Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 17 AS 1058/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 438/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) werden Verschuldenskosten in Höhe von jeweils 150 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2012/13.
Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Die 1995 geborene Klägerin zu 3) besuchte im Schuljahr 2012/13 die 11. Klasse des Beruflichen Schulzentrums F. in F-Stadt (bis 31. Juli 2013). Sie stellte am 17. August 2012 einen formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten für ein "MobiTick Odenwald" für das Schuljahr 2012/13 zum Preis von 384 EUR, den der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2012 wegen der Länge des Schulwegs von nur 2,3 km ablehnte. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. September 2012 Widerspruch und beantragte außerdem mit weiteren Schriftsätzen vom 21. September 2012 und 17. Oktober 2012 die Gewährung eines Darlehens, zuletzt für die Zeit bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch. Die Fahrkarte habe die Klägerin zu 3) bislang nicht kaufen können, weshalb sie ihr Vater jeden Tag zur Schule fahren müsse. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. August 2012 als unbegründet zurück. Die Klägerin zu 3) könne den Schulweg entweder zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen.
Am 8. November 2012 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass der in der Regelleistung vorgesehene Betrag für Mobilität zu gering bemessen sei, um hiermit die Kosten für die Schülerfahrkarte zahlen zu können. Bei den Kosten für eine Schülerfahrkarte handele es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf bzw. um einen besonderen Bedarf, der nicht aus der Regelleistung zu decken sei. Mit dem Abschluss der 10. Klasse könne die Klägerin zu 3) die Schülerfahrkarte nicht mehr anderweitig finanzieren. Ohne Kostenübernahme durch den Beklagten sei das soziokulturelle Existenzminimum gefährdet und werde außerdem die Berufsausbildung der Klägerin zu 3) erschwert bzw. ihr sogar verwehrt. Dies widerspreche den Zielvorstellungen des SGB II. Die Aktivlegitimation auch der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) ergebe sich daraus, dass das Geld für die Fahrkarte der Bedarfsgemeinschaft insgesamt fehlen würde, mithin nicht nur die Klägerin zu 3) hiervon betroffen wäre. Die Pfändungsfreigrenzen der Bedarfsgemeinschaft würden unterschritten. Deshalb müsse auch eine Bedarfsgemeinschaft klagen können. Im Übrigen seien es die Kläger zu 1) und 2), die als Eltern die Fahrkarte bestellen und bezahlen müssten, die zudem nicht wollten, dass ihre Tochter auf dem Schulweg schlechten Witterungsverhältnissen ausgesetzt sei. Dieses Anliegen sei durch das Grundrecht auf Erziehung gedeckt. Der Fußweg von der Wohnung zur Schule betrage mehr als 3,5 km. Mit Blick auf die Entscheidungen anderer Sozialgerichte zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten würden die Rechtsansichten des Beklagten willkürlich erscheinen. Bei richtiger, ermessensfehlerfreier Entscheidung stünden der Klägerin zu 3) die Fahrtkosten zu. Hilfsweise ergebe sich dieser Anspruch aus § 73 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Im streitgegenständlichen Schuljahr habe der Kläger zu 1) die Klägerin zu 3) mit dem Auto zur Schule gefahren. Hierbei habe er Benzin aufgewendet und sein Pkw weise nunmehr eine erhöhte Kilometerlaufleistung auf. Die hierdurch angefallenen Fahrtkosten beliefen sich auf 554,40 EUR (42 Wochen x 13,20 EUR/Woche), die der Beklagte zu ersetzen habe. Die Kläger seien so zu stellen, als ob rechtzeitig die Schülerfahrkarte bezahlt worden wäre, hilfsweise als Darlehen. Als Wiedergutmachung und Schmerzensgeld habe der Beklagte außerdem 500 EUR an die Kläger zu zahlen.
