L 4 AS 658/17 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 1191/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 658/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren: Kläger) begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache wenden sie sich noch gegen eine Rücknahme und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von November 2014 bis April 2015.

Die Kläger zu 1 und 2 beziehen gemeinsam mit ihren 1996 und 2002 geborenen Kindern als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten und Beschwerdegegner (im Weiteren: Beklagter) SGB II-Leistungen. Die Kläger zu 1 und 2 übten Nebenbeschäftigungen aus für die Firma H. GmbH, die zugleich ihre Vermieterin ist. Die Klägerin zu 1 erhielt als Reinigungskraft regelmäßige monatliche Lohnzahlungen von 160 EUR und der Kläger zu 2 als Hausmeister 100 EUR. Die Löhne wurden jeweils am Monatsanfang für den vorangegangenen Monat bar gegen Quittung ausgezahlt. Die Quittungen reichten die Kläger bei dem Beklagten ein.

Für den streitigen Zeitraum setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. April 2015 die SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens der Kläger (nach Vorlage der Quittungen) endgültig fest. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem die Kläger die Gewährung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wegen einer im Januar 2015 fälligen Forderung der Vermieterin aus der Betriebskostenabrechnung geltend machten, haben sie am 3. Juni 2015 Klage beim SG erhoben.

Im März 2016 hat das Hauptzollamt M. dem Beklagten mitgeteilt, bei einer Prüfung der Firma H. GmbH sei festgestellt worden, dass die Klägerin zu 1 u.a. im streitigen Zeitraum mehr Arbeitsentgelt erhalten habe, als nach der offiziellen Lohnbuchhaltung gemeldet und verbeitragt worden sei. Nach beigefügten Quittungsbelegen quittierte die Klägerin zu 1 neben dem bekannten Lohn von monatlich 160 EUR u.a. am 3. November und 1. Dezember 2014 den Erhalt von je 200 EUR in bar für "Hausflurreinigung Oktober 2014" bzw. "Hausflurreinigung November 2014".

Nach Anhörung der Kläger hat der Beklagte mit Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom 7. März 2017 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015 teilweise in Höhe von insgesamt 480 EUR aufgehoben und die Kläger zur Erstattung der auf sie entfallenden individuellen Überzahlungen aufgefordert. Die Klägerin zu 1 habe ein höheres Einkommen erzielt als gegenüber dem Beklagten angegeben.

Im Klageverfahren haben die Kläger die Erzielung höheren Einkommens bestritten. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 erklärt, sie habe weitere Quittungen zwar unterschrieben, jedoch kein weiteres Geld erhalten. Ihr Arbeitgeber habe sie um die Unterschrift gebeten, damit er die Beträge als Betriebskosten umlegen könne. Der Kläger zu 2 hat erklärt, er habe zwar gewusst, dass die Klägerin zu 1 weitere Quittungen unterschrieben habe, sei jedoch nicht dabei gewesen. Sie hätten sich dabei nichts gedacht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung haben die anwaltlich vertretenen Kläger nichts Weiteres vorgetragen und auch keine Anträge gestellt.

Mit Urteil vom 9. August 2017 hat das SG den Beklagten verurteilt, den Klägern wegen der Betriebskostenforderung für Januar 2015 weitere KdU-Leistungen in Höhe von 171,41 EUR zu gewähren, und die Klage (gegen die Rücknahme und Erstattung) im Übrigen abgewiesen. Es hat im Urteil die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen lägen vor, denn die Kammer sei nach Würdigung der Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 1 neben dem angegeben Lohn von monatlich 160 EUR von ihrem Arbeitgeber in den streitigen Monaten noch jeweils 200 EUR in bar erhalten habe. Die Klägerin zu 1 habe die Echtheit der Quittungen bestätigt. Sie müsse sich die Beweiskraft der Quittungen als Urkunden entgegenhalten lassen. Der Vortrag, zwar die Quittungen unterschrieben, das Geld jedoch nicht erhalten zu haben, sei eine bloße Schutzbehauptung. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass eine Person über Jahre hinweg den Empfang von Bargeld quittiere, ohne es tatsächlich zu erhalten. Die vorliegenden Quittungen, die auch hier nicht streitgegenständliche Monate beträfen, legten nahe, dass die zusätzlichen Zahlungen wegen individueller, zusätzlicher Aufträge zu den jeweils angegebenen Tätigkeiten erfolgt seien. Die Quittungen wiesen unterschiedliche Beträge sowie zum Teil unterschiedliche, konkret bezeichnete Reinigungsobjekte aus. Zudem habe der Geschäftsführer der Firma H. GmbH gegenüber dem Hauptzollamt den Vorwurf der zu geringen Verbeitragung von Lohnzahlungen eingeräumt und erklärt, die Klägerin zu 1 habe Barquittungen für erhaltenes Entgelt ausgestellt. Er habe nicht bestätigt, dass die quittierten Beträge tatsächlich nicht gezahlt worden seien. Der Arbeitgeber habe nachträglich Sozialversicherungsbeiträge für alle Lohnzahlungen erbracht. Auch die Angaben des Klägers zu 2 seien unglaubhaft. Er habe zunächst angegeben, beim Ausstellen der Quittungen durch die Klägerin zu 1 nicht zugegen gewesen zu sein. Auf Vorhalt habe er erklärt, nur gesehen zu haben, wie die Klägerin zu 1 die erste Quittung über 160 EUR unterschrieben habe; danach habe er jeweils den Raum verlassen.

