Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 193/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 379/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der Klägerin Krankengeld auch über den 29. April 2011 bis zur Schließung der Beklagten zusteht.
Die 1962 geborene Klägerin war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war, bescheinigt durch ihren Behandler, den Facharzt für Innere Medizin K ab 6. September 2010 arbeitsunfähig. Ab dem 18. Oktober 2010 bis zum 17. April 2011 gewährte die Beklagte ihr deshalb Krankengeld in Höhe von 31,60 EUR täglich. Vom 18. April 2011 bis zum 28. April 2011 bezog sie Arbeitslosengeld I. Bei der Beklagten wurde sie insoweit bis zum 28. April 2011 als Mitglied nach § 5 Nr. 2 SGB V geführt. Bei der Beigeladenen bestand vom 29. April 2011 bis zum 18. September 2011 eine Familienversicherung, vom 19. September 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine Versicherung als Rentenantragstellerin und vom 1. August 2012 eine Versicherung als Rentenbezieherin. Dr. Kernen bescheinigte auf einem Krankengeldauszahlschein am 29. März 2011 eine weitere Arbeitsunfähigkeit (AU) für vier Wochen wegen Depression. Die Beklagte veranlasste eine Überprüfung der AU durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin Brandenburg e. V. (MDK). Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K kam in seinem Gutachten vom 6. April 2011 zu dem Ergebnis, eine schwerwiegende depressive Erkrankung nicht feststellen zu können. Arbeitsfähigkeit (AF) bestehe ab dem 18. April 2011.
Mit Bescheid vom 12. April 2011 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass die Klägerin ab dem 18. April 2011 arbeitsfähig sei. Dies teilte sie auch dem Behandler Dr. K mit, der darauf hin unter dem 18. April 2011 mitteilte, zusammen mit der Psychotherapeutin nicht einverstanden zu sein, da wegen der starken Depression keine AF bestehe.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20. April 2011 (Eingang: 26. April 2011) Widerspruch: Die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar und beruhe teilweise auf falschen Angaben, die sie nicht gemacht habe. Der zeitliche Rahmen ("Osterfeiertage-Urlaubszeit") sei für den behandelnden Arzt Dr. Kernen und ihre Therapeutin Dipl.-Psych. L zu knapp, um rechtzeitig reagieren zu können. Unter dem 26. April 2011 schrieb die Beklagte, eine ärztliche Stellungnahme bislang nicht erhalten zu haben. Am selben Tag schrieb sie auch Dr. K an. Am 2. Mai 2011 attestierte dieser auf einem Krankengeldauszahlschein, es bestehe AU bis auf Weiteres wegen starker Depression (Eingang bei der Beklagten am 3. Mai 2011).
Der MDK verblieb in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2011 durch die Fachärztin für Innere Medizin Dr. R bei seiner Auffassung. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 verwies die Beklagte auf die Stellungnahmen des MDK und legte dar, dass es bei der Vermittelbarkeit ab dem 18. April 2011 verbliebe. Eine entsprechende Kopie wurde an Dr. K versandt worden. Dieser stellte (erst wieder) am 10. Juni 2011 eine AU-Bescheinigung bis zum 7. Juli mit der Diagnose F32.1 G aus.
Am 10. Juni 2011 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben, gerichtet zunächst gegen den Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des ,,Widerspruchsbescheides” vom 26. Mai 2011. Sie hat am 12. Juli 2011 zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2011 eingelegt: Die Entscheidung vom 26. Mai 2011 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Widerspruchsbescheides, sie erhebe daher Widerspruch. Bei der Erstbegutachtung habe die Befundung nur zehn Minuten gedauert, dies sei unzureichend und berücksichtige nicht die Stellungnahmen des behandelnden Arztes und die durchgeführte Psychotherapie.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat ein Attest von Dr. K vom 6. Mai 2011 eingereicht. Sie habe am 2. Mai 2011 einen Kurs der Agentur für Arbeit zur Berufsfindung und Arbeitserprobung nach wenigen Stunden abgebrochen, da sie nur noch geweint habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, Informationen aufzunehmen. Das Attest sei auch mit dem Widerspruch an die Beklagte versandt worden, die kein Zweitgutachten habe erstellen lassen. Auch dagegen sei Widerspruch eingelegt worden. Das SG hat Befundberichte eingeholt und weitere Unterlagen beigezogen. In seinem Auftrag hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C unter dem 29. Februar 2016 ein Gutachten erstattet und darin festgestellt, dass die Klägerin vom 18. April 2011 bis zum 30. April 2011 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig gewesen sei, da aus seiner Sicht anhand der Aktenunterlagen eine sehr deutliche Depression vorgelegen habe, die mit einer Arbeitstätigkeit nicht vereinbar war. Die Beklagte hat mit Anerkenntnis vom 10. Mai 2016 den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld über den 17. April 2011 hinaus für die Zeit vom 18. April 2011 bis einschließlich 28. April 2011 anerkannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016 hat die Klägerin das Anerkenntnis der Beklagten angenommen.
