L 7 BK 1/12

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 2 KG 37/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 BK 1/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 KG 3/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kinderzuschlag.

Die 1968 geborene, seit Januar 2001 geschiedene, Klägerin stellte mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, bei der Beklagten eingegangen am 17. Dezember 2004, einen Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag für ihre damals 6 bzw. 10 Jahre alten Söhne B. (geboren 1998) und C. bzw. D. (geboren 1994). Aus dem Antrag geht hervor, dass die Klägerin Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (Unternehmensberatung) hatte und Unterhaltszahlungen für ihren Sohn B. erhielt (BI. 1 und 2 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA). Dazu legte die Klägerin ergänzend eine Einnahmen-Überschussrechnung zum 15. Dezember 2004 vor mit einem Verlust von 2.863,04 EUR (BI. 11 VA). Für das Jahr 2005 schätzte sie monatliche Betriebseinnahmen in Höhe von 500,- EUR (BI. 20 VA).

Die Klägerin bewohnt mit ihren zwei Kindern eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie. Dazu erklärte sie, es gäbe Belastungen in Höhe von monatlich 487,- EUR. Ferner legte sie ein Schreiben der E. vom 30. März 2004 vor, mit einer monatlichen Abschlagszahlung für "Wärme" in Höhe von 37,- EUR, einen Gebührenbescheid für 2004 mit vierteljährlichen Zahlungen für Abfall und Straßenreinigung in Höhe von 59,94 EUR; einen Bescheid über vierteljährliche Grundbesitzabgaben (Grundsteuer und Kanalanlieger) in Höhe von 75,96 EUR, einen Wohngebäudeversicherungsbescheid vom 9. Februar 2004 mit einem jährlichen Beitrag von 158,72 EUR und eine Beitragsrechnung zur KfZ-Versicherung mit einem jährlichen Haftpflichtanteil von 183,52 EUR.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag ab (BI. 31 VA), da das Einkommen der Klägerin nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche.

Der dagegen mit Schreiben vom 25. Januar 2005 erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main am 10. Oktober 2007 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Nachdem die Klage in der Folgezeit nicht näher begründet wurde, hat das Sozialgericht Frankfurt am Main nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2011 abgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlages. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2007 erweise sich als rechtmäßig.

Das Gericht folge den Begründungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 8. September 2007 und sehe insoweit von einer wiederholenden Darstellung ab, § 136 Absatz 3 SGG.

Klarstellend und ergänzend stütze sich das Gericht auf folgende Berechnungen: Die Mindesteinkommensgrenze der Klägerin nach § 6a Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) errechne sich aus:

Regelleistung nach § 20 Absatz 2 SGB II 345,- EUR
Zzgl. Mehrbedarfszuschlag wegen Allein- Erziehung § 21 Absatz 3 Nr. 1 SGB Il 124,- EUR (36% der Regelleistung)
Anteilige Kosten der Unterkunft 348,10 EUR
Mindesteinkommensgrenze 817,10 EUR

Die Kosten der Unterkunft setzten sich aus folgenden Beträgen zusammen:
Monatliche Schuldzinsen 487,- EUR
Heizungskosten 37,- EUR
Gebäudeversicherung 13,22 EUR (158,72 EUR./. 12)
Grundbesitzabgaben insgesamt 33,97 EUR (59,94 zzgl. 75,96 EUR./. 4)
abzüglich Warmwasserpauschale 13,68 EUR (6,22 EUR, 2 x 3,73 EUR)
insgesamt 557,51 EUR

Es entfielen von diesen Gesamtkosten 62,44 % auf die Klägerin, das entspreche einem Anteil in Höhe von 348,10 EUR monatlich.

Das Einkommen oder Vermögen der Klägerin müsse mindestens einen Betrag erreichen von monatlich 817,10 EUR. Dies sei unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben der Klägerin offensichtlich nicht gewährleistet.

