Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 566/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4417/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein, denn das Sozialgericht (SG) hat seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 = SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach dem BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG v. 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04; 14. April 2003 -1 BvR 1998/02; 12. Januar 1993 – 2 BvR 1584/92 - alle veröff. in Juris). Das Bundessozialgericht (Urteil v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 a.a.O.) hat sich - ebenso wie die überwiegende Literatur (vgl. nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.) - dieser Rechtsprechung angeschlossen. Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt a.a.O., § 73a RdNr. 7d m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die auf Kostenübernahme für die ambulante Betreuung im Bruder-Jordan-Haus des AGJ Fachverband für Präventionsrehabilitation in der Zeit vom 20.10.2016 bis 10.3.2017 im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gerichtete Klage abgelehnt. Die Klage dürfte nämlich in der Tat keine Aussicht auf Erfolg haben.
Ein Leistungsanspruch des Klägers kommt nur nach dem Achten Kapitel des SGB XII - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - nach §§ 67 ff SGB XII in Betracht. Vorrangig zu prüfen ist, ob der Kläger als französischer Staatsangehöriger überhaupt Sozialhilfe beanspruchen kann oder vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII erfasst ist. Zu entscheiden dürfte zunächst sein, nach welcher Normfassung sich der Leistungsausschluss beurteilt, nachdem ab 29.12.2016 die Leistungsgewährung an ausländische Personen geändert wurde. Nachdem der Betreuungs- und Nutzungsvertrag vom 20.10.2016 bis 19.1.2017 ohne Verlängerungsmöglichkeit befristet war, der Abschluss eines weiteren Betreuungsvertrags davon jedoch unberührt war (§ 5 Dauer des Vertrages vom 20.10.2016) spricht viel dafür, dass der über den 19.1.2017 fortbestehende Aufenthalt neu nach dem dann maßgeblichen Recht zu beurteilen ist.
Bedenken bestehen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass der Kläger vom Leistungsausschluss nicht umfasst sein soll, weil er ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Freizüg/EU wegen unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit haben soll. Nachdem der Kläger hat vortragen lassen, seine Arbeitsstelle als Bäcker selbst gekündigt zu haben, kann eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit jedenfalls allein dem Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit Ulm zur Gewährung von Arbeitslosengeld vom 24.11.2016 so nicht entnommen werden. Der Bescheid ist auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gestützt (§ 48 SGB X) und trifft auch eine Regelung für die Zeit vom 1.9.2016, also vor dem Zahlungsbeginn ab 20.10.2016 an. Damit wird nicht bestätigt, dass der Kläger unfreiwillig arbeitslos geworden ist.
Sollte der Kläger als Ausländer vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen sein, umfasste der Ausschluss entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XII. Grundsätzlich werden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (unabhängig von der Normfassung vor und nach dem 29.12.2016) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, lediglich Hilfen zum Lebensunterhalt, bei Krankheit, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geleistet und nach Satz 2 Leistungen nach dem Vierten Kapitel. Einen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB XII wie etwa Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten haben Ausländer in der Regel hingegen nicht. Diese Leistungen können aber im Ermessenswege (§ 17 Abs. 2 SGB XII) erbracht werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII; Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 SGB XII, Rn. 24). Da sie somit auch nur nach § 23 Abs. 1 SGB XII in Betracht kommen, sind auch diese Leistungen von einem Leistungsausschluss mitumfasst, da § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. einen Anspruch auf Sozialhilfe generell ausschließt und § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII n.F. Leistungen nach Abs. 1 allumfänglich ausschließt.
Die Frage des Leistungsausschlusses des Klägers von Sozialhilfe kann vorliegend bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, wonach erst eine Leistungsgewährung nach §§ 67 ff. SGB XII ermöglicht wird, weil sich für eine Rechtfertigung der Gewährung von Sozialhilfe im Einzelfall keine Anhaltspunkte ergeben. Für eine Rechtfertigung im Einzelfall genügt ein bestehender Bedarf allein nicht, weil dieser ohnehin für jede Hilfe vorausgesetzt wird und deshalb nicht die besondere Rechtfertigung für die Leistung ersetzen kann. Deshalb müssen besondere Umstände hinzukommen, die es darüber hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen, dass entgegen der Regel des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII weitergehende Hilfen geleistet werden. Besondere Umstände, die – gegebenenfalls erst kumulativ – den Einzelfall begründen und eine Ermessensentscheidung nach sich ziehen, können insbesondere der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers (Verfestigung des Aufenthaltsstatus, ohne dass der Ausländer die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erfüllt etc.), sein Alter, die familiäre Situation, (nachteilige) Auswirkungen auf Angehörige, eine Behinderung, die Ursache für den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit, die Folgen des Sozialhilfebezugs für den Ausländer, die Art, Umfang und Dringlichkeit des zu deckenden Bedarfs und schließlich auch die prognostische Dauer des Sozialhilfebezugs (Folgekosten) sein (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 SGB XII, Rn. 24 f.). Die lediglich vorgetragene Obdachlosigkeit und Schwierigkeiten mit einer Wohnungssuche sowie eine vage Andeutung über soziale Schwierigkeiten mit anderen Bewohnern während des Aufenthalts im Bruder-Konrad-Haus vermag jedenfalls solches nicht zu begründen, sondern lässt bereits die Frage aufkommen, ob überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 SGB XII dadurch erfüllt werden, was das SG mit überzeugender Begründung - auf die Bezug genommen wird (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) - verneint hat.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein, denn das Sozialgericht (SG) hat seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 = SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach dem BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG v. 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04; 14. April 2003 -1 BvR 1998/02; 12. Januar 1993 – 2 BvR 1584/92 - alle veröff. in Juris). Das Bundessozialgericht (Urteil v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 a.a.O.) hat sich - ebenso wie die überwiegende Literatur (vgl. nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.) - dieser Rechtsprechung angeschlossen. Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt a.a.O., § 73a RdNr. 7d m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die auf Kostenübernahme für die ambulante Betreuung im Bruder-Jordan-Haus des AGJ Fachverband für Präventionsrehabilitation in der Zeit vom 20.10.2016 bis 10.3.2017 im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gerichtete Klage abgelehnt. Die Klage dürfte nämlich in der Tat keine Aussicht auf Erfolg haben.
