Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 31 SF 2139/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1157/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. Juni 2015 (S 31 SF 2139/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 31 AS 5381/09 WA auf 1.149,15 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (Az.: S 31 AS 5381/09 WA) des vom Beschwerdegegner ver-tretenen Klägers zu 1. und der Klägerinnen zu 2. und 3.
Der Kläger zu 1. hatte sich mit der am 15. August 2005 erhobenen Klage (Az.: S 13 AS 1430/05, später: S 17 AS 2445/07, zuletzt: S 31 AS 5381/09 WA) gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2005 (W 1584/05) gewandt. Beanstandet wurde die Höhe der gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2005. Die gesamten Kosten der Unterkunft betragen monatlich 1.051,00 Euro, ausweislich des Bescheides vom 2. Mai 2006 seien die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch nur in Höhe von 1.008,37 Euro berücksichtigt. Des Weiteren machte der Kläger zu 1. einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend. Die Beklagte hat eingewandt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig begünstigend, weil laufende Leistungen für Heizkosten in einem Haushalt mit drei Personen lediglich in Höhe von 68,00 Euro monatlich angemessen seien. Es ergäbe sich nur ein Anspruch in Höhe von 1.037,02 Euro, bewilligt worden seien jedoch 1.064,93 Euro monatlich. Sie übersandte den Bescheid vom 22. September 2006, der nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei, womit sie die Bewilligung von Leistungen gegenüber dem Kläger zu 1. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 teilweise in Höhe von monatlich 215,80 Euro nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurücknahm. Er habe das Einkommen der Klägerin zu 2. schuldhaft nicht angegeben; die Erstat-tungsforderung belaufe sich auf insgesamt 863,20 Euro. In der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2006, die von 14:30 Uhr bis 15:10 Uhr dauerte, hob die Beklagte den Bescheid vom 22. September 2006 auf; es wurde das Ruhen des Rechtsstreits beschlossen. Mit Beschluss vom 16. November 2006 bewilligte das SG dem Kläger zu 1. und den Klägerinnen zu 2. und 3. Prozesskostenhilfe (PKH) ab dem 7. September 2005 ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 übersandte die Beklagte den Bescheid vom 7. Mai 2007 mit dem sie die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2005 teilweise in Höhe von monatlich 84,93 Euro zurücknahm und von dem Kläger zu 1. eine Erstattung in Höhe von 339,72 Euro verlangte. Im November 2007 nahm das Sozialgericht das Verfahren wieder auf.
Die Kläger zu 1. bis 3. hatten sich mit der im Dezember 2005 erhobenen Klage (Az.: S 13 AS 2201/05, später: S 17 AS 727/08, zuletzt: S 32 AS 5233/11) gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 (W 1586/05) gewandt. Sie beanstandeten, dass sich der Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 nicht mit ihrem Widerspruch vom 21. November 2005 beschäftige, dass bei den Klägerinnen bei der Einkommensbereinigung die Bestimmungen der geänderten Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung nicht berücksichtigt worden seien und wandten sich gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Mit Schriftsatz vom 28. November 2006 erläuterte die Beklagte die Berechnung der bewilligten Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärte sie, sie habe mit Bescheid vom 22. September 2006, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben und zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert. Sie übersandte einen Bescheid vom 29. November 2006 (Ergänzung des Bescheides vom 22. September 2006), mit dem sie gegenüber dem Kläger zu 1., der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 3. einzeln zu viel gezahlte Leistungen zurückforderte. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ab dem 22. Dezember 2005 ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 über-sandte die Beklagte zwei Bescheide vom 7. Mai 2007 mit dem sie die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006 teilweise zurücknahm und von dem Kläger zu 1. eine Erstattung in Höhe von 560,05 Euro und von der Klägerin zu 2. in Höhe von 250,21 Euro verlangte.
