Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 LW 3786/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1293/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.02.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Zeit vom 06.01.2013 bis 11.11.2014 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bzw. die Befreiung von dieser Versicherungspflicht.
Bis zum 31.12.2013 betrug die Mindestgröße für die Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse nach der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagte) für landwirtschaftliche Unternehmen bei einem Hektarwert bis 300,00 DM 16 Hektar und bei einem Hektarwert ab 300,01 DM acht Hektar. Dabei betrug der Hektarwert für landwirtschaftliche Flächen am Ort des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers 1.260,00 DM. Zum 01.01.2014 setzte die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.01.2014 die Mindestgröße für eine Landwirtschaft einschließlich Grünland auf 8,00 Hektar und u.a. für Almen, Alpen, Hutungen und Schafweiden auf 16,00 Hektar fest.
Der am 21.04.1985 geborene Kläger ist s. Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben seit Jahren erwerbstätig. Zusätzlich zu einem durch Erbschaft erworbenen Bestand von - so die Angaben des Klägers (Bl. 18 SG-Akte) - sieben Schafen übernahm er zum 06.01.2013 das landwirtschaftliche Unternehmen des J. L. (L) mit rund zwölf Hektar Grünland (eigentliches Grünland 0,95 Hektar; Almen, Alpen, Hutungen mit 11,58 Hektar) sowie - so die weiteren Angaben des Klägers (a.a.O.) - 30 Schafen. Hiervon erfuhr die Beklagte im April 2014.
Unter anderem in den Jahren 2013 und 2014 beantragte der Kläger Fördergelder für die Produktionsverfahren Dauergrünland als Wiesen, Weiden und Mähweiden außerhalb von Almen, Alpen, Hutungen und nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden sowie für die Produktionsverfahren Almen, Alpen, Hutungen, nicht oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden. Bis zum Jahre 2015 wuchs der gemeldete Tierbestand auf 44 Schafe und zwölf Rinder an.
Nach im Mai 2014 erfolgter Nachfrage zu seinen Verhältnissen und Information des Klägers über die Versicherungspflicht sowie Möglichkeiten der Befreiung, auf die der Kläger nicht reagierte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2014 Versicherungspflicht des Klägers zur landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem 06.01.2013 fest (monatliche Beitragslast 222,00 EUR, ab 01.01.2014 monatlich 227,00 EUR). Am 12.11.2014 legte der Kläger hiergegen per Telefax Widerspruch ein. Zeitgleich ging sein - mit einer Unterschrift unter dem Datum des 31.07.2014 versehener - Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen bei der Beklagten ein. Den am 12.02.2015 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 09.07.2014 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2015 ab, wogegen der Kläger ebenfalls Widerspruch einlegte. Mit Bescheid vom 17.03.2015 befreite die Beklagte den Kläger wegen - insoweit antragsgemäß - außerlandwirtschaftlichen Einkommens mit Wirkung ab dem 12.11.2014 von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Einen Rückbezug des Befreiungsantrages lehnte die Beklagte ab, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist eingegangen sei, sodass erst ab Eingangsdatum die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen. Zugleich nahm sie den früheren, nicht mit Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 01.12.2014 (Befreiung ebenfalls ab 12.11.2014) zurück und stellte die "Wirkung" der Befreiung (= Wegfall der Beitragspflicht) wegen der Monatsbezogenheit der Beiträge - wie im Bescheid vom 01.12.2014 - zum 01.12.2014 fest. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und er beantragte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er keine Kenntnis von der Versicherungspflicht ab dem 06.01.2013 bzw. der ab dem 01.01.2014 weitergeltenden Versicherungspflicht gehabt habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen fristgerechten Befreiungsantrag zu stellen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Befreiungsantrag bereits am 31.07.2014 gefertigt und zeitnah zur Post gebracht worden sei, sodass ein Eingang erst am 12.11.2014 nicht nachvollziehbar sei. Mit Bescheid vom 21.04.2015 hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass die Befreiung erst ab Antragseingang, also ab 12.11.2014, bewilligt werden könne. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Hiergegen legte der Kläger wiederum Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015 wies die Beklagte sämtliche Widersprüche zurück, jenen gegen den Bescheid vom 09.07.2014 als unzulässig wegen Fristversäumnis. Die Beklagte legte ausführlich dar, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2014 unzulässig sei, weil er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen sei. Sie führte in Bezug auf die anderen Widersprüche aus, dass diese unbegründet seien, weil der Kläger mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen die Mindestgröße ab dem 06.01.2013 überschreite bzw. zwar ab dem 01.01.2014 wegen geänderter Mindestgröße unterschreite, jedoch die Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1b ALG weiter bestehen bleibe. Die dort vorgesehene Befreiungsmöglichkeit sei nicht auf Personen anwendbar, die aus anderen Gründen von der Versicherungspflicht befreit seien, was auf den Kläger für die Zeit ab dem 12.11.2014 zuträfe. Ein früherer Befreiungszeitpunkt komme wegen der versäumten Dreimonatsfrist nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2015 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und geltend gemacht, die Haltung der Tiere sei reines Hobby und durch die Beweidung würde er nur Landschaftspflege betreiben, er habe somit keine Absicht der Gewinnerzielung und unterfalle deshalb nicht der Versicherungspflicht. Er hat hierzu auf allgemeine statistische Erwägungen sowie die Erfahrungen des L hingewiesen. Seiner weiteren Auffassung nach hätte er wegen der Veränderung der Mindestgrößen von der Versicherungspflicht befreit werden müssen. Der vorgesehene Bestandsschutz würde in seinem Fall in sein Gegenteil verkehrt, weil er nicht schutzbedürftig sei, da er gesetzlich rentenversichert sei. Im Übrigen hat er weiterhin die Auffassung vertreten, ohne Verschulden an der früheren Stellung des Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht gehindert gewesen zu sein.
Mit Urteil vom 22.02.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich der Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie den Schriftsätzen im Klageverfahren angeschlossen. Es hat insbesondere ausgeführt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2014 zu Recht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist zurückgewiesen worden sei und dass der Kläger zum 06.01.2013 versicherungspflichtig nach dem ALG geworden sei, weil er damals mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen die damals maßgebende Mindestgröße überschritten habe. Dies sei - so das Sozialgericht weiter - zwar zum 01.01.2014 nicht mehr der Fall gewesen, doch sei der Kläger wegen der Übergangsvorschrift des § 84 Abs. 1b ALG weiter versicherungspflichtig geblieben. Dabei sei es unerheblich, dass der Kläger seit Jahren berufstätig sei. Eine frühere Befreiung nach § 3 Abs. 1 ALG sei nicht möglich, weil dieser Antrag erst im November 2014 gestellt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, weil der Kläger bereits im Mai 2014 über alle Umstände informiert und um Mitteilung seiner Verhältnisse gebeten worden sei, was er nicht gemacht habe. Der Kläger betreibe das landwirtschaftliche Unternehmen auch nicht ohne Gewinnerzielungsabsicht. Hiergegen spräche bereits die Nutzfläche von mehr als zehn Hektar (Bezug auf LSG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2001, L 2 LW 71/00) sowie die Inanspruchnahme von Fördergeldern (Bezug auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2004, L 8 LW 15/02).
Gegen das am 01.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 03.04.2017, Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.02.2017 und den Bescheid vom 09.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid vom 24.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 09.07.2014 zurückzunehmen, hilfsweise den Bescheid vom 17.03.2015 und jenen vom 21.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn bereits ab dem 06.01.2013 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Kläger hat sich hiermit einverstanden erklärt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der Bescheid vom 09.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015, mit dem die Beklagte Versicherungspflicht des Klägers ab dem 06.01.2013 feststellte. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der reinen Anfechtungsklage. Das Sozialgericht hat diese Klage unter Darstellung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften (§ 84 SGG, § 37 Abs. 2 SGB X) zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist versäumte. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Gegenstand des Rechtsstreits ist weiter der Bescheid vom 24.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 09.07.2014 ablehnte. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Sozialgericht hat auch diese Klage zu Recht abgewiesen, sodass die Berufung zurückzuweisen ist.