Die Kläger beantragen zunächst,
den Bescheid vom 28. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Anschaffungskosten für eine Schülerfahrkarte für die Klägerin zu 3) für das Schuljahr 2012/13 in Höhe von 384 EUR zu übernehmen, hilfsweise im Schuljahr 2012/13 monatlich 35,70 EUR für jeweilige Schülerfahrkarten zu zahlen, hilfsweise als Darlehen,
sowie erweiternd,
den Beklagten zu verurteilen, sie so zu stellen, als ob rechtzeitig 384 EUR bewilligt worden wären und die Folgen der Nichtbewilligung zu beseitigen, hilfsweise sie so zu stellen, als ob 384 EUR rechtzeitig bewilligt worden wären, hilfsweise, als ob ein Darlehen von 384 EUR bewilligt worden wäre, den Beklagten zu verurteilen, als Wiedergutmachung und Schmerzensgeld 500 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 2. November 2012 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 554,40 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 2. November 2012 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte zu Unrecht zumindest ein Darlehen abgelehnt hat sowie festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass im Bereich der Leistungen für Bildung und Teilhabe eine Gewährung von Darlehen nicht vorgesehen sei. Die Klägerin zu 3) verkenne, dass es ihr zuzumuten sei, die Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule entweder zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Die Klageeinreichung auch durch die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) erscheine mutwillig.
Durch Beschluss vom 5. Dezember 2012 hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Übernahme der Kosten für die Schülerfahrkarte, sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren abgelehnt (Az. S 17 AS 1045/12 ER). Die hiergegen von den Klägern erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos (Az. S 17 AS 65/13). Durch weiteren Beschluss vom 25. April 2013 hat die Kammer außerdem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das hiesige Hauptsacheverfahren abgelehnt. Die hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde der Kläger blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 23. Januar 2014, Az. L 9 AS 438/13 B).
Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat das Gericht die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass die Rechtsverfolgung der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) missbräuchlich ist und sie daher im Falle der Fortführung des Rechtsstreits mit der Verhängung von Verschuldenskosten in Höhe von jeweils 150 EUR rechnen müssen. Die Kläger haben einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen und zudem ausgeführt, dass die angekündigte Kostenauferlegung nicht nachvollziehbar sowie unsachlich sei und das Gericht hierdurch Wesentliches verkenne (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. März 2014). Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. Mai 2014 haben sie ihre Klage erweitert. Der Beklagte hat sich zu all dem nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte S 17 AS 1045/12 ER (L 9 AS 4/13 B ER) sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ("Leistungsakte ab 9/12"; "Bildung und Teilhabe") Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), bleibt ohne Erfolg.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten in Höhe von 384 EUR zu. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig ergangen und beschwert die Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 5. Dezember 2012 (Az. S 17 AS 1045/12 ER), mit denen ausführlich dargestellt wird, dass den Klägern zu 1), zu 2) und zu 4) der streitgegenständliche Anspruch schon wegen des Individualprinzips nicht zustehen kann und dass bei einem Schulweg von nur 2,12 km (vgl. www.falk.de) die Voraussetzungen der allein einschlägigen Anspruchsgrundlage (§ 28 Abs. 4 SGB II) auch in der Person der Klägerin zu 3) nicht erfüllt sind. In Anbetracht dessen sieht die Kammer von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab. Das ist umso mehr angezeigt, als das weitere Vorbringen der Kläger im hiesigen Klageverfahren vollkommen substanzlos ist und jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt. Der Kammer erschließt sich weiterhin nicht, weshalb es der noch im Laufe des streitgegenständlichen Schuljahrs 2012/13 volljährig gewordenen Klägerin zu 3) nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, den Schulweg zu Fuß zurückzulegen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften lässt der Vortrag der durch eine Rechtsanwältin vertretenen Kläger vollends vermissen.
Nur ergänzend ist noch auszuführen, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerfahrkarte nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bekannten Sach- und Streitstand letztlich auch daran scheitert, weil die Klägerin zu 3) für das Schuljahr 2012/13 keine Schülerfahrkarte erworben hat. Ihr fehlt es mithin an tatsächlichen Aufwendungen, die gemäß § 28 Abs. 4 SGB II vom Beklagten übernommen werden könnten.
Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, als sie mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13. Mai 2014 erweitert worden ist.
Diese Klageerweiterung, welcher der Beklagte weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt hat (§ 99 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 SGG), ist bereits unzulässig, soweit die Kläger hiermit Folgenbeseitigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld geltend machen. Für derartige Schadensersatzansprüche, die letztlich nur aus einer behaupteten - Amtspflichtverletzung herrühren können, ist nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 SGG), sondern zu den Zivilgerichten eröffnet (Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG), § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine Sachdienlichkeit der Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1, 2. Alt. SGG ist somit nicht gegeben.
Die Erweiterung der Klage dahingehend, den Beklagten - zusätzlich - zur Zahlung von 554,40 EUR zu verurteilen, bleibt schon deshalb erfolglos, weil ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung gemäß § 28 Abs. 4 SGB II generell nicht besteht. Selbst wenn die geltend gemachten privaten Fahrtkosten von § 28 Abs. 4 SGB II erfasst sein sollten, kann für sie im Ergebnis nichts anderes gelten als für die Kosten zur Anschaffung einer Schülerfahrkarte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitergehende Erörterungen zur Zulässigkeit der Klageerweiterung sowie zur Zulässigkeit jener erweiterten Klage, namentlich der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zur gerichtlichen Durchsetzung von Sozialleistungsansprüchen.
Auch das Begehren der Kläger, festzustellen, dass der Beklagte zu Unrecht zumindest ein Darlehen abgelehnt hat, ist jedenfalls unbegründet. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe ist in § 29 SGB II nicht vorgesehen ist. Zudem kommt § 24 Abs. 1 SGB II bei Aufwendungen für Schülerbeförderung nicht zum Tragen. Beides hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausführlich dargelegt (Az. S 17 AS 1045/12 ER), so dass sich daher auch bezüglich dieses Feststellungsantrags jegliche weitere rechtliche Ausführungen erübrigen.
Schließlich bleibt auch das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Kläger entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolglos. Ungeachtet dessen, ob sich die Klägerin zu 3) nach Beendigung des Schuljahres 2012/13 und damit einhergehend des Abschlusses ihrer Berufsschulausbildung zum 31. Juli 2013 überhaupt noch auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen kann, erweist sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 aus den bereits bekannten Gründen als in jeder Hinsicht rechtmäßig. Auch die nachträglich erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist deshalb zumindest unbegründet.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von jeweils 150 EUR gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) folgt aus § 192 Abs. 1 SGG.
Die Kammer hat im Rahmen ihres Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht dabei sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleich (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt mindestens der Betrag von 150 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG).
Ein Missbrauch im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (vgl. BT-Drucks. 14/6335 S. 35). Nach geltender Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genügt eine objektive Aussichtslosigkeit (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, L 6 AL 1000/01, juris; Knittel: in Hennig, SGG, Stand: Oktober 2013, § 192 Rn. 12; Groß: in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 192 Rn. 10) dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), die auch zur Auslegung des § 192 SGG herangezogen werden kann, weil Wortlaut und Zweck beider Vorschriften übereinstimmen. Daher ist von einem Rechtsanwalt auch im sozialgerichtlichen Klageverfahren zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1995, 2 BvR 1379/95, NJW 1996, 1273). Kommt dem der Rechtsanwalt nicht nach, ist dies dem von ihm vertretenen Beteiligten zuzurechnen (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorausgesetzte Belehrung ist dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) über ihre Prozessbevollmächtigte durch Schreiben des Vorsitzenden vom 12. März 2014 erteilt worden.