Durch den Kinderzuschlag solle (zusammen mit dem Kindergeld) der Bedarf von Kindern gedeckt werden, deren Eltern zwar mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken könnten (notwendiges Mindesteinkommen des Elternteiles oder der Eltern), nicht jedoch (oder nicht vollständig) den ihrer Kinder. Der Lebensunterhalt der Kinder solle gesichert werden, ohne dass sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem SGB II (2. Sozialgesetzbuch) in Anspruch nehmen müssten. Zweck der Gewährung des Kinderzuschlages sei vor diesem Hintergrund ausschließlich die Deckung des notwendigen Bedarfes der Kinder - nicht aber höheres Einkommen für die Eltern.

Dieser Zweck könne bei Nichterreichen der Mindesteinkommensgrenze nicht erfüllt werden, denn die betroffenen Eltern seien in diesem Fall aufgrund ihres zu geringen Einkommens nicht in der Lage, bereits den eigenen (pauschalierten) Bedarf abzudecken.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2011 ist der Klägerin am 7. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit der am Sonntag, den 8. Januar 2012 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Kinderzuschlag weiter. Dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mangele es an Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des Einkommens der Klägerin. Zudem begehre sie den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch für die Zeit ab Antragstellung. Sie müsse daher so gestellt werden, als wäre die ihr erst im Mai 2010 von der Deutschen Rentenversicherung zugesprochene volle Erwerbsminderungsrente, die auf einer täglichen Arbeitskraft von unter drei Stunden basiere, monatlich ab Oktober 2005 geflossen. Ebenso seien ihr ab Dezember 2004 fiktive Einkünfte in Höhe des Mindesteinkommens anzurechnen, denn bei ordnungsgemäßen Verfahren der Verwaltung hätte sie in unserem Sozialstaat niemals über fast ein Jahrzehnt hinweg in tiefste Not abstürzen dürfen. Somit seien ihre Kinder durch die anhaltende Rechtsverweigerung hinsichtlich der Rechte der Klägerin doppelt gestraft, denn dadurch, dass der Klägerin ihre Rechte vorenthalten worden seien, sollten nun auch die extra geschaffenen Instrumente zur Bekämpfung der Kinderarmut nicht greifen. In der Forderung der Vorlage des vollständigen Steuerbescheides sehe sie zudem einen rechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis; den Nachweis des Verbrauchs ihrer Rentennachzahlung betrachte sie nach so vielen Jahren als erheblichen Eingriff in ihre Privatsphäre.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den von ihr beantragten Kindergeldzuschlag auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis weiterhin für zutreffend. Einen Nachweis des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2005 habe die Klägerin immer noch nicht erbracht. Die diesbezüglichen Ermittlungen der Deutschen Rentenversicherung seien für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Was den vorgelegten Steuerbescheid vom 14. Juli 2006 betreffe, sei lediglich die erste Seite vorgelegt und sämtliche Angaben zur Steuerfestsetzung unkenntlich gemacht worden. Die exakte Höhe des Einkommens sei daher immer noch nicht nachgewiesen. Was den Zeitraum Januar 2006 bis Monat vor Rentennachzahlung betreffe, sei schon aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten Einkünfte die persönliche Mindesteinkommensgrenze von 817,10 EUR lt. Berechnung des Sozialgerichts bzw. 600,- EUR ab 1. Oktober 2008 nicht erreicht. Für den Monat der Rentennachzahlung wahrscheinlich Mai 2010 – bestehe kein Anspruch, da die Nachzahlung in Höhe von 72.075,28 EUR im Monat der Gutschrift als einmalige Einnahme anzurechnen sei. Im Juni 2010 sei die Rentennachzahlung als Vermögen anzurechnen, so dass auch hier kein Anspruch bestehe. Für die Zeit der laufenden Rentenzahlung ab Juli 2010 sei daneben weiterhin die Rentennachzahlung als Vermögen zu berücksichtigen, solange dies noch nicht verbraucht ist. Ein Verbrauch sei jedoch nicht nachgewiesen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ein Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nur dann einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben könne, wenn er mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Sei dies nicht der Fall, könne kein Anspruch auf Kinderzuschlag entstehen, da Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden könne. Vorliegend beginne die Rente wegen voller Erwerbsminderung lt. Rentenbescheid am 1. Oktober 2005, das älteste Kind vollende jedoch erst im November 2009 das 15. Lebensjahr, so dass erst ab diesem Zeitpunkt eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft lebe.

