S 17 SO 103/17 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
17
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 17 SO 103/17 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund kann im Rahmen von § 70 SGB XII bestehen, sofern ohne Gewährung der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ein Umzug in eine stationäre Einrichtung erforderlich ist. Sozialhilfe kann insofern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch vorbeugend geleistet werden.

2. Hilfe bei der Weiterführung des Haushalts kann nicht über eine Erhöhung des Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 SGB XII gewährt werden (Anschluss und Weiterentwicklung an BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R juris –Rn. 16).

3. Durch die Änderung des Begutachtungssystems im Bereich des Sozialgesetzbuch XI und bei der Hilfe zur Pflege kann einerseits keine Pflegebedürftigkeit vorliegen und andererseits dennoch ein Hilfebedarf hinsichtlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bestehen.
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin ab Antragseingang weitere Leistungen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts i. H. v. 142,16 EUR monatlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit dem Aktenzeichen S 17 SO 98/17 zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Leistungen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin lebte in einer eigenen Wohnung. Sie beantragte mit Schreiben vom 16.03.2017 Leistungen für Hauswirtschaft und Pflege im Rahmen einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII i. V. m. § 42 SGB XII oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII. Sie müsse ohne die hauswirtschaftlichen und wenigen pflegerischen Hilfen ins Pflegeheim umziehen. Sie leide unter einem degenerativen LWS-Syndrom mit chronischen Schmerzen und unter eine Gonarthrose, die beide Knie betreffe. Sie könne sich nur eingeschränkt bücken. Belastungen wie die Haushaltsführung seien nur unter Schmerzen eingeschränkt durchzuführen. Durch eine beidseitige Mammacarzinomerkrankung bestünden zudem Beschwerden im Bereich beider Arme. Sie könne ohne fremde Hilfe kaum die Wohnung verlassen. Sie benötige zudem häufig Begleitung zu Arztbesuchen und Therapien. Zum Verbleib in der Wohnung bräuchte sie mindestens 10 Stunden wöchentlich Hilfe bei der Begleitung zu Ärzten und Therapien sowie hauswirtschaftliche Hilfe in Form von Grundreinigung, Betten beziehen, Wäsche waschen und bügeln sowie Begleitung bzw. Übernahme von Einkäufen. Hinzu kämen noch leichte pflegerische Hilfen beim Waschen. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales stellte bei ihr einen Grad der Behinderung von 50 fest.

Die Hilfen würden von einer selbstbeschafften Kraft erbracht, die sie für ihre Tätigkeit entschädigen müsste. Sie benötigte daher die Übernahme der entstehenden Kosten.

Den Antrag der Antragstellerin bei der Pflegekasse auf Pflegegeld lehnte diese mit Bescheid vom 28.03.2017 ab, da nach Begutachtung der Antragstellerin bei ihr kein Pflegegrad von 1 vorliege. Es gäbe geringe Beeinträchtigungen im Bereich der Mobilität sowie erhebliche Beeinträchtigungen im Modul Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Danach unterstützt eine private Pflegeperson die Antragstellerin bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und begleitet die Antragstellerin beim Einkauf und zu Arztterminen. Eine Haushaltshilfe komme zur Grundreinigung der Wohnung und unterstütze diese beim Transfer in und aus der Dusche, da sich die Versicherte sicherer fühlt, wenn während des Duschens sich eine Person in der Nähe befindet. Treppensteigen kann die Antragstellerin lediglich überwiegend unselbstständig bewältigen. Bei Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen stellte die Pflegegutachterin fest, dass die Antragstellerin häufig Ängste habe. Im Modul Haushaltsführung kann die Antragstellerin einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten überwiegend nur unselbstständig und aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nur unselbstständig, d. h. nur mit fremder Hilfe, durchführen. Das Duschen und Baden einschließlich des Waschens der Haare könne überwiegend selbstständig ausgeführt werden. Zweimal monatlich besuche die Antragstellerin den Hausarzt. Den Neurologen bzw. den Psychiater sowie den Frauenarzt besuche sie einmal im Quartal. Ein Besuch beim Orthopäden erfolge bei Bedarf. Zum Verlassen des Bereichs der Wohnung benötige sie eine Hilfe durch eine Person. Fortbewegung außerhalb der Wohnung zu Fuß oder mit dem Rollstuhl sei auf allen Strecken nur mit personeller Hilfe möglich. Auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nur mit personeller Hilfe möglich. Auch beim Mitfahren in einem Kraftfahrzeug benötige sie Hilfe beim Ein- und Aussteigen.