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die Fortführung der Klage durch die Kläger zu 1) und zu 2) missbräuchlich. Es ist seit geraumer Zeit höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und nicht um einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher handelt (vgl. hierzu schon BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 13). Demgemäß stehen auch die Leistungen für Schülerbeförderung nur dem jeweiligen Schüler bzw. der jeweiligen Schülerin zu (§ 28 Abs. 4 SGB II) und nicht auch den mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Auf diesen Umstand sind die Kläger zu 1) und zu 2) seitens des Gerichts zuvor mehrfach hingewiesen worden, auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 17 AS 1045/12 ER. Ihre hiergegen über ihre Prozessbevollmächtigte erhobenen Einwände sind schon deshalb nicht zur Widerlegung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung geeignet, weil sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des SGB II stehen. Das Vorbringen, wonach der Bedarfsgemeinschaft insgesamt weniger Geld zur Verfügung stünde, wenn die Kosten für die Schülerfahrkarte selbst aufgebracht werden müssten, zeigt mit hinreichender Deutlichkeit auf, dass die Kläger zu 1) und zu 2) nicht einmal ansatzweise bereit sind, sich mit dem gesetzlichen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für ihren Hinweis auf angeblich zu beachtende Pfändungsfreigrenzen, auf die es bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aber nicht ankommt. Mit einem derart substanzlosen und von der geltenden Rechtslage losgelösten Vorbringen bestätigen die Kläger zu 1) und zu 2) geradezu eindrucksvoll ihre missbräuchliche Rechtsverfolgung. Dies muss ihrer juristisch ausgebildeten Prozessbevollmächtigten hinlänglich klar sein, auf deren Einsichtsfähigkeit es wegen § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Beurteilung von Missbräuchlichkeit maßgeblich ankommt.
Die Kammer hält im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens deshalb die Auferlegung von Verschuldenskosten für geboten. Die Höhe der auferlegten Kosten entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG) und berücksichtigt vor allem auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger zu 1) und 2). Daher erscheint es sachgerecht, ihnen jeweils nur den gesetzlichen Mindestbetrag aufzuerlegen. Von einer Auferlegung von Verschuldenskosten auch gegenüber der noch minderjährigen Klägerin zu 4) hat die Kammer entgegen der ursprünglichen Ankündigung vom 12. März 2014 abgesehen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) werden Verschuldenskosten in Höhe von jeweils 150 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2012/13.
Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Die 1995 geborene Klägerin zu 3) besuchte im Schuljahr 2012/13 die 11. Klasse des Beruflichen Schulzentrums F. in F-Stadt (bis 31. Juli 2013). Sie stellte am 17. August 2012 einen formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten für ein "MobiTick Odenwald" für das Schuljahr 2012/13 zum Preis von 384 EUR, den der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2012 wegen der Länge des Schulwegs von nur 2,3 km ablehnte. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. September 2012 Widerspruch und beantragte außerdem mit weiteren Schriftsätzen vom 21. September 2012 und 17. Oktober 2012 die Gewährung eines Darlehens, zuletzt für die Zeit bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch. Die Fahrkarte habe die Klägerin zu 3) bislang nicht kaufen können, weshalb sie ihr Vater jeden Tag zur Schule fahren müsse. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. August 2012 als unbegründet zurück. Die Klägerin zu 3) könne den Schulweg entweder zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen.