Mit Beschluss vom 14. April 2016 hat der Senat die Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Bd. I + II) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 14. April 2016 auf den Berichterstatter übertragen wurde. Auch konnte das Gericht in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da diese in der mit Postzustellungsurkunde vom 16. März 2016 ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 7. März 2016 auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag zugunsten der Klägerin besteht nicht. Die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Soweit dabei Kinderzuschlag für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005 begehrt wird, scheitert dies bereits daran, dass § 6a BKGG erst durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S 2954) in das BKGG eingefügt worden ist und erst gemeinsam mit dem SGB II zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Aber auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG entweder nicht nachgewiesen oder nicht erfüllt.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 (= Monat vor Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung) hat die Klägerin aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Verfahren bereits die vom Sozialgericht Frankfurt am Main in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 2. Dezember 2011 zutreffend errechnete Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BKGG in Höhe von monatlich 817,70 EUR nicht erreicht. In ihrer Selbsteinschätzung vom 6. Januar 2005 ist die Klägerin noch von voraussichtlichen Betriebseinnahmen in Höhe von monatlich 500,- EUR ausgegangen. Soweit sie in der Folgezeit für diesen Zeitraum monatliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 889,- EUR angegeben hat, konnte sie einen entsprechenden Nachweis hierfür nicht erbringen. Jedenfalls aus der vorgelegten – im Wesentlichen geschwärzten – ersten Seite des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 vom 14. Juli 2006 (Bl. 132 der Gerichtsakte) lässt sich dieser Nachweis nicht führen. Zwar enthält diese Seite als einzige Angabe den Betrag in Höhe von 10.669,- EUR als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit", was bei 12 Monaten einem monatlichen Betrag in Höhe von 889,- EUR entspricht. Nicht berücksichtigt sind dabei jedoch die in der bis 30. September 2008 geltenden Fassung des Gesetzes auch bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze zu berücksichtigenden Absetzbeträge gem. § 11 Abs. 2 SGB II, so dass selbst bei Annahme von monatlichen Bruttoeinnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 889,- EUR die Mindesteinkommensgrenze von 817,10 EUR ohne Weiteres unterschritten sein dürfte. Andererseits lässt aber auch die Vorlage nur der ersten Seite des im Wesentlichen geschwärzten Steuerbescheides für das Jahr 2005 nicht ausschließen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum auch noch über weitere - andere - Einkünfte verfügt hat, so dass damit ggf. sogar die Höchsteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKGG überschritten sein könnte, was einem Anspruch ebenfalls entgegenstünde. Da die Klägerin, trotz mehrfacher Aufforderung, nicht bereit war, diesbezüglich weitere Unterlagen vorzulegen und auch aus den vom Senat beigezogenen Gerichtsakten der seinerzeit am Landessozialgericht anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren (L 2 R 36/11 und L 2 R 64/11) entsprechende Angaben nicht zu entnehmen waren (Hinweis: die Verwaltungsakten des Rentenversicherungsträgers lagen dem Senat nicht vor), ist der Nachweis nicht geführt.