Sie hat vorgebracht, sie sei bei der Beklagten bis zum 30. Juni 2011 krankenversichert gewesen. Das Bundesversicherungsamt habe die Beklagte erst zum 30. Juni 2011 geschlossen. Die Beigeladene hat vorgetragen, ihr gegenüber bestehe kein Anspruch auf Krankengeld ab dem 1. Mai 2011, denn zunächst bestehe kein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nach dem 17. April 2011. Eine Folgebescheinigung durch Dr. Kernen sei erst mit dem 10. Juni 2011 ausgestellt worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Mitgliedschaft der Klägerin mit einem Anspruch auf Krankengeld habe zum 28. April 2011 geendet. Ab dem 29. April 2011 habe bei der Beigeladenen eine Versicherung im Rahmen der Familienversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld bestanden. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen werde nicht durch den Bezug von Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 22. März 2005 -B 1 KR 22/04 R, juris-Rdnr. 13, 26, 27). Im streitigen Zeitraum ab dem 28. April 2011 habe auch kein Anspruch auf Krankengeld bestanden, da es an einer rechtzeitigen Folgebescheinigung der AU fehle. Dr. K habe Krankengeldauszahlschein vom 29. März 2011 eine weitere Arbeitsunfähigkeit nur für vier Wochen, also bis zum 26. April 2011 (Dienstag) bescheinigt. Eine Folge AU-Bescheinigung sei erst vom 10. Juni 2011 an vorhanden. Das Urteil nennt als Rechtsmittel die Berufung und ist der Klägerin am 21. Juli 2006 zugestellt worden.
Diese hat hiergegen am 27. Juli 2016 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die unter dem Az. L1 KR 378/16 beim Senat anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Berufung erhoben.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass zulässig nur die Berufung sein dürfte. Der Klägerin ist aufgegeben worden, Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 einzureichen. Diese trägt vor, das Rechtsmittel habe sich nicht erledigt. Durch den Bezug von Krankengeld verlängere sich die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld. Für den Zeitraum vom 30. März 2011 bis 17. April 2011 sei ein Auszahlungsschein ausgestellt worden, welcher der Beklagten übergeben worden sei. Die Beklagte habe diesen auch erhalten und anhand dessen die Überweisung von Krankengeld veranlasst. Ferner sei vom MDK die Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. April 2011 bestätigt worden. Auf den Einspruch hiergegen habe der MDK im weiteren Gutachten vom 29. Mai 2016 AU bis 30. April 2011 bestätigt. Damit sei nachgewiesen, dass eine ununterbrochene AU bestanden habe. Sie hat Kopien von AU-Bescheinigungen des Dr. K vom 10. Juni 2011 bis 10. Juni 2011, eine weitere vom 10. Juni 2011 bis 7. Juli 2011 sowie vom 6. Juli 2011 bis 3. August 2011 eingereicht.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 zu verurteilen, ihr Krankengeld über den 29. April 2011 hinaus bis zum Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten am 30. Juni 2011 in gesetzlich zustehender Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Klägerin habe grundsätzlich für die Zeit vom 18. April 2011 bis zum 28. April 2011 einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld i. H. v. 31,60 EUR täglich, insgesamt 347,60 EUR. Da die Klägerin für den gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld in gleicher Höhe bezogen habe, erfolge keine Auszahlung.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätzen und Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im Beschlusswege gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind auf die Absicht so vorzugehen, mit Verfügung vom 2. August 2017 hingewiesen worden.
Die Berufung ist nach § 143 SGG zulässig, da Klagegegenstand Krankengeld i. H. v. 31,60 EUR täglich für die Zeit vom 29. April 2011 bis 30. Juni 2011 (Schließung der Beklagten) ist. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (Klage auf bis zu 750 Euro gerichtet) ist damit nicht einschlägig.
