S 11 SO 65/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 SO 65/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 320/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 19/13 R
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Bemerkung
ZVW, LSG-Az.: L 4 SO 25/15 ZVW
Zurücknahme am 27.07.2016
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die stationäre Betreuung des Herrn C. vom 25.03.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von 14.211,29 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Klägers zu tragen.

Der Streitwert wird auf 14.211,29 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung nach § 106 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1986 geborene Leistungsempfänger C. (C.) wurde am 25.03.2010 stationär im B Haus in B-Stadt, einer Facheinrichtung für Wohnungslose, aufgenommen. Dieser hatte zuvor bis 20.03.2010 bei seinen Eltern in C-Stadt in Rheinland-Pfalz gelebt. Die elterliche Wohnung verlies C. nach einem Streit mit der Mutter am 20.03.2010 und meldete sich auf Anraten des zuständigen SGB-II-Trägers ab dem 21.03.2010 dort ab, um als Wohnungsloser Tagessatzleistungen zu erhalten. C. übernachtete dann bis zum 22.03.2010 bei einem Bekannten in D-Stadt (ebenfalls Rheinland-Pfalz) und konnte dann vom 22.03. bis 24.03.2010 in der Herberge des B-Hauses in B-Stadt übernachten, bevor am 25.03.2010 die stationäre Aufnahme erfolgte. Hierfür hatte C. einen Antrag zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den Bestimmungen des §§ 67 ff. SGB XII beim Deligationsnehmer, dem Landkreis Limburg-Weilburg, gestellt. Die Leistungsgewährung erfolgte letztendlich durch den Deligationsgeber (den Kläger) im Rahmen einer vorläufigen Hilfegewährung im Sinne von § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII. Als leistungsverpflichtet sah man seitens des Deligationsnehmers den Rhein-Lahn-Kreis bzw. den Beklagten an, in dessen Zuständigkeitsbereich C. bis 20.03.2010 gewohnt hatte. Die vom Deligationsnehmer beantragte Kostenerstattung wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2010 abgelehnt.

Mit der am 24.06.2011 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Erstattung der vom 25.03.2010 bis 28.02.2011 anlässlich der stationären Unterbringung des C. entstandenen Kosten in Höhe von 14.211,29 EUR.

Dazu macht der Kläger geltend, gem. § 2 AG SGB XII Rheinland-Pfalz sei der Beklagte der richtige Klagegegner. Die Hilfe für C. sei gem. § 67 SGB XII notwendig gewesen. Dies sei letztendlich zwischen den Beteiligten nicht streitig. Jedenfalls sei der Rhein-Lahn-Kreis bzw. der Beklagte zuständiger Träger für diese Leistungen, da C. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung in C-Stadt in Rheinland-Pfalz gehabt habe. Aus § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII ergebe sich, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig sei, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt (gA) im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung gehabt hätten, oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hätten. Die Rechtsprechung verstehe unter dem gewöhnlichen Aufenthalt das tatsächliche länger dauernde und nicht nur zufällige Verweilen in einem bestimmten Ort oder Gebiet. Für den gewöhnlichen Aufenthalt sei das Kriterium einer längeren Dauer ausschlaggebend (Lilge, Sozialgesetzbuch – Bd. I, § 30 Rdnr. 57f.). Vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung nach § 67 SGB XII in B-Stadt am 25.03.2010 sei der gewöhnliche Aufenthalt des C. eindeutig im Bundesland Rheinland-Pfalz bei seinen Eltern in C-Stadt gewesen. Er habe im Zeitraum vom 22.03. bis zum 24.03.2010 definitiv keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen begründet, sondern habe in dieser Zeit lediglich in der Herberge der Einrichtung verweilt, um sich Gedanken über seine Zukunft zu machen und für sich selbst zu klären, ob er das stationäre Angebot der Einrichtung annehmen wolle. Darüber hinaus habe auch nicht sofort ein stationärer Platz in der Einrichtung für C. zur Verfügung gestanden. Der Leistungsberechtigte C. habe selbst erklärt, dass er keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Aufnahme in der stationären Einrichtung begründet habe. Gegen einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt spreche auch die kurze Verweildauer in der Herberge von drei Tagen. Der Beklagte sei zuständig für die Maßnahme nach § 67 SGB XII, da er zuständiger örtlicher Träger sei. Dem Landkreis Limburg-Weilburg als Deligationsnehmer bzw. dem Kläger als Deligationsgeber und Kostenträger dieser Maßnahme stehe der Erstattungsanspruch