Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 BU 10/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 35/97 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
8 KN 7/99 UR
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.02.1997 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23.09.1993, 25.01.1994 und 10.09.1997 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 27.12.1977 bis 26.06.1998 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren zur Hälfte und im Berufungsverfahren zu einem Viertel.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Zahlung von Verletztenrente wegen der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) über den 25. Mai 1992 hinaus nach einer MdE von mindestens 20 v.H.
Der 1938 geborene Kläger arbeitete von 1956 bis 1973 als Metallhandwerker im Tagesbetrieb der Zeche W und anschließend bis März 1991 als Metallfacharbeiter, Metallhandwerker und Vorarbeiter im Tagesbetrieb der Zeche B. Mit dem 31. Juli 1993 kehrte er ab.
Nach Eingang einer ärztlichen Anzeige über einen Meniskusschaden am rechten Kniegelenk als BK am 15. Mai 1991 zog die Beklagte Kopien der Leistungskarten der Bundesknappschaft (25 f. VA), Arztbriefe aus dem Zeitraum von 1979 bis 1991 (VA 27 ff.), Arthroskopie- und Pathologieberichte aus 1991 (VA 38 ff.), Auskünfte der Zechen (VA 49 f., 55 f.) sowie eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (VA 62 f.) bei und veranlaßte anschließend eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr. C. Dieser vertrat im Gutachten vom 08. Juli 1992 (VA 66 ff.) die Auffassung, der Innenmeniskusschaden am rechten Kniegelenk sei nicht als BK zu begründen. Nach zustimmender Äußerung des staatlichen Gewerbearztes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Oktober 1992 einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß einer BK (Meniskusschaden) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Auf Anregung der Beklagten stellte der Kläger am 05. März 1993 "Antrag auf ein neues Feststellungsverfahren". Die Beklagte zog Unterlagen über frühere Unfälle des Klägers bei (VA 99 ff., 113 ff.) und holte ein Gutachten von Prof. Dr. C1 ein. In seinem Gutachten vom 23. Juni 1993 (VA 118 ff.) sah dieser die beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 als nicht gegeben an. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 1993 eine Rücknahme der Bescheide vom 13. Februar 1980 und 05. Oktober 1992 nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 25. Januar 1994 zurück.
Seine Klage hat der Kläger damit begründet, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK Nr. 2102 seien erfüllt. Vor allem seit 1993 sei es zu einer weiteren Verschlimmerung der Folgen seiner Meniskuserkrankung gekommen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten von Dr. X eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12. August 1994 die durch die Meniskusschädigung beidseits bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers auf 10 v.H. eingeschätzt und angesichts des aktenkundigen Berufsbildes dem Gutachten von Prof. C1 zugestimmt.
Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung von Zeugen hat sich der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten am 17. Januar 1996 ergänzend geäußert (GA 88 f.). Daraufhin hat auch die Beklagte die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 als gegeben angesehen. Auf ihre Veranlassung hat der Pathologe Dr. P am 21. März 1996 ein Gutachtens erstattet (GA 243 ff.) und sich nach Vorlage eines Gutachten des Pathologen Prof. Dr. L vom 13. Mai 1981 (VA 45 ff. der Beiakte zum Az.: 000) am 02. Oktober 1996 (GA 73) ergänzend geäußert. Zusammenfassend empfahl er, die BK 2102 beim Kläger wegen der Veränderungen am linken und rechten Innenmeniskus anzuerkennen. Die Beklagte hat sich nach Vorlage einer Stellungnahme nach Aktenlage durch Prof. Dr. C1 vom 01. November 1996 (GA 76 ff.) im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt, die Bescheide vom 13. Februar 1980 und 05. Oktober 1992 zurückzunehmen und den Innenmeniskusschaden beiderseits als BK nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKVO unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls am 23. August 1979 anzuerkennen und dem Kläger entsprechend einer MdE von 20 v.H. für die Zeit vom 26. November 1991 bis zum 25. Mai 1992 eine Rente zu zahlen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom 19. Februar 1997 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage gestützt auf die Gutachten von Dr. X und Prof. Dr. C1 abgewiesen. Die durch die Meniskusschädigung bedingte MdE betrage über den 25. Mai 1992 hinaus lediglich 10 v.H. Wegen des Fehlens einer Stützrentensituation (§ 581 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung - RVO -) bestehe deshalb kein Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger die Auffassung vertreten, auch bei Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse des Prof. Dr. C1 vom Juni 1993 sei bei ihm eine Dauer-MdE in Höhe von 20 v.H. anzunehmen. Seit 1993 hätten sich seine Beschwerden so erheblich verschlimmert, daß ihm das Laufen oder Treppensteigen nicht mehr möglich sei. Ebenso sei er nicht mehr in der Lage, kleinste Lasten zu heben oder zu tragen. Das Hinknien oder In-die-Hocke-gehen sei ihm nicht mehr möglich, weil er dann nicht mehr hochkäme (GA 108 ff.). Die eingeholten Gutachten seien unzureichend und kämen zu unterschiedlichen, teilweise unzutreffenden Befunden und Beurteilungen (GA 129 ff., 181 ff., 226 ff., 263 ff.).
