L 2 AS 4515/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1325/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4515/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum November 2016 bis Oktober 2017 nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss, die Berücksichtigung einer Heizölrechnung sowie die Verzinsung von Nachzahlungen.

Der am 17. April 1982 geborene, arbeitslose Kläger, der ohne eigenes Einkommen ist, wohnt in P. in einem im Alleineigentum seiner Mutter stehenden Haus. Er trägt lediglich die tatsächlichen Nebenkosten. Vor dem streitgegenständlichen Leistungszeitraum ist der Kläger zu einem Achtel in der Erbfolge seines verstorbenen Vaters Miteigentümer des in E. liegenden, ca. 8 km von seinem Wohnsitz in P. entfernten Elternhauses geworden. Das Elternhaus wird von seiner Mutter und seiner Schwester bewohnt. Seine Mutter hat an diesem Haus drei Viertel Eigentum; seine Schwester ein Achtel Eigentum. Von seiner Mutter bzw. seiner Schwester erhält er keine Nutzungsentschädigung für das Bewohnen des Hauses.

Erstmals beantragte der Kläger am 25. November 2016 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Verkehrswert des Elternhauses in E. gab er dabei im Jahr 2013 mit 175.000 EUR an.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen (Arbeitslosengeld II - Alg II -) für den Zeitraum November 2016 bis April 2017 in Höhe von 412 EUR monatlich, im Dezember 2016 439,83 EUR. Das Alg II setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf von 404 EUR und weiteren 8 EUR nachgewiesenen Wassergebühren; im Dezember 2016 wurde zusätzlich der Müllgebührenbescheid von 2016 berücksichtigt. Nach diesem Bescheid wurde das Alg II als zinsloses Darlehen gewährt, da der Kläger seinen Miteigentumsanteil an dem Haus in Engelsbrand zu verwerten habe. Die Bewilligung als Darlehen erfolgte zudem unter der Auflage der grundbuchlichen Sicherung der Forderung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Abgelehnt wurde die Übernahme einer Heizölkostenrechnung vom 15. Juli 2015 in Höhe von 1.804,05 EUR sowie einer Kundendienstrechnung über die Wartung der Heizungsanlage vom 31. März 2015 in Höhe von 180,09 EUR. Diese Forderungen seien nicht im Zeitraum des Leistungsbezugs fällig geworden. Haushaltsstromkosten seien im Übrigen nicht gesondert zu übernehmen.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 Widerspruch. Die darlehensweise Gewährung der Leistungen sei fehlerhaft, da es sich bei dem Miteigentumsanteil am Hausgrundstück in E. nicht um zu berücksichtigendes Vermögen handele. Nach § 3 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) habe jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne habe, die darauf schließen ließen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen werde. Bei dem Miteigentumsanteil in E. handele es sich um ein angemessenes Wohngrundstück. Er habe dort seinen Zweitwohnsitz, was die Meldebestätigung der Stadt P. belege. Die Heizölrechnung sei auch bei Lieferung und Begleichung der Rechnung vor dem Leistungszeitraum anteilig zu übernehmen, da das Heizöl bei sparsamer Verwendung 28 Monate lang zum Heizen ausreiche und die Verwendung des Heizöls daher auch in den Leistungszeitraum falle.

Am 14. Februar 2017 übermittelte der Kläger den Abfallgebührenbescheid 2017 mit einer Vorausberechnung der Abfallgebühren in Höhe von 108,12 EUR (quartalsweise zu zahlen in Höhe von 27,03 EUR).

Am 20. März 2017 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Leistungen.

Unter den Aktenzeichen S 4 AS 1114/17 und S 4 AS 1115/17 erhob der Kläger Untätigkeitsklagen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) die er in der Folge nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2017 für erledigt erklärte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, wobei er jedoch Abstand nahm von der Auflage einer Sicherung des Darlehens durch einen Eintrag im Grundbuch. Dem Kläger stehe ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.250 EUR zu; hinzu kämen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II 750 EUR als Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Der anteilige Wert des Grundstücks übersteige diesen Freibetrag um 15.875 EUR. Es handele sich bei dem Grundstück nicht um geschütztes Vermögen, da hierunter nicht Nebenwohnsitze fielen. Durch die darlehensweise Bewilligung sei berücksichtigt worden, dass eine sofortige Verwertung nicht möglich sei.

Am 19. April 2017 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim SG (Az: S 4 AS 1325/17) erhoben.

Mit Beschluss vom 24. April 2017 (Az: S 4 AS 1324/17 ER) hat es das SG u.a. abgelehnt, im Wege des Eilrechtsschutzes eine Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss vorzunehmen; dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 24. April 2017 hat der Beklagte dem Kläger vorläufig und darlehensweise Leistungen für den Zeitraum Mai 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von monatlich 412 EUR, im Juni und September 2017 je 439,03 EUR und im Oktober 2017 404 EUR bewilligt. Die höhere Leistungsgewährung im Juni und September 2017 hat auf dem Abfallgebührenbescheid für 2017 (jeweils 27,03 EUR Zuschlag) beruht.