aus § 106 Abs. 1 SGB XII gegen den Beklagten zu. Der Beklagte stelle darauf ab, dass ein gA vor Aufnahme in die Einrichtung in der Herberge begründet worden sei, in der C. unterbracht gewesen sei, weil kein stationärer Platz zu einem festen Datum angeboten werden konnte. Richtig sei, dass in einer Herberge ein gA begründet werden könne, weil diese nicht vom Schutz des Anstaltsortes umfasst werde. § 109 SGB XII komme dort nicht zur Anwendung. Allerdings müssten dabei auch immer die Umstände der Aufnahme betrachtet werden und aufgrund dieser Umstände der Wille des Gesetzgebers, den Schutz des Anstaltsortes für die anschließende stationäre Aufnahme zu garantieren, noch gewährleistet werden. Bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII würden die Leistungsberechtigten – anders als bei anderen Bedarfslagen, wie z. B. bei Leistungen nach dem 6. oder 7. Kapital des SGB XII – nicht im Rahmen eines geplanten Aufnahmeverfahrens in einer Einrichtung ankommen. Sie würden quasi vor der Tür stehen und nach Hilfe fragen. Auch wenn dann kurzfristig erkennbar sei, dass nur stationäre Leistungen den Bedarf decken könnten, seien die stationären Einrichtungen nach § 67 SGB XII oft nicht in der Lage, sofort einen stationären Platz zur Verfügung zu stellen. Nachfragende Personen müssten daher mitunter in der Herberge, einer Übernachtungseinrichtung, aufgenommen werden, weil sie schließlich nicht wieder auf die Straße zurück geschickt werden könnten. Sie benötigten ein Dach über dem Kopf. Sie könnten auch nicht an eine andere Einrichtung verwiesen werden, weil fraglich sei, ob sie dort überhaupt ankommen würden, und es auch nicht mit dem Selbstverständnis der Einrichtung vereinbar sei. In der Regel müsse zunächst erst einmal geklärt werden, welche Bedarfe bestehen würden und ob eine stationäre Betreuung hier überhaupt notwendig sei. Es liege im Interesse der Sozialhilfeträger als Verwalter öffentlicher Mittel, dass nicht bei jeder nachfragenden Person unmittelbar ein stationärer Bedarf attestiert werde. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 20.07.2011 bestätigt, dass C. in der Absicht nach B-Stadt gekommen sei, um im B-Haus aufgenommen zu werden. Damit sei das Leistungsangebot der Einrichtung in B-Stadt für C. Anlass gewesen, sich nach B-Stadt zu begeben und nicht, wie vom Beklagten dargestellt, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in B-Stadt zu begründen. Dies werde auch in der schriftlichen Erklärung des C. vom 29.10.2010 bestätigt. Dort heiße es: "Ich entschied mich aber zu einer vollstationären Aufnahme im B-Haus in B-Stadt. Dort musste ich vom 22.03. bis 25.03.2010 warten, weil im stationären Wohnbereich kein Platz vorher frei war". Weiter heiße es: "Ich habe in der Zeit des Auszuges bei meinen Eltern in C-Stadt bis zu stationären Aufnahme im B-Haus keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet". C. habe dementsprechend nicht den Willen gehabt, einen gA zu begründen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt nicht nach B-Stadt verlegen wollen, sondern direkt in eine stationäre Einrichtung. Für eine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes fehle bereits der subjektive Wille. Da die objektiven Momente (Länge des Aufenthalts vor Eintritt in die stationäre Maßnahme) nicht herausragend seien, habe allein wegen des fehlenden subjektiven Merkmals kein gA begründet werden können. Die Fiktion, dass der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeits- und Kostenerstattungsregelung behandelt werde, erstrecke sich auch auf kurzfristige Zwischenräume außerhalb der Einrichtung, insbesondere durch Zuzug bzw. transportbedingt, aber auch, wenn eine beabsichtigte Aufnahme in eine Einrichtung nicht sofort möglich sei. Dies sei z. B. der Fall, wenn der gewöhnliche Aufenthalt an einem anderen Ort aufgegeben worden sei, sich die beabsichtigte Aufnahme in die Einrichtung verzögere oder der spätere Bewohner der Einrichtung deshalb einen (kurzfristigen) Zwischenaufenthalt einlegen müsse und dadurch kein gewöhnlicher Aufenthalt am Einrichtungsort begründet werde. Diese Regelung umfasse auch Personen, die außerhalb einer stationären Einrichtung diese Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträger zugeordnet seien (LPK SGB XII, 8. Aufl., § 109 Rz. 2). Bei C. habe es sich um einen kurzfristigen Zwischenaufenthalt in der Herberge des B-Hauses in B-Stadt gehandelt, die der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers zuzuordnen sei. Insoweit sei auch auf Mergler/Zink SGB XII, 7. Lieferung, § 109, Rz. 4 zu verweisen, wonach eine allzu abstrakte Beurteilung des