Nach Abschluß eines Teilvergleichs im Verhandlungstermin am 10. Juni 1999 beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.02.1997 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 23.09.1993, 25.01.1994 und 10.09.1997 zu verurteilen, ihm über den 25.05.1992 hinaus bis zum 26.08.1997 und über den 26.12.1997 hinaus eine Rente i.H.v. mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (Dr. P vom 15. Mai 1997 und Orthopäde T vom 30. Juni 1997, GA 126 f., 132 f.) eingeholt. Mit Bescheid vom 10. September 1997 hat die Beklagte das Vorliegen einer BK nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKVO anerkannt, Folgen dieser BK und die Zahlung einer Teilrente von 20 v.H. der Vollrente für die Zeit vom 26. November 1991 bis 25. Mai 1992 festgestellt, die Zahlung einer Rente darüber hinaus abgelehnt und die Bescheide vom 13. Februar 1980 und 05. Oktober 1992 zurückgenommen.
Für das Gericht hat Prof. Dr. I am 13. November 1997 ein Gutachten erstattet (GA 155 ff.). Seiner Auffassung nach habe die MdE für das linke Kniegelenk des Klägers für längere Zeiträume unter 10 v.H. gelegen und sei erst durch das Zusammentreffen der Innenmeniskusdegeneration auf beiden Seiten mit dem 1991 erstmalig erfolgten Eingriff mit einer Gesamt-MdE von 10 v.H. anzusetzen, wobei er der Beurteilung von Prof. Dr. C1 folge.
Nach kritischer Stellungnahme des Klägers und Eingang weiterer Arztbriefe anläßlich einer am 26. August 1997 durchgeführten Arthroskopie (GA 187 ff.) hat das Gericht von Prof. Dr. M ein weiteres Gutachten eingeholt. In dem Gutachten vom 22. Juli 1998 (GA 201 ff.) hat er ausgeführt, im wesentlichen stimme er mit den Beurteilungen durch Prof. Dr. C1 und Prof. Dr. I überein. Nach kritischer Äußerung des Klägers hat sich Prof. Dr. M am 22. Februar 1999 ergänzend geäußert (GA 234 ff.). Die die Unfälle vom 20. August 1979 und 15. September 1981 betreffenden Vorgänge der Beklagten sind beigezogen worden.
Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Akten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, soweit er auch für die Zeit vom 27. Dezember 1997 bis 26. Juni 1998 Verletztenrente begehrt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten, zu denen gemäß §§ 153, 96 SGG auch der vom 10. September 1997 gehört, rechtswidrig. Für den genannten Zeitraum hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. der Vollrente wegen der Folgen der anerkannten BK (§§ 580, 581, 551 Abs. 1 RVO a.F., 212 SGB VII, Art. 36 UVEG). Denn Prof. Dr. M zufolge war der Kläger nach der Kniegelenksspiegelung vom 26. August 1997 nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer auf vier Monate geschätzt worden ist, für weitere sechs Monate um diesen Prozentsatz erwerbsgemindert. Diese auf medizinischer Erfahrungen beruhende Beurteilung überzeugt auch deswegen, weil sie übereinstimmt mit den von Prof. Dr. C1 in seiner Stellungnahme vom 01. November 1996 dargelegten ärztlichen Erkenntnissen.
