S 4 R 230/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 230/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 276/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Hörgeräteversorgung gemäß Rechnung vom 12.10.2011 abzüglich des Krankenkassenanteils zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, der Klägerin Rehabilitationsleistungen in Form von Hörgeräten zu gewähren.

Die 1964 geborene Klägerin ist von Beruf Fachkrankenschwester für Psychiatrie; sie arbeitet in der psychiatrischen Klinik auf einer Station mit Suchtkranken und Doppeldiagnosen. Als Fachkrankenschwester für Psychiatrie ist sie verantwortlich für Gesprächsgruppen und führt Einzelgespräche.

Am 21.06.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Hörhilfe (Blatt 1-3 Beiakte). Laut Rechnung der Firma C. Augenoptik und Hörakustik GmbH vom 12.10.2011 (Blatt 15 Gerichtsakte) beliefen sich die Kosten für zwei Hörgeräte "Widex Fusion C4" inkl. Maßohrstücke auf 5.390,00 EUR. Davon abzuziehen war der Krankenkassenanteil von 769,00 EUR und ein Nachlass von 520,00 EUR, so dass nach der gesetzlichen Zuzahlung der Klägerin von 20,00 EUR und der Reparaturpauschale für den Krankenkassenanteil von 389,80 EUR ein Rechnungsbetrag von 4.121,00 EUR verblieb. Im Antragsverfahren holte die Beklagte einen Befundbericht bei dem HNO-Arzt Dr. D. ein (Anhang zur Beiakte). Mit Bescheid vom 10.08.2011 (Blatt 18 Beiakte) lehnte die Beklagte den Antrag auf Hörgeräteversorgung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei angesichts der bestehenden Hörschädigung nach den vorliegenden Unterlagen generell auf das Tragen einer Hörhilfe aus medizinischen Gründen angewiesen. Das bedeute, die Klägerin benötige diese Hilfsmittel im privaten wie auch im beruflichen Lebensbereich. Bei der Versorgung dieses Grundbedarfs handele es sich um eine Krankenbehandlung im Sinne des Krankenversicherungsrechts. Persönliche oder telefonische Kommunikation im Zweier- oder Gruppengespräch, auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen, mit hohen Anforderungen an das Verstehen sowie störende Umgebungsgeräusche am Arbeitsplatz, stellten Anforderungen an das Hörvermögen dar, die auch im täglichen Leben sowie nahezu bei jeder Berufsausübung bestünden. Sollten die von der Krankenkasse geförderten Hörgeräte diese im Berufsleben üblichen Höranforderungen nicht erfüllen, sei dies dort unter dem Aspekt der medizinischen Grundversorgung zu überprüfen. Eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers folge daraus nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 02.09.2011 (Blatt 19 Beiakte) Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, bei ihr bestehe eine Schwerhörigkeit, aufgrund derer ihr die Berufsausübung, die Teilhabe am Arbeitsleben, aber auch die Sicherheit am Arbeitsplatz und natürlich auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz sehr deutlich eingeschränkt bzw. unmöglich sei. Sie arbeite in der Psychiatrie auf einer Station mit Suchtkranken und Doppeldiagnosen und sei nicht nur im Nachtdienst alleine verantwortlich und führe aufgrund ihrer Qualifikation als Fachkrankenschwester für Psychiatrie Gruppengespräche und Einzelgespräche und habe auch mit gefährlichen Patienten zu tun, wo, um Gefahren für den Patienten und für sich abzuwenden, sehr viel Fingerspitzengefühl und empathisches Verhalten erforderlich sei (verlässliches Hören). Zur weiteren Begründung des Widerspruchs legte die Klägerin eine betriebsärztliche Bescheinigung von Dr. med. E. (Blatt 22 Beiakte) vom 05.09.2011 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2011 (Blatt 27-28 Beiakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Begründung stützte sie im Wesentlichen auf § 10 SGB VI und § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX und führte aus, bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester lägen keine speziellen beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen vor, die eine Hörgeräteversorgung über den durch die gesetzliche Krankenversicherung zu leistende medizinische Grundversorgung erfordere.

