S 14 (15,23) AS 112/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 (15,23) AS 112/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 10.04., 09.05., 19.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 und der Änderungsbescheide vom 08.02.2007 und 22.03.2007 verurteilt, den Klägern folgende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren: Mai 2006 1.615,21 EUR, Juni 2006 450,70 EUR Juli und August jeweils 311,36 EUR. Die Beklagte trägt die Kosten zu 1/2.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) 2. Buch (II. - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ) für den Zeitraum Mai bis August 2006.

Die Kläger zu 3) und 4) sind die Kinder der Kläger zu 1) und 2). Der Kläger zu 3), der Sohn H-C, ist am 00.00.0000 geboren. Im Haushalt der Familie lebt darüber hinaus die am 00.00.0000 geborene Tochter T. Die Klägerin zu 2) ist selbständig als Kursleiterin tätig. Ausweislich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2006 vorgelegten Einkommensübersicht hat sie im Jahre 2006 im monatlichen Durchschnitt aus dieser selbständigen Tätigkeit Einnahmen von 843,67 EUR erzielt. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt die Klägerin zu 2) außerdem einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 360,00 EUR monatlich sowie einen Zuschuss nach § 24 SGB II in Höhe von 21,00 EUR monatlich. Darüber hinaus erhielten die Kläger Kindergeld in Höhe von 3 x 154,00 EUR monatlich. Die Kosten der Unterkunft für die gesamte Familie betragen monatlich 695,00 EUR (510,00 EUR Miete Netto-Kalt, 115,00 EUR Nebenkosten, 70,00 EUR Heizkosten).

Mit Bescheiden vom 06.03. und 31.03.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum März bis August 2006. Die Tochter T. blieb bei der Leistungsgewährung an die Kläger außer Betracht, da sie zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war. Als Einkommen der Klägerin zu 2) wurden dabei zunächst 500,00 EUR angesetzt, von denen nach Durchführung einer Einkommensbereinigung 287,00 EUR angerechnet wurden. Mit Bescheid vom 10.04.2006 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Leistungen für den Zeitraum Mai bis August 2006 vor. Dabei ergab eine Änderung der Leistungshöhe insbesondere aufgrund einer neuen Mietbescheinigung und auf Grund einer Neuberechnung des Einkommens der Ehefrau. Nunmehr setzte die Beklagte monatliche Einkünfte in Höhe von 800,00 EUR an, von denen nach Durchführung einer Einkommensbereinigung 560,00 EUR anzusetzen seien. In diesem Änderungsbescheid vom 10.04.2006 legten die Kläger am 25.04.2006 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die abermalige Kürzung wendeten. Am 09.05.2006 erließ die Beklagte erneut einen Änderungsbescheid, diesmal für den Zeitraum Juni bis August 2006. Dabei berücksichtigte die Beklagte, dass der Kläger zu 3) am 00.00.0000 18 Jahre alt geworden war, weswegen er ab dem 12.06.2006 aus der Bedarfsgemeinschaft ausschied. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19.05.2006 senkte die Beklagte die Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger auf 23,34 EUR ab und hob den ursprünglichen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum Juli und August 2006 ganz auf. Diese weitere Leistungsabsenkung ergab sich daraus, dass die Beklagte ab 12.06.2006 den Kläger zu 3) nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigte, als Einkommen der Kläger aber weiterhin das Kindergeld für alle 3 Kinder ansetzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Maßgeblich sei der Bescheid vom 19.05.2006. Die Änderungen in der Leistungshöhe hätten sich insbesondere daraus ergeben, dass der Kläger zu 3), der Sohn H.-C., mit seinem 18. Geburtstag aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden sei. Entsprechend seien ab seinem Geburtstag nur noch anteilige Kosten der Unterkunft und geringere Regelleistungen zu gewähren gewesen. An Einkommen war in dem Kindergeld für 3 Kinder und in dem Einkommen aus Selbständigkeit der Klägerin zu 2) in Höhe von 800,00 EUR (bereinigt 560,00 EUR) der der Klägerin gewährte Existenzgründungszuschuss in Höhe von 360,00 EUR monatlich zu berücksichtigen.

Hiergegen richtet sich die am 31.05.2006 erhobene Klage.

Am 16.06.2006 haben die Kläger eine weitere Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine Verwaltungsakte der Beklagten vom 30.05.2006 und einem entsprechenden Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 wenden und Leistungen für eine Heiz- und Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 1.280,54 EUR begehren. Das Gericht hat die beiden Klagen mit Beschluss vom 13.10.2006 verbunden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2006 haben die Kläger die am 16.06.2006 erhobene und auf Leistungen für die Heiz- und Betriebskostennachzahlung gerichtete Klage zurückgenommen.