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Bescheid vom 09.07.2014, dessen Rücknahme der Kläger begehrt, ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungspflicht des Klägers ab dem 06.01.2013 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ALG) und zur Mindestgröße dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass bei einem Hektarwert für landwirtschaftliche Flächen in Gaggenau, am Ort des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers, von 1.260,00 DM der Kläger mit seiner landwirtschaftlichen Fläche diese Mindestgröße überschritt. Es hat weiter zutreffend ausgeführt, dass sich dies zwar zum 01.01.2014 durch die Festsetzung einer einheitlichen Mindestgröße von 16,00 Hektar für Flächen der vom Kläger bewirtschafteten Art änderte, dass gleichwohl nach § 84 Abs. 1b ALG diese Versicherung fortbestand. Dem Einwand des Klägers, er betreibe das landwirtschaftliche Unternehmen aus Liebhaberei und somit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 1 Abs. 7 ALG), ist es unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zu Recht nicht gefolgt, weil hiergegen nicht nur die Größe der landwirtschaftlichen Flächen, sondern insbesondere die Inanspruchnahme von Fördermitteln spricht. Der Senat sieht auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Angaben des Klägers nicht für eine bloße Liebhaberei sprechen. Der Kläger hat lediglich allgemeine statistische Erkenntnisse sowie eine Einschätzung seines Vorgängers L vorgelegt, nicht jedoch die tatsächlichen Umstände des von ihm bewirtschafteten Betriebes im streitigen Zeitraum. Tatsächlich weitete der Kläger - hierauf hat die Beklagte hingewiesen - seinen Tierbestand aus und der Kläger und seine Ehefrau verfügen über einen Viehtransporter. Diese strukturellen Veränderungen deuten darauf hin, dass tatsächlich das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Ob der Kläger tatsächlich Gewinn erzielte, ist dabei ohne Bedeutung.
Da somit das Begehren des Klägers im Haupt- und ersten Hilfsantrag erfolglos bleibt, ist auf den (zweiten) Hilfsantrag die Frage des Beginns der Befreiung von der nun feststehenden Versicherungspflicht zu prüfen.
Insoweit ist Gegenstand des Rechtsstreits der Bescheid vom 17.03.2015, mit dem die Beklagte den Kläger unter Ersetzung des Bescheides vom 01.12.2014 ab dem 12.11.2014 von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen befreite und - damit zusammenhängend - der Bescheid vom 21.04.2015, mit dem die Beklagte hieran festhielt und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnte, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015. Es bedarf keiner Diskussion, welchen Sinn die Beklagte in der Ersetzung des Bescheides vom 01.12.2014 sah. Jedenfalls erfolgte die Befreiung von der Versicherungspflicht im Bescheid vom 17.03.2015 inhaltsgleich und mit identischer Begründung wiederum ab dem 12.11.2014, ebenso wie die Feststellung des Wegfalls der Beitragspflicht zum 01.12.2014. Mit diesen Bescheiden vom 17.03.2015 und 21.04.2015 traf die Beklagte eine einheitliche Entscheidung über den Befreiungsantrag des Klägers, und zwar auch und gerade in Bezug auf den Beginn des Befreiungszeitraumes 12.11.2014. Soweit die Beklagte wegen der Monatsbezogenheit der Beiträge den Wegfall der Beitragspflicht auf den 01.12.2014 festsetzte, zieht der Kläger dies als solches nicht in Zweifel. Zu Unrecht hat das Sozialgericht daher den streitigen Zeitraum bis zum 30.11.2014 erstreckt. Tatsächlich ist der Kläger - insoweit bestandskräftig - bereits seit dem 12.11.2014 von der Versicherungspflicht zur Beklagten befreit.
