Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 224/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 KR 484/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2015 wird zurückgewiesen. Die mit dem Antrag zu 8) erhobene Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Zahlung einer Prämie an den Kläger in Höhe von je 100 Euro in den Jahren 2013 und 2014 der Finanzverwaltung zu melden.
Der Kläger war von November 2010 bis zum 31.07.2017 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied der Beklagten. Im April 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Jahr 2013 eine Prämie von 100 Euro erhalte, die ihm ab dem 01.07.2013 in Gestalt eines Verrechnungsschecks zugesandt werde. Die Beklagte führte zur Erläuterung aus, mit dieser Sonderzahlung beteilige sie den Kläger an ihrer soliden Finanzlage und ihrem positiven Ergebnis. Noch im Juni 2013 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Verrechnungsscheck in Höhe von 100 Euro, den der Kläger einlöste.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 untersagte der Kläger der Beklagten ausdrücklich jegliche Datenübermittlung an die Finanzverwaltung und forderte die Beklagte auf, ihm das Unterlassen einer derartigen Datenübermittlung unverzüglich zu bestätigen. Falls es eine zwingende gesetzliche Grundlage für eine Datenübermittlung an die Finanzverwaltung gebe, fordere er die Beklagte auf, diese zu benennen.
Nach weiteren Schreiben des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.11.2013 mit, die rechtlichen Grundlagen für die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung ergäben sich aus § 71 Abs. 1 Nr. 4 SGB X und § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 2a Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG gelte eine Fiktion der Einwilligung in die Übermittlung von Daten für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Bei der gewährten Prämie handele es sich um eine Prämie nach § 242 Abs. 2 Satz 1 SGB V (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung). Für eine solche Prämienzahlung gelte nach den "Hinweisen zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz/Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands die Fiktion der Einwilligung ebenfalls. Eine rechtsverbindliche Bestätigung der Unterlassung jeglicher Datenübermittlung an die Finanzverwaltung könne die Beklagte daher nicht ausstellen.
Mit diesen Erläuterungen war der Kläger nicht einverstanden und hielt sein Unterlassungsbegehren aufrecht.
Mitte Januar 2014 übermittelte die Beklagte dem zuständigen Finanzamt die Zahlung der Prämie in Höhe von 100 Euro an den Kläger. Dies teilte sie dem Kläger im Februar 2014 mit.
In einem Schreiben vom 24.02.2014, das eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 29.11.2013.
Der Kläger hat am 10.03.2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für eine Übermittlung von Daten lägen nicht vor. Die Einwilligungsfiktion aus § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG sei vorliegend nicht einschlägig, da der Wortlaut des Gesetzes nur für Beiträge gelte, die "mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden", und damit ausdrücklich nicht für Beitragserstattungen, die an seinem Arbeitgeber vorbei laufen würden. § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG stelle keine Generalvollmacht für die Datenübermittlung dar, da sich diese Vorschrift mit ihrem 2. Halbsatz lediglich auf "die Beiträge" und damit auf die Beiträge auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beziehe ("Wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden"). Des Weiteren sei es grotesk und widersprüchlich, wenn nach dieser Vorschrift einerseits ein Widerspruch eingelegt werden könne, der dann aber der "Fiktion der Einwilligung" weichen müsse und unwirksam sei. Jedenfalls sei mit dieser Bestimmung in dem von der Beklagten gehandhabten Sinne das Grundrecht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung mit Füßen getreten.
Im Dezember 2014 hat der Kläger eine weitere Prämie in Höhe von 100 Euro von der Beklagten erhalten. Die Beklagte hat dies dem zuständigen Finanzamt am 21.01.2015 mitgeteilt. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 11.06.2015 seine Einwände insoweit erneut geltend gemacht und im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Klage insoweit erweitert.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die seitens der Beklagten durchgeführte Datenübermittlung an die Finanzverwaltung rechtswidrig war, soweit sich diese Übermittlung auf die sog. Beitragserstattungen/"Prämien Mitglied" aus Juni 2013 und Dezember 2014 bezieht,
2. die Beklagte zur Stornierung der durchgeführten Datenübermittlung zu verurteilen,
3. die Beklagte unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu verpflichten, zukünftig jegliche Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu unterlassen, soweit diese Daten zukünftige Beitragserstattungen oder aber andere Zahlungen betreffen, die nicht über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber übermittelt werden und eine Einwilligung des Klägers nicht vorliegt,
4. die Beklagte zur Herausgabe sämtlicher persönlicher Daten des Klägers sowie zur Herausgabe sämtlicher Informationen zu Herkunft, Verwendung, Zweck und bisheriger Weitergabe zu verurteilen,
5. die Beklagte dem Grunde nach dem Kläger gegenüber zur Leistung von Schadensersatz gemäß §§ 823 ff. BGB, hilfsweise zum Aufwendungsersatz gemäß § 683 BGB zu verurteilen,
6. die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die Datenübermittlung Verantwortlichen (wegen der Übermittlung) sowie gegen deren Vorgesetzte (wegen Verletzung der Dienstaufsicht) zu verurteilen, und
7. die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der "Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz/Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands festzustellen bzw. feststellen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Ausführungen in den Schreiben vom 29.11.2013 und vom 24.02.2014 wiederholt. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, der Kläger habe mit Datum vom 24.02.2014 einen Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zugesandt bekommen, gegen den er keinen Widerspruch eingelegt habe.
Mit Urteil vom 16.07.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags zu 1) sei die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage auch ohne durchgeführtes Widerspruchsverfahrens zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe sich hinsichtlich der erfolgten Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zutreffend auf die Vorschriften des § 71 Abs. 1 Nr. 4 SGB X und § 10 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz EStG gestützt. Unbegründet seien dementsprechend auch die Folgeanträge zu 2), 3), 5), 6) und 7). Demgegenüber sei der Antrag zu 4) unzulässig, da über die Herausgabe sämtlicher persönlicher Daten des Klägers weder ein Verwaltungsverfahren noch ein Widerspruchsverfahren mit Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid durchgeführt worden sei.
Gegen das ihm am 28.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2015 Berufung eingelegt. Er nimmt auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und äußert sich im Übrigen abwertend zum Umgang der Beklagten mit seinen Daten und zum übrigen Handeln der staatlichen Organe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 04.08.2015),
1. das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2015 aufzuheben,
2. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die seitens der Beklagten durchgeführten Datenübermittlungen an die Finanzverwaltung rechtswidrig waren, soweit sich diese Übermittlungen auf die sog. Beitragserstattungen/"Prämien Mitglied" aus Juni 2013 und Dezember 2014 beziehen,
3. die Beklagte zur Stornierung der durchgeführten Datenübermittlung zu verurteilen,
4. die Beklagte unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu verpflichten, zukünftig jegliche Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu unterlassen, soweit diese Daten zukünftige Beitragserstattungen oder aber andere Zahlungen betreffen, die nicht über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber übermittelt werden und eine Einwilligung des Klägers nicht vorliegt,
5. die Beklagte dem Grunde nach dem Kläger gegenüber zur Leistung von Schadensersatz gemäß §§ 823 ff. BGB, hilfsweise zum Aufwendungsersatz gemäß § 683 BGB zu verurteilen,
6. die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die Datenübermittlung Verantwortlichen (wegen der Übermittlung) sowie gegen deren Vorgesetzte (wegen Verletzung der Dienstaufsicht) zu verurteilen,
7. die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der "Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung Bürgerentlastungsgesetz/Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands festzustellen,
8. die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verurteilen, in der sie sich einer Vertragsstrafe im mindestens fünfstelliger Höhe unterwirft für jeden Fall eines zukünftigen Verstoßes gegen die Rechte oder Grundrechte des Klägers.
