L 1 SF 1406/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 46 SF 384/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1406/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers wird auf 398,25 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren (Az.: S 25 AS 4720/10) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3.

Die Kläger hatten sich mit der am 14. Juni 2010 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2010 (Änderungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2009 wegen Neuberechnung des Erwerbseinkommens des Klägers zu 2.) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 (W 468/10) gewandt. Mit der ebenfalls am 14. Juni 2010 erhobenen Klage (Az.: S 25 AS 4722/10) hatten sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2010 (Änderungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2009 wegen Neuberechnung des Erwerbseinkommens des Klägers zu 2.) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 (W 467/10) gewandt. Beanstandet wurde in beiden Verfahren die Höhe der gewährten Leistungen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung, die Nichtbeachtung der Rundungsvorschriften nach § 41 Abs. 2 SGB II sowie die Nichtübernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Mit Beschluss vom 8. September 2011 verband das SG die Klagen nach § 113 Abs. 1 des So-zialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem füh-renden Az.: S 25 AS 4720/10. Im Erörterungstermin am 15. September 2011, der von 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr dauerte, verhandelte das SG außer den oben genannten Rechtsstreitigkeiten einen weiteren Rechtsstreit der Kläger. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 machten die durch den Beschwerdeführer vertretenen Kläger Ausführungen zur Notwendigkeit des Umzugs aus der vorherigen Wohnung. Mit Bescheiden vom 30. Januar und 3. Februar 2012 änderte die Beklagte die Bescheide vom 14. Januar 2010 ab und bewilligte den Klägern für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2009 und vom 1. November bis 31. Dezember 2009 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Mit Beschluss vom 27. August 2012 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ab dem 20. August 2010 unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 nahm er das Anerkenntnis der Beklagten an.

Unter dem 15. Januar 2013 beantragte er im Klageverfahren S 25 AS 4720/10 die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 255,00 Euro Erhöhungsgebühr 2 Nr. 1008 VV-RVG 153,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 628,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 119,32 Euro

Summe 747,32 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 18. Juni 2013 die zu zahlende Vergütung auf 398,25 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG: 113,33 Euro, zwei weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG 68,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG: 63,59 Euro) fest.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. September 2014 Erinnerung eingelegt und sinn-gemäß die Festsetzung der Vergütung auf 644,18 Euro beantragt. Beanstandet werde lediglich die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr. Die Erhöhung der Verfahrensgebühr für das zusätzliche Verfahren sei gerechtfertigt und zutreffend.

Mit Beschluss vom 23. September 2015 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und zur Begründung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss der UdG vom 18. Juni 2013 Bezug genommen. Auch die Verfahrensgebühr sei nur in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr entstanden. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei als leicht unterdurchschnittlich einzuschätzen ebenso Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger seien ebenfalls deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Gegen den am 30. September 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstatten-den Vergütung auf nunmehr 747,32 Euro beantragt. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 255,00 EUR sei unter Berücksichtigung der verbundenen Verfahren gerechtfertigt und billig. Es seien neben der dreiseitigen Klageschrift und der Erledigungserklärung auch noch vier weitere Schriftsätze gefertigt worden. Nach dem Beschluss des SG Nordhausen vom 19. September 2012 (S 18 A 7239/10) müssten die Schriftsätze für die Festsetzung der Mittelgebühr keinen ungewöhnlichen Umfang erkennen lassen. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es handle sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes (RVG). Eine einheitliche Geltendmachung sei möglich und zumutbar gewesen. Die durch die getrennte Bearbeitung verursachten Mehrkosten seien nicht erstat-tungsfähig.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. Januar 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem In-krafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz ist fehlerhaft. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG; vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B, nach juris); dann gilt die Jahresfrist, die hier gewahrt ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Bei den beiden beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelte es sich bereits vor der Verbindung nach § 113 SGG gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Kläger waren in dem zu Grunde liegenden Hauptverfahren grundsätzlich berechtigt in getrennten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide der Beklagten vorzugehen. Davon unabhängig ist allerdings die Frage, ob die dadurch verursachten Mehrkosten von der Beklagten oder der Staatskasse zu übernehmen sind. Dies ist zu verneinen. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen.

Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, nach juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 15 Rn. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B).

Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgericht gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dem schließt sich der 1. Senat an. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist hier unzweifelhaft gegeben, weil es in beiden Verfahren ursprünglich um die Änderung eines Bewilligungsbescheides und Neuberechnung der Leistungen aufgrund Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. ging, die die Kläger zum Anlass genommen haben, die Höhe der Leistungen insgesamt mit identischen Gründen zu beanstanden. Beide Bescheide standen auch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (113,00 Euro), sie ist nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 v.H. (33,90 Euro) für jeden weiteren Kläger zu erhöhen (= 67,80 Euro). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 255,00 Euro nebst Erhöhungsgebühren übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Der Beschwerdeführer fertigte fünf Schriftsätze, die teilweise sehr kurz waren. Die Klagebegründung bezüglich der Kosten der Unterkunft und der Rundung ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 1286/15 B). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B und 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), sieht der Senat - ausgehend von einem objektiven Maßstab - hier als unterdurchschnittlich an. Neben dem allgemein gehaltenen und wie bereits ausgeführt, bekannten Vortrag zu den Kosten der Unterkunft und der Rundung hat der Beschwerdeführer lediglich mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 Ausführungen zur individuellen Notwendigkeit des Umzuges getätigt. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte er nicht Stellung zu nehmen. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Diese war hier allenfalls durchschnittlich. Soweit die Kläger in diesem Verfahren höhere Leistungen nach dem SGB II begehrten, hat der Beschwerdeführer den Antrag nicht beziffert. Ein Anhalt kann allenfalls den Änderungsbescheiden vom 30. Januar und 3. Februar 2012 entnommen werden. Hieraus ergibt sich jedenfalls keine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Für den Monat Oktober 2009 wurden ihnen 26,85 Euro, für den Monat November 2009, 27,87 Euro mehr bewilligt. Die Einkommensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet; Anhaltspunkte dafür, dass diese zu seinen Gunsten höher festzusetzen wäre, bestehen nicht.

Eine Erledigungsgebühr, was der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren nicht beanstandet hat, war nicht festzusetzen. Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R m.w.N., nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 40). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide nach juris). Hier liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine über die Annahme eines Anerkenntnisses hinausgehende Tätigkeit des Beschwerdeführers vor. Er hat die durch ihn erhobenen Klagen nicht beziffert. Er hat lediglich die Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe beantragt. Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 30. Januar und 3. Februar 2012 eine Neuberechnung vorgenommen, aus der sich Nachzahlungen für den streitigen Zeitraum ergeben haben, die der Beschwerdeführer nicht beanstandet hat. Er hat vielmehr das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).

Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 113,33 Euro Erhöhungsgebühr 2 Nr. 1008 VV-RVG 67,80 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 334,46 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 63,55 Euro Summe 398,01 Euro

Einer Reduzierung der Vergütung auf diesen Betrag steht allerdings das Verbot der "reformatio in peius" entgegen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Saved