Am 08.02.2007 und 22.03.2007 hat die Beklagte unter anderem für den streitgegenständlichen Zeitraum 2 weitere Änderungsbescheide erlassen. Dabei hat sie den Existenzgründungszuschuss nunmehr nur noch abzüglich des aufgrund des Existenzgründungszuschusses zu zahlenden Rentenbeitrages angerechnet. Außerdem hat sie in diesen Bescheiden für den Mai 2006 statt der ansonsten gezahlten 556,00 EUR 1.443,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt.

Die Kläger tragen vor, dass der Existenzgründungszuschuss nicht als Einkommen anzurechnen sei. Außerdem seien die aufgrund des Existenzgründungszuschusses anfallenden Rentenversicherungsbeiträge einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10.04.2006, 09.05.2006, 19.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 und der Änderungsbescheide vom 28.02.2007 und 22.03.2007 dazu zu verurteilen, für den streitgegenständlichen Zeitraum Mai bis August 2006 höhere Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt zunächst vor, dass sich die höheren Kosten der Unterkunft im Bescheid für Mai 2006 aus diversen Einmahlzahlungen sowie den monatlichen Anteil von 556,00 EUR ergeben. Der Existenzgründungszuschuss sei sehr wohl anzurechnen, da er wie die Leistungen des SGB II der Sicherung des Lebensunterhaltes diene. Das Bundessozialgericht - BSG - habe in seinem Urteil vom 08.03.2007 (Az.: B 7 b AS 20/06 R) angedeutet, dass die Frage der Anrechnung des Existenzgründungszuschusses davon abhängig gemacht werden könne, ob ein positives oder negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet werde. Jedenfalls könnten die sich aus dem Existenzgründungszuschuss ergebenen Rentenversicherungsbeiträge nicht auch noch einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dies würde letztlich zu einer doppelten Begünstigung führen. Bei der Festlegung der Rentenversicherungspflicht der Bezieher von Existenzgründungszuschüssen habe der Gesetzgeber offensichtlich nicht den Fall bedacht, dass Bezieher des Existenzgründungszuschusses auch Leistungen nach dem SGB II beziehen können und bereits deshalb in der Rentenversicherung pflichtversichert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des parallelen Eilverfahrens S 14 (23) AS 33/06 ER sowie die beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, deren jeweiliger Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtswidrig sind. Den Klägern stehen für den Zeitraum Mai bis August 2006 die aus dem Tenor ersichtlichen Leistungen zu.

Gegenstand des Verfahrens waren lediglich die Leistungen für den Zeitraum Mai bis August 2006, da die Kläger nicht schon die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum März bis August 2006, sondern erst den Änderungsbescheid vom 10.04.2006 für den Zeitraum Mai bis August 2006 angefochten haben.

Die Kläger hatten für diesen Zeitraum folgende Bedarfe:

Mai 2006: 1.661,00 EUR, Juni 2006: 1.384,34 EUR sowie Juli und August 2006: jeweils 1.245,00 EUR.

Diese Beträge sind jeweils um den zwischen den Beteiligten unstreitigen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 21,00 EUR zu erhöhen.

Im Mai 2006 standen den Klägern Regelleistungen in Höhe von 1.661,00 EUR zu. Diese Summe setzt sich zusammen aus 2 x 311,00 EUR für die Kläger zu 1) und 2) nach § 20 Abs. 3 SGB II, 276,00 EUR für den Kläger zu 3) nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie 207,00 EUR für den Kläger zu 4) nach § 28 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative SGB II. Hierzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 556,00 EUR. Hierbei handelt es sich um 4/5 der Gesamtkosten der Wohnung in Höhe von 695,00 EUR. Diese anteilige Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt sich daraus, dass die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung für die 5-köpfige Familie anfallen, die Bedarfsgemeinschaft der Kläger jedoch nur 4 von 5 zu dieser Familie gehörenden Personen umfasst. Der Ausschluss der 20 jährigen Tochter T. aus der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung, wonach zum Haushalt gehörige unverheiratete Kinder nur bis zum 18. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnen waren. Schließlich standen den Klägerin im Mai 2005 nach dem insofern unbestrittenen Vortrag der Beklagten weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgrund von Einmalzahlungen in Höhe von 887,85 EUR zu.