Im Erörterungstermin am 13. Juni 2008, der von 10:10 Uhr bis 17:27 Uhr dauerte, verhandelte das SG außer den oben genannten Rechtsstreitigkeiten acht weitere Verfahren der Kläger zu 1. bis 3. (Az.: S 17 AS 619/06, S 17 AS 132/07, S 17 AS 133/07, S 17 AS 2322/07, S 17 AS 2321/07, S 17 AS 2458/07, S 17 AS 2683/07, S 17 AS 2729/07), verband diese am Ende der Sitzung unter dem führenden Az.: S 17 AS 2445/07 nach § 113 SGG und beschloss das Ruhen des Verfahrens. PKH war in den acht weiteren Rechtsstreitigkeiten weder beantragt noch gewährt worden. Im Januar 2011 nahm das SG das Verfahren (Az.: S 32 AS 5381/09 WA) wieder auf. Im Juli 2011 nahm das SG auch ausdrücklich das Verfahren Az.: S 13 AS 2201/05 (jetzt: Az.: S 32 AS 5233/11) wieder auf.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2011, der von 11:40 Uhr bis 14:30 Uhr dauerte, wurden neben den Verfahren Az.: S 32 AS 5381/09 WA und S 32 AS 5233/11 drei weitere Verfahren der Kläger zu 1. bis 3. verhandelt.
Unter dem 14. September 2011 unterbreitete das SG einen sechs Seiten umfassenden Ver-gleichsvorschlag hinsichtlich des Verfahrens S 32 AS 5381/09 WA. Die Beklagte unterbreitete mit Schriftsatz vom 24. November 2011 einen geänderten Vergleichsvorschlag, den der Beschwerdegegner annahm.
Unter dem 25. Juli 2012 beantragte er im Klageverfahren S 31 AS 5381/09 WA die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr 2 Nr. 1008 VV-RVG 102,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 380,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 350,00 Euro Fahrkosten 13. Juni 2008 Nr. 7003 VV-RVG 44,40 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld (8 - 12 Stunden) 60,00 Euro Fahrtkosten 12. September 2011 44,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld (4 -8 Stunden) 35,00 Euro
Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 1.205,80 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 229,10 Euro Summe 1.434,90 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 5. August 2013 die Auszahlung dieses Betrages an den Beschwerdegegner.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. September 2014 Erinnerung eingelegt und die Festsetzung der Vergütung auf 794,43 Euro beantragt. Beanstandet werde die Höhe der Ter-minsgebühr Nr. 3106 VV-RVG, der Einigungsgebühr Nr. 1006, 1000 VV-RVG sowie der Auslagen Nrn. 7003, 7005 VV-RVG. Deren Höhe sei zwar in der Gesamtschau aller verbundenen Verfahren gerechtfertigt, den Klägern sei jedoch nur in den Verfahren S 13 AS 1430/05 und S 13 AS 2201/05 PKH unter Beiordnung des Beschwerdegegners bewilligt worden. Insoweit könnten auch nur die Tätigkeiten für diese Verfahren berücksichtigt werden. Mit der Verbindung bildeten die verschiedenen Verfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und die Gebühren fielen dann nur noch im führenden Verfahren an. Für die Tätigkeit des Beschwerdegegners im Erörterungstermin am 13. Juni 2008 und der mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 seien der Verfahrensgegenstand S 13 AS 1430/05 und ab Verbindung auch das Verfahren S 13 AS 2201/05. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren sei nach Verbindung im Erörterungstermin am 13. Juni 2008 nur minimal, weil die Verbindung am Ende des Termins erfolgt sei. Für das vormalige Verfahren S 13 AS 1430/05 sei von einer anteiligen Terminsdauer von ca. 44 Minuten (437 Minuten./. 10 Verfahren) auszugehen. In der mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 habe die anteilige Terminsdauer für die beiden Verfahren bei jeweils ca. 13 Minuten (170 Minuten./. 13 Verfahren) gelegen. Das führende Verfahren S 31 AS 5381/09 WA werde dabei wie neun Einzelverfahren betrachtet. Selbst bei einer Terminsdauer von 70 Minuten liege der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an der oberen Grenze des durchschnittlichen Umfangs. Mithin sei auch unter Berücksichtigung beider Termine Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu den Verfahrensgegenständen mit PKH-Bewilligung durchschnittlich. Eine durchschnittliche Bedeutung der Verfahren für die Kläger könne mangels Bezifferung nicht unterstellt werden. Die Terminsgebühr sei lediglich in Höhe der Mittelgebühr (200,00 Euro), die Einigungsgebühr in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr (142,50 Euro) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien nach der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 unterdurchschnittlich gewesen. Ebenso seien die Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld nur anteilig erstattungsfähig.