Die mit dem Ziel einer Befreiung ab 06.01.2013 vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat das Sozialgericht unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen für die beantragte Befreiung wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG) und des Beginns der Befreiung (§ 3 Abs. 2 ALG) abgewiesen, weil der Kläger zwar die Befreiungsvoraussetzungen erfüllte, seinen Antrag jedoch erst im November 2014 stellte. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einschlägig ist hier § 27 SGB X - hat es zu Recht abgelehnt, weil der Kläger von der Beklagten im Mai 2014 hinreichend über die Befreiungsmöglichkeit informiert wurde, was der Kläger nicht bestreitet. Der Kläger stellte aber nicht innerhalb von drei Monaten nach - dies ist hier maßgebend (§ 3 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 4 ALG) - Feststellung dieser Versicherungspflicht mit Bescheid vom 09.07.2014 den Antrag auf Befreiung. Der Senat sieht auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch in Bezug auf die Behauptung des Klägers, den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zeitnah zum dokumentierten Datum der Unterschrift (31.07.2014) zur Post gebracht zu haben, nicht glaubhaft ist. Der Antrag ging am 12.11.2014 bei der Beklagten ein, kurz nachdem der Kläger bei der Stadt G. telefonisch die Frage seiner Versicherungspflicht zur Beklagten thematisiert hatte, seine Fragen aber nicht beantwortet werden konnten und er diesbezüglich von der Stadt an die Beklagte verwiesen wurde (vgl. Bl. 20 VA). Zeitgleich mit dem Eingang des Befreiungsantrages legte der Kläger auch (verspätet, s.o.) Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2014 ein. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger zunächst der ganzen Angelegenheit keine Bedeutung beimaß und sich erst im November 2014 entschied, wegen seiner Versicherungspflicht zur Beklagten aktiv zu werden. Hierfür spricht auch, dass im Verfahren der Ehefrau des Klägers wegen deren Versicherungspflicht bzw. früheren Befreiung (anhängig beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 LW 1294/17) ein ähnlicher Sachverhalt (Eingang des Antrages auf Befreiung ebenfalls am 12.11.2014, dort dokumentiertes Datum der Unterschrift 24.08.2014) vorlag und der gleiche Vortrag erfolgt ist (zeitnah zur dokumentierten Unterschrift sei der Antrag zur Post gegeben worden). Es erschließt sich aber nicht, aus welchen Gründen bei behauptetem verschiedenem Datum der Aufgabe zur Post - einmal zeitnah zum 31.07.2014, einmal zeitnah zum 24.08.2014 - der Eingang bei der Beklagten gleichzeitig am 14.11.2014 erfolgen sollte. Auch dies spricht dafür, dass die Eheleute erst im November 2014 aktiv wurden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Befreiung nach § 84 Abs. 1b Satz 2 ALG von vornherein nicht in Betracht kommt, weil der Kläger einen solchen Antrag zu keinem Zeitpunkt stellte. Der im November 2014 bei der Beklagten eingegangene Befreiungsantrag bezog sich alleine und ausdrücklich auf den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG. Ein Befreiungsantrag muss sich aber auf einen konkreten Befreiungstatbestand beziehen (BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 6/05 R, in SozR 4-5868 § 13 Nr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Zeit vom 06.01.2013 bis 11.11.2014 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bzw. die Befreiung von dieser Versicherungspflicht.
Bis zum 31.12.2013 betrug die Mindestgröße für die Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse nach der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagte) für landwirtschaftliche Unternehmen bei einem Hektarwert bis 300,00 DM 16 Hektar und bei einem Hektarwert ab 300,01 DM acht Hektar. Dabei betrug der Hektarwert für landwirtschaftliche Flächen am Ort des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers 1.260,00 DM. Zum 01.01.2014 setzte die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.01.2014 die Mindestgröße für eine Landwirtschaft einschließlich Grünland auf 8,00 Hektar und u.a. für Almen, Alpen, Hutungen und Schafweiden auf 16,00 Hektar fest.
Der am 21.04.1985 geborene Kläger ist s. Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben seit Jahren erwerbstätig. Zusätzlich zu einem durch Erbschaft erworbenen Bestand von - so die Angaben des Klägers (Bl. 18 SG-Akte) - sieben Schafen übernahm er zum 06.01.2013 das landwirtschaftliche Unternehmen des J. L. (L) mit rund zwölf Hektar Grünland (eigentliches Grünland 0,95 Hektar; Almen, Alpen, Hutungen mit 11,58 Hektar) sowie - so die weiteren Angaben des Klägers (a.a.O.) - 30 Schafen. Hiervon erfuhr die Beklagte im April 2014.
Unter anderem in den Jahren 2013 und 2014 beantragte der Kläger Fördergelder für die Produktionsverfahren Dauergrünland als Wiesen, Weiden und Mähweiden außerhalb von Almen, Alpen, Hutungen und nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden sowie für die Produktionsverfahren Almen, Alpen, Hutungen, nicht oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden. Bis zum Jahre 2015 wuchs der gemeldete Tierbestand auf 44 Schafe und zwölf Rinder an.