Im übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet. Für den Zeitraum vom 26. Mai 1992 bis 26. August 1997 und ab 27. Juni 1998 hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente. Insoweit liegt eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht vor, da es an einer Stützrentensituation (§ 581 Abs. 3 RVO) fehlt und die MdE mit 10 v.H. zutreffend bewertet ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts vom 19. Februar 1997 Bezug und weist ergänzend darauf hin, daß auch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten eine andere Einschätzung für den noch streitigen Zeitraum nicht rechtfertigen. Entgegen dem Sachvortrag des Klägers liegen auch nach diesen Gutachten wesentliche Einschränkungen der Beweglichkeit der Knie nicht vor. Prof. Dr. I weist ausdrücklich auf Schwierigkeiten bei der Prüfung der aktiven und passiven Beweglichkeit der Kniegelenke hin. Durch Hin- und Herbewegen war es möglich, eine objektiv unbehinderte Kniebeugung von 130° beiderseits zu erreichen. Mehr als mittelkörnige Reibegeräusche waren bei passiven Bewegungen und der Betastung nicht zu spüren. Erhebliche Differenzen der Umfangsmaße der unteren Gliedmaßen sind von ihm nicht festgestellt worden. Auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. M besteht keine Verschmächtigung der seitengleich gut ausgeprägten Beinmuskulatur. Der Bewegungsumfang der Knie ist regelrecht. Beide Knie sind 5° überstreckbar. Die aktive und passive Kniebeugung ist beidseits lediglich als "endgradig schmerzhaft" bezeichnet. Entgegen dem Sachvortrag des Klägers ist mithin nach allen eingeholten Gutachten von einer stärkeren Funktionseinbuße der Kniegelenke mit einer Muskelminderung als Folge der Berufskrankheit nicht auszugehen. Dabei räumt der Senat den einhelligen fachärztlichen Beurteilungen Vorrang gegenüber den subjektiven Darlegungen des Klägers ein. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat Prof. Dr. M auf die Einwendungen des Klägers nachvollziehbar dargelegt, daß die im Gutachten festgehaltenen Befunde korrekt erhoben worden sind, daß insbesondere die Untersuchung getrennt durch zwei Ärzte ausgeführt worden ist und unter Zuhilfenahme von Meßinstrumenten der Bewegungsumfang der Knie protokolliert und dem Kläger mitgeteilt worden ist. Auch die vom Kläger behauptete Muskelminderung hat sich bei den Untersuchungen nicht in dem behaupteten Umfang feststellen lassen. Entgegen seinem Sachvortrag ergibt sich auch aus dem Bericht des Krankenhauses M GmbH vom 30. September 1997 eine weitere Muskelminderung des linken Oberschenkels nicht. Insgesamt liegen nach allen eingeholten Gutachten wesentliche dauerhafte Funktionseinschränkungen der Knie bisher nicht vor, die eine MdE von mehr als 10 v.H. für die noch streitigen Zeiträume rechtfertigten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Zahlung von Verletztenrente wegen der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) über den 25. Mai 1992 hinaus nach einer MdE von mindestens 20 v.H.
Der 1938 geborene Kläger arbeitete von 1956 bis 1973 als Metallhandwerker im Tagesbetrieb der Zeche W und anschließend bis März 1991 als Metallfacharbeiter, Metallhandwerker und Vorarbeiter im Tagesbetrieb der Zeche B. Mit dem 31. Juli 1993 kehrte er ab.
Nach Eingang einer ärztlichen Anzeige über einen Meniskusschaden am rechten Kniegelenk als BK am 15. Mai 1991 zog die Beklagte Kopien der Leistungskarten der Bundesknappschaft (25 f. VA), Arztbriefe aus dem Zeitraum von 1979 bis 1991 (VA 27 ff.), Arthroskopie- und Pathologieberichte aus 1991 (VA 38 ff.), Auskünfte der Zechen (VA 49 f., 55 f.) sowie eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (VA 62 f.) bei und veranlaßte anschließend eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr. C. Dieser vertrat im Gutachten vom 08. Juli 1992 (VA 66 ff.) die Auffassung, der Innenmeniskusschaden am rechten Kniegelenk sei nicht als BK zu begründen. Nach zustimmender Äußerung des staatlichen Gewerbearztes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Oktober 1992 einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß einer BK (Meniskusschaden) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Auf Anregung der Beklagten stellte der Kläger am 05. März 1993 "Antrag auf ein neues Feststellungsverfahren". Die Beklagte zog Unterlagen über frühere Unfälle des Klägers bei (VA 99 ff., 113 ff.) und holte ein Gutachten von Prof. Dr. C1 ein. In seinem Gutachten vom 23. Juni 1993 (VA 118 ff.) sah dieser die beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 als nicht gegeben an. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 1993 eine Rücknahme der Bescheide vom 13. Februar 1980 und 05. Oktober 1992 nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 25. Januar 1994 zurück.