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 hat das SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 1.244,35 Euro festgesetzt. Die Terminsgebühr sei in Höhe der Höchstgebühr angemessen. Der Beschwerdeführer habe nicht beachtet, dass schon im Oktober 2006 eine mündliche Verhandlung mit einer Dauer von 40 Minuten stattgefunden habe und die Bedeutung des führenden Verfahrens im Termin am 12. September 2011 überragend gewesen sei. Die Einigungsgebühr sei ebenfalls nicht zu kürzen. Zutreffend komme aber für den Ansatz der Auslagen anlässlich der Terminswahrnehmung nur der Anteil, der auf das vorliegende Verfahren entfalle, in Betracht. Dies bedeute für die Wahrnehmung des Termins am 13. Juni 2008 1/10 und für den Termin am 12. September 2011 1/6.
Gegen den am 28. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung entsprechend seinem Kostenantrag auf 794,43 Euro beantragt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 21. August 2015) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem In-krafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die aus der Staatskasse im Rahmen der PKH zu zah-lende Vergütung des Beschwerdegegners ist auf 1.149,15 Euro festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern zu 1. bis 3. mit Beschlüssen vom 16. November 2006 und 28. Dezember 2006 - vor der Verbindung - PKH in den Verfahren (S 13 AS 1430/05 und S 13 AS 2201/05) gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Allerdings erstreckt sich die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht auf die acht weiteren verbundenen Verfahren. Prozessrechtlich blieben diese Verfahren selbst-ständig, der Beschwerdegegner hätte hierfür Prozesskostenhilfe beantragen können; das SG hätte dann hierüber gesondert entscheiden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - Az.: L 6 SF 193/14 B, nach juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 113 Rn. 4).
Mit seinem Antrag vom 25. Juli 2012 beantragte der Beschwerdegegner, die Gebühren (nur) aus dem verbundenen Verfahren festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, 3100 VV Rn. 41). Dann müssen hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger beide Verfahren berücksichtigt werden.
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG und der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG, der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes Nrn. 7003, 7005 VV-RVG und der Post-/ Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG hat der Beschwerdeführer nicht (mehr) beanstandet. Anhaltspunkte, dass diese Gebühren zu Gunsten des Beschwerdegegners höher festzusetzen wären, bestehen hier nicht. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der Höchstgebühr (380,00 Euro) festzusetzen. Der Senat hält wie die Vorinstanz die Höchstgebühr hier für akzeptabel. Die Höchstgebühr kommt dann in Betracht, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder bestimmte Umstände (z.B. die Schwierigkeit) so erheblich sind, dass sie alle anderen überwiegen. Ein solcher Umstand ist hier der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der sich nach der Dauer des Termins richtet. Hier hat der Beschwerdegegner in dem Verfahren S 13 AS 1430/05 vor der Verbindung mit dem Verfahren S 13 AS 2201/05 zwei Termine wahrgenommen. Dies war der Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2006 in einem zeitlichen Umfang von 40 Minuten, der Erörterungstermin am 13. Juni 2008 in einem zeitlichen Umfang von 44 Minuten (437 Minuten./. 10 Verfahren - vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 105/15 B) und nach der Verbindung, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 in einem Umfang von 13 Minuten (170 Minuten./. 13 Verfahren). Weiter ist auch der gleiche zeitliche Umfang für das verbundene Verfahren S 13 AS 1430/05 zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich insgesamt 110 Minuten, was einen weit überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erreicht (vgl. für Senatsbeschluss vom 6. März 2008 - L 6 B 198/07 SF, nach juris).