Im Juni 2006 standen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger Leistungen in Höhe von 1.384,34 EUR zu. Im Gegensatz zur Berechnung von Leistungen für Mai 2006 standen der Bedarfsgemeinschaft im Juni lediglich Regelleistungen in Höhe von 921,00 EUR zu. Mit seinem 18. Geburtstag am 00.00.0000 schied der Kläger zu 3) gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Da die Leistungen nach dem SGB II gegebenenfalls anteilig zu berechnen sind (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) ergab sich ein Leistungsanspruch des Klägers zu 3) im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft lediglich in Höhe von 10/30 von 276,00 EUR = 92,00 EUR. Aufgrund des Ausscheidens des Klägers zu 3) während des Monats standen der Bedarfsgemeinschaft darüber hinaus Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 463,34 EUR zu. Auch hier konnten Leistungen für den Kläger zu 3) nur in Höhe von 10/30 (= 46,34 EUR) gewährt werden.

Im Juli und August 2006 standen den Klägern zu 1) und 2) sowie dem Kläger zu 4) Regelleistungen in Höhe von 828,00 EUR sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung von 417,00 EUR zur Verfügung. Zwar hatte der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.07.2006 § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dahingehend geändert, dass nunmehr zum Haushalt gehörende Kinder bis zum 25. Lebensjahr gehören sollten. Aufgrund der Übergangsregel des § 68 Abs. 1 SGB II waren der Kläger zu 3) und die Tochter T. gleichwohl nicht bei den Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Denn nach § 68 Abs. 1 SGB II sollte die alte Fassung von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II über den 01.07.2006 hinaus für solche Bewilligungszeiträume gelten, die vor dem 01.07.2006 begonnen hatten. Da die Beklagte den Klägern im vorliegenden Fall für den Zeitraum März bis August 2006 Leistungen gewährt hatte, war dieser Fall hier gegeben.

Diesen Bedarfen der Kläger stand den Monaten Mai bis August 2006 Einkommen in Höhe von monatlich 954,64 EUR gegenüber. Dieses setzte sich zusammen aus Kindergeldzahlungen von 3 x 154,00 EUR = 462,00 EUR sowie einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 492,64 EUR. Der Existenzgründungszuschuss war nicht als Einkommen anzurechnen.

Bei den Klägern war über den gesamten Zeitraum Mai bis August 2006 das Kindergeld in Höhe von 3 x 154,00 EUR = 462,00 EUR anzurechnen. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Fassung sah vor, dass für minderjährige Kinder gezahltes Kindergeld bei diesen als Einkommen anzurechnen sei. Daraus ergab sich im Umkehrschluss, dass für Volljährige gezahltes Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen sei (vgl. Landessozialgericht - LSG - NRW, Beschluss vom 28.06.2006, L 20 B 75/06 AS ER). Daher war auch das für die Tochter T. und den Kläger zu 3) gezahlte Kindergeld im Juni, Juli und August als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen, obwohl die Tochter T. und der Kläger zu 3) (dieser ab 00.00.0000) in diesem Zeitraum nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörten. Die zum damaligen Recht umstrittene Frage, ob Kindergeld bei einer Weiterleitung des Kindergeldes an volljährige Kinder bei diesen als Einkommen anzurechnen sei (so z.B. Sozialgericht - SG - Aurich, Beschluss vom 01.03.2005, S 25 AS 6/05 ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.06.2005, L 8 AS 118/05 ER), kann hier dahinstehen. Denn eine solche Weiterleitung ist im vorliegenden Fall laut Aussage des Klägers zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2006 nicht erfolgt.

Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 L SGB III ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich dabei um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Lit. a SGB II handelt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtssprechung des LSG Nordrhein-Westfalen an (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2006, L 20 B 178/06 AS ER; vgl. auch SG Aachen, Urteil vom 18.01.2007, S 15 AS 189/05; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht). Er wäre dann anzurechnen, wenn er ebenso wie die Leistungen des SGB II primär der Deckung des Lebensunterhaltes diente. Das ist aber nicht der Fall. Dies ergibt sich insbesondere aus § 421 L Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wonach eine Voraussetzung für dessen Gewährung ist, dass das mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu erwartende Einkommen voraussichtlich 25.000,00 EUR im Jahr nicht überschreitet. Ist demnach umgekehrt ein Einkommen von fast 25.000,00 EUR jährlich unschädlich, so kann der Existenzgründungszuschuss nicht nur der Deckung des Lebensunterhaltes dienen, da dieser bei einem Jahreseinkommen von fast 25.000,00 EUR ohne weiteres gedeckt wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, "dass der wesentliche Zweck des Existenzgründungszuschusses in der Sicherstellung der selbständigen Tätigkeit ansich besteht, indem insbesondere Belastungen durch den Betrieb (Anschaffung und Unterhalt der Betriebsmittel) aufgefangen werden" (vgl. LSG NRW, a.a.O.).

