 3 GG liegt nach dem BVerfG jedoch dann vor, wenn auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit bezgl. derer die Direktversicherung abgeschlossen worden ist auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterworfen werden, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Arbeitnehmern und Rentnern keiner Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich § 229 SGB V dann in Widerspruch, wenn er Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung (BVerfG, 28.09.2010, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt jedoch beim Kläger nicht vor, wie sich aus der Bescheinigung der A-AG vom 29.07.2015 ergibt, in der mitgeteilt wird, dass der gesamte Auszahlungsbetrag von 36.391,45 EUR auf arbeitgeberfinanzierten Beiträgen beruht.
Die gesetzgeberische Entscheidung, den Renten vergleichbare Einnahmen der Beitragspflicht zu unterwerfen, ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Empfänger der Leistungen die Beiträge nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V alleine zu tragen hat. Hierin liegt insb. keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Krankenversicherungsanteile des Arbeitgebers sind wie diejenigen des Rentenversicherungsträgers Bestandteil des Arbeitsentgelts (Lohnnebenkosten) bzw. des Beitragsaufkommens. Da jedoch, anders als das früher gezahlte Arbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge, die bei der A AG erworbenen Anwartschaften nicht zu den gesetzlichen Sozialversicherungen beigetragen haben, ist es gerechtfertigt, dass der Versicherungspflichtige Beiträge auf andere Einkunftsarten als Arbeitseinkommen und Rente und mithin auch auf Versorgungsbezüge, allein zu tragen hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2007 - L 5 KR 71/06 -, in juris).
Aufgrund des zu verbeitragenden Betrags von monatlich 303,26 EUR hat die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie für die Beklagte zu 2) die monatlichen Beiträge zur Pflegepflichtversicherung unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragssätze zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit vom Kläger nicht erhoben worden. Die monatliche Höhe der beitragspflichtigen Versorgungseinkünfte übersteigt auch ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (vgl. § 226 Abs. 2 SGB V), die sich im Jahr 2015 auf 2.835,- EUR (davon ein Zwanzigstel: EUR 141,75), im Jahr 2016 auf 2.905,- EUR (davon ein Zwanzigstel: 145,25 EUR) und im Jahr 2017 auf 2.975,- EUR (davon ein Zwanzigstel: 148,75 EUR) belaufen hat.
Mithin unterliegt die Erhebung von Beiträgen aus den Kapitalleistungen der A AG zur Kranken- und zur Pflegeversicherung weder dem Grunde, noch der Höhe nach durchgreifenden Bedenken. Die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 28.04.2015 in der Fassung des Bescheides vom 09.12.2015 und vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Über den Antrag des Klägers, privat krankenversicherte Richter für befangen zu erklären, war, nachdem der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 nicht mehr gestellt hat, nicht zu entscheiden.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 30.08.2016 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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