Zwischenzeitlich stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31.03.2017 die Leistungen nach dem siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII ab dem 05.04.2017 ein. Da der Antragstellerin ausweislich des Pflegegutachtens kein Pflegegrad 1 zustehe, stehe ihr auch keinen Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung nach §§ 64, 64 b SGB XII zu. Die Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Zudem legte sie mit Schreiben vom 12.04.2017 ein ärztliches Attest vor, welches die von der Antragstellerin benannten Diagnosen bestätigte. Ausweislich dieses Attests bestehen auf Grund der dort genannten Krankheiten chronisch rezidivierende Schmerzen im Wirbelsäulenbereich mit schmerzhafter Bewegungs- und Belastungsminderung. Das Bücken sei schmerzbedingt nur sehr eingeschränkt möglich. Auch Belastungen, wie sie für die Haushaltsführung erforderlich seien, seien für die Versicherte nur mühsam und schmerzhaft durchzuführen. Es bestehe eine ausgeprägte Minderung der Beweglichkeit und Belastbarkeit. Aus orthopädischer Sicht sei eine Hilfe für Haushaltstätigkeiten, Arztbesuche, Einkäufe und Putzarbeiten notwendig. In diesem Schreiben teilte sie zudem mit, dass sie auf Grund der Aussichtslosigkeit keinen Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen werde.

Der Antragsgegner wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2017 den Widerspruch als unbegründet zurück. Da die Pflegekasse keinen Pflegegrad festgestellt habe, könnten auch keine aufstockenden Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII gewährt werden. Für Leistungsansprüche nach § 45a SGB XI müsste mindestens der Pflegegrad I erfüllt seien. Zudem könne der Umfang der begehrten Leistungen nicht nachvollzogen werden. In den vergangenen Jahren seien überwiegend Putztätigkeiten in Rechnung gestellt worden. Für März 2017 würden Tätigkeiten auf dem Stundennachweis erscheinen, die eine hauswirtschaftliche Versorgung von 40 Stunden im Monat begründen, in Zweifel ziehen. Inwieweit ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung im bisher genehmigten Umfang aber tatsächlich besteht, wäre im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und § 70 SGB XII zu prüfen.

Der Antragsgegner legte sodann in Anlehnung an Richtlinien der Stadt K. fest, dass bei einem wöchentlichen Bedarf von täglich bis zu 30 Minuten für übliche hauswirtschaftliche Verrichtungen ein Pauschalbetrag von 70,-EUR gewährt wird. Danach können Personen, die keinen Pflegegrad erreichen, aber dennoch einen hauswirtschaftlichen Bedarf haben, zweimal wöchentlich Hilfen erhalten. Personen, die keinen Pflegegrad erreichen, könnten nicht Personen, die Pflegegrad 1 erreichen, besser oder gleich gestellt werden.

Der Antragsgegner bewilligte mit Änderungsbescheid vom 25.04.2017 der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i. H. v. 649,19 EUR für den Monat April 2017 sowie 660,85 EUR für den Monat Mai 2017. Dabei berücksichtigte sie einen erhöhten Regelbedarf in Form einer Pauschale von 70,-EUR ab April 2017. Für den April 2017 erfolgte lediglich eine anteilige Berücksichtigung ab dem 06.04.2017.

Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie behauptete, dass der Betrag von 70,-EUR nicht den tatsächlichen Bedarf an Hilfe abdecke, der bisher bei 10 Stunden wöchentlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bemessen war. Alleine durch die Tatsache, dass sich der Maßstab der Begutachtung geändert hatte, könne nicht der tatsächliche Hilfebedarf in Abrede gestellt werden. Das Gutachten vom 02.02.2017 nach den alten Begutachtungsrichtlinien habe diesen Bedarf nochmal bestätigt. Sie stelle sich zudem die Frage, ob ihr die Leistung überhaupt gekürzt werden dürfe oder ob nicht eine Besitzstandswahrung zu ihren Gunsten eingreife. Zwischenzeitlich meldete sie die private Pflegeperson bei der Minijobzentrale ab.