Ein Leistungsanspruch des Klägers kommt nur nach dem Achten Kapitel des SGB XII - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - nach §§ 67 ff SGB XII in Betracht. Vorrangig zu prüfen ist, ob der Kläger als französischer Staatsangehöriger überhaupt Sozialhilfe beanspruchen kann oder vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII erfasst ist. Zu entscheiden dürfte zunächst sein, nach welcher Normfassung sich der Leistungsausschluss beurteilt, nachdem ab 29.12.2016 die Leistungsgewährung an ausländische Personen geändert wurde. Nachdem der Betreuungs- und Nutzungsvertrag vom 20.10.2016 bis 19.1.2017 ohne Verlängerungsmöglichkeit befristet war, der Abschluss eines weiteren Betreuungsvertrags davon jedoch unberührt war (§ 5 Dauer des Vertrages vom 20.10.2016) spricht viel dafür, dass der über den 19.1.2017 fortbestehende Aufenthalt neu nach dem dann maßgeblichen Recht zu beurteilen ist.
Bedenken bestehen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass der Kläger vom Leistungsausschluss nicht umfasst sein soll, weil er ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Freizüg/EU wegen unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit haben soll. Nachdem der Kläger hat vortragen lassen, seine Arbeitsstelle als Bäcker selbst gekündigt zu haben, kann eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit jedenfalls allein dem Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit Ulm zur Gewährung von Arbeitslosengeld vom 24.11.2016 so nicht entnommen werden. Der Bescheid ist auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gestützt (§ 48 SGB X) und trifft auch eine Regelung für die Zeit vom 1.9.2016, also vor dem Zahlungsbeginn ab 20.10.2016 an. Damit wird nicht bestätigt, dass der Kläger unfreiwillig arbeitslos geworden ist.
Sollte der Kläger als Ausländer vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen sein, umfasste der Ausschluss entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XII. Grundsätzlich werden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (unabhängig von der Normfassung vor und nach dem 29.12.2016) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, lediglich Hilfen zum Lebensunterhalt, bei Krankheit, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geleistet und nach Satz 2 Leistungen nach dem Vierten Kapitel. Einen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB XII wie etwa Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten haben Ausländer in der Regel hingegen nicht. Diese Leistungen können aber im Ermessenswege (§ 17 Abs. 2 SGB XII) erbracht werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII; Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 SGB XII, Rn. 24). Da sie somit auch nur nach § 23 Abs. 1 SGB XII in Betracht kommen, sind auch diese Leistungen von einem Leistungsausschluss mitumfasst, da § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. einen Anspruch auf Sozialhilfe generell ausschließt und § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII n.F. Leistungen nach Abs. 1 allumfänglich ausschließt.
Die Frage des Leistungsausschlusses des Klägers von Sozialhilfe kann vorliegend bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, wonach erst eine Leistungsgewährung nach §§ 67 ff. SGB XII ermöglicht wird, weil sich für eine Rechtfertigung der Gewährung von Sozialhilfe im Einzelfall keine Anhaltspunkte ergeben. Für eine Rechtfertigung im Einzelfall genügt ein bestehender Bedarf allein nicht, weil dieser ohnehin für jede Hilfe vorausgesetzt wird und deshalb nicht die besondere Rechtfertigung für die Leistung ersetzen kann. Deshalb müssen besondere Umstände hinzukommen, die es darüber hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen, dass entgegen der Regel des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII weitergehende Hilfen geleistet werden. Besondere Umstände, die – gegebenenfalls erst kumulativ – den Einzelfall begründen und eine Ermessensentscheidung nach sich ziehen, können insbesondere der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers (Verfestigung des Aufenthaltsstatus, ohne dass der Ausländer die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erfüllt etc.), sein Alter, die familiäre Situation, (nachteilige) Auswirkungen auf Angehörige, eine Behinderung, die Ursache für den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit, die Folgen des Sozialhilfebezugs für den Ausländer, die Art, Umfang und Dringlichkeit des zu deckenden Bedarfs und schließlich auch die prognostische Dauer des Sozialhilfebezugs (Folgekosten) sein (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 SGB XII, Rn. 24 f.). Die lediglich vorgetragene Obdachlosigkeit und Schwierigkeiten mit einer Wohnungssuche sowie eine vage Andeutung über soziale Schwierigkeiten mit anderen Bewohnern während des Aufenthalts im Bruder-Konrad-Haus vermag jedenfalls solches nicht zu begründen, sondern lässt bereits die Frage aufkommen, ob überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 SGB XII dadurch erfüllt werden, was das SG mit überzeugender Begründung - auf die Bezug genommen wird (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) - verneint hat.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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