Die Beklagte widerspricht der mit dem Antrag zu 8) erfolgten Klageerweiterung bzw. Klageänderung und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Klageantrag zu 8) im Schriftsatz des Klägers vom 04.08.2015 abzuweisen.
Sie verweist auf ihre vorprozessualen Ausführungen sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend verweist sie auf Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 12.08.2014 - S 14 KR 453/12 -) und des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 09.04.2015 - L 8 KR 307/14 -).
Mit Wirkung zum 31.07.2017 hat der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten gekündigt. Hierzu hat er ausgeführt, er sei auf der Suche nach einer Krankenkasse, die die Rechte und Grundrechte der Zwangsversicherten nicht für Redaktionsirrtümer des Gesetzgebers halte. An seiner Klage hat er festgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ihm durch Postzustellungsurkunde zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die vom Kläger in objektiver Klagenhäufung (§ 56 SGG) erhobenen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger bereits erstinstanzlich erhobenen Klagen, über die der Senat mit Ausnahme der erstinstanzlich als Antrag zu 4) erhobenen Klage, die der Kläger offensichtlich nicht weiterverfolgt, zweitinstanzlich auf Berufung zu entscheiden hat (§ 29 Abs. 1 SGG), sind allerdings ganz überwiegend bereits unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag zu 8) ist ebenfalls unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht vorliegen.
I. 1. Die mit dem Antrag zu 2) erhobenen (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des SG bereits unzulässig.
a) Gegenstand der Klage ist allein die Rechtmäßigkeit der Mitteilung der Beklagten an die Finanzverwaltung, dass der Kläger im Juni 2013 und im Dezember 2014 eine Prämie in Höhe von 100 Euro erhalten hat. Demgegenüber hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Beklagte berechtigt war, über die Rechtmäßigkeit der bereits im Januar 2014 erfolgten Datenübermittlung hinsichtlich der Prämie aus Juni 2013 am 24.02.2014 in der Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden. Dass die im Schreiben vom 24.02.2014 gewählte Handlungsform rechtswidrig war, hat der Kläger nicht gerügt und auch nicht zum Gegenstand seines Klageantrags gemacht.
b) Die Klage ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter oder entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft ist, weil die Beklagte hinsichtlich der Mitteilung der Zahlung der Prämie im Juni 2013 an das zuständige Finanzamt unter dem 24.02.2014 zumindest der Form nach einen Verwaltungsakt erlassen hat oder weil die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auch bei erledigten Realakten (hier die tatsächlich erfolgte Datenübermittlung) einschlägig ist (siehe Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 131 Rn. 7c f. m.w.N.), oder die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als statthafte Klageart heranzuziehen ist. In jedem Fall fehlt das sowohl bei der Fortsetzungsfeststellungsklage als auch bei der allgemeinen Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der (baldigen) Feststellung (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse).
Das sowohl nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG als auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderliche schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen muss, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Es besteht jedoch nur, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers verbessern kann, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 55 Rn. 21; § 131 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Bei vergangenen Rechtsverhältnissen, wie sie der Kläger hier geltend macht, kommt ein Feststellungsinteresse in Betracht, wenn eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung des Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen besteht und der Kläger dementsprechend das Interesse verfolgt, durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wiederholung eines entsprechenden Verwaltungsaktes vorzubeugen (dazu aa)). Als berechtigtes Interesse ist darüber hinaus das Rehabilitationsinteresse eines Klägers anerkannt, der einem Verwaltungsakt mit diskriminierender Wirkung ausgesetzt war oder durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zustandekommens in seiner Menschenwürde, in seinen Persönlichkeitsrechten oder in seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt wurde (dazu bb)). Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kommt weiterhin ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsverletzung nach sich zieht (dazu cc)). Schließlich kann sich das Feststellungsinteresse aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ergeben (dazu dd)). Demgegenüber genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 29.04.2008 - 1 WB 11.07 -, juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2016, § 55 Rn. 15b; § 131 Rn. 10a, jeweils m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht dargelegt.
aa) Eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Mitteilung der Zahlung von Prämien, wie sie der Kläger im Juni 2013 und im Dezember 2014 erhalten hat, an die Finanzverwaltung, deren Rechtswidrigkeit allein der Kläger festgestellt haben möchte, ist unabhängig davon, dass der Kläger ab dem 01.08.2017 ohnehin nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, nicht ersichtlich. Zu einer entsprechenden Datenübermittlung wird es in Zukunft nicht mehr kommen, weil der Kläger seit dem 01.01.2015 und damit auch in Zukunft eine entsprechende Prämie, wie sie ihm die Beklagte in den Jahren 2013 und 2014 gezahlt hat, nicht mehr erhalten kann.
Rechtsgrundlage für die jeweils in Höhe von 100 Euro gezahlten Prämien war, wie die Beklagte in ihren vorprozessualen Schreiben dargelegt hat und was der Kläger auch nicht in Abrede gestellt hat, § 242 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (SGB V a.F.) des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) v. 26.03.2007 (BGBl I 378). Danach konnte die Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden, soweit die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond den Finanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen. Es handelte sich bei diesen Prämien in der Sache um das Gegenstück zum kassenindividuellen Zusatzbeitrag, nämlich um eine Art "negativen Zusatzbeitrag" (vgl. Propp, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 242 Rn. 30). Durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl.I 1133) wurde § 242 SGB V ab dem 01.01.2015 jedoch neu gefasst. An die Stelle des kassenindividuellen Zusatzbeitrags tritt nunmehr ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag. Die nach § 242 Abs. Satz 1 SGB V a.F. vorgesehenen Prämien an die Mitglieder, die gleichsam "negative Zusatzbeiträge" für den Fall einer bereits ohne Erhebung von Zusatzbeiträgen allein durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds eintretenden Überdeckung des Finanzbedarfs der Krankenkasse darstellten, wurden gestrichen (vgl. Propp, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 242 Rn. 5).