Der Berufung muss jedoch in der Sache Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, setzt ein Anspruch auf Krankengeld über den 28. April 2011 hinaus nicht nur voraus, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist, sondern zusätzlich, dass die AU ärztlich lückenlos bescheinigt worden sein muss. Daran fehlt es hier.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes bei Krankengeld vorliegt. Nach § 46 Satz 1 SGB V (in der hier noch anzuwendenden, bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an und 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 25/14 R ). Wie das BSG wiederholt entschieden hat, bietet das Gesetz keinen Anhalt für das Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift.
Die Mitgliedschaft der Klägerin als Versicherungspflichtige mit Krankengeldanspruch bei der Beklagten blieb hier nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur durch den Bezug von Krankengeld erhalten, nachdem die Mitgliedschaft nach § 5 Nr. 2 SGB V aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld mit Ablauf des 28. April 2011 endete bzw. die Beklagte einen Krankengeldanspruch nunmehr bis zu diesem Tag anerkannt hat.
Es gibt hier eine Lücke der AU-Bescheinigung ab dem 26. April 2011, weil der Behandler Dr. K AU zuvor am 29. März 2011 nur für vier Wochen bescheinigt hat. Die AU-Bescheinigung vom 2. Mai 2011 kommt bereits zu spät. Auch das Attest vom 6. Mai 2011, das nach Aktenlage erst im Gerichtsverfahren eingereicht wurde, wäre zu spät gekommen. Bei dem auf einem Privatrezept formulierten Widerspruch vom 18. April 2011 handelt es sich nach dem Wortlaut nicht um eine AU-Bescheinigung aufgrund einer aktuellen Untersuchung der Klägerin für die Zeit über den 26. April 2011 hinaus, sondern (nur) um die Mitteilung, mit dem (MDK-)Gutachten nicht einverstanden zu sein. Zudem ist diese Mitteilung nach Aktenlage erst auf das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 26. April 2011 (Dienstag nach Ostern) hin eingereicht worden und damit über eine Woche nach dem angegebenen Datum 18. April 2011.
Der Senat verweist ferner ergänzend zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der Klägerin Krankengeld auch über den 29. April 2011 bis zur Schließung der Beklagten zusteht.
Die 1962 geborene Klägerin war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war, bescheinigt durch ihren Behandler, den Facharzt für Innere Medizin K ab 6. September 2010 arbeitsunfähig. Ab dem 18. Oktober 2010 bis zum 17. April 2011 gewährte die Beklagte ihr deshalb Krankengeld in Höhe von 31,60 EUR täglich. Vom 18. April 2011 bis zum 28. April 2011 bezog sie Arbeitslosengeld I. Bei der Beklagten wurde sie insoweit bis zum 28. April 2011 als Mitglied nach § 5 Nr. 2 SGB V geführt. Bei der Beigeladenen bestand vom 29. April 2011 bis zum 18. September 2011 eine Familienversicherung, vom 19. September 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine Versicherung als Rentenantragstellerin und vom 1. August 2012 eine Versicherung als Rentenbezieherin. Dr. Kernen bescheinigte auf einem Krankengeldauszahlschein am 29. März 2011 eine weitere Arbeitsunfähigkeit (AU) für vier Wochen wegen Depression. Die Beklagte veranlasste eine Überprüfung der AU durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin Brandenburg e. V. (MDK). Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K kam in seinem Gutachten vom 6. April 2011 zu dem Ergebnis, eine schwerwiegende depressive Erkrankung nicht feststellen zu können. Arbeitsfähigkeit (AF) bestehe ab dem 18. April 2011.
Mit Bescheid vom 12. April 2011 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass die Klägerin ab dem 18. April 2011 arbeitsfähig sei. Dies teilte sie auch dem Behandler Dr. K mit, der darauf hin unter dem 18. April 2011 mitteilte, zusammen mit der Psychotherapeutin nicht einverstanden zu sein, da wegen der starken Depression keine AF bestehe.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20. April 2011 (Eingang: 26. April 2011) Widerspruch: Die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar und beruhe teilweise auf falschen Angaben, die sie nicht gemacht habe. Der zeitliche Rahmen ("Osterfeiertage-Urlaubszeit") sei für den behandelnden Arzt Dr. Kernen und ihre Therapeutin Dipl.-Psych. L zu knapp, um rechtzeitig reagieren zu können. Unter dem 26. April 2011 schrieb die Beklagte, eine ärztliche Stellungnahme bislang nicht erhalten zu haben. Am selben Tag schrieb sie auch Dr. K an. Am 2. Mai 2011 attestierte dieser auf einem Krankengeldauszahlschein, es bestehe AU bis auf Weiteres wegen starker Depression (Eingang bei der Beklagten am 3. Mai 2011).
