Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 R 252/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 337/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 302/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung.
Die 1970 in Rumänien geborene Klägerin lebt seit 1994 in Deutschland. Ihr wurde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt im September 1997. Am 10. Oktober 1997 bestand die Klägerin die ärztliche Prüfung und schloss das Medizinstudium an der G. Universität G-Stadt ab. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 stellte die Beklagte fest, dass zugunsten der Klägerin für die am xx. xxx 1997 geborene Tochter E. die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 2000 als Kindererziehungszeit anerkannt werde. Die Zeit vom xx. xxx 1997 bis 31. Dezember 2001 werde als Berücksichtigungszeit anerkannt. Ab 1. Januar 2002 wurde die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Im September 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Beitragserstattung an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Sie habe ihren letzten Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten im August 2001 gezahlt. Der Antrag enthielt die Unterschrift der Klägerin unter die Erklärung: Es ist mir bekannt, dass die mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten) bestehen nicht mehr. Das gilt auch für Zeiten, für die keine Beiträge erstattet werden (z. B. Kindererziehungszeiten).
Der Antrag ging am 14. Oktober 2003 (S. 90 RA) bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 wurden der Klägerin die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 973,94 Euro erstattet, mit einem weiteren Bescheid, dessen Datum nicht lesbar ist, Beiträge in Höhe von 5.886,18 Euro. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst werde. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) fest, welche rentenrechtlichen Zeiten und weiteren Sachverhalte zugunsten der Klägerin im Versicherungsverlauf anerkannt würden. Die Zeit vom 7. Februar 1987 bis 30. Juni 2006 könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil wegen einer Beitragserstattung Ansprüche aus diesen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr hergeleitet werden könnten. Die Zeit vom 27. Juli 2006 bis 2. November 2006 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Für das am 7. September 2006 geborene Kind F. würde die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 7. September 2006 bis 31. Juli 2007 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt. Die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 könne nicht als Kindererziehungszeit vorgemerkt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2013 könne nicht als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt werden, weil in dieser Zeit eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei und keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, weil Kindererziehungszeiten für die Tochter E. nicht berücksichtigt worden seien. "Außerdem betreffe die Beitragserstattung nur die Hälfte der eingezahlten Beträge und eine diskriminierende Maßnahme für rumänische EU-Bürger, da diese Erstattung auf die gesetzliche Pflichtteilnahme an der Ärzteversorgung basiert mit Erteilung der Approbation." Die Zeit vom 27. Juli 2006 bis 2. November 2006 betreffe die gesetzlich geregelten Mutterschutzfristen. Während dieser Zeit habe sie keine Tätigkeit ausgeübt. Sie widerspreche auch der Auffassung, dass das Kind F. bis zum 15. September 2007 durch einen anderen Elternteil erzogen worden sei.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Zeit für das Kind F. sei zutreffend für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 abgelehnt worden, weil der Beigeladene nachweislich in diesem Zeitraum in Elternzeit gewesen sei. Die Mutterschutzfrist könne auch zutreffend nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Bei der Klägerin liege eine Befreiung von der Versicherungspflicht seit Januar 2002 vor. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 sei über die Kindererziehungszeit für die am xx. xxx 1997 geborene Tochter E. entschieden worden. Die Kindererziehungszeit und die Berücksichtigungszeit sei bis 31. Dezember 2001 anerkannt worden. Die Kindererziehungszeit liege also vor dem Zeitraum der Versicherungsfreiheit. Damit sei die neue Rechtslage, die ab 22. Juli 2009 gelte, für die Klägerin nicht anwendbar. Die Zeiten für die Tochter E. unterlägen aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung der Verfallswirkung.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 5. Juni 2014 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Während des Klageverfahrens erkannte die Beklagte an, dass für das Kind F. nunmehr Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 vorzumerken seien. Die Klägerin hielt ihre Klage gleichwohl aufrecht und macht Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für das Kind E. geltend, außerdem sei ihre Studienzeit von 1994 bis 1997 im Versicherungsverlauf unberücksichtigt geblieben.
Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht aus, der Bescheid vom 5. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 seien rechtmäßig. Die Kindererziehungszeiten für das Kind E. hätten noch nicht im Zeitraum der Versicherungsfreiheit bzw. der Befreiung von der Versicherungspflicht gelegen. Dementsprechend seien sie mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 vorgemerkt worden. Sie unterlägen vollständig der Verfallswirkung infolge der Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI. Auf die Konsequenzen der Beitragserstattung sei die Klägerin im Erstattungsantrag hingewiesen worden. Sie habe mit ihrer Unterschrift auch bestätigt, dass sie diese Hinweise zur Kenntnis genommen habe. Die Verfallswirkung erstrecke sich auch auf die geltend gemachten Studienzeiten. Nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI würden Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie getragen habe. Danach erfolge eine Erstattung in Höhe des Arbeitnehmeranteils und nicht in voller Höhe, wie die Klägerin offenbar meine. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen EU-Recht wegen Diskriminierung sei von ihr nicht substantiiert begründet worden. Eine Diskriminierung sei nicht zu erkennen. Die Verfallswirkung der vor der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eingetretenen rentenrechtlichen Zeiten sei erst durch den Erstattungsantrag eingetreten und nicht systemimmanent. Sie wäre auch eingetreten, wenn die Klägerin durchgehend deutsche Staatsangehörige gewesen wäre.
Mit ihrer am 10. November 2016 eingelegten Berufung richtet sich die Klägerin gegen den ihr am 13. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie hebt ausdrücklich hervor, dass sie einen Nachteil nur dadurch erlitten habe, dass sie zunächst noch rumänische Staatsangehörige gewesen sei. Wäre sie bereits früher deutsche Staatsangehörige gewesen, hätte sie ausschließlich in die Ärzteversorgung einzahlen können. Hierdurch ergebe sich eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung. Auch sei ihr nur ein Teil der Beiträge erstattet worden, die nicht erstatteten Beiträge seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Dies sei falsch.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2014 zu verurteilen, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für das Kind E. (geboren 1997) sowie Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung von 1994 bis 1997 anzuerkennen und vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen führe unbestritten die Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk zu einer Privilegierung seiner Mitglieder gegenüber der Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesbezüglich könne sich auch die Versichertengemeinschaft gegenüber den Mitgliedern der zahlreichen Versorgungswerke diskriminiert fühlen. Der Gesetzgeber habe dies aber zugelassen.
Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat der Senat die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten durch die durchgeführte Beitragserstattung untergegangen sind. Der Senat bezieht sich gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides, denen er sich anschließt. Der Gerichtsbescheid ist nach Überprüfung im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 SGB VI liegen nicht vor. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat. Dementsprechend ist die Beklagte im Bescheid vom 5. Februar 2014 vorgegangen. Nicht vorzumerken sind für das am xx. xxx 1997 geborene Kind E. die Kindererziehungszeiten vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 2000 sowie die Berücksichtigungszeiten vom xx. xxx 1997 bis 31. Dezember 2001, die mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 anerkannt worden waren, da diese gemäß § 210 SGB VI von der Verfallswirkung der durchgeführten Beitragserstattung erfasst und untergegangen sind, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Mit der Beitragserstattung wird das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 54 SGB VI bestehen nicht mehr (Kasseler-Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand April 2015, § 210 Rdnr. 28 m.w.H.). Eine Anerkennung und Vormerkung der streitigen Zeiten der Kindererziehung kommt nicht in Betracht.
Zwar entfalteten für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. 2009, 1939) erteilte Bescheide über eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI dann keine Verfallswirkung hinsichtlich der bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung, die bei Bekanntgabe des Bescheides noch nicht vorgemerkt waren (Verbindliche Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1. November 2009, RVaktuell 2010, 82). Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Bescheid vom 7. Februar 2002 über die Vormerkung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der Klägerin vor der Bekanntgabe der Beitragserstattung erteilt worden war.
Inzwischen haben Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI seit Juli 2009 die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen zu lassen, weil diese in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Dies gilt aber nicht für Zeiten, die – wie hier - vor der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung liegen. Die hier streitigen Zeiten waren von der Klägerin vor der Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1. Januar 2002 zurückgelegt worden waren.
Nach alledem muss es dabei verbleiben, dass die Klägerin infolge der Beitragserstattung die streitigen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten verloren hat. Die Rechtmäßigkeit der verbindlich durchgeführten Beitragserstattung war nicht Gegenstand des Verfahrens. Hierüber war von der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht entschieden worden. Einen entsprechenden Antrag hatte die Klägerin nicht gestellt.
Die geltend gemachten Zeiten der Hochschulausbildung sind, wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat, ebenfalls von der Verfallswirkung der Beitragserstattung erfasst, auch wenn sie seinerzeit noch nicht anerkannt waren.
Die Berufung musste infolgedessen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung.