Die Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1006 VV-RVG ist in Höhe (Gebührenrahmen 30,00 bis 350,00 Euro) von 270,00 Euro (Hälfte zwischen Mittel- und Höchstgebühr) festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 350,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat unter Berück-sichtigung der beiden hier relevanten Verfahren als leicht überdurchschnittlich. Der Ver-gleichsvorschlag des Gerichts vom 14. September 2011 musste geprüft werden, ebenso ob die der geänderte Vorschlag der Beklagten vom 24. November 2011 Auswirkungen auf diese Verfahren hatte. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d.h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), war - ausgehend von einem objektiven Maßstab - und unter Berücksichtigung, dass nach der Verbindung auch das Verfahren Az.: S 13 AS 1430/05 zu berücksichtigen ist, ebenfalls leicht überdurchschnittlich. Nachdem in dem Verfahren S 13 AS 1430/05 zunächst die Höhe der Leistungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung streitig war, ging es im weiteren Verlauf des Verfahrens vordringlich um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme bereits bewilligter Leistungen und die Verpflichtung der Kläger zur Erstattung überzahlter Leistungen. Ebenso ging es in dem Verfahren S 13 AS 2201/05 im Laufe des Verfahrens schließlich (auch) um die Rücknahme und Erstattung überzahlter Leistungen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger bewertet der Senat als überdurchschnittlich. Die Klageanträge wurden zwar nicht beziffert, als Anhaltspunkt für die Bedeutung kann jedoch der geschlossene Vergleich berücksichtigt werden, wonach gegen die Kläger u.a. auch für die hier streitigen Zeiträume keine Erstattung von Leistungen verlangt wurde. Die überdurchschnittliche Bedeutung wird jedoch durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R). Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr 2 Nr. 1008 VV-RVG 102,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 380,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 270,00 Euro Fahrkosten 13. Juni 2008 Nr. 7003 VV-RVG 4,44 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld 6,00 Euro Fahrtkosten 12. September 2011 7,40 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld (4 -8 Stunden) 5,83 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 965,67 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 183,48 Euro Summe 1.149,15 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (Az.: S 31 AS 5381/09 WA) des vom Beschwerdegegner ver-tretenen Klägers zu 1. und der Klägerinnen zu 2. und 3.
Der Kläger zu 1. hatte sich mit der am 15. August 2005 erhobenen Klage (Az.: S 13 AS 1430/05, später: S 17 AS 2445/07, zuletzt: S 31 AS 5381/09 WA) gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2005 (W 1584/05) gewandt. Beanstandet wurde die Höhe der gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2005. Die gesamten Kosten der Unterkunft betragen monatlich 1.051,00 Euro, ausweislich des Bescheides vom 2. Mai 2006 seien die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch nur in Höhe von 1.008,37 Euro berücksichtigt. Des Weiteren machte der Kläger zu 1. einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend. Die Beklagte hat eingewandt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig begünstigend, weil laufende Leistungen für Heizkosten in einem Haushalt mit drei Personen lediglich in Höhe von 68,00 Euro monatlich angemessen seien. Es ergäbe sich nur ein Anspruch in Höhe von 1.037,02 Euro, bewilligt worden seien jedoch 1.064,93 Euro monatlich. Sie übersandte den Bescheid vom 22. September 2006, der nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei, womit sie die Bewilligung von Leistungen gegenüber dem Kläger zu 1. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 teilweise in Höhe von monatlich 215,80 Euro nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurücknahm. Er habe das Einkommen der Klägerin zu 2. schuldhaft nicht angegeben; die Erstat-tungsforderung belaufe sich auf insgesamt 863,20 Euro. In der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2006, die von 14:30 Uhr bis 15:10 Uhr dauerte, hob die Beklagte den Bescheid vom 22. September 2006 auf; es wurde das Ruhen des Rechtsstreits beschlossen. Mit Beschluss vom 16. November 2006 bewilligte das SG dem Kläger zu 1. und den Klägerinnen zu 2. und 3. Prozesskostenhilfe (PKH) ab dem 7. September 2005 ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 übersandte die Beklagte den Bescheid vom 7. Mai 2007 mit dem sie die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2005 teilweise in Höhe von monatlich 84,93 Euro zurücknahm und von dem Kläger zu 1. eine Erstattung in Höhe von 339,72 Euro verlangte. Im November 2007 nahm das Sozialgericht das Verfahren wieder auf.