Am 07.12.2011 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Blatt 1-3 d.A.). Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund ihrer besonderen beruflichen Anforderungen sei sie auf gutes Hörvermögen angewiesen. Mit den alten Hörgeräten seien zunehmend Schwierigkeiten aufgetreten, wie z. B., dass die Nachtklingel nicht gehört wurde oder Gesprächen nicht im erforderlichen Maße gefolgt werden konnte. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie auf ausreichendes Hören angewiesen. Als Fachkrankenschwester für Psychiatrie versorge sie stationär untergebrachte Suchtkranke im Schichtdienst. Dazu zähle u.a. die Bezugspflege, die Leitung von Patientengruppen und die fachgerechte und sichere Versorgung der Patienten im Tag- und Nachtdienst. Die Versorgung der Patienten umfasse insbesondere die Medikamentenversorgung, medizinische Notfallbehandlung usw. Mithin habe die Klägerin bei Dienstbesprechungen und Schichtübergaben teilzunehmen, damit neben wichtigen Informationen über einzelne Patienten und Neuzugänge sowie auch die Medikamentation weitergegeben werden könne. Die Arbeit mit teilweise aggressiven Patienten erfordere zudem, dass die Klägerin zum Zwecke des Selbstschutzes darauf angewiesen sei, auch Geräusche hinter sich frühzeitig zu hören und zuzuordnen, um sich vor An- und Übergriffen zu schützen. Sie habe häufig mit alkoholisierten oder deliranten Patienten zu tun, die bereits für gut hörende Menschen schwer verständlich seien.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für die Hörgeräteversorgung gemäß Rechnung vom 12.10.2011 abzüglich des Krankenkassenanteils zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellungen und trägt ergänzend vor, wenn ein Hilfsmittel benötigt werde, damit überhaupt eine sinnvolle Tätigkeit ausgeübt bzw. eine Arbeit verrichtet werden könne, falle auch die Ausstattung mit einem solchen Hilfsmittel in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, da dieses Hilfsmittel zur Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit notwendig sei. Insbesondere mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (Az.: B 3 KR 20/08 R) werde klargestellt, dass es Aufgabe der Krankenversicherung sei, mit Leistungen nach § 33 SGB V einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich zu schaffen, der dem hörbehinderten Menschen das Hören und Verstehen auch in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen ermögliche. Eine besondere über die Grundversorgung der Krankenversicherung hinausgehende Hörgeräteausstattung könne Gegenstand einer Hilfsmittelversorgung durch den Rentenversicherungsträger sein, jedoch sei dies in der Regel nur dann der Fall, wo das berufsbildende Anforderungsprofil besondere Anforderungen an das Hörvermögen stelle, nämlich das feinsinnige Unterscheiden zwischen Tönen und Klängen oder sprachlichen Feinnuancen.

Das Gericht hat im Rahmen der gemäß § 103 SGG vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen Krankenunterlagen beigezogen von Dr. F. als Hausarzt der Klägerin (Blatt 25 d.A.) und einen Befundbericht des HNO-Arztes Dr. D. mit ohrenärztlicher Verordnung einer Hörhilfe (Blatt 26-27 d.A). Mit Beschluss vom 08.02.2013 (Blatt 51 d.A.) hat das Gericht nach § 75 Abs. 2 alternativ 2 SGG die DAK-Gesundheit beigeladen. In ihrem Schriftsatz vom 07.03.2013 (Blatt 55-56 d.A.) führte die Beigeladene aus, es sei nicht erkennbar, welche besonderen Gründe vorlägen, die eine Versorgung mit Festbetragsgeräten als nicht ausreichend erscheinen ließen. Soweit die Klägerin ausführe, dass aus beruflichen Gründen die Versorgung nicht ausreichend und

zweckmäßig sei, habe die Beklagte ermittelt, dass die von der Klägerin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen stellten.

Das Gericht hat die bei Beklagten geführte Reha-Akte zu dem Rechtsstreit beigezogen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zur Sachverhaltsermittlung und dem Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hörgeräteversorgung gemäß Rechnung vom 12.10.2011 abzüglich des Krankenkassenanteils.

Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 ist rechtswidrig und daher aufzuheben.

Der Anspruch ergibt sich vorliegend aus der Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Darauf, ob und inwieweit die Beklagte auch über die Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 1 SGB IX als erstangegangener Träger nach den Vorschriften anderer Leistungsträger, hier insbesondere der Krankenkasse der Klägerin, zur Gewährung der begehrten Leistung verpflichtet wäre, kommt es daher nicht an. Die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen nach §§ 10 und 11 SGB VI liegen vor. Die Ausschlusstatbestände des § 12 SGB VI sind nicht erfüllt.

Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Wege vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können. Die Versorgung der Klägerin mit dem Hörgerät "Widex Fusion C4" ist wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich. Es besteht hier weder eine Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Kosten zu übernehmen, noch können solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden, zumal die Krankenversicherung die auf sie entfallene Zuzahlung ausweislich der Rechnung geleistet hat.