Seine Klage hat der Kläger damit begründet, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK Nr. 2102 seien erfüllt. Vor allem seit 1993 sei es zu einer weiteren Verschlimmerung der Folgen seiner Meniskuserkrankung gekommen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten von Dr. X eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12. August 1994 die durch die Meniskusschädigung beidseits bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers auf 10 v.H. eingeschätzt und angesichts des aktenkundigen Berufsbildes dem Gutachten von Prof. C1 zugestimmt.
Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung von Zeugen hat sich der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten am 17. Januar 1996 ergänzend geäußert (GA 88 f.). Daraufhin hat auch die Beklagte die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 als gegeben angesehen. Auf ihre Veranlassung hat der Pathologe Dr. P am 21. März 1996 ein Gutachtens erstattet (GA 243 ff.) und sich nach Vorlage eines Gutachten des Pathologen Prof. Dr. L vom 13. Mai 1981 (VA 45 ff. der Beiakte zum Az.: 000) am 02. Oktober 1996 (GA 73) ergänzend geäußert. Zusammenfassend empfahl er, die BK 2102 beim Kläger wegen der Veränderungen am linken und rechten Innenmeniskus anzuerkennen. Die Beklagte hat sich nach Vorlage einer Stellungnahme nach Aktenlage durch Prof. Dr. C1 vom 01. November 1996 (GA 76 ff.) im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt, die Bescheide vom 13. Februar 1980 und 05. Oktober 1992 zurückzunehmen und den Innenmeniskusschaden beiderseits als BK nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKVO unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls am 23. August 1979 anzuerkennen und dem Kläger entsprechend einer MdE von 20 v.H. für die Zeit vom 26. November 1991 bis zum 25. Mai 1992 eine Rente zu zahlen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom 19. Februar 1997 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage gestützt auf die Gutachten von Dr. X und Prof. Dr. C1 abgewiesen. Die durch die Meniskusschädigung bedingte MdE betrage über den 25. Mai 1992 hinaus lediglich 10 v.H. Wegen des Fehlens einer Stützrentensituation (§ 581 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung - RVO -) bestehe deshalb kein Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger die Auffassung vertreten, auch bei Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse des Prof. Dr. C1 vom Juni 1993 sei bei ihm eine Dauer-MdE in Höhe von 20 v.H. anzunehmen. Seit 1993 hätten sich seine Beschwerden so erheblich verschlimmert, daß ihm das Laufen oder Treppensteigen nicht mehr möglich sei. Ebenso sei er nicht mehr in der Lage, kleinste Lasten zu heben oder zu tragen. Das Hinknien oder In-die-Hocke-gehen sei ihm nicht mehr möglich, weil er dann nicht mehr hochkäme (GA 108 ff.). Die eingeholten Gutachten seien unzureichend und kämen zu unterschiedlichen, teilweise unzutreffenden Befunden und Beurteilungen (GA 129 ff., 181 ff., 226 ff., 263 ff.).
Nach Abschluß eines Teilvergleichs im Verhandlungstermin am 10. Juni 1999 beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.02.1997 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 23.09.1993, 25.01.1994 und 10.09.1997 zu verurteilen, ihm über den 25.05.1992 hinaus bis zum 26.08.1997 und über den 26.12.1997 hinaus eine Rente i.H.v. mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (Dr. P vom 15. Mai 1997 und Orthopäde T vom 30. Juni 1997, GA 126 f., 132 f.) eingeholt. Mit Bescheid vom 10. September 1997 hat die Beklagte das Vorliegen einer BK nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKVO anerkannt, Folgen dieser BK und die Zahlung einer Teilrente von 20 v.H. der Vollrente für die Zeit vom 26. November 1991 bis 25. Mai 1992 festgestellt, die Zahlung einer Rente darüber hinaus abgelehnt und die Bescheide vom 13. Februar 1980 und 05. Oktober 1992 zurückgenommen.
Für das Gericht hat Prof. Dr. I am 13. November 1997 ein Gutachten erstattet (GA 155 ff.). Seiner Auffassung nach habe die MdE für das linke Kniegelenk des Klägers für längere Zeiträume unter 10 v.H. gelegen und sei erst durch das Zusammentreffen der Innenmeniskusdegeneration auf beiden Seiten mit dem 1991 erstmalig erfolgten Eingriff mit einer Gesamt-MdE von 10 v.H. anzusetzen, wobei er der Beurteilung von Prof. Dr. C1 folge.