Die Kläger zu 1. bis 3. hatten sich mit der im Dezember 2005 erhobenen Klage (Az.: S 13 AS 2201/05, später: S 17 AS 727/08, zuletzt: S 32 AS 5233/11) gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 (W 1586/05) gewandt. Sie beanstandeten, dass sich der Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 nicht mit ihrem Widerspruch vom 21. November 2005 beschäftige, dass bei den Klägerinnen bei der Einkommensbereinigung die Bestimmungen der geänderten Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung nicht berücksichtigt worden seien und wandten sich gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Mit Schriftsatz vom 28. November 2006 erläuterte die Beklagte die Berechnung der bewilligten Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärte sie, sie habe mit Bescheid vom 22. September 2006, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben und zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert. Sie übersandte einen Bescheid vom 29. November 2006 (Ergänzung des Bescheides vom 22. September 2006), mit dem sie gegenüber dem Kläger zu 1., der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 3. einzeln zu viel gezahlte Leistungen zurückforderte. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ab dem 22. Dezember 2005 ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 über-sandte die Beklagte zwei Bescheide vom 7. Mai 2007 mit dem sie die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006 teilweise zurücknahm und von dem Kläger zu 1. eine Erstattung in Höhe von 560,05 Euro und von der Klägerin zu 2. in Höhe von 250,21 Euro verlangte.
Im Erörterungstermin am 13. Juni 2008, der von 10:10 Uhr bis 17:27 Uhr dauerte, verhandelte das SG außer den oben genannten Rechtsstreitigkeiten acht weitere Verfahren der Kläger zu 1. bis 3. (Az.: S 17 AS 619/06, S 17 AS 132/07, S 17 AS 133/07, S 17 AS 2322/07, S 17 AS 2321/07, S 17 AS 2458/07, S 17 AS 2683/07, S 17 AS 2729/07), verband diese am Ende der Sitzung unter dem führenden Az.: S 17 AS 2445/07 nach § 113 SGG und beschloss das Ruhen des Verfahrens. PKH war in den acht weiteren Rechtsstreitigkeiten weder beantragt noch gewährt worden. Im Januar 2011 nahm das SG das Verfahren (Az.: S 32 AS 5381/09 WA) wieder auf. Im Juli 2011 nahm das SG auch ausdrücklich das Verfahren Az.: S 13 AS 2201/05 (jetzt: Az.: S 32 AS 5233/11) wieder auf.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2011, der von 11:40 Uhr bis 14:30 Uhr dauerte, wurden neben den Verfahren Az.: S 32 AS 5381/09 WA und S 32 AS 5233/11 drei weitere Verfahren der Kläger zu 1. bis 3. verhandelt.
Unter dem 14. September 2011 unterbreitete das SG einen sechs Seiten umfassenden Ver-gleichsvorschlag hinsichtlich des Verfahrens S 32 AS 5381/09 WA. Die Beklagte unterbreitete mit Schriftsatz vom 24. November 2011 einen geänderten Vergleichsvorschlag, den der Beschwerdegegner annahm.