Der Antragsgegner hielt mit Schreiben vom 26.05.2017 an seiner Rechtsauffassung fest und erläuterte diese. Die gewährten 70,-EUR entspreche einem Bedarf von acht Stunden monatlich zu einem Mindestlohn von 8,84 EUR. Vorrangiger Leistungsträger sei die Pflegekasse. Der Sozialhilfeträger könne sich lediglich an dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen orientieren. Dieses Gutachten lasse einen höheren Bedarf nicht erkennen.

Die Antragstellerin hielt ihren Widerspruch mit Schreiben vom 14.06.2017 auf und bestand auf eine Gleichbehandlung mit Fällen in anderen Landkreisen Hessens. Sie sei auf Grund der prekären Situation mit ihrem Girokonto im Minus, da sie die dringend benötigten Hilfen selbst bezahlen müsse.

Der Antragsgegner wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Bei der Antragstellerin habe bis zum 31.12.2016 keine Eingruppierung in eine Pflegestufe vorgelegen. Die Ausgangsbehörde habe bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gewährte. Sie forderte die Antragstellerin auf, einen neuen Antrag bei der Pflegeversicherung zu stellen. Sie wies darauf hin, dass die Besitzstandregelung des § 138 SGB XII nur bis zur Begutachtung des vorrangigen Leistungsträgers greife. Leistungen der Hilfe zur Pflege sei erst ab Pflegegrad 1 möglich. Da bei der Antragstellerin kein Pflegegrad festgestellt wurde, musste der geltend gemachte Anspruch nach anderen Rechtsgrundlagen geprüft werden. Ergänzende Hilfen könnten als Hilfen zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII abgedeckt werden. Soweit sich der Bedarf auf einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche hauswirtschaftliche Tätigkeiten beschränke, sei der Bedarf durch eine Regelsatzerhöhung zu bewilligen. In diesen Fällen dürfe ein Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nicht bestehen. Die im Pflegegutachten gemachten Ausführungen würden lediglich die Aussagen der Antragstellerin wiedergeben und sich auf die Aussage aus dem Gutachten des medizinischen Dienstes vom 02.05.2014 beziehen. Im Rahmen der begehrten Hauswirtschaft würde lediglich ein Hilfebedarf bei der Grundreinigung der Wohnung und der Wäschepflege begründet. Für die üblichen hauswirtschaftlichen Verrichtungen würde somit von einem Bedarf von zwei Stunden pro Woche ausgegangen. Bei den weiteren von der Antragstellerin begehrten Hilfen würde es sich nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen handeln. Sofern ein Unterstützungsbedarf bei außerhäuslichen Aktivitäten benötigt würden, könne geprüft werden, inwieweit ein Behindertenfahrdienst den Bedarf decken könne. Zudem sollte ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung, mit Aufzug oder im Erdgeschoss, durch die Antragstellerin geprüft werden. Diese Bedarfe könnten jedoch nicht durch höhere Leistungen im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung nach dem SGB XII abgedeckt werden.

Der Antragsgegner bewilligte mit Änderungsbescheid vom 26.06.2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i. H. v. 651,99 EUR.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 01.07.2017 Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Der Betreff überschrieb sie mit "Eilverfahren, Ablehnung Haushaltshilfe". Sie könne für die dringend benötigte Hilfe, Haushalt, Arzttermine und Einkäufe die Kosten nicht mehr bezahlen. Dies könne durch Atteste belegt werden. Nach Hinweis des Gerichts stellte sie mit Schreiben vom 10.07.2017 einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz.

Die Antragstellerin hat sich erneut vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen untersuchen lassen. Die Pflegekasse lehnte erneut den Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen ab, da nach diesem Gutachten nur geringe Einschränkungen im Bereich der Mobilität sowie der Selbstversorgung bestehen und somit Pflegebedürftigkeit in Form eines Pflegegrads 1 nicht vorläge.