Mit Änderungsbescheid vom 27. April 2017 hat der Beklagte für den Zeitraum Mai bis Oktober 2017 darlehensweise sodann monatlich 417 EUR bewilligt, wobei im Juni und September 444,03 EUR und im Oktober 409 EUR bewilligt wurden. Die Änderung ist erforderlich gewesen, weil im vorläufigen Bescheid vom 24. April 2017 nicht der aktuelle Regelsatz in Höhe von 409 EUR berücksichtigt worden war.

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben mit dem er darauf hinwies, dass der höhere Regelbedarf von 409 EUR bereits ab Januar 2017 zu gewähren sei. Im Übrigen hat er seine Rechtsansichten aus dem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren wiederholt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2017 hat die Beklagte auch insoweit für den Folgezeitraum Abstand von einer grundbuchmäßigen Sicherung des gewährten Darlehens genommen und hat im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 16. Juni 2017 beim SG eine weitere Klage mit dem Az: S 4 AS 2015/17 erhoben. Mit Beschluss vom 24. August 2017 hat das SG die beiden Klagen unter dem gemeinsamen Aktenzeichen S 4 AS 1325/17 verbunden.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. August 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten ein Teilanerkenntnis dahingehend erklärt, dass auf Grund des vorgelegten Abwassergebührenbescheides Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung um monatlich 2,50 EUR zu erhöhen sind. Außerdem hat er anerkannt, das der höhere Regelbedarf von 409 EUR monatlich dem Kläger bereits ab Januar 2017 zu bewilligen ist. Diese beiden Änderungen im Rahmen des Teilanerkenntnisses des Beklagten sind mit den Änderungsbescheiden vom 29. August 2017 betreffend die beiden Leistungszeiträume umgesetzt worden.