Gegen das Urteil haben die Kläger am 8. September 2017 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und ausgeführt, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das SG seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass allein aus dem Ausstellen von Quittungen nicht auf einen tatsächlichen Geldzufluss zu schließen sei. Da sie bestritten hätten, weiteres Einkommen erzielt zu haben, hätte das SG von Amts wegen ermitteln und aufklären müssen, ob und wie den Klägern weitere Lohnzahlungen zugeflossen seien. Dazu hätte es den Vermieter und die Kläger vernehmen müssen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte sich dem SG auch deshalb aufdrängen müssen, weil ein weiterer Geldzufluss bei der von der Klägerin zu 1 angegebenen wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Stunden zu einer Vergütung geführt hätte, die deutlich über den Mindestlohn für Gebäudereiniger liege. Es verletze zudem ihr Recht auf rechtliches Gehör, den Vermieter und Arbeitgeber nicht anzuhören. Da sie kein weiteres Einkommen erzielt hätten, gehe der Vorwurf der grob fahrlässigen Falschangaben ins Leere. Schließlich sei die Berufung zuzulassen, weil die Kläger gegen ein weiteres Urteil des SG zum selben Rücknahmesachverhalt mit der Berufung vorgingen. Die Nichtzulassung der Berufung im vorliegenden Fall würde dazu führen, dass bei einem Erfolg des Rechtsmittels in der Parallelsache sich widersprechende gerichtliche Entscheidungen existierten.

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbingen,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. August 2017 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbingen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht sei nicht schlüssig dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.

Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil vom 9. August 2017 zu Recht nicht zugelassen. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Streitgegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Die streitige Rücknahme und Erstattung beläuft sich – für alle Kläger – auf einen Gesamtbetrag von 480 EUR. Dies ist der maximale Wert der von dem Urteil für die Kläger ausgehenden Beschwer. Damit ist die Beschwerdewertgrenze nicht erreicht. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

Die Beschwerde ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Dabei bezieht sich der Mangel nicht auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung, sondern auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg dorthin (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144, RN 32). Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden (vgl. Leitherer, a.a.O., RN 32a). Vorliegend machen die Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 103 SGG geltend. Danach ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es sind alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich, d.h. entscheidungserheblich sind (vgl. Leitherer, a.a.O., § 103 RN 4a). Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG ist daher nur dann ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 SGG, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen.

Das SG hat die Amtsermittlungspflicht nicht verletzt. Es ist vielmehr nach Auswertung der vorliegenden Beweismittel zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 1 im streitigen Zeitraum höhere Einnahmen aus ihrer Nebentätigkeit erzielt hat, als sie diese gegenüber den Beklagten angezeigt hat. Dazu hat es im Verfahren die vom Hauptzollamt dem Beklagten vorgelegten, von der Klägerin zu 1 ausgestellten Quittungen über den Erhalt von Geldbeträgen für die Durchführung von Reinigungsarbeiten als Urkundsbeweis gewürdigt. Zudem hat es – entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren – die Kläger in der mündlichen Verhandlung befragt und deren Angaben im Urteil gewürdigt. Schließlich hat es die aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Indizien für den tatsächlichen Zufluss weiterer Lohnzahlungen, die Einlassung des Vermieters und Arbeitgebers der Kläger gegenüber dem Hauptzollamt und den Umstand, dass für die quittierten weiteren Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet wurden, gewürdigt. Im Ergebnis hat es den Bekundungen der Klägerin zu 1, weitere Zahlungen seien nicht erfolgt, nicht geglaubt.

Zu Recht hat das SG im Urteil auf die Beweiskraft der von der Klägerin zu 1 erstellten Urkunden, deren Echtheit diese bestätigt hat, verwiesen. Zwar begründen Privaturkunden gemäß § 416 Zivilprozessordnung (ZPO) nur den vollen Beweis dafür, dass die enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind (sog. formelle Beweiskraft; vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 416 RN 9), der sich nicht auf den Inhalt der Erklärung erstreckt. Die Urkunde begründet aber eine Vermutung dahingehend, dass der Inhalt dem endgültigen und wohlüberlegten Willen des Ausstellers entspricht. Sie hat daher die Annahme der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Deren Erschütterung setzt die substantiierte Angabe von Tatsachen für eine unrichtige Beurkundung voraus. Wer inhaltliche Abweichungen behauptet, muss diese im Zivilprozess beweisen. Übertragen auf das sozialgerichtliche Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, bedeutet dies, dass ein anderer Geschehensablauf plausibel zu machen bzw. die Motivation zur Abgabe einer schriftlichen Lüge deutlich machen ist. Es reicht nicht aus, die schriftlich erklärte Annahme von Geldbeträgen als weitere Lohnzahlungen (schlicht) zu bestreiten.

Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 lediglich bestritten, weitere Zahlungen erhalten zu haben. Auf Verlangen des Arbeitgebers habe sie die inhaltlich falschen weiteren Quittungen ausgestellt. Gründe für ihr Verhalten hat sie nicht angegeben. Der Kläger zu 2 hat diese Angaben nicht bestätigt, sondern erklärt, nicht gesehen zu haben, dass die Klägerin zu 1 weitere Quittungen unterschrieben habe. Sie habe ihm das lediglich mitgeteilt. Da der Arbeitgeber u.a. durch das Nachentrichten von Sozialversicherungsbeiträgen für die streitigen quittierten Zahlungen eingeräumt hatte, weitere Lohnzahlungen erbracht zu haben, die nicht "offiziell" durch die Buchhaltung gelaufen waren, bestand angesichts der wenig substantiierten Angaben der Kläger aus der Sicht des SG kein Anlass zur weiteren Ermittlungen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für einen alternativen Geschehensablauf mussten sich ihm weitere Ermittlungen nicht aufdrängen. Ein neues Tatsachenvorbringen, dem es hätte nachgehen können, lag nicht vor.

Zudem haben die – auch in der mündlichen Verhandlung – anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls weder einen Beweisantrag gestellt noch konkrete Ermittlungen angeregt. Ein Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften ist daher nicht feststellbar.

Soweit die Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren vortragen, der Zufluss weiterer Gehaltszahlungen hätte bei dem Beschäftigungsumfang der Klägerin (6 Stunden wöchentlich) zu einem unrealistisch hohen Stundenlohn für Reinigungsarbeiten geführt, ist auf die Seite 11 des Urteil zu verweisen, wonach wohl zusätzliche Arbeitsaufträge entlohnt worden seien. Soweit nunmehr – im Detail abweichend – vorgetragen wird, die Klägerin zu 1 habe aus "formalen Abrechnungsgründen" eine zusätzliche Quittung unterschreiben müssen, erklärt dies nicht, weshalb sie – vom regulären Lohn abweichende – Zahlbeträge quittierte. Im Übrigen handelt es sich insoweit um neues Vorbringen, das sie bereits im sozialgerichtlichen Verfahren hätte geltend machen können und müssen. Es kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zur Begründung eines Verfahrensfehlers dienen.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Diese ist gegeben, wenn ein Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RN 28). Derartige Rechtsfragen sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne darüberhinausgehende Bedeutung.

Auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Divergenz ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhanden abstrakten Rechtssatz der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Das SG hat seine Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG und des LSG Sachsen-Anhalt getroffen. Eine Abweichung ist nicht ersichtlich.

Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Berufung sei zuzulassen, um das (denkbare) Entstehen unterschiedlicher Entscheidungen zu verhindern, ist der Einwand nicht relevant. Unabhängig davon, dass das von den Klägern betriebene Berufungsverfahren andere Leistungszeiträume zu derselben Tatsachengrundlage betrifft, liegt es in der Natur der gesetzlichen Zulassungsbeschränkung, dass bei Verfahren mit geringen Streitwerten – wie hier – grundsätzlich mit einer gerichtlichen Sachprüfung des Klagebegehrens der Rechtsweg abgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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