Am 8. November 2012 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass der in der Regelleistung vorgesehene Betrag für Mobilität zu gering bemessen sei, um hiermit die Kosten für die Schülerfahrkarte zahlen zu können. Bei den Kosten für eine Schülerfahrkarte handele es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf bzw. um einen besonderen Bedarf, der nicht aus der Regelleistung zu decken sei. Mit dem Abschluss der 10. Klasse könne die Klägerin zu 3) die Schülerfahrkarte nicht mehr anderweitig finanzieren. Ohne Kostenübernahme durch den Beklagten sei das soziokulturelle Existenzminimum gefährdet und werde außerdem die Berufsausbildung der Klägerin zu 3) erschwert bzw. ihr sogar verwehrt. Dies widerspreche den Zielvorstellungen des SGB II. Die Aktivlegitimation auch der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) ergebe sich daraus, dass das Geld für die Fahrkarte der Bedarfsgemeinschaft insgesamt fehlen würde, mithin nicht nur die Klägerin zu 3) hiervon betroffen wäre. Die Pfändungsfreigrenzen der Bedarfsgemeinschaft würden unterschritten. Deshalb müsse auch eine Bedarfsgemeinschaft klagen können. Im Übrigen seien es die Kläger zu 1) und 2), die als Eltern die Fahrkarte bestellen und bezahlen müssten, die zudem nicht wollten, dass ihre Tochter auf dem Schulweg schlechten Witterungsverhältnissen ausgesetzt sei. Dieses Anliegen sei durch das Grundrecht auf Erziehung gedeckt. Der Fußweg von der Wohnung zur Schule betrage mehr als 3,5 km. Mit Blick auf die Entscheidungen anderer Sozialgerichte zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten würden die Rechtsansichten des Beklagten willkürlich erscheinen. Bei richtiger, ermessensfehlerfreier Entscheidung stünden der Klägerin zu 3) die Fahrtkosten zu. Hilfsweise ergebe sich dieser Anspruch aus § 73 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Im streitgegenständlichen Schuljahr habe der Kläger zu 1) die Klägerin zu 3) mit dem Auto zur Schule gefahren. Hierbei habe er Benzin aufgewendet und sein Pkw weise nunmehr eine erhöhte Kilometerlaufleistung auf. Die hierdurch angefallenen Fahrtkosten beliefen sich auf 554,40 EUR (42 Wochen x 13,20 EUR/Woche), die der Beklagte zu ersetzen habe. Die Kläger seien so zu stellen, als ob rechtzeitig die Schülerfahrkarte bezahlt worden wäre, hilfsweise als Darlehen. Als Wiedergutmachung und Schmerzensgeld habe der Beklagte außerdem 500 EUR an die Kläger zu zahlen.
Die Kläger beantragen zunächst,
den Bescheid vom 28. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Anschaffungskosten für eine Schülerfahrkarte für die Klägerin zu 3) für das Schuljahr 2012/13 in Höhe von 384 EUR zu übernehmen, hilfsweise im Schuljahr 2012/13 monatlich 35,70 EUR für jeweilige Schülerfahrkarten zu zahlen, hilfsweise als Darlehen,
sowie erweiternd,
den Beklagten zu verurteilen, sie so zu stellen, als ob rechtzeitig 384 EUR bewilligt worden wären und die Folgen der Nichtbewilligung zu beseitigen, hilfsweise sie so zu stellen, als ob 384 EUR rechtzeitig bewilligt worden wären, hilfsweise, als ob ein Darlehen von 384 EUR bewilligt worden wäre, den Beklagten zu verurteilen, als Wiedergutmachung und Schmerzensgeld 500 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 2. November 2012 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 554,40 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 2. November 2012 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte zu Unrecht zumindest ein Darlehen abgelehnt hat sowie festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass im Bereich der Leistungen für Bildung und Teilhabe eine Gewährung von Darlehen nicht vorgesehen sei. Die Klägerin zu 3) verkenne, dass es ihr zuzumuten sei, die Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule entweder zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Die Klageeinreichung auch durch die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) erscheine mutwillig.
Durch Beschluss vom 5. Dezember 2012 hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Übernahme der Kosten für die Schülerfahrkarte, sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren abgelehnt (Az. S 17 AS 1045/12 ER). Die hiergegen von den Klägern erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos (Az. S 17 AS 65/13). Durch weiteren Beschluss vom 25. April 2013 hat die Kammer außerdem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das hiesige Hauptsacheverfahren abgelehnt. Die hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde der Kläger blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 23. Januar 2014, Az. L 9 AS 438/13 B).
Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat das Gericht die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass die Rechtsverfolgung der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) missbräuchlich ist und sie daher im Falle der Fortführung des Rechtsstreits mit der Verhängung von Verschuldenskosten in Höhe von jeweils 150 EUR rechnen müssen. Die Kläger haben einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen und zudem ausgeführt, dass die angekündigte Kostenauferlegung nicht nachvollziehbar sowie unsachlich sei und das Gericht hierdurch Wesentliches verkenne (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. März 2014). Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. Mai 2014 haben sie ihre Klage erweitert. Der Beklagte hat sich zu all dem nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte S 17 AS 1045/12 ER (L 9 AS 4/13 B ER) sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ("Leistungsakte ab 9/12"; "Bildung und Teilhabe") Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), bleibt ohne Erfolg.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten in Höhe von 384 EUR zu. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig ergangen und beschwert die Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 5. Dezember 2012 (Az. S 17 AS 1045/12 ER), mit denen ausführlich dargestellt wird, dass den Klägern zu 1), zu 2) und zu 4) der streitgegenständliche Anspruch schon wegen des Individualprinzips nicht zustehen kann und dass bei einem Schulweg von nur 2,12 km (vgl. www.falk.de) die Voraussetzungen der allein einschlägigen Anspruchsgrundlage (§ 28 Abs. 4 SGB II) auch in der Person der Klägerin zu 3) nicht erfüllt sind. In Anbetracht dessen sieht die Kammer von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab. Das ist umso mehr angezeigt, als das weitere Vorbringen der Kläger im hiesigen Klageverfahren vollkommen substanzlos ist und jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt. Der Kammer erschließt sich weiterhin nicht, weshalb es der noch im Laufe des streitgegenständlichen Schuljahrs 2012/13 volljährig gewordenen Klägerin zu 3) nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, den Schulweg zu Fuß zurückzulegen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften lässt der Vortrag der durch eine Rechtsanwältin vertretenen Kläger vollends vermissen.
Nur ergänzend ist noch auszuführen, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerfahrkarte nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bekannten Sach- und Streitstand letztlich auch daran scheitert, weil die Klägerin zu 3) für das Schuljahr 2012/13 keine Schülerfahrkarte erworben hat. Ihr fehlt es mithin an tatsächlichen Aufwendungen, die gemäß § 28 Abs. 4 SGB II vom Beklagten übernommen werden könnten.
Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, als sie mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13. Mai 2014 erweitert worden ist.
Diese Klageerweiterung, welcher der Beklagte weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt hat (§ 99 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 SGG), ist bereits unzulässig, soweit die Kläger hiermit Folgenbeseitigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld geltend machen. Für derartige Schadensersatzansprüche, die letztlich nur aus einer behaupteten - Amtspflichtverletzung herrühren können, ist nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 SGG), sondern zu den Zivilgerichten eröffnet (Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG), § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine Sachdienlichkeit der Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1, 2. Alt. SGG ist somit nicht gegeben.
Die Erweiterung der Klage dahingehend, den Beklagten - zusätzlich - zur Zahlung von 554,40 EUR zu verurteilen, bleibt schon deshalb erfolglos, weil ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung gemäß § 28 Abs. 4 SGB II generell nicht besteht. Selbst wenn die geltend gemachten privaten Fahrtkosten von § 28 Abs. 4 SGB II erfasst sein sollten, kann für sie im Ergebnis nichts anderes gelten als für die Kosten zur Anschaffung einer Schülerfahrkarte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitergehende Erörterungen zur Zulässigkeit der Klageerweiterung sowie zur Zulässigkeit jener erweiterten Klage, namentlich der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zur gerichtlichen Durchsetzung von Sozialleistungsansprüchen.
Auch das Begehren der Kläger, festzustellen, dass der Beklagte zu Unrecht zumindest ein Darlehen abgelehnt hat, ist jedenfalls unbegründet. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe ist in § 29 SGB II nicht vorgesehen ist. Zudem kommt § 24 Abs. 1 SGB II bei Aufwendungen für Schülerbeförderung nicht zum Tragen. Beides hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausführlich dargelegt (Az. S 17 AS 1045/12 ER), so dass sich daher auch bezüglich dieses Feststellungsantrags jegliche weitere rechtliche Ausführungen erübrigen.