Sie sei gezwungen Schulden aufzunehmen, um ihre Ausgaben zu decken. Sie nehme Hilfen durch ihren Bekannten, Herrn E., in Anspruch. Dieser sei als Haushaltshilfe für sie tätig. Er erledige die Einkäufe für sie sowie die Tätigkeiten, die sie alleine nicht bewerkstelligen könne. Eine Frau käme zudem für die körperliche Hygiene. Sie habe außerdem eine Bügelhilfe, da sie nicht lange stehen könne. Sie sei allein und auf diese Hilfen angewiesen.

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß,
den Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Hilfe zur Haushaltsführung durch eine Erhöhung des Regelbetrags oder durch Gewährung von Hilfen zur Haushaltsführung nach § 70 SGB XII zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Er verweist auf die Widerspruchsbescheide im Rahmen der Hilfe zur Pflege vom 21.04.2017 sowie im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 20.06.2017. Er ist der Ansicht, dass § 70 SGB XII keine Anwendung finde, da die Antragstellerin Hilfe bei der Haushaltsführung nicht nur vorübergehend benötigt. Auch die vormals gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege sprechen dafür, dass es eben nicht nur um einen vorübergehenden Zeitraum betreffe, sondern die Antragstellerin dauerhaft Hilfe bei der Haushaltsführung benötige.

Eine Anwendung des § 70 SGB XII komme zudem nur in Betracht, sofern eine überwiegend fremde Haushaltsführung erfolge. Ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Haushalt eben nicht überwiegend fremdgeführt werde müsse, da die Antragstellerin die anderen Punkte der Haushaltsführung selbstständig bzw. überwiegend selbstständig erledigen könne.

Er behauptet, dass eine stationäre Unterbringung der Antragstellerin nicht erforderlich sei. Er ist zudem der Ansicht, dass es bei den Begrifflichkeiten "Hauswirtschaftliche Versorgung" und "Hilfen bei der Haushaltsführung‘" keinen Unterschied gäbe. Ein ausschließlicher oder überwiegender Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung führe jedoch nicht zur Anerkennung einer erheblichen Pflegebedürftigkeit. Es sei erforderlich, dass der Hilfebedarf zusätzlich bestehe. Im Fall der Antragstellerin sei nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Bedarf nicht für die Zuerkennung des Pflegegrads 1 ausreichend. Jedenfalls hätte die Antragstellerin Leistungen der Pflegekasse bis zu einem Betrag i. H. v. 125,-EUR in Anspruch nehmen können. Einen Bedarf, der einen Betrag i. H. v. 125,-EUR übersteige, könne nicht im Rahmen einer Regelbedarfserhöhung oder durch Hilfen nach § 70 SGB XII aufgefangen werden. Zum einen dürfte der Bedarf nicht vorhanden sein, da andernfalls eine Eingruppierung in einen Pflegegrad erfolgt wäre, andernfalls könne der Sozialhilfeträger nicht als Ausfallbürge herangezogen werden. Es sei zu beachten, dass andernfalls eine Besserstellung gegenüber jedem Versicherten eintreten würde. Nach den Gutachten des Medizinischen Dienstes lägen nicht die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 vor, sodass die benötigte Hilfe zur Haushaltsführung nicht übermäßig hoch sein dürfte. Er ist der Ansicht, dass angesichts des hohen Bedarfs von 6 Stunden wöchentlich es an einer Rechtsgrundlage fehle. Zudem sei der Anordnungsgrund jedenfalls diskutabel, da ausweislich des ärztlichen Gutachtens Hilfe von einer Freundin und einem Bekannten erhalte.