Unter dem 25. Juli 2012 beantragte er im Klageverfahren S 31 AS 5381/09 WA die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr 2 Nr. 1008 VV-RVG 102,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 380,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 350,00 Euro Fahrkosten 13. Juni 2008 Nr. 7003 VV-RVG 44,40 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld (8 - 12 Stunden) 60,00 Euro Fahrtkosten 12. September 2011 44,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld (4 -8 Stunden) 35,00 Euro
Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 1.205,80 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 229,10 Euro Summe 1.434,90 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 5. August 2013 die Auszahlung dieses Betrages an den Beschwerdegegner.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. September 2014 Erinnerung eingelegt und die Festsetzung der Vergütung auf 794,43 Euro beantragt. Beanstandet werde die Höhe der Ter-minsgebühr Nr. 3106 VV-RVG, der Einigungsgebühr Nr. 1006, 1000 VV-RVG sowie der Auslagen Nrn. 7003, 7005 VV-RVG. Deren Höhe sei zwar in der Gesamtschau aller verbundenen Verfahren gerechtfertigt, den Klägern sei jedoch nur in den Verfahren S 13 AS 1430/05 und S 13 AS 2201/05 PKH unter Beiordnung des Beschwerdegegners bewilligt worden. Insoweit könnten auch nur die Tätigkeiten für diese Verfahren berücksichtigt werden. Mit der Verbindung bildeten die verschiedenen Verfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und die Gebühren fielen dann nur noch im führenden Verfahren an. Für die Tätigkeit des Beschwerdegegners im Erörterungstermin am 13. Juni 2008 und der mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 seien der Verfahrensgegenstand S 13 AS 1430/05 und ab Verbindung auch das Verfahren S 13 AS 2201/05. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren sei nach Verbindung im Erörterungstermin am 13. Juni 2008 nur minimal, weil die Verbindung am Ende des Termins erfolgt sei. Für das vormalige Verfahren S 13 AS 1430/05 sei von einer anteiligen Terminsdauer von ca. 44 Minuten (437 Minuten./. 10 Verfahren) auszugehen. In der mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 habe die anteilige Terminsdauer für die beiden Verfahren bei jeweils ca. 13 Minuten (170 Minuten./. 13 Verfahren) gelegen. Das führende Verfahren S 31 AS 5381/09 WA werde dabei wie neun Einzelverfahren betrachtet. Selbst bei einer Terminsdauer von 70 Minuten liege der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an der oberen Grenze des durchschnittlichen Umfangs. Mithin sei auch unter Berücksichtigung beider Termine Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu den Verfahrensgegenständen mit PKH-Bewilligung durchschnittlich. Eine durchschnittliche Bedeutung der Verfahren für die Kläger könne mangels Bezifferung nicht unterstellt werden. Die Terminsgebühr sei lediglich in Höhe der Mittelgebühr (200,00 Euro), die Einigungsgebühr in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr (142,50 Euro) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien nach der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 unterdurchschnittlich gewesen. Ebenso seien die Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld nur anteilig erstattungsfähig.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 hat das SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 1.244,35 Euro festgesetzt. Die Terminsgebühr sei in Höhe der Höchstgebühr angemessen. Der Beschwerdeführer habe nicht beachtet, dass schon im Oktober 2006 eine mündliche Verhandlung mit einer Dauer von 40 Minuten stattgefunden habe und die Bedeutung des führenden Verfahrens im Termin am 12. September 2011 überragend gewesen sei. Die Einigungsgebühr sei ebenfalls nicht zu kürzen. Zutreffend komme aber für den Ansatz der Auslagen anlässlich der Terminswahrnehmung nur der Anteil, der auf das vorliegende Verfahren entfalle, in Betracht. Dies bedeute für die Wahrnehmung des Termins am 13. Juni 2008 1/10 und für den Termin am 12. September 2011 1/6.
Gegen den am 28. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung entsprechend seinem Kostenantrag auf 794,43 Euro beantragt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 21. August 2015) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem In-krafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die aus der Staatskasse im Rahmen der PKH zu zah-lende Vergütung des Beschwerdegegners ist auf 1.149,15 Euro festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern zu 1. bis 3. mit Beschlüssen vom 16. November 2006 und 28. Dezember 2006 - vor der Verbindung - PKH in den Verfahren (S 13 AS 1430/05 und S 13 AS 2201/05) gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Allerdings erstreckt sich die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht auf die acht weiteren verbundenen Verfahren. Prozessrechtlich blieben diese Verfahren selbst-ständig, der Beschwerdegegner hätte hierfür Prozesskostenhilfe beantragen können; das SG hätte dann hierüber gesondert entscheiden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - Az.: L 6 SF 193/14 B, nach juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 113 Rn. 4).
