S 8 AL 65/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AL 65/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 66/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 23.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005.

Mit diesem Widerspruchsbescheid forderte die Beklagte gewährte Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab 08.10.1998 mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nicht bedürftig gewesen sei. Im Übrigen habe sich die Klägerin auch offensichtlich überwiegend in Spanien aufgehalten und habe insoweit nicht der Beklagten für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Mit den Bescheiden forderte die Beklagte zugleich die Erstattung gewährter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom bis 14.09.2002 zurück.

Auf den Antrag vom 02.10.1997 hatte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld bewilligt, nachdem diese zum 30.09.1997 ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verloren hatte.

Mit Bescheid vom 12.10.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 08.10.1998 Arbeitslosenhilfe. ln ihrem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe und in den Folgeanträgen vom 09.12.1998, 30.08.1999, 16.08.2000 und 15.09.2001 verneinte die Klägerin Fragen nach vorhandenem Vermögen und Eigentum. Die Beklagte erhielt Anzeigen vom 20.06.2001 und 28.06.2001 anonymer Art, dass die Klägerin sich seit Jahren in Spanien aufhalte und dort niedergelassen habe. So habe sie eine Eigentumswohnung in U und später eine Eigentumswohnung in D erworben. Darüber hinaus wurde der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2003 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin nunmehr Eigentümerin einer 3-Zimmerwohnung mit einem Verkehrswert von 180.000,00 Euro sei. Der Anzeigenerstatter verwies auf eine in Kopie beigefügte Immobiiienanzeige. Ausweislich dieser Anzeige wurde eine Eigentumswohnung für 180.000,00 Euro zum Verkauf angeboten. Am 31.07.2002 ließ die Beklagte durch die Abteilung "Bekämpfung illegaler Beschäftigung" eine Besichtigung der Wohnung der Klägerin durchführen, im Beisein des Hausbesitzers stellte die Beklagte fest, dass eine dauerhafte Nutzung durch die Betroffene auszuschließen sei. Zugleich erklärte der Vermieter, dass die Klägerin zwar einen Mietvertrag über diese Dachgeschosswohnung abgeschlossen habe, eine Nutzung bisher nicht erfolgt sei. Zugleich stellte die Beklagte Beweismittel sicher über eine zu Gunsten der Klägerin bestehende Lebensversicherung bei der I mit einer monatlichen Beitragszahlung von DM 287,50 (Stand 04/1999), einen Bausparvertrag bei der LBS I1 für DM 60,00 monatlich (Stand 04/1999) und einen Vorvertrag vom 27.02.1999 über den Kauf einer Immobilie durch die Betroffene.

Mit Schreiben vom 12.09.2002 forderte die Beklagte die Klägerin zur Stellungnahme auf und stellte die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ab 15.09.2002 ein. Sie gab der Klägerin Gelegenheit, ihrer Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes bis 08.10.2002 nachzukommen.

Am 23.09.2003 erteilt die Beklagte den Rückforderungs- und Erstattungsbescheid über die Erstattung der Arbeitslosenhilfe ab 08.10.1998 bis Bezugsende. Den eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 29.04.2005. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie sich sehr wohl überwiegend in N aufgehalten habe. Sie habe sich nur ab und zu in Spanien aufgehalten. Letztendlich könne sie aber nicht mehr als 17 Wochen auf das Kalenderjahr bezogen abwesend gewesen sein.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 24.03.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 15.08.2006 abgehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Gerichtsakte. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Zutreffend hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 23.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 08.10.1998 aufgehoben und zugleich die Erstattung der gezahlten Leistungen in Gesamthöhe von 31.380,54 Euro nebst geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.355,30 Euro festgesetzt. Denn die Klägerin hat im Zeitraum vom 08.10.1998 bis einschließlich 14.09.2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe inne gehabt. Die angefochtenen Bescheide verletzen damit auch nicht die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Für die Kammer steht zur vollen Überzeugung fest, dass die Klägerin bereits aufgrund eigenen Vermögens keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe inne hatte. Darüber hinaus erfüllt die Klägerin aber auch nicht die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe, da sie ortsabwesend in Spanien weilte und somit nicht im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit für diese erreichbar war. Zur Vereinfachung verweist die Kammer vollinhaltlich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005, den sich die Kammer in vollem Umfang zu Eigen macht (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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