Der MDK verblieb in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2011 durch die Fachärztin für Innere Medizin Dr. R bei seiner Auffassung. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 verwies die Beklagte auf die Stellungnahmen des MDK und legte dar, dass es bei der Vermittelbarkeit ab dem 18. April 2011 verbliebe. Eine entsprechende Kopie wurde an Dr. K versandt worden. Dieser stellte (erst wieder) am 10. Juni 2011 eine AU-Bescheinigung bis zum 7. Juli mit der Diagnose F32.1 G aus.
Am 10. Juni 2011 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben, gerichtet zunächst gegen den Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des ,,Widerspruchsbescheides” vom 26. Mai 2011. Sie hat am 12. Juli 2011 zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2011 eingelegt: Die Entscheidung vom 26. Mai 2011 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Widerspruchsbescheides, sie erhebe daher Widerspruch. Bei der Erstbegutachtung habe die Befundung nur zehn Minuten gedauert, dies sei unzureichend und berücksichtige nicht die Stellungnahmen des behandelnden Arztes und die durchgeführte Psychotherapie.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat ein Attest von Dr. K vom 6. Mai 2011 eingereicht. Sie habe am 2. Mai 2011 einen Kurs der Agentur für Arbeit zur Berufsfindung und Arbeitserprobung nach wenigen Stunden abgebrochen, da sie nur noch geweint habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, Informationen aufzunehmen. Das Attest sei auch mit dem Widerspruch an die Beklagte versandt worden, die kein Zweitgutachten habe erstellen lassen. Auch dagegen sei Widerspruch eingelegt worden. Das SG hat Befundberichte eingeholt und weitere Unterlagen beigezogen. In seinem Auftrag hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C unter dem 29. Februar 2016 ein Gutachten erstattet und darin festgestellt, dass die Klägerin vom 18. April 2011 bis zum 30. April 2011 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig gewesen sei, da aus seiner Sicht anhand der Aktenunterlagen eine sehr deutliche Depression vorgelegen habe, die mit einer Arbeitstätigkeit nicht vereinbar war. Die Beklagte hat mit Anerkenntnis vom 10. Mai 2016 den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld über den 17. April 2011 hinaus für die Zeit vom 18. April 2011 bis einschließlich 28. April 2011 anerkannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016 hat die Klägerin das Anerkenntnis der Beklagten angenommen.
Sie hat vorgebracht, sie sei bei der Beklagten bis zum 30. Juni 2011 krankenversichert gewesen. Das Bundesversicherungsamt habe die Beklagte erst zum 30. Juni 2011 geschlossen. Die Beigeladene hat vorgetragen, ihr gegenüber bestehe kein Anspruch auf Krankengeld ab dem 1. Mai 2011, denn zunächst bestehe kein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nach dem 17. April 2011. Eine Folgebescheinigung durch Dr. Kernen sei erst mit dem 10. Juni 2011 ausgestellt worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Mitgliedschaft der Klägerin mit einem Anspruch auf Krankengeld habe zum 28. April 2011 geendet. Ab dem 29. April 2011 habe bei der Beigeladenen eine Versicherung im Rahmen der Familienversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld bestanden. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen werde nicht durch den Bezug von Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 22. März 2005 -B 1 KR 22/04 R, juris-Rdnr. 13, 26, 27). Im streitigen Zeitraum ab dem 28. April 2011 habe auch kein Anspruch auf Krankengeld bestanden, da es an einer rechtzeitigen Folgebescheinigung der AU fehle. Dr. K habe Krankengeldauszahlschein vom 29. März 2011 eine weitere Arbeitsunfähigkeit nur für vier Wochen, also bis zum 26. April 2011 (Dienstag) bescheinigt. Eine Folge AU-Bescheinigung sei erst vom 10. Juni 2011 an vorhanden. Das Urteil nennt als Rechtsmittel die Berufung und ist der Klägerin am 21. Juli 2006 zugestellt worden.