Dass der Kläger andersartige Beitragserstattungen oder Prämien erhalten kann oder konnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
bb) Ein Rehabilitationsinteresse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Kläger als rechtswidrig gerügten Verhaltensweisen der Beklagten lassen eine irgendwie geartete Diskriminierung des Klägers oder einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht ansatzweise erkennen.
cc) Es liegt auch keine fortwirkende Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers vor. Die Mitteilung der Zahlung der Prämien in den Jahren 2013 und 2014 an die Finanzverwaltung erschöpfte sich in einem einmaligen Übermittlungsakt. Es ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang Beeinträchtigungen des Klägers aktuell fortdauern könnten.
Keine andere Bewertung ergibt sich daraus, dass der Kläger eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geltend macht. Unabhängig davon, ob die im Hinblick auf die gezahlten Prämien erfolgte Datenübermittlung tatsächlich Grundrechte des Klägers verletzt hat, liegt keine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung vor, die es rechtfertigen könnte, dass der Kläger die Datenübermittlung der Beklagten, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurde und sich, wie bereits ausgeführt, nicht wiederholen wird, im Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen kann.
In der Sache diente die vom Kläger als rechtswidrig gerügte Datenübermittlung ausschließlich den Interessen des Klägers selbst. Sonderausgaben in Gestalt der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG) kann der Kläger nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG nur absetzen, wenn er gegenüber der Beklagten als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Ohne die Datenübermittlung und die hierzu erklärte Einwilligung scheidet der Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer von vornherein aus. Darüber hinaus durfte der Kläger nur solche Ausgaben als Sonderausgaben absetzen, durch die er als Steuerpflichtiger tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Er musste also in seiner Steuererklärung erstattete Beiträge von den verauslagten Beiträgen abziehen (vgl. hierzu BFH, Urt. v. 01.06.2016 - X R 17/15 - juris, Rn. 18 m.w.N.). Bei den im Juni 2013 und Dezember 2014 gezahlten Prämien handelt es sich in der Sache um Beitragserstattungen. Sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes, denn bei den Prämien nach § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um "negative Zusatzbeiträge" (vgl. demgegenüber zu Bonuszahlungen nach § 65a SGB V BFH, a.a.O., Rn. 21 ff.).
Vor diesem Hintergrund grenzt es an Treuwidrigkeit, wenn der Kläger nunmehr vor den Sozialgerichten die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung rügt. Der Kläger hätte die Prämienzahlung ohnehin bei seiner Einkommenssteuererklärung angeben müssen. Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger seine gesetzlichen Pflichten erfüllt hätte, ist es nicht ersichtlich, dass und warum die Mitteilung der Zahlung der Prämien durch die Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtes des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten soll. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Klägers sind nicht erkennbar.
dd) Schließlich ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse. Was das Verhältnis des Klägers zu seiner jetzigen Krankenkasse betrifft, gelten die Ausführungen zu aa) entsprechend. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger begehrte Feststellung für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, der allein aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht käme, präjudiziell sein könnte.
(1) Hinsichtlich der im Juni 2013 erfolgten Prämienzahlung könnte ein etwaiges Amtshaftungsverfahren das erforderliche Feststellungsinteresse von vornherein nicht begründen, weil die Mitteilung der Prämienzahlung an die Finanzverwaltung bereits vor der Erhebung der Klage beim SG Düsseldorf abgeschlossen war. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens kommt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse von vornherein nicht in Betracht, wenn und soweit die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 131 Rn. 10h). In diesem Fall kann die Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme unmittelbar im Amtshaftungsprozess geklärt werden. Für ein zusätzliches verwaltungs- und/oder sozialgerichtliches Verfahren besteht kein Bedürfnis.
(2) Was die Mitteilung der im Dezember 2014 gezahlten Prämie betrifft, die erst während des beim SG Düsseldorf anhängigen Klageverfahrens erfolgte, fehlt es gleichfalls an einem Feststellungsinteresse wegen Präjudizialität. Insoweit kann dahinstehen, ob wegen des vom Kläger gestellten Antrags zu 5) davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits einen Amtshaftungsanspruch - wenn auch vor dem unzuständigen Gericht (siehe dazu sogleich unten) - gerichtlich geltend gemacht hat. In jedem Fall ist es ohne weiteres erkennbar und drängt sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung auf, dass der behauptete Amtshaftungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 44).
Zu einem etwaigen von der Beklagten angeblich verursachten Schaden hat der Kläger nichts vorgetragen (vgl. insoweit auch LSG NRW, Urt. v. 27.08.2008 - L 11 KA 18/08 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschl. v. 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 16). Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, die Zahlung der Prämie ohnehin in seiner Einkommensteuererklärung hätte angeben müssen, ist ein von der Rechtsordnung anzuerkennender Schaden auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger durch Steuerhinterziehung ohne die erfolgte Mitteilung der Beklagten einen Vermögensvorteil hätte erzielen können, vermag einen Amtshaftungsanspruch nicht zu begründen.
2. Die mit dem Antrag zu 2) erhobene Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Beklagte war nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG zur Mitteilung der Zahlung der Prämien befugt.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG. Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG hat die mitteilungspflichtige Stelle (hier: die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, § 10 Abs. 2a Satz 1 2. Halbsatz EStG) bei Vorliegen einer Einwilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG u.a. die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Beiträge zur Krankenversicherung im Umfang der so genannten Basisversicherung) an die zentrale Stelle i.S.v. § 81 EStG zu übermitteln.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den im Juni 2013 und Dezember 2014 gezahlten Prämien in der Sache um Beitragserstattungen, weil die Prämie nach § 242 Abs. 2 Satz 1 SGG V a.F. eine Art negativen Zusatzbeitrag darstellt.
Die erforderliche Einwilligung des Klägers in die Datenübermittlung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2a Satz 1 EStG) wird nach § 10 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz EStG fingiert. Nach dieser Vorschrift gilt die Einwilligung für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn, wie im Falle des versicherungspflichtig beschäftigten Klägers, die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) übermittelt werden. Mit "Zahlungsverpflichtungen" sind auch etwaige Beitragserstattungen und mit diesen gleichzusetzende Prämien gemeint. Dies folgt gerade auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG, der auch Beitragserstattungen umfasst. Der Kläger, der die Einwilligungsfiktion nur auf die mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Beiträge beziehen möchte, verkennt diesen systematischen Zusammenhang ebenso wie den weitergehenden Begriff der "Zahlungsverpflichtungen".
Die sich damit aus § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG ergebende Mitteilungspflicht konnte die Beklagte nur durch Übermittlung von Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X, nämlich durch Weitergabe der Tatsache, dass der Kläger die besagten Prämien erhalten hat (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB X), erfüllen.
II. Die mit dem Antrag zu 3) erhobene allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, die Beklagte zur Stornierung der durchgeführten Datenübermittlung zu verurteilen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Kläger sein mit dem Klageantrag verfolgtes Ziel, die Datenübermittlung ungeschehen zu machen, von vornherein nicht erreichen kann. Eine "Stornierung" der bereits erfolgten Mitteilung der Zahlung der Prämien in den Jahren 2013 und 2014 ist nicht möglich. Dass die Finanzverwaltung Kenntnis von der Zahlung dieser Prämien erlangt hat, lässt sich nicht rückgängig machen.
Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet, weil eine Anspruchsgrundlage für die begehrte "Stornierung" nicht ersichtlich ist. Wie bereits ausgeführt, war die erfolgte Mitteilung der Zahlung der Prämien rechtmäßig.
III. Die mit dem Antrag zu 4) erhobene allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, zukünftig jegliche Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu unterlassen, soweit diese Daten zukünftige Beitragserstattungen oder aber andere Zahlungen betreffen, die nicht über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber des Klägers übermittelt werden und eine Einwilligung des Klägers nicht vorliegt, ist auch unzulässig. Für die vom Kläger in der Sache erhobene vorbeugende Unterlassungsklage fehlt das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (siehe hierzu BSG, Urt. v. 16.05.2013 - B 3 P 5/12 R -, juris Rn. 9). Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger seit dem 01.08.2017 nicht mehr Mitglied bei der Beklagten ist.
Auch eine Umstellung des Antrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage könnte dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre unzulässig, weil die vom Kläger ursprünglich erhobene vorbeugende Leistungsklage im Zeitpunkt der Erledigung des Begehrens (Ende der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten) bereits ebenfalls unzulässig war (vgl. zum Erfordernis der Zulässigkeit der Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses BSG, Urt. v. 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R -, juris Rn. 15). Wie bereits ausgeführt, war im Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht erkennbar, dass der Kläger Beitragserstattungen oder andere Zahlungen, die nicht über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber des Klägers übermittelt werden, von der Beklagten würde erhalten können. Die Grundlage für die Prämien in den Jahren 2013 und 2014 war entfallen. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, abzuwarten, ob er in Zukunft noch einmal eine entsprechende Zahlung von der Beklagten erhalten wird. Eine etwaige Unterlassungsklage hätte er dann immer noch erheben können. Schließlich ist die Mitteilung der Zahlung der Prämie im Jahre 2013 an die Finanzverwaltung erst mehrere Monate nach ihrer Auszahlung erfolgt.
Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Wie bereits ausgeführt, stellen § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG eine hinreichende rechtliche Grundlage für die vom Kläger gerügte Datenübermittlung dar.
IV. Die mit dem Antrag zu 5) erhobene Klage auf Gewährung von Schadens- bzw. Aufwendungsersatz ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Senat hat über die Schadensersatzklage in der Sache zu entscheiden, obwohl für diese allgemeine Leistungsklage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 SGG nicht eröffnet ist (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 28.11.2017 im Verfahren L 1 KR 384/16).
Für Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen einen Sozialleistungsträger außerhalb von öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen folgt aus der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auch für die Sozialgerichtsbarkeit als Teil der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit gilt, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 51 Rn. 10 sowie Rn. 39 "Schadensersatzansprüche"). Da für das Schadensersatzbegehren eine Rechtsgrundlage, die den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnen würde, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt und deshalb auch die Eröffnung des Sozialrechtswegs nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ausscheidet (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 51 Rn. 40), hätte das SG deshalb den Rechtsstreit in Ansehung der geltend gemachten Schadensersatzforderung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Landgericht (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) verweisen müssen.
Im Berufungsverfahren scheidet eine entsprechende Verweisung des Rechtsstreits jedoch aus, denn dem Senat ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG eine Prüfung des Rechtswegs untersagt, weil das SG durch vollständige Klageabweisung eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Es hat sogar die bereits erstinstanzlich erhobene Schadensersatzklage ausdrücklich in der Sache als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klage ist in jedem Fall unbegründet. Wie bereits ausgeführt, ist zum einen ein etwaiger Schaden oder Aufwand des Klägers nicht ersichtlich. Zum anderen hat die Beklagte rechtmäßig gehandelt.
V. Die mit dem Antrag zu 6) erhobene Klage, die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die Datenübermittlung Verantwortlichen sowie gegen deren Vorgesetzte zu verurteilen, ist mangels Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) unzulässig. Ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht des Klägers darauf, dass die Beklagte disziplinarrechtlich gegen ihre Beamten und Angestellten vorgeht, ist nicht ersichtlich. Für den Fall der Verletzung von Dienstpflichten steht dem Kläger vielmehr nur der außerordentliche Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde zu. Dieser kann nur bei der Beklagten selbst eingelegt werden.
Im Übrigen ist für ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten nichts ersichtlich.
VI. Die mit dem Antrag zu 7) erhobene Klage, die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der "Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands festzustellen, ist ebenfalls unzulässig. Auch insoweit fehlt dem Kläger die auch für eine Feststellungsklage nach § 55 SGG erforderliche Klagebefugnis. Bei den vom Kläger für rechtswidrig bzw. ungültig gehaltenen Hinweisen handelt es sich um allein verwaltungsinterne Regelungen. Rechte des Klägers werden hierdurch nicht unmittelbar berührt. Aus diesem Grunde fehlt auch das erforderliche Feststellungsinteresse.
VII. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag zu 8), mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begehrt, ist unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder -änderung im Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG (zur Möglichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren siehe BSG, Urt. v. 05.07.2016 - B 2 U 4/15 R -, juris Rn. 16) nicht vorliegen.
Die Klageerweiterung ist nicht sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 2. Alt. SGG, denn mit dem Antrag zu 8) wird ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt (siehe zur fehlenden Sachdienlichkeit in diesem Fall Guttenberger, in: jurisPK-SGG, § 99 Rn. 28 m.w.N.). Der Kläger begehrt eine strafbewehrte Unterlassung inklusive einer Unterwerfung unter eine "Vertragsstrafe" für "jeden Fall eines zukünftigen Verstoßes gegen" seine Rechte oder Grundrechte. Damit werden nicht nur die Mitteilung der Prämienzahlungen aus den Jahren 2013 und 2014, die Bezugspunkt der bereits erstinstanzlich gestellten und zweitinstanzlich weiterverfolgten Anträge ist, sondern sämtliche eventuellen Rechtsverletzungen der Beklagten zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht. Die Prüfung dieses Antrags würde dementsprechend eine umfassende Betrachtung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und der Beklagten erfordern.
Die Beklagte hat in die Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren auch nicht eingewilligt (§ 99 Abs. 1 1. Alt. SGG). Ihre Einwilligung gilt auch nicht gemäß § 99 Abs. 2 SGG als erteilt. Sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung der Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen. Bis zur mündlichen Verhandlung hatte sich die Beklagte zu dem Antrag noch gar nicht geäußert. Eine Einlassung auf die Klageerweiterung ist insbesondere nicht in dem schriftsätzlichen Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Berufung zu sehen. Über die erst im Berufungsverfahren erweiterte Klage hätte der Senat nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden.
Fehlt es damit bereits an einer zulässigen Klageerweiterung, hat der Senat nicht zu prüfen, ob er für eine Entscheidung über den Antrag zu 8) überhaupt funktional zuständig wäre (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R -, juris Rn. 15) oder ob der Antrag in Ermangelung einer Rechtsgrundlage, die den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnen würde, gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an die ordentlichen Gerichte zu verweisen wäre.
VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IX. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Zahlung einer Prämie an den Kläger in Höhe von je 100 Euro in den Jahren 2013 und 2014 der Finanzverwaltung zu melden.
Der Kläger war von November 2010 bis zum 31.07.2017 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied der Beklagten. Im April 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Jahr 2013 eine Prämie von 100 Euro erhalte, die ihm ab dem 01.07.2013 in Gestalt eines Verrechnungsschecks zugesandt werde. Die Beklagte führte zur Erläuterung aus, mit dieser Sonderzahlung beteilige sie den Kläger an ihrer soliden Finanzlage und ihrem positiven Ergebnis. Noch im Juni 2013 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Verrechnungsscheck in Höhe von 100 Euro, den der Kläger einlöste.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 untersagte der Kläger der Beklagten ausdrücklich jegliche Datenübermittlung an die Finanzverwaltung und forderte die Beklagte auf, ihm das Unterlassen einer derartigen Datenübermittlung unverzüglich zu bestätigen. Falls es eine zwingende gesetzliche Grundlage für eine Datenübermittlung an die Finanzverwaltung gebe, fordere er die Beklagte auf, diese zu benennen.
Nach weiteren Schreiben des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.11.2013 mit, die rechtlichen Grundlagen für die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung ergäben sich aus § 71 Abs. 1 Nr. 4 SGB X und § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 2a Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG gelte eine Fiktion der Einwilligung in die Übermittlung von Daten für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Bei der gewährten Prämie handele es sich um eine Prämie nach § 242 Abs. 2 Satz 1 SGB V (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung). Für eine solche Prämienzahlung gelte nach den "Hinweisen zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz/Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands die Fiktion der Einwilligung ebenfalls. Eine rechtsverbindliche Bestätigung der Unterlassung jeglicher Datenübermittlung an die Finanzverwaltung könne die Beklagte daher nicht ausstellen.
Mit diesen Erläuterungen war der Kläger nicht einverstanden und hielt sein Unterlassungsbegehren aufrecht.
Mitte Januar 2014 übermittelte die Beklagte dem zuständigen Finanzamt die Zahlung der Prämie in Höhe von 100 Euro an den Kläger. Dies teilte sie dem Kläger im Februar 2014 mit.
In einem Schreiben vom 24.02.2014, das eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 29.11.2013.
Der Kläger hat am 10.03.2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für eine Übermittlung von Daten lägen nicht vor. Die Einwilligungsfiktion aus § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG sei vorliegend nicht einschlägig, da der Wortlaut des Gesetzes nur für Beiträge gelte, die "mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden", und damit ausdrücklich nicht für Beitragserstattungen, die an seinem Arbeitgeber vorbei laufen würden. § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG stelle keine Generalvollmacht für die Datenübermittlung dar, da sich diese Vorschrift mit ihrem 2. Halbsatz lediglich auf "die Beiträge" und damit auf die Beiträge auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beziehe ("Wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden"). Des Weiteren sei es grotesk und widersprüchlich, wenn nach dieser Vorschrift einerseits ein Widerspruch eingelegt werden könne, der dann aber der "Fiktion der Einwilligung" weichen müsse und unwirksam sei. Jedenfalls sei mit dieser Bestimmung in dem von der Beklagten gehandhabten Sinne das Grundrecht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung mit Füßen getreten.
Im Dezember 2014 hat der Kläger eine weitere Prämie in Höhe von 100 Euro von der Beklagten erhalten. Die Beklagte hat dies dem zuständigen Finanzamt am 21.01.2015 mitgeteilt. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 11.06.2015 seine Einwände insoweit erneut geltend gemacht und im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Klage insoweit erweitert.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die seitens der Beklagten durchgeführte Datenübermittlung an die Finanzverwaltung rechtswidrig war, soweit sich diese Übermittlung auf die sog. Beitragserstattungen/"Prämien Mitglied" aus Juni 2013 und Dezember 2014 bezieht,
2. die Beklagte zur Stornierung der durchgeführten Datenübermittlung zu verurteilen,
3. die Beklagte unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu verpflichten, zukünftig jegliche Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu unterlassen, soweit diese Daten zukünftige Beitragserstattungen oder aber andere Zahlungen betreffen, die nicht über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber übermittelt werden und eine Einwilligung des Klägers nicht vorliegt,
4. die Beklagte zur Herausgabe sämtlicher persönlicher Daten des Klägers sowie zur Herausgabe sämtlicher Informationen zu Herkunft, Verwendung, Zweck und bisheriger Weitergabe zu verurteilen,
5. die Beklagte dem Grunde nach dem Kläger gegenüber zur Leistung von Schadensersatz gemäß §§ 823 ff. BGB, hilfsweise zum Aufwendungsersatz gemäß § 683 BGB zu verurteilen,
6. die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die Datenübermittlung Verantwortlichen (wegen der Übermittlung) sowie gegen deren Vorgesetzte (wegen Verletzung der Dienstaufsicht) zu verurteilen, und
7. die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der "Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz/Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands festzustellen bzw. feststellen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Ausführungen in den Schreiben vom 29.11.2013 und vom 24.02.2014 wiederholt. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, der Kläger habe mit Datum vom 24.02.2014 einen Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zugesandt bekommen, gegen den er keinen Widerspruch eingelegt habe.
Mit Urteil vom 16.07.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags zu 1) sei die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage auch ohne durchgeführtes Widerspruchsverfahrens zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe sich hinsichtlich der erfolgten Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zutreffend auf die Vorschriften des § 71 Abs. 1 Nr. 4 SGB X und § 10 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz EStG gestützt. Unbegründet seien dementsprechend auch die Folgeanträge zu 2), 3), 5), 6) und 7). Demgegenüber sei der Antrag zu 4) unzulässig, da über die Herausgabe sämtlicher persönlicher Daten des Klägers weder ein Verwaltungsverfahren noch ein Widerspruchsverfahren mit Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid durchgeführt worden sei.
Gegen das ihm am 28.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2015 Berufung eingelegt. Er nimmt auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und äußert sich im Übrigen abwertend zum Umgang der Beklagten mit seinen Daten und zum übrigen Handeln der staatlichen Organe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 04.08.2015),
1. das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2015 aufzuheben,
2. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die seitens der Beklagten durchgeführten Datenübermittlungen an die Finanzverwaltung rechtswidrig waren, soweit sich diese Übermittlungen auf die sog. Beitragserstattungen/"Prämien Mitglied" aus Juni 2013 und Dezember 2014 beziehen,
3. die Beklagte zur Stornierung der durchgeführten Datenübermittlung zu verurteilen,
4. die Beklagte unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu verpflichten, zukünftig jegliche Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu unterlassen, soweit diese Daten zukünftige Beitragserstattungen oder aber andere Zahlungen betreffen, die nicht über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber übermittelt werden und eine Einwilligung des Klägers nicht vorliegt,
5. die Beklagte dem Grunde nach dem Kläger gegenüber zur Leistung von Schadensersatz gemäß §§ 823 ff. BGB, hilfsweise zum Aufwendungsersatz gemäß § 683 BGB zu verurteilen,
6. die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die Datenübermittlung Verantwortlichen (wegen der Übermittlung) sowie gegen deren Vorgesetzte (wegen Verletzung der Dienstaufsicht) zu verurteilen,
7. die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der "Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung Bürgerentlastungsgesetz/Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands festzustellen,
8. die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verurteilen, in der sie sich einer Vertragsstrafe im mindestens fünfstelliger Höhe unterwirft für jeden Fall eines zukünftigen Verstoßes gegen die Rechte oder Grundrechte des Klägers.