Die 1970 in Rumänien geborene Klägerin lebt seit 1994 in Deutschland. Ihr wurde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt im September 1997. Am 10. Oktober 1997 bestand die Klägerin die ärztliche Prüfung und schloss das Medizinstudium an der G. Universität G-Stadt ab. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 stellte die Beklagte fest, dass zugunsten der Klägerin für die am xx. xxx 1997 geborene Tochter E. die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 2000 als Kindererziehungszeit anerkannt werde. Die Zeit vom xx. xxx 1997 bis 31. Dezember 2001 werde als Berücksichtigungszeit anerkannt. Ab 1. Januar 2002 wurde die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Im September 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Beitragserstattung an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Sie habe ihren letzten Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten im August 2001 gezahlt. Der Antrag enthielt die Unterschrift der Klägerin unter die Erklärung: Es ist mir bekannt, dass die mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten) bestehen nicht mehr. Das gilt auch für Zeiten, für die keine Beiträge erstattet werden (z. B. Kindererziehungszeiten).
Der Antrag ging am 14. Oktober 2003 (S. 90 RA) bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 wurden der Klägerin die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 973,94 Euro erstattet, mit einem weiteren Bescheid, dessen Datum nicht lesbar ist, Beiträge in Höhe von 5.886,18 Euro. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst werde. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) fest, welche rentenrechtlichen Zeiten und weiteren Sachverhalte zugunsten der Klägerin im Versicherungsverlauf anerkannt würden. Die Zeit vom 7. Februar 1987 bis 30. Juni 2006 könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil wegen einer Beitragserstattung Ansprüche aus diesen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr hergeleitet werden könnten. Die Zeit vom 27. Juli 2006 bis 2. November 2006 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Für das am 7. September 2006 geborene Kind F. würde die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 7. September 2006 bis 31. Juli 2007 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt. Die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 könne nicht als Kindererziehungszeit vorgemerkt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2013 könne nicht als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt werden, weil in dieser Zeit eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei und keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, weil Kindererziehungszeiten für die Tochter E. nicht berücksichtigt worden seien. "Außerdem betreffe die Beitragserstattung nur die Hälfte der eingezahlten Beträge und eine diskriminierende Maßnahme für rumänische EU-Bürger, da diese Erstattung auf die gesetzliche Pflichtteilnahme an der Ärzteversorgung basiert mit Erteilung der Approbation." Die Zeit vom 27. Juli 2006 bis 2. November 2006 betreffe die gesetzlich geregelten Mutterschutzfristen. Während dieser Zeit habe sie keine Tätigkeit ausgeübt. Sie widerspreche auch der Auffassung, dass das Kind F. bis zum 15. September 2007 durch einen anderen Elternteil erzogen worden sei.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Zeit für das Kind F. sei zutreffend für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 abgelehnt worden, weil der Beigeladene nachweislich in diesem Zeitraum in Elternzeit gewesen sei. Die Mutterschutzfrist könne auch zutreffend nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Bei der Klägerin liege eine Befreiung von der Versicherungspflicht seit Januar 2002 vor. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 sei über die Kindererziehungszeit für die am xx. xxx 1997 geborene Tochter E. entschieden worden. Die Kindererziehungszeit und die Berücksichtigungszeit sei bis 31. Dezember 2001 anerkannt worden. Die Kindererziehungszeit liege also vor dem Zeitraum der Versicherungsfreiheit. Damit sei die neue Rechtslage, die ab 22. Juli 2009 gelte, für die Klägerin nicht anwendbar. Die Zeiten für die Tochter E. unterlägen aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung der Verfallswirkung.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 5. Juni 2014 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Während des Klageverfahrens erkannte die Beklagte an, dass für das Kind F. nunmehr Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 vorzumerken seien. Die Klägerin hielt ihre Klage gleichwohl aufrecht und macht Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für das Kind E. geltend, außerdem sei ihre Studienzeit von 1994 bis 1997 im Versicherungsverlauf unberücksichtigt geblieben.
Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht aus, der Bescheid vom 5. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 seien rechtmäßig. Die Kindererziehungszeiten für das Kind E. hätten noch nicht im Zeitraum der Versicherungsfreiheit bzw. der Befreiung von der Versicherungspflicht gelegen. Dementsprechend seien sie mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 vorgemerkt worden. Sie unterlägen vollständig der Verfallswirkung infolge der Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI. Auf die Konsequenzen der Beitragserstattung sei die Klägerin im Erstattungsantrag hingewiesen worden. Sie habe mit ihrer Unterschrift auch bestätigt, dass sie diese Hinweise zur Kenntnis genommen habe. Die Verfallswirkung erstrecke sich auch auf die geltend gemachten Studienzeiten. Nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI würden Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie getragen habe. Danach erfolge eine Erstattung in Höhe des Arbeitnehmeranteils und nicht in voller Höhe, wie die Klägerin offenbar meine. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen EU-Recht wegen Diskriminierung sei von ihr nicht substantiiert begründet worden. Eine Diskriminierung sei nicht zu erkennen. Die Verfallswirkung der vor der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eingetretenen rentenrechtlichen Zeiten sei erst durch den Erstattungsantrag eingetreten und nicht systemimmanent. Sie wäre auch eingetreten, wenn die Klägerin durchgehend deutsche Staatsangehörige gewesen wäre.
Mit ihrer am 10. November 2016 eingelegten Berufung richtet sich die Klägerin gegen den ihr am 13. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie hebt ausdrücklich hervor, dass sie einen Nachteil nur dadurch erlitten habe, dass sie zunächst noch rumänische Staatsangehörige gewesen sei. Wäre sie bereits früher deutsche Staatsangehörige gewesen, hätte sie ausschließlich in die Ärzteversorgung einzahlen können. Hierdurch ergebe sich eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung. Auch sei ihr nur ein Teil der Beiträge erstattet worden, die nicht erstatteten Beiträge seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Dies sei falsch.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2014 zu verurteilen, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für das Kind E. (geboren 1997) sowie Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung von 1994 bis 1997 anzuerkennen und vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen führe unbestritten die Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk zu einer Privilegierung seiner Mitglieder gegenüber der Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesbezüglich könne sich auch die Versichertengemeinschaft gegenüber den Mitgliedern der zahlreichen Versorgungswerke diskriminiert fühlen. Der Gesetzgeber habe dies aber zugelassen.
Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat der Senat die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten durch die durchgeführte Beitragserstattung untergegangen sind. Der Senat bezieht sich gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides, denen er sich anschließt. Der Gerichtsbescheid ist nach Überprüfung im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 SGB VI liegen nicht vor. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat. Dementsprechend ist die Beklagte im Bescheid vom 5. Februar 2014 vorgegangen. Nicht vorzumerken sind für das am xx. xxx 1997 geborene Kind E. die Kindererziehungszeiten vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 2000 sowie die Berücksichtigungszeiten vom xx. xxx 1997 bis 31. Dezember 2001, die mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 anerkannt worden waren, da diese gemäß § 210 SGB VI von der Verfallswirkung der durchgeführten Beitragserstattung erfasst und untergegangen sind, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Mit der Beitragserstattung wird das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 54 SGB VI bestehen nicht mehr (Kasseler-Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand April 2015, § 210 Rdnr. 28 m.w.H.). Eine Anerkennung und Vormerkung der streitigen Zeiten der Kindererziehung kommt nicht in Betracht.
Zwar entfalteten für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. 2009, 1939) erteilte Bescheide über eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI dann keine Verfallswirkung hinsichtlich der bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung, die bei Bekanntgabe des Bescheides noch nicht vorgemerkt waren (Verbindliche Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1. November 2009, RVaktuell 2010, 82). Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Bescheid vom 7. Februar 2002 über die Vormerkung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der Klägerin vor der Bekanntgabe der Beitragserstattung erteilt worden war.
Inzwischen haben Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI seit Juli 2009 die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen zu lassen, weil diese in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Dies gilt aber nicht für Zeiten, die – wie hier - vor der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung liegen. Die hier streitigen Zeiten waren von der Klägerin vor der Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1. Januar 2002 zurückgelegt worden waren.
Nach alledem muss es dabei verbleiben, dass die Klägerin infolge der Beitragserstattung die streitigen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten verloren hat. Die Rechtmäßigkeit der verbindlich durchgeführten Beitragserstattung war nicht Gegenstand des Verfahrens. Hierüber war von der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht entschieden worden. Einen entsprechenden Antrag hatte die Klägerin nicht gestellt.
Die geltend gemachten Zeiten der Hochschulausbildung sind, wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat, ebenfalls von der Verfallswirkung der Beitragserstattung erfasst, auch wenn sie seinerzeit noch nicht anerkannt waren.
Die Berufung musste infolgedessen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG fehlt.
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