Diese hat hiergegen am 27. Juli 2016 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die unter dem Az. L1 KR 378/16 beim Senat anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Berufung erhoben.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass zulässig nur die Berufung sein dürfte. Der Klägerin ist aufgegeben worden, Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 einzureichen. Diese trägt vor, das Rechtsmittel habe sich nicht erledigt. Durch den Bezug von Krankengeld verlängere sich die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld. Für den Zeitraum vom 30. März 2011 bis 17. April 2011 sei ein Auszahlungsschein ausgestellt worden, welcher der Beklagten übergeben worden sei. Die Beklagte habe diesen auch erhalten und anhand dessen die Überweisung von Krankengeld veranlasst. Ferner sei vom MDK die Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. April 2011 bestätigt worden. Auf den Einspruch hiergegen habe der MDK im weiteren Gutachten vom 29. Mai 2016 AU bis 30. April 2011 bestätigt. Damit sei nachgewiesen, dass eine ununterbrochene AU bestanden habe. Sie hat Kopien von AU-Bescheinigungen des Dr. K vom 10. Juni 2011 bis 10. Juni 2011, eine weitere vom 10. Juni 2011 bis 7. Juli 2011 sowie vom 6. Juli 2011 bis 3. August 2011 eingereicht.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 zu verurteilen, ihr Krankengeld über den 29. April 2011 hinaus bis zum Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten am 30. Juni 2011 in gesetzlich zustehender Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Klägerin habe grundsätzlich für die Zeit vom 18. April 2011 bis zum 28. April 2011 einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld i. H. v. 31,60 EUR täglich, insgesamt 347,60 EUR. Da die Klägerin für den gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld in gleicher Höhe bezogen habe, erfolge keine Auszahlung.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätzen und Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im Beschlusswege gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind auf die Absicht so vorzugehen, mit Verfügung vom 2. August 2017 hingewiesen worden.
Die Berufung ist nach § 143 SGG zulässig, da Klagegegenstand Krankengeld i. H. v. 31,60 EUR täglich für die Zeit vom 29. April 2011 bis 30. Juni 2011 (Schließung der Beklagten) ist. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (Klage auf bis zu 750 Euro gerichtet) ist damit nicht einschlägig.
Der Berufung muss jedoch in der Sache Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, setzt ein Anspruch auf Krankengeld über den 28. April 2011 hinaus nicht nur voraus, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist, sondern zusätzlich, dass die AU ärztlich lückenlos bescheinigt worden sein muss. Daran fehlt es hier.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes bei Krankengeld vorliegt. Nach § 46 Satz 1 SGB V (in der hier noch anzuwendenden, bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an und 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 25/14 R ). Wie das BSG wiederholt entschieden hat, bietet das Gesetz keinen Anhalt für das Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift.
Die Mitgliedschaft der Klägerin als Versicherungspflichtige mit Krankengeldanspruch bei der Beklagten blieb hier nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur durch den Bezug von Krankengeld erhalten, nachdem die Mitgliedschaft nach § 5 Nr. 2 SGB V aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld mit Ablauf des 28. April 2011 endete bzw. die Beklagte einen Krankengeldanspruch nunmehr bis zu diesem Tag anerkannt hat.
Es gibt hier eine Lücke der AU-Bescheinigung ab dem 26. April 2011, weil der Behandler Dr. K AU zuvor am 29. März 2011 nur für vier Wochen bescheinigt hat. Die AU-Bescheinigung vom 2. Mai 2011 kommt bereits zu spät. Auch das Attest vom 6. Mai 2011, das nach Aktenlage erst im Gerichtsverfahren eingereicht wurde, wäre zu spät gekommen. Bei dem auf einem Privatrezept formulierten Widerspruch vom 18. April 2011 handelt es sich nach dem Wortlaut nicht um eine AU-Bescheinigung aufgrund einer aktuellen Untersuchung der Klägerin für die Zeit über den 26. April 2011 hinaus, sondern (nur) um die Mitteilung, mit dem (MDK-)Gutachten nicht einverstanden zu sein. Zudem ist diese Mitteilung nach Aktenlage erst auf das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 26. April 2011 (Dienstag nach Ostern) hin eingereicht worden und damit über eine Woche nach dem angegebenen Datum 18. April 2011.
Der Senat verweist ferner ergänzend zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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