Schließlich bleibt auch das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Kläger entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolglos. Ungeachtet dessen, ob sich die Klägerin zu 3) nach Beendigung des Schuljahres 2012/13 und damit einhergehend des Abschlusses ihrer Berufsschulausbildung zum 31. Juli 2013 überhaupt noch auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen kann, erweist sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 aus den bereits bekannten Gründen als in jeder Hinsicht rechtmäßig. Auch die nachträglich erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist deshalb zumindest unbegründet.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von jeweils 150 EUR gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) folgt aus § 192 Abs. 1 SGG.
Die Kammer hat im Rahmen ihres Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht dabei sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleich (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt mindestens der Betrag von 150 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG).
Ein Missbrauch im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (vgl. BT-Drucks. 14/6335 S. 35). Nach geltender Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genügt eine objektive Aussichtslosigkeit (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, L 6 AL 1000/01, juris; Knittel: in Hennig, SGG, Stand: Oktober 2013, § 192 Rn. 12; Groß: in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 192 Rn. 10) dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), die auch zur Auslegung des § 192 SGG herangezogen werden kann, weil Wortlaut und Zweck beider Vorschriften übereinstimmen. Daher ist von einem Rechtsanwalt auch im sozialgerichtlichen Klageverfahren zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1995, 2 BvR 1379/95, NJW 1996, 1273). Kommt dem der Rechtsanwalt nicht nach, ist dies dem von ihm vertretenen Beteiligten zuzurechnen (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorausgesetzte Belehrung ist dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) über ihre Prozessbevollmächtigte durch Schreiben des Vorsitzenden vom 12. März 2014 erteilt worden.
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die Fortführung der Klage durch die Kläger zu 1) und zu 2) missbräuchlich. Es ist seit geraumer Zeit höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und nicht um einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher handelt (vgl. hierzu schon BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 13). Demgemäß stehen auch die Leistungen für Schülerbeförderung nur dem jeweiligen Schüler bzw. der jeweiligen Schülerin zu (§ 28 Abs. 4 SGB II) und nicht auch den mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Auf diesen Umstand sind die Kläger zu 1) und zu 2) seitens des Gerichts zuvor mehrfach hingewiesen worden, auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 17 AS 1045/12 ER. Ihre hiergegen über ihre Prozessbevollmächtigte erhobenen Einwände sind schon deshalb nicht zur Widerlegung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung geeignet, weil sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des SGB II stehen. Das Vorbringen, wonach der Bedarfsgemeinschaft insgesamt weniger Geld zur Verfügung stünde, wenn die Kosten für die Schülerfahrkarte selbst aufgebracht werden müssten, zeigt mit hinreichender Deutlichkeit auf, dass die Kläger zu 1) und zu 2) nicht einmal ansatzweise bereit sind, sich mit dem gesetzlichen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für ihren Hinweis auf angeblich zu beachtende Pfändungsfreigrenzen, auf die es bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aber nicht ankommt. Mit einem derart substanzlosen und von der geltenden Rechtslage losgelösten Vorbringen bestätigen die Kläger zu 1) und zu 2) geradezu eindrucksvoll ihre missbräuchliche Rechtsverfolgung. Dies muss ihrer juristisch ausgebildeten Prozessbevollmächtigten hinlänglich klar sein, auf deren Einsichtsfähigkeit es wegen § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Beurteilung von Missbräuchlichkeit maßgeblich ankommt.
Die Kammer hält im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens deshalb die Auferlegung von Verschuldenskosten für geboten. Die Höhe der auferlegten Kosten entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG) und berücksichtigt vor allem auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger zu 1) und 2). Daher erscheint es sachgerecht, ihnen jeweils nur den gesetzlichen Mindestbetrag aufzuerlegen. Von einer Auferlegung von Verschuldenskosten auch gegenüber der noch minderjährigen Klägerin zu 4) hat die Kammer entgegen der ursprünglichen Ankündigung vom 12. März 2014 abgesehen.
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