An berücksichtigungsfähigem Einkommen standen monatlich 492,64 EUR aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) zur Verfügung. Dabei ist auszugehen von dem Durchschnitt des tatsächlich im Jahre 2006 erzielten Einkommens der Klägerin zu 2), wie es sich aus der von dieser vorgelegten Übersicht ergibt. Die Maßgeblichkeit des tatsächlich erzielten Einkommens ergibt sich aus § 2 a Abs. 3 der ALG II - V. Danach ist zwar grundsätzlich das Betriebsergebnis des Vorjahres heranzuziehen. Gleichzeitig sind aber die im aktuellen Betriebsjahr erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Diese liegen mittlerweile vor. Die summierten Einnahmen der Klägerin zu 2) für das Jahr 2006 betragen 10.124,00 EUR, was einem monatlichen Betrag von 843,67 EUR entspricht. Dieser Betrag ist um Absetzungsbeträge nach §§ 11 und 30 SGB II zu mindern. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 - 5, Satz 2 und 3 SGB II ist zunächst eine Pauschale von 100,00 EUR abzuziehen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II sind darüber hinaus Beträge von 140,00 EUR (§ 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und 4,37 EUR (§ 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II) abzuziehen. Darüber hinaus ist der Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 106,66 EUR abzuziehen, der sich für die Klägerin zu 2) aus dem Bezug des Existenzgründungszuschusses nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI ergibt. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Die dort erwähnten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung erfassen auch die Beträge versicherungspflichtiger Selbständiger (vgl. Söhngen, in: Juris PK - SGB II, Stand 24.01.2007, § 11 Rdnr. 56). Eine hierdurch evtl. - wie von der Beklagten vorgetragen "doppelte Begünstigung" - ist vor dem Hintergrund der Gesetzesfassung hinzunehmen. Zwar könnte diese einkommensmindernde Berücksichtigung der durch den Existenzgründungszuschuss bedingten Rentenversicherungsbeiträge eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Beziehern eines Existenzgründungszuschusses angesehen werden, die nicht gleichzeitig SGB II Leistungen beziehen. Denn diese Bezieher des Existenzgründungszuschusses bestreiten den Rentenversicherungsbeitrag gerade aus dem Existenzgründungszuschuss (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 3. Aufl., 2005, § 421 L Rdnr. 2; Bundestagsdrucksache BT - Drs. 15/26, Seite 22). Auf der anderen Seite besteht zwischen beiden Konstellationen eben insofern ein Unterschied, dass der Bezieher des Existenzgründungszuschusses im Regelfall nicht bedürftig im Sinne des SGB II sein dürfte. Das wird jedenfalls dann gelten, wenn er über Einkommen nahe der 25.000,00 EUR Grenze des § 421 L Abs. 1 Nr. 3 SGB III verfügt. Dass der Gesetzgeber das Zusammentreffen von SGB II Leistungen Existenzgründungszuschuss nicht im Auge hatte, ergibt sich aus der erst mit Wirkung zum 01.01.2007 durch die Neueinführung von § 3 Satz 1 Nr. 3 a Lit. E SGB VI ausgeschlossenen Doppelversicherungen solcher Personen in der Rentenversicherung (vgl. hierzu BT - Drs. 16/688, Seite 15). Der eindeutige Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und die unterschiedlichen Situationen des "regulären" Beziehers eines Existenzgründungszuschusses und demjenigen, der gleichzeitig SGB II Leistungen bezieht, führen im Ergebnis zur einkommensmindernden Berücksichtigung der aus dem Existenzgründungszuschuss resultierenden Rentenbeiträge im Rahmen der Einkommensberechnung der Bedarfsgemeinschaft nach § 11.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Während die Kläger mit ihrer Klage auf höhere Leistungen für den Zeitraum Mai bis August 2006 obsiegten und im Vergleich zum Bescheid vom 22.03.2007 insgesamt höhere Leistungen von 1.264,12 EUR erstritten haben (Differenz im Mai und Juni jeweils 320,70 EUR, im Juli und August jeweils 311,36 EUR) hatte ihre auf Leistungen für eine Heiz- und Betriebskostennachzahlung gerichtete Klage, mit der 1.280,54 EUR geltend gemacht wurden, keinen Erfolg.
Rechtskraft
Aus
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