Mit seinem Antrag vom 25. Juli 2012 beantragte der Beschwerdegegner, die Gebühren (nur) aus dem verbundenen Verfahren festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, 3100 VV Rn. 41). Dann müssen hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger beide Verfahren berücksichtigt werden.
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG und der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG, der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes Nrn. 7003, 7005 VV-RVG und der Post-/ Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG hat der Beschwerdeführer nicht (mehr) beanstandet. Anhaltspunkte, dass diese Gebühren zu Gunsten des Beschwerdegegners höher festzusetzen wären, bestehen hier nicht. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der Höchstgebühr (380,00 Euro) festzusetzen. Der Senat hält wie die Vorinstanz die Höchstgebühr hier für akzeptabel. Die Höchstgebühr kommt dann in Betracht, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder bestimmte Umstände (z.B. die Schwierigkeit) so erheblich sind, dass sie alle anderen überwiegen. Ein solcher Umstand ist hier der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der sich nach der Dauer des Termins richtet. Hier hat der Beschwerdegegner in dem Verfahren S 13 AS 1430/05 vor der Verbindung mit dem Verfahren S 13 AS 2201/05 zwei Termine wahrgenommen. Dies war der Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2006 in einem zeitlichen Umfang von 40 Minuten, der Erörterungstermin am 13. Juni 2008 in einem zeitlichen Umfang von 44 Minuten (437 Minuten./. 10 Verfahren - vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 105/15 B) und nach der Verbindung, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 in einem Umfang von 13 Minuten (170 Minuten./. 13 Verfahren). Weiter ist auch der gleiche zeitliche Umfang für das verbundene Verfahren S 13 AS 1430/05 zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich insgesamt 110 Minuten, was einen weit überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erreicht (vgl. für Senatsbeschluss vom 6. März 2008 - L 6 B 198/07 SF, nach juris).
Die Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1006 VV-RVG ist in Höhe (Gebührenrahmen 30,00 bis 350,00 Euro) von 270,00 Euro (Hälfte zwischen Mittel- und Höchstgebühr) festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 350,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat unter Berück-sichtigung der beiden hier relevanten Verfahren als leicht überdurchschnittlich. Der Ver-gleichsvorschlag des Gerichts vom 14. September 2011 musste geprüft werden, ebenso ob die der geänderte Vorschlag der Beklagten vom 24. November 2011 Auswirkungen auf diese Verfahren hatte. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d.h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), war - ausgehend von einem objektiven Maßstab - und unter Berücksichtigung, dass nach der Verbindung auch das Verfahren Az.: S 13 AS 1430/05 zu berücksichtigen ist, ebenfalls leicht überdurchschnittlich. Nachdem in dem Verfahren S 13 AS 1430/05 zunächst die Höhe der Leistungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung streitig war, ging es im weiteren Verlauf des Verfahrens vordringlich um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme bereits bewilligter Leistungen und die Verpflichtung der Kläger zur Erstattung überzahlter Leistungen. Ebenso ging es in dem Verfahren S 13 AS 2201/05 im Laufe des Verfahrens schließlich (auch) um die Rücknahme und Erstattung überzahlter Leistungen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger bewertet der Senat als überdurchschnittlich. Die Klageanträge wurden zwar nicht beziffert, als Anhaltspunkt für die Bedeutung kann jedoch der geschlossene Vergleich berücksichtigt werden, wonach gegen die Kläger u.a. auch für die hier streitigen Zeiträume keine Erstattung von Leistungen verlangt wurde. Die überdurchschnittliche Bedeutung wird jedoch durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R). Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr 2 Nr. 1008 VV-RVG 102,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 380,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 270,00 Euro Fahrkosten 13. Juni 2008 Nr. 7003 VV-RVG 4,44 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld 6,00 Euro Fahrtkosten 12. September 2011 7,40 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld (4 -8 Stunden) 5,83 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 965,67 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 183,48 Euro Summe 1.149,15 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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