Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2169/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 642/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren nach einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Der Antrag des Klägers, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 11.07.2011 lehnte das Sozialgericht München den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage S 13 AS 2169/10 ab. Gegenstand der Klage war eine Ablehnung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die verstorbene Ehefrau des Klägers.
Am 05.08.2011 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2011 erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27.07.2011 zurückgewiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil für das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 2b). Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. Das PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung" im Sinn von § 114 Satz 1 ZPO; es handelt sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf (so BayLSG, Beschluss vom 07.05.2010, L 17 U 133/10 B PKH und schon BGH, Beschluss vom 30.05.1984, VIII ZR 298/83 = NJW 1984, S. 2106). Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann der Betroffene selbst stellen und ggf. zuvor Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen.
Im Übrigen hatte auch die Beschwerde selbst keinerlei Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 11.07.2011 lehnte das Sozialgericht München den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage S 13 AS 2169/10 ab. Gegenstand der Klage war eine Ablehnung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die verstorbene Ehefrau des Klägers.
Am 05.08.2011 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2011 erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27.07.2011 zurückgewiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil für das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 2b). Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. Das PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung" im Sinn von § 114 Satz 1 ZPO; es handelt sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf (so BayLSG, Beschluss vom 07.05.2010, L 17 U 133/10 B PKH und schon BGH, Beschluss vom 30.05.1984, VIII ZR 298/83 = NJW 1984, S. 2106). Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann der Betroffene selbst stellen und ggf. zuvor Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen.
Im Übrigen hatte auch die Beschwerde selbst keinerlei Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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