zeitlichen Geschehensablaufs nach neuerer Rechtsprechung nicht angebracht sei, weil ansonsten die Schutzwirkung des § 109 SGB XII erheblich geschmälert würde. C. habe lediglich dreimal in der Herberg übernachtet, ehe er am 25.03.2010 stationär aufgenommen worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der in § 109 SGB XII zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, den Schutz der Anstaltsorte zu gewährleisten, in der Praxis im Leistungsbereich des § 67 SGB XII, der von ungeplanten Aufnahmen gekennzeichnet sei, nicht realisiert werden könne, wenn sich eine derart abstrakte Beurteilung des zeitlichen Geschehensablaufs, wie sie der Beklagte vornehme, rechtlich durchsetzen sollte. Der Kläger vertrete jedenfalls die Auffassung, dass C. keinen gA während des Aufenthaltes in der Herberge begründet habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten der stationären Betreuung des Herrn C. vom 25.03.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von 14.211,29 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Dazu führt der Beklagte aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII und damit die sachliche Zuständigkeit sei zwischen den Parteien nicht streitig. Unterschiedliche Auffassungen würden lediglich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen. Entgegen der Meinung des Klägers sei der Beklagte der Auffassung, dass C. gerade wegen seiner Übernachtung in der Herberge der Einrichtung dort einen gA begründet habe. Gerade weil sich C. im Klaren über seine Zukunft habe werden wollen und mit sich selbst habe klären wollen, ob er das stationäre Angebot des B-Hauses annehmen solle und weil auch ein stationärer Platz noch nicht zur Verfügung gestanden habe, sei von einem zukunftsoffenen Aufenthalt bis auf Weiteres auszugehen. Der Beklagte gehe davon aus, dass C. mit seiner Erklärung zur Begründung keines neuen gA die Kriterien und rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung eines gA nicht gekannt habe, sodass dieser Aussage keine entscheidende Bedeutung beizumessen sei. Mangels einer gesetzlichen Definition zum gA im SGB XII sei auf die Definition aus § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I zurückzugreifen. Danach habe jemand seinen gA dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen lassen würden, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. C. sei in der Absicht nach B-Stadt gekommen, im B-Haus stationär aufgenommen zu werden. Damit habe er den Willen gehabt, in B-Stadt im Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen. Der Herbergsbereich, in dem sich C. zunächst aufgehalten habe, stelle keine Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII dar, so dass der Aufenthalt dort nicht nach § 109 SGB XII kostenerstattungsrechtlich geschützt sei. Bis zum noch nicht vorhersehbaren Freiwerden eines Einrichtungsplatzes habe sich C. bis auf Weiteres, nämlich bis zur stationären Aufnahme und damit zukunftsoffen in der Herberge des B Hauses aufgehalten und damit dort einen gA begründet. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urt. v. 09.06.2000 – 12 A 10907/99. OVG und Urt. v. 11.05.2000 – 12 A 10908/99. OVG – bestätigt durch Beschluss d. BVerwG v. 30.01.2001 – 5 B 59.00) verwiesen. In dieser Rechtsprechung werde festgestellt, dass für die Begründung eines gA in erster Linie der Wille des Leistungsberechtigten, einen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, maßgebend sein, wobei nicht der rechtliche Wille maßgeblich sei, sondern der tatsächlich zum Ausdruck kommende Wille. In zweiter Linie seien die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwirklichung des Willens, also in der Regel im Zeitpunkt des Zuzugs zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, ob die persönlichen Verhältnisse der Begründung des gA nicht entgegenstehen würden. Auf die Unterkunftsverhältnisse am Aufenthaltsort bzw. im Aufenthaltsgebiet komme es dagegen nicht an. Es genüge eine irgendwie geartete Behausungsmöglichkeit (vgl. Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, 16. Lieferung, Stand Juli 1994, § 103 Rz. 36 und Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Aufl., § 98 Rz. 50). Eine bestimmte Aufenthaltsdauer werde nicht vorausgesetzt und ein gA könne daher schon am ersten Tag der Aufenthaltsnahme gegeben sein. Auch die Art und Weise, wie die Lebensbeziehungen beim Zuzug am neuen Aufenthaltsort oder später gestaltet werden sollten, sei für die Frage des gA ohne Bedeutung (vgl. Mergler/Zink, Kommentar zum SGB XII, 15. Lieferung, Stand Januar 2010, § 98 Rz. 37 und 38). Die durch den Kläger dargelegten Besonderheiten der Hilfegewährung nach §§ 67 ff. SGB XII, insbesondere auch im Hinblick auf die Belegung und die Aufnahmemodalitäten in Resozialisierungseinrichtungen bzw. in den gegebenenfalls hierzu gehörenden Übernachtungsbereichen (Herbergen) seien dem Beklagten bekannt und würden auch für die entsprechende Hilfegewährung in Einrichtungen in Rheinland-Pfalz gelten. Jedoch sei mangels entsprechender (Schutz-) Vorschriften im SGB XII eine Bewertung im Sinne des Klägers, wonach sich der Schutz des Anstaltsortes (einer Resozialisierungseinrichtung) auch auf einen angeschlossenen Übernachtungsbereich erstrecke, nicht zulässig. Der Aufenthalt in der Herberge des B-Hauses sei im Sinne der Zuständigkeits- und Kostenerstattungsvorschriften nach dem SGB XII nicht geschützt. C. habe seinen gA in der elterlichen Wohnung in C-Stadt am 20.03.2010 aufgegeben und habe dann in B-Stadt einen neuen gA begründet. Damit bestehe kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Kläger vorgelegten Verwaltungsakte des Fachbereichs Soziales des Landkreises Limburg-Weilburg und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Im Übrigen weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, soweit er für die Entscheidung relevant ist.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat dem Kläger als Deligationsgeber die von diesem für C. aus Sozialhilfemitteln in der Zeit vom 25.03.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von insgesamt 14.211,29 EUR übernommenen Kosten für die stationäre Betreuung des C. nach § 67 SGB XII gemäß § 106 Abs. 1 SGB XII zu erstatten. Sowohl an der Notwendigkeit und dem Umfang der erbrachten Hilfegewährung an C. als auch an der Höhe der zur Erstattung geltend gemachten Kosten bestehen nach den vorliegenden Akten und der dort dargestellten Hilfeplanung sowie den klägerischen Ausführungen im Verlauf des Klageverfahrens seitens der erkennenden Kammer keine Zweifel. Das Gericht schließt sich insoweit dem klägerischen Vorbringen an und sieht gemäß §§ 105 Abs. 3 und 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung ab.

Die Kammer folgt zur Zuständigkeit des Beklagten als zuständigem Sozialhilfeträger darüber hinaus auch insgesamt dem Vortrag des Klägers, macht sich diesen Vortrag zu eigen, nimmt voll inhaltlich auf diesen Vortrag Bezug und sieht auch insoweit von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab.

Ergänzend wird ausgeführt, dass sich bereits aus § 106 Abs. 2 SGB XII entnehmen lässt, dass es als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung auch gilt, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird, sodass selbst eine Leistungsgewährung nach dem SGB II wie auch statt dessen von Sozialhilfe (§ 106 Abs. 3 S. 1 SGB XII) noch nicht dazu führen, dass mit dem Beginn dieser Leistungsgewährung auch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung verbunden wäre. Daher geht die erkennende Kammer mit dem Kläger davon aus, dass der vom Kläger aufgezeigte Schutzzweck von Einrichtungen nicht dadurch beseitigt wird, weil C. bis zur Aufnahme in die stationäre Einrichtung des B-Hauses noch als wohnsitzlos anzusehen ist und damit bis zur stationären Aufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Richtig ist, dass C. am 20.03.2010 seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in C-Stadt in Rheinland-Pfalz aufgegeben hat, weil er von den Eltern, bei denen er bislang lebte, aus deren Wohnung gewiesen wurde. Er hat dann aber auch keinen anderen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes, insbesondere keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in B-Stadt begründet, auch nicht dadurch, dass er in der Herberge des B-Hauses vom 22. bis 24.03.2010 übernachtet hat. Mit der dreimaligen Übernachtung in der Herberge bis zur dann möglichen stationären Aufnahme hat C. ebenso wenig einen auf unabsehbare Zeit ergebnisoffen und endgültig neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wie mit der einmaligen Übernachtung bei einem Bekannten in D-Stadt. Die Übernachtung in der Herberge des B-Hauses war allein geprägt von dem Ziel des C., in die stationäre Wohnheimeinrichtung des B-Hauses aufgenommen zu werden. Der (Zwischen-) Aufenthalt in der Herberge war aber nicht geprägt von dem Ansinnen, hier in B-Stadt einen gewöhnlichen Aufenthalt im rechtlich relevanten Sinne zu begründen. Sowohl der geäußerte subjektive Wille des C., als auch die objektiven Gegebenheiten stehen dem entgegen.

Der Klage war nach alldem statt zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Rechtskraft
Aus
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