Nach kritischer Stellungnahme des Klägers und Eingang weiterer Arztbriefe anläßlich einer am 26. August 1997 durchgeführten Arthroskopie (GA 187 ff.) hat das Gericht von Prof. Dr. M ein weiteres Gutachten eingeholt. In dem Gutachten vom 22. Juli 1998 (GA 201 ff.) hat er ausgeführt, im wesentlichen stimme er mit den Beurteilungen durch Prof. Dr. C1 und Prof. Dr. I überein. Nach kritischer Äußerung des Klägers hat sich Prof. Dr. M am 22. Februar 1999 ergänzend geäußert (GA 234 ff.). Die die Unfälle vom 20. August 1979 und 15. September 1981 betreffenden Vorgänge der Beklagten sind beigezogen worden.
Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Akten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, soweit er auch für die Zeit vom 27. Dezember 1997 bis 26. Juni 1998 Verletztenrente begehrt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten, zu denen gemäß §§ 153, 96 SGG auch der vom 10. September 1997 gehört, rechtswidrig. Für den genannten Zeitraum hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. der Vollrente wegen der Folgen der anerkannten BK (§§ 580, 581, 551 Abs. 1 RVO a.F., 212 SGB VII, Art. 36 UVEG). Denn Prof. Dr. M zufolge war der Kläger nach der Kniegelenksspiegelung vom 26. August 1997 nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer auf vier Monate geschätzt worden ist, für weitere sechs Monate um diesen Prozentsatz erwerbsgemindert. Diese auf medizinischer Erfahrungen beruhende Beurteilung überzeugt auch deswegen, weil sie übereinstimmt mit den von Prof. Dr. C1 in seiner Stellungnahme vom 01. November 1996 dargelegten ärztlichen Erkenntnissen.
Im übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet. Für den Zeitraum vom 26. Mai 1992 bis 26. August 1997 und ab 27. Juni 1998 hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente. Insoweit liegt eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht vor, da es an einer Stützrentensituation (§ 581 Abs. 3 RVO) fehlt und die MdE mit 10 v.H. zutreffend bewertet ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts vom 19. Februar 1997 Bezug und weist ergänzend darauf hin, daß auch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten eine andere Einschätzung für den noch streitigen Zeitraum nicht rechtfertigen. Entgegen dem Sachvortrag des Klägers liegen auch nach diesen Gutachten wesentliche Einschränkungen der Beweglichkeit der Knie nicht vor. Prof. Dr. I weist ausdrücklich auf Schwierigkeiten bei der Prüfung der aktiven und passiven Beweglichkeit der Kniegelenke hin. Durch Hin- und Herbewegen war es möglich, eine objektiv unbehinderte Kniebeugung von 130° beiderseits zu erreichen. Mehr als mittelkörnige Reibegeräusche waren bei passiven Bewegungen und der Betastung nicht zu spüren. Erhebliche Differenzen der Umfangsmaße der unteren Gliedmaßen sind von ihm nicht festgestellt worden. Auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. M besteht keine Verschmächtigung der seitengleich gut ausgeprägten Beinmuskulatur. Der Bewegungsumfang der Knie ist regelrecht. Beide Knie sind 5° überstreckbar. Die aktive und passive Kniebeugung ist beidseits lediglich als "endgradig schmerzhaft" bezeichnet. Entgegen dem Sachvortrag des Klägers ist mithin nach allen eingeholten Gutachten von einer stärkeren Funktionseinbuße der Kniegelenke mit einer Muskelminderung als Folge der Berufskrankheit nicht auszugehen. Dabei räumt der Senat den einhelligen fachärztlichen Beurteilungen Vorrang gegenüber den subjektiven Darlegungen des Klägers ein. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat Prof. Dr. M auf die Einwendungen des Klägers nachvollziehbar dargelegt, daß die im Gutachten festgehaltenen Befunde korrekt erhoben worden sind, daß insbesondere die Untersuchung getrennt durch zwei Ärzte ausgeführt worden ist und unter Zuhilfenahme von Meßinstrumenten der Bewegungsumfang der Knie protokolliert und dem Kläger mitgeteilt worden ist. Auch die vom Kläger behauptete Muskelminderung hat sich bei den Untersuchungen nicht in dem behaupteten Umfang feststellen lassen. Entgegen seinem Sachvortrag ergibt sich auch aus dem Bericht des Krankenhauses M GmbH vom 30. September 1997 eine weitere Muskelminderung des linken Oberschenkels nicht. Insgesamt liegen nach allen eingeholten Gutachten wesentliche dauerhafte Funktionseinschränkungen der Knie bisher nicht vor, die eine MdE von mehr als 10 v.H. für die noch streitigen Zeiträume rechtfertigten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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