Das Gericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Sachverständigen Dr. C., Arzt für Innere Medizin. Danach benötigt die Antragstellerin durchschnittlich 6 Stunden wöchentlich Hilfe bei der Haushaltsführung. Ohne Hilfe bei der Haushaltsführung müsste sie in eine stationäre Einrichtung umziehen bzw. in eine solche untergebracht werden.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

I. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 123 SGG entsprechend auszulegen. Danach entscheidet das Gericht über die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche, ohne dabei jedoch an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Soweit der Antrag nicht deutlich ist, hat das Gericht auf sachdienliche und klare Anträge hinzuwirken. Erforderlichenfalls muss der Antrag ausgelegt werden, wobei von dem auszugehen ist, was der Antragsteller mit der Klage erreichen möchte (Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 123 Rn. 3). Dabei ist nicht der Wortlaut der Erklärung maßgebend, sondern der wirkliche Wille (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Auflage 2016, VII. Kapitel, Rn. 63). Das mit der Klage verfolgte Ziel muss aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ermitteln werden (Krasney/Udsching, aaO); dabei wird der Antragsteller im Zweifel den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (Meistbegünstigungsprinzip).

Ausweislich des gesamten Vorbringens der Antragstellerin begehrte sie entweder eine Erhöhung des Regelbedarfs oder höhere Hilfen zur Haushaltsführung. Insofern ist ihr Vorbringen insoweit jedenfalls bestimmbar, sodass sie im Zweifel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf höhere Leistungen nach § 27a SGB XII oder § 70 SGB XII stellt. Jedenfalls ist ihr Vorbringen entsprechend auszulegen.

II. Vorliegend richtet sich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da in der Hauptsache die statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGB XII ist.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund.

Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.

1. Vorliegend richtet sich der Eilantrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Antragstellerin begehrt nicht die Sicherung einer bestehenden Rechtsposition, sondern die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnisses.

2. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Ausweislich des eingeholten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen benötigt die Antragstellerin Hilfe zur Haushaltsführung. Andernfalls müsste sie in eine stationäre Einrichtung untergebracht werden. Dabei ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu beachten, dass Sozialhilfe auch vorbeugend geleistet werden kann um eine drohende Notlage ganz oder teilweise abzuwenden. Nach Ansicht des Gerichts ist der drohende Umzug in eine stationäre Einrichtung für die Antragstellerin ein wesentlicher Nachteil, der durch die Gewährung von Hilfe zur Haushaltsführung abgewendet werden kann. Angesichts des eingeholten Sachverständigengutachtens vermindern sich zudem auch die Anforderungen an den Anordnungsgrund, da danach die Klage jedenfalls teilweise offensichtlich begründet ist. Zudem kann der Anordnungsgrund nicht dadurch verneint werden, dass Bekannte der Antragstellerin ihr in der Wohnung sowie beim Einkaufen helfen. Dabei handelt es sich gerade um die Hilfen, welche die Antragstellerin benötigt, um weiterhin selbstständig wohnen zu können. Gerade diese Hilfen beabsichtigt sie mit den hier streitigen Leistungen der Hilfe zur Haushaltsführung zu bezahlen. Dafür spricht auch die Angabe der Antragstellerin im Telefonat vom 07.08.2017, dass sie gezwungen sei, Schulden aufzunehmen, um die Ausgaben zu decken. Sie hat zudem dem Vorsitzenden am 02.01.2018 telefonisch versichert, Schulden bei einer ihr bekannten Psychologin gemacht zu haben. Diese beliefen sich auf 1.050,-EUR. Das Gericht hält die entsprechende Aussage der Antragstellerin auch für glaubhaft, sodass es die bisher gemachten Angaben für schlüssig und nachvollziehbar hält.

3. Es besteht zudem ein Anordnungsanspruch. Allerdings steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Erhöhung des Regelbedarfs nach den §§ 19 Abs. 2, 41, 42 Nr. 1 i. V. m. § 27a SGB XII zu (dazu unter a)). Ihr steht jedoch ein Anspruch auf Hilfen zur Haushaltsführung nach § 70 SGB XII zu (dazu unter b)).

