Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 256/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 876/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, beim Kläger im Rahmen einer Zugunstenentscheidung durch Umdeutung eines Reha-Antrages in einen Rentenantrag einen früheren Leistungsfall der Erwerbsminderung festzustellen.
Mit Bescheid vom 23.06.2006 und Widerspruchsbescheid vom 25.03.2008 hat die Beklagte den Erlass der begehrten Zugunstenentscheidung abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 10.04.2008 (Eingang bei Gericht am 11.04.2008). Mit Schreiben vom 14.07.2010 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Der Kläger hat dies durch Schriftsatz vom 22.07.2010 getan. Nachfolgend hat das Gericht den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17.08. 010 darauf hingewiesen, dass die von ihm erhobene Klage derzeit mangels Vollmacht unzulässig sei. Zur Beseitigung des Mangels wurde ihm eine Frist bis 10.09.2010 eingeräumt. Eine Vollmacht ist weiter nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2008 zu verurteilen, den Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen vom 30.10.1992 gemäß § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB-VI) umzudeuten in einen Rentenantrag und festzustellen, dass der Leistungsfall im Jahre 1995 mit Beendigung der Umschulungsmaßnahme und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Sie waren ebenso wie die Gerichtsakte Gegenstand der Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, da der Bevollmächtigte trotz Fristsetzung durch die Kammer keine Vollmacht des Klägers vorgelegt hat.
Nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die (Prozesses-) Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (Abs. 6 S. 4).
Der Bevollmächtigte des Klägers gehört nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG grundsätzlich zu den vor den Sozialgerichten vertretungsbefugten Personen. Er ist aber anders als ein Rechtsanwalt bezüglich der Vorlage einer Vollmacht nicht dergestalt privilegiert, dass der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen wäre.
Die Vollmacht muss nicht zwingend zusammen mit der Erhebung der Klage vorliegen. Sie kann auch noch nachgereicht werden. Dies hat der Bevollmächtigte trotz Fristsetzung durch das Gericht (§ 73 Abs. 6 S. 2 SGG) nicht getan. Die von ihm erhobene Klage war daher als unzulässig abzuweisen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, beim Kläger im Rahmen einer Zugunstenentscheidung durch Umdeutung eines Reha-Antrages in einen Rentenantrag einen früheren Leistungsfall der Erwerbsminderung festzustellen.
Mit Bescheid vom 23.06.2006 und Widerspruchsbescheid vom 25.03.2008 hat die Beklagte den Erlass der begehrten Zugunstenentscheidung abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 10.04.2008 (Eingang bei Gericht am 11.04.2008). Mit Schreiben vom 14.07.2010 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Der Kläger hat dies durch Schriftsatz vom 22.07.2010 getan. Nachfolgend hat das Gericht den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17.08. 010 darauf hingewiesen, dass die von ihm erhobene Klage derzeit mangels Vollmacht unzulässig sei. Zur Beseitigung des Mangels wurde ihm eine Frist bis 10.09.2010 eingeräumt. Eine Vollmacht ist weiter nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2008 zu verurteilen, den Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen vom 30.10.1992 gemäß § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB-VI) umzudeuten in einen Rentenantrag und festzustellen, dass der Leistungsfall im Jahre 1995 mit Beendigung der Umschulungsmaßnahme und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Sie waren ebenso wie die Gerichtsakte Gegenstand der Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, da der Bevollmächtigte trotz Fristsetzung durch die Kammer keine Vollmacht des Klägers vorgelegt hat.
Nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die (Prozesses-) Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (Abs. 6 S. 4).
Der Bevollmächtigte des Klägers gehört nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG grundsätzlich zu den vor den Sozialgerichten vertretungsbefugten Personen. Er ist aber anders als ein Rechtsanwalt bezüglich der Vorlage einer Vollmacht nicht dergestalt privilegiert, dass der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen wäre.
Die Vollmacht muss nicht zwingend zusammen mit der Erhebung der Klage vorliegen. Sie kann auch noch nachgereicht werden. Dies hat der Bevollmächtigte trotz Fristsetzung durch das Gericht (§ 73 Abs. 6 S. 2 SGG) nicht getan. Die von ihm erhobene Klage war daher als unzulässig abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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