Nach im Mai 2014 erfolgter Nachfrage zu seinen Verhältnissen und Information des Klägers über die Versicherungspflicht sowie Möglichkeiten der Befreiung, auf die der Kläger nicht reagierte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2014 Versicherungspflicht des Klägers zur landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem 06.01.2013 fest (monatliche Beitragslast 222,00 EUR, ab 01.01.2014 monatlich 227,00 EUR). Am 12.11.2014 legte der Kläger hiergegen per Telefax Widerspruch ein. Zeitgleich ging sein - mit einer Unterschrift unter dem Datum des 31.07.2014 versehener - Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen bei der Beklagten ein. Den am 12.02.2015 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 09.07.2014 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2015 ab, wogegen der Kläger ebenfalls Widerspruch einlegte. Mit Bescheid vom 17.03.2015 befreite die Beklagte den Kläger wegen - insoweit antragsgemäß - außerlandwirtschaftlichen Einkommens mit Wirkung ab dem 12.11.2014 von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Einen Rückbezug des Befreiungsantrages lehnte die Beklagte ab, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist eingegangen sei, sodass erst ab Eingangsdatum die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen. Zugleich nahm sie den früheren, nicht mit Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 01.12.2014 (Befreiung ebenfalls ab 12.11.2014) zurück und stellte die "Wirkung" der Befreiung (= Wegfall der Beitragspflicht) wegen der Monatsbezogenheit der Beiträge - wie im Bescheid vom 01.12.2014 - zum 01.12.2014 fest. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und er beantragte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er keine Kenntnis von der Versicherungspflicht ab dem 06.01.2013 bzw. der ab dem 01.01.2014 weitergeltenden Versicherungspflicht gehabt habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen fristgerechten Befreiungsantrag zu stellen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Befreiungsantrag bereits am 31.07.2014 gefertigt und zeitnah zur Post gebracht worden sei, sodass ein Eingang erst am 12.11.2014 nicht nachvollziehbar sei. Mit Bescheid vom 21.04.2015 hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass die Befreiung erst ab Antragseingang, also ab 12.11.2014, bewilligt werden könne. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Hiergegen legte der Kläger wiederum Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015 wies die Beklagte sämtliche Widersprüche zurück, jenen gegen den Bescheid vom 09.07.2014 als unzulässig wegen Fristversäumnis. Die Beklagte legte ausführlich dar, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2014 unzulässig sei, weil er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen sei. Sie führte in Bezug auf die anderen Widersprüche aus, dass diese unbegründet seien, weil der Kläger mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen die Mindestgröße ab dem 06.01.2013 überschreite bzw. zwar ab dem 01.01.2014 wegen geänderter Mindestgröße unterschreite, jedoch die Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1b ALG weiter bestehen bleibe. Die dort vorgesehene Befreiungsmöglichkeit sei nicht auf Personen anwendbar, die aus anderen Gründen von der Versicherungspflicht befreit seien, was auf den Kläger für die Zeit ab dem 12.11.2014 zuträfe. Ein früherer Befreiungszeitpunkt komme wegen der versäumten Dreimonatsfrist nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2015 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und geltend gemacht, die Haltung der Tiere sei reines Hobby und durch die Beweidung würde er nur Landschaftspflege betreiben, er habe somit keine Absicht der Gewinnerzielung und unterfalle deshalb nicht der Versicherungspflicht. Er hat hierzu auf allgemeine statistische Erwägungen sowie die Erfahrungen des L hingewiesen. Seiner weiteren Auffassung nach hätte er wegen der Veränderung der Mindestgrößen von der Versicherungspflicht befreit werden müssen. Der vorgesehene Bestandsschutz würde in seinem Fall in sein Gegenteil verkehrt, weil er nicht schutzbedürftig sei, da er gesetzlich rentenversichert sei. Im Übrigen hat er weiterhin die Auffassung vertreten, ohne Verschulden an der früheren Stellung des Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht gehindert gewesen zu sein.