a) Ein Anspruch auf die Erhöhung des Regelbedarfs nach §§ 19 Abs. 2, 41, 42 Nr. 1 i. V. m. § 27a Abs. 4 SGB XII besteht allerdings nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R – juris – Rn. 16) können Leistungen der Hilfe zur Pflege sowie in der Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung nach Ansicht des Gerichts auch Leistungen der Hilfe zur Haushaltsführung lediglich nach den §§ 61 ff. SGB XII erfolgen. Eine daneben erfolgte Anwendung des § 27a Abs. 4 SGB XII scheidet aus, da es nicht überzeugend ist, aus dem Umstand, dass nach § 27 Abs. 3 SGB XII bei fehlender Bedürftigkeit (ausnahmsweise) Leistungen zum Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sind, zu schließen, dass bei bestehender Bedürftigkeit auch nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) Haushaltshilfeleistungen für einzelne Verrichtungen statt unter die §§ 61 ff. SGB XII unter die allgemeine Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII zu subsumieren sei. Dies muss nach Überzeugung des Gerichts auch für die Anwendung des § 70 SGB XII gelten. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb Empfänger von Leistungen nach der Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei Bedarf zusätzlicher Hilfe im Haushalt wegen vorhandener Behinderung anders behandelt werden sollten als Sozialhilfeempfänger, nur weil letztere innerhalb des Sozialgesetzbuch XII Leistungen systemwidrig nach § 27a Abs. 4 SGB XII erhalten. Eine Gleichbehandlung beider Personengruppen wird nur gewährleistet, wenn auf die §§ 61 ff. SGB XII – im vorliegenden Fall insbesondere auf § 70 SGB XII – anstelle von § 27a Abs. 4 SGB XII zurückgegriffen wird. Die Anwendung dieser Vorschriften ist weder nach § 21 Satz 1 SGB XII noch nach § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R – juris – Rn. 16).

b) Ein Anspruch der Antragstellerin besteht jedoch nach §§ 19 Abs. 3, 70 SGB XII. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Dabei ist zu beachten, dass die Frage, ob dem jeweiligen Haushaltsangehörigen die Führung des Haushalts möglich ist oder nicht, anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist. Abzustellen ist auf die subjektiven Fähigkeiten und die Zumutbarkeit der Haushaltsführung (Schlette in Hauck/Noftz, § 70 SGB XII, Rn. 5).

Ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens benötigt die Antragstellerin Hilfe zur Haushaltsführung im Umfang von sechs Stunden. Sie kann in diesem Umfang den Haushalt nicht selber führen. Die Weiterführung des Haushalts ist auch geboten, da ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens die Antragstellerin ansonsten in eine stationäre Einrichtung umziehen müsste. Der Antragsgegner kann auch nicht mit seinem Argument durchdringen, dass sich die Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenkasse und das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten widersprechen. Es ist insofern zu berücksichtigen, dass bei der Neufassung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches XI sowie der Hilfe zur Pflege im Sozialgesetzbuch XII nun ein neues Begutachtungssystem eingeführt wurde, bei dem der Grad der Selbstständigkeit im Mittelpunkt steht. Die Verwaltungspraxis des Beklagten knüpft – aus der Sicht des Gerichts zutreffend – jedoch an die frühere Begutachtungsmethode an und ermittelt den Grad der Hilfebedürftigkeit bei der Haushaltsführung an den entsprechenden zeitlichen Aufwand. Insofern war das Gericht nicht gehindert, eine Begutachtung nach der früheren Begutachtungsmethode durchzuführen. Dies bildet jedoch gleichzeitig auch den Hintergrund dafür, aus welchen Gründen die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse und das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht zu denselben Ergebnissen kommen können. Zwar sollen die Leistungen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur vorübergehend erbracht werden. Dies gilt jedoch nicht, sofern – wie im Fall der Antragstellerin – durch die Leistungen der Hilfe zur Haushaltsführung eine Unterbringung in eine stationäre Einrichtung vermieden oder wenigstens aufgeschoben werden kann.

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Bescheide der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens bedürftig. Zweifel daran hegt das Gericht insoweit nicht. Nach der Neuregelung zum 01.01.2017 besteht zudem ein Anspruch auf Hilfe bei der Haushaltsführung nach § 70 SGB XII auch bei Alleinlebenden.