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erforderlichkeit zur Berufsausübung im Sinne von § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX nicht alleine dann gegeben ist, wenn das Hilfsmittel ausschließlich in der Berufsausübung Verwendung findet. Ebenso wie das Sozialgericht Cottbus in seinem Urteil vom 19.01.2009 (Az.: S 5 R 458/05) und das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 07.11.2012 (Az.: S 22 R 4164/11) legt auch die Kammer die genannte Vorschrift dahingehend aus, dass dafür allein ausreichend ein berufsbedingter Mehrbedarf ist. Entscheidend kommt es alleine darauf an, ob die Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit als Fachkrankenschwester für Psychiatrie Situationen ausgesetzt ist, denen sie ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen wäre mit der Folge, dass sie diese Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben könnte. Darauf, dass die Klägerin – für einen Großteil der Hörbehinderungen typisch – auch im Alltagsleben derartigen Situationen ausgesetzt ist, bei denen die Verwendung von höherwertigen digitalen Hörgeräten vorteilhaft wäre, kommt es hingegen nicht an. Unbeachtlich ist daher, dass ein berufsbedingter Mehrbedarf besteht, der auch im privaten Bereich noch vorhanden ist und aus dessen Ausgleich die Betroffene auch im Privatleben Nutzen ziehen kann. Vielmehr ist danach zu entscheiden, ob der Nachteil, der im Beruf ausgeglichen werden soll, nicht bereits durch einen Nachteilsausgleich im Privaten abgedeckt wird. Ein höherwertiges Hörgerät ist immer dann notwendig, wenn der/die Versicherte in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen ist (vgl. BSG-Urteil v. 21.08.2008, Az.: B 13 R 33/07 – Randnr. 48). Für das Erfordernis einer besonders guten Hörfähigkeit im Beruf werden z.B. akustische Kontroll- oder Überwachungsarbeiten genannt oder das feinsinnige Unterscheiden zwischen Tönen oder Klängen (vgl. Urteil d. Sächsischen Landessozialgerichts vom 19.04.2011 (Az.: L 11 R 48/08).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin Anspruch auf die Versorgung mit einem höherwertigen Hörgerät. Sie ist bei der Ausübung ihres Berufes auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen, die nicht in ausreichendem Maße mit einem Festbetragsgerät erreicht wird. Wie sich aus dem ausführlichen Vortrag der Klägerin und der Arbeitsplatzbeschreibung der Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 06.12.2011 (Blatt 14 d.A.) ergibt, muss die Klägerin in verschiedenen Situationen über ein gutes Gehör verfügen, z.B. bei

• der Aufnahme von alkoholisierten, schwierigen und zum Teil deliranten Patienten, vermehrtes Nachfragen führt zu Missverständnissen,
• der Leitung von verschiedenen Patientengruppen,
• der Absprache mit Kollegen, Reagieren auf Zuruf z.B. bezüglich Medikamente und medizinische Notfälle,
• Visiten, Mitarbeiterbesprechungen und Übergaben müssen wichtige Informationen detailliert weitergeleitet werden,
• im Nachtdienst alleine muss die Klingel gehört werden.

Den Einwand der Beklagten, auch im privaten Leben gebe es ähnliche Situationen und daher sei eine Versorgung mit einem Festbetragsgerät ausreichend, kann die Kammer nicht folgen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Tätigkeit einer Fachkrankenschwester für Psychiatrie in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Suchtkranken und deliranten Patienten besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellt. Zu Recht hat die Klägerin vorgetragen, dass das höherwertige Hörgerät zu ihrem Eigenschutz erforderlich ist. Nur durch das höherwertige Hörgerät ist sie in der Lage, Geräusche und Zurufe von hinten ausreichend wahrzunehmen und schnell darauf zu reagieren. Auch in Gesprächen mit alkoholisierten und deliranten Patienten ist ein besonders gutes Hörvermögen erforderlich, um wiederholte Rückfragen zu vermeiden und daher eine Zuspitzung von Situationen in den Gesprächen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Insgesamt kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass aufgrund der besonderen beruflichen Tätigkeit der Klägerin die von ihr benutzten Hörgeräte erforderlich sind, um ihren Beruf weiterhin ausüben zu können. Die Kostentragung obliegt daher dem Rentenversicherungsträger, denn ohne die jetzt benutzten Hörgeräte wäre zu befürchten, dass die Klägerin ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht weiter ausüben kann und daher eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 SGBVI droht. Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.
Rechtskraft
Aus
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