Mit Urteil vom 22.02.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich der Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie den Schriftsätzen im Klageverfahren angeschlossen. Es hat insbesondere ausgeführt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2014 zu Recht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist zurückgewiesen worden sei und dass der Kläger zum 06.01.2013 versicherungspflichtig nach dem ALG geworden sei, weil er damals mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen die damals maßgebende Mindestgröße überschritten habe. Dies sei - so das Sozialgericht weiter - zwar zum 01.01.2014 nicht mehr der Fall gewesen, doch sei der Kläger wegen der Übergangsvorschrift des § 84 Abs. 1b ALG weiter versicherungspflichtig geblieben. Dabei sei es unerheblich, dass der Kläger seit Jahren berufstätig sei. Eine frühere Befreiung nach § 3 Abs. 1 ALG sei nicht möglich, weil dieser Antrag erst im November 2014 gestellt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, weil der Kläger bereits im Mai 2014 über alle Umstände informiert und um Mitteilung seiner Verhältnisse gebeten worden sei, was er nicht gemacht habe. Der Kläger betreibe das landwirtschaftliche Unternehmen auch nicht ohne Gewinnerzielungsabsicht. Hiergegen spräche bereits die Nutzfläche von mehr als zehn Hektar (Bezug auf LSG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2001, L 2 LW 71/00) sowie die Inanspruchnahme von Fördergeldern (Bezug auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2004, L 8 LW 15/02).
Gegen das am 01.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 03.04.2017, Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.02.2017 und den Bescheid vom 09.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid vom 24.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 09.07.2014 zurückzunehmen, hilfsweise den Bescheid vom 17.03.2015 und jenen vom 21.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn bereits ab dem 06.01.2013 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Kläger hat sich hiermit einverstanden erklärt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der Bescheid vom 09.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015, mit dem die Beklagte Versicherungspflicht des Klägers ab dem 06.01.2013 feststellte. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der reinen Anfechtungsklage. Das Sozialgericht hat diese Klage unter Darstellung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften (§ 84 SGG, § 37 Abs. 2 SGB X) zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist versäumte. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Gegenstand des Rechtsstreits ist weiter der Bescheid vom 24.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 09.07.2014 ablehnte. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Sozialgericht hat auch diese Klage zu Recht abgewiesen, sodass die Berufung zurückzuweisen ist.
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Bescheid vom 09.07.2014, dessen Rücknahme der Kläger begehrt, ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungspflicht des Klägers ab dem 06.01.2013 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ALG) und zur Mindestgröße dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass bei einem Hektarwert für landwirtschaftliche Flächen in Gaggenau, am Ort des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers, von 1.260,00 DM der Kläger mit seiner landwirtschaftlichen Fläche diese Mindestgröße überschritt. Es hat weiter zutreffend ausgeführt, dass sich dies zwar zum 01.01.2014 durch die Festsetzung einer einheitlichen Mindestgröße von 16,00 Hektar für Flächen der vom Kläger bewirtschafteten Art änderte, dass gleichwohl nach § 84 Abs. 1b ALG diese Versicherung fortbestand. Dem Einwand des Klägers, er betreibe das landwirtschaftliche Unternehmen aus Liebhaberei und somit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 1 Abs. 7 ALG), ist es unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zu Recht nicht gefolgt, weil hiergegen nicht nur die Größe der landwirtschaftlichen Flächen, sondern insbesondere die Inanspruchnahme von Fördermitteln spricht. Der Senat sieht auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Angaben des Klägers nicht für eine bloße Liebhaberei sprechen. Der Kläger hat lediglich allgemeine statistische Erkenntnisse sowie eine Einschätzung seines Vorgängers L vorgelegt, nicht jedoch die tatsächlichen Umstände des von ihm bewirtschafteten Betriebes im streitigen Zeitraum. Tatsächlich weitete der Kläger - hierauf hat die Beklagte hingewiesen - seinen Tierbestand aus und der Kläger und seine Ehefrau verfügen über einen Viehtransporter. Diese strukturellen Veränderungen deuten darauf hin, dass tatsächlich das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Ob der Kläger tatsächlich Gewinn erzielte, ist dabei ohne Bedeutung.
Da somit das Begehren des Klägers im Haupt- und ersten Hilfsantrag erfolglos bleibt, ist auf den (zweiten) Hilfsantrag die Frage des Beginns der Befreiung von der nun feststehenden Versicherungspflicht zu prüfen.