Auch die Besserstellung gegenüber Versicherten nach dem Sozialgesetzbuch XI ergibt sich ausschließlich aus dem dargelegten hohen Bedarf der Antragstellerin, der aber eben nicht ausreicht, um Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XI oder nach den Vorschriften der Hilfe zur Pflege nach dem neu eingeführten Begutachtungssystem zu begründen.

Der Antragstellerin steht zudem auch kein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag nach § 45 SGB XI zu, welcher ihr bedarfsmindernd entgegen gehalten werden könnte. Ein solcher Betrag steht nur derjenigen zu, die pflegebedürftig ist und in häuslicher Pflege gepflegt wird. Nach den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse besteht bei der Antragstellerin jedoch gerade keine Pflegebedürftigkeit, sodass auch kein entsprechender Anspruch auf einen Entlastungsbetrag besteht. Aus diesem Grund kann der Antragstellerin seitens des Antragsgegners auch keine Bedarfsdeckung entgegengehalten werden, da diese die entsprechende Leistung gar nicht bezieht.

Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. Nach § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB XII können auch angemessene Beihilfen geleistet werden. Dabei sind den nicht professionell tätig werdenden Personen die angemessenen Aufwendungen sowie angemessene Beihilfen zu leisten; zu letzterem gehört beispielsweise auch ein angemessenes "Taschengeld" (vgl. Sehmsdorf in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 70 SGB XII, Rn. 28). Das erkennende Gericht ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zudem der Auffassung, dass die Vorschrift des § 70 SGB XII nicht verbieten will, angemessene Entgelte für Pflegepersonen zu übernehmen, wenn die Einschaltung besonderer Pflegekräfte nicht erforderlich oder möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R – juris – Rn. 19). Das Gericht hat allerdings dabei zu beachten, dass der Antragstellerin grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Hilfen zur Haushaltsführung außer bei Vorliegen einer atypischen Sachlage – welcher hier nicht vorliegt – zusteht, die Art und Umfang der Gewährung der Leistungen jedoch grundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 17 Abs. 2 SGB XII steht. Insofern steht dem Antragsgegner jedoch bezüglich des Umfangs der Gewährung von Leistungen bereits kein Ermessen mehr zu, da unter Berücksichtigung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens sich jedenfalls ein Umfang von sechs Stunden wöchentlich bzw. 24 Stunden monatlich ergibt. Auch im Hinblick der Art der Leistungen steht dem Antragsgegner kein Ermessen mehr zu, da er sich insoweit dafür entschieden hat, den Bedarf durch Geldleistungen zu decken. Er hat dabei ursprünglich im Verwaltungsverfahren allerdings 10,-EUR für 30 Minuten angesetzt. Im Widerspruchsverfahren hat er allerdings diese Verwaltungspraxis geändert und auf den allgemein geltenden Mindestlohn i. H. v. 8,84 EUR stündlich Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund steht der Antragstellerin auf Grund der geänderten Verwaltungspraxis des Antragsgegners ein weiterer Anspruch i. H. v. 142,16 EUR monatlich zu.

Allerdings begehrt die Antragstellerin tatsächlich Leistungen für 10 Stunden wöchentlich und damit – unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis des Antragsgegners – i. H. v. weiteren 283,60 EUR. Diese kann sie jedoch nicht erhalten, da insoweit ausweislich des gerichtlichen Sachverständigengutachtens lediglich ein Bedarf von 6 Stunden und nicht von 10 Stunden wöchentlich besteht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Lediglich zur Klarstellung wird aufgeführt, dass für die Antragstellerin dieses Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei war und sie keine Kosten zu tragen hat. Die Beschwerde ist für beide Beteiligte möglich. Der Antragsgegner wird insoweit zur Gewährung von weiteren 142,16 EUR monatlich bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in der ersten Instanz verurteilt; damit übersteigt der ausgeurteilte Betrag den Wert des Streitgegenstands nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sodass die Beschwerde auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist. Gleiches gilt entsprechend für die Antragstellerin, da sie einen weiteren monatlichen Betrag i. H. v. 283,60 EUR begehrt, jedoch lediglich einen monatlichen Betrag i. H. v. 142,16 EUR erhält.
Rechtskraft
Aus
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