Der Kläger hat zur Begründung der Klagen vorgetragen, er besuche seine Mutter in E. prinzipiell jedes Wochenende und übernachte dann ein bis zwei Nächte dort. Es handele sich deswegen um einen wirksamen Nebenwohnsitz. Bezüglich der Übernahme der Heizölkosten sei das eingelagerte und zu Beginn des Leistungszeitraums noch vorhandene Heizöl als den Vermögensfreibetrag unterfallend anzusehen; seine Verwertung habe daher nicht verlangt werden dürfen. In der Konsequenz hätte der Beklagte ihm von Beginn des Leistungszeitraumes an anteilige Kosten der Unterkunft für die Heizölkosten bewilligen müssen.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum in einen Zuschuss. Bei seinem Miteigentumsanteil von ein Achtel an dem Grundstück/Haus in Engelsbrand handele es sich um nicht geschütztes, verwertbares Vermögen. Als "Nebenwohnsitz" sei das Haus nicht geschütztes Vermögen. Es sei auch verwertbar. Zwar handele es sich bei dem Erbanteil um einen Anteil am Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft des Vaters bestehend aus dem Kläger, seiner Mutter und seiner Schwester. Die Gesamthandsgemeinschaft biete den Miterben keinen abgegrenzten Anteil an den Vermögensgegenständen des Nachlasses, weswegen diese auch nur gemeinsam dinglich hierüber verfügen könnten. Hiervon sei jedoch die mögliche schuldrechtliche Verfügung über das Erbe strikt zu trennen. Zwar könne, solange eine Erbengemeinschaft ungeteilt fortbestehe, der einzelne Miterbe nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand, wohl aber über seinen Anteil an dem Nachlass als solchen verfügen. Außerdem könne die Erbauseinandersetzung betrieben werden. Tatsächliche Hindernisse für eine Verwertung des Anspruchs auf Erbauseinandersetzung bestünden im Übrigen nur dann, wenn der Leistungsberechtige den Auseinandersetzungsanspruch ernstlich geltend gemacht habe und eine einvernehmliche Auseinandersetzung durch frei vereinbarten Vertrag trotz der dann drohenden Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen am Widerstand eines oder mehrerer Miterben gescheitert sei. Familienhafte Rücksichtnahme bei der Erbauseinandersetzung führe zudem nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs. Eine derartige Verwertung habe der Kläger - dies habe er ausdrücklich eingeräumt - bisher nicht versucht. Eine Härte nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II läge durch eine Verwertung nicht vor. Weder wäre es offensichtlich unwirtschaftlich, den ein Achtel Miteigentumsanteil zu verwerten, noch sei insofern eine besondere Härte ersichtlich. Dies folge auch nicht daraus, dass es sich bei dem zu verwertenden Haus um das Elternhaus des Klägers handele und dass für die Verwertung eine Erbauseinandersetzung erforderlich sei. Der Beklagte habe schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Wert des ein Achtel Miteigentumsanteil am Grundstück in Engelsbrand den Vermögensfreibetrag des Klägers erheblich übersteige, so dass eine Verwertung mit Zufluss des Geldwerts des Immobilienanteils auch zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führen würde. Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II seien über die bewilligten Leistungen hinaus - die angefallenen Trinkwassergebühren, Abwassergebühren und Müllgebühren - nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich stütze der Kläger sein Begehren auf die Heizöllieferung im Jahr 2015, die bei sparsamer Wirtschaftsweise 28 Monate lang als Vorratsmenge bis in das Jahr 2017 hinein zur Beheizung seiner Unterkunft ausgereicht habe. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. § 22 Abs. 1 SGB II erfasse nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung, also grundsätzlich auch eine Heizöllieferung. Soweit eine solche Kosten verursache, die in einer Summe zu bezahlen seien, sei sie als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Eine Aufteilung von Kosten einer Heizöllieferung auf Monate, in denen ein entsprechender Rechnungsbetrag nicht fällig sei, sei grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichende Konstellationen bezüglich der Bedürftigkeitsberechnung hinsichtlich der Anschaffung von Heizöl seien vorliegend nicht einschlägig. Habe der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit gekauft und bezahlt, könne er diese Kosten nicht gemäß § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet erhalten, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handele. Vorliegend sei die Heizölrechnung vom 15. Juli 2015 in Höhe von 1.804,05 EUR bereits im Jahre 2015 vom Kläger bezahlt worden, mithin ca. ein Jahr vor dem Tag seiner erstmaligen Antragstellung nach dem SGB II. Eine "Umwidmung" des Heizstoffs in geschütztes Vermögen auf Grund des begonnenen SGB II-Leistungsbezugs erscheine im Übrigen nicht nur lebensfremd, sondern auch treuwidrig gegenüber dem Beklagten. Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Verzinsung nachträglich gewährter Leistungen sei die Klage unzulässig. Ansprüche auf Geldleistungen seien gemäß § 44 Abs. 1 SGB I nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Diese Vorschrift gelte auch für Zahlungen nach dem SGB II. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beginne die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Der Kläger habe den Leistungsantrag am 25. November 2016 gestellt, so dass eine Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I erstmalig überhaupt ab dem 1. Juni 2017 und damit ab einem Zeitpunkt in Betracht komme, als bis auf geringfügige Korrekturen die Leistungen nach dem SGB II bereits bewilligt und ausgezahlt gewesen seien. Unabhängig hiervon sei der Antrag auf Verzinsung erstmalig im Klageverfahren gestellt worden und es liege insoweit weder ein ablehnender Bescheid des Beklagten noch ein Vorverfahren vor. Bewillige ein Leistungsträger einen Nachzahlungsbetrag durch Verwaltungsakt, sei allein darin ohne besondere Anhaltspunkte im Einzelfall nicht zugleich eine stillschweigende Ablehnung eines Zinsanspruchs zu sehen. Den Bescheiden des Beklagten lasse sich eine bewusste Entscheidung über einen Zinsanspruch nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht entnehmen. Eine solche Entscheidung über den Zinsanspruch sei jedoch in der Sache erforderlich, bevor diesbezüglich Klage erhoben werden könne. Sonstige Anhaltspunkte für die fehlerhafte Berechnung der Leistungen nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum seien weder vorgetragen noch nach Lage der Akten ersichtlich. Bezüglich der Leistungsberechnung im Übrigen werde auf die angegriffenen Bescheide und die darin enthaltenen Begründungen und Berechnungen gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 25. November 2017 zugestellte Urteil hat er am 28. November 2017 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seine im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte Rechtsauffassung. Das Hausgrundstück, an dem er zu einem Achtel Miteigentümer sei, sei kein zu berücksichtigendes Vermögen. Er habe dort einen gemeldeten Zweitwohnsitz. Es handele sich dabei auch um eine angemessene Immobilie.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21. Dezember 2016 und 27. April 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. April 2017 und 7. Juni 2017 zu verurteilen, die für den Zeitraum November 2016 bis Oktober 2017 bewilligten Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss anstatt als Darlehen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klagen des Klägers auf Umwandlung der für den Zeitraum November 2016 bis Oktober 2017 gewährten Leistungen nach dem SGB II in einen Zuschuss - hierauf begrenzt der Kläger nach seinem ausdrücklichen Antrag in seinem Berufungsschriftsatz vom 25. November 2017 den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens - als unbegründet abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung des SG nimmt der Senat Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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