Insoweit ist Gegenstand des Rechtsstreits der Bescheid vom 17.03.2015, mit dem die Beklagte den Kläger unter Ersetzung des Bescheides vom 01.12.2014 ab dem 12.11.2014 von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen befreite und - damit zusammenhängend - der Bescheid vom 21.04.2015, mit dem die Beklagte hieran festhielt und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnte, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015. Es bedarf keiner Diskussion, welchen Sinn die Beklagte in der Ersetzung des Bescheides vom 01.12.2014 sah. Jedenfalls erfolgte die Befreiung von der Versicherungspflicht im Bescheid vom 17.03.2015 inhaltsgleich und mit identischer Begründung wiederum ab dem 12.11.2014, ebenso wie die Feststellung des Wegfalls der Beitragspflicht zum 01.12.2014. Mit diesen Bescheiden vom 17.03.2015 und 21.04.2015 traf die Beklagte eine einheitliche Entscheidung über den Befreiungsantrag des Klägers, und zwar auch und gerade in Bezug auf den Beginn des Befreiungszeitraumes 12.11.2014. Soweit die Beklagte wegen der Monatsbezogenheit der Beiträge den Wegfall der Beitragspflicht auf den 01.12.2014 festsetzte, zieht der Kläger dies als solches nicht in Zweifel. Zu Unrecht hat das Sozialgericht daher den streitigen Zeitraum bis zum 30.11.2014 erstreckt. Tatsächlich ist der Kläger - insoweit bestandskräftig - bereits seit dem 12.11.2014 von der Versicherungspflicht zur Beklagten befreit.
Die mit dem Ziel einer Befreiung ab 06.01.2013 vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat das Sozialgericht unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen für die beantragte Befreiung wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG) und des Beginns der Befreiung (§ 3 Abs. 2 ALG) abgewiesen, weil der Kläger zwar die Befreiungsvoraussetzungen erfüllte, seinen Antrag jedoch erst im November 2014 stellte. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einschlägig ist hier § 27 SGB X - hat es zu Recht abgelehnt, weil der Kläger von der Beklagten im Mai 2014 hinreichend über die Befreiungsmöglichkeit informiert wurde, was der Kläger nicht bestreitet. Der Kläger stellte aber nicht innerhalb von drei Monaten nach - dies ist hier maßgebend (§ 3 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 4 ALG) - Feststellung dieser Versicherungspflicht mit Bescheid vom 09.07.2014 den Antrag auf Befreiung. Der Senat sieht auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch in Bezug auf die Behauptung des Klägers, den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zeitnah zum dokumentierten Datum der Unterschrift (31.07.2014) zur Post gebracht zu haben, nicht glaubhaft ist. Der Antrag ging am 12.11.2014 bei der Beklagten ein, kurz nachdem der Kläger bei der Stadt G. telefonisch die Frage seiner Versicherungspflicht zur Beklagten thematisiert hatte, seine Fragen aber nicht beantwortet werden konnten und er diesbezüglich von der Stadt an die Beklagte verwiesen wurde (vgl. Bl. 20 VA). Zeitgleich mit dem Eingang des Befreiungsantrages legte der Kläger auch (verspätet, s.o.) Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2014 ein. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger zunächst der ganzen Angelegenheit keine Bedeutung beimaß und sich erst im November 2014 entschied, wegen seiner Versicherungspflicht zur Beklagten aktiv zu werden. Hierfür spricht auch, dass im Verfahren der Ehefrau des Klägers wegen deren Versicherungspflicht bzw. früheren Befreiung (anhängig beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 LW 1294/17) ein ähnlicher Sachverhalt (Eingang des Antrages auf Befreiung ebenfalls am 12.11.2014, dort dokumentiertes Datum der Unterschrift 24.08.2014) vorlag und der gleiche Vortrag erfolgt ist (zeitnah zur dokumentierten Unterschrift sei der Antrag zur Post gegeben worden). Es erschließt sich aber nicht, aus welchen Gründen bei behauptetem verschiedenem Datum der Aufgabe zur Post - einmal zeitnah zum 31.07.2014, einmal zeitnah zum 24.08.2014 - der Eingang bei der Beklagten gleichzeitig am 14.11.2014 erfolgen sollte. Auch dies spricht dafür, dass die Eheleute erst im November 2014 aktiv wurden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Befreiung nach § 84 Abs. 1b Satz 2 ALG von vornherein nicht in Betracht kommt, weil der Kläger einen solchen Antrag zu keinem Zeitpunkt stellte. Der im November 2014 bei der Beklagten eingegangene Befreiungsantrag bezog sich alleine und ausdrücklich auf den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG. Ein Befreiungsantrag muss sich aber auf einen konkreten Befreiungstatbestand beziehen (BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 6/05 R, in SozR 4-5868 § 13 Nr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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