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 20. November 2009 (= Tag vor Vollendung des 15. Lebensjahres des ältesten Sohnes der Klägerin) besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag deshalb nicht, weil durch den Bezug von Kinderzuschlag während dieses Zeitraums Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden werden kann (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG). Erst mit der Vollendung des 15. Lebensjahres des ältesten Sohnes am 21. November 2009 liegt eine leistungsberechtigte erwerbsfähige Person vor, die mit der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft lebt, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen kann. Im Übrigen hätte die Klägerin aber auch ab Januar 2006 nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 18. April 2010 an die Deutsche Rentenversicherung Bund (siehe Auszug Bl. 119 der Gerichtsakte) die Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 817,10 EUR bzw. in Höhe von 600,- EUR nach der Rechtslage ab 1. Oktober 2008 nicht erreicht. Danach hat die Klägerin ab 2006 folgende Einkünfte angegeben:

- Kalenderjahr 2006 monatliche Einkünfte - 525 EUR
- Kalenderjahr 2007 monatliche Einkünfte - 627 EUR
- Kalenderjahr 2008 monatliche Einkünfte - 27 EUR
- Kalenderjahr 2009 monatliche Einkünfte ca. 310 EUR
- Kalenderjahr 2010 monatliche Einkünfte ca. 290 EUR.

Auch für den Zeitraum vom 21. November 2009 bis 30. April 2010 (= Monat vor Eingang der Rentennachzahlung) scheitert ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach den eigenen Angaben der Klägerin an dem Nichterreichen der monatlichen Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 600,- EUR.

Wie die Klägerin im Schreiben vom 4. Februar 2015 (dort Seite 6 Absatz 2) mitgeteilt hat, ist ihr der Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 72.075,28 EUR im Monat Mai 2010 ausgezahlt worden und somit zugeflossen. Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R) ist diese Rentennachzahlung damit (nur) für den Monat Mai 2010 als laufende Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, mit der Folge, dass in diesem Monat zwar die Mindesteinkommensgrenze von 600,- EUR erreicht ist, jedoch gleichzeitig die Höchsteinkommensgrenze im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKGG überschritten war, die zu diesem Zeitpunkt nach überschlägiger Berechnung bei max. 1.200,- EUR gelegen hat.

In den Folgemonaten ab Juni 2010 ist der Rentennachzahlungsbetrag demnach nicht mehr als Einkommen, sondern – unter Berücksichtigung der Freibetragsgrenzen – als Vermögen zu berücksichtigen, solange er nicht verbraucht ist. Einen solchen Verbrauch hat die Klägerin jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Da die Klägerin Leistungen begehrt, hat sie auch die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen nachzuweisen bzw. entsprechend mitzuwirken. Der Verbrauch der Rentennachzahlung kann vorliegend allein von ihr selbst nachgewiesen werden; diesbezügliche Ermittlungsmöglichkeiten des Senats bestehen nicht. Auch liegt in dem Nachweis des Verbrauchs kein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre, wie von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2015 vorgetragen. Da ein Verbrauchsnachweis nicht erbracht wurde, muss sich die Klägerin das Vermögen als weiterhin vorhanden Monat für Monat entgegenhalten lassen.

Zudem ist zusätzlich zum Vermögen für die Zeit ab Juli 2010 auch die laufende monatliche Rentenzahlung (1.218,74 EUR ab 1. Juli 2010 gem. Rentenbescheid vom 11. Mai 2010 bzw. in aktueller Höhe) als Einnahme zu berücksichtigen, so dass auch für die Zeit ab Juni 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats die monatliche Höchsteinkommensgrenze als jeweils überschritten angesehen werden muss.

Auch die Ausführungen der Klägerin in ihrem (letzten) Schriftsatz vom 4. Februar 2015 (Eingang beim Hessischen Landessozialgericht am 21. September 2015) vermögen eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Sofern dabei auch auf die Länge des Verfahrens abgestellt wird, bleibt festzuhalten, dass die wesentlichen Mitwirkungshandlungen trotz mehrfacher Aufforderungen durch Behörde und Gerichte von der Klägerin weder im Widerspruchsverfahren, noch im Klage- und Berufungsverfahren erbracht wurden.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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