Die Beklagte widerspricht der mit dem Antrag zu 8) erfolgten Klageerweiterung bzw. Klageänderung und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Klageantrag zu 8) im Schriftsatz des Klägers vom 04.08.2015 abzuweisen.
Sie verweist auf ihre vorprozessualen Ausführungen sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend verweist sie auf Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 12.08.2014 - S 14 KR 453/12 -) und des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 09.04.2015 - L 8 KR 307/14 -).
Mit Wirkung zum 31.07.2017 hat der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten gekündigt. Hierzu hat er ausgeführt, er sei auf der Suche nach einer Krankenkasse, die die Rechte und Grundrechte der Zwangsversicherten nicht für Redaktionsirrtümer des Gesetzgebers halte. An seiner Klage hat er festgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ihm durch Postzustellungsurkunde zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die vom Kläger in objektiver Klagenhäufung (§ 56 SGG) erhobenen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger bereits erstinstanzlich erhobenen Klagen, über die der Senat mit Ausnahme der erstinstanzlich als Antrag zu 4) erhobenen Klage, die der Kläger offensichtlich nicht weiterverfolgt, zweitinstanzlich auf Berufung zu entscheiden hat (§ 29 Abs. 1 SGG), sind allerdings ganz überwiegend bereits unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag zu 8) ist ebenfalls unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht vorliegen.
I. 1. Die mit dem Antrag zu 2) erhobenen (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des SG bereits unzulässig.
a) Gegenstand der Klage ist allein die Rechtmäßigkeit der Mitteilung der Beklagten an die Finanzverwaltung, dass der Kläger im Juni 2013 und im Dezember 2014 eine Prämie in Höhe von 100 Euro erhalten hat. Demgegenüber hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Beklagte berechtigt war, über die Rechtmäßigkeit der bereits im Januar 2014 erfolgten Datenübermittlung hinsichtlich der Prämie aus Juni 2013 am 24.02.2014 in der Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden. Dass die im Schreiben vom 24.02.2014 gewählte Handlungsform rechtswidrig war, hat der Kläger nicht gerügt und auch nicht zum Gegenstand seines Klageantrags gemacht.
b) Die Klage ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter oder entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft ist, weil die Beklagte hinsichtlich der Mitteilung der Zahlung der Prämie im Juni 2013 an das zuständige Finanzamt unter dem 24.02.2014 zumindest der Form nach einen Verwaltungsakt erlassen hat oder weil die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auch bei erledigten Realakten (hier die tatsächlich erfolgte Datenübermittlung) einschlägig ist (siehe Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 131 Rn. 7c f. m.w.N.), oder die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als statthafte Klageart heranzuziehen ist. In jedem Fall fehlt das sowohl bei der Fortsetzungsfeststellungsklage als auch bei der allgemeinen Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der (baldigen) Feststellung (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse).
Das sowohl nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG als auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderliche schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen muss, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Es besteht jedoch nur, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers verbessern kann, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 55 Rn. 21; § 131 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Bei vergangenen Rechtsverhältnissen, wie sie der Kläger hier geltend macht, kommt ein Feststellungsinteresse in Betracht, wenn eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung des Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen besteht und der Kläger dementsprechend das Interesse verfolgt, durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wiederholung eines entsprechenden Verwaltungsaktes vorzubeugen (dazu aa)). Als berechtigtes Interesse ist darüber hinaus das Rehabilitationsinteresse eines Klägers anerkannt, der einem Verwaltungsakt mit diskriminierender Wirkung ausgesetzt war oder durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zustandekommens in seiner Menschenwürde, in seinen Persönlichkeitsrechten oder in seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt wurde (dazu bb)). Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kommt weiterhin ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsverletzung nach sich zieht (dazu cc)). Schließlich kann sich das Feststellungsinteresse aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ergeben (dazu dd)). Demgegenüber genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 29.04.2008 - 1 WB 11.07 -, juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2016, § 55 Rn. 15b; § 131 Rn. 10a, jeweils m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht dargelegt.
aa) Eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Mitteilung der Zahlung von Prämien, wie sie der Kläger im Juni 2013 und im Dezember 2014 erhalten hat, an die Finanzverwaltung, deren Rechtswidrigkeit allein der Kläger festgestellt haben möchte, ist unabhängig davon, dass der Kläger ab dem 01.08.2017 ohnehin nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, nicht ersichtlich. Zu einer entsprechenden Datenübermittlung wird es in Zukunft nicht mehr kommen, weil der Kläger seit dem 01.01.2015 und damit auch in Zukunft eine entsprechende Prämie, wie sie ihm die Beklagte in den Jahren 2013 und 2014 gezahlt hat, nicht mehr erhalten kann.
Rechtsgrundlage für die jeweils in Höhe von 100 Euro gezahlten Prämien war, wie die Beklagte in ihren vorprozessualen Schreiben dargelegt hat und was der Kläger auch nicht in Abrede gestellt hat, § 242 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (SGB V a.F.) des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) v. 26.03.2007 (BGBl I 378). Danach konnte die Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden, soweit die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond den Finanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen. Es handelte sich bei diesen Prämien in der Sache um das Gegenstück zum kassenindividuellen Zusatzbeitrag, nämlich um eine Art "negativen Zusatzbeitrag" (vgl. Propp, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 242 Rn. 30). Durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl.I 1133) wurde § 242 SGB V ab dem 01.01.2015 jedoch neu gefasst. An die Stelle des kassenindividuellen Zusatzbeitrags tritt nunmehr ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag. Die nach § 242 Abs. Satz 1 SGB V a.F. vorgesehenen Prämien an die Mitglieder, die gleichsam "negative Zusatzbeiträge" für den Fall einer bereits ohne Erhebung von Zusatzbeiträgen allein durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds eintretenden Überdeckung des Finanzbedarfs der Krankenkasse darstellten, wurden gestrichen (vgl. Propp, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 242 Rn. 5).
Dass der Kläger andersartige Beitragserstattungen oder Prämien erhalten kann oder konnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
bb) Ein Rehabilitationsinteresse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Kläger als rechtswidrig gerügten Verhaltensweisen der Beklagten lassen eine irgendwie geartete Diskriminierung des Klägers oder einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht ansatzweise erkennen.
cc) Es liegt auch keine fortwirkende Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers vor. Die Mitteilung der Zahlung der Prämien in den Jahren 2013 und 2014 an die Finanzverwaltung erschöpfte sich in einem einmaligen Übermittlungsakt. Es ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang Beeinträchtigungen des Klägers aktuell fortdauern könnten.
Keine andere Bewertung ergibt sich daraus, dass der Kläger eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geltend macht. Unabhängig davon, ob die im Hinblick auf die gezahlten Prämien erfolgte Datenübermittlung tatsächlich Grundrechte des Klägers verletzt hat, liegt keine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung vor, die es rechtfertigen könnte, dass der Kläger die Datenübermittlung der Beklagten, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurde und sich, wie bereits ausgeführt, nicht wiederholen wird, im Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen kann.
In der Sache diente die vom Kläger als rechtswidrig gerügte Datenübermittlung ausschließlich den Interessen des Klägers selbst. Sonderausgaben in Gestalt der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG) kann der Kläger nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG nur absetzen, wenn er gegenüber der Beklagten als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Ohne die Datenübermittlung und die hierzu erklärte Einwilligung scheidet der Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer von vornherein aus. Darüber hinaus durfte der Kläger nur solche Ausgaben als Sonderausgaben absetzen, durch die er als Steuerpflichtiger tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Er musste also in seiner Steuererklärung erstattete Beiträge von den verauslagten Beiträgen abziehen (vgl. hierzu BFH, Urt. v. 01.06.2016 - X R 17/15 - juris, Rn. 18 m.w.N.). Bei den im Juni 2013 und Dezember 2014 gezahlten Prämien handelt es sich in der Sache um Beitragserstattungen. Sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes, denn bei den Prämien nach § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um "negative Zusatzbeiträge" (vgl. demgegenüber zu Bonuszahlungen nach § 65a SGB V BFH, a.a.O., Rn. 21 ff.).
Vor diesem Hintergrund grenzt es an Treuwidrigkeit, wenn der Kläger nunmehr vor den Sozialgerichten die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung rügt. Der Kläger hätte die Prämienzahlung ohnehin bei seiner Einkommenssteuererklärung angeben müssen. Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger seine gesetzlichen Pflichten erfüllt hätte, ist es nicht ersichtlich, dass und warum die Mitteilung der Zahlung der Prämien durch die Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtes des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten soll. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Klägers sind nicht erkennbar.
dd) Schließlich ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse. Was das Verhältnis des Klägers zu seiner jetzigen Krankenkasse betrifft, gelten die Ausführungen zu aa) entsprechend. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger begehrte Feststellung für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, der allein aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht käme, präjudiziell sein könnte.
(1) Hinsichtlich der im Juni 2013 erfolgten Prämienzahlung könnte ein etwaiges Amtshaftungsverfahren das erforderliche Feststellungsinteresse von vornherein nicht begründen, weil die Mitteilung der Prämienzahlung an die Finanzverwaltung bereits vor der Erhebung der Klage beim SG Düsseldorf abgeschlossen war. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens kommt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse von vornherein nicht in Betracht, wenn und soweit die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 131 Rn. 10h). In diesem Fall kann die Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme unmittelbar im Amtshaftungsprozess geklärt werden. Für ein zusätzliches verwaltungs- und/oder sozialgerichtliches Verfahren besteht kein Bedürfnis.
(2) Was die Mitteilung der im Dezember 2014 gezahlten Prämie betrifft, die erst während des beim SG Düsseldorf anhängigen Klageverfahrens erfolgte, fehlt es gleichfalls an einem Feststellungsinteresse wegen Präjudizialität. Insoweit kann dahinstehen, ob wegen des vom Kläger gestellten Antrags zu 5) davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits einen Amtshaftungsanspruch - wenn auch vor dem unzuständigen Gericht (siehe dazu sogleich unten) - gerichtlich geltend gemacht hat. In jedem Fall ist es ohne weiteres erkennbar und drängt sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung auf, dass der behauptete Amtshaftungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 44).
Zu einem etwaigen von der Beklagten angeblich verursachten Schaden hat der Kläger nichts vorgetragen (vgl. insoweit auch LSG NRW, Urt. v. 27.08.2008 - L 11 KA 18/08 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschl. v. 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 16). Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, die Zahlung der Prämie ohnehin in seiner Einkommensteuererklärung hätte angeben müssen, ist ein von der Rechtsordnung anzuerkennender Schaden auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger durch Steuerhinterziehung ohne die erfolgte Mitteilung der Beklagten einen Vermögensvorteil hätte erzielen können, vermag einen Amtshaftungsanspruch nicht zu begründen.
2. Die mit dem Antrag zu 2) erhobene Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Beklagte war nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG zur Mitteilung der Zahlung der Prämien befugt.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG. Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG hat die mitteilungspflichtige Stelle (hier: die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, § 10 Abs. 2a Satz 1 2. Halbsatz EStG) bei Vorliegen einer Einwilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG u.a. die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Beiträge zur Krankenversicherung im Umfang der so genannten Basisversicherung) an die zentrale Stelle i.S.v. § 81 EStG zu übermitteln.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den im Juni 2013 und Dezember 2014 gezahlten Prämien in der Sache um Beitragserstattungen, weil die Prämie nach § 242 Abs. 2 Satz 1 SGG V a.F. eine Art negativen Zusatzbeitrag darstellt.
Die erforderliche Einwilligung des Klägers in die Datenübermittlung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2a Satz 1 EStG) wird nach § 10 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz EStG fingiert. Nach dieser Vorschrift gilt die Einwilligung für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn, wie im Falle des versicherungspflichtig beschäftigten Klägers, die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) übermittelt werden. Mit "Zahlungsverpflichtungen" sind auch etwaige Beitragserstattungen und mit diesen gleichzusetzende Prämien gemeint. Dies folgt gerade auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG, der auch Beitragserstattungen umfasst. Der Kläger, der die Einwilligungsfiktion nur auf die mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Beiträge beziehen möchte, verkennt diesen systematischen Zusammenhang ebenso wie den weitergehenden Begriff der "Zahlungsverpflichtungen".
Die sich damit aus § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG ergebende Mitteilungspflicht konnte die Beklagte nur durch Übermittlung von Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X, nämlich durch Weitergabe der Tatsache, dass der Kläger die besagten Prämien erhalten hat (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB X), erfüllen.
II. Die mit dem Antrag zu 3) erhobene allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, die Beklagte zur Stornierung der durchgeführten Datenübermittlung zu verurteilen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Kläger sein mit dem Klageantrag verfolgtes Ziel, die Datenübermittlung ungeschehen zu machen, von vornherein nicht erreichen kann. Eine "Stornierung" der bereits erfolgten Mitteilung der Zahlung der Prämien in den Jahren 2013 und 2014 ist nicht möglich. Dass die Finanzverwaltung Kenntnis von der Zahlung dieser Prämien erlangt hat, lässt sich nicht rückgängig machen.
Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet, weil eine Anspruchsgrundlage für die begehrte "Stornierung" nicht ersichtlich ist. Wie bereits ausgeführt, war die erfolgte Mitteilung der Zahlung der Prämien rechtmäßig.
III. Die mit dem Antrag zu 4) erhobene allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, zukünftig jegliche Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu unterlassen, soweit diese Daten zukünftige Beitragserstattungen oder aber andere Zahlungen betreffen, die nicht über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber des Klägers übermittelt werden und eine Einwilligung des Klägers nicht vorliegt, ist auch unzulässig. Für die vom Kläger in der Sache erhobene vorbeugende Unterlassungsklage fehlt das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (siehe hierzu BSG, Urt. v. 16.05.2013 - B 3 P 5/12 R -, juris Rn. 9). Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger seit dem 01.08.2017 nicht mehr Mitglied bei der Beklagten ist.
Auch eine Umstellung des Antrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage könnte dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre unzulässig, weil die vom Kläger ursprünglich erhobene vorbeugende Leistungsklage im Zeitpunkt der Erledigung des Begehrens (Ende der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten) bereits ebenfalls unzulässig war (vgl. zum Erfordernis der Zulässigkeit der Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses BSG, Urt. v. 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R -, juris Rn. 15). Wie bereits ausgeführt, war im Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht erkennbar, dass der Kläger Beitragserstattungen oder andere Zahlungen, die nicht über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber des Klägers übermittelt werden, von der Beklagten würde erhalten können. Die Grundlage für die Prämien in den Jahren 2013 und 2014 war entfallen. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, abzuwarten, ob er in Zukunft noch einmal eine entsprechende Zahlung von der Beklagten erhalten wird. Eine etwaige Unterlassungsklage hätte er dann immer noch erheben können. Schließlich ist die Mitteilung der Zahlung der Prämie im Jahre 2013 an die Finanzverwaltung erst mehrere Monate nach ihrer Auszahlung erfolgt.
Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Wie bereits ausgeführt, stellen § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG eine hinreichende rechtliche Grundlage für die vom Kläger gerügte Datenübermittlung dar.
IV. Die mit dem Antrag zu 5) erhobene Klage auf Gewährung von Schadens- bzw. Aufwendungsersatz ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Senat hat über die Schadensersatzklage in der Sache zu entscheiden, obwohl für diese allgemeine Leistungsklage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 SGG nicht eröffnet ist (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 28.11.2017 im Verfahren L 1 KR 384/16).
Für Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen einen Sozialleistungsträger außerhalb von öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen folgt aus der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auch für die Sozialgerichtsbarkeit als Teil der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit gilt, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 51 Rn. 10 sowie Rn. 39 "Schadensersatzansprüche"). Da für das Schadensersatzbegehren eine Rechtsgrundlage, die den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnen würde, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt und deshalb auch die Eröffnung des Sozialrechtswegs nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ausscheidet (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 51 Rn. 40), hätte das SG deshalb den Rechtsstreit in Ansehung der geltend gemachten Schadensersatzforderung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Landgericht (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) verweisen müssen.
Im Berufungsverfahren scheidet eine entsprechende Verweisung des Rechtsstreits jedoch aus, denn dem Senat ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG eine Prüfung des Rechtswegs untersagt, weil das SG durch vollständige Klageabweisung eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Es hat sogar die bereits erstinstanzlich erhobene Schadensersatzklage ausdrücklich in der Sache als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klage ist in jedem Fall unbegründet. Wie bereits ausgeführt, ist zum einen ein etwaiger Schaden oder Aufwand des Klägers nicht ersichtlich. Zum anderen hat die Beklagte rechtmäßig gehandelt.
V. Die mit dem Antrag zu 6) erhobene Klage, die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die Datenübermittlung Verantwortlichen sowie gegen deren Vorgesetzte zu verurteilen, ist mangels Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) unzulässig. Ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht des Klägers darauf, dass die Beklagte disziplinarrechtlich gegen ihre Beamten und Angestellten vorgeht, ist nicht ersichtlich. Für den Fall der Verletzung von Dienstpflichten steht dem Kläger vielmehr nur der außerordentliche Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde zu. Dieser kann nur bei der Beklagten selbst eingelegt werden.
Im Übrigen ist für ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten nichts ersichtlich.
VI. Die mit dem Antrag zu 7) erhobene Klage, die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der "Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands festzustellen, ist ebenfalls unzulässig. Auch insoweit fehlt dem Kläger die auch für eine Feststellungsklage nach § 55 SGG erforderliche Klagebefugnis. Bei den vom Kläger für rechtswidrig bzw. ungültig gehaltenen Hinweisen handelt es sich um allein verwaltungsinterne Regelungen. Rechte des Klägers werden hierdurch nicht unmittelbar berührt. Aus diesem Grunde fehlt auch das erforderliche Feststellungsinteresse.
VII. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag zu 8), mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begehrt, ist unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder -änderung im Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG (zur Möglichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren siehe BSG, Urt. v. 05.07.2016 - B 2 U 4/15 R -, juris Rn. 16) nicht vorliegen.
Die Klageerweiterung ist nicht sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 2. Alt. SGG, denn mit dem Antrag zu 8) wird ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt (siehe zur fehlenden Sachdienlichkeit in diesem Fall Guttenberger, in: jurisPK-SGG, § 99 Rn. 28 m.w.N.). Der Kläger begehrt eine strafbewehrte Unterlassung inklusive einer Unterwerfung unter eine "Vertragsstrafe" für "jeden Fall eines zukünftigen Verstoßes gegen" seine Rechte oder Grundrechte. Damit werden nicht nur die Mitteilung der Prämienzahlungen aus den Jahren 2013 und 2014, die Bezugspunkt der bereits erstinstanzlich gestellten und zweitinstanzlich weiterverfolgten Anträge ist, sondern sämtliche eventuellen Rechtsverletzungen der Beklagten zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht. Die Prüfung dieses Antrags würde dementsprechend eine umfassende Betrachtung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und der Beklagten erfordern.
Die Beklagte hat in die Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren auch nicht eingewilligt (§ 99 Abs. 1 1. Alt. SGG). Ihre Einwilligung gilt auch nicht gemäß § 99 Abs. 2 SGG als erteilt. Sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung der Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen. Bis zur mündlichen Verhandlung hatte sich die Beklagte zu dem Antrag noch gar nicht geäußert. Eine Einlassung auf die Klageerweiterung ist insbesondere nicht in dem schriftsätzlichen Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Berufung zu sehen. Über die erst im Berufungsverfahren erweiterte Klage hätte der Senat nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden.
Fehlt es damit bereits an einer zulässigen Klageerweiterung, hat der Senat nicht zu prüfen, ob er für eine Entscheidung über den Antrag zu 8) überhaupt funktional zuständig wäre (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R -, juris Rn. 15) oder ob der Antrag in Ermangelung einer Rechtsgrundlage, die den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnen würde, gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an die ordentlichen Gerichte zu verweisen wäre.
VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IX. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved